Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. Dezember 2014 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 266/14 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Klägern und der E X Lebensversicherung AG am 19. Mai 2008 geschlossene Darlehensvertrag (lfd. Nr. 1 unter Konto-Nr. 636 XXXXXXX, interne Nummer der Beklagten: B 101 XXXXXX XX) durch den von den Klägern am 11. Februar 2014 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein von ihnen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Mai 2008 geschlossener Darlehensvertrag durch ihren im Februar 2014 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. Die Parteien streiten in erster Linie über die Ordnungsgemäßheit der den Klägern erteilten Widerrufsbelehrung. Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der am 11. Februar 2014 erklärte Widerruf des zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages sei verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe am 19. Mai 2008 zu laufen begonnen. Die den Klägern an diesem Tag erteilte Widerrufsbelehrung (Bl. 8 d.A.) sei ordnungsgemäß: (a) Die Verwendung des Begriffs „ schriftlich “ sei nicht zu beanstanden, weil es nicht sachlich falsch sei, die Schriftform als Beispielsfall für die Textform zu nennen. (b) Der Vorwurf, die alternative Nennung von „ Telefax “ und „ schriftlich “ sei verwirrend, verfange nicht, weil die Übermittlung einer Erklärung per Telefax und die Schriftform keineswegs formrechtlich identisch seien. (c) Der Vorwurf, die Formulierung „ Der Lauf der Frist … “ sei irreführend, weil nicht über den Lauf, sondern über den Beginn der Frist zu belehren sei, sei nicht nachvollziehbar und beruhe zudem auf der unvollständigen Wiedergabe der fraglichen Passage. Dort heiße es „ Der Lauf der Frist … beginnt “, womit unmissverständlich über den Beginn der Frist belehrt werden solle. (d) Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Belehrung, wonach die Widerrufsfrist erst mit der Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrages beginne, auch eindeutig zu entnehmen, dass sie erst nach der Unterzeichnung zu laufen beginne. (e) Nicht zu beanstanden sei ferner die Aussage der Belehrung, dass der Widerruf an die D AG zu richten sei. Habe der Unternehmer – wie hier die Beklagte ausweislich der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Baufinanzierungssektor vom 21. Oktober 2014 - einen Dritten zum Empfang der Widerrufserklärung bevollmächtigt, sei die Widerrufsbelehrung zutreffend, wenn sie die Anschrift dieses Dritten angebe, sofern es – wie hier – für den Verbraucher zumutbar sei, den Widerruf an diesen Dritten zu richten. Unschädlich sei auch der Umstand, dass bei der Angabe der Adresse der D AG die Postleitzahl fälschlich mit „ XXXXX “ statt „ XXXXX “ angegeben sei. Ein solcher Fehler sei nicht geeignet, den Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten. Es sei lebensnah davon auszugehen, dass ein Widerruf trotz dieses Fehlers richtig zugestellt worden wäre. Andernfalls hätten die Kläger einen Rückbrief erhalten und die zumutbare Gelegenheit gehabt, die zutreffende Postanschrift zu recherchieren oder alternativ die Übermittlung durch Telefax oder email zu wählen. (f) Für das von den Klägern vorgetragene irrige Verständnis, sie müssten entweder einen Brief oder ein Telefax und eine email schicken, biete der Text der Widerrufsbelehrung keinen Raum. (g) Fehlerhaft sei die Belehrung auch nicht insofern, als sie die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz für den Fall ausspreche, dass die Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewährt werden könne. Diese Formulierung entspreche § 346 Abs. 2 BGB. Im Übrigen sei jedenfalls bei Verbraucherdarlehensverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Die Erklärung weise auch keinen eigenen Inhalt auf, der von der Belehrung ablenken könnte. (h) Nach Auffassung der Kammer habe es sich auch nicht in der Widerrufsbelehrung niederschlagen müssen, dass die Kläger zwei (separate) Darlehensverträge geschlossen hätten, die jeweils gesondert hätten widerrufen werden können. Dass sich die Widerrufsbelehrung auf beide Darlehensverträge beziehe, sei angesichts des inneren Zusammenhangs zwischen diesen und der Belehrung für einen durchschnittlichen und unbefangenen Verbraucher evident und es sei auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, inwieweit die Verwendung des Singulars „ dieses Vertrages “ eine Fehlvorstellung hätte hervorrufen können. (i) Schließlich hätte die D AG den Klägern nicht jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung erteilen müssen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sich diese – unter Bezugnahme auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag im Übrigen – ausdrücklich gegen die Ausführungen des Landgerichts unter (e) bis (i) wenden und dabei in erster Linie beanstanden, dass aus der Widerrufsbelehrung nicht erkennbar sei, für welchen Vertrag sie gelten solle. Die Kläger beantragen, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass der zwischen den Parteien ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag Nr. B 101 XXXXXX XX sich durch den von den Klägern am 11. Februar 2014 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil und legt ergänzend als Anlage BB1 (Bl. 151 d.A.) ein Schreiben der Kläger an die D AG vom 19. August 2008 vor, in dem die Kläger erklären, von ihrem Widerrufsrecht zurückzutreten. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet. Der zwischen den Klägern und der E X Lebensversicherung AG am 19. Mai 2008 geschlossene Darlehensvertrag (lfd. Nr. 1 unter Konto-Nr. 636 XXXXXXX, interne Nummer der Beklagten: B 101 XXXXXX XX) hat sich durch den von den Klägern am 11. Februar 2014 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. 1. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist wirksam. Er ist insbesondere nicht verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 hatte im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, weil es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlte. a) Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung, so wie sie sich auf Blatt 4 des Darlehensantrags (Bl. 8 d.A.) darstellt, für sich genommen den Anforderungen an die Belehrung über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages genügt. b) Zu Recht beanstanden die Kläger jedenfalls, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Vertrag die Widerrufsbelehrung sich bezieht. Die Kläger haben im Rahmen einer Baufinanzierung auf einem einheitlichen, mit „ Baufinanzierung “ überschriebenen Formular der D (Bl. 5 ff. d.A.) ausweislich der Einleitung „ bei der D AG und / oder ihren Kooperationspartnern ein Darlehen / mehrere Darlehen zu den nachstehenden Bedingungen beantragt “. Aus den weiteren Angaben ergibt sich, dass ein Annuitätendarlehen bei der D AG, G, über einen Nominalbetrag von 47.000,00 € und das streitgegenständliche Annuitätendarlehehen bei der E2-X Lebensversicherung AG, X2 über einen Nominalbetrag von 99.000,00 € zu den im Einzelnen dargestellten Bedingungen beantragt sind. In der auf Blatt 4 des Antragsformulars abgedruckten Widerrufsbelehrung heißt es unter „ Widerrufsrecht “: „ Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn … “. Die Kläger haben – ungeachtet der Tatsache, dass das Formular vom 19. Mai 2008 nur eine Unterschrift aufweist – rechtlich betrachtet zwei Willenserklärungen abgegeben. Das ergibt sich mit Rücksicht darauf, dass die Kläger zwei Darlehen bei zwei unterschiedlichen Darlehensgebern aufgenommen haben, unmittelbar aus dem Gesetz. Danach kommt jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, § 145 BGB. Um bei zwei verschiedenen Darlehensgebern Darlehen aufzunehmen, müssen die Kläger gegenüber beiden Darlehensgebern jeweils ein Angebot bzw. eine Annahme erklären und damit eine Willenserklärung abgeben. Davon gehen zu Recht auch das Landgericht und die Beklagte als Verwenderin der Widerrufsbelehrung selbst (vgl. Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 42 d.A.) aus. Soweit das Oberlandesgericht Hamm dies in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 21. Oktober 2015 – I-31 U 56/15 – anders gesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Haben die Kläger zwei Willenserklärungen abgegeben, lässt indes eine Widerrufsbelehrung des Wortlauts „ Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn … “ nicht erkennen, welche der beiden Willenserklärungen gemeint ist. Dieser Belehrung kann der durchschnittliche Verbraucher, der den Abschluss zweier Darlehensverträge mit unterschiedlichen Darlehensgebern auf einem einheitlichen Formular und mit nur einer Unterschrift beantragt hat, nicht entnehmen, welchen Vertrag er mit welchen Folgen widerrufen kann. Der durchschnittliche Verbraucher, der sich als juristischer Laie mit dem Zustandekommen von Verträgen nicht auskennt, könnte einerseits annehmen, er habe einen einheitlichen Vertrag abgeschlossen, den er gemäß der Widerrufsbelehrung – insgesamt – widerrufen könne. Wenn er demgegenüber erkennt, dass er zwei Darlehensverträge geschlossen hat, könnte er mit Rücksicht darauf, dass vom Abschluss „dieses Vertrages“ im Singular die Rede ist und als Adressat des Widerrufs die D genannt ist, auch noch meinen, die Widerrufsbelehrung gelte nur für den mit der D geschlossenen Vertrag. Wenn er die Widerrufsbelehrung schließlich dahingehend versteht, dass er beide Verträge jeweils unabhängig voneinander widerrufen kann, kann er sich noch weiter über die Frage irren, ob dieser Widerruf dann Folgen auch für den jeweils anderen Vertrag hat. Angesichts dieser Zweifel ist die Widerrufsbelehrung nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Letztlich kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Kläger in rechtlicher Hinsicht zwei Willenserklärungen haben oder ob – wie das Oberlandesgericht Hamm meint – eine einheitliche Willenserklärung mit zwei Komponenten vorliegt, sogar dahinstehen. Denn selbst wenn Letzteres zuträfe, wäre dies für den durchschnittlichen Verbraucher keineswegs eindeutig. Dass der Verbraucher die von ihm abgegebene Erklärung als eine einheitliche Willenerklärung auffasst und nicht statt dessen die Verwendung des Singular in der Widerrufsbelehrung und die Angabe der D als Adressat des Widerrufs in dem Sinne versteht, dass die Widerrufsbelehrung nur für den mit der D geschlossenen Vertrag gilt, ist nicht sicher. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Beklagte als Verwenderin der fraglichen Widerrufsbelehrung selbst nicht davon ausgeht, dass der Verbraucher annimmt, eine einheitliche Erklärung abgegeben zu haben, die er einheitlich widerrufen kann. Die Beklagte meint im Gegenteil, für den Durchschnittsverbraucher sei anhand der Vertragsgestaltung auf Seite 1 des Vertrages offensichtlich, dass es sich um zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern handele, welche gesondert widerrufen werden könnten (vgl. S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 42 d.A.). Soweit die Beklagte umgekehrt in der Berufungsbegründung, gestützt auf die Formulierung der Widerrufsbelehrung, die Auffassung vertritt, es werde für den durchschnittlichen Verbraucher – eindeutig - nicht der Eindruck erweckt, es könnten nur die Willenserklärungen zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden (S. 2 der Berufungserwiderung, Bl. 118 d.A.), geht sie von einem unzutreffenden Text der Widerrufsbelehrung aus. Sie zitiert die Belehrung dahingehend, dass der Darlehensnehmer an seine „ Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden “ ist. Auf der Grundlage dieses Textes der Widerrufsbelehrung hat auch das Landgericht Bielefeld in seinem von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 21. Juli 2014 (dort unter dd), Bl. 140 d.A.)) eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung verneint. Diesen Text, der immerhin die D und ihre Kooperationspartner als Adressaten des Darlehensvertrages erwähnt und mit „ bzw. “ nebeneinanderstellt und deshalb eher nahelegt, dass bei mehreren Darlehensverträgen sämtliche widerrufen werden können, hat die vorliegend zu beurteilende Widerrufsbelehrung nicht. Hier heißt es – wie ausgeführt – lediglich: „ Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn … “. Darauf, ob es – wie die Beklagte vorträgt – ausreichend sein kann, die Widerrufsbelehrung für mehrere Verträge in einem Formular zusammenzufassen, und ob es bloße Förmelei darstellen oder gar verwirren würde, mehrere Widerrufsbelehrungen zu formulieren und unterzeichnen zu lassen, kommt es nicht an. Auch wenn man eine einheitliche Widerrufsbelehrung für mehrere Verträge ausreichen lässt, muss diese jedenfalls so klar und eindeutig formuliert sein, dass ihre Reichweite eindeutig erkennbar ist. Daran fehlt es hier. c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 als Anlage BB 1 (Bl. 151 d.A.) vorgelegte Schreiben der Kläger veranlasst, mit dem diese unter dem 19. August 2008 gegenüber der D AG erklärt haben, von ihrem Widerrufsrecht „zurückzutreten“. Dass die Kläger – wie die Beklagte geltend macht (Bl. 150 d.A.) – ausweislich dieses Schreibens vom Bestehen eines Widerrufsrechts Kenntnis hatten, besagt nichts zu der hier entscheidenden Frage, ob der durchschnittliche Verbraucher – und auch die Kläger selbst – der Widerrufsbelehrung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen konnte, auf welchen der Verträge sich das Widerrufsrecht bezieht. Der Rücktritt vom bzw. der Verzicht auf das Widerrufsrecht gegenüber der D kann vielmehr gerade Ausdruck ihres möglichen Verständnisses sein, nur den Vertrag mit der D widerrufen zu können. An der Unzulänglichkeit der Belehrung ändert das nichts. 2. Es lässt sich auch nicht annehmen, dass die Kläger mit ihrem Schreiben vom 19. August 2008 insgesamt – d.h. auch gegenüber der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Bezug auf den mit dieser geschlossenen Darlehensvertrag – auf ihr Widerrufsrecht verzichten wollten. Ausreichende Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen der Kläger sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. In diesem Sinne hat im Übrigen offenbar auch die Beklagte selbst das Schreiben nicht verstanden. Andernfalls hätte sie das Schreiben nicht zum Anlass genommen zu prüfen, ob auch ihr gegenüber eine solche Erklärung abgegeben worden ist (vgl. Bl. 149 d.A.). 3. Der Ausübung des Widerrufsrechts knapp sechs Jahre nach Vertragsschluss steht schließlich weder – wie die Beklagte einwendet – der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen noch stellt sie sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Für die Annahme der Verwirkung fehlt es an dem erforderlichen sog. „Umstandsmoment“. Die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag sind noch nicht beiderseits vollständig erfüllt. Andere Umstände, auf Grund deren die Beklagte sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass die Kläger ihr Recht auch in Zukunft nicht geltend machen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das Schreiben vom 19. August 2008 ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten schon deshalb nicht zu begründen, weil es sich nicht an die Beklagte richtet und ihr vor dem Widerruf überdies auch nicht bekannt war. Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung sieht der Senat nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit die Entscheidung des Senats im Ergebnis von dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2015 – I - 31 U 56/15 – abweicht, beruht die Abweichung nicht auf der unterschiedlichen Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf der verschiedenen Beurteilung der ausreichenden Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung im konkreten Einzelfall. Auf die von den Senaten unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Kläger mit dem Darlehensvertragsdokument vom 19. Mai 2008 eine einheitliche Willenserklärung oder hinsichtlich jedes der beiden bei unterschiedlichen Vertragspartnern aufgenommenen Darlehen eine Willenserklärung abgegeben haben, kommt es dafür - abgesehen davon, dass die Beantwortung dieser Frage sich aus Sicht des Senats unmittelbar aus dem Gesetz ergibt – wie oben ausgeführt, nicht entscheidend an. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.250,00 € festgesetzt.