Der Angeklagte H. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte C1. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte S. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagte D. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte L2. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Der Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte C2. wird wegen Geldwäsche in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass die Auslieferungshaft des Angeklagten C2. in Russland im Verhältnis 1:2 angerechnet wird. Die Angeklagte N. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte T1. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Es wird für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes der Taterträge wie folgt angeordnet: a) Gegen den Angeklagten H. in Höhe von insgesamt 491.160,00 Euro, b) gegen die Angeklagte L2. in Höhe von 81.600,00 Euro, c) gegen die Angeklagte D. in Höhe von insgesamt 145.320,96 Euro und d) gegen die N1. GmbH in Höhe von insgesamt 879.500,50 Euro. Es wird für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 261 Abs. 7 S. 1, 74, 74c StGB a.F. gegen den Angeklagten C2. die Einziehung des Wertersatzes der Tatobjekte in Höhe von insgesamt 165.259,99 Euro angeordnet. - §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 7, 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 52, 53, 46b, 56, 73, 74 a.F. StGB - Inhaltsverzeichnis I. Feststellungen zur Person 1. H. 2. S. 3. C1. 4. L2 5. D. 6. C. 7. N. 8. C2. 9. T1. II. Feststellungen zur Sache 1. Zusammenfassung a) Abrechnungsbetrug b) Scheinrechnungen und Geldwäsche 2. Systematische Falschabrechnung im Pflegebereich a) Beteiligte aa) Angeklagter H. bb) Angeklagte L2 cc) Angeklagter S. dd) Angeklagter C1. ee) Angeklagte D. ff) Angeklagte N. gg) Angeklagter C. hh) Angeklagter T1. ii) Bestehen der Bande und ihre wechselnde Zusammensetzung b) Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen aa) Grundsätze der Abrechnung von Pflegeleistungen durch Pflegedienste (1) Verträge über die Leistungsabrechnung (2) Abrechnungsgesellschaften bb) Falschabrechnungen der Pflegedienste (1) Idee der Falschabrechnung von Pflegeleistungen (2) „System“ der Falschabrechnung (a) Kompensationsleistungen statt Pflege (b) Ordnungsgemäße Pflege nur der Pflichtpatienten (c) Tourenplanung und Leistungsnachweise (d) Vorbereitung der Kontrolltermine (e) Schwarzgeldbedarf und Scheinrechnungen (3) Tätigkeit der einzelnen Pflegedienste (a) B GmbH (Fall 1) (aa) Beteiligungsverhältnisse (bb) Geschäftstätigkeit (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege (dd) Beendigung der Gesellschaft (b) Pflegeteam B1 GmbH (Fall 2) (aa) Beteiligungsverhältnisse (bb) Geschäftstätigkeit (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege (dd) Beendigung der Gesellschaft (c) N1. GmbH (Fall 3) (aa) Beteiligungsverhältnisse (bb) Geschäftstätigkeit (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege (dd) Beendigung der Gesellschaft (d) ..T1. GmbH (Fall 4) (aa) Beteiligungsverhältnisse (bb) Geschäftstätigkeit (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege (dd) Beendigung der Gesellschaft (e) Q. GmbH (Fall 5) (aa) Beteiligungsverhältnisse (bb) Geschäftstätigkeit (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege (dd) Beendigung der Gesellschaft cc) „Offene Posten“ dd) Gesamter Mindestschaden durch die Falschabrechnungen 3. Scheinrechnungen und Geldwäsche durch den Angeklagten C2. a) Scheinfirmen des D1, C3 u.a. b) E. GmbH u.a. c) Steuerprüfung 2013 d) Verbindungen nach Litauen e) Geldwäsche durch den Angeklagten C2. (Fälle 6-21) aa) Einbindung des Angeklagten C2. bb) Einzelne Taten 4. Ermittlungen und Aufdeckung des Geschäftssystems III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 2. Zu den in der Sache getroffenen Feststellungen a) Darstellung der Einlassungen der Angeklagten aa) Angeklagte L2. bb) Angeklagte D. cc) Angeklagte N. dd) Angeklagter S. ee) Angeklagter H. ff) Angeklagter C1. gg) Angeklagter T1. hh) Angeklagter C. ii) Angeklagter C2. b) Beweiswürdigung aa) Abrechnungsbetrug (1) Grundsätze der Abrechnung von Pflegeleistungen (2) Idee und System der Falschabrechnungen (3) Tatbeteiligung der Angeklagten (a) Angeklagter H. (b) Angeklagter C1. (c) Angeklagte L 2 (d) Angeklagter S. (e) Angeklagter C. (f) Angeklagte N. (g) Angeklagte D. (h) Angeklagter T1. (4) Falschabrechnung durch die Pflegedienste (a) B. GmbH (Fall 1) (b) Pflegeteam B1. GmbH (Fall 2) (c) N1. GmbH (Fall 3) (d) ..T1. GmbH (Fall 4) (e) Q. GmbH (Fall 5) (5) Schaden (6) Offene Posten (7) Scheinrechnungen bb) Geldwäsche C2. (Fälle 6-21) cc) Nachtatgeschehen IV. Rechtliche Würdigung 1. Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen a) B. GmbH (Fall 1) aa) Betrug gegenüber dem Abrechnungsunternehmen bb) Betrug gegenüber den Krankenkassen bzw. Kommunen cc) Schaden dd) Vorsatz der Angeklagten ee) Gewerbsmäßigkeit ff) Täterschaft und Bande gg) Verjährung hh) Konkurrenzen b) Pflegeteam B1. GmbH (Fall 2) c) N1. GmbH (Fall 3) d) ..T1. GmbH (Fall 4) e) Q. GmbH (Fall 5) 2. Geldwäsche (Fälle 6-21) a) Geldwäschehandlung b) Gewerbsmäßigkeit c) Verjährung d) Konkurrenzen V. Strafzumessung 1. Angeklagter H. 2. Angeklagte L2. 3. Angeklagte D. 4. Angeklagte N. 5. Angeklagte S. 6. Angeklagter C1. 7. Angeklagter C. 8. Angeklagter T1. 9. Angeklagter C2. VI. Einziehungsentscheidungen 1. Angeklagter H. 2. Angeklagte L2. 3. Angeklagte D. 4. N1. GmbH 5. Angeklagter C2. VII. Kostenentscheidung Gründe Dem Urteil ist eine Verständigung gem. § 257c StPO mit den Angeklagten L2., D.und C2. vorausgegangen. I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. H. Der Angeklagte H. wurde am …..1976 in Haifa/Israel geboren. Der Angeklagte H. ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Mutter war Anfang der 1970er Jahre aus der Ukraine nach Israel emigriert und studierte dort Wirtschaft. Sein Vater stammte aus Israel und arbeitete zu der Zeit als Kraftfahrer. Im März 1981 wanderte die Familie nach Berlin aus, wo im Juli 1981 sein jüngerer Bruder geboren wurde. Der Angeklagte H. besuchte für vier Jahre die Realschule und für zwei Jahre die Berufsfachschule. Anschließend folgte von 1993 bis 1996 eine Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann, die er erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er von 1996 bis 1998 als Reiseverkehrskaufmann in einem Reisecenter und absolvierte parallel eine Weiterbildung zum Logistikfachwirt. Von 1998 bis 2000 war er für eine Großhandelsgesellschaft mit dem Schwerpunkt Vertrieb von Haushalts-, Schreib- und Spielwaren tätig sowie von 2000 bis 2005 für eine Modehandelsgesellschaft. Nach der Tätigkeit bei einem anderen Pflegedienst war er ab 2006 im Bereich der ambulanten Kranken- und Altenpflege bei den hier relevanten Pflegediensten in Düsseldorf tätig. Im Jahr 2003 heiratete der Angeklagte H. und im selben Jahr wurde sein erster Sohn geboren. Die beiden jüngeren Söhne wurden 2008 und 2013 geboren. Die Ehefrau des Angeklagten H. Arbeitet als examinierte Kranken-/OP-Schwester. Er befindet sich seit dem 20. September 2016 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. August 2016 (Az. 152 Gs 1061/16) sowie des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2017 (Az. 18 KLs 2/17). Bis zu seiner Verhaftung konsumierte der Angeklagte H. regelmäßig Marihuana, hat dies jedoch aufgegeben. Der Angeklagte H. ist nicht vorbestraft. 2. S. Der Angeklagte S. wurde am ……1973 in Tschernowitz/Ukraine geboren. Er hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Seine Mutter war bis zur Pensionierung Lehrerin, sein Vater arbeitete im „Mobilitätsmanagement“. Der Angeklagte S. wanderte im Jahr 1980 mit seinen Eltern und seiner fünf Jahre älteren Schwester aus der Ukraine über Österreich nach Berlin aus. Dort besuchte er zunächst die Grundschule und dann ein Gymnasium, welches er mit der 12. Klasse beendete. Danach eröffnete er mit einem Partner ein Textil-Einzelhandelsunternehmen, das bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2005 auf fünf Filialen anwuchs. Von 2005 bis 2007 betrieb er mit einem anderen Partner einen Pflegedienst in Hannover und war danach bei verschiedenen hier relevanten Pflegediensten in Düsseldorf tätig. Ende 2011 übernahm er die Geschäftsführung der B2. GmbH bis Ende 2016. Zur Zeit ist er selbständig im Dienstleistungsbereich tätig. Der Angeklagte S. ist in zweiter Ehe verheiratet und hat vier Kinder, davon zwei aus erster Ehe (18 Jahre und 14 Jahre), einen Sohn (16 Jahre) seiner jetzigen Ehefrau und einen gemeinsamen Sohn (5 Jahre). Er ist nicht vorbestraft. 3. C1. Der Angeklagte C1. wurde am …… 1983 in Shmerynka/Ukraine geboren. Seine Eltern arbeiteten beide in städtischen Einrichtungen, die Mutter als Buchhalterin und der Vater als Maschinenbauingenieur. Der Angeklagte C1. ist ukrainischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte C1. besuchte bis Juni 2000 eine Schule in Shmerynka und schloss sie mit dem Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife ab. Von September 2000 bis Januar 2004 studierte er an der European University B3. in der Ukraine. Im Februar 2004 wanderte er mit seinen Eltern und Großeltern mütterlicherseits nach Deutschland aus. Von September 2005 bis März 2010 studierte er Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Bochum und schloss das Studium erfolgreich mit dem akademischen Grad des Diplom-Kaufmanns ab. Die Bewerbungszeit danach war zunächst schwierig. Ab 2010 arbeitete er zunächst für die Q1. GmbH im Bereich der Betreuung russischer Patienten in Deutschland. Seit 2011 war er im Bereich der ambulanten Kranken- und Altenpflege bei den hier relevanten Pflegediensten in Düsseldorf tätig. Derzeit arbeitet er für den Pflegedienst F. GmbH. Der Angeklagte C1. ist ledig und nicht vorbestraft. 4. L2. Die Angeklagte L2. wurde am ……. 1976 in Dnepropetrovsk/Ukraine geboren. Sie ist deutsche und ukrainische Staatsangehörige. Die Angeklagte L2. wuchs gemeinsam mit ihrem älteren Bruder bei ihren Eltern auf. Die Mutter war ausgebildete Konditorin, der Vater Einzelhandelskaufmann. Sie besuchte die Realschule in Dnepropetrovsk, die sie im Jahr 1993 abschloss. Bis 1995 studierte sie Landwirtschaftswissenschaften. Ende Juli 1995 wanderte sie gemeinsam mit ihrem älteren Bruder, ihrer Nichte und ihrer damaligen Schwägerin nach Deutschland aus. Zunächst lebten sie in einem Flüchtlingsheim in Nürnberg, zogen dann aber über mehrere Stationen zu ihren Eltern nach Berlin, die dort bereits seit neun Monaten lebten. In Berlin absolvierte die Angeklagte L2. deutsche Sprachkurse und nahm im Jahr 1997 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften auf. Sie lernte ihren zukünftigen Ehemann kennen, der ebenfalls Wirtschaftswissenschaften studierte, und zog mit ihm zusammen. Am 19. Dezember 2002 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Ihr Mann schloss sein Studium ab und erhielt seine erste Anstellung bei einem Unternehmen in Düsseldorf. Im Juli 2003 zog die Angeklagte L2. mit der gemeinsamen Tochter zu ihm nach Düsseldorf. Am 25. November 2005 heirateten sie. Die Angeklagte L2. versuchte zunächst, ihr Studium neben der Familie fortzuführen, und studierte weiter an der FH Duisburg/Essen, brach das Studium dann aber aufgrund der Doppelbelastung im Jahr 2005 ab und kümmerte sich fortan um die Familie. Sie arbeitete in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei einem Modegeschäft. Ab 2006 war sie im ambulanten Kranken- und Altenpflegedienst bei hier relevanten Pflegediensten in Düsseldorf tätig. Am 10. Mai 2012 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Sie befand sich vom 20. September 2016 bis zum 9. Oktober 2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dinslaken aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. August 2016 (152 Gs 1060/16) und des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2017 (18 KLs 2/17). Seit dem 9. Oktober 2017 wurde sie aufgrund eines Beschlusses der Kammer vom selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Beschluss vom 5. Februar 2018 aufgehoben. Während des laufenden Strafverfahrens trennte sich der Ehemann von ihr. Seitdem ist die Angeklagte L2. weitgehend alleine für die beiden gemeinsamen Kinder verantwortlich. Die Angeklagte L2. ist nicht vorbestraft. 5. D. Die Angeklagte D. wurde am …… in Dnepropetrovsk/Ukraine geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Angeklagte D. wuchs mit ihrem jüngeren Bruder bei den Eltern auf. Ihre Mutter arbeitete als Friseurin, der Vater als Lkw-Fahrer. In der Ukraine besuchte sie bis zum Alter von 16 Jahren die mittlere Schule und schloss diese mit einem dem Realschulabschluss vergleichbaren Abschluss ab. Ende 1990 wanderte die Familie nach Deutschland aus. Die Angeklagte D. lebte mit der Familie zunächst bis 1993 in einem Flüchtlingslager in Berlin, besuchte Deutschkurse und arbeitete als Reinigungskraft. Von 1993 bis 1994 studierte sie BWL am Studienkolleg der I1. in Berlin, brach das Studium dann aber ab. Im Jahr 1994 heiratete sie. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, der Sohn ist 21 Jahre alt, die Tochter 17 Jahre. Von 1997 bis 2006 war sie als Pflegehelferin in einer Seniorenresidenz tätig und absolvierte berufsbegleitend eine vierjährige Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin, die sie 2006 abschloss. Von 2007 bis 2009 war sie als Altenpflegerin in einem Pflegeheim tätig. Im Jahr 2010 trennte sie sich von ihrem damaligen Ehemann; die Ehe wurde 2016 geschieden. Von 2010 bis 2012 arbeitete sie als Fachkraft in der Haus- und Krankenpflege und absolvierte parallel eine Ausbildung zur Pflegedienstleiterin, die sie im Jahr 2012 erfolgreich abschloss. Von 2012 bis 2016 war sie selbständig im ambulanten Kranken- und Altenpflegebereich in einem hier relevanten Pflegedienst in Düsseldorf. Sie befand sich vom 20. September 2016 bis zum 20. Oktober 2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. August 2016 (152 Gs 1062/16) sowie des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2017 (18 KLs 2/17). Seit dem 20. Oktober 2017 war sie aufgrund des Beschlusses der Kammer vom selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Beschluss vom 5. Februar 2018 aufgehoben. Die Angeklagte D. ist nicht vorbestraft. 6. C. Der Angeklagte C. wurde am ………. 1979 in Usin/Ukraine geboren. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger. Nach einer Ausbildung und Tätigkeit als Krankenpfleger folgte eine Weiterbildung zum Pflegedienstleiter. Danach übernahm der Angeklagte von 2013 bis 2014 Verantwortung als Geschäftsführer eines hier relevanten Pflegedienstes in Düsseldorf. Er betreibt derzeit mit einer Geschäftspartnerin den Pflegedienst N2. GmbH. Der Angeklagte C. ist verheiratet und nicht vorbestraft. Weitere Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten C. waren nicht zu treffen. 7. N. Die Angeklagte N. wurde am ……. 1982 in Buguruslan/Russland geboren und ist russische Staatsangehörige. Sie wuchs gemeinsam mit ihrem älteren Bruder bei den Eltern auf. Die Mutter ist Pflegedienstleiterin, der Vater Angestellter. Ihre Familie ist weiterhin in Buguruslan ansässig. Die Angeklagte N. schloss in Russland die Mittelschule ab und erwarb einen Abschluss, der dem deutschen Realschulabschluss vergleichbar ist. Anschließend absolvierte sie eine vierjährige Ausbildung zur Krankenschwester. Sie arbeitete zunächst sieben Monate in Russland als Krankenschwester, bevor sie ihren zukünftigen Ehemann kennenlernte. Im Jahr 2002 heirateten die beiden und die Angeklagte N. zog im März 2003 zu ihrem Ehemann, der zum damaligen Zeitpunkt bereits in Deutschland lebte. In Deutschland absolvierte sie zunächst einen sechsmonatigen Intensivsprachkurs. Im März 2004 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Da ihr russischer Berufsabschluss in Deutschland nicht anerkannt wurde, bemühte sich die Angeklagte N. (zunächst vergeblich) um eine Umschulung. Im Jahr 2006 konnte sie schließlich eine Umschulung zur Gesundheits-/Krankenpflegerin beginnen und schloss diese nach einem Jahr mit Bestnoten als staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin ab. Sodann arbeitete sie ab Januar 2007 bei verschiedenen hier relevanten Düsseldorfer Pflegediensten sowohl im Pflege- als auch im Bürobereich. Die Ehe wurde im August 2016 geschieden. Die Angeklagte N. ist weiterhin im Pflegebereich tätig, derzeit bei dem Pflegeservice D2. in Monheim am Rhein. Sie ist wieder liiert und erwartet derzeit ihr zweites Kind. Die Angeklagte N. ist nicht vorbestraft. 8. C2. Der Angeklagte C2. wurde am ……… in Shpola/Ukraine geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte C2. wuchs gemeinsam mit seinem älteren Bruder bei den Eltern auf. Der Vater arbeitete als Ingenieur, die Mutter als Lehrerin. Im Jahr 1980 schloss er die Mittelschule ab und studierte anschließend an der Hochschule für zivile Luftfahrt, die er 1985 als Diplom-Bauingenieur für zivile Luftfahrt abschloss. Bis Mai 1991 arbeitete er sodann für die B4. als Ingenieur. Im Mai 1991 siedelte der Angeklagte C2. mit seiner Familie nach Deutschland um. Er nahm an einem Sprachkurs teil und begann sodann seine Arbeit als Bauingenieur, Verkehrsplaner und technischer Berater für verschiedene Firmen zunächst in Ostdeutschland, dann in Troisdorf und schließlich in Düsseldorf. Ende 2008 wurde er Geschäftsführer der U. GmbH, die Handel mit Chemikalien und industrieller Ausrüstung treibt. Der Angeklagte C2. ist seit 32 Jahren verheiratet und Vater einer 29jährigen Tochter. Der Angeklagte C2. befand sich seit dem 7. November 2016 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2016 (152 Gs 1063/16) ab 7. November 2016 in russischer Auslieferungshaft. Der Angeklagte C2. , der in der russischen Auslieferungshaft in beengter Unterkunft mit 6-7 Männern in einer Zelle schlechter Verpflegung, unzureichender Hygiene bzw. medizinischer Versorgung und Schikanen aufgrund seiner ukrainisch-jüdischen Herkunft ausgesetzt war, wurde am 26. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Seitdem war er zunächst in polizeilichem Gewahrsam und nachfolgend in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, zuletzt aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2017 (18 KLs 2/17). Der Haftbefehl wurde mit Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2018 am selben Tag außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte C2. ist nicht vorbestraft. 9. T1. Der Angeklagte T1. wurde am ……. in Düren geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs bei seinen Eltern zunächst in Düren auf. Seine Mutter war Hausfrau, der Vater vor dem Krieg Berufsmusiker in einer Musikkapelle, nach dem Krieg zunächst Bergmann und Maurer. Als der Vater im Jahr 1958 als Berufssoldat zur Luftwaffe der Bundeswehr ging, zog die Familie an dessen Standort nach Oldenburg. Dort lebten sie bis 1966, als eine erneute Versetzung des Vaters einen Umzug nach Düsseldorf erforderlich machte. In Düsseldorf besuchte der Angeklagte T1. die Schule bis zur Fachoberschulreife im Sommer 1972. Anschließend absolvierte er ab 1972 eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger, die er 1975 abschloss. Danach war er zwölf Jahre lang an einem Krankenhaus tätig, besuchte mehrere Fortbildungen in dieser Zeit und war neben seiner Anstellung als Krankenpfleger auch Desinfektor und Hygienefachkraft. Daran anschließend absolvierte er eine Weiterbildung für Lehrer an Krankenpflegeschulen an der Hochschule der P. in Duisburg und arbeitete danach von 1986 bis 1988 als Lehrer an einer Krankenpflegeschule in Düsseldorf. Danach kehrte der Angeklagte T1. als Pflegedienstleiter in die Pflege zurück, arbeitete als hauptamtlicher Mitarbeiter beim E1. in einem großen Altersheim in Düsseldorf sowie als Pflegedienstleiter bei der D3. Ab 2006 arbeitete er als Pflegedienstleiter und Geschäftsführer bei mehreren hier relevanten Pflegediensten in Düsseldorf. Die Ehe des Angeklagten T1. wurde im Jahr 2013 nach über 20 Jahren geschieden. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der demnächst das Abitur macht. Der Angeklagte T1. ist seit ca. 30 Jahren ehrenamtliches Mitglied und Mitglied im Präsidium des E1. sowie Beauftragter für Katastrophenschutz in Düsseldorf. Für zahlreiche große Einsätze hat er Belobigungen und Auszeichnungen erhalten. Diese Ehrenämter lässt er für die Dauer des hiesigen Strafverfahrens ruhen. Der Angeklagte T1. ist seit seinem zwölften Lebensjahr an Diabetes erkrankt und insulinpflichtig. Sein Grad der Behinderung ist seit dem Jahr 2001 anerkannt und beträgt 50%. Der Angeklagte T1. ist nicht vorbestraft. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Zusammenfassung Gegenstand des Verfahrens sind betrügerische Abrechnungen im Bereich der ambulanten Kranken- und Altenpflege durch Pflegedienste in Düsseldorf sowie Geldwäsche. a) Abrechnungsbetrug Die Angeklagten veranlassten als Mitglieder einer Bande in wechselnder Tatbeteiligung über die Pflegedienste B. GmbH, Pflegeteam B1. GmbH, N1. GmbH, ..T1. GmbH und Q. GmbH umfangreiche Falschabrechnungen von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen im Bereich der Alten- und Krankenpflege. Hierdurch entstand den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Kommunen und den zwischengeschalteten Abrechnungsunternehmen ein wirtschaftlicher Schaden in Millionenhöhe. Die Angeklagten H. , S. und L2. schlossen sich ab Ende 2007/Anfang 2008 sowie in der Folge später auch mit den Angeklagten C1., D., C. , N. , T1. und dem inzwischen verstorbenen russischen Investor L3. zusammen, um zukünftig arbeitsteilig und im bewussten und gewollten Zusammenwirken systematisch eine Vielzahl von betrügerischen Abrechnungen durch in Düsseldorf ansässige Pflegedienste zu begehen. Spätestens ab dem Jahr 2009 etablierten sie hierzu ein System der Falschabrechnungen für nicht erbrachte Pflegeleistungen. Es kam den an den jeweiligen Einzeltaten beteiligten Angeklagten darauf an, die Zahlungen der Abrechnungsgesellschaften an ihre Pflegedienste zu erhalten, worauf sie, wie sie wussten, soweit Falschabrechnungen vorlagen, keinen Anspruch hatten. Ferner kam es ihnen auch darauf an, dass die Abrechnungsgesellschaften ihrerseits die gezahlten Beträge von den Kassen bzw. Kommunen erstattet bekamen, obwohl auch hier, wie sie wussten, kein Erstattungsanspruch bestand. Sofern – möglicherweise bei der B. GmbH – kein Abrechnungsunternehmen eingesetzt wurde, sondern die Zahlungen direkt von den Kostenträgern eingefordert wurden, war ihnen auch insoweit bewusst, dass ein Zahlungsanspruch nicht bestand. Hierbei handelten sie in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Während wenige sog. Pflichtpatienten (wirklich pflegebedürftige Patienten) so gepflegt wurden, wie dies verschrieben war und abgerechnet wurde, erhielt die überwiegende Mehrzahl der Patienten in Absprache mit diesen nur einen Bruchteil der verschriebenen und abgerechneten Leistungen. Stattdessen bekamen sie hauswirtschaftliche Leistungen wie Putzen, Kochen, Fahr- oder Friseurdienste, Maniküre/Pediküre und abhängig von den abrechenbaren Leistungen Bargeldzahlungen. Sie wurden auf Kontrolltermine der Krankenkassen gezielt vorbereitet, damit das System nicht aufgedeckt wurde. Die von den Angeklagten betriebenen Pflegedienste rechneten ihre Leistungen regelmäßig gegenüber sog. Abrechnungsgesellschaften ab, welche die angeblichen Forderungen gegen die gesetzlichen Krankenkassen bzw. Kommunen zunächst beglichen und sich dafür die Forderungen der Pflegedienste abtreten ließen. Diese Forderungen waren allerdings nicht vollständig werthaltig, da im Umfang der tatsächlich nicht erbrachten Leistungen kein Zahlungsanspruch bestand. Die Krankenkassen bzw. Kommunen zahlten auf die abgetretenen Forderungen an die Abrechnungsgesellschaften, die infolge der Falschabrechnung in deren Umfang nicht bestanden. Die Mitarbeiter der Abrechnungsgesellschaften, Kassen und Kommunen gingen bei Eingang und Zahlung der Rechnungen jeweils zumindest davon aus, dass die Abrechnungen zutreffend seien, und veranlassten aufgrund dieser Einschätzung die jeweiligen Zahlungen. Von Verdachtsmomenten hinsichtlich eines etwaigen Abrechnungsbetruges durch die beteiligten Pflegedienste erhielten sie frühestens zu einem Zeitpunkt Kenntnis, als die jeweiligen Taten bereits vollendet waren. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 4,7 Mio. Euro. Die zu den Zwecken der betrügerischen Abrechnungen gegründeten Pflegedienste betrieben die Angeklagten in wechselnder Besetzung. Patienten- und Mitarbeiterstämme wurden in der Regel vom einen an den anderen Pflegedienst weitergegeben und die Gesellschaften wurden – bis auf die N1. GmbH und die Q. GmbH, die bis zu den Durchsuchungsmaßnahmen im September 2016 liefen – sodann „beerdigt“ bzw. geschlossen. b) Scheinrechnungen und Geldwäsche Die Pflegedienste hatten jeden Monat hohe Bargeldausgaben. Neben den Geldleistungen an Patienten, die diese neben sog. Kompensationsleistungen statt abgerechneter Pflegeleistungen erhielten, gingen weitere Geldzahlungen aus den durch die Falschabrechnungen erwirtschafteten Geldern als Bestechungsgelder an Ärzte, als Schwarzlohnzahlungen an Pflegekräfte oder als sog. „offene Posten“ an verschiedene Angeklagte. Einige der Angeklagten entzogen den Pflegediensten in ständiger Geschäftspraxis gezielt Gelder, um damit die steigenden benötigten Schwarzgeldbeträge zur Finanzierung dieser Geldleistungen an Patienten, Ärzte, Mitarbeiter und Angeklagte zu finanzieren. Die Pflegedienstgesellschaften nahmen auf Veranlassung insbesondere der Angeklagten H. , S., L2. und C1. während der hier relevanten Zeiträume monatliche Überweisungen vor auf der Grundlage von Scheinrechnungen, die ihnen insbesondere von Dritten über zu diesem Zweck errichtete Gesellschaften oder Einzelpersonen erstellt wurden. Die Rechnungen wurden plangemäß in der jeweiligen Buchhaltung der Pflegedienstgesellschaften erfasst und die Rechnungsbeträge überwiesen. Die überwiesenen Geldbeträge flossen teilweise über Mittelsmänner und Drittkonten bar an einige der Angeklagten zurück, die diese dann weiter verteilten. Der Angeklagte C2. , ein Bekannter der Angeklagten L2., betrieb auf diese Weise für mehrere der Pflegedienste Geldwäsche. Der Angeklagte C2. war Geschäftsführer und Kontobevollmächtigter mehrerer Unternehmen, die für die Pflegedienste als Rechnungssteller von Scheinrechnungen fungierten. Der Angeklagte C2. streute an ihn von den Pflegediensten überwiesene Beträge in einer Gesamthöhe von 344.291,66 Euro EUR auf Konten von Briefkastenfirmen im In- und Ausland und erschwerte damit seinem Tatplan entsprechend den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen diesen Überweisungen und den aufgrund der Falschabrechnungen eingenommenen Beträgen, um sie dann an die Angeklagten zurückzugeben. 2. Systematische Falschabrechnung im Pflegebereich a) Beteiligte Die Beteiligung der einzelnen Angeklagten am Abrechnungsbetrug bei den Pflegediensten lässt sich wie folgt zusammenfassen: aa) Angeklagter H. Der Angeklagte H. , der zuvor schon bei einem anderen Pflegedienst tätig gewesen und anders als die Angeklagten L2. und D.mit den Gepflogenheiten von Pflegediensten vertraut war, war die leitende Figur aller hier gegenständlichen Pflegedienste und hatte das System der Falschabrechnungen ersonnen. Er war vom 9. Februar 2006 bis zum 14. August 2012 eingetragener Geschäftsführer der B. GmbH und von der Gründung im Jahr 2006 bis zum 16. Mai 2011 Gesellschafter der B. GmbH. Er war verfügungsberechtigt für das Geschäftskonto. Inoffiziell übertrug er im Jahr 2007 30% der Anteile an den Angeklagten S.. Im Mai 2011 verkaufte er – ebenso wie der Angeklagte S. – seine Anteile an den mittlerweile verstorbenen Herrn L3. , den die Angeklagten H. und S. ca. Mitte 2010 durch die Betreiber der Q1. GmbH, Q2. GmbH und S1. GmbH, H1. und S2. als russischen Investor kennengelernt hatten. Ab Mai 2012 war er als Geschäftsführer mit einem Gehalt von 15.000,00 Euro monatlich angestellt. Im Juli 2012 legte er sein Amt als Geschäftsführer nieder, kehrte aber auf Veranlassung L3. s bereits im Jahr 2013 wieder zurück. Auch bei der Pflegeteam B1. GmbH war er die maßgebliche Führungsperson, wenn er auch eher im Hintergrund agierte. Ab dem 30. August 2007 war er offiziell Gesellschafter der Pflegeteam B1. GmbH. Inoffiziell übertrug er im Jahr 2007 auch hier 30% an den Angeklagten S.. Er vermittelte der Angeklagten L2. das für den Einstieg in die Pflegebranche notwendige Know-How. Im Mai 2011 übertrugen die Angeklagten H. und S. ihre Anteile an Herrn L3. . Der Angeklagte H. schied auch hier nur kurzzeitig aus, auch der Angeklagte S. blieb Teil der Gruppe. Der Angeklagte H. ist alleiniger Gesellschafter der H2. Vermögensverwaltungs und Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführer er zudem ist. Die H2. GmbH war wiederum neben der W. Vermögensverwaltung GmbH an der ..T1. GmbH beteiligt, die der Angeklagte H. mit dem Investor L3. gründete. Für die ..T1. GmbH war der Angeklagte H. als faktischer Geschäftsführer tätig, hatte Kontovollmacht und erhielt ein Gehalt von 7.700,00 Euro monatlich. Ferner war er seit Januar 2014 an der von der Angeklagten D .auf sein Geheiß gegründeten N1. GmbH beteiligt und war auch dort faktisch als Geschäftsführer tätig. Der Angeklagte H. gründete ferner mit Gesellschaftsvertrag vom 20. November 2014 den Pflegedienst Q. GmbH mit Sitz in Düsseldorf, deren eingetragener Geschäftsführer er bis zum 11. Dezember 2015 war. Hiernach leitete er die Geschäfte als faktischer Geschäftsführer weiter. Er war zunächst alleiniger Gesellschafter und seit dem 10. März 2015 neben dem russischen Investor B5. an der Q. GmbH beteiligt. Für deren Geschäftskonto hatte er eine Vollmacht. Der Angeklagte H. war die treibende Figur hinter der Idee der betrügerischen Abrechnungen und verstrickte die anderen Angeklagten in das Betrugssystem. Er war bei allen Pflegediensten wenn nicht offiziell, so zumindest im Hintergrund die bestimmende Person, deren Führungsstil durch Misstrauen gegenüber den Mitarbeitern und Überwachung geprägt war. Die Praxis der Kompensationsleistungen und Scheinrechnungen geht maßgeblich auf ihn zurück. Ihm war bewusst, dass er die führende Person einer Gruppe war, die sich zum fortgesetzten Betrug zusammengeschlossen hatte, wobei die Zusammenarbeit teilweise auf stillschweigend getroffener Vereinbarung beruhte. Ferner war ihm bewusst, dass die Abrechnungsunternehmen bzw. Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. In der Hierarchie stand über ihm (lediglich) der mittlerweile verstorbene Investor L3. , der wiederum eigene Investoren, so die Brüder N3. und B5. , hatte. Der Angeklagte H. bestimmte bis auf einige Monate zwischen Ende 2012 und der zweiten Jahreshälfte 2013 die Geschäfte der Pflegedienste B. GmbH, von Beginn an die Geschäfte der Pflegeteam B1. GmbH, N1. GmbH und der ..T1. GmbH sowie der Q. GmbH, kündigte Mitarbeitern, bestimmte, wer welche Gelder erhielt und welche Kompensationsleistungen. Er profitierte finanziell insbesondere aufgrund von Schwarzgeldzahlungen am meisten von dem Betrugssystem, erhielt zunehmend höhere Gehälter und sog. „offene Posten“ und pflegte einen aufwendigen Lebensstil. Unter anderem kaufte er im Jahr 2015 in der Schweiz 2 Kilogramm Gold an. Das System der Scheinrechnungen entwickelte er mit und erhielt in der Regel die Bargelder von den Strohleuten zurück. Hierzu nutzte er mit dem Angeklagten S. sowie Herrn C3. seine Kontakte im Spielhallengewerbe und erwog mit einem anderen Geschäftspartner eine Beteiligung an Obdachlosen-/Asylbewerberheimen, wovon er sich einen hohen Profit versprach. bb) Angeklagte L2. Die Angeklagte L2. wurde durch den Angeklagten H. für das Betrugssystem gewonnen. Zuvor hatte sie mit der Pflegebranche keinen Kontakt gehabt. Sie war für den operativen Bereich der Pflegeteam B1. GmbH und der N1. GmbH zuständig. Hauptaufgabe der Angeklagten L2. bei den Pflegediensten war die Organisation der Pflege, insbesondere die Aufnahme und Betreuung von Patienten, und die Administration. Dies umfasste insbesondere die praktische Umsetzung des von dem Angeklagten H. initiierten und mit ihm jeweils konkret besprochenen Systems der Falschabrechnungen für nicht erbrachte Pflegeleistungen, d. h. die Einsätze der tatsächlich tätigen Pflegekräfte, die Erstellung der von den Patienten zuvor blanko unterschriebenen Leistungsnachweise am Monatsende und die Verteilung der Kompensations- und Geldleistungen an die Patienten. Ab dem Jahr 2010 betreute sie die Kontrolltermine des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und des Pflegefachdienstes bei mehreren hier gegenständlichen Pflegeunternehmen. Die Angeklagte L2. gründete Ende Januar 2007 auf Geheiß des Angeklagten H. als Alleingesellschafterin die Pflegeteam B1. GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Sie war vom 26. Februar 2007 bis zum 11. Januar 2016 eingetragene geschäftsführende Gesellschafterin der Pflegeteam B1. GmbH. Sie hatte Vollmacht für das Geschäftskonto und leitete das Unternehmen in Absprache mit dem Angeklagten H. . Ihr Gehalt betrug ca. 1.500,00 Euro im Monat; daneben erhielt sie Geld als sog. „offene Posten“. Ferner war sie vom 2. Dezember 2014 bis zum 31. März 2015 an der Gesellschaft N1. GmbH beteiligt. Sie übertrug 12 Patienten von der Pflegeteam B1. GmbH auf die N1. GmbH. Die Angeklagte L2. lernte die Angeklagte D. bei der Pflegeteam B1. GmbH für ihre Tätigkeit an und führte den Pflegedienst N1. GmbH ab Frühjahr 2015 mit der Angeklagten D. gemeinsam, war insbesondere für die Tourenplanung und die MDK-Prüfungen zuständig. Am 31. März 2015 übertrug sie ihre N1. -Geschäftsanteile auf ihren Neffen E2. , der mit dem Unternehmen nichts zu tun hatte und die Anteile fortan treuhänderisch für sie hielt. Die Angeklagte L2. war in das Betrugssystem vollständig eingeweiht und setzte dieses mit um, obwohl ihr bewusst war, dass die Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. Sie hatte Kenntnis von dem System der Falschabrechnungen der Pflegedienste. Sie war in die Praxis der Kompensationsleistungen an Patienten und der Scheinrechnungen involviert. Ihr war bewusst, dass sie sich einer Gruppe angeschlossen hatte, die sich zumindest stillschweigend zum fortgesetzten Betrug zusammengeschlossen hatte. cc) Angeklagter S. Der Angeklagte S., der zuvor einen Pflegedienst in Hannover betrieben hatte und aufgrund dieser Tätigkeit das auch dort betriebene System der Kompensationsleistungen bereits kannte, war bei der B. GmbH und bei der Pflegeteam B1. GmbH über mehrere Jahre für alle finanziellen Angelegenheiten zuständig und übernahm teilweise auch nach außen hin Geschäftsführeraufgaben. Der Angeklagte S. war vom 20. November 2007 bis zum 7. April 2011 eingetragener Geschäftsführer der B. GmbH und von August 2007 bis Mai 2011 Mitgesellschafter. Er war insbesondere für die Buchhaltung und Finanzen zuständig, hatte Vollmacht für das Geschäftskonto der B. GmbH und hob Bargeld ab, das er an den Angeklagten H. übergab. Er führte das Unternehmen gemeinsam mit dem Angeklagten H. . Der Angeklagte S. erhielt von der B. GmbH zwischen 2009 und 2011 monatlich ein Gehalt von 4.801,88 Euro bis 5.725,17 Euro sowie einzelne Überweisungen in Höhe von je 6.000,00 Euro auf Rechnungsbasis. Er war ab Ende 2007 an der Pflegeteam B1. GmbH beteiligt und kümmerte sich zunächst bis Mai 2011 um die gesamte Finanzverwaltung der Gesellschaft, führte Überweisungen durch und beglich Rechnungen. Er hatte ferner Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Pflegeteam B1. GmbH. Von 2009 bis 2011 stellte er der Pflegeteam B1. GmbH mehrere Rechnungen für Hardware unter der Firma „T2. Kommunikationselektronik“. Der Angeklagte S. „beschaffte“ die Gesellschaften B6. , E. ., H3. , Q3. u.a., die den Pflegediensten bis zur Verhaftung ihrer Verantwortlichen Ende 2013 Scheinrechnungen ausstellten, um Schwarzgelder zu generieren. Als es zunehmend zu Spannungen zwischen den Angeklagten H. und S. kam, erwarb der mittlerweile verstorbene Investor L3. am 16. Mai 2011 die Anteile S.s an der Pflegeteam B1. GmbH und der B. GmbH. Der Angeklagte S. schied zunächst aus der Führung der beiden Pflegedienste aus, blieb aber Teil der Gruppe um den Investor L3. . Der Angeklagte C1. übernahm zunächst seine bisherigen Aufgabenbereiche. Im Jahr 2012 kehrte der Angeklagte S. auf Wunsch des Gesellschafters Herrn L3. in die Führung der Pflegedienste zurück, betreute bei der B. GmbH und bei der Pflegeteam B1. GmbH die Finanzen und erhielt dafür monatlich 6.000,00 Euro. Jedenfalls bis Juni 2015 war er aktiv in die Führung der Pflegedienste eingebunden. Der Angeklagte S. war in das Betrugssystem vollständig eingeweiht und integriert, obwohl ihm bewusst war, dass die Abrechnungsunternehmen und Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. Er hatte Kenntnis von dem System der Falschabrechnungen der Pflegedienste und war in die Praxis der Scheinrechnungen involviert. Ihm war bewusst, dass er sich einer Gruppe angeschlossen hatte, die sich zumindest stillschweigend zum fortgesetzten Betrug zusammengeschlossen hatte. dd) Angeklagter C1. Der Angeklagte C1. absolvierte nach seinem Studium zunächst ein Praktikum bei der Q1. GmbH, die sich auf die Betreuung russischsprachiger Patienten bei medizinischen Terminen in Deutschland spezialisiert hatte. Dort lernte er Herrn L3. kennen. Durch dessen Vermittlung lernte er die Angeklagten H. und S. kennen und absolvierte im Oktober 2010 zunächst ein Praktikum bei der B. GmbH. In der Folge war er bei der B. GmbH und weiteren hier relevanten Pflegediensten tätig, zumeist als Vertreter des L3. . Der Angeklagte C1. war bei der B. GmbH, der Pflegeteam B1. GmbH und der ..T1. GmbH vor allem für die Buchhaltung und Finanzen und hauswirtschaftliche Planung zuständig und übernahm zeitweise auch nach außen hin Geschäftsführeraufgaben. Ferner war er an der Verteilung des Schwarzgeldes beteiligt. Er war hierbei intern dem Angeklagten H. unterstellt. Der Angeklagte C1. war vom 7. April 2011 bis zum 14. Februar 2013 eingetragener Geschäftsführer der B. GmbH. Danach war er als Mitarbeiter weiterhin bis zum 31. Juli 2014 bei der B. GmbH tätig, erst zu einem Gehalt von 3.000,00 Euro und ab Dezember 2012 von 6.524,00 Euro. Nebenbei erhielt er Schwarzgeld in Briefumschlägen. Er war ab Mai 2011 Nachfolger des Angeklagten S. in beiden Gesellschaften im Finanzbereich, hatte Kontovollmacht für das Geschäftskonto der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH und hob dort mehrfach hohe Bargeldbeträge ab, die er anschließend dem Angeklagten H. oder den anderen Gesellschaftern zukommen ließ. Er zerstritt sich 2014 zunächst mit dem Investor L3. , der ihm vorwarf, an den Angeklagten H. interne Informationen weitergegeben zu haben. Daraufhin musste er die B. GmbH verlassen. Kurz darauf stellte ihn der Angeklagte H. aber für die ..T1. GmbH wieder ein, wo er mit weitgehend gleichem Arbeitsfeld vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 Angestellter mit einem Gehalt von 5.000,00 Euro brutto war. Darüber hinaus tätigte er in Absprache mit der Angeklagten L2. Überweisungen, übernahm Buchführungsaufgaben innerhalb der Pflegeteam B1. GmbH auch nach Ende seiner Tätigkeit für die ..T1. GmbH bis Oktober 2015 und erhielt dafür 500,00 Euro. Außerdem war er für die Angeklagte L2. in der N1. GmbH im Bereich Buchhaltung – wenn auch in geringerem Umfang – tätig. Er organisierte ab Anfang 2014 über die Herren C4. und T3. Scheinfirmen, die den Pflegediensten Scheinrechnungen stellten, und unterstützte den Angeklagten H. , indem er Überweisungen an die Scheinfirmen tätigte, überwiesene Gelder von den Konten abhob und bar an H. übergab. Ob er auch bei der Q. GmbH tätig war, ließ sich nicht sicher feststellen. Der Angeklagte C1. war in das Betrugssystem vollständig eingeweiht und setzte dieses mit um, obwohl ihm bewusst war, dass die Abrechnungsunternehmen und Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. Unter anderem unterschrieb er selbst Leistungsnachweise für andere Pflegekräfte. Ihm war bewusst, dass er sich einer Gruppe angeschlossen hatte, die sich zumindest stillschweigend zum fortgesetzten Betrug zusammengeschlossen hatte. ee) Angeklagte D. Die Angeklagte D., die zuvor nur als Pflegekraft gearbeitet hatte, gründete auf Geheiß des Angeklagten H. im Juni 2012 einen weiteren Pflegedienst, die N1. GmbH. Sie war ab dem 5. September 2012 eingetragene Alleingeschäftsführerin der N1. GmbH. Ihr Gehalt betrug ab März 2013 3.000,00 Euro brutto. Daneben erhielt sie Geld als sog. „offene Posten“. Nachdem sie zunächst alleinige Gesellschafterin war, hielt sie ab 2014 neben dem Angeklagten H. und dem Neffen der Angeklagten L2., E2. , nur noch Geschäftsanteile in Höhe von 5%, sollte aber nach der Absprache mit den Angeklagten H. und L2. auch nicht an eventuellen Verlusten beteiligt werden. Die Angeklagte D. leitete das Unternehmen gemeinsam mit der Angeklagten L2. und verantwortete insbesondere die Tourenplanung und Organisation sowie die Erstellung der Leistungsnachweise jeweils am Monatsende. Führende Person im Hintergrund war auch hier der Angeklagte H. . Die Angeklagte D. hatte Kontovollmacht, fälschte selbst Patientenunterschriften und Handzeichen von Pflegekräften bzw. unterschrieb mit ihrem eigenen Handzeichen Leistungsnachweise, obwohl sie zum fraglichen Zeitpunkt bei ihrer Familie in Berlin gewesen war. Die Angeklagte D. war in das Betrugssystem vollständig eingeweiht und setzte dieses mit um obwohl ihr bewusst war, dass die Abrechnungsunternehmen und Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. Sie war in die Praxis der Falschabrechnungen involviert und hatte Kenntnis der Praxis der Scheinrechnungen. Ihr war bewusst, dass sie sich einer Gruppe angeschlossen hatte, die sich zumindest stillschweigend zum fortgesetzten Betrug zusammengeschlossen hatte. ff) Angeklagte N. Die Angeklagte N. war bei der Pflegeteam B1. GmbH und bei der N1. GmbH tätig, sowohl als Pflegerin als auch teilweise im organisatorischen Bereich als „rechte Hand“ der Angeklagten L2.. Die Angeklagte N. arbeitete ab 1. Oktober 2007 bei der Pflegeteam B1. GmbH, zunächst als Pflegerin mit eigener Patiententour. Sie war vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2015 stellvertretende Pflegedienstleiterin der Pflegeteam B1. GmbH. Während der Mutterschutzzeit der Angeklagten L2. im Frühjahr 2012 übernahm sie deren Aufgaben und das operative Geschäft, d. h. sowohl die offizielle als auch die interne Tourenplanung, die Einteilung der Spät- und Wochenenddienste und die Betreuung der am Monatsende erstellten Leistungsnachweise, wobei sie jeweils auf Anweisung der Angeklagten H. und/oder L2. handelte. Ab diesem Zeitpunkt war sie in das System der Falschabrechnungen eingeweiht und setzte dieses mit um, obwohl ihr bewusst war, dass die Abrechnungsunternehmen und Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. In ihrer eigenen Tour suchte sie ihre Patienten in der Regel nur ein- bis zweimal pro Woche auf. Sie unterschrieb selbst Leistungsnachweise für andere Pflegekräfte und fälschte Unterschriften von Patienten. Gemeinsam mit der Angeklagten L2. verteilte sie bereits bei der Pflegeteam B1. GmbH am Monatsende die Schwarzgeldzahlungen. Ab dem 1. Januar 2016 war sie zunächst als Pflegerin für die N1. GmbH tätig, plante aber auch auf Anweisung der Angeklagten D. die Einsatztouren und überwachte die Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende wie schon bei der Pflegeteam B1. GmbH. Auf dem Papier war sie auch bei der Q. GmbH beschäftigt, arbeitete dort jedoch tatsächlich nicht. Neben ihrem Gehalt erhielt sie erst kleinere Summen und jedenfalls 2014/2015 1.000,00 Euro in bar „schwarz“ dazu. Darüber hinaus waren für sie Personen auf Minijobbasis auf dem Papier angemeldet, deren Löhne ihr zuflossen. Die genaue Anzahl konnte nicht ermittelt werden. Es steht jedoch fest, dass sie ihren damaligen Ehemann auf 450,00 Euro-Basis als Mitarbeiter der Pflegeteam B1. GmbH anmeldete, zumindest zeitweise dessen Gehalt bezog und für ihn Leistungsnachweise abzeichnete, obwohl er tatsächlich nicht für den Pflegedienst tätig war. Die Angeklagte N. war in das Betrugssystem vollständig eingeweiht und hat hieran teilgenommen. Sie hatte Kenntnis von dem System der Falschabrechnungen der Pflegedienste. Sie war in die Praxis der Kompensationsleistungen an Patienten und der Scheinrechnungen involviert. Ihr war bewusst, dass sie sich einer Gruppe angeschlossen hatte, die sich zumindest stillschweigend zum fortgesetzten Betrug zusammengeschlossen hatte. gg) Angeklagter C. Der Angeklagte C. war zunächst ab 2009 als Altenpfleger bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH tätig, unter anderem im Spätdienst und als Springer für ausgefallene Pflegekräfte. Schon dort bekam er mit, dass nicht alle Patienten wie abgerechnet gepflegt wurden, sondern es eine entsprechende Unterscheidung zwischen sog. Pflichtpatienten und den übrigen Patienten gab. Aus eigenem Antrieb bemühte er sich um die Weiterbildung als Pflegedienstleiter und finanzierte diese selbst. Er war zudem vom 27. September 2013 bis zum 17. März 2014 eingetragener Geschäftsführer der B. GmbH zu einem Gehalt von 4.480,00 Euro brutto, wenn er auch den Angeklagten C1. und S. untergeordnet war. Der Angeklagte C. hatte Kontovollmacht für das Geschäftskonto der B. GmbH, hob mehrfach hohe Geldbeträge von dem Konto ab und gab das Geld an den Angeklagten H. oder andere Gesellschafter weiter. Der Angeklagte C. hatte Kenntnis von den betrügerischen Abrechnungen, billigte diese und setzte diese aus eigenem Interesse mit um. Er war in das Betrugssystem vollständig eingeweiht und setzte es mit um, obwohl ihm bewusst war, dass die Abrechnungsunternehmen und Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. Ihm war bewusst, dass er sich einer Gruppe angeschlossen hatte, die sich zumindest stillschweigend zum fortgesetzten Betrug zusammengeschlossen hatte. Seine Tätigkeit bei der B. GmbH endete abrupt im März 2014 mit einer fristlosen Kündigung, weil er 5.000,00 Euro unterschlagen hatte. hh) Angeklagter T1. Der Angeklagte T1. war als Pflegedienstleiter zunächst ab Frühjahr 2006 bis Mai 2014 bei der B. GmbH angestellt. Ab dem 15. Mai 2014 war er bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit Geschäftsführer der nach ihm benannten ..T1. GmbH zu einem monatlichen Gehalt von 5.000,00 Euro brutto. Er hatte Vollmacht für das Geschäftskonto der Gesellschaft. Er leitete den pflegerischen Bereich, während der Angeklagte H. die organisatorischen Aufgaben übernahm. Hiernach war er ab März 2015 bis zu seiner Kündigung zum Ende März 2016 bei der Q. GmbH als Pflegedienstleiter beschäftigt. Spätestens zu seiner Zeit als Geschäftsführer der ..T1. GmbH hatte der Angeklagte T1. Kenntnis von den betrügerischen Abrechnungen, billigte diese und setzte sie aus eigenem Interesse mit um. Er war in das Betrugssystem vollständig eingeweiht und setzte es im Interesse eines guten Arbeitsplatzes und Gehalts mit um, obwohl ihm bewusst war, dass die Abrechnungsunternehmen und Kostenträger in Kenntnis der nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht gezahlt hätten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war ihm bewusst, dass er sich einer Gruppe von mehreren Personen angeschlossen hatte, die sich zumindest stillschweigend zusammengeschlossen hatte, um organisierten Abrechnungsbetrug zu betreiben. ii) Bestehen der Bande und ihre wechselnde Zusammensetzung Die Angeklagten bildeten eine Gruppe, die in wechselnder Zusammensetzung organisierte betrügerische Abrechnungen von Pflegeleistungen betrieb. Zunächst schlossen sich die Angeklagten H. , S. und L2. Ende 2007/Anfang 2008 zusammen und vereinbarten, über die B. GmbH und die Pflegeteam B1. GmbH gemeinsam das Betrugssystem zu etablieren. Der Angeklagte C1. kam im April 2011 als weiteres Mitglied der Gruppierung hinzu. Als der Angeklagte S. im Sommer 2011 zunächst aus der Führung der Pflegedienste ausschied, kam an seiner Stelle der Investor L3. zu der Gruppe hinzu. Im Jahr 2012 kehrte der Angeklagte S. wieder zu der Gruppe zurück. Im selben Jahr traten die Angeklagten D. und N. als weitere Gruppenmitglieder hinzu. Als der Angeklagte H. nach Streitigkeiten mit dem Investor L3. kurzzeitig für mehrere Monate zwischen Ende 2012 und der zweiten Jahreshälfte 2013 aus der Gruppe ausschied, kam der Angeklagte C. als weiteres Gruppenmitglied hinzu. Der Angeklagte H. kehrte jedenfalls in der zweiten Jahreshälfte 2013 wieder zur Gruppe zurück. Im Jahr 2014 stieß schließlich der Angeklagte T1. zu der Gruppe. Die Angeklagten schlossen sich damit zumindest stillschweigend zu einer Gruppe zusammen, die gemäß gemeinsamer Absprache und entsprechend dem Tatplan über die verschiedenen Pflegedienstunternehmen die organisierten betrügerischen Abrechnungen wie nachfolgend festgestellt vornahm (vgl. b)). Jedem der hinzutretenden Gruppenmitglieder war bei seinem Beitritt und in der Folge bewusst, dass er Teil einer Gruppierung von mehreren Personen war, die sich zumindest stillschweigend zusammengeschlossen hatte, um über verschiedene Pflegedienste fortgesetzte Falschabrechnungen zu begehen und sich daraus eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Allen Gruppenmitgliedern war bewusst, dass es mehrere Pflegedienstunternehmen gab, die diesem identischen Ziel dienten und teilweise parallel im Markt tätig waren. Die – juristische – Trennung der einzelnen Gesellschaften kaschierte die weitgehende Personenidentität, erschwerte Kontrollen und wurde absprachegemäß von den Gruppenmitgliedern nicht wirklich gelebt. Vielmehr waren die Angeklagten wie im Folgenden dargestellt arbeitsteilig und zeitweise überschneidend in unterschiedlicher Beteiligung bei den einzelnen Unternehmen tätig. Die Gruppenmitglieder wirkten während ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe jeweils mit dem Ziel möglichst gewinnträchtiger Falschabrechnungen für Pflegeleistungen zum Zwecke persönlicher Bereicherung zusammen, auch wenn sie zeitweilig teilweise unterschiedliche und mitunter auch gegenläufige Interessen verfolgten. b) Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen aa) Grundsätze der Abrechnung von Pflegeleistungen durch Pflegedienste (1) Verträge über die Leistungsabrechnung Die Pflegedienste B. GmbH, Pflegeteam B1. GmbH, N1. GmbH, ..T1. GmbH und Q. GmbH waren jeweils Mitglied in Bundesverbänden ambulanter bzw. sozialer Dienste, die mit den gesetzlichen Krankenkassen und sozialen Trägern Rahmenverträge abgeschlossen hatten, aufgrund derer die Verbandsmitglieder die Genehmigung hatten, Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des SGB V auf der Grundlage der vereinbarten Vergütungssätze abzurechnen. Ferner hatten die Pflegedienste jeweils Vergütungsvereinbarungen gemäß § 89 SGB XI über die Abrechnung von SGB XI- und XII-Leistungen abgeschlossen. Die B. GmbH war Mitglied des Bundesverbandes Ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen e.V. (bad). Zu dem Vertrag trat die B. GmbH am 1. März 2006 bei und hatte deshalb ab diesem Zeitpunkt die Genehmigung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des SGB V auf der Grundlage der mit dem bad und später dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geschlossenen Vergütungssätze abzurechnen. Eine Abrechnung von SGB XI- und XII-Leistungen war aufgrund der gemäß § 89 SGB XI geschlossenen Vereinbarung über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen ab dem 1. März 2006 möglich. Die Pflegeteam B1. GmbH war Mitglied des Bundesverbandes Ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen (bad) e.V. bis zum 31. Dezember 2012 und seit dem 1. Januar 2013 Mitglied beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem bda sowie dem bpa besteht ein Rahmenvertag. Diesem Vertrag trat die Pflegeteam B1. GmbH am 1. April 2007 bei und hatte deshalb ab diesem Zeitpunkt die Genehmigung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des SGB V auf der Grundlage der mit dem bda bzw. bpa geschlossenen Vergütungssätze abzurechnen. Eine Abrechnung von SGB XI- und XII-Leistungen war seit der Anmeldung der Pflegeteam B1. GmbH als ambulanter Pflegedienst ab dem 1. April 2007 möglich. Die N1. GmbH war Mitglied des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem bda sowie dem bpa besteht ein Rahmenvertag. Diesem Vertrag trat die N1. GmbH am 1. Januar 2013 bei und hatte deshalb ab diesem Zeitpunkt die Genehmigung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des SGB V auf der Grundlage der mit dem bpa geschlossenen Vergütungssätze abzurechnen. Eine Abrechnung von SGB XI- und XII-Leistungen war seit der Anmeldung der N1. GmbH als ambulanter Pflegedienst ab dem 1. Oktober 2013 möglich. Die ..T1. GmbH war Mitglied des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem bpa besteht ein Rahmenvertag. Diesem Vertrag trat die Pflegeteam B1. GmbH am 1. Juli 2014 bei und hatte deshalb ab diesem Zeitpunkt die Genehmigung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des SGB V auf der Grundlage der mit dem bpa geschlossenen Vergütungssätze abzurechnen. Am 31. März 2015 endete dieses Vertragsverhältnis, da die Q. GmbH die Patienten übernahm. Eine Abrechnung von SGB XI- und XII-Leistungen war seit der Anmeldung der Pflegeteam B1. GmbH als ambulanter Pflegedienst ab dem 1. Juli 2014 möglich. Die Q. GmbH war Mitglied des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem bda sowie dem bpa besteht ein Rahmenvertag. Diesem Vertrag trat die Q. GmbH am 1. April 2015 bei und hatte deshalb ab diesem Zeitpunkt die Genehmigung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des SGB V auf der Grundlage der mit dem bda bzw. bpa geschlossenen Vergütungssätze abzurechnen. Eine Abrechnung von SGB XI- und XII-Leistungen war seit der Anmeldung der Pflegeteam B1. GmbH als ambulanter Pflegedienst ab dem 1. Mai 2015 möglich. (2) Abrechnungsgesellschaften Die Pflegedienste Pflegeteam B1. GmbH, N1. GmbH, ..T1. GmbH und Q. GmbH schlossen jeweils mit Abrechnungsunternehmen Dienstleistungsverträge ab. Hiernach boten sie dem Abrechnungsunternehmen sämtliche während der Laufzeit der Vereinbarung entstehenden Forderungen aus der Belieferung von Belegen (Verordnungen, Leistungsnachweisen) gegen Kostenträger zum Kauf an. Der Kaufvertrag war abgeschlossen, wenn dem Kunden nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Belege deren Ablehnungserklärung zuging. Die Abrechnungsgesellschaften hatten nach den bestehenden Verträgen in gewissem Umfang die Befugnis zur Prüfung der Werthaltigkeit der abgerechneten Forderungen, d. h. sie waren berechtigt, Abrechnungen zurückzuweisen, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen oder der Verdacht eines Abrechnungsbetruges bestand. Ferner vereinbarten sie die Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Kostenträger mit der Maßgabe, dass der Kunde bis zur Erfüllung durch den Kostenträger für den rechtlichen Bestand, die Freiheit von Rechtsmängeln und die Nichtaufrechenbarkeit der Forderungen haftete (sog. unechtes Factoring). Das Geld wurde in der Regel bereits am nächsten Tag per Blitzüberweisung in Höhe von 95% der Abrechnungssumme gezahlt, der Rest spätestens innerhalb von zehn Tagen. Die Pflegedienste Pflegeteam B1. GmbH, N1. GmbH, ..T1. GmbH und Q. GmbH rechneten über das Abrechnungsunternehmen P. GmbH mit Sitz in Essen ab. Die ..T1. GmbH rechnete auf diese Art mit dem Abrechnungsunternehmen C5. GmbH ab. Es ließ sich nicht sicher feststellen, ob die B. GmbH ebenfalls ein Abrechnungsunternehmen nutzte. Nach der Presseberichterstattung über Auffälligkeiten bei russischen Pflegediensten im Jahr 2016 und einem Gespräch mit dem LKA am 24. Mai 2016, bei dem allgemein von dem Verdacht der Falschabrechnungen durch die Pflegedienste gesprochen wurde, änderte die P. GmbH im Juni 2016 die Zahlungsbedingungen und behielt 30% der Rechnungssummen als Sicherheit ein. Daraufhin kündigten die Pflegedienste der P. GmbH und wechselten nach der Abrechnung des Leistungsmonats Mai 2016 ab Juli 2016 zum Abrechnungsunternehmen M. & Co KG, wo ihnen wieder die bisherigen Abrechnungskonditionen gewährt wurden. Die Abrechnungsgesellschaften rechneten gegenüber den Krankenkassen bzw. dem Amt für soziale Sicherung der Stadt Düsseldorf und Neuss (bei Hartz IV-Empfängern) für (angeblich) erbrachte Pflegedienstleistungen nach SGB V, XI und XII ab. bb) Falschabrechnungen der Pflegedienste Die Angeklagten bauten – in wechselnder Beteiligung – im Laufe der Zeit ein System der Falschabrechnung für nicht erbrachte Pflegeleistungen auf und gründeten dafür insgesamt fünf Pflegedienste, die teilweise zeitgleich, teilweise nacheinander in der Branche auftraten. Die Arbeitsweise der Pflegedienste war nach einer Anfangsphase im Wesentlichen jeweils gleich. (1) Idee der Falschabrechnung von Pflegeleistungen Der Angeklagte H. gründete im Jahr 2006 zusammen mit einem Herrn C6. die B. GmbH als ambulanten Pflegedienst in Düsseldorf mit dem Schwerpunkt auf russischsprachigen Patienten und Mitarbeitern. Im selben Jahr schlug Herr C6. seiner Bekannten, der Angeklagten L2., die Gründung eines weiteren Pflegedienstes vor. Dies war für die Angeklagte L2. interessant, da sie ihren ursprünglichen Berufswunsch Ärztin nicht hatte umsetzen können und sich selbständig machen wollte. Über Herrn C6. lernte sie den Angeklagten H. kennen. Im Jahr 2007 gründete sie die Pflegeteam B1. GmbH, an der nach einer internen Vereinbarung mit der Angeklagten L2. der Angeklagte H. und Herr C6. mit jeweils 30% beteiligt waren. Die Angeklagte L2. hatte zu dieser Zeit keine Erfahrung mit der Führung eines Pflegedienstes. Sie wurde von dem Angeklagten H. angelernt und in die gesamte Tätigkeit eingeführt. Am Anfang arbeiteten die B. GmbH und die Pflegeteam B1. GmbH so wie vorgesehen und die Pfleger betreuten die Patienten so wie abgerechnet. In einzelnen Fällen wurden abgerechnete Leistungen durch andere Leistungen, die die Patienten lieber haben wollten, ersetzt. Der Angeklagte H. und Herr C6. sagten der Angeklagten L2. hierzu, die Stärke der russischsprachigen Pflegedienste sei, den Leuten zu helfen und dafür eigentlich nicht abrechenbare Leistungen zu geben. Ende 2007 übernahm der Angeklagte S., der bereits mit einem Pflegedienst in Hannover tätig gewesen war, die Anteile C6. s an der B. GmbH und wurde intern mit 30% von dem Angeklagten H. an der Pflegeteam B1. GmbH beteiligt. Der Angeklagte S. war insbesondere für die finanziellen Angelegenheiten beider Gesellschaften zuständig und verfügte über Kontovollmachten zu den Geschäftskonten. Die Angeklagte L2. verantwortete hingegen die operative Tätigkeit der Pflege bei der Pflegeteam B1. GmbH. Im Laufe der Zeit nahm – auch vor dem Hintergrund des starken Wettbewerbs in der Pflegebranche – der Kostendruck zu. Aufgrund der sich Ende 2007 abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten überlegte die Angeklagte L2. Ende 2007/Anfang 2008 gemeinsam mit den Angeklagten H. und S., was zu tun sei. Der Angeklagte H. gab vor, sie müssten Profit machen und könnten nicht mehr nach den großzügigen Vorstellungen der Angeklagten L2. arbeiten. Sie entschieden, zur Erhöhung des Umsatzes ab diesem Zeitpunkt alles an Patienten aufzunehmen, was sie bekommen konnten. Hierzu kooperierten sie auch mit Ärzten, die geeignete Patienten anwarben. Der Angeklagte H. wies die Angeklagte L2. auch an, bei Patienten in Absprache mit diesen die genehmigten Leistungen gegen – geringerwertige – Ersatzleistungen wie Putzen der Wohnung, Friseur, Fahrdienste, Maniküre/Pediküre zu tauschen, um den Gewinn zu steigern. Die Praxis solcher sog. Kompensationsleistungen gab es zu dieser Zeit bereits bei anderen Pflegediensten in der Branche. Einige Patienten wünschten auch keine täglichen Besuche der Pflegekräfte, sondern wollten stattdessen Kompensations- oder Geldleistungen. Dem Angeklagten S. waren Kompensationszahlungen schon aus seiner vorherigen Tätigkeit bei einem Pflegedienst in Hannover bekannt. Mit der von dem Angeklagten H. vorgeschlagenen Vorgehensweise waren die Angeklagten L2. und S. einverstanden. Die Angeklagten H. , S. und L2. kamen daher Ende 2007/Anfang 2008 zumindest stillschweigend überein, im Rheinland Gesellschaften im ambulanten Pflegebereich zu gründen bzw. zu betreiben und über diese tatsächlich nicht erbrachte Pflegeleistungen bei den Abrechnungsgesellschaften bzw. den Krankenkassen und Kommunen abzurechnen, um sich eine wiederkehrende und dauerhafte Einkommensquelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Ende des Jahres 2008 kamen die Angeklagten H. , L2. und S. auch überein, das für den Betrieb ihres Betrugssystems notwendige Bargeld durch Scheinrechnungen von dritten Gesellschaften oder Einzelpersonen zu generieren, welche die Überweisung nach Abzug von Provisionen in bar an die Angeklagten zurückfließen lassen sollten. Ebenso wie das System der Falschabrechnungen wurde dies in den folgenden Jahren in großem Umfang genutzt (vgl. hierzu 2.). Das von den Angeklagten in der Folge mit den weiteren Angeklagten C1., D., T1. , N. und C. aufgrund zumindest stillschweigenden Zusammenschlusses im arbeitsteiligen Zusammenwirken bei wechselnder Beteiligung in die Tat umgesetzte, auf Dauer angelegte Geschäftsmodell bestand darin, gegenüber den Abrechnungsunternehmen, gesetzlichen Krankenkassen oder Kommunen Leistungsnachweise über Pflegeleistungen einzureichen und deren – tatsächlich nicht gegebene – Erbringung sowie die Werthaltigkeit der insofern von den Pflegeunternehmen angekauften Forderungen vorzuspiegeln. Dass dieser unzutreffende Eindruck bei den mit der Abrechnung betrauten Mitarbeitern der Abrechnungsunternehmen und in der Folge dann auch bei den Krankenkassen und Kommunen – zumindest im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins – entstehen würde, war ihnen bewusst und darauf kam es ihnen gerade auch an. Die Abrechnungsunternehmen sollten mit dieser Fehlvorstellung zur Auszahlung der monatlich abgerechneten Beträge, auf die die Pflegedienste – wie die Angeklagten wussten – keinen Anspruch hatten, veranlasst werden, um sich daraus persönlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ferner sollten die Abrechnungsunternehmen ihrerseits die angekauften Forderungen in der irrigen Vorstellung, diese seien werthaltig, gegenüber den Krankenkassen und Kommunen geltend machen. Dass auch die Mitarbeiter der Krankenkassen und Kommunen insofern aufgrund der Inanspruchnahme durch die Abrechnungsunternehmen der Fehlvorstellung erlagen, die Forderungen seien berechtigt, und irrtumsbedingt an die Abrechnungsunternehmen zahlen würden, war den Angeklagten bewusst und dies bezweckten sie auch, da ansonsten der Regress der Abrechnungsunternehmen gegenüber den Pflegediensten und die Aufdeckung ihres illegalen Geschäftsmodells gedroht hätten. Die Angeklagten nahmen billigend in Kauf, dass durch ihr Geschäftsmodell die Abrechnungsunternehmen und Kostenträger und dadurch letztlich die Allgemeinheit geschädigt wurden. (2) „System“ der Falschabrechnung Nachdem zunächst die Pflegedienste die Patienten so pflegten wie abgerechnet, änderte sich damit nach und nach die Geschäftspraxis. Ab Ende 2007/Anfang 2008 begannen die Angeklagten H. , L2. und S., die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen zum Zwecke der Gewinnmaximierung zu reduzieren und nach und nach immer mehr Pflegeleistungen abzurechnen, die tatsächlich nicht erbracht worden waren. Während im Jahr 2007 Kompensationsleistungen nur in geringem Umfang eingesetzt und die Patienten tatsächlich in der Regel noch zwei- bis dreimal wöchentlich aufgesucht wurden, musste dies mit zunehmenden Kompensationsleistungen ab 2008 zur Kostensenkung weiter reduziert werden auf meist nur noch ein- bis zweimal pro Woche. Ab 2009 waren die Patienten vollständig aufgeteilt in pflegebedürftige „Pflichtpatienten“, die so gepflegt wurden wie verschrieben und abgerechnet, und die übrigen Patienten, bei denen ein Großteil der verschriebenen Pflegeleistungen durch Kompensations- und/oder Geldleistungen ersetzt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war das System der Falschabrechnungen in den beiden Pflegediensten fest etabliert und wurde in der Folge in allen später gegründeten Pflegediensten – und dort jeweils von Beginn an – angewandt. (a) Kompensationsleistungen statt Pflege Ab dem Jahr 2009 wurde der ganz überwiegende Teil der Patienten – mit Ausnahme weniger sog. Pflichtpatienten – am Wochenende und im Spätdienst in der Regel nicht mehr aufgesucht. Manche wurden einmal im Monat, manche einmal pro Woche aufgesucht oder angerufen. Dies war abhängig von der Absprache mit den Patienten, die offiziell zwar ärztliche Verordnungen für bestimmte Pflegeleistungen hatten, diese tatsächlich aber nicht zwingend benötigten und Kompensations- und/oder Geldleistungen bevorzugten. Häufig wurde bei den einzelnen Besuchen nicht die abgerechnete Pflegeleistung erbracht wie z. B. das An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, eine Ganz-/Teilwaschung oder Medikamentengabe. Vielmehr überprüften die Pflegekräfte in Absprache mit den Patienten häufig nur die Vitalwerte wie Blutdruck und Blutzucker und füllten die Medikamente für die Patienten in sog. Wochendispenser, aus dem die Patienten die Tabletten dann jeden Tag selbständig einnahmen. Im Gegenzug erhielten die Patienten nicht abrechnungsfähige und geringerwertige Leistungen zur Regelung diverser Alltagsprobleme, wie zum Beispiel Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus, entsprechende Dolmetschertätigkeiten bei diesen Terminen, Maniküre/Pediküre, Friseurleistungen, Einkaufsservice und Putzleistungen. Die Art und die Höhe der Kompensationsleistungen unterlagen der Vereinbarung der Pflegedienste mit den Patienten und waren davon abhängig, welche abrechenbaren Leistungen für den Patienten genehmigt waren. In der Regel bestimmte der Angeklagte H. , welcher Patient welche Leistung erhielt, später auch die Angeklagte L2., der Angeklagte C1. und der Angeklagte C. . Einige der Patienten gingen davon aus, dass diese Leistungen tatsächlich abrechenbar waren. Auf der anderen Seite verlangten auch einige Patienten aktiv solche Leistungen anstelle der ärztlich verordneten Pflege und beriefen sich darauf, andere russischsprachige Pflegedienste würden dies ebenso anbieten und sie würden ansonsten zu diesen wechseln. Von dieser Praxis der Kompensationsleistungen statt Pflege wussten alle Personen, die in den Pflegediensten in der Pflege tätig waren, insbesondere die Angeklagten, der Angeklagte T1. spätestens während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ..T1. GmbH. Ab Ende 2007 setzten die Angeklagten H. , S. und L2. – zunächst in den Pflegediensten B. GmbH und Pflegeteam B1. GmbH, später in den weiteren gegründeten Pflegediensten – diese Kompensationsleistungen in kleinen Mengen ein, die nach und nach parallel zur Reduzierung der Pflegetätigkeit immer mehr ausgeweitet wurden. Über den jeweiligen Umfang wurde eine sog. „HWS-Liste“ geführt, d. h. eine Liste mit den hauswirtschaftlichen Leistungen für die Patienten – zunächst handschriftlich, später als Excel-Tabelle, die auf den Computern der Pflegedienste gespeichert war. Sofern die Patienten Leistungen in erheblichem Umfang verschrieben bekommen hatten, die die Pflegedienste abrechneten, erhielten sie teilweise auch monatliche Geldleistungen von 75,00 – 100,00 Euro. Da die meisten der Patienten russischstämmige Rentner mit nur geringer Rente waren, waren die Geldleistungen für sie attraktiv und wichtig. Die Geldbeträge wurden jeweils u.a. von der Angeklagten L2., dem Angeklagten H. , dem Angeklagten C1., der Angeklagten D., der Angeklagten N. oder der Zeugin V. in Briefumschläge verpackt, die dann durch einen Fahrer an die Patienten überbracht wurden. Sofern Patienten zusätzlich SGB XII-Leistungen genehmigt bekommen hatten, z. B. für Haushaltstätigkeiten oder Körperpflege, gab es weitere Kompensations- oder Geldleistungen. Unter anderem für die Beschaffung des für diese Geldleistungen erforderlichen Bargelds führten die Angeklagten H. , S. und L2. ab 2008 ein System von Scheinrechnungen ein (vgl. hierzu 3.). Für diese Kompensationsleistungen wurden gegenüber den Krankenkassen und den Kommunen die verordneten und abrechenbaren Pflegeleistungen wie Ganz-/Teilwaschungen und das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen abgerechnet. Trotz nur kleiner abrechenbarer Einzelbeträge pro Tag rechnete sich das Vorgehen für die Pflegedienste und war lukrativ, da der weit überwiegende Teil der Patienten damit statt täglicher oder zumindest mehrfacher wöchentlicher Betreuung lediglich ein oder wenige Male im Monat kleinere Geldbeträge oder Haushaltsleistungen erhielt. (b) Ordnungsgemäße Pflege nur der Pflichtpatienten Gepflegt wurden wie verordnet und abgerechnet ab 2009 bei der B. GmbH, der Pflegeteam B1. GmbH sowie bei allen später gegründeten Pflegediensten nur noch die sog. Pflichtpatienten, nämlich schwer kranke und teilweise bettlägerige Patienten, die in hohem Maße pflegebedürftig waren. Diese wurden – anders als die übrigen Patienten – wie verschrieben in der Regel mehrfach täglich und auch am Wochenende aufgesucht. Von durchschnittlich 250 Patienten bei dem Pflegedienst N1. GmbH im Jahr 2015/2016, der die Patienten der Pflegeteam B1. GmbH übernommen hatte, wurden nur etwa 30-36 Patienten zu 100% so gepflegt wie abgerechnet. Bei der Q. GmbH, welche die Patienten der B. GmbH und der ..T1. GmbH übernommen hatte, waren es im selben Zeitraum bei ca. 224 Patienten etwa 45 Pflichtpatienten. Der Angeklagte H. führte zunächst bei der B. GmbH ein Schichtsystem ein, das dann in der Folge bei den weiteren Pflegediensten ebenfalls so angewandt und beibehalten wurde. Aufgrund der geringen Zahl der tatsächlich zu pflegenden Patienten war es möglich, die Schichten mit sehr geringem Personalaufwand zu betreiben. Im Spätdienst war abends nur eine Pflegekraft für die Pflichtpatienten tätig, im Wochenenddienst waren es zwei Pflegekräfte. Da auch bei den Pflichtpatienten nach dem Grad der Betreuung zu unterscheiden war, waren durchschnittlich 10 bis 15 Pflichtpatienten je Tour im Spät- bzw. Wochenenddienst zu betreuen. Abgerechnet wurden hingegen die Leistungen für sämtliche Patienten wie verordnet zweimal täglich werktags, im Spätdienst und im Wochenenddienst. Bei besonders pflegebedürftigen, schwer kranken Pflichtpatienten, deren Familien keine Unterbringung in einem Pflegeheim wollten, suchten die Angeklagten Ganztagespflegekräfte aus dem Ausland. Diese Ganztagespflegekräfte erbrachten sämtliche Aufgaben des Pflegedienstes und waren 24 Stunden täglich beim Patienten vor Ort. Dafür erhielten die Ganztagespflegekräfte etwa 400,00 Euro im Monat, waren nicht sozialversichert und hatten teilweise keinen Aufenthaltstitel in Deutschland – was zumindest dem Angeklagten H. auch bekannt war und von diesem gebilligt wurde. Dennoch rechneten die Angeklagten auch für diese Patienten die Leistungen so ab, als ob sie von ihren offiziell beschäftigten eigenen Pflegekräften erbracht worden seien. (c) Tourenplanung und Leistungsnachweise Zur Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Tätigkeit der Pflegedienste war es erforderlich, trotz der geringen tatsächlich erbrachten Leistungen eine nach außen hin lückenlose und schlüssige Dokumentation zu liefern, insbesondere im Hinblick auf Kontrolltermine des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Aus diesem Grund wurden ab 2009 neben den „inoffiziellen“ Tourenplänen, in denen (nur) die tatsächlich tätigen Pfleger eingeteilt waren, zugleich „offizielle“ Tourenpläne der Pflegemitarbeiter erstellt. In diesen wurde fingiert, dass alle angemeldeten Pflegekräfte auch tatsächlich arbeiteten. Maßgeblich für die tägliche Pflegearbeit waren allein die internen Tourenpläne. Verantwortlich für die Tourenplanung waren insbesondere die Angeklagten L2., D. und N. sowie die Zeugin D4. . Um nach außen hin nicht aufzufallen, wurden die offiziellen Tourenpläne anhand der genehmigten und verordneten Leistungen akribisch erstellt. Mittels eines eigens dafür geschriebenen Computerprogramms und des Einsatzes von Google Maps wurden diese Einträge dann von den für die Monatsabrechnung zuständigen Mitarbeitern auf Plausibilität im Hinblick auf fiktive Pflegezeiten sowie die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Patienten überprüft. Auf dieser Basis füllten die Mitarbeiter dann auch die Leistungsnachweise aus. Eigentlich waren für jeden Patienten handschriftliche Leistungsnachweise zu führen. Diese Leistungsnachweise mussten nach § 14 des Rahmenvertrages gemäß §§ 132, 132a SGB V bzw. § 14 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI unmittelbar nach Erbringung der Pflegeleistung vom jeweiligen Mitarbeiter ausgefüllt werden und waren beim Patienten vor Ort zu belassen. Die Pflegekraft hatte täglich die erbrachten Leistungen einzutragen und mit Handzeichen zu versehen. Am Monatsende waren die Leistungsnachweise von den Patienten durch Unterschrift abzuzeichnen, um sie dann für die Abrechnung einzureichen. Da der Großteil der Patienten nicht wie verordnet gepflegt wurde und die Pfleger viel seltener als abgerechnet bei den Patienten waren, mussten die Leistungsnachweise jeweils zum Monatsende – vor der Monatsabrechnung gegenüber den Abrechnungsgesellschaften sowie bei der B. GmbH möglicherweise gegenüber den Kostenträgern – nachträglich fingiert ausgefüllt werden. Die Leistungsnachweise wurden deshalb auf Anweisung des Angeklagten H. üblicherweise am Monatsende nachträglich entsprechend den Bewilligungen und Verordnungen ausgefüllt. Zu diesem Zweck unterschrieben die Patienten häufig die entsprechenden Formulare für die Leistungsnachweise blanko vorab für den ganzen Monat und übergaben sie über die Mitarbeiter an die Pflegedienste. Am Monatsende machten die Angeklagten L2. und N. sowie die Zeugin D4. Termine mit allen offiziellen Pflegekräften im 30-Minuten-Takt im Büro. Innerhalb kürzester Zeit kamen dann an jedem Monatsende alle Pflegekräfte kurz nacheinander in das Büro des jeweiligen Pflegedienstes. Alle Mitarbeiter im Büro bekamen dies jeweils mit. Die Büromitarbeiter waren ganztägig mit der Betreuung der Unterschriften beschäftigt. Die Blanko-Nachweise, die bereits durch die Patienten abgezeichnet worden waren, wurden den Pflegekräften hierbei jeweils zum Ausfüllen und Unterschreiben vorgelegt. Die Pflegekräfte setzten sich mit den Leistungsnachweisen in den Besprechungsraum und füllten ihre Leistungsnachweise aus. Fehlzeiten der Patienten durch Krankenhausaufenthalte etc. waren bereits eingetragen. Die Pflegekräfte trugen die – tatsächlich nicht erbrachten – einzelnen Pflegeleistungen nachträglich für den ganzen Monat sowie ihr jeweiliges Handzeichen ein. Üblicherweise konnten die meisten von ihnen die Leistungsnachweise selbständig ausfüllen. Lediglich die hauswirtschaftlichen Kräfte, d. h. die Mitarbeiter/innen, die putzten und einkauften, mussten detailliert angeleitet werden, etwa durch die Angeklagten L2., D. und N. . Die Leistungsnachweise wurden teilweise auch von Personen abgezeichnet, die gar nicht in der Pflege arbeiteten. Unter anderem die Angeklagten L2., D. und N. sowie die Zeugin D4. fälschten die Handzeichen anderer Pflegemitarbeiter. Ebenso kam es vor, dass Unterschriften von Patienten fehlten. Diese wurden dann von Mitarbeitern der Pflegedienste gefälscht, so unter anderem auch von den Angeklagten L2., N. , D. und den Zeuginnen V. und D4. . Von den betrügerischen Abrechnungen wussten zu Beginn die Angeklagte L2., der Angeklagte H. und der Angeklagte S.. Nach und nach erlangten auch die anderen Angeklagten, die später zu den Pflegediensten kamen, Kenntnis und wurden in das Betrugssystem eingeweiht, so die Angeklagten D., C1., C. und T1. spätestens jeweils mit der Übernahme von Geschäftsführerverantwortung. (d) Vorbereitung der Kontrolltermine Regelmäßig standen Kontrolltermine des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bzw. der Kommunen an, die jedoch üblicherweise nur mit Vorankündigung erfolgten. Auf diese Weise konnten die Angeklagten in aller Regel Vorkehrungen treffen, damit das System der Falschabrechnungen bei den Kontrollen nicht auffiel. Im Falle einer solchen Ankündigung wurden die Patienten von den Mitarbeitern der Pflegedienste, unter anderem von der Angeklagten L2. und der Zeugin D4. , angerufen und vorgewarnt. Die Patienten wurden dann häufig auf den Kontrolltermin detailliert vorbereitet. Man sagte ihnen, was sie zu ihrer körperlichen Verfassung und den Leistungen des Pflegedienstes angeben sollten, einige wurden vorher gebadet, die Pflegemappe überprüft. Man sprach mit den Patienten teilweise genau ab, wie sie sich verhalten sollten. Mitunter wurden die Wohnungen präpariert, um eine tatsächlich nicht gegebene Pflegebedürftigkeit vorzutäuschen, zum Beispiel ein Badewannenbrett besorgt und das Bad nass gemacht, damit der Pflegefachdienst am nächsten den Eindruck gewann, der Patient würde tatsächlich mit diesem Hilfsmittel vom Pflegedienst wie abgerechnet gebadet. Patienten verschmutzten bislang ungetragene originalverpackte Kompressionsstrümpfe, um die regelmäßige Nutzung vorzutäuschen, oder versprachen, bei dem Kontrolltermin zu „schauspielern“. Etwaige schon vorab blanko unterschriebene Leistungsnachweise der Patienten wurden vernichtet. Trotz dieser peniblen Vorbereitung kam es mitunter zu „Pannen“ im Rahmen der Kontrolltermine, wenn beispielsweise Patienten nicht genehme – ehrliche – Antworten gaben. Dies versetzte die Angeklagten dann in helle Aufregung, da sie befürchteten, nunmehr aufgeflogen zu sein. Tatsächlich gab es jedoch über die Jahre nie ernsthafte Konsequenzen im Zusammenhang mit Kontrollterminen. (e) Schwarzgeldbedarf und Scheinrechnungen Die Pflegedienste benötigten in einem zunehmenden Maße Schwarzgelder. Zum einen war das Geld erforderlich für die unter (a) geschilderten Geldleistungen an Patienten. Ferner zahlten sich die Gesellschafter monatlich häufig höhere Geldbeträge als Gewinnbeteiligung aus (vgl. u. cc)). Außerdem arbeiteten die Pflegedienste mit Ärzten zusammen, die die Angeklagten persönlich kannten. Die Ärzte empfahlen die Pflegedienste der Angeklagten, warben mitunter sogar aktiv für diese Patienten an und verschrieben – teilweise nicht benötigte – Pflegeleistungen, die dann durch die Pflegedienste abgerechnet wurden. Hierfür erhielten die Ärzte monatliche Schwarzgeldzuwendungen im bis zu drei- bis vierstelligen Bereich. Die Leistungen wurden in einer Liste des Angeklagten H. geführt. Weder die konkret beteiligten Ärzte noch die Höhe der an sie geflossenen Schwarzgelder ließen sich jedoch sicher feststellen. Darüber hinaus erhielten Mitarbeiter neben ihrem offiziellen Gehalt Schwarzgelder, teils in bar und teils über offiziell angemeldete sog. Basiskräfte. Dies war zum einen erforderlich, um im umkämpften Markt qualifizierte russischsprachige Pflegekräfte als Arbeitnehmer an sich zu binden. Des Weiteren diente die Praxis dem Einsparen von Sozialabgaben und der Erwirtschaftung zusätzlicher Erträge, da einige Mitarbeiter Teile des offiziellen Gehalts als Bargeld zurückzahlten. Aufgrund des steigenden Bedarfs an Schwarzgeld setzten die Angeklagten im Rahmen ihres Systems der Falschabrechnungen zunehmend Scheinfirmen ein, die den Pflegediensten für nicht erbrachte Leistungen Scheinrechnungen ausstellten. Auf diese Weise wurde den Pflegediensten Geld entzogen, das – teilweise unter Beteiligung mehrerer Überweisungsketten an weitere Unternehmen und/oder Personen im In- und Ausland – abzüglich einer Provision den Gesellschaftern zur privaten Verfügung wieder zurückgezahlt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und insbesondere der Einbindung des Angeklagten C2. wird auf II.3. Bezug genommen. (3) Tätigkeit der einzelnen Pflegedienste (a) B. GmbH (Fall 1) Der Angeklagte H. , der vorher schon bei einem anderen Pflegedienst tätig gewesen war, gründete am 18. Januar 2006 gemeinsam mit Herrn C6. den Pflegedienst B. GmbH mit Sitz auf der ……straße XX in XXX Düsseldorf und einem Stammkapital von 25.000,00 Euro. Das Unternehmen nahm seine Geschäftstätigkeit im Frühjahr 2006 auf und hatte insbesondere die Altenpflege russischsprachiger Patienten zum Gegenstand. (aa) Beteiligungsverhältnisse Als Gesellschafter der B. GmbH fungierten 2006 der Angeklagte H. mit 11.000,00 Euro, Herr C6. mit 11.000,00 Euro und Herr K. mit 3.000,00 Euro. Im August 2007 veräußerte Herr C6. seine Anteile an den Angeklagten S.. Laut Gesellschafterliste vom 10. Oktober 2008 waren zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte H. mit 12.500,00 Euro und der Angeklagte S. ebenfalls mit 12.500,00 Euro beteiligt. Laut weiterer Gesellschafterliste vom 13. Januar 2010 waren sie weiterhin Gesellschafter, der Angeklagte H. mit einem Anteil von 16.250,00 Euro und der Angeklagte S. mit 8.750,00 Euro. Mitte 2011 übernahm der mittlerweile verstorbene Herr L3. , den die Angeklagten H. und S. ca. Mitte 2010 durch die Betreiber u.a. der Q1. GmbH, H1. und S2. , als russischen Investor kennengelernt hatten, alle Anteile und wurde alleiniger Gesellschafter der B. GmbH. Am 24. November 2011 änderte sich die Gesellschafterzusammensetzung erneut und Herr B5. hielt 10.625,00 Euro, Herr L3. 10.625,00 Euro, Frau L3. a 2.500,00 Euro und Frau J. 1.250,00 Euro. Laut Gesellschafterliste vom 22. März 2013 waren Herr N3. B5. und die W. Vermögensverwaltungs GmbH mit jeweils 10.625,00 Euro, Frau L3. a mit 2.500,00 Euro und Frau J. mit 1.250,00 Euro beteiligt. (bb) Geschäftstätigkeit Die B. GmbH erbrachte – zunächst – ordnungsgemäß die Pflegeleistungen wie abgerechnet. Jedoch nahm wie unter (1) dargestellt vor dem Hintergrund des starken Wettbewerbs in der Pflegebranche der Kostendruck immer mehr zu. Die Angeklagten H. , S. und L2. kamen daher wie dargestellt Anfang 2008 überein, über ihre Pflegedienste tatsächlich nicht erbrachte Pflegeleistungen abzurechnen, um sich eine dauerhafte Einkommensquelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Ferner kamen sie spätestens im Jahr 2008 überein, diesen Pflegedienstunternehmen Gelder über Scheinrechnungen zu entziehen, auf diese Weise den Gewinn zu schmälern und Steuern zu verkürzen und Schwarzgeld zu generieren. So wurde das System der Falschabrechnung, wie unter bb)(1) und (2) dargestellt, bei der B. GmbH erstmals etabliert und durchgeführt. Die Angeklagten H. , C1. und C. bestimmten, welcher Patient welche Leistungen erhielt. Für die Überwachung der Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende waren unter anderem die Angeklagten C1., C. und die Zeugin V. zuständig. Der Angeklagte H. führte die B. GmbH – bis auf eine kurze Unterbrechung von wenigen Monaten im Jahr 2012/2013 – als Geschäftsführer, zunächst als offizieller Geschäftsführer, später als Angestellter bzw. faktischer Geschäftsführer. Er kümmerte sich insbesondere um die Patientenakquisition. Der Angeklagte S. war ab 2007 Geschäftsführer der B. GmbH. Er führte die Gesellschaft gemeinsam mit dem Angeklagten H. und war insbesondere für die Finanzen zuständig. Der Angeklagte S. „beschaffte“ die Gesellschaften B6. , E., H3. , Q3. u.a., die den Pflegediensten bis zur Verhaftung ihrer Verantwortlichen Ende 2013 Scheinrechnungen ausstellten, um Schwarzgelder zu generieren (vgl. 2.). Der Angeklagte T1. war von Beginn an Pflegedienstleiter in dem Unternehmen. Der Angeklagte H. hatte ihn angeworben, als der Angeklagte T1. gerade arbeitslos war. Zu seinen Aufgaben gehörte die softwaremäßige Erfassung der bereits vorhandenen Patienten, die Pflegeplanung, die Durchführung und Dokumentation von in der Regel jährlichen Pflegevisiten sowie die Dokumentation von Abwesenheitszeiten der Patienten. Ferner prüfte er stichprobenartig die ihm vorgelegten Leistungsnachweise. In die Erstellung von Tourenplänen oder Dienstplänen war er nicht eingebunden. Er wurde zunächst als deutsche Repräsentanzfigur eingestellt. Zu Beginn gab es die Anweisung an die Mitarbeiter, unter anderem die Zeugin D4. , ihm nicht alles über die Details der Abrechnungen zu sagen. Der Angeklagte T1. stellte hierzu auch nie Fragen. Es ließ sich nicht sicher feststellen, ob er bereits während seiner Tätigkeit bei der B. GmbH Kenntnis vom systematischen Abrechnungsbetrug hatte. Jedenfalls im Rahmen seiner Geschäftsführerstellung der ..T1. GmbH war er jedoch in das Betrugssystem eingeweiht (vgl. u. (d)). Die Angeklagte L2., die in der B. GmbH zunächst nur für ihre eigene Geschäftsführerposition in der Pflegeteam B1. GmbH angelernt worden war und bei der B. GmbH das System der Falschabrechnungen kennengelernt hatte, übernahm hier ab 2010 die Vorbereitung der jährlichen Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Später war sie auch in die Abwicklung der Scheinrechnungen eingebunden. Als es zunehmend zu Spannungen zwischen den Angeklagten H. und S. kam, erwarb der mittlerweile verstorbene Investor L3. im Mai 2011 die Anteile S.s an der Pflegeteam B1. GmbH und der B. GmbH, da der Angeklagte S. aus der Gesellschaft ausscheiden wollte. Der Angeklagte S. verließ zunächst das Unternehmen. Er wurde am 30. März 2011 als Geschäftsführer abberufen und im April 2011 aus dem Handelsregister ausgetragen. Der Angeklagte C1., der Herrn L3. über seine vorherige Tätigkeit bei dem Unternehmen Q1. kannte, wurde nach einem Praktikum bei der B. GmbH am 7. April 2011 als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen. Er übernahm offiziell die Aufgaben des Angeklagten S. und kümmerte sich bei der B. GmbH und auch bei der Pflegeteam B1. GmbH um die finanziellen Angelegenheiten und trat gegenüber den Mitarbeitern als Chef auf. Er lernte die Zeugin V. an und wies sie ein, wie die sog. „HWS-Liste“, d. h. die Liste mit den Kompensationsleistungen für die Patienten, zu führen war, die die Zeugin dann später übernahm. Zudem hatte er Bankvollmacht für das Geschäftskonto. Er übernahm vor allem die Buchhaltung und die Finanzen und hatte vom Abrechnungssystem ebenfalls Kenntnis. Der Angeklagte C1. war für die Überweisungen an die Scheinfirmen zuständig. Trotz seiner offiziellen Geschäftsführerstellung führte tatsächlich der Angeklagte H. , danach L3. und später auch wieder der Angeklagte S. die Geschäfte weiter. Der Angeklagte H. verstand sich zunächst sehr gut mit dem Investor L3. , der ihm einen Privatkredit gewährte und mit dem er große Zukunftspläne schmiedete. Im Laufe der Zeit zerstritten sich die beiden jedoch und der Angeklagte H. schied bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH Ende 2012 vorübergehend aus. Seine Gesellschaftsanteile hatte er bereits im Jahr 2011 an den Investor L3. veräußert, war aber weiter als Geschäftsführer der B. GmbH tätig. Die Angeklagte L2. überlegte gemeinsam mit Herrn L3. , wie es weitergehen sollte. Herr L3. brachte den Angeklagten S. mit, der L3. s Finanzberater war. Der Angeklagte S. kehrte daher Ende 2012 als rechte Hand L3. s wieder zurück. Jedenfalls bis Juni 2015 war er aktiv in die Arbeit der Pflegedienste eingebunden, beispielsweise bei der Steuerprüfung der Pflegeteam B1. GmbH im Jahr 2013 und bei Verhandlungen mit dem Investor B5. im Juni 2015. Als der Angeklagte C1. sich Ende 2012 weigerte, den Jahresabschluss der B. GmbH allein zu unterschreiben, kam es zum Streit mit Herrn L3. , infolgedessen er am 14. Februar 2013 als Geschäftsführer aus dem Handelsregister ausgetragen wurde. Der Angeklagte C. , der zuvor als Pfleger bei der Pflegeteam B1. GmbH und der B. GmbH tätig war, war offizieller Nachfolger des Angeklagten C1. und vom 27. September 2013 bis zum 17. März 2014 eingetragener Geschäftsführer der B. GmbH, hatte Kontovollmacht und tätigte Bargeldabhebungen. Er war zuständig für Pflegeberatungen, Qualitätsmanagement und den Monatsabschluss und wurde als Pflegevertretung eingesetzt. Der Angeklagte C. wusste über sämtliche Geschäftsbelange der B. GmbH Bescheid und bestimmte, welcher Patient welche Leistungen bekam. Der Angeklagte C1. blieb auch während der Tätigkeit des Angeklagten C. bei der der B. GmbH faktisch mit geschäftsführend tätig, bereitete die Buchführung und die hauswirtschaftliche Pflegeeinteilung vor und wusste über alle Umstände der Falschabrechnung Bescheid. Er organisierte über die Herren C4. und T3. Scheinfirmen, die den Pflegediensten Scheinrechnungen stellten (vgl. u. 2.d)). Da die Umsätze der B. GmbH fielen, holte L3. den Angeklagten H. bereits im Jahr 2013 als faktischen Geschäftsführer wieder zurück. Der Angeklagte H. hatte zwischenzeitlich bereits die N1. GmbH (vgl. (c)) ins Leben gerufen, weil er sich von dem Investor L3. nicht aus der lukrativen Branche bzw. dem gewinnträchtigen Geschäftsmodell drängen lassen wollte. Es kam zu Spannungen des Angeklagten C. mit weiblichen Mitarbeitern. Als er im März 2014 bei einer Bargeldabhebung 5.000,00 Euro abzweigte und für sich behalten wollte, wurde er von dem Angeklagten H. ertappt und fristlos entlassen. Der Angeklagte C1. wurde freigestellt und verließ das Unternehmen im Sommer 2014, da L3. ihm vorwarf, Informationen an den Angeklagten H. weitergegeben und Geld unterschlagen zu haben. (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege Die Angeklagten H. , S., C1. und C. rechneten über die B. GmbH ab dem Jahr 2009 in großem Umfang nicht erbrachte Pflegeleistungen ab. Durch die wiederholte Falschabrechnung im Rahmen ihres arbeitsteiligen Geschäftsmodells strebten die Angeklagten eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle an. Die Angeklagten H. , S., C1. und C. reichten am Monatsende – entsprechend dem geschilderten, zumindest stillschweigend zwischen ihnen vereinbarten arbeitsteiligen Geschäftsmodell – jeweils ihre Abrechnungen samt Leistungsnachweisen entweder bei der P. GmbH oder direkt bei den Krankenkassen und Kommunen ein. Es war nicht sicher festzustellen, ob die B. GmbH ihre vermeintlichen Forderungen wie die übrigen Pflegedienste über ein Abrechnungsunternehmen (die P. GmbH) oder unmittelbar gegenüber den Krankenkassen und Kommunen abrechnete. Sofern sie die Abrechnungen bei der P. GmbH einreichten oder einreichen ließen, erweckten sie gegenüber den dort zuständigen Mitarbeitern zumindest konkludent den Eindruck der vertragsgemäßen Erbringung und Abrechnungsfähigkeit aller in Rechnung gestellten Leistungen und der Werthaltigkeit der angekauften Forderungen. Die für die Rechnungsbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen gingen – wie die Angeklagten wussten und bezweckten – davon aus, die abgerechneten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht und damit erstattungsfähig. Jedenfalls gingen sie davon aus, mit der Abrechnung sei alles in Ordnung und die dadurch angekauften Forderungen, die die Abrechnungsunternehmen in der Folge bei den Krankenkassen und Kommunen als Kostenträgern geltend machten, seien werthaltig. Die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen sollten mit dieser Fehlvorstellung zur Auszahlung der abgerechneten Beträge, auf die die Pflegedienste – wie die Angeklagten wussten – keinen Anspruch hatten, veranlasst werden, um den Angeklagten daraus persönlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und eine wiederkehrende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Aufgrund dieser Fehlvorstellung veranlassten die Abrechnungsunternehmen die Auszahlung der abgerechneten Pflegeleistungen. Die Abrechnungsunternehmen sollten ihrerseits die angekauften Forderungen gegenüber den Krankenkassen und Kommunen geltend machen. Dass auch die Mitarbeiter der Krankenkassen und Kommunen insofern bei der Inanspruchnahme durch die Abrechnungsunternehmen der Fehlvorstellung erlagen, die Forderungen seien berechtigt, und irrtumsbedingt trotz fehlender Leistungspflicht an die Abrechnungsunternehmen zahlen würden, war den Angeklagten bewusst und dies bezweckten sie auch. Anderenfalls hätten der Regress der Abrechnungsunternehmen gegenüber den Pflegediensten der Angeklagten und die Aufdeckung ihres illegalen Geschäftsmodells gedroht. Sofern die Abrechnungen direkt bei den Kostenträgern eingereicht wurden, täuschten sie die dort zuständigen Mitarbeiter über die vertragsgemäße Erbringung und Abrechnungsfähigkeit aller in Rechnung gestellten Leistungen, um sie insofern unmittelbar wie dargestellt zur irrtumsbedingten Begleichung der – nicht berechtigten – Forderungen zu veranlassen. Tatsächlich hatte die B. GmbH gemäß dem dargestellten Geschäftsmodell (vgl. bb) (1) und (2)) den Großteil der abgerechneten Leistungen nicht erbracht und die Leistungsnachweise nachträglich gefälscht. Die Abrechnungsunternehmen und die Kostenträger waren – wie die Angeklagten wussten – nicht zur Zahlung bzw. Erstattung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet. Den Angeklagten war bewusst, dass das Abrechnungsunternehmen bzw. die Kostenträger nur aufgrund der falschen Angaben in den Leistungsnachweisen Zahlungen erbrachten und die Rechnungen anderenfalls nicht bezahlt hätten. Nach den vom LKA Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Betreuung von 106 Patienten durchgeführten Ermittlungen durch Vernehmung von Patienten und Pflegekräften und Auswertungen der Erkenntnisse der Telefonüberwachung sind allein bei diesen 106 Patienten durch die B. GmbH im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. September 2016 nicht erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von 192.147,84 Euro, nämlich 138.623,05 Euro an SGB V- und 53.524,79 Euro an SGB XI/XII-Leistungen, zu Unrecht abgerechnet worden. Der geschätzte Gesamtschaden der Krankenkassen bzw. Kommunen im relevanten Zeitraum durch die B. GmbH beträgt mindestens 1.070.190,00 Euro. Sofern sie über ein Abrechnungsunternehmen abrechneten, wurde auch dieses geschädigt, da es nicht vollständig werthaltige Forderungen ankaufte. Der geschätzte Gesamtschaden beläuft sich dann auf mindestens 700.000,00 Euro. Den Angeklagten H. , S., C1. und C. war bewusst, dass den Abrechnungsunternehmen, Krankenkassen und Kommunen und damit der Allgemeinheit durch die falschen Abrechnungen ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt wurde. Es kam ihnen gerade darauf an, hieraus für sich und/oder Dritte erhebliche rechtswidrige finanzielle Vorteile zu erzielen. (dd) Beendigung der Gesellschaft Im weiteren Verlauf gründeten die Angeklagten unter Leitung des Angeklagten H. mehrere weitere Pflegedienste. Nach einem weitgehend gleichen Muster wurde der bisherige betriebene Pflegedienst jeweils unter Einsatz meist ausländischer Strohleute „beerdigt“. Patienten und Mitarbeiter wurden jeweils von der Neugründung übernommen. So einigten sich der Angeklagte H. und der Investor L3. in der Folge Anfang 2014 darüber, die B. GmbH zu schließen und durch eine neu zu gründende GmbH, nämlich die ..T1. GmbH, abzulösen. Am 5. März 2014 wurde absprachegemäß ein Litauer, Herr N4. , als Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister eingetragen, der jedoch nur als Strohmann fungierte. Tatsächlich stellte die B. GmbH ihre Geschäftstätigkeit zum 30. Juni 2014 ein. (b) Pflegeteam B1. GmbH (Fall 2) Am 22. Januar 2007 gründete die Angeklagte L2. in Absprache mit dem Angeklagten H. den zweiten Pflegedienst, die Pflegeteam B1. GmbH mit Sitz auf der ……. Straße XX in XXX Düsseldorf und einem Stammkapital von 25.000,00 Euro. Die Pflegeteam B1. GmbH nahm ihre Tätigkeit am 1. April 2007 auf. (aa) Beteiligungsverhältnisse Alleinige Gesellschafterin der Pflegeteam B1. GmbH war offiziell zunächst die Angeklagte L2. mit 25.000,00 Euro, intern hielten jedoch der Angeklagte H. und Herr C6. jeweils 30% und die Angeklagte L2. 40% der Geschäftsanteile. Am 30. August 2007 trat Herr C6. aus. Der Angeklagte H. hielt ab diesem Zeitpunkt offiziell 60%, intern übernahm jedoch Ende 2007 der Angeklagte S. 30%, der außerdem wie dargestellt die Anteile C6. s an der B. GmbH übernahm. Mitte 2010 veräußerten die Angeklagten H. und S. ihre gesamten Geschäftsanteile von insgesamt 60% an Herrn L3. . Später übernahm Herr B5. einen Geschäftsanteil in Höhe von 30%. Nach dem Tod L3. s trat die Erbengemeinschaft an seine Stelle. (bb) Geschäftstätigkeit Die Angeklagte L2. hatte ursprünglich nichts mit der Pflegebranche zu tun, sondern arbeitete als Verkäuferin in dem Modegeschäft N5. Im Jahr 2006 traf sie einen ihrer Bekannten aus Berlin, Herr C6. , in Düsseldorf, der gerade wie dargestellt mit dem Angeklagten H. die B. GmbH gegründet hatte. Die Angeklagte L2. hatte immer davon geträumt, Ärztin zu werden, und insofern ein Interesse an der Branche. Herr C6. brachte gegenüber dem Ehepaar L2. bei privaten Treffen das Thema eines Einstiegs in die Pflegebranche auf und schlug der Angeklagten L2. vor, einen Pflegedienst zu gründen. Im Januar 2007 sagte die Angeklagte L2. Herr C6. zu. Dieser stellte ihr den Angeklagten H. als zukünftigen Gesellschafter vor. Die Angeklagte L2. wurde zunächst bei dem Pflegedienst B. GmbH eingearbeitet. Der Angeklagte H. führte sie in das gesamte Pflegesystem sowohl im Hinblick auf pflegerische Leistungen als auch die Administration ein und vermittelte ihr alles, was sie zur Gründung und Führung des Pflegedienstes brauchte. Bei der B. GmbH führte sie auch die ersten Einstellungsgespräche für das neue Personal der Pflegeteam B1. GmbH. Die Angeklagte L2. erhielt Anweisungen von dem Angeklagten H. , wie sie weiter vorgehen sollte. Herr C6. nutzte seine Kontakte zu Ärzten und vermittelte Patienten. Es gab bei der Pflegeteam B1. GmbH von Anfang an das System der Kompensationsleistungen, die jedoch zu Beginn zusätzlich und nicht anstatt der Pflege geleistet wurden. Aufgrund des Kostendrucks führte die Pflegeteam B1. GmbH dann aufgrund der Absprache der Angeklagten H. , S. und L2. in der Folge ebenso wie die B. GmbH nach und nach immer mehr Kompensationsleistungen ein und reduzierte die tatsächlichen Pflegeleistungen, um den Gewinn aus den betrügerischen Abrechnungen zu maximieren. Aufgabe der Angeklagten L2. bei der Pflegeteam B1. GmbH war die Einstellung, Entlassung und Organisation von Personal und Touren, die Aufnahme und Betreuung von Patienten sowie die allgemeine Geschäftsführung. Bei den Vorgesprächen mit den Patienten zur Aufnahme erfuhr die Angeklagte L2. alle Verordnungen und Genehmigungen. Ab 2010 bereitete die Angeklagte L2. für die Pflegeteam B1. GmbH und die B. GmbH die jährlichen MDK-Prüfungen vor, insbesondere prüfte sie die Patientenmappen und bereitete die Patienten vor. Sie war für die Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende verantwortlich. Der Angeklagte H. kümmerte sich bei der Pflegeteam B1. GmbH um die Patientenakquise und half mit dem Personal. Am Monatsende kam er zur Pflegeteam B1. GmbH, um den Monatsabschluss zu machen, und sah sich Einnahmen und Ausgaben an. Kurz nach der Gründung der Pflegeteam B1. GmbH zerstritten sich der Angeklagte H. und Herr C6. , da die Patientenakquisition durch Herrn C6. nicht gut funktioniere. Am 30. August 2007 stieg Herr C6. aus und der Angeklagte H. hielt von da an 60% an der Pflegeteam B1. GmbH. Ende 2007 stieg der Angeklagte S. ein und erhielt intern eine 30%-Beteiligung. Der Angeklagte S. wurde zu dieser Zeit auch Geschäftsführer und Gesellschafter der B. GmbH und führte diese mit dem Angeklagten H. . Er wusste von dem System der Kompensations- und Geldleistungen. Zumindest bei der Pflegeteam B1. GmbH war er mitverantwortlich für die Erstellung der Monatsabschlüsse. Er übernahm die Buchhaltung und die Finanzen. Er war für die Überweisungen bei der Pflegeteam B1. GmbH zuständig und hatte Vollmacht für das Geschäftskonto. Die Angeklagten S. und H. kamen regelmäßig am Monatsende ins Büro und gingen mit der Angeklagten L2. die Abrechnungen durch und prüften die Umsätze. Der Angeklagte S. „beschaffte“ die Gesellschaften B6. , E. , H3. , Q3. u.a., die den Pflegediensten bis zur Verhaftung ihrer Verantwortlichen Ende 2013 Scheinrechnungen ausstellten, um Schwarzgelder zu generieren (vgl. 2.). Die Angeklagte N. , ausgebildete Krankenpflegerin, stieg am 1. Oktober 2007 bei der Pflegeteam B1. GmbH zunächst als Pflegekraft ein und wurde 2009 zur stellvertretenden Pflegedienstleiterin befördert. Schon als Krankenpflegerin wusste sie, dass nur die sog. Pflichtpatienten im Spät- und Wochenenddienst aufgesucht, aber sämtliche genehmigten Leistungen dennoch abgerechnet wurden. Sie war spätestens ab Frühjahr 2012 in das Betrugssystem vollständig eingeweiht, setzte es mit um und partizipierte finanziell am Gewinn. Die Angeklagte N. arbeitete der Angeklagten L2. im Büro zunächst zu und unterstützte sie in Bürotätigkeiten, so etwa den Tourenplänen (offiziell und intern), der hauswirtschaftlichen Planung und den Abläufen im Sekretariat. Während des Mutterschutzes der Angeklagten L2. und nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Frühjahr 2012 übernahm die Angeklagte N. auf Anweisung der Angeklagten L2. deren Aufgaben. Sie verantwortete ab diesem Zeitpunkt die offizielle und die interne Tourenplanung, die Organisation der Spät- und Wochenenddienste und war Ansprechpartnerin für die Urlaubsplanung. Sie organisierte und überwachte am Monatsende die Erstellung der Leistungsnachweise durch die Mitarbeiter, fälschte selbst Handzeichen von Pflegern und Unterschriften von Patienten. Nach außen trat sie als rechte Hand der Angeklagten L2. auf. In der Hierarchie stand sie zwar unter der Angeklagten L2., wurde jedoch gleichwohl von den übrigen Mitarbeitern auch als Führungskraft angesehen. Darüber hinaus hatte sie eine eigene Tour, suchte ihre Patienten in der Regel aber nur einmal pro Woche auf. Sie erhielt neben ihrem Gehalt jedenfalls bis Mitte 2014 1.000,00 Euro „schwarz“, d. h. bar auf die Hand. Darüber hinaus waren für sie auch noch Personen auf Minijobbasis auf dem Papier angemeldet, deren Löhne sie erhielt, obwohl diese nicht für die Pflegedienste gearbeitet hatten. Die genaue Anzahl konnte nicht ermittelt werden. Jedenfalls ihr damaliger Ehemann wurde auf 450,00-Euro-Basis bei der Pflegeteam B1. GmbH angemeldet. Die Angeklagte N. erhielt seinen Lohn und zeichnete für ihn Leistungsnachweise ab, obwohl er tatsächlich – wie sie auch wusste – nicht für den Pflegedienst tätig war. Ab einem gewissen Zeitpunkt gaben die Angeklagten L2. und N. die Anweisung an die Zeugin D4. und andere Bürokräfte, alle Briefe außer solche der Krankenkassen ungeöffnet an die Geschäftsführung oder Pflegedienstleitung zu geben. Hintergrund war, dass der Zeugin D4. hohe Rechnungssummen für Flyer und Werbung aufgefallen waren. Diese Ausgaben waren nie entstanden, was jedem auch klar war. Als es zunehmend zu Spannungen zwischen den Angeklagten H. und S. kam, erwarb der mittlerweile verstorbene Investor L3. am 16. Mai 2011 die Anteile S.s an der Pflegeteam B1. GmbH und der B. GmbH, da der Angeklagte S. ausscheiden wollte. Der Angeklagte S. verließ zunächst die Unternehmen, setzte seine Tätigkeit in der Gruppe aber später als Bevollmächtigter L3. s fort. Der Angeklagte C1. übernahm ab Mai 2011 die Aufgaben des Angeklagten S. und kümmerte sich bei der B. GmbH und auch bei der Pflegeteam B1. GmbH um die finanziellen Angelegenheiten. Hierfür hatte er Bankvollmacht für das Geschäftskonto. Er übernahm vor allem die Buchhaltung und die Finanzen und hatte vom Abrechnungssystem ebenfalls Kenntnis. Der Angeklagte C1. war für die Überweisungen an die Scheinfirmen zuständig. Er organisierte ab Anfang 2014 über die Herren C4. und T3. Scheinfirmen, die den Pflegediensten Scheinrechnungen stellten, und unterstützte den Angeklagten H. , indem er überwiesene Gelder von den Konten abhob und bar an H. übergab (vgl. 2.). Der Angeklagte H. zerstritt sich im Laufe der Zeit mit Herrn L3. und schied bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH Ende 2012 vorübergehend aus. Herr L3. übernahm dessen Anteile von 30%. Die Angeklagte L2. überlegte gemeinsam mit Herrn L3. , wie es weitergehen sollte. Herr L3. brachte den Angeklagten S. mit, der unter anderem L3. s Finanzberater war. Der Angeklagte S. kehrte im Jahr 2012 jedenfalls inoffiziell – wie auch bei der B. GmbH – als rechte Hand L3. s wieder zurück. Jedenfalls bis Juni 2015 war er aktiv in die Arbeit der Pflegedienste, so etwa die Steuerprüfung im Jahr 2013 oder Verhandlungen mit B5. in 2015, eingebunden. Auch bei der Pflegeteam B1. GmbH war der Angeklagte H. bis auf eine kurze Auszeit von mehreren Monaten ab Ende 2012 weiterhin bestimmend im Hintergrund tätig. (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege Entsprechend dem geschilderten, zumindest stillschweigend zwischen ihnen und in der Folge weiteren Angeklagten vereinbarten arbeitsteiligen Geschäftsmodell und teilweise zeitgleich zum Betrieb der weiteren Pflegedienste rechneten die Angeklagten H. , S., L2., C1. und N. am Monatsende jeweils nicht erbrachte Pflegeleistungen über die Pflegeteam B1. GmbH bei der P. GmbH ab. Durch die wiederholte Falschabrechnung strebten die Angeklagten eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle an. Indem sie die Abrechnungen bei der P. GmbH einreichten oder einreichen ließen, erweckten sie gegenüber den dort zuständigen Mitarbeitern zumindest konkludent den Eindruck der vertragsgemäßen Erbringung und Abrechnungsfähigkeit aller in Rechnung gestellten Leistungen und der Werthaltigkeit der angekauften Forderungen. Die für die Rechnungsbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der P. GmbH gingen – wie die Angeklagten wussten und bezweckten – davon aus, die abgerechneten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht und damit erstattungsfähig. Jedenfalls gingen sie davon aus, mit der Abrechnung sei alles in Ordnung und die dadurch angekauften Forderungen, die das Abrechnungsunternehmen in der Folge bei den Krankenkassen und Kommunen als Kostenträgern geltend machte, seien werthaltig. Die Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens sollten mit dieser Fehlvorstellung zur Auszahlung der abgerechneten Beträge, auf die die Pflegedienste – wie die Angeklagten wussten – keinen Anspruch hatten, veranlasst werden, um den Angeklagten daraus persönlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und eine wiederkehrende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Aufgrund der Fehlvorstellung ihrer Mitarbeiter veranlasste das Abrechnungsunternehmen die Auszahlung der abgerechneten Pflegeleistungen. Das Abrechnungsunternehmen sollte seinerseits die angekauften Forderungen gegenüber den Krankenkassen und Kommunen geltend machen. Dass auch die Mitarbeiter der Krankenkassen und Kommunen insofern aufgrund der Inanspruchnahme durch die Abrechnungsunternehmen unter Vorlage der Abrechnungen und Leistungsnachweise der Fehlvorstellung erlagen, die Forderungen seien berechtigt, und diese irrtumsbedingt trotz fehlender Leistungspflicht an das Abrechnungsunternehmen zahlten, war den Angeklagten bewusst und dies bezweckten sie auch, da ansonsten der Regress des Abrechnungsunternehmens gegenüber den Pflegediensten und damit die Aufdeckung ihres illegalen Geschäftsmodells gedroht hätten. Tatsächlich hatte die Pflegeteam B1. GmbH den Großteil der abgerechneten Leistungen gemäß dem dargestellten Geschäftsmodell (vgl. bb) (1) und (2)) nicht erbracht und die Leistungsnachweise nachträglich gefälscht. Die Kostenträger waren nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet, da die von der Pflegeteam B1. GmbH abgerechneten Pflegeleistungen nicht erbracht worden waren. Den Angeklagten war bewusst, dass Abrechnungsunternehmen und Kostenträger nur aufgrund der falschen Angaben in den Leistungsnachweisen Zahlungen erbrachten und die Rechnungen anderenfalls nicht bezahlt hätten. Nach den vom LKA Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Betreuung von 106 Patienten durchgeführten Ermittlungen durch Vernehmung von Patienten und Pflegekräften und Auswertungen der Erkenntnisse der Telefonüberwachung sind allein bei diesen 106 Patienten durch die Pflegeteam B1. GmbH im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. September 2016 nicht erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von 730.443,48 Euro, nämlich SGB V-Leistungen in Höhe von 539.394,54 Euro und SGB XI/XII-Leistungen in Höhe von 191.048,94 Euro, zu Unrecht abgerechnet worden. Der geschätzte Gesamtschaden der Krankenkassen bzw. Kommunen im relevanten Zeitraum durch die Pflegeteam B1. GmbH beträgt mindestens 1.190.040,00 Euro. Geschädigt wurden auch die Abrechnungsunternehmen, da sie nicht vollständig werthaltige Forderungen ankauften. Der geschätzte Gesamtschaden beläuft sich insoweit auf mindestens 785.000,00 Euro. Den Angeklagten H. , L2., S., N. und C1. war bewusst, dass den Abrechnungsunternehmen, Krankenkassen und Kommunen und damit der Allgemeinheit durch die falschen Abrechnungen ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt wurde. Es kam ihnen gerade darauf an, hieraus für sich oder Dritte erhebliche rechtswidrige finanzielle Vorteile zu erzielen. (dd) Beendigung der Gesellschaft Als der russische Investor L3. im Mai 2014 überraschend verstarb, trat seine Erbengemeinschaft in die Beteiligung ein. Es kam zum Streit mit der Angeklagten L2., insbesondere im Hinblick auf die Vorstellungen hinsichtlich der Gewinne und deren Verteilung. Die Angeklagte L2. entschied sich daher, nicht mehr an der Pflegeteam B1. GmbH beteiligt zu sein. Sie kam daher im Jahr 2015 mit dem Angeklagten H. überein, dass die Pflegeteam B1. GmbH geschlossen werden sollte. Der Angeklagte C1. wurde mit der Abwicklung betraut. Die Pflegeteam B1. GmbH stellte zum 31. Dezember 2015 ihre Geschäftstätigkeit ein. Der Angeklagte H. fand eine Strohfrau, Frau O1. aus Litauen, die nur wenige Tage nach Deutschland einreiste, um ab Januar 2016 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen zu werden. Sie übte ihr Amt aber wie beabsichtigt nie aus. (c) N1. GmbH (Fall 3) Die N1. GmbH mit Sitz in Düsseldorf wurde am 12. Juni 2012 von der Angeklagten D. auf Geheiß des Angeklagten H. mit Sitz an der …… Straße XX in XXXDüsseldorf gegründet und nahm Anfang 2013 ihre Geschäftstätigkeit auf. Die N1. GmbH übernahm auf Entscheidung des Angeklagten H. nach und nach die Patienten der Pflegeteam B1. GmbH, die Ende 2015 geschlossen wurde. (aa) Beteiligungsverhältnisse Die Angeklagte D. war offiziell zunächst alleinige Gesellschafterin. Am 14. Januar 2014 trat sie einen Geschäftsanteil von 13.750,00 Euro an den Angeklagten H. ab. Am 2. Dezember 2014 erhielt die Angeklagte L2. insgesamt Anteile in Höhe von 11.250,00 Euro, der Angeklagte H. in Höhe von 12.500,00 Euro und die Angeklagte D.in Höhe von 1.250,00 Euro. Der Angeklagte C1. wurde – entgegen vorheriger Absprachen – von dem Angeklagten H. nicht beteiligt, da er Informationen an Herrn L3. weitergab. Am 31. März 2015 änderten sich die Gesellschaftsverhältnisse erneut. Nun erhielt die Angeklagte D. Geschäftsanteile von 7.500,00 Euro, der Angeklagte H. von 12.500,00 Euro und der Neffe der Angeklagten L2., Herr E2. , treuhänderisch für diese 5.000,00 Euro. Im Innenverhältnis waren die Anteile jedoch abweichend geregelt. So hielt der Angeklagte H. 50%, die Angeklagte L2. 45% und die Angeklagte D.5%, wobei die Angeklagte D. nicht an eventuellen Verlusten beteiligt werden sollte. (bb) Geschäftstätigkeit Die Angeklagte D. gründete die N1. GmbH auf Anweisung des Angeklagten H. . Sie selbst wollte sich nach ihrer Fachausbildung in dem Bereich selbständig machen, ihr fehlte jedoch das hierfür nötige Kapital. Die Angeklagte L2. war seit 25 Jahren eng mit der Ehefrau des Angeklagten H. befreundet und sagte dieser zu, sich an dem Pflegedienst zu beteiligen und die Angeklagte D. zu unterstützen. Die Angeklagte D., die mit dem Ehemann der Angeklagten L2. verwandt ist, bestand auch darauf, dass die Angeklagte L2. ebenfalls beteiligt wurde, da ihr dies Sicherheit geben sollte. Die Angeklagte L2. führte die Angeklagte D.in das System der Falschabrechnungen ein. Patienten und Mitarbeiter stammten zum ganz überwiegenden Teil von der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH. Die Angeklagte D. übernahm das System der Falschabrechnungen, das bereits bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH bestand. Die Pflegeteam B1. GmbH und die N1. GmbH stellten 2015 einen gemeinsamen Spät- und Wochenenddienst auf, der aus lediglich einer SGB V-Kraft abends und zwei Kräften am Wochenende bestand. Die Angeklagte L2. übertrug aufgrund von Streitigkeiten mit der Erbengemeinschaft des verstorbenen L3. Ende 2015 die Geschäftsanteile an der Pflegeteam B1. GmbH zum Schein an Frau O1. aus Litauen, woraufhin der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde (s.o. (b)(bb)). Die N1. GmbH übernahm den Großteil der Patienten und Mitarbeiter der Pflegeteam B1. GmbH. Der Patientenstamm der N1. GmbH zum 28. Januar 2016 von 250 Patienten stammte zum ganz überwiegenden Teil von der Pflegeteam B1. GmbH; von diesen waren 30-36 Patienten sog. Pflichtpatienten. Der Angeklagte H. bestimmte auch hier die Geschäfte und traf die wesentlichen Entscheidungen. Die Angeklagte D. musste sich in den wesentlichen Dingen mit ihm abstimmen. Der Angeklagte H. versprach der Angeklagten L2. zunächst, dass es bei der N1. GmbH insoweit „sauber“ ablaufen sollte, als sie nicht mit Scheinfirmen arbeiten würden. Es kam jedoch relativ schnell anders, womit dann letztlich auch alle Beteiligten einverstanden waren. Auch bei der N1. GmbH gab es hohe Schwarzgeldausgaben für Mitarbeiter und Patienten, die man nicht anders als mit Scheinfirmen und -rechnungen finanzieren konnte (s. hierzu 3.). Der Angeklagte H. bestimmte mit der Angeklagten L2. die Zahlungen an Patienten und Ärzte und legte fest, wer welche Geldleistungen bekam. Er berechnete den Schwarzgeldbedarf der N1. GmbH und entschied im Sommer 2013, dass die Geldzuwendungen an die Patienten aus Kostengründen reduziert werden sollten. Die Angeklagte L2. erstellte bei der N1. GmbH die offiziellen Tourenpläne und begleitete die Kontrolltermine der Gutachter. Insbesondere prüfte sie vor Kontrollterminen die Patientenmappen und bereitete die Patienten auf die Besuche vor. Die Angeklagte D. unterschrieb als Geschäftsführerin alle offiziellen Dokumente der Gesellschaft. Sie erstellte die offiziellen Tourenpläne und die inoffiziellen Tourenpläne für die Früh-, Spät- und Wochenenddienste und entschied in Absprache mit dem Angeklagten H. , welcher Patient welche Leistungen tatsächlich erhielt. Ebenso verantwortete sie die offizielle und inoffizielle Urlaubsplanung für die Mitarbeiter. Sie bereitete Patienten auf Prüftermine des MDK und des Pflegefachdienstes vor. Am Monatsende bereitete sie die Erstellung der Leistungsnachweise vor und leitete die Mitarbeiter an, die die Blanko-Formulare jeweils im Büro ausfüllten. Sie selbst zeichnete ebenfalls häufiger Leistungsnachweise für tatsächlich nicht erbrachte Pflegeleistungen ab, insbesondere für die Wochenenddienste, obwohl sie sich zu den angegebenen Zeiten tatsächlich in Berlin aufhielt. Sie bereitete die monatlichen Abrechnungen anhand der Leistungsnachweise, Genehmigungen und erstellten Rechnungen vor und leitete die Unterlagen an die Abrechnungsunternehmen weiter, um das Geld für die abgerechneten Pflegeleistungen zu erhalten. Die Angeklagte N. unterstützte die Angeklagten L2. und D.in allen Bürotätigkeiten. Sie handelte dabei weitgehend auf Anordnung der beiden. Sie organisierte und überwachte am Monatsende die Erstellung der Leistungsnachweise durch die Mitarbeiter, fälschte selbst Handzeichen von Pflegern und Unterschriften von Patienten. Im Jahr 2016 war sie schließlich mit der Angeklagten L2. in die Verteilung der Schwarzgelder eingebunden. In der Hierarchie stand sie zwar unter der Angeklagten L2., wurde aber gleichwohl von den Mitarbeitern auch als Führungskraft wahrgenommen. Darüber hinaus hatte sie eine eigene Tour als Pflegekraft, suchte ihre Patienten in der Regel aber nur einmal pro Woche auf. (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege Entsprechend dem geschilderten, zumindest stillschweigend zwischen ihnen und weiteren Angeklagten vereinbarten arbeitsteiligen Geschäftsmodell und teilweise zeitgleich zum Betrieb der weiteren Pflegedienste rechneten die Angeklagten H. , L2., D. und N. am Monatsende jeweils nicht erbrachte Pflegeleistungen über die N1. GmbH bis Juni 2016 bei der P. GmbH und ab Juli 2016 bei der Dr. M. & Co. KG ab. Durch die wiederholte Falschabrechnung strebten die Angeklagten eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle an. Indem sie die Abrechnungen bei den Abrechnungsunternehmen einreichten oder einreichen ließen, erweckten sie gegenüber den dort zuständigen Mitarbeitern zumindest konkludent den Eindruck der vertragsgemäßen Erbringung und Abrechnungsfähigkeit aller in Rechnung gestellten Leistungen und der Werthaltigkeit der angekauften Forderungen. Die für die Rechnungsbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Abrechnungsgesellschaften gingen – wie die Angeklagten wussten und bezweckten – davon aus, die abgerechneten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht und damit erstattungsfähig. Jedenfalls gingen sie davon aus, mit der Abrechnung sei alles in Ordnung und die dadurch angekauften Forderungen, die die Abrechnungsunternehmen in der Folge bei den Krankenkassen und Kommunen als Kostenträgern geltend machten, seien in vollem Umfang werthaltig. Die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen sollten mit dieser Fehlvorstellung zur Auszahlung der abgerechneten Beträge, auf die die Pflegedienste – wie die Angeklagten wussten – keinen Anspruch hatten, veranlasst werden, um den Angeklagten daraus persönlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und eine wiederkehrende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Aufgrund dieser Fehlvorstellung veranlassten die Abrechnungsunternehmen die Auszahlung der abgerechneten Pflegeleistungen. Die Abrechnungsunternehmen sollten ihrerseits die angekauften Forderungen gegenüber den Krankenkassen und Kommunen geltend machen. Dass auch die Mitarbeiter der Krankenkassen und Kommunen insofern aufgrund der Inanspruchnahme durch die Abrechnungsunternehmen unter Vorlage der Abrechnungen und Leistungsnachweise der Fehlvorstellung erlagen, die Forderungen seien berechtigt, und diese irrtumsbedingt trotz fehlender Leistungspflicht an die Abrechnungsunternehmen zahlten, war den Angeklagten bewusst und dies bezweckten sie auch, da ansonsten der Regress der Abrechnungsunternehmen gegenüber den Pflegediensten und die Aufdeckung ihres illegalen Geschäftsmodells gedroht hätten. Tatsächlich hatte die N1. GmbH den Großteil der abgerechneten Leistungen gemäß dem dargestellten Geschäftsmodell (vgl. bb) (1) und (2)) nicht erbracht und die Leistungsnachweise nachträglich gefälscht. Die Kostenträger waren nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet, da die von der N1. GmbH abgerechneten Pflegeleistungen nicht erbracht worden waren. Den Angeklagten war bewusst, dass Abrechnungsunternehmen und Kostenträger nur aufgrund der falschen Angaben in den Leistungsnachweisen Zahlungen erbrachten und die Rechnungen anderenfalls nicht bezahlt hätten. Nach den vom LKA Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Betreuung von 106 Patienten durchgeführten Ermittlungen durch Vernehmung von Patienten und Pflegekräften und Auswertungen der Erkenntnisse der Telefonüberwachung sind allein bei diesen 106 Patienten durch die N1. GmbH im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. September 2016 nicht erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von 879.500,83 Euro, nämlich SGB V-Leistungen in Höhe von 607.740,92 Euro und SGB XI/XII-Leistungen in Höhe von 271.759,91 Euro, zu Unrecht abgerechnet worden. Der geschätzte Gesamtschaden der Krankenkassen bzw. Kommunen im relevanten Zeitraum durch die N1. GmbH beträgt mindestens 1.214.480,00 Euro. Geschädigt wurden auch die Abrechnungsunternehmen, da sie nicht vollständig werthaltige Forderungen ankauften. Der geschätzte Gesamtschaden beläuft sich insoweit auf mindestens 800.000,00 Euro. Den Angeklagten H. , D., L2. und N. war bewusst, dass den Abrechnungsunternehmen, Krankenkassen und Kommunen und damit der Allgemeinheit durch die falschen Abrechnungen ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt wurde. Es kam ihnen gerade darauf an, hieraus für sich oder Dritte erhebliche rechtswidrige finanzielle Vorteile zu erzielen. (dd) Beendigung der Gesellschaft Nach der Verhaftung der Angeklagten H. , L2. und D.am 20. September 2016 berief die Zeugin D4. bei der N1. GmbH eine Mitarbeiterversammlung ein, bei der es um die Auszahlung rückständiger Gehälter ging. Letztlich konnte keine Zahlung an die Mitarbeiter ermöglicht werden. Über das Vermögen der N1. GmbH wurde im Jahr 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. (d) ..T1. GmbH (Fall 4) Der Angeklagte H. gründete am 31. März 2014 in Absprache mit Herrn L3. die ..T1. GmbH mit Sitz auf der …… Straße XX in XXX Düsseldorf und einem Stammkapital von 25.000,00 Euro. Die Gesellschaft übernahm als Nachfolgerin der B. GmbH deren Patienten und die meisten Mitarbeiter. Sie nahm ihre Tätigkeit am 1. Juli 2014 auf. Die Bedingungen wurden zwischen den Angeklagten H. und T1. und Herrn L3. abgesprochen. Es ließ sich nicht sicher feststellen, ob die Namensgebung auf einen Wunsch des Angeklagten T1. oder eine Idee des Angeklagten H. zurückging. (aa) Beteiligungsverhältnisse Gesellschafter der ..T1. GmbH waren die W. Vermögensverwaltungs GmbH mit 17.500,00 Euro, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter Herrn L3. , sowie die H2. Vermögensverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit 7.500,00 Euro, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter, den Angeklagten H. . (bb) Geschäftstätigkeit Der Angeklagte H. überredete Anfang 2014 den Angeklagten T1. , der zu der Zeit Pflegedienstleiter bei der B. GmbH war, auf die Geschäftsführerposition in einem neuen Pflegedienst zu wechseln, der nach ihm benannt wurde. Der Angeklagte T1. war bei der ..T1. GmbH Pflegedienstleiter und Geschäftsführer und erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 5.000,00 Euro. Tatsächlich kümmerte sich der Angeklagten T1. intern vor allem um die Pflegeplanung und Pflegevisiten, während er dem Angeklagten H. nachgeordnet war. Der Angeklagte H. bestimmte insbesondere die an die Patienten zu erbringenden Leistungen und stellte Mitarbeiter ein. Der Angeklagte C1. kümmerte sich auch hier, wie schon bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH, ab September 2014 insbesondere um die Buchhaltung und die Finanzen. Aufgrund seiner Erfahrungen bei den vorherigen Pflegediensten war ihm bewusst, worum es auch beim Betrieb der ..ging, nämlich die Fortsetzung der systematischen Falschabrechnungen. Die ..T1. GmbH übernahm in der Folge die meisten Patienten und Mitarbeiter der B. GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb einstellte. Die Mitarbeiter und Zeugen C7. , V. und Frau U1. wurden neben weiteren Mitarbeitern in die ..T1. GmbH übernommen. Der Angeklagte T1. , der am Anfang seiner Tätigkeit bei der B. GmbH zunächst auf Anweisung des Angeklagten H. von den Details der Falschabrechnungen ferngehalten worden war, hatte inzwischen das System und den Umfang der betrügerischen Abrechnungspraxis verstanden, billigte dieses und setzte es im eigenen finanziellen Interesse mit um, um an den unrechtmäßig erwirtschafteten Gewinnen in Form seines erhöhten Geschäftsführergehalts zu partizipieren. Nachdem der Angeklagte H. ihn am Anfang seiner Zeit als Pflegedienstleiter der B. GmbH noch nicht vollkommen eingeweiht hatte, vertraute er dem Angeklagten T1. nach seiner langjährigen Tätigkeit jetzt soweit, dass er ihm die Geschäftsführung der nach ihm benannten Gesellschaft und auch die Kontovollmacht über das Geschäftskonto einräumte. Mindestens einmal begleitete der Angeklagte T1. den Angeklagten H. nach Berlin, um eine hohe Summe Bargeld abzuheben. Der Angeklagte H. leitete die Gesellschaft wie auch die übrigen Pflegedienste zuvor zumindest aus dem Hintergrund und war dem Angeklagten T1. übergeordnet. Dieser übte jedoch auch eine Leitungsfunktion aus und war sich seiner Stellung als Geschäftsführer bewusst. So traute er sich sogar, im Rahmen der Streitigkeiten mit der Erbengemeinschaft L3. im August 2014 die EC- und Kreditkarte des Angeklagten H. sperren zu lassen. Die Angeklagten H. , C1. und T1. führten das System der Falschabrechnungen für nicht erbrachte Pflegeleistungen ebenso wie die anderen Pflegedienste weiter. Gepflegt wurden auch hier lediglich die sog. Pflichtpatienten, die übrigen Patienten erhielten anstelle der Pflegeleistungen Kompensationsleistungen. (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege Entsprechend dem geschilderten, zumindest stillschweigend zwischen ihnen und weiteren Angeklagten vereinbarten arbeitsteiligen Geschäftsmodell und teilweise zeitgleich zum Betrieb der weiteren Pflegedienste rechneten die Angeklagten H. , T1. und C1. am Monatsende jeweils nicht erbrachte Pflegeleistungen über die ..T1. GmbH bei dem Abrechnungsunternehmen C5. GmbH ab. Durch die wiederholte Falschabrechnung strebten die Angeklagten eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle an. Indem sie die Abrechnungen bei dem Abrechnungsunternehmen einreichten oder einreichen ließen, erweckten sie gegenüber den dort zuständigen Mitarbeitern zumindest konkludent den Eindruck der vertragsgemäßen Erbringung und Abrechnungsfähigkeit aller in Rechnung gestellten Leistungen und der Werthaltigkeit der angekauften Forderungen. Die für die Rechnungsbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Abrechnungsgesellschaft gingen – wie die Angeklagten wussten und bezweckten – davon aus, die abgerechneten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht und damit erstattungsfähig. Jedenfalls gingen sie davon aus, mit der Abrechnung sei alles in Ordnung und die dadurch angekauften Forderungen, die das Abrechnungsunternehmen in der Folge bei den Krankenkassen und Kommunen als Kostenträgern geltend machte, seien werthaltig. Die Mitarbeiter der C5. GmbH sollten mit dieser Fehlvorstellung zur Auszahlung der abgerechneten Beträge, auf die die Pflegedienste – wie die Angeklagten wussten – keinen Anspruch hatten, veranlasst werden, um den Angeklagten daraus persönlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und eine wiederkehrende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Aufgrund dieser Fehlvorstellung veranlasste das Abrechnungsunternehmen die Auszahlung der abgerechneten Pflegeleistungen. Das Abrechnungsunternehmen sollte seinerseits die angekauften Forderungen gegenüber den Krankenkassen und Kommunen geltend machen. Dass auch die Mitarbeiter der Krankenkassen und Kommunen insofern aufgrund der Inanspruchnahme durch die C5. GmbH unter Vorlage der Abrechnungen und Leistungsnachweise der Fehlvorstellung erlagen, die Forderungen seien berechtigt, und diese irrtumsbedingt trotz fehlender Leistungspflicht an die Abrechnungsunternehmen zahlten, war den Angeklagten bewusst und dies bezweckten sie auch, da ansonsten der Regress des Abrechnungsunternehmens gegenüber den Pflegediensten und die Aufdeckung ihres illegalen Geschäftsmodells gedroht hätte. Tatsächlich hatte die ..T1. GmbH den Großteil der abgerechneten Leistungen gemäß dem dargestellten Geschäftsmodell (vgl. bb) (1) und (2)) nicht erbracht und die Leistungsnachweise nachträglich gefälscht. Die Kostenträger waren nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet, da die von der ..T1. GmbH abgerechneten Pflegeleistungen nicht erbracht worden waren. Den Angeklagten war bewusst, dass Abrechnungsunternehmen bzw. Kostenträger nur aufgrund der falschen Angaben in den Leistungsnachweisen Zahlungen erbrachten und die Rechnungen anderenfalls nicht bezahlt hätten. Nach den vom LKA Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Betreuung von 106 Patienten durchgeführten Ermittlungen durch Vernehmung von Patienten und Pflegekräften und Auswertungen der Erkenntnisse der Telefonüberwachung sind allein bei diesen 106 Patienten durch die ..T1. GmbH im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. September 2016 nicht erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von 103.568,41 Euro, nämlich SGB V-Leistungen in Höhe von 75.218,05 Euro und SGB XI/XII-Leistungen in Höhe von 28.350,36 Euro, zu Unrecht abgerechnet worden. Der geschätzte Gesamtschaden der Krankenkassen bzw. Kommunen im relevanten Zeitraum durch die ..T1. GmbH beträgt mindestens 433.810,00 Euro. Geschädigt wurden auch die Abrechnungsunternehmen, da sie nicht vollständig werthaltige Forderungen ankauften. Der geschätzte Gesamtschaden beläuft sich insoweit auf mindestens 285.000,00 Euro. Den Angeklagten H. , T1. und C1. war bewusst, dass den Abrechnungsunternehmen, Krankenkassen und Kommunen und damit der Allgemeinheit durch die falschen Abrechnungen ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt wurde. Es kam ihnen gerade darauf an, hieraus für sich oder Dritte erhebliche rechtswidrige finanzielle Vorteile zu erzielen. (dd) Beendigung der Gesellschaft Ursprünglich war im März 2014 geplant, dass Herr L3. alle Geschäftsanteile des Angeklagten H. an der ..T1. GmbH übernehmen sollte. Nach seinem plötzlichen Tod kam es ab Juli 2014 zu Streitigkeiten des Angeklagten H. mit der Erbengemeinschaft L3. . Des Weiteren gab es Streitigkeiten des Angeklagten H. mit der Zeugin C7. , die mit der Witwe des Herrn L3. befreundet war. Der Angeklagte H. wies den Angeklagten T1. an, der Zeugin C7. zu kündigen. Der Angeklagte T1. wurde mehr und mehr in die Streitigkeiten des Angeklagten H. mit der Erbengemeinschaft L3. hineingezogen und veranlasste in der Folge wie dargestellt unter anderem die Sperrung der Kreditkarte des Angeklagten H. . Dem Angeklagten T1. war es schließlich nicht mehr angenehm, mit seinem eigenen Namen und als Geschäftsführer des Unternehmens aufzutreten. Er bat den Angeklagten H. Ende 2014, als Geschäftsführer abgelöst zu werden und seinen Namenszusatz aus der GmbH wieder entfernen zu lassen. Daraufhin beschloss der Angeklagte H. , das Unternehmen einzustellen. Die Geschäftstätigkeit der ..T1. GmbH endete am 31. März 2015. Ein Jahr später, im März 2016, wurde auf Veranlassung des Angeklagten H. eine Frau T4. aus Litauen auf dem Papier als Geschäftsführerin bestellt und im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich war nie beabsichtigt, die Gesellschaft weiter zu führen. (e) Q. GmbH (Fall 5) Als Nachfolgerin der ..T1. GmbH gründete der Angeklagte H. am 20. November 2014 die Q. GmbH mit Sitz auf der …………..Straße XX in XXX Düsseldorf und einem Stammkapital von 25.000,00 Euro. Die Q. GmbH nahm ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2015 auf und übernahm die meisten der Patienten der ..T1. GmbH. Mit Stand vom 15. Juni 2016 hatte die Q. insgesamt 224 Patienten, die zum ganz überwiegenden Teil ehemalige Patienten der B. GmbH und der ..T1. GmbH waren. Hiervon waren ca. 45 Patienten sog. Pflichtpatienten. Hintergrund der Neugründung war ein Streit zwischen der Erbengemeinschaft des Herrn L3. um die Geschäftsanteile an der ..T1. GmbH. (aa) Beteiligungsverhältnisse Der Angeklagte H. war zunächst alleiniger Gesellschafter, bis er am 10. März 2015 einen Geschäftsanteil in Höhe von 10.000,00 Euro auf B5. übertrug. (bb) Geschäftstätigkeit Der Angeklagte H. war vom 20. November 2014 bis zum 11. Dezember 2015 eingetragener Geschäftsführer und bestimmte die Geschicke des Unternehmens alleine. Hierbei wurde er unterstützt durch die anderweitig verfolgte Zeugin D4. . Das System der Falschabrechnungen wurde hier weiter fortgeführt. Tatsächlich wie abgerechnet gepflegt wurden nur die Pflichtpatienten. Die Leistungsnachweise wurden auch hier wie oben beschrieben nachträglich und größtenteils inhaltlich unzutreffend erstellt, insbesondere von der Zeugin D4. . Auch bei der Q. GmbH wurde wie bei den anderen Pflegediensten mit Scheinrechnungen gearbeitet, um den erheblichen Schwarzgeldbedarf für Zahlungen an Mitarbeiter, Ärzte und Patienten zu generieren. Der Angeklagte T1. war bei der Q. GmbH ab März 2015 als Pflegedienstleiter angestellt. Er nahm im Frühjahr 2016 an einer Teambesprechung teil, bei der die Zeugin D4. mit Frau C8. und Herrn G. über die Organisation und den Tourenplan des Spät- und Wochenenddienstes mit (nur) zwei Mitarbeitern sprachen. Der Angeklagte T1. bekam dies mit, stellte jedoch keine Nachfragen, weil ihm dieses System längst bekannt war. Eine Einbindung des Angeklagten C1. bei der Q. GmbH konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Angeklagte H. war bis zum 11. Dezember 2015 eingetragener Geschäftsführer, hiernach wurde die Zeugin D4. zur Geschäftsführerin bestellt. Im Hintergrund war jedoch weiterhin der Angeklagte H. die führende Person. Als der Angeklagte T1. im März 2016 das Unternehmen verließ, sprach er mit der Zeugin D4. und sagte ihr, sie solle vorsichtig sein bei dem Angeklagten H. , er wisse, was in dem Pflegedienst vor sich gehe. Der Angeklagte T1. erhielt bei seinem Ausscheiden eine Abfindung von dem Angeklagten H. in Höhe von mindestens 2.000,00 Euro. (cc) Abrechnung nicht erbrachter Pflege Entsprechend dem geschilderten, zumindest stillschweigend mit weiteren Angeklagten vereinbarten arbeitsteiligen Geschäftsmodell und parallel zum weiteren Betrieb der N1. GmbH durch die Angeklagten D., L2. und N. setzte der Angeklagte H. den systematischen Abrechnungsbetrug fort. Die Q. GmbH rechnete am Monatsende jeweils nicht erbrachte Pflegeleistungen bis Juni 2016 über das Abrechnungsunternehmen P. GmbH und danach über die Dr. M. & Co. KG ab. Durch die wiederholte Falschabrechnung im Rahmen ihres Geschäftssystems strebte der Angeklagte H. ebenso wie die weiteren Angeklagten eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle an. Indem sie die Abrechnungen bei den Abrechnungsunternehmen einreichten oder einreichen ließen, erweckten sie gegenüber den dort zuständigen Mitarbeitern zumindest konkludent den Eindruck der vertragsgemäßen Erbringung und Abrechnungsfähigkeit aller in Rechnung gestellten Leistungen und die Werthaltigkeit der angekauften Forderungen. Die für die Rechnungsbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Abrechnungsgesellschaften gingen – wie die Angeklagten wussten und bezweckten – davon aus, die abgerechneten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht und damit erstattungsfähig. Jedenfalls gingen sie davon aus, mit der Abrechnung sei alles in Ordnung und die dadurch angekauften Forderungen, die die Abrechnungsunternehmen in der Folge bei den Krankenkassen und Kommunen als Kostenträgern geltend machten, seien werthaltig. Die Mitarbeiter der Abrechnungsgesellschaften sollten mit dieser Fehlvorstellung zur Auszahlung der abgerechneten Beträge, auf die die Pflegedienste – wie die Angeklagten wussten – keinen Anspruch hatten, veranlasst werden, um den Angeklagten daraus persönlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und eine wiederkehrende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Aufgrund dieser Fehlvorstellung veranlassten die Abrechnungsunternehmen die Auszahlung der abgerechneten Pflegeleistungen. Die Abrechnungsunternehmen sollten ihrerseits die angekauften Forderungen gegenüber den Krankenkassen und Kommunen geltend machen. Dass auch die Mitarbeiter der Krankenkassen und Kommunen insofern aufgrund der Inanspruchnahme durch die Abrechnungsunternehmen unter Vorlage der Abrechnungen und Leistungsnachweise der Fehlvorstellung erlagen, die Forderungen seien berechtigt, und diese irrtumsbedingt trotz fehlender Leistungspflicht an die Abrechnungsunternehmen zahlten, war den Angeklagten bewusst und dies bezweckten sie auch, da ansonsten der Regress der Abrechnungsunternehmen gegenüber den Pflegediensten und damit die Aufdeckung ihres illegalen Geschäftsmodells gedroht hätten. Tatsächlich hatte die Q. GmbH den Großteil der abgerechneten Leistungen gemäß dem dargestellten Geschäftsmodell (vgl. bb) (1) und (2)) nicht erbracht und die Leistungsnachweise nachträglich gefälscht. Die Kostenträger waren nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet, da die von der Q. GmbH abgerechneten Pflegeleistungen nicht erbracht worden waren. Den Angeklagten war bewusst, dass Abrechnungsunternehmen bzw. Kostenträger nur aufgrund der falschen Angaben in den Leistungsnachweisen Zahlungen erbrachten und die Rechnungen anderenfalls nicht bezahlt hätten. Nach den vom LKA Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Betreuung von 106 Patienten durchgeführten Ermittlungen durch Vernehmung von Patienten und Pflegekräften und Auswertungen der Erkenntnisse der Telefonüberwachung sind allein bei diesen 106 Patienten durch die Q. GmbH im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. September 2016 nicht erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von 328.681,55 Euro, nämlich SGB V-Leistungen in Höhe von 256.332,15 Euro und SGB XI/XII-Leistungen in Höhe von 72.349,40 Euro, zu Unrecht abgerechnet worden. Der geschätzte Gesamtschaden der Krankenkassen bzw. Kommunen im relevanten Zeitraum durch die Q. GmbH beträgt mindestens 791.480,00 Euro. Geschädigt wurden auch die Abrechnungsunternehmen, da sie nicht vollständig werthaltige Forderungen ankauften. Der geschätzte Gesamtschaden beläuft sich insoweit auf mindestens 520.000,00 Euro. Dem Angeklagten H. war ebenso wie den weiteren Angeklagten bewusst, dass den Abrechnungsunternehmen, Krankenkassen und Kommunen und damit der Allgemeinheit durch die falschen Abrechnungen ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt wurde. Es kam ihnen gerade darauf an, hieraus für sich oder Dritte erhebliche finanzielle Vorteile zu erzielen. (dd) Beendigung der Gesellschaft Der systematische Abrechnungsbetrug wurde in der Q. GmbH bis zum Herbst 2016 fortgesetzt. Nach der Verhaftung des Angeklagten H. wurde der Pflegedienst Q. GmbH zunächst von der Zeugin D4. als alleiniger Geschäftsführerin weitergeführt. Die Zeugin D4. hielt Rücksprache mit Herr B5, wie nun zu arbeiten sei. Nach den Durchsuchungen wurde von der Q. GmbH ordnungsgemäß gearbeitet und jeder Patient wurde gepflegt. Es war jedoch nicht möglich, die bestehende hohe Zahl an Patienten mit den wenigen Mitarbeitern zu versorgen, so dass vielen Patienten gekündigt werden mussten. Zunehmend wurden Mitarbeiter und Patienten entlassen, viele wechselten Anfang 2017 in den Pflegedienst „Q4. “. Dort arbeiten bis heute die Zeuginnen D5. , V. und zeitweise auch die Zeugin U2. . Ob die Angeklagte D4. ebenfalls dort tätig war oder ist, ließ sich nicht sicher feststellen. Im Jahr 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. GmbH eröffnet und die Gesellschaft stellte ihre Geschäftstätigkeit ein. cc) „Offene Posten“ Die Angeklagten L2., D. und H. erhielten in der Zeit von Dezember 2014 bis September 2016 teilweise neben ihren (Geschäftsführer-) Gehältern weitere Gelder als sog. offene Posten von den Pflegediensten überwiesen. An die Angeklagte L2. wurden von der N1. GmbH 31.500,00 Euro als offene Posten überwiesen, an ihren Neffen E2. 138.500,00 Euro, die an die Angeklagte L2. weitergegeben wurden. Die Angeklagte D.erhielt 302.752,00 Euro an offenen Posten von der N1. GmbH überwiesen. An den Angeklagten H. wurden 499.000,00 Euro überwiesen, wovon er 190.000,00 Euro an die N1. GmbH zurück überwies. Von der Q. GmbH erhielt er 524.250,00 Euro und überwies 55.000,00 Euro zurück. Ferner erfolgten auch Schwarzgeldzahlungen an die Angeklagten L2., D., H. und N. , deren Höhe nicht sicher festgestellt werden konnte. dd) Gesamter Mindestschaden durch die Falschabrechnungen Nach den vom LKA Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Betreuung von 106 Patienten durchgeführten Ermittlungen durch Vernehmung von Patienten und Pflegekräften und Auswertungen der Erkenntnisse der Telefonüberwachung sind allein bei diesen 106 Patienten durch die B. GmbH, die Pflegeteam B1. GmbH, die N1. GmbH, die ..T1. GmbH und die Q. GmbH im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. September 2016 nach obigen Feststellungen ((3)(a) bis (e)) nicht erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von 2.234.342,11 Euro, nämlich 1.617.308,71 Euro an SGB V- und 617.033,40 Euro an SGB XI/XII-Leistungen, zu Unrecht abgerechnet worden. Es handelte sich um die in der folgenden Tabelle näher aufgeführten Patienten: (hier folgen Tabellen) Der geschätzte Gesamtschaden der Krankenkassen bzw. Kommunen im relevanten Zeitraum durch die vorgenannten Pflegedienste beträgt mindestens 4,7 Mio. Euro. Sofern die Pflegedienste über Abrechnungsunternehmen abrechneten, wurden auch diese geschädigt, da der Wert der angekauften Forderungen durch das Risiko der Nichteinbringbarkeit um mindestens 1/3 gemindert war. Der Mindestschaden auf der Ebene der Abrechnungsunternehmen beläuft sich auf 3 Mio. Euro. 3. Scheinrechnungen und Geldwäsche durch den Angeklagten C2. Die Angeklagten kamen im Rahmen ihres geschilderten, zumindest stillschweigend vereinbarten arbeitsteiligen Geschäftsmodells ferner Ende 2008 überein, den Pflegediensten aufgrund von fingierten Rechnungen und Zahlungen an Scheinfirmen bzw. Strohleute Gelder zu entziehen, obwohl den Zahlungen keine Leistungen gegenüberstanden. Sie nutzten hierfür Kontakte im In- und Ausland, unter anderem durch den Zeugen D1. , Herrn C3. , den Zeugen O2. , die Herren C4. und T3. und den Angeklagten C2. . Auf diese Weise schmälerten sie bei den Pflegediensten den offiziellen Gewinn und generierten Schwarzgeld, welches sie für Zahlungen an sich, an Patienten, Mitarbeiter und Ärzte benötigten. Die Pflegedienste überwiesen zwischen 40 und 50% ihrer gesamten Einnahmen aus der Abrechnung vermeintlicher Pflegeleistungen aufgrund solcher Scheinrechnungen an Scheinfirmen. Die genaue Weiterverwendung der Gelder konnte nicht sicher festgestellt werden. Sicher ist jedoch, dass das Geld in der Regel an den Angeklagten H. , die Angeklagte L2. oder Herrn L3. zurückgelangte und für das eigene Vermögen, Schwarzgeldzahlungen an Mitarbeiter, Patienten oder Ärzte verwendet wurde. a) Scheinfirmen des D1. , C3. u.a. Im Laufe der Zeit wurden die Geldleistungen an Patienten, Mitarbeiter und Ärzte immer umfangreicher und die Angeklagten H. , S. und L2. benötigten immer mehr Schwarzgeld für die Finanzierung dieser Ausgaben. Die Angeklagte L2. bezahlte die Gelder zunächst teilweise privat aus ihrem Vermögen, was auf Dauer nicht fortzusetzen war. Ende 2008 führte die Angeklagte L2. hierzu mehrere Gespräche mit dem Angeklagten H. und dem Angeklagten S.. Die beiden schlugen ihr dann vor, man solle Scheinfirmen einsetzen, die dem Pflegedienst Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen schreiben. Der Angeklagte H. stellte die ersten Kontakte zu den Herren C3. und D1. her und vereinbarte mit den Strohleuten Provisionen von 9%. Am Ende des Monats wurde der Schwarzgeldbedarf festgestellt. Das benötigte Schwarzgeld plus Provision ergab den zu überweisenden Betrag. Die Angeklagten H. und S. erhielten von der Angeklagten L2. jeweils eine Aufstellung hierüber. Der Angeklagte H. wies die Strohleute an, in welcher Höhe sie für den jeweiligen Monat Rechnungen stellen sollten. Teilweise fertigte er die Scheinrechnungen auch selbst, so insbesondere diejenigen der Scheinfirma des Zeugen D1. an die B. GmbH und die Pflegeteam B1. GmbH. Die Rechnungen wurden unter anderem für Werbeflyer und Fortbildungskurse ausgestellt. Der Zeuge D1. übernahm zu diesem Zweck mehrere Unternehmen des Bekannten des Angeklagten H. , Herrn C3. , u.a. im Spielhallengewerbe und gründete auf Anweisung des Angeklagten H. weitere Gesellschaften. Die Angeklagten H. , S. und C1. überwiesen die Gelder dann vom Konto der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH in der Zeit von 2008 bis Ende 2012 an die Scheinfirmen des C3. und des D1. . So ermöglichten sie es, dass den Pflegediensten hohe Summen entzogen wurden, die als Bargeld an Patienten, Mitarbeiter, aber auch die Gesellschafter und Geschäftsführer fließen konnten. Ab 2008 überwiesen sie diesem Plan entsprechend an die folgenden Gesellschaften bzw. Personen in erheblichem Umfang Gelder, ohne dass hierfür eine Leistung erbracht wurde: - G1. GmbH - D9 - E2 GmbH - N6. GmbH - H4. GmbH - N7. GmbH - O3. GmbH - Q5. - U3. GmbH - D1. privat Der Zeuge D1. erhielt so monatlich zwischen 130.000,00 und 320.000,00 Euro überwiesen. Die Gelder gelangten nach Abzug der vereinbarten Provisionszahlungen in bar von dem Zeugen D1. oder den weiteren Strohleuten an den Angeklagten H. zurück. b) E. GmbH u.a. Als der Angeklagte H. Ende 2012 nach einem Streit mit Herrn L3. die B. GmbH und die Pflegeteam B1. GmbH kurzzeitig verließ, mussten neue Strohleute für Scheinrechnungen gefunden werden. Herr L3. bat den Angeklagten S., der als seine rechte Hand für die Finanzen zuständig war, eine Lösung zu finden. Dieser vermittelte über den Zeugen O2. den Kontakt zu den Firmen - E. GmbH, - B6. Dienstleistungen GmbH, - H3. GmbH und - Q3. GmbH, die dann in der Folge im Jahr 2013 Scheinrechnungen an die Pflegedienste ausstellten. Auch diesen Rechnungen und den dann durch die Angeklagten C1. und S. getätigten Überweisungen an diese Unternehmen lagen – wie beide wussten – nicht annähernd entsprechende Leistungen an die Pflegedienste zugrunde. Wie schon zuvor gelangten die Gelder über die eingesetzten Strohleute in bar wieder an die Pflegedienste zurück. Ende 2013 wurden die Hintermänner der vorgenannten Scheinfirmen in Berlin verhaftet. c) Steuerprüfung 2013 Im Jahr 2013 gab es bei der Pflegeteam B1. GmbH eine Steuerprüfung. Zur Vorbereitung fuhr die Angeklagte L2. zum Steuerbüro der H5. in Berlin. Dort erhielt sie eine Aufstellung mit Firmennamen. Der Mitarbeiter der H5. Herr G2. erläuterte ihr, dass man den Verdacht habe, es handele sich um Scheinrechnungen, und man deshalb die Steuerprüfung nicht betreuen werde. Sie hatte die Unterlagen der Jahre 2007 bis 2011 umgehend aus dem Steuerbüro abzuholen. Die Angeklagte L2. fühlte sich mit dieser Situation überfordert und suchte deshalb Ende August / Anfang September 2013 das Gespräch mit den Angeklagten H. , S., C1. und dem Investor L3. . Herr L3. berief eine Versammlung ein, an der alle genannten Personen – insbesondere auch die Angeklagten S. und C1. – teilnahmen. In dieser Besprechung forderte er die Angeklagten H. und S. auf, die Sache in Ordnung zu bringen. Er machte die beiden dafür verantwortlich, dass sie die Scheinrechnungen der relevanten Überprüfungsjahre maßgeblich organisiert hatten. In der Folge setzte der Angeklagte H. in Absprache mit den weiteren Beteiligten alles daran, die Scheinrechnungen plausibel zu machen, d. h. es so aussehen zu lassen, als ob hinter den Überweisungen auch tatsächliche Leistungen stehen würden. Dazu wurden passende Kooperationsverträge aufgesetzt, Flyer und andere Druckerzeugnisse hergestellt und die Stundenanzahl an diejenige in den Scheinrechnungen angeglichen. Die Angeklagte L2. verantwortete die entsprechende Bearbeitung der Rechnungen für die Patientenbeförderung, der Angeklagte S. diejenigen für Druckerzeugnisse. Der Angeklagte H. warb die Zeugin C7. an, die bereits seinen Bruder in steuerlichen Angelegenheiten beraten hatte, um die gesamte Prüfung zu begleiten und die notwendigen Unterlagen vorzubereiten. Die Zeugin C7. wurde den Angeklagten L2. und C1. vorgestellt und übernahm dann die Begleitung der Betriebsprüfung. Aufgrund dieses Vorgehens wurde das System bei der Betriebsprüfung nicht aufgedeckt und die Pflegeteam B1. GmbH bestand die Prüfung. Bei einem gemeinsamen Abschlussgespräch bedankte sich der Investor L3. bei den Angeklagten S., C1. und L2.. Keiner der Beteiligten erhob Einwände gegen die Fortsetzung dieses Systems. Der Angeklagte S. bedankte sich anschließend telefonisch bei der Zeugin C7. für ihren Beitrag. Der Angeklagte H. bot der Zeugin C7. im Anschluss eine Anstellung als Buchhalterin bei der B. GmbH an, wo sie von Januar bis Juli 2014 als Vorgängerin des Angeklagten C1. tätig war und dann zur ..T1. GmbH wechselte. Als sie jedoch Auffälligkeiten bei hohen Ausgaben für den Fuhrpark und weiteren Betriebsausgaben gegenüber dem Angeklagten H. anmerkte, beendete dieser deren Arbeitsverhältnis. d) Verbindungen nach Litauen Ende 2013 wurden die Hintermänner der Scheinfirmen E. GmbH, Q3. GmbH etc. – wie bereits oben erwähnt – in Berlin verhaftet. Der Investor L3. suchte eine Lösung und stritt sich mit der Angeklagten L2., da er nicht bereit war, die Abrechnungspraxis mit Scheinrechnungen weiter zu tragen. Ende 2013 und Anfang 2014 zog er deshalb größere Summen aus der Pflegeteam B1. GmbH ab. Die Angeklagte L2. sprach daher den Angeklagten C1. an und suchte gemeinsam mit ihm nach Lösungen. Sie kamen überein, dass die Rechnungen der einzelnen eingesetzten Scheinfirmen nicht „aus allen Nähten platzen“ sollten, so dass man nach weiteren Gesellschaften suchen müsse, die Scheinrechnungen ausstellen würden. Der Angeklagte C1. brachte sodann die gesondert verfolgten Herrn C4. und T3. ins Spiel, die gegen eine Provision hierzu bereit waren. Der Angeklagte C1. vermittelte den Kontakt, machte die Angeklagte L2. mit den beiden bekannt und verhandelte alle weiteren Fragen hierzu mit ihnen. Die Herren C4. , T3. und in der Folge auch N8. waren wie der Angeklagte C1. und die Zeugin V. bei Unternehmen der Herren H1. und S2. tätig gewesen und standen demnach in engem Kontakt zueinander. Die gesondert verfolgten C4. , T3. und N8. besorgten für die Angeklagten L2. und C1. in Lettland Personen, die sich bereit erklärten, für ein kleines Entgelt in Düsseldorf Gesellschaften zu gründen und Konten zu eröffnen. Hierbei handelte es sich in der Regel um alkoholkranke Arbeitslose, die die Aussicht auf wenige hundert Euro Vergütung lockte. Die lettischen Staatsangehörigen wurden über Herrn N8. dazu veranlasst, nach Deutschland einzureisen, wo sie sofort mit Wohnsitz angemeldet und Konten auf sie eröffnet wurden. Herr N8. betreute diese Personen in Deutschland und kümmerte sich um die Registrierung/Anmeldung des Wohnsitzes, Eröffnung eines Bankkontos, Unterkunft, Verpflegung und Tagegeld. Die Kontounterlagen und Bankkarten mussten sie sofort an ihn abgeben. In der Folge wurden sodann von den Pflegediensten aufgrund von Scheinrechnungen an die Personen bzw. die von diesen gegründeten Gesellschaften Gelder überwiesen. Die tatsächlich im Handelsregister eingetragenen Personen waren hieran nicht beteiligt und hatten hiervon auch keine Kenntnis. Die Herren C4. und T3. stellten zudem noch die W1. UG sowie die C10. für diese Zwecke zur Verfügung. Mit ihnen war vereinbart, dass sie 14% der jeweiligen Rechnungssumme erhalten sollten und der Angeklagte C1. 2%, die er dann jeweils von der Angeklagten L2. erhielt. Auf den Erhalt dieser 2% kam es ihm bei seiner diesbezüglichen Tätigkeit auch an. In der Folge stellten die Herren C4. und T3. u.a. über folgende Unternehmen bzw. Personen in den Jahren 2014 und 2015 regelmäßig Scheinrechnungen an die Pflegedienste: - W1. - L4. - L5. - C10. - L6. - B7. Tatsächliche Leistungen wurden von diesen nicht erbracht. Die überwiesenen Gelder wurden zum größten Teil unmittelbar nach Eingang in bar abverfügt. Die rechnungsstellenden Gesellschaften/Personen erhielten hierfür zwischen 9% und 21% vom Rechnungsbetrag als Provision, die den Herren C4. und T3. sowie dem Angeklagten C1. zuflossen. Der Rest der Gelder gelangte in bar an die Angeklagten H. , L2. und C1. zurück. e) Geldwäsche durch den Angeklagten C2. (Fälle 6-21) Ebenfalls in die damit seit Jahren etablierte Praxis der Scheinrechnungen eingebunden wurde ab Januar 2014 der Angeklagte C2. . Er nutzte diverse Konten im In- und Ausland sowie seine geschäftlichen und persönlichen Kontakte, um – wie er wusste – durch betrügerische Abrechnungen erlangte Gelder bzw. deren Herkunft zu verschleiern. Hierfür stellte er den Pflegediensten in Absprache mit der Angeklagten L2. monatlich Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen, auf die die Pflegedienste dann mit aus Falschabrechnungen erlangten Geldern zahlten. Ziel dieses verabredeten Systems war es, die Herkunft des Geldes durch eine Überweisungskette zu verschleiern, bevor es schließlich durch Vermittlung des Angeklagten C2. wieder an die Angeklagte L2. zur weiteren Verwendung zurückgelangte. aa) Einbindung des Angeklagten C2. Ungefähr im Januar 2014 sprach die Angeklagte L2. den Angeklagten C2. an. Sie kannte die Eheleute C2. privat; die Mutter und die Schwiegermutter des Angeklagten C2. wurden von einem der Pflegedienste betreut. Die Angeklagte L2. sprach das Thema zum ersten Mal an, als sie privat bei den Eheleuten C2. zum Essen eingeladen war. Bei einem zweiten Treffen sagte ihr der Angeklagte C2. zu, ihr mit seinen Unternehmen, der am 16. Dezember 2013 gegründeten N9. UG und der 2008 gegründeten U. GmbH, gegen Zahlung einer Provision von 23,5% (19% Mehrwertsteuer und 4,5% als Gewinn für ihn) zu helfen. Er handelte hierbei auch aus Dankbarkeit der Angeklagten L2. gegenüber für die gute Organisation der Betreuung. Die Angeklagte L2. teilte dem Angeklagten C2. jeweils die Rechnungsdaten – meist telefonisch und unter Verwendung von Deckwörtern – mit. Der Angeklagte C2. erstellte sodann über seine Gesellschaften N9. UG und U. GmbH zum Schein Rechnungen, obwohl diese – wie der Angeklagte C2. auch wusste – im gesamten Zeitraum keinerlei Leistungen für die Pflegedienste erbrachten. Von Januar 2014 bis April 2015 wurden in der Regel von der N9. UG monatlich zwei Rechnungen über jeweils 9.520,00 Euro und 23.205,00 Euro ausgestellt und von der Pflegeteam B1. GmbH bezahlt. Im Mai 2015 gingen nochmals 23.000,00 Euro ein. Hiernach wurde von der N9. UG jeweils monatlich nur noch eine Rechnung über unterschiedliche Beträge ausgestellt. Von Juni bis September 2015 erhielt die Pflegeteam B1. GmbH Rechnungen über knapp 14.000,00 Euro, 10.000,00 Euro sowie einmal 7.000,00 Euro. Nachdem zunächst geplant war, die Scheinrechnungen im Oktober 2015 einzustellen, sprach die Angeklagte L2. den Angeklagten C2. im Januar 2016 erneut an, da sie weitere Scheinrechnungen für die neuen Pflegedienste N1. GmbH und Q. GmbH benötigte. Absprachegemäß erstellte der Angeklagte C2. zwei Sammelrechnungen, einmal an die N1. GmbH über knapp 190.000,00 Euro und an die Q. GmbH über 140.000,00 Euro. Zudem wurden den Gesellschaften N1. GmbH und Q. GmbH monatlich von Januar bis einschließlich August 2016 jeweils zwei Scheinrechnungen über jeweils 17.850,00 Euro und 2.975,00 Euro von der N9. UG gestellt. Da die Angeklagte L2. im Frühjahr 2016 mehr Schwarzgeld benötigte, bat sie den Angeklagten C2. um weitere Rechnungen, der dies schließlich aus persönlicher Dankbarkeit zusagte. Da dies in Bezug auf die N9. UG und deren übrige Umsätze nicht mehr darstellbar war, erklärte er sich gegen eine Provision von 5% dazu bereit, dies über seine Firma U. GmbH laufen zu lassen. Die monatlichen Scheinrechnungen der U. GmbH ab Januar bis einschließlich August 2016 lagen, je nach Vorgabe der Angeklagten L2., in der Regel um die 24.000,00 Euro (brutto). In Rechnung gestellt wurden Druckereileistungen. Anders als zuvor wurden die überwiesenen Gelder nur zum Teil in bar abgehoben. Stattdessen überwies der Angeklagte C2. sie weiter auf Konten von Strohleuten und der ausländischen Gesellschaften D6. und F1. aus Schottland, D7. Ltd. in der Schweiz sowie T5. UG mit Sitz in Düsseldorf, die ihrerseits Scheinrechnungen in unterschiedlicher Häufigkeit und Höhe stellten. Von hieraus wurden die Gelder sodann auf diverse Konten verschiedener Personen überwiesen, auf die der Angeklagte C2. Zugriff hatte, so u.a. an T6. , H6. , G3. , E3. , W2. und L7. Der Angeklagte C2. hob das Geld dann jeweils in der Folge in bar ab und händigte der Angeklagten L2. nach Abzug des Steueranteils und seiner Provision jeweils ca. 76% aus. Der Angeklagte C2. rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass die an seine Firmen überwiesenen Gelder aus Falschabrechnungen gegenüber Abrechnungsunternehmen, Krankenkassen oder anderen Kostenträgern stammten. Ihm war bewusst, dass er durch die Überweisung der Gelder im In- und Ausland die Ermittlung der Herkunft der Gelder erschwerte und gerade zu diesem Zweck wählte er den umständlichen Weg der Kettenüberweisungen. bb) Einzelne Taten Im Einzelnen handelte es sich um folgende 16 einzelne Taten des Angeklagten C2. (Fälle 6-21): (6) Am 8. Juni 2015 überwies der Angeklagte C2. 11.290,88 Euro an die D6. . (7) Am 18. Juni 2015 überwies der Angeklagte C2. 26.950,00 Euro an die D6. . (8) Am 7. Juli 2015 überwies der Angeklagte C2. 19.355,38 Euro an die D6. . (9) Am 17. August 2015 überwies der Angeklagte C2. a. 29.775,91 Euro und b. 5.645,16 Euro, d. h. insgesamt 35.421,07 Euro an die D6. (10) Am 4. September 2015 überwies der Angeklagte C2. a. 5.647,20 Euro und b. 29.015,00 Euro, d. h. insgesamt 34.662,20 Euro an die D6. . (11) Am 18. September 2015 überwies der Angeklagte C2. 30.000,25 Euro an die D6. . (12) Am 12. Februar 2016 überwies der Angeklagte C2. 40.089,04 Euro an die F1. . (13) Am 18. Februar 2016 überwies der Angeklagte C2. a. 24.020,05 Euro und b. 26.004,95 Euro, d. h. insgesamt 50.025,00 Euro an die F1. . (14) Am 1. März 2016 überwies der Angeklagte C2. 9.568,80 Euro an einen N10. . (15) Am 3. März 2016 überwies der Angeklagte C2. 6.600,00 Euro an einen N10. . (16) Am 7. März 2016 überwies der Angeklagte C2. 10.879,01 Euro an die T5 UG. (17) Am 10. März 2016 überwies der Angeklagte C2. 5.680,00 Euro an eine L7. . (18) Am 14. März 2016 überwies der Angeklagte C2. 1.955,00 Euro an eine L7. . (19) Am 18. März 2016 überwies der Angeklagte C2. 35.740,02 Euro an die T5 UG. (20) Am 21. März 2016 überwies der Angeklagte C2. 7.200,00 Euro an einen N10. . (21) Am 12. April 2016 überwies der Angeklagte C2. 18.875,01 Euro an die T5 UG. Insgesamt überwies der Angeklagte C2. Gelder in Höhe von 344.291,66 Euro. 4. Ermittlungen und Aufdeckung des Geschäftssystems Erste Hinweise auf Falschabrechnungen im ambulanten Pflegebereich kamen im Jahr 2014 auf. In Berlin wurden im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen im Drogenmilieu bei Hausdurchsuchungen Rechnungen in Berlin ansässiger Unternehmen an Pflegedienste im Rheinland aufgefunden. Es schlossen sich umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen zunächst in Berlin, dann im Rheinland an. Am 14. Juli 2014 – die B. GmbH, die Pflegeteam B1. GmbH und die N1. GmbH hatten zu diesem Zeitpunkt bereits in zahlreichen Einzelfällen betrügerisch abgerechnet, während die ..T1. GmbH ihre Tätigkeit gerade erst aufgenommen hatte und die Q. GmbH noch nicht gegründet war – fand beim LKA Düsseldorf eine Besprechung u.a. der Staatsanwältin T7. , des Zeugen KHK I2. und Vertretern der B8. aus Düsseldorf statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde noch kein Ermittlungsverfahren geführt. Thema der Besprechung war, wer Ansprechpartner bei den Krankenkassen ist, welche Art von Abrechnungsunterlagen es gibt, welche Rechtsgrundlagen und welche Unterlagen man am besten hinzuziehen sollte. Am 22. Juli 2014 gab es ein Gespräch des LKA, Zeugen KHK I2. und KHK S3. , mit dem Amt für soziale Sicherung und Integration der Stadt Düsseldorf. Thema war allgemein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH. Ebenso wurde das generelle Prozedere der Abrechnung von Pflegeleistungen erörtert. Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen begann am 17. März 2015 die Telefonüberwachung. Nach der Presseberichterstattung über Auffälligkeiten bei russischen Pflegediensten im Jahr 2016 und einem Gespräch mit dem LKA am 24. Mai 2016, bei dem allgemein von dem Verdacht der Falschabrechnungen durch die Pflegedienste gesprochen wurde, änderte die P. GmbH im Juni 2016 die Zahlungsbedingungen und behielt 30% der Rechnungssummen als Sicherheit ein. Daraufhin kündigten die Pflegedienste der P. GmbH und wechselten ab Juli 2016 (für den Abrechnungsmonat Juni) zum Abrechnungsunternehmen Dr. M. & Co. KG, wo ihnen wieder die bisherigen Abrechnungskonditionen gewährt wurden. Am 20. September 2016 folgten umfassende Durchsuchungsmaßnahmen und die Festnahme der Angeklagten H. , L2. und D.und am 7. November 2016 des Angeklagten C2. in Russland. III. 1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zu I. zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit sie sich zur Person eingelassen haben, den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Im Einzelnen: a) Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten H. beruhen auf dessen Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. b) Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten S. beruhen auf dessen Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. c) Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten C1. beruhen auf dessen Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. Die Feststellung, dass der Angeklagte C1. mittlerweile bei der F. GmbH tätig ist, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugin H7. und des Angeklagten H. . d) Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten L2. beruhen auf deren Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. e) Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten D. beruhen auf deren Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. f) Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten C. beruhen auf dessen (wenigen) Angaben sowie den übereinstimmenden Angaben der Zeugin D4. und des Zeugen KHK I2. . Die Zeugin D4. hat insbesondere bekundet, der Angeklagte C. sei ein guter und engagierter Pfleger gewesen und habe sich auf eigene Initiative hin zum Pflegedienstleiter weitergebildet. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Angeklagten L2.. Dass der Angeklagte C. mittlerweile als Geschäftsführer der N2. GmbH tätig ist, beruht auf den Angaben des Zeugen KHK I2. , die gestützt werden durch seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 5. Januar 2017 (SH 135 Bl. 595 ff.). Die Feststellungen zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. g) Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten N. beruhen auf deren Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. h) Die Feststellungen zum Lebenslauf, zu den Haftbedingungen in Russland während der Auslieferungshaft sowie zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten C2. beruhen auf dessen Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. i) Die Feststellungen zum Lebenslauf und zur fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten T1. beruhen auf dessen Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2017. 2. Zu den in der Sache getroffenen Feststellungen Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2., N. , C2. , D., S. – bei den Angeklagten D. und S., soweit ihnen zu folgen war –, den Einlassungen der Angeklagten H. , C1. und T1. , soweit ihnen zu folgen war, und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen D4. und D5. , H7 und H8. , V. , D1. , den Aussagen der verschiedenen als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten sowie den eingeführten Urkunden und Protokollen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ). Die Einlassungen der Angeklagten H. , C1., T1. , S. und D. sind – soweit sie den unter II. getroffenen Feststellungen widersprechen – zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Angeklagte C. hat sich im Wesentlichen nicht zur Sache eingelassen, ist aber durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer überführt. a) Darstellung der Einlassungen der Angeklagten aa) Angeklagte L2. Die Angeklagte L2. hat ein Geständnis abgelegt. Sie hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Sie habe ursprünglich nichts mit der Pflegebranche zu tun gehabt, sondern als Verkäuferin in dem Modegeschäft N5. gearbeitet. Im Jahr 2006 sei einer ihrer Bekannten aus Berlin, Herr C6. , nach Düsseldorf gekommen, der schon Erfahrung in der Pflegedienstbranche gehabt und gerade mit dem Angeklagten H. die B. GmbH gegründet habe. Er habe ihr und ihrem Ehemann vorgeschlagen, einen zweiten Pflegedienst zu gründen. Sie habe zugesagt, da sie immer habe Ärztin werden wollen und somit Interesse an der Branche gehabt habe. Herr C6. habe ihr den Angeklagten H. als zukünftigen Gesellschafter vorgestellt. Im Januar 2007 sei sodann die Pflegeteam B1. GmbH gegründet worden. Auf dem Papier sei sie als „Ein-Mann-Gesellschaft“ konzipiert gewesen. Faktisch – im Innenverhältnis – sei aber sie, die Angeklagte L2., mit 40% beteiligt gewesen, der Angeklagte H. und Herr C6. mit jeweils 30%. Sie habe die gesamte Finanzierung übernommen. Der Angeklagte H. und Herr C6. hätten ihr Know-How in der Pflegebranche und die Akquise von Patienten einbringen sollen. Sie sei von dem Angeklagten H. bei der B. GmbH in die Leitung eines Pflegedienstes eingeführt worden und habe von ihm weitere Anweisungen erhalten. Der Angeklagte H. und Herr C6. hätten ihr am Anfang erklärt, dass es für die Patienten Zusatzleistungen wie Fahrten zu Ärzten, Maniküre/Pediküre und Putzen gebe. Die Stärke der russischen Pflegedienste in Deutschland liege darin, den Leuten zu helfen und das zu geben, was sie brauchen, auch wenn dies offiziell nicht immer genehmigt werde. Sie habe mehrere Personen gekannt, die russische Pflegedienste führten und dies so handhabten. Der Angeklagte H. habe ihr von Anfang an empfohlen, diese Ersatzleistungen bei der Aufnahme der Patienten auszuhandeln. Ihre Aufgabe bei der Pflegeteam B1. GmbH sei die Einstellung, Entlassung und Organisation von Personal und Touren, die Aufnahme und Betreuung von Patienten sowie die allgemeine Geschäftsführung gewesen. Bis zur Lizenzerteilung für den Pflegedienst seien hohe Kosten aufgelaufen. Dies habe sie mit ihrem Ehemann über mehrere Kredite finanziert und so in der Zeit hohe Schulden angehäuft. Bald nach der Gründung der Pflegeteam B1. GmbH hätten sich der Angeklagte H. und Herr C6. zerstritten. Am 30. August 2007 sei letzterer ausgestiegen und der Angeklagte H. habe von da an 60% an der Pflegeteam B1. GmbH gehalten. Ende 2007 habe er ihr den Angeklagten S. vorgestellt, der im Innenverhältnis bei beiden Pflegediensten 30% übernommen habe. Er sei für die finanziellen Angelegenheiten wie Buchhaltung, Vorbereitung für das Steuerbüro und Überweisungen zur Bezahlung von Rechnungen zuständig gewesen. Der Angeklagte H. habe sich um die Patientenakquise gekümmert und mit Personal geholfen. Am Monatsende sei er zur Pflegeteam B1. GmbH gekommen, um den Monatsabschluss zu machen und sich Einnahmen und Ausgaben anzuschauen. Im ersten Jahr habe die Pflegeteam B1. GmbH erhebliche Verluste gemacht. Sie seien zunehmend unter Kostendruck geraten und sie habe mit dem Angeklagten H. überlegt, was zu tun sei, da sie aufgrund des wirtschaftlichen Ergebnisses keine Chancen hatte, ihre Schulden zurückzuzahlen. Der Angeklagte S. habe sich mit ihr über das Thema unterhalten und den Einsatz von Kompensationsleistungen schon aus seiner früheren Tätigkeit für einen Pflegedienst in Hannover gekannt. Sie hätten entschieden, alles an Patienten aufzunehmen, was sie bekommen konnten. Ziel sei es gewesen, möglichst viel Umsatz zu machen. Der Angeklagte H. habe ihr auch gesagt, sie solle zunehmend Patienten nehmen, bei denen man die genehmigten Leistungen gegen Ersatzleistungen tausche. Er habe vorgegeben, welche Ersatzleistungen bzw. Geldzahlungen man einem Patienten anbieten konnte. Dies sei davon abhängig gewesen, welche genehmigten Leistungen der Patient gehabt habe. Bei verschriebenen SGB V-Leistungen sei zum Beispiel der Patient 1-2 Mal in der Woche vom Pfleger morgens aufgesucht worden, Blutdruck/Blutzucker gemessen und die Medikamente in den Wochendispenser gefüllt worden. Diese habe der Patient dann in den folgenden Tagen selbständig eingenommen. Es habe auch Geldleistungen von 75,00 – 100,00 Euro monatlich gegeben. Das Geld sei durch einen Fahrer überbracht worden. Sofern Patienten zusätzlich SGB XII-Leistungen genehmigt bekommen hatten, z. B. für Haushaltstätigkeiten oder Körperpflege, seien weitere Kompensationsleistungen wie Putzen, Maniküre/Pediküre, Fahr- oder Dolmetscherdienste in Betracht gekommen. Die Patienten seien schließlich sehr gut informiert gewesen über die Praxis der „Zusatzleistungen“ und hätten konkrete Forderungen gestellt. Ab Ende 2007 seien Kompensationsleistungen in kleinen Mengen eingesetzt und dann nach und nach immer mehr ausgeweitet worden. Ab 2009 seien die Patienten vollständig aufgeteilt gewesen in Pflichtpatienten und übrige Patienten. Ab dann seien die meisten „normalen“ Patienten nur noch 1-2x wöchentlich besucht oder angerufen worden und hätten Kompensations- und/oder Geldleistungen erhalten. Nur die sog. Pflichtpatienten, etwa 20% der Patienten, seien so versorgt worden, wie es abgerechnet worden sei, d. h. schwer kranke und teilweise bettlägerige Patienten, die in hohem Maße pflegebedürftig gewesen seien. Sie hätten je nach Fall unterschieden, wer welche Pflegeleistung benötigte. Sie habe sowohl die „offiziellen“ Tourenpläne als auch die „inoffiziellen“ Pläne geschrieben. Ihr sei bewusst gewesen, dass die Abrechnungsunternehmen bzw. Krankenkassen nicht gezahlt hätten, wenn sie von der fehlenden Leistungserbringung gewusst hätten. Es sei ihr nicht bekannt, dass die Abrechnungsunternehmen oder Krankenkassen einmal die Zahlung verweigert hätten. Eigentlich hätte für jeden Patienten ein handschriftlicher Leistungsnachweis mit täglichen Einträgen der erbrachten Leistungen erstellt werden müssen, der bei den Patienten zu führen gewesen wäre. Stattdessen hätten die Patienten die Formulare vorab blanko unterschrieben. Am Monatsende seien alle Pfleger ins Büro gekommen, hätten die Leistungsnachweise ausgefüllt und ihr Handzeichen eingefügt. Das Verfahren habe sie von dem Angeklagten H. gelernt. Die Leistungsnachweise seien teilweise auch von Personen abgezeichnet worden, die gar nicht in der Pflege gearbeitet hätten. Diese hätten auch für andere Mitarbeiter mit unterschrieben. Ende des Monats hätten sie die Leistungsnachweise dann mit den Genehmigungen und Rechnungen zu ihrem Abrechnungsunternehmen übersandt. Dies sei zunächst die Firma P. GmbH gewesen. Das Geld sei in der Regel bereits am nächsten Tag per Blitzüberweisung in Höhe von 95% der Abrechnungssumme gezahlt worden, der Rest spätestens innerhalb von zehn Tagen. Nach der Presseberichterstattung über Auffälligkeiten bei russischen Pflegediensten habe die P. GmbH die Zahlungsbedingungen kurzzeitig zu ihrem Nachteil geändert und 30% der Rechnungssummen als Sicherheit einbehalten wollen. Daraufhin seien sie sofort zur Firma M. gewechselt. Von den systematischen Falschabrechnungen hätten zu Beginn sie, die Angeklagten H. und S. gewusst, später auch der Angeklagte C1.. Die Pfleger und Mitarbeiter hätten alle die Praxis mitbekommen, da sie am Monatsende nur für die Handzeichen ins Büro gekommen seien. Auch die Patienten seien eingeweiht gewesen. Habe ein Kontrolltermin des Medizinischen Dienstes, Sozialfachdienstes o.Ä. angestanden, habe sie mit den Patienten die Termine vorbesprochen und sei oftmals abends oder eine Stunde vorher noch zu den Patienten gefahren. Für die Aufteilung der Gelder auf die Patienten sei sie zunächst alleine verantwortlich gewesen. Zum Ende hin habe die Angeklagte N. sie auf Anweisung unterstützt. Die Pflegedienste hätten zunehmend (Schwarz)Geld benötigt, sowohl für die steigenden Geldleistungen an Patienten und Ärzte als auch an Mitarbeiter. Es sei sehr schwierig gewesen, qualifiziertes deutsch-russisches Pflegepersonal zu finden. Bewerber hätten zu ihrem offiziellen Gehalt zusätzlich eine Vergütung verlangt, die dann jeweils schwarz gezahlt wurde. Außerdem seien Mitarbeiter teilweise auf 450,00-Euro-Basis angestellt worden, die aber nur einen Teil des offiziellen Gehalts erhalten hätten, da sie tatsächlich gar nicht gearbeitet hätten. Im Laufe der Zeit seien die Geldleistungen an Patienten, Mitarbeiter und Ärzte immer umfangreicher geworden und man habe immer mehr Schwarzgeld für deren Finanzierung benötigt. Ende 2008 habe sie hierzu mehrere Gespräche mit dem Angeklagten H. und dem Angeklagten S. geführt, die ihr dann vorgeschlagen hätten, man solle Scheinfirmen einsetzen, die dem Pflegedienst Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen stellen würden. Hierauf hätten sie sich dann verständigt. Der Angeklagte H. habe erste Kontakte zu den Herren C3. und D1. hergestellt. Sie habe am Ende des Monats die gezahlten Schwarzgeldausgaben festgestellt und die jeweilige Liste mit den benötigten Geldbeträgen an die Angeklagten H. und S. gegeben. Diese hätten dann von den Geschäftskonten Gelder an die Firmen der Herren C3. und D1. überwiesen, nämlich in Höhe der Schwarzgeldausgaben plus der mit den Strohleuten abgesprochenen Provisionen. Das Geld sei dann wieder in bar an die Pflegedienste, meist den Angeklagten H. , zurückgelangt. Die Angeklagten S. und H. hätten sich im Laufe der Zeit zerstritten und S. sei Mitte 2011 ausgeschieden. Herr L3. habe dessen Anteile gekauft. Der Angeklagte C1. sei dazugekommen und habe die Finanzen verantwortet. Der Angeklagte H. habe sich im Laufe der Zeit mit Herrn L3. zerstritten und sei bei der Pflegeteam B1. GmbH dann Ende 2012 ausgeschieden. Herr L3. habe dessen Anteile übernommen. Sie, die Angeklagte L2., habe dann mit Herrn L3. überlegt, wie es weitergehen sollte. Dieser habe seinen Finanzberater, den Angeklagten S., mitgebracht. Der Angeklagte S. sei beauftragt worden, weitere Scheinfirmen zu finden, und habe dann die Firmen B6. , E. , H3. und Q3. vermittelt. Diese seien von Ende 2011 bis Ende 2013 als Scheinfirmen eingesetzt worden. Mit den Scheinrechnungen habe sie zunächst nichts zu tun gehabt und die ersten Rechnungen erst im Jahr 2013 gesehen, als eine Betriebsprüfung bei der Pflegeteam B1. GmbH angestanden habe. Zur Vorbereitung sei sie zum damaligen Steuerberater in Berlin bei der Firma H5. gefahren. Dieser habe ihr dort eine Aufstellung der Firmen gegeben und den Verdacht geäußert, es gehe um Scheinfirmen und Schwarzgeld. Er sei zu keiner weiteren Tätigkeit bereit gewesen und habe sie aufgefordert, alle Geschäftsunterlagen schnellstmöglich abzuholen. Daraufhin habe sie gemeinsam mit L3. , den Angeklagten H. , C1. und S. die Aufgaben für die Betriebsprüfung eingeteilt. Der Angeklagte H. habe die Zeugin C7. mitgebracht, die die Betriebsprüfung vorbereiten sollte. Sie hätten zur Vorbereitung die Scheinrechnungen so angepasst, dass sie plausibler erschienen seien. Die Betriebsprüfung habe das Unternehmen sodann bestanden. Ende 2013 habe es dann erste Presseberichte über Unregelmäßigkeiten bei russischen Pflegediensten in Deutschland und Verhaftungen der Hintermänner gegeben. Sie habe hierdurch erfahren, dass Hintermänner der Scheinfirmen in Drogengeschäfte verwickelt gewesen seien. Darauf habe sie ca. Mitte Januar 2014 Herrn L3. zur Rede gestellt, da sie es nicht hinnehmen wollte, als Geschäftsführerin der Pflegeteam B1. GmbH für alle Vorgänge geradezustehen. Gemeinsam hätten sie nach Lösungen gesucht. Auch mit dem Angeklagten C1. habe sie im Januar 2014 gesprochen. Er habe ihr gesagt, er wolle ihr helfen, und habe sie dann mit C4. und T3. bekannt gemacht. Mit diesen hätten sie sich dann verständigt, dass die beiden weitere Scheinrechnungen über ihre Firmen und Kontakte stellen sollten, was in der Folge auch geschehen sei. Da sie mehr Schwarzgeld benötigt hätten und die Rechnungsbeträge nicht unplausibel hoch sein sollten, habe sie zudem ihren Bekannten, den Angeklagten C2. , angesprochen. Dessen Mutter und Schwiegermutter seien pflegebedürftig gewesen und von einem der Pflegedienste betreut worden. Er habe zugestimmt und habe dann über seine Unternehmen U. GmbH und N9. GmbH Scheinrechnungen gestellt. Sie habe dem Angeklagten C2. die Rechnungsthemen vorgegeben, diese seien an die jeweiligen Themen der Fortbildung in diesen Monaten angepasst gewesen. Das überwiesene Geld sei in der Regel nach sechs bis sieben Tagen an sie in bar zurückgeflossen. Im Mai 2014 sei Herr L3. überraschend verstorben; an seine Stelle sei eine Erbengemeinschaft aus seiner Witwe und seinen Kindern getreten. Die Witwe und die ältere Tochter hätten unbezahlbare Vorstellungen hinsichtlich der Gewinne der Pflegedienste gehabt, an denen L3. beteiligt gewesen war. Sie sei Anfang 2015 mit dem Angeklagten H. übereingekommen, dass die Pflegeteam B1. GmbH geschlossen werden sollte. Der Angeklagte H. habe dann eine Strohfrau aus Litauen gefunden, die nur wenige Tage nach Deutschland eingereist sei, um beim Notar als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen zu werden. Von da an habe es bei der Pflegeteam B1. GmbH keinen weiteren Pflegebetrieb gegeben. Sie sei ab 2014 an der N1. GmbH beteiligt gewesen. Offiziell sei jedoch die Angeklagte D. als alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin angemeldet gewesen. Diese sei eng mit der Ehefrau des Angeklagten H. befreundet gewesen und habe dem Angeklagten H. zugesagt, für eine Beteiligung nach Düsseldorf zu kommen, sofern die Angeklagte L2., mit der sie verwandt sei, sie unterstütze. Im Innenverhältnis habe die Angeklagte D. lediglich 5% gehalten. Die N1. GmbH sei Mitte 2012 gegründet worden, habe aber erst Anfang 2013 den tatsächlichen Betrieb aufgenommen. Der Angeklagte H. habe die laufenden Kosten und das Startkapital gezahlt. Das Personal sei von der B. GmbH gekommen, Patienten seien von der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH überführt worden. Der Angeklagte C1. habe zehn bis zwölf Patienten von der B. GmbH auf die N1. GmbH übertragen sollen. Sie selbst habe ebenfalls zunächst zehn bis zwölf Patienten von der Pflegeteam B1. GmbH überführen sollen. Zudem habe sie die Angeklagte D.im gesamten pflegerischen Ablauf geschult. Der Angeklagte H. habe ihr versprochen, dass bei der N1. GmbH alles „sauber“ ablaufen sollte. Es sei dann aber anders gekommen. Auch bei der N1. GmbH habe es Schwarzgeldausgaben für Mitarbeiter und Patienten gegeben, die man nicht anders als mit Scheinfirmen und -rechnungen habe finanzieren können. Die Aufteilung in Pflichtpatienten und sonstige Patienten habe es hier ebenso gegeben wie bei den beiden Pflegediensten zuvor. Etwa drei bis vier Monate später hätten sich die Angeklagten H. und C1. zerstritten. Der Angeklagte H. habe erfahren, dass der Angeklagte C1. Informationen über die Gründung der N1. GmbH an Herrn L3. weitergeleitet habe. Er habe den Angeklagten C1. rausgeworfen und alle Schlösser ausgetauscht. Der Angeklagte H. habe die Gesamtkalkulation des für Mitarbeiter und Patienten benötigten Schwarzgelds gemacht und anhand der erforderlichen Zahlungen die Überweisungen ausgeführt. Ihre eigene Aufgabe bei der N1. GmbH sei es gewesen, die offiziellen Touren zu erstellen, die Prüfungen der Gutachter vom Gesundheitsamt, den Krankenkassen etc. zu begleiten. Da sie bei der Pflegeteam B1. GmbH Probleme mit der Erbengemeinschaft L3. gehabt habe und sich einer Strafanzeige ausgesetzt gesehen habe, habe sie sich 2015 entschlossen, nicht mehr offiziell in Erscheinung zu treten. Ende März 2015 habe es einen Notartermin gegeben, in dem ihre Anteile an der N1. GmbH auf die bisherigen Gesellschafter und ihren Neffen, Herrn E2. , übertragen worden seien. Herr E2. habe mit dem Unternehmen nichts zu tun gehabt und die Anteile nur treuhänderisch für sie gehalten. Die Angeklagte N. sei zunächst bei der Pflegeteam B1. GmbH als Krankenschwester mit eigener Tour tätig gewesen, die sie auch bis zum Schluss behalten habe. In den Monaten ihrer Abwesenheit wegen Schwangerschaft im Jahr 2012 habe die Angeklagte N. sie vertreten und ihre Aufgaben übernommen. Die Angeklagte N. habe – sowohl bei der Pflegeteam B1. GmbH als auch bei der N1. GmbH – die internen Touren geplant. Sie habe in der Hierarchie unter ihr und H. gestanden und (nur) gemäß ihren Anweisungen gehandelt. Sie habe neben ihrem regulären Gehalt auch Schwarzgeld erhalten. Bei der Q. GmbH sei die Angeklagte N. auch angemeldet gewesen für etwa einen Monat, ohne dort gearbeitet zu haben. Zu dem Angeklagten T1. und der ..T1. GmbH habe sie selbst keinen Bezug gehabt. Sie könne nur sagen, dass die Gesellschaft als Nachfolgerin der B. GmbH gegründet worden sei, als die B. geschlossen wurde. Der Angeklagte H. und Herr L3. hätten die B. GmbH geschlossen und die Patienten und die Mitarbeiter in die ..T1. GmbH überführt, das habe sie damals gehört. Der Angeklagte T1. sei dort Pflegedienstleiter gewesen, aber eigentlich nur als „Präsenzperson“, habe immer an seinem Platz gesessen und sich mit der Qualität der Patientenmappen beschäftigt. Der Angeklagte C. sei lange bei der Pflegeteam B1. GmbH als Pfleger tätig gewesen und habe dies sehr gut gemacht. Später habe er eine Ausbildung zum Pflegedienstleiter absolviert. Danach habe er bei der Pflegeteam B1. GmbH gehen müssen, da diese bereits Herrn G. als Pflegedienstleiter und die Angeklagte N. als Stellvertreterin hatte. Er sei dann zur B. GmbH gekommen und Geschäftsführer geworden, sie habe ihn sich dort als Geschäftsführer aber gar nicht vorstellen können. bb) Angeklagte D. Die Angeklagte D. hat ein Geständnis abgelegt. Sie hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Sie habe im Jahr 1997 begonnen, in einem Pflegeberuf zu arbeiten. Zunächst sei sie in einer Seniorenresidenz tätig gewesen, erst als Praktikantin, dann als Pflegekraft und später habe sie eine vierjährige berufsbegleitende Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert. Später habe sie in der Hauskrankenpflege gearbeitet und bis 2012 einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Pflegedienstleiterin absolviert. Im Anschluss habe sie in Berlin längere Zeit erfolglos nach entsprechenden Möglichkeiten der Selbständigkeit gesucht, dies sei jedoch insbesondere aufgrund fehlender Kreditmöglichkeiten für sie als Alleinerziehende gescheitert. Monate später sei sie über ihre langjährige Freundin H9. und deren Ehemann, den Angeklagten H. , in Kontakt mit der Pflegebranche im Rheinland gekommen. Da ihr weiterhin das Kapital gefehlt habe, habe sie den Angeklagten H. gebeten, für sie eine Firma zu gründen, sie würde ihm das Geld dann zurückzahlen. So sei es dann geschehen. Am 12. Juni 2012 sei die N1. GmbH gegründet worden, bei der sie Geschäftsführerin und Pflegedienstleiterin gewesen sei. Bis zum 14. Januar 2014 sei sie außerdem Alleingesellschafterin gewesen, später nur noch mit einem Gesellschaftsanteil von 5%, da das investierte Geld an den Angeklagten H. zurückfließen sollte. Die Angeklagte L2. habe für die Übernahme der Patienten von der Pflegeteam B1. GmbH beteiligt werden sollen. Ab Oktober 2012 habe sie für die N1. GmbH gearbeitet und ab Januar 2013 angefangen, Patienten aufzunehmen, Anträge zu schreiben und Personal einzustellen. Sie sei weder von der Angeklagten L2. noch dem Angeklagten H. angelernt worden. Faktisch habe sie aber das System übernommen, das sie über die Pflegeteam B1. GmbH kennengelernt hatte. Das bedeute die Einteilung in Pflichtpatienten und normale Patienten, die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, die Gewährung von Kompensationsleistungen an Patienten, sowie die Einbestellung des Personals zum Monatsende, um die Leistungsnachweise nachträglich auszufüllen und zu unterschreiben. Den Anteil der Pflichtpatienten bei der N1. GmbH schätze sie auf etwa ein Viertel, wobei sich der Leistungsumfang ständig verändert habe. Es sei ihr wichtig klarzustellen, dass sie sich um alle Klienten intensiv gekümmert hätten, keiner sei unversorgt geblieben. Der Leistungsumfang habe mindestens fünf bis sechs Stunden pro Woche statt der beispielsweise oft bewilligten insgesamt nur einen Stunde betragen. Sie habe die offiziellen und inoffiziellen Touren- und Urlaubspläne erstellt. In Absprache mit den Klienten habe sie entschieden, welcher Patient wann und wie oft von welcher Pflegekraft aufgesucht wurde und welche Leistungen er erhielt. Sie habe die Klienten auf anstehende Prüfungen des MDK und des Sozialfachdienstes vorbereitet. Die Angeklagte N. habe auf ihre Anordnung gehandelt und keine eigenen Entscheidungen getroffen. Von Januar 2013 bis August 2016 seien über die N1. GmbH gegenüber den Krankenkassen und Sozialämtern bzw. gegenüber den Abrechnungsunternehmen P. GmbH und später Dr. M. & Co. KG Pflegedienstleistungen abgerechnet worden, die von ihr und den anderen Mitarbeitern tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht worden waren. In die Leistungsnachweise seien die bewilligten Leistungen eingetragen worden, und zwar gesammelt am Monatsende durch die Mitarbeiter nach ihren Vorgaben, nachdem die Patienten die Leistungsnachweise bereits vorab blanko unterzeichnet hätten. Sie selbst habe häufig Leistungsnachweise für nicht erbrachte Pflegeleistungen, insbesondere Wochenenddienste, nachträglich mit ihrem Handzeichen abgezeichnet, obwohl sie sich zu den angegebenen Zeiten tatsächlich in Berlin aufgehalten habe. Zudem sei es vorgekommen, dass sie Handzeichen und Unterschriften von Patienten nachgemacht habe, wenn diese beispielsweise (inoffiziell) im Urlaub waren, die Leistungsnachweise falsch ausgefüllt oder Unterschriften vergessen worden waren. Am Monatsende habe sie die Abrechnung anhand der Leistungsnachweise, Genehmigungen und erstellten Rechnungen vorbereitet und an die Abrechnungsunternehmen weitergeleitet, um das Geld zu erhalten. Ihr sei bewusst, dass durch die falschen Abrechnungen den Kranken- und Sozialkassen und dadurch auch der Allgemeinheit ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt worden sei. Ferner sei ihr bewusst, dass die Kostenträger nur aufgrund der falschen Angaben in den Leistungsnachweisen Zahlungen erbracht und die Rechnungen anderenfalls nicht bezahlt hätten. Ihr sei ferner bewusst, dass zur Finanzierung des beschriebenen Systems Bargeld benötigt wurde, das in der Buchführung nicht auftauchen durfte. Mehr könne sie dazu jedoch nicht sagen. Sie habe als Geschäftsführerin die geschäftlichen Dokumente für die N1. GmbH unterschrieben. Hierfür übernehme sie die volle Verantwortung sowie für die Handlungen ihrer Mitarbeiter, die nach ihrer Aufforderung gehandelt hätten. cc) Angeklagte N. Die Angeklagte N. hat ein Geständnis abgelegt. Sie hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Eine Kollegin habe ihr Ende 2006 den Kontakt zu dem Angeklagten H. vermittelt, der Personal im Pflegebereich gesucht habe. Am 1. Oktober 2007 habe sie bei der Pflegeteam B1. GmbH als Pflegekraft angefangen. Die Angeklagte L2. sei ihre unmittelbare Vorgesetzte gewesen. Ihr Arbeitsalltag bei der Pflegeteam B1. GmbH habe zunächst darin bestanden, dass sie den von der Angeklagten L2. erstellten Tourenplan abzuarbeiten hatte. Über die weiteren Abläufe innerhalb des Pflegedienstes habe sie in den ersten Jahren keine Vorstellung gehabt. Im Herbst 2009 sei sie zur stellvertretenden Pflegedienstleisterin befördert worden, wobei damit zunächst keine nennenswerte Veränderung ihres Verantwortungsbereichs einhergegangen sei. Sie habe als Befehlsempfängerin der Angeklagten L2. fungiert und sei so auch von den Mitarbeitern wahrgenommen worden. Etwa 2010 habe sie vom Hörensagen erfahren, dass Patienten Geld vom Pflegedienst erhielten. Dies habe sie zunächst für ein bloßes Gerücht gehalten. Erst bei einer weiteren Gelegenheit habe sie Bemerkungen der Angeklagten L2. mitbekommen, welche auf Geldzahlungen an Patienten hätten schließen lassen. Sie habe dies zunächst ausgeblendet und verdrängt. Welche Patienten oder Mitarbeiter überhaupt und wenn ja in welcher Höhe Zahlungen erhielten, habe sie zu dem Zeitpunkt noch nicht herleiten können. Sie habe mehrfach über eine Kündigung nachgedacht, die Angeklagte L2. habe aber an sie appelliert, sie dürfe sie und die Kollegen nicht im Stich lassen. Die Angeklagte L2. habe sie mehr und mehr ins Vertrauen gezogen, zunächst nur in Bezug auf die Auszahlung weiterer Gelder an die Mitarbeiter der Pflegeteam B1. GmbH. Erst ab 2012, nach der Geburt des zweiten Kindes der Angeklagten L2., sei sie als deren Vertreterin aktiv in die Abläufe um die Falschabrechnungen miteinbezogen worden, wobei nach wie vor jeder Schritt mit der Angeklagten L2. abgestimmt worden sei. Bereits einen Monat nach der Geburt ihres Sohnes sei diese regelmäßig wieder im Büro persönlich anwesend gewesen. Ihr sei ab Frühjahr 2012 bekannt gewesen, dass Patienten statt Pflegeleistungen sog. Kompensationsleistungen erhalten hätten und dass die Kostenträger die abgerechneten Leistungen nicht bezahlt hätten, wenn sie davon gewusst hätten. Ab diesem Zeitpunkt sei sie auch in die monatliche Geldverteilung eingebunden gewesen. Die externen Tourenpläne seien durch die Angeklagte L2. und Herrn G. erstellt und von den Mitarbeitern unterschrieben worden. Bis zur Schwangerschaft der Angeklagten L2. habe diese die Leistungsnachweise erstellt. Zur Vorbereitung seien die leeren Nachweise von den Mitarbeitern zu den Patienten mitgenommen worden, die diese blanko unterzeichnet hätten. Am Monatsende seien dann alle Mitarbeiter ins Büro gekommen und hätten die Nachweise ausgefüllt, Nachfragen hätten die Angeklagte L2. oder sie, die Angeklagte N. , beantwortet. Ab der Abwesenheit der Angeklagten L2. habe sie die Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende übernommen. Dabei seien bei Bedarf auch Unterschriften von Patienten und Handzeichen von Pflegekräften gefälscht worden, auch von ihr selbst. Die Uhrzeiten seien zuletzt mit einem Programm eines Mitarbeiters der N1. , Herrn Q6., berechnet worden. Sie selbst sei weiterhin ihre eigene Tour zu Patienten gefahren, sie habe etwa 10 bis 15 Patienten am Tag auf ihrer (externen) Tour gehabt, aber es hätten nicht alle besucht werden wollen. Um ca. halb 12 sei sie täglich mit ihrer Tour fertig gewesen. Später habe sie neben ihrem Lohn regelmäßige Geldzahlungen erhalten. Ihr damaliger Ehemann sei ebenfalls als Mitarbeiter offiziell angemeldet worden, habe aber nicht gearbeitet. Er habe jedoch nicht das gesamte abgerechnete Gehalt bekommen. Ende 2014 habe ihr die Angeklagte L2. eröffnet, dass die Pflegeteam B1. GmbH aufgelöst werden sollte. Ab 2014 habe der Angeklagte H. intensiv nach Personal für die N1. GmbH gesucht und die Patienten dorthin verlagert. Ab dem 1. Januar 2016 habe sie für die N1. GmbH gearbeitet, wo die Abläufe weitgehend ähnlich zur Pflegeteam B1. GmbH gewesen seien. Sie selbst habe jedoch wieder als Pflegerin gearbeitet, die übrigen Angelegenheiten seien hauptsächlich durch die Angeklagte L2., D. und Herrn J1. (stellvertretender Pflegedienstleiter) abgewickelt worden. Sie habe die internen und externen Tourenpläne abgetippt und verteilt. Der Angeklagte H. sei bei der N1. GmbH der Geschäftsführer gewesen und habe den Mitarbeitern Anweisungen erteilt. Er habe grundsätzlich keinen Widerspruch geduldet und sei gegenüber seinen Mitarbeitern sehr misstrauisch gewesen, was teilweise paranoide Züge gehabt habe. Der Angeklagte H. habe auf die Mitarbeiter ein enormes Einschüchterungspotential gehabt und – so habe man sich erzählt – die Büros mit Videokameras in seiner Abwesenheit online überwacht. Besprechungen mit Herrn L3. und der Angeklagten L2. habe er hinter verschlossenen Türen geführt. Die Angeklagte D. habe die internen Tourenpläne getippt, die wiederum durch die Angeklagte L2. geprüft und genehmigt worden seien. Die Arbeitszeitkonten und Leistungsnachweise seien mit den jeweiligen Genehmigungen zusammengelegt worden und an die Angeklagte D. weitergegeben worden, welche wiederum die entsprechenden Abrechnungen gefertigt habe. Die Versorgung der Patienten und Abrechnung sei so erfolgt wie bei der Pflegeteam B1. GmbH. Am Ende des Monats seien sämtliche Mitarbeiter ins Büro gekommen und hätten die Leistungsnachweise mit den Arbeitszeitkonten abgeglichen. Sie habe auch bei der N1. GmbH eigentlich kündigen wollen, dies sei ihr jedoch von den Angeklagten L2. und D. wieder ausgeredet worden. Es habe sich ihrer Kenntnis entzogen, was bei der Pflegeteam B1. GmbH und der N1. GmbH mit den Einnahmen geschehen sei. Erst durch die Anklageschrift habe sie Kenntnis von vermeintlichen Scheinrechnungen und Scheinfirmen erlangt. dd) Angeklagter S. Der Angeklagte S. hat die Tatvorwürfe der Anklageschrift letztlich eingeräumt mit der Maßgabe, dass er weder Bandenmitglied gewesen sei noch von einer Bande gewusst habe. Er hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Er kenne den Angeklagten H. seit der Kindheit. Sie hätten sich zu Beginn der Berufstätigkeit zunächst aus den Augen verloren. 2007 sei dann aber das Angebot gekommen, Anteile der B. GmbH zu übernehmen und gemeinsam in Düsseldorf zu arbeiten. Hinsichtlich der Tätigkeit im Pflegebereich hat der Angeklagte S. sich zunächst dahingehend eingelassen, er habe seine ersten Erfahrungen in einem Pflegedienst in Hannover gesammelt. Dort seien die Verordnungen zu 100% ordnungsgemäß erfüllt worden. Es habe aber noch Zusatzleistungen gegeben, „um wettbewerbsfähig zu sein“. Als er bei der B. GmbH angefangen habe, habe er feststellen müssen, dass auch dort „dieses System“ eingesetzt worden sei. Er sei von Ende 2007 bis Mai 2011 Geschäftsführer und Gesellschafter der B. GmbH gewesen. 2007 habe die B. GmbH ca. 70 Patienten gehabt. Er sei gemeinsam mit dem Angeklagten H. für die Organisation zuständig gewesen, d.h. Personalmanagement, Fuhrpark, Bedarfsmaterial, Organisation des Büros, Arbeitszeitkonten etc. Er habe die Buchhaltung und Onlineüberweisungen übernommen. Der Angeklagte T1. sei Pflegedienstleiter und mit Hilfe anderer für die Pflege zuständig gewesen. Aufgrund der Sprachbarriere habe er sich um die deutschen Patienten gekümmert, andere um die russischen. Circa 2007 oder 2008 habe ihm der Angeklagte H. die Angeklagte L2. und Herrn E4. als seine Partner bei der Pflegeteam B1. GmbH vorgestellt. Kurze Zeit später sei er von dem Angeklagten H. gefragt worden, ob er auch die Buchhaltung für die Pflegeteam B1. GmbH machen könne, um die Angeklagte L2. zu entlasten. Dies habe er zugesagt, da er über ein Bankprogramm verfügte, um Überweisungen schnell und einfach durchzuführen. Daraufhin habe er eine Vollmacht und Zugang zum Konto der Pflegeteam B1. GmbH erhalten. Ab 2008 habe er die Überweisungen und die Vorbereitung der Buchhaltung für das Steuerbüro der B1. GmbH übernommen. Im Jahr 2009 habe er sich von seiner ersten Frau getrennt und gegenüber dem Angeklagten H. den Wunsch geäußert, das Unternehmen zu verlassen, um wieder nach Berlin zu ziehen. Ab 2010 seien der Angeklagte H. und er meist nur noch von Montag bis Mittwoch, manchmal nur von Montag bis Dienstag in Düsseldorf gewesen. Alle Mitarbeiter seien so gut eingearbeitet gewesen, dass sie eigentlich auch von zu Hause hätten arbeiten können. Beim Verkauf der B. GmbH 2011 habe er den Käufer Herrn L3. das erste Mal persönlich kennengelernt. Danach habe sich sein Lebensmittelpunkt wieder nach Berlin verlagert. Etwa ein halbes Jahr nach seinem Ausscheiden aus der B. GmbH habe er einen Anruf des Angeklagten H. erhalten, der ihn gefragt habe, ob er für Herrn L3. eine sehr interessante Aufgabe übernehmen wolle. Sie hätten einige Firmen gegründet, unter anderem die B9. GmbH, die im Medizintourismus tätig sein sollte. Herr L3. habe mit ihm nach weiteren Pflegediensten gesucht, die sie auch erworben hätten und die bis heute weder russische Patienten noch russisches Personal hätten. Etwa Ende 2012 habe der Angeklagte C1. sein Amt als Geschäftsführer bei der B. GmbH niedergelegt. Da Herr L3. Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Nachfolger gehabt habe, habe er ihn gefragt, ob er die Überweisungen für die B. GmbH übernehmen könne, damit es nicht zum Stillstand des Unternehmens komme. Zu den späteren Jahren hat der Angeklagte S. keine Angaben gemacht, die Anklagevorwürfe aber eingeräumt. ee) Angeklagter H. Der Angeklagte H. hat die Anklagevorwürfe bestritten und sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Die Pflegeteam B1. GmbH sei am 22. Januar 2007 von der Angeklagten L2. als Einpersonen-GmbH gegründet worden. Intern seien jedoch andere Gesellschaftsverhältnisse vereinbart gewesen. So habe die Angeklagte L2. 40% gehalten, er 30% und Herr C6. ebenfalls 30%. Die Stimmrechte seien abweichend vereinbart worden, zu 50% bei der Angeklagten L2. und zu 50% gemeinsam bei dem Angeklagten H. und Herrn C6. . Die Angeklagte L2. sei alleinige Geschäftsführerin und zu diesem Zeitpunkt alleinige Verfügungsberechtigte über das Bankkonto der B1. GmbH gewesen. Am 1. April 2007 habe die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Am 30. August 2007 seien 60% der Anteile an den Angeklagten H. übertragen worden, wobei 30% hiervon nach interner Vereinbarung von dem Angeklagten S. gehalten worden seien. Er selbst sei nicht verfügungsberechtigt für das Geschäftskonto der Pflegeteam B1. GmbH gewesen, habe sich in den vier Jahren der Geschäftsbeteiligung nicht in das operative Geschäft eingemischt und auch keinerlei Anweisungen an die Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter oder an sonst jemanden erteilt. Er selbst sei als damaliger Geschäftsführer, der die Angeklagte L2. in einige Arbeitsbereiche eingearbeitet habe, einer vorschriftsmäßigen Arbeitsweise nachgegangen. Die Erstellung von blanko unterschriebenen Leistungsnachweisen habe es damals nicht gegeben. Die sog. Kompensationsleistungen seien in der B. GmbH erstmals Ende 2010 bzw. Anfang 2011 als zusätzliche Serviceleistung zu den verordneten Pflegeleistungen in geringem Umfang angeboten worden, nicht anstelle der verordneten Pflegeleistungen. Von Geldleistungen an Patienten sei nie die Rede gewesen. Ca. Mitte 2010 habe er mit dem Angeklagten S. die Herren H1. und S2. kennengelernt. Die beiden seien Betreiber mehrerer Unternehmen, unter anderem der Q1. GmbH, Q1. GmbH und S1. GmbH und vieler anderen Gesellschaften in Düsseldorf. Sie seien zur damaligen Zeit die Arbeitgeber des Angeklagten C1. und der Zeugin V. gewesen, außerdem für die Herren N8. , C4. , T3. , N11. , X1. und W3. sowie Frau S4. . Herr H1. habe mitgeteilt, er habe einen russischen Geschäftspartner, der beabsichtige, sich in Düsseldorf niederzulassen und geschäftlich zu betätigen. So sei er dann mit Herrn L3. bekannt gemacht worden. Am 16. Mai 2011 hätten er und der Angeklagte S. ihre gesamten Anteile an der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH von insgesamt 60% an Herrn L3. übertragen, die ersten 30% am 16. Mai 2011 und die restlichen 30% am 21. Dezember 2012. Trotzdem hätten die gesamten 60% bereits seit Mai 2011 Herrn L3. gehört. Er selbst, der Angeklagte H. , sei seitdem nicht mehr an der Pflegeteam B1. GmbH beteiligt gewesen und habe auch in keiner Weise von etwaigen Einkünften profitiert. Herr L3. habe jede Gelegenheit genutzt, um ihn in einem schlechten Licht dastehen zu lassen und habe erzählt, der Angeklagte H. habe ihn bestohlen. Damit habe er die Angeklagten C1. und S. gegen ihn aufgebracht. Er habe ein Gespräch im Büro zwischen Herrn L3. und dem Angeklagten C1. belauscht, wonach sie „nach guten, alten KGB-Methoden vorgehen und sammeln“ sollten, um eines Tages „zuzuschlagen“. Dem sei der Angeklagte C1. in der Folgezeit nachgekommen. An der Abwicklung der Steuerprüfung im Jahr 2013 sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe auf Bitte der Angeklagten L2. und ihres Ehemannes Herrn E4. den Kontakt zu der Zeugin C7. hergestellt. Er habe keinen Kontakt zu Frau I3. im Zusammenhang mit der Vermittlung einer litauischen Person für die Pflegeteam B1. GmbH vermittelt. Während seiner Geschäftsbeteiligung an der Pflegeteam B1. GmbH habe die Angeklagte L2. alle Entscheidungen selbständig getroffen. Die Angeklagte N. sei ihre rechte Hand gewesen. Er habe zu keiner Zeit Bargelder an die Angeklagte L2. übergeben oder weitergeleitet. Erst nach seiner Inhaftierung und während des Lesens der Akte sei ihm bewusst geworden, was alles zum Teil über Jahre hinweg vor ihm verheimlicht und verschwiegen worden sei und was sich im Hintergrund abgespielt habe. Die B. GmbH sei am 18. Januar 2006 unter anderem von ihm gegründet worden und habe ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2006 aufgenommen. Am 19. August 2007 habe der Angeklagte S. den Geschäftsanteil des Herrn C6. wie erwähnt an der B. GmbH und der B1. GmbH übernommen. Am 16. Mai 2011 seien die Anteile an der B. GmbH von den Angeklagten H. und S. an Herrn L3. veräußert worden. Der Angeklagte S. habe daraufhin die B. GmbH verlassen. Am 30. März 2011 sei er als Geschäftsführer abberufen und der Angeklagte C1., als „Mann“ von Herrn L3. und auf Initiative von Herrn H1. , seinem damaligen Arbeitgeber, als neuer Geschäftsführer ernannt worden. Er selbst, der Angeklagte H. , sei vom 18. Januar 2006 bis zum 3. April 2012 Geschäftsführer gewesen. Da die Austragung im Handelsregister zunächst nicht erfolgt sei, habe er die Niederlegung am 12. Juli 2012 erneut bekundet und sei dann am 14. August 2012 ausgetragen worden. Seit dem 16. Mai 2011 habe er von etwaigen Einkünften, ausgenommen seiner Gehaltszahlungen, nicht weiter profitiert. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit Herrn L3. ab 2011 habe er sich ab Anfang 2012 nur noch selten im Büro der B. GmbH aufgehalten. Am 21. Dezember 2012 hätten sich die Wege getrennt. In der Zeit als Geschäftsführer der B. GmbH habe er sich nicht in den Bereich des Pflegeprozesses eingemischt und auch keine Anweisungen erteilt. Auch habe er nicht den Bereich der Buchhaltung geführt. Die Abteilung sei von dem Angeklagten S. und später dem Angeklagten C1. geführt worden. Ende Januar/Anfang Februar 2014 habe ihn Herr L3. erneut kontaktiert und um ein Treffen gebeten. Bei dem Treffen habe er erzählt, dass er dem Angeklagten C1. gekündigt habe, weil dieser ihn angeblich bestohlen habe, und dass der Angeklagte C. auf Empfehlung der Angeklagten L2. der neue Geschäftsführer der B. GmbH sei. L3. habe ihn gebeten, einen neuen Pflegedienst als Nachfolger für die B. GmbH zu gründen. Daraufhin habe er, der Angeklagte H. , gemeinsam mit Herrn L3. und dem Angeklagten T1. die ..T1. GmbH gegründet. Sie sei am 31. März 2014 durch die W. GmbH – vertreten durch den Geschäftsführer Herrn L3. und die H2. GmbH – vertreten durch ihn, den Angeklagten H. , als Geschäftsführer – gegründet worden. Im März 2014 habe ihm Herr L3. angeboten, alle Geschäftsanteile zu übernehmen, darauf sei er eingegangen. Am 11. Juni 2014 habe er erfahren, dass Herr L3. am 31. Mai 2014 verstorben sei. In der Folge sei es zu Streitigkeiten mit der Erbengemeinschaft gekommen. Der Angeklagte T1. sei der alleinige Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der ..T1. GmbH gewesen. Die Bedingungen seien zwischen dem Angeklagten T1. und ihm sowie Herrn L3. vor der Gründung abgesprochen worden. Es sei eine Bitte des Angeklagten T1. gewesen, die Gesellschaft mit seinem Namenszusatz zu versehen und das Unternehmen für die letzten Jahre vor seiner Pensionierung so zu führen, wie er dies für richtig hielt. Die Gesellschaft habe ihre Tätigkeit am 1. Juli 2014 aufgenommen und im Wesentlichen die Mitarbeiter und Patienten der B. GmbH übernommen. Er habe sich gemeinsam mit dem Angeklagten T1. der Arbeit der ..T1. GmbH angenommen, während Herr L3. nach eigener Aussage ab März 2014 Herrn N12. und den Angeklagten C1. mit der Abwicklung der B. GmbH betraut habe. Alle Informationen seien durch eine F2. an den Angeklagten T1. übermittelt worden, nicht direkt vom Pflegepersonal, was vielleicht auf mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache einiger Mitarbeiter zurückzuführen sein könnte. Dementsprechend sei auch die Arbeitsanweisung (BMO 16, Bl. 1140 ff.) zu verstehen. Der Angeklagte C1. sei vom 1. September 2014 bis zum 31. März 2015 in der ..T1. GmbH angestellt gewesen. Vorwiegend sei er für die Buchhaltung zuständig gewesen, wie zuvor auch in der B. GmbH und bis Mitte 2016 noch für die Pflegeteam B1. GmbH. Die Zusammenarbeit mit ihm sei schwierig gewesen. Die Zeugin V. habe die Personalplanung verantwortet und niemandem Einblick gewährt. Ausschließlich in ihrer Abteilung habe es Mitarbeiter gegeben, die sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen und bezahlt worden seien, jedoch nicht gearbeitet hätten. Die Zeugin V. habe mit diesen „gemeinsame Sache“ gemacht und das Gehalt geteilt. Die Zeugin C7. habe sich bei der T1. GmbH als Unruhestifterin geriert, Informationen an Frau J. weitergeleitet und ein „Durcheinander“ in dem Unternehmen angerichtet. Er sei der Überzeugung, dass die Zeugin C7. im Hintergrund mit den ermittelnden Behörden zusammengearbeitet habe, mit dem persönlichen Ziel der Rache an den Angeklagten H. und L2. und evtl. anderen beteiligten Personen. Im Zusammenhang mit dem Tod des Herrn L3. und den darauffolgenden Rechtsstreitigkeiten zwischen der Witwe Frau J. und ihm, dem Angeklagten H. , habe Frau J. Druck auf die Zeugin C7. und den Angeklagten T1. ausgeübt, was sich in Form von Abwesenheiten aufgrund von Krankheit bemerkbar gemacht habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Angeklagte T1. mit der Erledigung seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht mehr hinterher gekommen sei. Er habe Ende 2014 in einem persönlichen Gespräch gebeten, als Geschäftsführer abgelöst zu werden und seinen Namenszusatz aus der GmbH entfernen zu lassen. Aufgrund dieser Gegebenheiten habe die Geschäftstätigkeit der ..T1. GmbH zum 31. März 2015 geendet. Die Q. GmbH habe er am 20. November 2014 gegründet. Sie habe ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2015 aufgenommen. Er sei vom 20. November 2014 bis zum 3. Dezember 2015 alleiniger Geschäftsführer gewesen und habe 60% der Geschäftsanteile gehalten. Die übrigen 40% habe Herr B5. gehalten. Die Q. GmbH habe im Wesentlichen die Mitarbeiter und Patienten der ..T1. GmbH übernommen. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sei die Zeugin D4. seine Nachfolgerin geworden. Die N1. GmbH sei am 12. Juni 2012 von der Angeklagten D. gegründet worden. Sie sei bis zum 20. September 2016 alleinige Geschäftsführerin gewesen. Die Gründungskosten in Höhe von 25.000,00 Euro seien von ihm und der Angeklagten L2. getragen worden. Die Geschäftsanteile seien so verteilt gewesen, dass er 50% gehalten habe, die Angeklagte L2. 45% und die Angeklagte D.5%. Aufgrund der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Angeklagten L2. / Pflegeteam B1. GmbH und der Erbengemeinschaft des verstorbenen Herrn L3. habe die Angeklagte L2. ihre Anteile an der N1. GmbH am 16. April 2015 zum einen Teil an die Angeklagte D. und zum anderen Teil an ihren Neffen, Herrn E2. , übertragen. Die Idee der Überführung der Mitarbeiter und Patienten aus der Pflegeteam B1. GmbH in die N1. GmbH stamme nicht von ihm, sondern von der Angeklagten L2. und ihrem Ehemann Herrn E4. . Er sei anfangs dagegen gewesen, habe sich von der Angeklagten D. aber umstimmen lassen. Mit der Überführung sei dann unter anderem festgestellt worden, was alles bislang von der Angeklagten L2. verschwiegen worden sei, nämlich dass jeder Mitarbeiter der Pflegeteam B1. GmbH individuelle Absprachen, Sonderrechte und Ausnahmen mit ihr vereinbart habe. Erst nach der Inhaftierung und während des Lesens der TKÜs sei ihm das wahre Ausmaß bekannt geworden. Die Zeugin D4. sei zum 1. Mai 2015 aus der Pflegeteam B1. GmbH in die N1. GmbH gewechselt. Sie sei für die allgemeine Sachbearbeitung, Büroarbeit, Dienst- und Tourenplanung zuständig gewesen. Sie sei unaufrichtig und geschwätzig gewesen und habe Dinge vor ihm verheimlicht. Er habe über vieles nicht Bescheid gewusst. Sie habe öfter den Anschein erweckt, auf seine Anweisung bzw. in seiner Vollmacht zu handeln, was nicht der Fall gewesen sei. Er sei nicht faktischer Geschäftsführer der N1. GmbH gewesen. Der Angeklagte C1. sei nicht von der ..T1. GmbH in die Q. GmbH übernommen worden und habe sich gekränkt gefühlt. Ab dem 1. April 2015 hätten sich die Kündigungen von Patienten gemehrt und Mitte 2015 habe sich herausgestellt, dass der Angeklagte C1. sich u.a. mit dem Inhaber der Pflegedienste „M1. “ und „T8. GmbH“, Herrn H10, verbündet und aktiv Patienten und Mitarbeiter abgeworben habe. Seit dem 1. Dezember 2015 sei er für den Pflegedienst F. GmbH tätig, der aggressiv Patienten und Mitarbeiter abgeworben habe. Der Angeklagte C1. habe die Mitarbeiter- und Patientenlisten aller Pflegedienste (Pflegeteam B1. GmbH, ..T1. GmbH, Q. GmbH und N1. GmbH) gehabt und sei über die Zeugin V. und Frau U1. über jegliche firmeninternen Informationen auf dem Laufenden gehalten worden. Nach der Verhaftung habe die Zeugin V. mit den Zeuginnen D4. und D5. bei der Verschiebung des Vermögens und der Patienten der Q. GmbH mitgeholfen. Sie hätten im Februar 2017 den noch verbliebenen Patienten- und Mitarbeiterstamm der Q. GmbH in die „N13. UG“ und dann zur „Q4. GmbH“ übertragen. Viele der in diesem Verfahren genannten Personen stünden in unmittelbarem Zusammenhang zu Herrn H1. , dessen Firmen und zu den Strukturen um die Personen aus dem Baltikum; diese werde entweder vom BND überwacht oder laufe über V-Leute des BND. Ein Freund des Herrn H1. , Herr L8. , sei in Berlin an mehreren Pflegediensten beteiligt und wolle ihm schaden. ff) Angeklagter C1. Der Angeklagte C1. hat die Anklagevorwürfe bestritten und sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Nach seinem Studienabschluss 2010 seien seine Bewerbungen zunächst erfolglos geblieben. Im selben Jahr habe er über einen persönlichen Kontakt ein Vorstellungsgespräch bei der Q1.GmbH gehabt, die im Bereich der Betreuung russischsprachiger Patienten tätig gewesen sei, und sei eingestellt worden. Mitte 2010 habe er Herr L3. dort als Patienten kennengelernt. Herr L3. habe ihm angeboten, das Unternehmen B. GmbH auf der ……straße in Düsseldorf zu besichtigen und anschließend dort ein Praktikum zu absolvieren. Herr L3. und die damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer, die Angeklagten H. und S., hätten ihn vor einer Anstellung näher kennenlernen wollen. Dies sei sein erster Kontakt mit den beiden gewesen. Im Anschluss habe man ihm die Stellung als Geschäftsführer angeboten, was ihm sehr geschmeichelt und er deshalb gerne angenommen habe. Der Angeklagte H. sei weiter als maßgeblicher und allein entscheidender Geschäftsführer tätig gewesen. Der Angeklagte S. habe ihm seine Aufgaben im Bereich der Buchhaltung erklärt und ihn dabei beaufsichtigt. Nach seiner Einarbeitung habe er nach Absprache mit den Angeklagten H. und S. sowie Herrn L3. Ende des Jahres die Aufgaben des Angeklagten S. wie Fuhrparkmanagement, Kassenbuchführung und Überweisungen eigenverantwortlich übernehmen sollen. Ihm sei eine Bankvollmacht erteilt worden sowohl für die B. GmbH als auch die Pflegeteam B1. GmbH. Alle Ausgaben über 100,00 Euro, egal ob bar oder per Überweisung, seien vorher von dem Angeklagten H. überprüft worden. Die Unterlagen der Buchhaltung für das Steuerbüro seien per Post oder von dem Angeklagten H. bzw. Herrn L3. dorthin gebracht worden. Bei der Pflegeteam B1. GmbH sei er zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer oder Angestellter tätig gewesen. Von Mai 2011 bis Oktober 2015 habe er dort die buchhalterischen Tätigkeiten und die bereits geschilderten Tätigkeiten wahrgenommen. Hierfür habe er von der Angeklagten L2. von April bis Oktober 2015 monatlich 500,00 Euro erhalten, weil er nach der von dem Angeklagten H. bei der ..T1. GmbH veranlassten Kündigung keinerlei Einkünfte mehr gehabt habe und sie ihm habe helfen wollen. Er habe keine Kenntnisse über die Interna der Betriebsabläufe oder Hintergründe gehabt und man habe ihn nicht in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens einbezogen. Im Laufe der Zeit sei er in den Augen des Herrn L3. und der Angeklagten S., H. und L2. aufgrund diverser Meinungsverschiedenheiten als möglicher späterer verantwortlicher Geschäftsführer nicht mehr geeignet gewesen. Herr L3. habe ihm andere, nicht geschäftsbezogene Aufgaben übertragen wie die Bauaufsicht, Kommunikation mit Architekten und Subunternehmern für Herrn L3. über den umfangreichen Umbau seiner Wohnung in Düsseldorf, die Betreuung der medizinischen Untersuchungen für Bekannte des Herrn L3. sowie die Organisation von Arztterminen für die Ehefrau von Herrn L3. , Frau J. . Kurzgefasst sei er für die Eheleute L3. eine Art „Laufbursche“ geworden. Da dies nichts mit einer geschäftlichen Tätigkeit für den Pflegedienst zu tun gehabt habe, habe er von den Pflichten eines Geschäftsführers entbunden werden wollen und Anfang März oder April 2012 mündlich um offizielle Niederlegung und Austragung aus der Geschäftsführerfunktion gebeten. Bis August 2012 sei nichts passiert und Herr L3. habe auf Nachfrage gesagt, dass er „nicht vergessen soll, mit wem ich mich da anlege“. Es sei der Vorwurf gefolgt, er habe eine beträchtliche Geldsumme aus der Wohnung L3. s entwendet und stehe nun in dessen Schuld. Kurz darauf sei er von L3. aufgefordert worden, den Jahresabschluss 2011 zu unterzeichnen. Im September 2012 sei er intern von Herrn L3. von der Arbeit freigestellt worden. Nachdem er aber nichts mehr gehört habe, habe er am 2. und am 19. November 2012 selbst seine Amtsniederlegung und Kündigung an alle Gesellschafter geschickt, jedoch ohne Reaktion. Nachdem er seine Amtsniederlegung beim Amtsgericht veranlasst habe, habe sich Herr L3. gemeldet und bei einem persönlichen Gespräch vereinbart, dass der Angeklagte C1. statt als Geschäftsführer eine Arbeitsstelle ohne Entscheidungsbefugnis ausübe. Dies habe Fuhrparkmanagement, Kassenbuchführung, Überweisungen nach Freigabe und Kontrolle der Geschäftsleitung sowohl bei B. als auch bei B1., Organisation der medizinischen Untersuchungen für Bekannte von Herrn L3. , Suche, Besichtigung interessanter Immobilien für Herrn L3. umfasst. Mitte/Ende Dezember 2012 habe er einen neuen Arbeitsvertrag bei der B. GmbH erhalten. Später sei ihm die Aufgabe zugeteilt worden, die Software „XXXX“ zu betreuen und die Datenbank mit allen erforderlichen Daten der versorgten Klienten/Mitarbeitern/Fahrzeugen etc. zu versorgen. Von Juli 2012 bis Dezember 2013 habe er für die B. GmbH mehrmals Bargeld in der Größenordnung von 5.000,00 bis 30.000,00 Euro abgehoben, im Auftrag und auf Anweisung der Gesellschafter bzw. der maßgeblichen Geschäftsführer. Die abgehobenen Beträge habe er vollständig an die Gesellschafter weitergeleitet. Erst später sei er misstrauisch geworden und habe sich von dem Angeklagten H. und Herrn L3. Quittungen ausstellen lassen. Er habe die Gesellschafter wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er für das Tagesgeschäft monatlich ca. 5.000,00 bis 6.000,00 Euro zur Zahlung von Benzin, Parkscheinen oder Ähnlichem benötigte. Meistens sei dann nach Entscheidung des Angeklagten H. und des Herrn L3. ein entsprechender Teilbetrag abgezogen und unter Vermerk im Kassenbuch in die Kasse eingezahlt worden. Bei einer etwaigen Besprechung zu Scheinfirmen im Jahr 2013 sei er nicht zugegen gewesen. Die Herren C4. und T3. seien der Angeklagten L2. schon anderweitig bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass sie auch Krankentransporte durchführten. Er habe mit der Angeklagten L2. über Möglichkeiten gesprochen, diese Unternehmen bei der Pflegeteam B1. GmbH einzubinden. Anschließend sei es zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten L2. und diesen Personen gekommen, an dem er jedoch nicht teilgenommen habe. Die eingegangenen Rechnungen von C4. und T3. habe er nach Anweisung der Angeklagten L2. ausgeglichen. Er habe von C4. und T3. immer nur verschlossene Umschläge entgegengenommen, die er anschließend an die Angeklagte L2. übergeben habe. Er nehme an, dass sich in den Umschlägen neben den jeweiligen Rechnungen und Belegen auch Bargeld befunden habe. Er sei immer davon ausgegangen, dass C4. und T3. auch Leistungen für die Pflegeteam B1. GmbH erbracht hätten. Er sei aber auch davon ausgegangen, dass zumindest teilweise auch nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden seien oder dass die Rechnungen für die erbrachten Leistungen überhöht gewesen seien. Vom jeweiligen Umfang der Überhöhung bzw. Nichterbringung oder den konkreten Beträgen in den Umschlägen habe er jedoch keine Kenntnis gehabt. An dem Geldtransfer sei er prozentual nicht beteiligt gewesen. Über eine Vereinbarung zwischen der Angeklagten L2. und den Rechnungsausstellern wisse er nichts. Die Angeklagte L2. habe ihm weder 7,5% ihrer Anteile an der N1. abgegeben, noch habe er zusätzliches Geld erhalten. Im November 2013 sei er zu einem gemeinsamen Gespräch mit Herrn L3. und dem Angeklagten S. in den Räumen der B. GmbH gebeten worden. Der Angeklagte S. habe ihm in scharfem Ton vorgeworfen, dass er sich mit dem Angeklagten H. getroffen und ihm interne Informationen weitergegeben habe. Diese absurden Vorwürfe hätten ihn sehr irritiert. Er habe seine Tätigkeit bei Herrn L3. und der B. GmbH sofort einstellen sollen und das Büro sofort verlassen müssen. Er sei dann mit sofortiger Wirkung freigestellt und gekündigt worden. Zahlreiche Bewerbungen seien danach erfolglos geblieben. Im August 2014 habe ihn der Angeklagte H. angerufen und ein Treffen vorgeschlagen. Bei diesem Gespräch habe er ihm eine Stelle bei dem neuen Pflegedienst ..T1. GmbH angeboten, und zwar mit den Aufgaben Kassenbuchführung, Datenbank „XXXX“, Führung von Arbeitszeitkonten und Strukturierung von Arbeitsabläufen. Diese Stelle habe er angenommen. Der Angeklagte H. habe ihm untersagt, sich mit den Pflegediensttätigkeiten zu befassen. Ende März 2015 sei es nach Meinungsverschiedenheiten zu einem Vieraugengespräch mit dem Angeklagten H. gekommen, bei dem ihm die Büroschlüssel und das Diensthandy weggenommen worden seien. Er habe seine privaten Sachen vom Arbeitsplatz in einem Umzugskarton verpackt vor seinem Fahrzeug abgestellt vorgefunden. Darunter habe sich auch der externe Datenträger befunden, der später bei ihm beschlagnahmt worden sei. Die Daten darauf seien großenteils nicht von ihm. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe er nicht erhalten. Das Unternehmen sei einfach geschlossen worden. Zu keiner Zeit sei er an den in Rede stehenden Pflegediensten als Gesellschafter beteiligt gewesen. An Gewinnausschüttungen oder Entscheidungsprozessen auf der Gesellschafterebene habe er nicht teilgenommen. Auch während der zeitlich beschränkten Bestellung als Geschäftsführer der B. GmbH habe er weder interne Kenntnisse von den operativen Abläufen noch irgendeinen Einfluss darauf gehabt. Bei den anderen Unternehmen habe er weder eine Stellung als Geschäftsführer noch als Entscheidungsträger gehabt, sondern nur die erwähnten Aufgaben in der Buchhaltung und im EDV-Bereich erledigt. Zu keinem Zeitpunkt sei er in das operative Geschäft der anderen Pflegedienste eingebunden gewesen. Er habe weder mit der Einteilung der Pflegedienstkräfte für Patienten zu tun gehabt noch mit der Abrechnung der Pflegedienstleistungen und Erstellung von Belegen. Auszahlungen von Geldern an Patienten, Ärzte oder Mitarbeiter habe er nicht vorgenommen. Diese Tätigkeiten hätten zu den Kernaufgaben der Pflegedienstleitung oder der Entscheidungsträger gehört, woran er nicht habe teilnehmen dürfen. Dennoch habe er irgendwann verstanden, dass die Patienten Zusatzleistungen erhielten. Er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um sog. Kompensationsleistungen handelte, sondern sei davon ausgegangen, dass es sich um zusätzliche kostenlose Leistungen gehandelt habe, um die Patienten an den Pflegedienst zu binden. Diese Methode sei ihm von anderen Pflegediensten bekannt gewesen und er habe sie für rechtmäßig gehalten. Die kriminellen Vorgehensweisen der Verantwortlichen seien ihm damals nicht bewusst gewesen. Als er misstrauisch geworden sei und gemerkt habe, dass man ihn nur ausnutzen wolle, habe er versucht, sich aus der Verantwortung zu lösen. Dies sei ihm schließlich auch gelungen, wenn auch später als erhofft. gg) Angeklagter T1. Der Angeklagte T1. hat die Anklagevorwürfe bestritten und sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Im Frühjahr 2006 habe sich der ihm bis dahin unbekannte Angeklagte H. bei ihm gemeldet und erklärt, er werde einen Pflegedienst in Düsseldorf eröffnen und benötige eine Pflegedienstleitung. Das Angebot habe ihn interessiert, da er zu der Zeit arbeitssuchend gewesen sei. Bei dem Vorstellungsgespräch mit dem Angeklagten H. und Herrn C6. hätten ihm beide erklärt, dass sie einen Pflegedienst für russische Migranten gründen wollten. Er habe Bedenken geäußert, dass er kein Russisch spreche, sie hätten ihm aber erklärt, dies sei auch nicht nötig. Bei der B. GmbH habe es eine stellvertretende Pflegedienstleiterin, Frau T9. , gegeben, die sich um Dienst-, Urlaubs- und Tourenpläne gekümmert habe. Die „Bürosprache“ unter den Mitarbeitern mit nahezu ausschließlich russischem Migrationshintergrund sei Russisch gewesen. Insbesondere Arbeitsanweisungen aus dem Jahr 2007 würden belegen, dass der Angeklagte H. früh damit begonnen habe, wichtige Informationen von ihm fernzuhalten oder diese nur gefiltert an ihn weiterzugeben. Der Angeklagte H. sei mit Frau T9 vorher bei einem anderen Pflegedienst beschäftigt gewesen. Er selbst sei größtenteils damit betraut gewesen, die übernommenen Patienten (40 bis 50 Personen) zunächst mit ihren Daten softwaremäßig zu erfassen und diese Erfassung auch in Papierform zu bringen. Zudem habe er die Pflegeplanungen für alle SGB XI oder XII-Patienten mit einem PC-Programm erstellt, was äußerst aufwendig und umfangreich gewesen sei. Er habe mit den Pflegekräften zusammengearbeitet oder die Betroffenen aufgesucht. Ferner habe er Pflegevisiten durchgeführt und dokumentiert, was mit Ausnahme der SGB V-Patienten regelmäßig habe erfolgen müssen, mindestens einmal jährlich. Bei seinen Besuchen habe er gepflegte Patienten in geordneten Wohnverhältnissen vorgefunden. Qualitätsanfragen an die Patienten seien ihm stets positiv beantwortet worden, an Beschwerden könne er sich nicht erinnern. Sogenannte „§ 37-Patienten“ habe er alleine betreut. Es habe sich hierbei um Patienten gehandelt, die sich seitens der Pflegeversicherung entschieden hätten, nur Geldleistungen in Anspruch zu nehmen, um damit die Pflege selbst zu organisieren, oder sog. „Kombileistungen“ mit einem Teil Geldleistungen und einem Teil Leistung eines anerkannten Pflegedienstes, sowie die reine Pflegeleistung durch einen Pflegedienst. Diese Patienten habe er mehrfach jährlich aufgesucht zur Prüfung der Pflegesituation. Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der B. habe es bereits eine Friseurin/Nagelpflegerin gegeben, wie er vermute auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung, sowie Fahrer. Diese Leistungen (z.B. Friseur, Maniküre, Pediküre, Fahrdienste o.Ä.) seien ihm durch den Angeklagten H. von Anfang an als Maßnahmen der Kundenbindung und zur Förderung des weiteren Aufbaus des Kundenstamms glaubhaft dargestellt worden und für ihn daher immer „on top“-Leistungen gewesen. Den Begriff „Kompensationsleistungen“ habe er vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht gekannt. Der Angeklagte H. und Herr C6. bzw. der Angeklagte S. hätten über ein eigenes Büro verfügt. Die Verbindungstüre zu den anderen Räumen sei meist geschlossen gewesen. Er könne nicht sagen, was hier vor sich gegangen sei. Nach dem Umzug in neue Räumlichkeiten habe er die Dokumentation von Abwesenheitszeiten der Patienten übernommen, um so korrekte Monatsabrechnungen vornehmen zu können. Die Mitarbeiterinnen des Sekretariats hätten ihm hierfür Listen mit den von den Patienten mitgeteilten Abwesenheiten wegen Krankenhausaufenthalten, Urlauben etc. vorgelegt. Zum Monatswechsel seien vermehrt Mitarbeiter ins Büro gekommen. Dies sei normal gewesen, da sie die von den Patienten abgezeichneten Leistungsnachweise hätten abgeben müssen. Die Organisation hätte der Zeugin V. , Frau U1. und später Frau C8. oblegen. Die Treffen hätten in den Büroräumen auf der ….straße sowie auf der …. Straße im so genannten Besprechungs- bzw. Aufenthaltsraum stattgefunden. Dort seien die Leistungsnachweise vorgeprüft worden, bevor er sie erhalten habe. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt diese Treffen organisiert oder begleitet und sei auch nicht anwesend gewesen. Er habe den Besprechungsraum kaum betreten oder benutzt, zum Beispiel wenn er die Postfächer der Mitarbeiter befüllt habe. Hierbei habe er niemals Blanko-Leistungsnachweise gesehen, die erst dort erstellt worden wären. Auch habe er keine anderen verdächtigen Dokumente gesehen. Die Leistungsnachweise seien ihm stets in geprüfter Form zur Abzeichnung vorgelegt worden. Die Prüfungen hätten die Zeugin V. , Frau U1. und später Frau C8. durchgeführt. Währenddessen sei die Tür von innen häufig verschlossen gewesen mit der Begründung, dass Störungen vermieden werden sollten. Obwohl eine weitere Prüfung durch die Pflegedienstleitung nicht vorgeschrieben sei, habe er die ihm vorgelegten Leistungsnachweise immer stichprobenartig auf Plausibilität geprüft. Bei jedem Rechnungslauf habe er dazu aus den ihm vorgelegten geprüften Leistungsnachweisen etwa 30 nach Zufallsprinzip entnommen und diese Leistungsnachweise mit den Dienstplänen, den Handzeichenlisten und den Abwesenheitsmeldungen vergleichen. Deshalb finde sich auch eine Handzeichenliste als zwingend erforderliches tägliches Handwerkszeug für seine damalige Tätigkeit bei seinen Asservaten. Erst nach der Plausibilitätsprüfung habe er die einzelnen Leistungsnachweise gegengezeichnet. Durchschnittlich habe es sich um ca. 350 Leistungsnachweise (SGB V, XI und XII) monatlich gehandelt. An Abweichungen könne er sich nicht erinnern. Falls Patienten einmal nicht unterschrieben hätten, habe er den Leistungsnachweis mit einem entsprechenden Hinweis zurückgegeben, damit die Unterschrift eingeholt wurde. Wenn Patienten an einer falschen Stelle des Formulars unterschrieben hätten, habe er dies mit einem Pfeil markiert und auch sonst von ihm gefundene Fehler mit einem gelben „Post-It-Zettel“ markiert und zurückgegeben. Fehlende Unterschriften seien von einem Fahrer oder der zuständigen Pflegekraft zur nachträglichen Unterzeichnung zum Patienten gebracht und dann nach Rücklauf von ihm abgezeichnet worden. Sofern es keine Beanstandungen gegeben habe oder Unklarheiten beseitigt worden seien, seien die Rechnungen für die Kostenträger maschinell erstellt worden. Er habe sie dann nach Kostenträgern geordnet, zur Prüfung sortiert und bereitgelegt. Nach diesem Vorgang habe er nichts mehr mit den Leistungsnachweisen oder dem weiteren Vorgehen des Abrechnungsverfahrens zu tun gehabt. Die Rechnungen seien dann bei der B. GmbH – soweit ihm erinnerlich – durch den Angeklagten H., Herrn C6. und nach dessen Ausscheiden den Angeklagten S. geprüft worden. Bei der ..T1. GmbH und der Q. GmbH sei die Prüfung durch den Angeklagten H. durchgeführt worden. Irgendwann habe der Angeklagte H. den Mitarbeitern mitgeteilt, dass die B. GmbH ihre Tätigkeit einstellen werde; dies sei nicht begründet worden. Eine neue GmbH habe das Geschäft in neuen Räumlichkeiten übernehmen sollen. Der Angeklagte H. habe sich in einem persönlichen Gespräch bei ihm für die langjährige Mitarbeit bedankt und ihm als Dank die Geschäftsführung der neuen GmbH angeboten, damit er im Alter mehr verdienen könne. Dieses Angebot habe er angenommen, da er nach der Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau mit Unterhaltszahlungen und weiteren Kosten belastet gewesen sei. Über den Namen habe der Angeklagte H. alleine entschieden. Die Firma habe eigentlich „N14 GmbH“ heißen sollen. Der Angeklagte H. habe ihn damit überrumpelt, dass sein Name aus angeblich namensrechtlichen Gründen eingefügt werden sollte. Bei dem Firmen- und Positionswechsel sei es bei ihm weder zu einem Aufgabenwechsel gekommen noch habe er in der neuen Firma ein Bestimmungsrecht gehabt. Er habe lediglich die Farbe des Bodenbelags auswählen dürfen, alles andere sei durch den Angeklagten H. entschieden worden. Sein Büro in den Räumen in der …..straße und der ……Straße sei so gelegen gewesen, dass er regelmäßig nicht mitbekommen habe, wer das Büro oder das Besprechungszimmer betreten habe. Bei geschlossenen Türen seien keine Stimmen nach draußen gedrungen. Nach nur einem Jahr habe der Angeklagte H. ohne Rücksprache mit ihm entschieden, die ..T1. GmbH zu schließen und durch eine neue Firma mit dem Namen „Q. GmbH“ zu ersetzen. Dort habe er, der Angeklagte T1. , wieder ausschließlich die Position des Pflegedienstleiters übernommen, der Angeklagte H. sei Geschäftsführer gewesen bis Ende 2015. Seine Aufgaben hätten sich erneut nicht geändert. Er habe jedoch massive finanzielle Einbußen (von 5.000,00 Euro Bruttoeinkommen auf 3.000,00 Euro) hinnehmen müssen sowie weniger Urlaubstage. Er habe dies akzeptiert, da er aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung glaubte, kaum eine andere Stelle finden zu können. Schon einige Monate vor seiner Kündigung am 23. Februar 2016 sei er noch mehr isoliert worden auf Anweisung des Angeklagten H. Seine Assistentin Frau C8. sei in das Büro von Frau U1. umgesetzt worden, ebenso später Herr Q6., der mit ihm kurze Zeit das Büro geteilt habe. Von inoffiziellen Dienstplänen und Geldzuwendungen an Patienten und Ärzte habe er nichts gewusst. Es habe ein Gespräch mit Frau C8. zur Besetzung des Spätdienstes mit Pflegefachkräften gegeben an einem einzigen bestimmten Wochenende, weil akuter Personalmangel geherrscht habe. Die Zeugin D4. sei zufällig dazu gekommen, habe sich aber nicht geäußert. Über personelle Manipulationen an Wochenenden sei nicht gesprochen worden. Die Mittagspausen habe er, wie schon zu den Zeiten der anderen Pflegedienste, in der Regel außerhalb des Büros verbracht und nur selten mit anderen Mitarbeitern wie z.B. der Zeugin D4. . Es sei dabei ganz überwiegend Russisch gesprochen worden. Planungsgespräche bzgl. Wochenenddiensten habe es bei Mittagessen zumindest nicht in deutscher Sprache gegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe er an Mitarbeitergesprächen unter Leitung der Zeugin D4. teilgenommen. Während seiner gesamten Tätigkeit bei der B. GmbH, der ..T1. GmbH und der Q. GmbH habe er zu keinem Zeitpunkt von betrügerischen Machenschaften gewusst. Er habe keine Kenntnis von nachträglich erstellten Leistungsnachweisen, gefälschten Mitarbeiterunterschriften oder gefälschten Patientenunterschriften gehabt. Ärztekontakte habe er nur im sehr engen medizinisch erforderlichen Rahmen gehabt und „geschäftliche“ Entscheidungen nie selbst getroffen. Es sei ihm bewusst, dass es aufgrund seiner langen Tätigkeit in den Pflegediensten nur schwer nachvollziehbar sei, dass er von den Manipulationen keine Kenntnis erlangt habe. Auch für ihn sei dies nur damit zu erklären, dass in allen Fällen die faktischen Geschäftsleitungen, Pflegekräfte, Ärzte und Patienten mit erheblicher krimineller Energie zusammengearbeitet hätten und er aufgrund der sprachlichen Barriere isoliert gewesen sei. Aufgrund seiner Lebenseinstellung und seines hohen gesellschaftlichen Engagements hätte er bei Kenntnis der betrügerischen Machenschaften keinen Tag länger dort arbeiten können und hätte umgehend die Polizei informiert. Er sei der festen Überzeugung, dass der Angeklagte H. ihn nicht plötzlich gekündigt hätte, wenn er, der Angeklagte T1. , von dem Betrug Kenntnis gehabt hätte. Das Risiko wäre für den Angeklagten H. viel zu groß gewesen. Auf Nachfrage gab der Angeklagte T1. weiter an: Soweit er sich erinnern könne, habe es folgende Schulungen gegeben: Ein sog. QM-Training durch einen Herrn C11 ca. einmal im Monat für 2-3 Tage über einen längeren Zeitraum, auf der ….straße und dann zu Beginn auch noch auf der …..straße; Inhouse-Schulungen der Firma N15. auf der ….straße und auf der ….Straße; kostenlose Schulungen zu verschiedensten Themen durch das T10. in Mönchengladbach; zumindest einmal einen Vortrag durch den Angeklagten S., an dessen Inhalt er sich aber nicht erinnern könne. Werbeflyer oder Prospekte (bezogen auf alle Firmen) habe er nie gesehen. Frau C8. habe überwiegend im Büro gearbeitet, sei aber bei Personalmangel auch in der Pflege eingesetzt worden. Sie sei ausgebildete Arzthelferin und habe einen speziellen Kurs besucht, um SGB V-Leistungen erbringen zu dürfen. Frau U1. sei ebenfalls ganz überwiegend im Büro tätig gewesen, habe sich aber auch teilweise um die Belange des Herrn L3. gekümmert. Es sei denkbar – was ihm jedoch nicht bekannt sei – dass sie in einigen wenigen Fällen bei extremer Personalnot Leistungen der Grundpflege bei den Patienten erbracht habe; hierzu habe er sie aber zu keinem Zeitpunkt angewiesen. Sofern er Leistungsnachweise mit den Unterschriften der beiden als Pflegekräfte unterschrieben habe, sei es möglich, dass sie in seltenen Ausnahmefällen als Pflegerinnen tätig geworden seien. Hinzu komme, dass er die Leistungsnachweise – wie beschrieben – nur stichprobenartig kontrolliert habe. Wäre ihm aufgefallen, dass Frau U1. in einem erheblichen Umfang Pflegeleistungen erbracht und abgezeichnet hätte, hätte er mit ihr Rücksprache gehalten. Sofern bei ihm der Leistungsnachweis der Patientin C12. zuhause aufgefunden wurde, sei ihm dies völlig unerklärlich und ihm sei nicht erinnerlich, eine solche Akte einmal mitgenommen zu haben. Ebenso sei ihm nicht erklärlich, warum anscheinend mit einem zweiten Leistungsnachweis abgerechnet worden sei. Er habe im August 2014 die Kreditkarte des Angeklagten H. bei der W4. sperren lassen und zwar in seiner Eigenschaft als Kontobevollmächtigter. Hintergrund seien die Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten H. und Frau J. über die Geschäftsanteile der Gesellschaft gewesen. Er sei in diesen Streit hineingezogen worden und habe sogar anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die damalige Situation sei für ihn unerträglich gewesen und habe zu einer starken Verärgerung über den Angeklagten H. geführt. Er sei außerdem im August 2014 von der Zeugin C7. darauf angesprochen worden, dass sich der Angeklagte H. Gehalt auszahlen lasse. Dies habe ihn verwundert und verärgert, da der Angeklagte H. als Gesellschafter nicht gehaltsberechtigt gewesen sei. Er habe sich das Lohnjournal des Angeklagten H. von der H5. schicken lassen, um die Angaben der Zeugin C7. zu überprüfen. Sofern er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht an die Funktion der Handzeichenliste habe erinnern können, habe es sich um die „Handzeichenliste der sonstigen Pflegekräfte“ (SH 112 Vernehmung T1. Bl. 34) gehandelt. Weshalb sich diese bei ihm zuhause befunden habe, wisse er nach wie vor nicht. Die Liste habe er für seine Tätigkeit nicht zwingend benötigt. Bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung habe er sich auf die „Handzeichenliste der Pflegefachkräfte und Pflegekräfte im SGB V-Bereich“ (SH 112 Vernehmung T1. Bl. 76) bezogen. Letztere Liste sei für ihn zwingend erforderliches Handwerkszeug gewesen. Wenn er – was häufig geschehen sei – auf dem Heimweg deutschsprachige Patienten im Rahmen von Pflegevisiten aufgesucht habe, habe er diese Liste benötigt, um die Eintragungen der Pflegedokumentation überprüfen zu können. hh) Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat sich nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Er hat lediglich ausgesagt, anlässlich der Abholung von Asservaten beim LKA Düsseldorf sei er nicht von dem Zeugen KHK I2. als Beschuldigter belehrt worden. Weitere Angaben zur Sache hat der Angeklagte C. nicht gemacht. ii) Angeklagter C2. Der Angeklagte C2. hat ein Geständnis abgelegt. Er hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Er und seine Ehefrau hätten die Eheleute L2. im Jahre 2012 oder 2013 kennengelernt. Es sei zunächst eine oberflächliche Bekanntschaft gewesen. Dann jedoch sei seine Schwiegermutter, Frau T11. , erkrankt und die Familie habe dringend eine Ganztagespflegekraft benötigt. Die Angeklagte L2. habe ihnen innerhalb von wenigen Tagen eine Ganztagespflegekraft besorgt und die Pflegeteam B1. GmbH habe später auch die Betreuung seiner Mutter übernommen. Für die gute Betreuung in beiden Fällen sei seine Familie der Angeklagten L2. bis heute sehr dankbar. Im Jahr 2014 habe die Angeklagte L2. ihn bei einer privaten Einladung angesprochen, ob er ihr im Zusammenhang mit dem Pflegedienst helfen könne. Sie bräuchte Scheinrechnungen und habe ihn gefragt, ob er jemanden dafür kenne. Etwa Mitte Januar 2014 habe er sich dann bereit erklärt, der Angeklagten L2. Scheinrechnungen zur Verfügung zu stellen. Die in der Folge involvierten Gesellschaften wie die N9. UG und die U. GmbH hätten schon vorher bestanden. Er habe mit der Angeklagten L2. jeweils 19% Mehrwertsteuer und 4,5% als Gewinn für ihn vereinbart. Die Angeklagte L2. habe jeweils den Rechnungstext hinsichtlich der angeblich erbrachten Leistungen vorgegeben und er habe ihr die jeweilige Rechnungsnummer mitgeteilt. Die schriftlichen Scheinrechnungen habe er ihr entweder persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen. Das an seine Unternehmen sodann jeweils überwiesene Schwarzgeld habe er in der Regel innerhalb von etwa einer Woche in bar an die Angeklagte L2. zurückgezahlt, nach Abzug der Kosten und Provisionen ca. 76% der Rechnungssumme. Von Januar 2014 bis April 2015 seien nach seiner Erinnerung monatlich zwei Rechnungen über jeweils 9.520,00 Euro und 23.205,00 Euro ausgestellt und von der Pflegeteam B1. GmbH bezahlt worden. Im Mai 2015 seien 23.000,00 Euro eingegangen. Von Juni bis September 2015 habe die Pflegeteam B1. GmbH absprachegemäß nur noch einmal monatlich eine Rechnung und zwar knapp 14.000,00 Euro, 10.000,00 Euro sowie zweimal 7.000,00 Euro erhalten, da die Angeklagte L2. ihm gegenüber bereits die Schließung der Gesellschaft angekündigt habe. Vereinbarungsgemäß seien die Scheinrechnungen dann ab Oktober 2015 zunächst kein Thema mehr gewesen. Im Januar 2016 habe die Angeklagte L2. ihn zu seiner großen Überraschung erneut auf die Beschaffung von Scheinrechnungen angesprochen, da sie diese für zwei neue Pflegedienste, die N1. GmbH und die Pflegedienst Q. GmbH, benötigte. Sie hätten dann verabredet, dass für das Jahr 2015 nachträglich nach seiner Erinnerung zwei größere Sammelrechnungen erstellt wurden, und zwar gegenüber der N1. GmbH in Höhe von knapp 190.000,00 Euro brutto und gegenüber der Pflegedienst Q. GmbH in Höhe von gut 140.000,00 Euro brutto. Die N1. GmbH habe zudem vereinbarungsgemäß ab Januar 2016 und die Pflegedienst Q. GmbH ab April 2016 bis August 2016 einschließlich von der N9. UG monatlich jeweils zwei Scheinrechnungen über jeweils 17.850,00 Euro und 2.975,00 Euro erhalten. Ende Februar oder Anfang März 2016 sei die Angeklagte L2. außerdem an ihn herangetreten und habe gesagt, sie bräuchte mehr Schwarzgeld. Obwohl er das eigentlich nicht gewollt habe, da dies in Bezug auf die übrigen Umsätze der N9. UG nicht mehr darstellbar gewesen sei, habe er sich letztlich doch aus Dankbarkeit und wegen ihrer guten Freundschaft hierzu – jedoch nur bis Ende 2016 – bereit erklärt und die weiteren Rechnungen über seine 2008 gegründete Firma U. GmbH laufen lassen. Aufgrund der Kostenstruktur bei der U. GmbH hätten sie aber einen Firmenzuschlag von 5% statt 4,5% vereinbart. Die monatlichen Scheinrechnungen der U. GmbH hätten, je nach Vorgabe der Angeklagten L2., in der Regel um die 24.000,00 Euro brutto gelegen. Die N1. GmbH habe nach seiner Erinnerung ab Januar 2016 und die Pflegedienst Q. GmbH ab April 2016 jeweils bis August monatlich entsprechende Rechnungen erhalten, die auch bezahlt worden seien. Auch hiervon seien ca. 76% der Rechnungsbeträge in bar als Schwarzgeld an die Angeklagte L2. zurückgegangen, abzüglich eines Betrages von 900,00 Euro für die Ganztagespflegekraft seiner Schwiegermutter, die er ohne Quittung an die Ganztagespflegekraft im Auftrag der Angeklagten L2. direkt weitergegeben habe. Der Angeklagte C2. hat zugegeben, dass keine der auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Die Weiterleitung der Gelder sei über ausländische und inländische Konten erfolgt. Sobald das Geld auf dem Konto der N9. UG bzw. der U. GmbH gutgeschrieben gewesen sei, hätten diese von der F1. und D6. jeweils mit Sitz in Edinburgh (Schottland), der T5 UG mit Sitz in Düsseldorf sowie der D7. Ltd. mit Sitz in Genf (Schweiz) ihrerseits Scheinrechnungen erhalten. Das Geld sei auf die ausländischen Konten dieser Gesellschaften, die allesamt in Riga (Lettland) geführt worden seien, überwiesen worden. Die vorgenannten in- und ausländischen Firmen hätten die Gelder dann an deutsche Privatkonten weitergeleitet, zu denen er Vollmacht gehabt habe. Dabei habe es sich im Wesentlichen um Konten der E3. , G3., W5. , W2. und L7. bei der E5. bzw. T12. gehandelt. Alle vorgenannten Personen seien sehr gute Freunde oder Bekannte mit Wohnsitz im Ausland. Das auf die inländischen Privatkonten überwiesene Geld habe er sodann in bar abgehoben und an die Angeklagte L2. ausgehändigt. Ihm sei aufgrund der Pflege seiner Mutter und Schwiegermutter durch die Pflegedienste klar gewesen, dass die Abrechnung der Pflegedienste gegenüber den Kostenträgern nicht in vollem Umfang korrekt gewesen sei, d. h. dass durch unrichtige oder übertriebene Angaben Gelder für Leistungen bewilligt worden seien, die bei korrekten Angaben gegenüber dem Leistungsträger zumindest nicht in diesem Umfang von diesen bewilligt worden wären. Dies ergebe sich für ihn zum Beispiel aus dem Umstand, dass Besuche der Überprüfungskommission bei der Schwiegermutter mit der Angeklagten L2. vorbesprochen worden und die Wohnung entsprechend vorbereitet worden sei. Als er sich gegenüber der Angeklagten L2. bereit erklärt habe, Scheinrechnungen zu besorgen, sei ihm aufgrund solcher Umstände in seiner eigenen Familie klar gewesen bzw. er habe damit gerechnet, dass zumindest ein Teil der Gelder, die die Angeklagte L2. mit Hilfe der Scheinrechnungen aus den Pflegediensten gezogen habe, ebenfalls aus manipulativen Angaben bei anderen Patienten gegenüber Kostenträgern gestammt habe. Er habe damit gerechnet, dass auch bei den anderen Patienten die von den Pflegediensten abgerechneten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien. Auch sei ihm bewusst gewesen, dass durch diese Falschabrechnungen ein Schaden bei den Kostenträgern entstand. Die umständlichen Überweisungen des Schwarzgelds auf verschiedene Konten im In- und Ausland hätten dem Zweck gedient, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern. b) Beweiswürdigung aa) Abrechnungsbetrug (1) Grundsätze der Abrechnung von Pflegeleistungen Die Feststellungen zu den Verträgen über die Leistungsabrechnung beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Rahmenverträgen und Vereinbarungen zwischen den Pflegediensten und Krankenkassen bzw. sozialen Trägern (SH 50 Bl. 6-36, 57-62, 63-67, 37-56, 68-71, 72-81 82-86, 87-92, 93-97, 98-102, 103-116). Die Feststellungen zu den von den Pflegediensten eingesetzten Abrechnungsgesellschaften beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Dienstleistungsverträgen mit den Pflegediensten und deren Kündigungsschreiben (SH 100 Bl. 3-8, 9, 10-25, 26, 27-32, 33), die gestützt, bestätigt und ergänzt werden durch die Angaben der Angeklagten L2.. Hinsichtlich der B. GmbH ließ sich allerdings nicht sicher feststellen, ob diese ebenso wie die anderen Pflegedienste ein Abrechnungsunternehmen nutzte oder die Abrechnungen unmittelbar gegenüber den Krankenkassen bzw. Kommunen vornahm. Die Feststellungen zum Gespräch von Beamten des LKA NRW am 24. Mai 2016 mit Mitarbeitern der P. GmbH beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK I2. . Dass die P. GmbH im Juni 2016 nach Berichterstattung über Auffälligkeiten bei russischen Pflegediensten einen Sicherheitseinbehalt forderte, ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2017 verlesenen TKÜ-Protokollen vom 2. Juni 2016 zu Telefonaten zwischen den Angeklagten H. und L2., den Angeklagten L2. und D. sowie zwischen der Angeklagten L2. und Herrn H10 (Korr.-Nr. 10589, 12515 und 46325). In diesen Gesprächen geht es um die entsprechende schriftliche Ankündigung der P. und wie nun verfahren werden solle. Die Angeklagte L2. hat ferner ausgesagt, dass man ab Juli 2016 zu dem Abrechnungsunternehmen Dr. M. & Co. KG gewechselt sei, das die bisherigen Konditionen geboten habe, wie mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten Kündigungsschreiben (SH 100 Bl. 9, 26, 33) ergänzend dokumentiert ist. (2) Idee und System der Falschabrechnungen Die Feststellungen zur Idee und zum System des Abrechnungsbetruges beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2., D., N. und S., die gestützt und ergänzt werden durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen D4. , D5. , H7. , H8. und V. sowie den zahlreichen in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Die Einlassungen der Angeklagten H. , C1. und T1. , es habe keine Falschabrechnungen gegeben und Kompensations-/Geldleistungen seien wenn nur „on top“ zusätzlich zur Pflege erbracht worden, sind zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Angeklagte L2. hat in ihrer geständigen Einlassung umfassend und glaubhaft geschildert, wie die Idee der Falschabrechnungen entstand. Sie hat detailreich berichtet, es habe von Anfang an bei den Pflegediensten zusätzliche Leistungen wie Maniküre/Pediküre gegeben, um im harten Wettbewerb in der Branche überhaupt zu bestehen. Aufgrund der hohen Schulden durch die Gründung und den Kostendruck in der Branche habe sie festgestellt, dass bei normalem Betrieb keine Chance bestanden hätte, die Schulden zurückzuzahlen. Mit dem Angeklagten H. habe sie beschlossen, dass die Gewinne erhöht werden müssten. Er habe ihr empfohlen, Pflegeleistungen durch Kompensationsleistungen zu ersetzen. Die Angeklagten L2., D., N. und S. haben eingeräumt, dass es bei den Pflegediensten ab 2008/2009 das System der Falschabrechnung – mit allen Einzelheiten insbesondere zu Kompensationsleistungen für Patienten statt abgerechneter Pflege, Beschäftigung von Mitarbeitern nur auf dem Papier, Vorbereitung von Kontrollterminen, Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende wie unter II. festgestellt – gab. Nach Darstellung der Angeklagten L2. hätten sie ab Ende 2007/Anfang 2008 die Kompensations- bzw. Geldleistungen zunehmend eingesetzt und Pflegeleistungen reduziert. Der Angeklagte S. habe aus seiner vorherigen Tätigkeit bei dem von ihm in Hannover betriebenen Pflegedienst bereits das System der Kompensationsleistungen gekannt, lediglich die Geldleistungen nicht. Während damit die Angeklagten L2., H. und S. die systematischen Falschabrechnungen weitgehend zeitgleich bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH einführten und ausweiteten, starteten die übrigen Pflegedienste hiermit von Beginn an. Die Angeklagte D. hat ausgesagt, sie habe das System der Pflegeteam B1. GmbH bei der N1. GmbH übernommen. Die Angeklagte N. hat eingeräumt, dass es die systematischen Falschabrechnungen bei der Pflegeteam B1. GmbH und der N1. GmbH gegeben habe. Die Kammer verkennt nicht, dass die Geständnisse der Angeklagten L2. und D. Gegenstand einer verfahrensbezogenen Absprache gemäß § 257c StPO waren. Die Möglichkeit des Gerichts, sich mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen, berührt die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der Wahrheit nicht. Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52; Beschl. v. 31. Januar 2012 – 3 StR 285/11, StV 2012, 653). Daher muss das Tatgericht auch dann, wenn es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Geständnis stützen will, von dessen Richtigkeit überzeugt sein (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juni 1998 – 2 StR 156/98, StV 1999, 410; aaO, StV 2012, 653). Insofern ist das Geständnis im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO auf seine Richtigkeit zu überprüfen (vgl. KK- Ott , § 261 StPO Rn. 28a mwN). Auch unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sieht die Kammer die Einlassungen der Angeklagten L2. und D. als glaubhaft an. Die Kammer hat der Angeklagten L2. am ersten Verhandlungstag für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten bis zu drei Jahren und zwei Monaten in Aussicht gestellt. Der Mitangeklagten D. hat die Kammer am ersten Verhandlungstag für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten bis zu drei Jahren und fünf Monaten in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist dann eine entsprechende Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgt. Auch unter Berücksichtigung dieser Verständigung sind die Einlassungen der Angeklagten L2. und D. glaubhaft. Die Angeklagte L2. hat die Umstände der Idee und der Etablierung des Systems der Falschabrechnungen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht, dass die Aussage widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt ist. Die Angeklagte L2. hat die Abläufe so wie in der Hauptverhandlung bereits im Ermittlungsverfahren über zahlreiche Vernehmungen – ohne, dass eine mögliche Verständigung im Raum stand – detailliert und konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Ihre Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und Randgeschehen geprägt. Sie war ohne Zögern in der Lage, auf Nachfragen ihre Aussage zu ergänzen. Die Angeklagte D. hat sich ebenfalls umfangreich geständig eingelassen und die praktischen Einzelheiten der Falschabrechnungen glaubhaft bestätigt, insbesondere hat sie ihre Aussage auch auf Nachfragen hin erweitert. Ihre Angaben stimmen überein mit der geständigen Einlassung der Angeklagten N. . Diese hat – ohne, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO zustande gekommen ist – den Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt und die Einzelheiten der systematischen Falschabrechnungen ebenso geschildert wie die Angeklagten L2. und D.. Sie habe ab 2010 und vor allem als Schwangerschaftsvertretung der Angeklagten L2. ab Frühjahr 2012 die Details genau mitbekommen. Der Angeklagte S. hat die Tatvorwürfe schließlich pauschal gestanden. Im vorliegenden Fall werden die geständigen Einlassungen ferner gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeuginnen V. , D5. und D4. . Aus den Aussagen der Zeuginnen V. und D4. ergibt und bestätigt sich insbesondere, dass das „Geschäftsmodell“ der Falschabrechnungen nicht nur bei der Pflegeteam B1. GmbH bestand, sondern auch bei der B. GmbH, der T1. GmbH und der Q. GmbH, und dass die maßgebliche Figur dabei der Angeklagte H. war (vgl. (3)(a)). Mehrere Personen haben angegeben, dass es das System bei allen Pflegediensten gab, bei denen sie jeweils gearbeitet hätten, so etwa die Zeugin D4. für die B. GmbH, die Pflegeteam B1. GmbH, die N1. GmbH und die Q. GmbH und die Zeugin D5. für die B. GmbH, die Pflegeteam B1. GmbH und die N1. GmbH. Auch die Zeugin V. hat bekundet, die systematischen Falschabrechnungen habe es bei allen Pflegediensten gegeben, für die sie gearbeitet habe, nämlich bei der B. GmbH, der ..T1. GmbH und der Q. GmbH. Diese Zeuginnen haben übereinstimmend geschildert, dass es die offizielle und die inoffizielle Tourenplanung der Pflegekräfte gab, dass Leistungsnachweise von Patienten blanko unterschrieben und am Monatsende in den Geschäftsräumen von den Mitarbeitern nachträglich und unzutreffend ausgefüllt wurden für Pflegeleistungen, die großteils nicht erbracht wurden. Diese Zeugenaussagen sind glaubhaft. So waren insbesondere die Aussagen der Zeuginnen D4. und V. von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und im Randbereich und Konstanz geprägt. Die Zeuginnen D4. und V. haben bereits im Ermittlungsverfahren umfassende Angaben zu dem System der Falschabrechnungen gemacht, die sich jeweils mit den Aussagen in der Hauptverhandlung decken, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. In den Aussagen waren keine inhaltlichen oder strukturellen Brüche ersichtlich und die Zeuginnen D4. und V. waren jeweils in der Lage, ihre Aussagen auf Nachfrage ohne Zögern zu erweitern. Ihre Angaben werden gestützt durch die Aussage der Zeugin D5. , die zwar lediglich im hauswirtschaftlichen Bereich bei den Patienten tätig war, aber die Praxis der Falschabrechnungen mitbekommen und glaubhaft geschildert hat. Die Zeuginnen H7. und H8. haben ebenfalls bestätigt, dass nur Putzleistungen erbracht wurden, aber keine Pflegeleistungen. Bedenken an der Glaubwürdigkeit bestehen nicht, insbesondere auch nicht bezüglich der Zeugin D4. . Sofern der Angeklagte H. bzw. sein Verteidiger geltend gemacht haben, die Zeugin D4. habe bei der Q. GmbH nach der Verhaftung des Angeklagten H. s „in die Kasse gegriffen“ und Patienten für einen anderen Pflegedienst abgeworben, berührt dies die Glaubhaftigkeit der Angaben zum System betrügerischer Falschabrechnungen bei den Pflegediensten nicht. Die Aussage der Zeugin D4. wird insoweit gestützt durch die übrigen Zeugenaussagen sowie die eingeführten TKÜ-Protokolle (s. sogleich). Eine überzogene Belastungstendenz ließ sich bei der Zeugin D4. nicht feststellen. Besonders für die Glaubwürdigkeit sowohl der Angeklagten als auch der Zeuginnen spricht, dass sich einzelne erheblich selbst belastet haben. So haben sowohl die Angeklagten L2., D. und N. als auch die Zeuginnen D4. und V. jeweils zugegeben, bei den Leistungsnachweisen selbst Handzeichen von Mitarbeitern und/oder Unterschriften von Patienten gefälscht zu haben. Die Zeuginnen D4. und V. werden derzeit anderweitig verfolgt. Die Angaben der Angeklagten L2., D., N. und S. zu Idee und System der Falschabrechnungen werden bestätigt und gestützt durch zahlreiche, im Selbstleseverfahren oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte TKÜ-Protokolle. So unterhalten sich die Angeklagten L2. und D. am 30. April 2015 etwa darüber, dass nur wenige Patienten – die „ Pflichtigen “ – tatsächlich betreut werden (Korr.-Nr. 33069). Am selben Tag beschwert sich eine Patientin bei der Pflegeteam B1. GmbH, dass sie seit drei Wochen keinen Besuch und keinen Anruf bekommen habe (Korr.-Nr. 2391), ebenso wie eine Patientin bei der Angeklagten L2. am 13. Mai 2015 (Korr.-Nr. 3345) und eine Angehörige am 13. November 2015 (Korr.-Nr. 33605 und 22135). Der Umfang der tatsächlichen Pflege ist Gegenstand zahlreicher Telefonate. Am 6. Mai 2015 besprechen die Angeklagten L2. und N. , dass zwei Pfleger „ alle Patienten aus GaS3. übernehmen könnten, man müsste einfach einiges umplanen “ (Korr.-Nr. 13674). In einem Gespräch am 25. Mai 2015 reden die Angeklagte L2. und die Mitarbeiterin W6. über die „ obligatorischen “ Patienten und Frau W6. sagt, sie fahre ansonsten [sic] „ periodisch mal zu Einem mal zum anderen Patienten “ (Korr.-Nr. 18639). Die Zeugin D5. teilt der Angeklagten L2. am 6. November 2015 mit, sie sehe alle Patienten „ nach und nach einMal die Woche “ (Korr.-Nr. 24550). Am 29. Dezember 2015 erzählt die Angeklagte D. Frau T13. , bei der N1. GmbH arbeiteten die Pflegekräfte fünf Tage die Woche je 4-5 Stunden, alle Wochenenden seien frei. Alle 4-5 Wochen gebe es eine Wochenendschicht, und eine Woche im Monat Spätdienst (Korr.-Nr. 13501). Die Praxis der Geld- und Kompensationsleistungen ist ebenfalls Gegenstand zahlreicher Telefonate. So wird besprochen, welche Leistungen Patienten bekommen, etwa 75,00 Euro im Umschlag (Korr.-Nr. 11365), Maniküre/Pediküre, Übersetzerdienste (Korr.-Nr. 32240), Fahrdienste (Korr.-Nr. 48326), Putzen und Einkaufen (Korr.-Nr. 25335). In mehreren Telefonaten werden Patienten von Mitarbeitern der Pflegedienste auf anstehende Kontrollbesuche vorbereitet. So etwa gibt es am 9./10. Juli 2015 zahlreiche Telefonate der Angeklagten L2. mit einer Mitarbeiterin, dass bei dem Patienten E6. ein Kontrolltermin anstehe, den man versuche zu verschieben (Korr.-Nr. 44005 und 46796), dass die Patientenmappe mit Leistungsnachweis mitgegeben werden solle (Korr.-Nr. 21715 und 1245), dass man ein Badwannenbrett benötige, das montiert und nass gemacht werden solle und man dem Patienten die Strümpfe anziehen müsse (Korr.-Nr. 20960 und 37875). Am Tag des Kontrolltermins wird telefonisch zwischen der Angeklagten L2. und der Zeugin D4. abgesprochen, dass der Pfleger „ alles nass gemacht “ habe (Korr.-Nr. 55420). Der Patient E6. wird telefonisch vorgewarnt, nicht das Haus zu verlassen, weil die Gutachter schon „ unten sitzen, L2 weiss nicht, worauf sie warten “ (Korr.-Nr. 41675). Einem anderen Patienten, dem man die „ jungfräulichen “ Kompressionsstrümpfe angezogen habe, habe man gesagt, er solle auf Nachfragen antworten, „ dass er extra für den Gutachter sie neu angezogen habe, damit es schön aussehe, dass er die alten nur für den Alltag benutze .“ (Korr.-Nr. 44275). Bei einem anderen Patienten bespricht die Zeugin D4. mit der Pflegerin am 27. Juli 2015, dass diese die Medikamentendosette mit den wöchentlichen Medikamenten besser mitnehmen solle, da sie sonst der Prüfer am nächsten Tag sehen werde und die „ Medi-Gabe 2 Mal täglich “ durch „ Medikamenteneinteilung 1 mal wöchentlich “ ersetzen würde (Korr.-Nr. 9944). Probleme gibt es auch mit Patienten, die sich nicht in den Urlaub abgemeldet haben und für die dennoch die vollen Pflegeleistungen in der Zeit abgerechnet wurden. In einem Telefonat mit der Mitarbeiterin W6. am 14. Juli 2015 ist die Angeklagte L2. darüber schockiert (Korr.-Nr. 32306) und fragt dann selbst bei den Patienten Eheleute H11. nach (Korr.-Nr. 49546). Danach telefoniert sie mit der Angeklagten N. und erzählt ihr von der „ völligen Scheiße “, die ihre Mitarbeiterinnen verursacht haben. Weiter sagt sie ihr, dass glücklicherweise nichts über die Krankenkassenkarte abgerechnet wurde, was sonst aufgefallen wäre: „(…) Ich steh unter solch einem Schock… es ist noch ein verdammtes Glück… ich habe gerade diesen H11. angerufen und er sagte, dass die Reise privat bezahlt wurde, dass sie keine Behandlungen hatten und die Karte nirgends durchgezogen haben… das ist einfach pures Glück, und wenn sie es getan hätten??? Mich schüttelt es allein beim Gedanken… mich schüttelts einfach… “ (Korr.-Nr. 8681). Am 10. Juni 2015 telefoniert eine Patientin mit der Angeklagten D. und fragt „ Was ist noch zu tun? Soll ich mich anstellen, als ob ich kein Deutsch verstünde? “ Die Angeklagte D. verneint das, meint aber, der Ehemann solle am Stock gehen, und gibt weitere Instruktionen für mögliche Fragen des Gutachters. Auf die Erklärung D.s, bei Fragen könne die Patientin gerne anrufen, erwidert diese: „ Welche Fragen?! Ich werde morgen schauspielern. “ (Korr.-Nr. 5656). Der Einsatz ausländischer Ganztagespflegekräfte wird mehrfach zwischen der Angeklagten L2. und anderen Mitarbeitern besprochen (Korr.-Nr. 45980, 3130, 59805, 52550, 10675, 61344), ebenso wie die nachträgliche Erstellung der Leistungsnachweise (Korr.-Nr. 3512, 48560, 38335, 15511, 46460, 30580, 57725, 5575). Dass auch Ärzte mit eingebunden waren und den Pflegediensten sogar teilweise von sich aus Patienten anboten, ergibt sich insbesondere aus einem Telefonat zwischen der Angeklagten L2. und Herrn Dr. G4. vom 12. Mai 2016 (Korr.-Nr. 19864), in dem es um eine mögliche neue Patientin geht, die „ Putzen und Einkaufen “ haben will und die Dr. G4. „ ein wenig vorbereiten “ musste. Die Anstellung von Mitarbeitern nur auf dem Papier bzw. mit zusätzlicher „schwarzer“ Bargeldzahlung ist ebenfalls Gegenstand mehrerer Telefonate (Korr.-Nr. 26321, 34840, 60084, 2925, 50290, 59466, 50690, 7205, 43385). Zu der Erwirtschaftung des hierfür benötigten Schwarzgelds durch Scheinfirmen vgl. (7). Die Kammer hat die Zuverlässigkeit der Übertragung der abgehörten Gespräche in die schriftlichen TKÜ-Protokolle durch Vernehmung mehrerer Verfahrensbeteiligter – z. B. der Angeklagten L2., D., N. und Zeugen – über den Inhalt protokollierter Gespräche überprüft und dabei insgesamt zahlreiche TKÜ-Protokolle mit verschiedenen Teilnehmern vorgehalten. Anhaltspunkte für eine unrichtige Protokollierung haben sich nicht ergeben. Auch die Identifizierung der einzelnen Angeklagten und Zeugen als Sprecher beruht auf diesen Vernehmungen. Anhaltspunkte dafür, dass einer der in den TKÜ-Protokollen als Sprecher aufgeführten Personen unrichtig identifiziert worden wäre, haben sich nicht ergeben. Die Angaben der Angeklagten L2., D., N. und S. zur systematischen Falschabrechnung nicht erbrachter Pflegeleistungen werden ferner gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Angaben der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, so KHK I2., KHK S3. und EKHK M2. . Sie haben umfassend zu den Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere der Erstellung der jeweiligen Fallakten der Patienten durch Telefonüberwachungen, Durchsuchungen und Vernehmungen der Patienten und einzelner Zeugen bzw. Angeklagter ausgesagt. Sie haben übereinstimmend berichtet, dass sowohl die Vernehmung der Patienten selbst als auch die Erkenntnisse der Telefonüberwachung belegt hätten, dass eine tatsächliche Pflege wie abgerechnet nur bei wenigen Pflichtpatienten erfolgt sei. Ihre Aussagen waren jeweils von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und Randgeschehen geprägt und deckten sich mit den in den Fallakten niedergelegten Erkenntnissen, wovon sich die Kammer jeweils im Wege der Vorhalte überzeugt hat. Die Angaben werden bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des KOK I4. vom 10. Oktober 2016 (SH 135 Bl. 182 ff.), wonach in den bei der Mitarbeiterin C8. bei der Q. GmbH sichergestellten Unterlagen zahlreiche Leistungsnachweise vorgefunden wurden, die von den Patienten bereits blanko unterschrieben waren, in denen jedoch keine Leistung abgezeichnet war. Ferner wurden Tourenpläne vorgefunden, in denen die jeweiligen Patienten aufgeführt sind. Aufgrund der Vielzahl der vorgefundenen, beim Pflegedienst gesammelten Leistungsnachweise sei von einer systematischen Fälschung der Dokumente auszugehen. (3) Tatbeteiligung der Angeklagten (a) Angeklagter H. Der Angeklagte H. hat bestritten, an Falschabrechnungen für Pflegeleistungen beteiligt gewesen zu sein. Wenn überhaupt, sei dies durch Mitarbeiter ohne sein Wissen hinter seinem Rücken geschehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch überzeugt, dass der Angeklagte H. in sämtlichen betroffenen Pflegediensten entweder offiziell oder faktisch die Rolle des maßgeblichen Geschäftsführers und Gesellschafters ausübte und das System der Falschabrechnungen nach und nach in allen hier betroffenen Pflegediensten einführte, überwachte und hiervon am meisten persönlich profitierte. Die Feststellungen zur beherrschenden Rolle des Angeklagten H. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten L2., N. und S. sowie den Aussagen der Zeugen V. , D4. und D1. , den Einlassungen der Angeklagten C1. und T1. (letzterer im Ermittlungsverfahren) – soweit ihnen gefolgt werden konnte – sowie zahlreichen im Selbstleseverfahren oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und TKÜ-Protokollen. Der Angeklagte H. führte das System der Kompensations- und Geldzahlungen und die systematische Falschabrechnung nicht erbrachter Pflegeleistungen ein, bestimmte, welcher Patient welche Leistung erhielt, und verstrickte andere Angeklagte für den Betrieb weiterer Pflegedienste in dieses „Geschäftsmodell“. Die eingesetzten Geschäftsführer und Mitarbeiter waren ihm jeweils hierarchisch untergeordnet. Teilweise bediente er sich Strohleuten, um die eigene Verantwortung in den Pflegediensten zu verschleiern. Er hatte im Hintergrund zu zahlreichen Geschäftskonten Kontovollmacht und erhielt von allen Angeklagten das höchste Gehalt und die höchsten Auszahlungen in Form „offener Posten“. Im Einzelnen: Dass der Angeklagte H. vor der B. GmbH schon bei einem anderen Pflegedienst tätig war, ergibt sich aus der – insoweit – glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1. , über die der Vernehmungsbeamte KHK I2. berichtet hat. Die Feststellungen zur Position des Angeklagten H. als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der einzelnen Pflegedienste sowie zu seiner Vergütung und Kontobefugnissen ergeben sich aus seiner eigenen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den im Selbstleseverfahren und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschaftsunterlagen, Handelsregisterauszügen, Kontounterlagen und Vertragsurkunden. Der Angeklagte H. hat die Positionen als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter weitgehend so geschildert, wie sie in den Gesellschaftsunterlagen und im Handelsregister dokumentiert sind. Insbesondere seine Angaben zu den internen Beteiligungen bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH sowie deren Entwicklung werden gestützt und bestätigt durch die Einlassungen der Angeklagten S. und L2.. Er hat jedoch bestritten, in den entsprechenden Pflegediensten an einem System der Falschabrechnungen beteiligt gewesen zu sein. Insofern ist seine Einlassung jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer durch die geständige Einlassung der Mitangeklagten L2. widerlegt. Die Angeklagte L2. hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte H. habe sie für den Betrieb der Pflegeteam B1. GmbH angeworben und bei der B. GmbH angelernt. Er habe sie in das gesamte System der Falschabrechnungen eingeführt und entschieden, Pflegeleistungen durch Kompensations- und Geldleistungen zu ersetzen. Er sei zumindest jeweils inoffiziell an der Pflegeteam B1. GmbH sowie an der B. GmbH und der N1. beteiligt gewesen und habe sich insbesondere um die Patientenakquisition gekümmert. Am Monatsende sei er in die Räume der Pflegedienste gekommen, um den Monatsabschluss zu machen und nach Einnahmen und Ausgaben zu fragen. Über ihm in der Hierarchie habe später lediglich zeitweise der Investor L3. gestanden, der wiederum eigene Investoren gehabt habe wie die Brüder B5. Die Einlassung der Mitangeklagten L2. ist insgesamt glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass ihr Geständnis Gegenstand einer verfahrensbezogenen Absprache war (vgl. (2)) und dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 2007 – 1 StR 370/07, NJW 2008, 1749). Auch unter Berücksichtigung dieser Verständigung ist die Einlassung der Mitangeklagten L2. glaubhaft. Es ist sicher auszuschließen, dass sie den Angeklagten H. zu Unrecht belastet haben könnte, weil sie sich hierfür Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnte. Sie hat jeweils sowohl ihre eigenen Tatbeiträge als auch die Tatbeiträge der anderen Beteiligten ausführlich dargelegt. Ihre Einlassung ist widerspruchsfrei, nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt und zudem von Konstanz geprägt. So hat sie ihre bereits bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt und bestätigt. Eine überzogene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten H. war der Einlassung der Angeklagten L2. nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sie ausgesagt, zunächst habe der Angeklagte H. bestimmt, welcher Patient welche Leistung erhielt, später habe sie das mit zunehmender Erfahrung selber geregelt; auch im Übrigen hat sich die Angeklagte L2. selbst schwer belastet. Ihre Einlassung wird zudem bestätigt durch die Aussage der Zeugin V. . Diese hat die Führungsrolle des Angeklagten H. bei den Pflegediensten ebenfalls geschildert, sowohl bei der B. GmbH als auch der ..T1. GmbH und der Q. GmbH. Der Angeklagte H. habe bestimmt, welcher Patient welche Kompensationsleistungen erhielt, und habe die N1. GmbH gegründet, die dann von der Angeklagten D. geleitet worden sei. Der Angeklagte H. habe ihr zweimal persönlich Geld überreicht, was sie in Briefumschlägen an Patienten habe verteilen sollen. Es habe eine Liste gegeben, die der Angeklagte H. an den Angeklagten C1. weitergeleitet habe. Anfang des Monats hätten sie die Liste jeweils von H. bekommen und dann entsprechend die Umschläge für die Patienten mit Bargeld der Liste befüllt. Die Umschläge seien immer von verschiedenen Personen befüllt worden, unter anderem von den Angeklagten C1. und H. und von ihr. Diese Angaben werden bestätigt durch die geständige Einlassung der Angeklagten N. . Diese hat geschildert, dass der Angeklagte H. sie als Chef der B. GmbH angesprochen und letztlich für die Pflegeteam B1. GmbH angeworben habe. Im Jahr 2015 habe er die Patienten zur N1. GmbH verlagert. Ihre Angabe ist glaubhaft und detailreich. So hat die Angeklagte N. anschaulich geschildert, dass der Angeklagte H. sehr misstrauisch, fast paranoid gegenüber den Mitarbeitern gewesen sei und Kameras installiert habe, auf die er über das Internet auch bei seiner Abwesenheit habe zugreifen und die Mitarbeiter so habe kontrollieren können. Aus diesen Aussagen schließt die Kammer, dass der Angeklagte H. nicht nur die großen Linien des Geschäftsmodells vorgab, sondern deren Umsetzung teilweise bis ins kleinste Detail überwachte. Die Führungsrolle des Angeklagten H. haben auch die Zeuginnen D4. und D5. in ihren Bekundungen beschrieben. Die Zeugin D4. , die von 2006 bis 2009 bei der B. GmbH, von 2010 bis 2015 bei der Pflegeteam B1. GmbH, im Jahr 2015 bei der N1. GmbH und ab 2016 bei der Q. GmbH als Bürokraft und offizielle Geschäftsführerin tätig war, hat ausgesagt, die Angeklagte L2. sei zwar Geschäftsführerin der Pflegeteam B1. GmbH gewesen, habe aber am Anfang immer bei dem Angeklagten H. nachgefragt. Der Angeklagte H. habe die Zahlen des Monatsabschlusses gekannt. Er sei für die Abrechnungen ins Büro gekommen und sei die Abrechnungen mit der Angeklagten L2. durchgegangen. Die Angeklagte D. habe ihn bei der Führung der N1. GmbH jeweils bei Entscheidungen fragen müssen. Sie sei einmal auf Anweisung des Angeklagten H. mit zu einem Banktermin in Berlin gegangen. Er habe ihr auch Anfang des Monats die Aufstellung gegeben, an welche Firmen sie welche Beträge überweisen sollte, so etwa die N9. und die U. . Der Angeklagte H. habe auch das Geld für die Zahlungen an Patienten und andere zur Verfügung gestellt. Sie habe von dem Angeklagten H. eine Liste mit den Namen von Ärzten bekommen mit Beträgen, welche die Ärzte bekommen hatten. Sie habe diese Liste ohne Beträge abtippen und auf einem USB-Stick speichern sollen. Sie schätze, dass es etwa 15 Ärzte gewesen seien, die jeweils drei- bis vierstellige Beträge erhalten hätten. Die Zeugin D5. hat den Angeklagten H. als Chef bei der B. GmbH und der Q. GmbH bezeichnet. Er habe sie als Arbeitnehmerin bei der Q. GmbH angemeldet, obwohl sie dort nicht gearbeitet habe. Auch der Angeklagte T1. hat in seiner Einlassung – soweit ihr zu folgen war – den Angeklagten H. als Führungsperson charakterisiert. Dieser habe bereits zuvor Erfahrungen in einem anderen Pflegedienst gesammelt. Die B. GmbH habe der Angeklagte H. mit Herrn C6. geführt. Er habe am Monatsende die Prüfung der Abrechnungen vorgenommen. Es sei die Entscheidung des Angeklagten H. gewesen, die B. GmbH zu schließen und durch die ..T1. GmbH zu ersetzen. Ebenso habe er entschieden, diese nach kurzer Zeit durch die Q. GmbH auszutauschen. Er sei nur ausführender Arm des Angeklagten H. gewesen. Diese Angaben decken sich mit der Aussage des Zeugen KHK I2. über die Vernehmung des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren, wo er insofern die gleichen Angaben gemacht habe. Für den Bereich der Schwarzgeldbeschaffung (dazu auch (7)) hat der Zeuge D1. ebenfalls den Angeklagten H. als maßgebliche Person beschrieben. So hat er bekundet, der Angeklagte H. sei auf Vermittlung des C3. im Jahr 2009 an ihn herangetreten und habe ihn damit beauftragt, Gelder auf Firmenkonten in Empfang zu nehmen und an ihn abzugeben. Der Angeklagte H. habe ihm auch gesagt, wenn er eine Firma gründen sollte, welchen Geschäftshintergrund diese haben sollte. Auf diese Weise habe er über mehrere Jahre den Pflegediensten Scheinrechnungen gestellt. Die entsprechenden Rechnungen und Rechnungsbeträge habe er am Monatsanfang von dem Angeklagten H. erhalten. Dass der Angeklagte H. auch über das Jahr 2012 aktiv bei den Pflegediensten – auch bei der B. GmbH – war, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin V. , die glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte H. sei „inoffiziell“ nach dem Ausscheiden des Angeklagten C1. bei der B. GmbH zurückgekehrt. Dies wird ergänzt durch die Angaben des Angeklagten C1., soweit ihnen zu folgen war. Er hat geschildert, dass er durch den Investor L3. den Angeklagten H. als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der B. GmbH kennengelernt habe. Auch nach dem Einstieg L3. s im Jahr 2011 sei der Angeklagte H. weiterhin als maßgeblicher und allein entscheidender Geschäftsführer tätig geblieben, da er das Unternehmen aufgebaut habe. Nach seinem – C1.s – Ausscheiden bei der B. GmbH aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit L3. habe ihn der Angeklagte H. im August 2014 angerufen und ihm eine Stelle bei der ..T1. GmbH angeboten, die er dann angenommen habe. Im März 2015 habe ihm der Angeklagte H. plötzlich gekündigt, das Unternehmen habe einfach zugemacht. Die Fortsetzung der Tätigkeit – auch bei der B. GmbH – wird bestätigt durch die Angaben des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren, über die KHK I2. glaubhaft berichtet hat. Hiernach hat der Angeklagte T1. angegeben, es habe lediglich eine etwa sechsmonatige Pause des Angeklagten H. bei der B. GmbH gegeben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten C1. und T1. die Tatvorwürfe im Übrigen in Abrede gestellt haben. Hinsichtlich der Rolle des Angeklagten H. haben sie jedoch übereinstimmend und detailreich ausgesagt. Dass der Angeklagte H. über sein offizielles Ausscheiden bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH hinaus im Geschäftsbetrieb aktiv war, ergibt sich auch aus den Feststellungen zur Steuerprüfung 2013 bei der Pflegeteam B1. GmbH. Diese beruhen wesentlich auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten L2., die die Einbindung des Angeklagten H. so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Ihre Einlassung wird gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Aussage der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2013 bei der Pflegeteam B1. GmbH, im Anschluss von Januar bis Juli 2014 bei der B. GmbH und ab Mitte 2014 bei der ..T1. GmbH als Steuergehilfin und Bürokraft tätig war. Ihre Angaben wurden durch Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten und Zeugen KHK S3. in die Hauptverhandlung eingeführt, da sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hatte. Der Zeuge KHK S3. hat über ihre Aussage im Ermittlungsverfahren glaubhaft berichtet, dass die Zeugin C7. angegeben habe, der Angeklagte H. habe sie 2013 für die Steuerprüfung der Pflegeteam B1. GmbH angeworben und ihr später eine Stelle als Buchhalterin bei der B. GmbH vermittelt. Er sei für sie der Hauptverantwortliche gewesen und zwar auch, als der Angeklagte C. offiziell Geschäftsführer war. Aufgrund ihrer Nachfragen zu hohen Betriebsausgaben habe sich das Verhältnis der Zeugin C7. zum Angeklagten H. zunehmend verschlechtert und das Arbeitsverhältnis sei dann Ende 2014 beendet worden. Die Feststellungen zur Führungsrolle des Angeklagten H. im Betrugssystem werden ferner gestützt und bestätigt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens bzw. durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und TKÜ-Protokolle. So wurden ausweislich des Vermerks der Dipl.-Betriebswirtin H12. vom 20. Dezember 2016 bei der Durchsuchung seiner Wohnung zahlreiche Geschäftsunterlagen mit Bezügen zu verschiedenen Pflegediensten gefunden, so u.a. zu einer Gesellschafterversammlung bei der ..T1. GmbH und Chatverkehr mit der Angeklagten D. zu Verordnungen, Abrechnungen und Bankabhebungen (BMO 28 Bl. 1 ff.). Ausweislich der am 20. Februar 2014 verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen Vereinbarung einigte er sich mit dem Investor L3. darüber, die B. GmbH zu schließen und die Patienten in einen neu zu gründenden Pflegedienst zu überführen. Dass der Angeklagte H. in die tägliche Praxis der systematischen Falschabrechnungen eingebunden war, zeigt sich unter anderem an einem Telefonat am 18. Januar 2016 (Korr.-Nr. 40861). Dort spricht der Angeklagte H. mit der Angeklagten L2. über einen unangekündigten Kontrolltermin des Gesundheitsamts bei einer Patientin, die der Gutachterin gesagt habe, der Pflegedienst komme nur einmal die Woche, obwohl „tägliche Waschung“ abgerechnet werde. Gemeinsam überlegen die beiden im Hinblick auf dieses Problem, ob man die Patientin als dement darstellen könne und entscheiden schließlich, eine „ Pflegepause “ für die Patientin zu dieser Zeit einzutragen. Am 1. Juli 2015 telefoniert die Angeklagten L2. mit ihm und sagt, dass noch „Aufwandsposten“ dazu gekommen seien, nämlich „Maniküre/Pediküre, Übersetzer, usw“, man solle sich kurz treffen, „damit wir alles richtig ausrechnen“ (Korr.-Nr. 32240). Am 27./28. Juli 2015 telefoniert er mehrfach mit der Angeklagten D .und gibt ihr detaillierte Anweisungen zu einem anstehenden Banktermin und einem Gesellschafterbeschluss, der zu fassen ist (Korr.-Nr. 64336, 55360, 57590). In einem Gespräch vom 29. September 2015 zwischen der Angeklagten L2. und Frau W7. geht es darum, dass der Angeklagte H. eine Mitarbeiterversammlung abhält, „ um Rügen auszusprechen “, da die Angeklagte L2. dem Personal Sonderrechte gewährt habe. Sie müsse die Firma schließen, weil sie „ zu gut gewesen sei “. Weiter unterhalten sie sich darüber, dass „ H. im Business sehr hart sein kann, besonders wenn man ihn verarscht, aber auch dankbar sein kann, wenn man ordentlich seine Arbeit verrichtet .“ Er habe L2. gesagt, sie hätte mehr an sich und nicht an die Mitarbeiter denken sollen, „ dann hätte sie die Firma jetzt nicht schließen müssen “ (Korr.-Nr. 49790). Dass er der Zeugin D4. ebensolche Anweisungen gibt, folgt aus einem Telefonat vom 4. März 2016, in dem er ihr mitteilt, dass eine Person nur kurz zum Notar gehen müsse, um etwas zu unterschreiben (Korr.-Nr. 6438). Die Zeugin D4. teilt der Angeklagten D.am nächsten Tag mit, der Angeklagte H. habe vor, die ..T1. GmbH „ auf jemanden aus Litauen überschreiben zu lassen “ (Korr.-Nr. 4916). Am 8. März 2016 bespricht der Angeklagte H. dazu mit dem Angeklagten T1. , dass die Geschäftsführung bei der ..T1. GmbH gewechselt werde (Korr.-Nr. 19210). In einer verlesenen E-Mail vom 18. Mai 2016 gibt er der Angeklagten D4, zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführerin der Q. GmbH eingesetzt, detaillierte Anweisungen bis hin zur Kleidung für einen Banktermin in Berlin (SH 112 Vernehmung D4. Bl. 257 f.). Aus zahlreichen Gesprächen wird deutlich, dass der Angeklagte H. über die Einkommen der Mitarbeiter entscheidet (Korr.-Nr. 61965, 21461, 43460, 30621). Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen, Geschäftsfeldern und Einkünften und offenen Posten des Angeklagten H. beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerken vom 6. Februar 2017 sowie vom 15. Mai 2017 (SH 135 Bl. 856 ff., 983 ff.). Dass er 2 kg Gold in der Schweiz ankaufte, beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten TKÜ-Protokoll zwischen dem Angeklagten H. und der Schweizer Bank vom 1. Oktober 2015 (Korr.-Nr. 53571). Sofern der Angeklagte H. sich eingelassen hat, zahlreiche Mitarbeiter hätten sich hinter seinem Rücken zu seinem Nachteil bereichert, hat die Beweisaufnahme hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass möglicherweise tatsächlich einzelne Mitarbeiter Patienten abgeworben haben, sobald sich das Ende der hier betroffenen Pflegedienste aufgrund der Verhaftung u.a. des Angeklagten H. abzeichnete. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu dem System des Abrechnungsbetruges und der Rolle des Angeklagten H. hierbei berührt es jedoch nicht, auch da die Aussagen jeweils durch andere Beweismittel gestützt, bestätigt und ergänzt werden. Eine überzogene Belastungstendenz war den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen. (b) Angeklagter C1. Die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten C1. über das Betrugssystem und zu seiner Rolle beruhen auf seiner eigenen Einlassung – soweit ihr gefolgt werden konnte –, der Einlassung der Angeklagten L2., der Aussage der Zeuginnen D4. , V. und U2. sowie den Angaben des Angeklagten T1. und der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren, die bestätigt und gestützt werden durch zahlreiche durch Verlesung oder im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunden und TKÜ-Protokolle. Die Feststellungen zu den Umständen der Tätigkeit und Stellung des Angeklagten C1. als Mitarbeiter, Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der einzelnen Pflegedienste ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den im Selbstleseverfahren und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschafts-, Handelsregister- und Kontounterlagen und Vertragsurkunden. Der Angeklagte C1. hat die Umstände seines Kennenlernens des Investors L3. und des Angeklagten H. so geschildert, wie unter II. festgestellt. Jegliche Beteiligung an systematischen Falschabrechnungen für Pflegedienste hat er jedoch in Abrede gestellt. Er hat behauptet, bei der B. GmbH nur offiziell als Geschäftsführer fungiert zu haben, tatsächlich aber wie auch bei weiteren Pflegediensten nur auf Anweisung des Angeklagten H. für Fuhrpark, Kassenbuch und Überweisungen und vor allem als „Laufbursche für L3. “ tätig gewesen zu sein. Weder habe er Kenntnis von Interna noch von Falschabrechnungen gehabt. Diese Angaben sind zur sicheren Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Dagegen, dass der Angeklagte C1. bloßer Strohmann war und auch nicht so eine untergeordnete Stellung hatte, wie er in seiner Einlassung behauptet hat, spricht bereits, dass er Kontovollmacht hatte und teilweise erhebliche Summen von bis zu 30.000,00 Euro abheben durfte. Dies ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Auszahlungsquittungen (vgl. SH 3 Bl. 307, 377, 443, 450, 478, 645, 655, SH 21 Bl. 128, 122, 124). Außerdem sperrte er in seiner Funktion als Geschäftsführer der B. GmbH die Kreditkarte des Angeklagten H. , wie sich aus seinem im Selbstleseverfahren eingeführten undatierten Schreiben von Juli 2012 an die Bank ergibt (SH 21 Bl. 16). Dieses Verhalten steht in Widerspruch zu seiner eigenen Angabe, lediglich auf Anweisung des Angeklagten H. tätig gewesen zu sein. Der Angeklagte C1. hat diesen Widerspruch nicht aufgelöst. Dass er – zwar dem Angeklagten H. untergeordnet – auf führender Ebene in den verschiedenen Pflegediensten tätig war, ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin V. , die ab Mai 2013 bei der B. GmbH, im Anschluss ab März 2014 bei der ..T1. GmbH und schließlich von April bis Dezember 2015 bei der Q. GmbH als Bürokraft tätig war. Sie hat bekundet, der Angeklagte C1. sei Geschäftsführer der B. GmbH gewesen und dies faktisch auch zu der Zeit, als der Angeklagte C. eingetragener Geschäftsführer war. Er habe dort die Buchführung vorbereitet und die hauswirtschaftliche Pflegereinteilung vorgenommen, also vollumfänglich und verantwortlich gewusst, welcher Patient welche Leistung tatsächlich bekomme und welcher Pfleger hierfür eingeteilt sei. Er habe auch teilweise selbst neben dem Angeklagten H. Entscheidungen getroffen, welcher Patient welche Leistungen erhalten sollte. Bei der B. GmbH habe er – C1. – sie angelernt. Dazu habe er ihr eine sog. HWS-Liste auf einem USB-Stick gegeben. Hierbei habe es sich um die Auflistung der hauswirtschaftlichen Leistungen für die Patienten gehandelt. Der Angeklagte C1. habe außerdem auf den Leistungsnachweisen selbst für Mitarbeiter unterschrieben, die tatsächlich keine Patienten gepflegt hätten. Bei der Pflegeteam B1. GmbH und der ..T1. GmbH sei er ebenfalls für die Finanzen zuständig gewesen. Er sei ebenso wie der Angeklagte H. und sie in die Verteilung der Bargeldbeträge eingebunden gewesen. Die Angaben der Zeugin V. sind glaubhaft, sie selbst glaubwürdig. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass die frühere Beziehung zwischen dem Angeklagten C1. und der Zeugin V. gescheitert ist. Die Kammer verkennt nicht, dass sich hier ein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten C1. ergeben könnte, da die Zeugin U2. davon berichtete, die Zeugin V. habe sich nach der Trennung von dem Angeklagten C1. an diesem rächen wollen. Die Kammer hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin V. den Angeklagten C1. tatsächlich falsch belastet hat. Im Gegenteil spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nach Auffassung der Kammer, dass sie sehr detailliert und konstant ausgesagt hat. Ferner hat sie jeweils nachvollziehbar begründet, warum der Angeklagte C1. und weitere Angeklagte von dem Betrugssystem wussten und in dieses einbezogen waren. Darüber hinaus hat sie sich selbst – in Kenntnis des gegen sie laufenden Ermittlungsverfahrens – schwer belastet, indem sie zugegeben hat, Leistungsnachweise gefälscht zu haben und bei Geldübergaben dabei gewesen zu sein. Zudem hat auch die Zeugin U2. ihrerseits bekundet, der Angeklagte C1. sei bei der B. GmbH und der Q. GmbH ihr „Chef“ gewesen. Dies stützt die Aussage der Zeugin V. zumindest teilweise. Ferner deckt sich die Aussage der Zeugin V. zur Rolle des Angeklagten C1. in weiten Teilen mit anderen Beweismitteln, nämlich der Einlassung der Angeklagten L2., den Aussagen der Zeuginnen D4 und D5. sowie den Aussagen des Angeklagten T1. und der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren. Die Angeklagte L2. hat den Angeklagten C1. als Teil der „Bande“ bezeichnet. Sie hat geschildert, dass der Angeklagte C1. im Jahr 2011 die Aufgaben des Angeklagten S., insbesondere zu den Finanzen, übernommen habe. Sie habe mit ihm darüber gesprochen, dass man dringend Schwarzgeld über neue Firmen beschaffen müsse, und hier habe er ihr geholfen und die weiteren Scheinrechnungen der Herren C4. und T3. ebenso wie den gesamten Finanzverkehr gemanagt (vgl. auch (7)). Er habe sich sowohl bei der B. GmbH als auch der Pflegeteam B1. GmbH um die Rückführung der Schwarzgelder gekümmert. Zudem habe er auch Patienten von der B. GmbH in die N1. GmbH überführen sollen. Ferner sei er bei den Besprechungen und Vorbereitungen der Steuerprüfung 2013 bei der Pflegeteam B1. GmbH eingebunden gewesen. Die Einlassung der Mitangeklagten L2. ist insgesamt glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass ihr Geständnis Gegenstand einer verfahrensbezogenen Absprache war (vgl. (2)) und dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbezogenen Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 2007 – 1 StR 370/07, NJW 2008, 1749). Auch unter Berücksichtigung dieser Verständigung ist die Einlassung der Mitangeklagten L2. glaubhaft. Es ist sicher auszuschließen, dass sie den Angeklagten C1. zu Unrecht belastet haben könnte, weil sie sich hierfür Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnte. Sie hat jeweils sowohl ihre eigenen Tatbeiträge als auch die Tatbeiträge der anderen Beteiligten ausführlich dargelegt. Ihre Einlassung ist widerspruchsfrei, nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt und zudem von Konstanz geprägt. So hat sie ihre bereits bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt und bestätigt. Eine überzogene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten C1. war der Einlassung der Angeklagten L2. nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sie ausgesagt, sie habe jeweils die Beträge für die erforderlichen Schwarzgeldzahlungen ausgerechnet; auch im Übrigen hat sich die Angeklagte L2. selbst schwer belastet. Die Zeugin D4. hat ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte C1. bei der B. GmbH Geschäftsführer und bei der Pflegeteam B1. GmbH für die Finanzen zuständig war. Die Zeugin D5. hat ferner glaubhaft ausgesagt, der Angeklagte C1. habe die – inoffiziellen – Tourenpläne an die Mitarbeiter ausgegeben, aus denen ersichtlich war, dass der Großteil der Patienten im Spätdienst und am Wochenende nicht gepflegt wurde. Auch daraus schließt die Kammer, dass er in das System der Falschabrechnungen, insbesondere auch die Pflege nur der Pflichtpatienten, vollständig eingeweiht war. Dass der Angeklagte C1. auch bei der ..T1. GmbH wesentliche Aufgaben übernahm, hat der Angeklagte T1. bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren ausgesagt, worüber der Zeuge KHK I2. glaubhaft berichtet hat. Der Angeklagte C1. sei für die Lohnzahlungen und die Buchhaltung zuständig gewesen. Diese Einlassung wird zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren, über die der Zeuge KHK S3. glaubhaft berichtet hat. Sie habe bekundet, der Angeklagte C1. sei ihr Nachfolger in der Buchhaltung bei der ..T1. GmbH gewesen. Seine Rolle und seine Kenntnis werden auch dadurch verdeutlicht, dass er gegenüber verdeckten Ermittlern mit seinen Erfahrungen und Erfolgen in der Branche geprahlt hat. So hat der Angeklagte C1. im Rahmen seiner Einlassung bestätigt, dass er sich gegenüber den verdeckten Ermittlern als in der Branche „Erfahrener“ dargestellt habe. Sofern er es so dargestellt habe, als ob er die B. GmbH und die Pflegeteam B1. GmbH geleitet habe, sei dies „Wichtigtuerei“ gewesen, um den Wert seiner Person bei der mit den beiden – sich als potentielle Investoren ausgebenden – verdeckten Ermittlern beabsichtigten Neugründung eines Unternehmens im Pflegebereich hervorzuheben. Auch habe er erklärt, er habe für das zweitgrößte Pflegeunternehmen Düsseldorfs gearbeitet, es sei aber zu gefährlich gewesen, „gefährlich“ seien aus seiner Sicht damals aber nur die ständigen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten H. und Herrn L3. gewesen. Sofern er den verdeckten Ermittlern weiter gesagt habe, er habe Pflegetouren selbst durchgeführt und mitbekommen, dass Pflegekräfte oft nicht bei Patienten gewesen seien, und man habe bei einer Überprüfung der Pflegeteam B1. GmbH alles passend gemacht, hätten auch diese Äußerungen nicht den Tatsachen entsprochen. Die Kammer verkennt nicht, dass er in seiner Einlassung angegeben hat, er habe sich gegenüber den Männern, die er für russische Investoren hielt, wichtigmachen wollen und betont, nur legalen Geschäftspraktiken nachzugehen. Es sei ihm lediglich aus Presse/TV bekannt gewesen, dass andere Pflegedienste illegal arbeiteten. Dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs über die weit verbreiteten illegalen Praktiken in der Branche Bescheid wusste, jedoch in seiner langjährigen Tätigkeit für die hier betroffenen Pflegedienste bis zum Schluss angeblich nichts über deren nach obigen Feststellungen identisches Geschäftsmodell mitbekommen haben will, hält die Kammer für nicht plausibel. Wie intensiv der Angeklagte C1. in die systematische Falschabrechnung eingebunden war, zeigt sich schließlich auch an Unterlagen, die bei der Wohnungsdurchsuchung am 20. September 2016 auf seiner Festplatte gefunden wurden. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks der Dipl.-Betriebswirtin H12. vom 20. Januar 2017 (SH 135 Bl. 787 ff.) befanden sich auf der Festplatte zahlreiche Unterlagen mit Bezug zur B. GmbH und zur Pflegeteam B1. GmbH, unter anderem Korrespondenz mit dem Steuerberater, Einkommensunterlagen und Tourenpläne der Mitarbeiter nebst Listen zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Über diese Liste hatte die Zeugin V. wie dargestellt bereits berichtet und bekundet, dass darin die Kompensationsleistungen für die Patienten festgelegt wurden. Der Angeklagte C1. korrespondierte danach mit Banken und annoncierte Zahlungen der P. GmbH. In den gelöschten Objekten Outlook befindet sich eine E-Mail vom 20. Juni 2013 von XXXX@XXXX.de, des H13. , der vom 21. November 2012 bis zum 23. Oktober 2013 als Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister eingetragen war, an den Angeklagten C1. (B.) mit der Überschrift „ Wie die Ausgaben kürzen und den Umsatz erhöhen “. Die E-Mail enthält 6 Punkte, unter anderem [sic] „ Hauswirtschaftliche ausgaben umdenken (Reinigung, Kochen usw.) (…) Eine Überprüfung bei den Patienten kommen lassen, die hauswirtschaftliche Leistungen in Anspruch nehmen ohne eine offizielle Erlaubnis (Genehmigung) dafür zu haben .“ Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Angeklagte C1. Kenntnis über die Kompensationsleistungen hatte und in deren Planung und Verwendung aktiv eingebunden war, sowie dass seine Tätigkeit über rein buchhalterische Aufgaben hinausging und sich insbesondere auch mit der Umsatzerzielung und -steigerung befasste. Es fanden sich ferner Unterlagen zur Einteilung der Spät- und Frühdienste und zu den Unterschriften und zum weiteren Arbeitsablauf sowie zum Anwerben neuer Patienten, insbesondere zu den möglichen hauswirtschaftlichen Leistungen. Dass er auch in die Führung des Unternehmens aktiv eingebunden war, ergibt sich u.a. aus einer E-Mail vom 18. Januar 2013 an den Mitarbeiter Herrn G2. der zeitweiligen Steuerberaterkanzlei der B. GmbH, H5. , in der er seine Aufgabenbereiche als Angestellter bei der B. GmbH beschreibt, u. a. „ Entwicklung von Langfristigen Konzepten der Erweiterung von strategischen Geschäftsfeldern und Zielen, (…) Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle von Unternehmensaktivitäten im Hinblick auf die Markterfordernisse, (…) Pflege und –ausbau von Geschäftskontakten auf der nationalen Ebene.“ Weitere E-Mails belegen, dass er auch in Personalfragen wesentlich einbezogen war. Mit E-Mail vom 29. Juli 2012 schreibt der Angeklagte C1. an den Mitarbeiter der H5. , Herrn G2. , dass sie einen Geschäftsführervertrag für Herrn H13. benötigten, zu einem Nettogehalt von 5.000,00 Euro. Am 24. September 2012 übersendet er den Arbeitsvertrag zwischen der B. GmbH und dem Angeklagten H. an eine Frau D8. . Eine weitere E-Mail belegt, dass er auch über die Entnahmen der anderen Angeklagten durch offene Posten informiert war. Am 19. November 2012 schreibt der Angeklagte C1. an Herrn G2. (H5. ) und fragt, ob er von der Angeklagten L2. eine Vollmacht für die Pflegeteam B1. GmbH benötige, da er mit dem Steuerberater auch über die Problematik der offenen Posten der Pflegeteam B1. GmbH sprechen wolle. Sofern der Angeklagte C1. behauptet hat, die Festplatte sei ihm bei seiner fristlosen Kündigung im März 2015 mit anderen Sachen in einem Karton vor sein Auto gestellt worden und gehöre ihm nicht, wertet die Kammer dies als eine Schutzbehauptung. Auf der Festplatte findet sich ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks vom 20. Januar 2017 (SH 135 Bl. 787 ff.) auch der Ordner „ Privat C1. “, der private Dokumente enthält. Die Festplatte wurde zudem im September 2016 in der Privatwohnung des Angeklagten C1. gefunden, über ein Jahr nach dem Ende seiner Tätigkeit. Weshalb er die Festplatte aufgehoben haben sollte, wenn sie ihm nicht gehörte, hat der Angeklagte C1. nicht plausibel erklärt. In der Gesamtschau werden damit die Angaben der Zeuginnen V. , D4. und D5. sowie der Angeklagten L2. bestätigt, dass der Angeklagte C1. in alle wesentlichen Bereiche der systematischen Falschabrechnungen aktiv eingebunden war. (c) Angeklagte L2. Die Angeklagte L2. hat ihre unter II. festgestellte Tatbeteiligung in vollem Umfang eingeräumt und in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte L2. ihre Einlassung aufgrund einer Verständigung gemäß § 257c StPO tätigte. Wie bereits unter (2) dargestellt, ist das Geständnis im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Einlassung der Angeklagten L2. ist glaubhaft, da sie das Geschehen widerspruchsfrei mit zahlreichen Details im Kern- und Randgeschehen geschildert hat und auf Nachfragen ohne Zögern in der Lage war, ihre Einlassung zu erweitern. Ferner ist ihre Einlassung von hoher Aussagekonstanz geprägt und deckt sich mit ihrer umfassenden Einlassung in zahlreichen polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren. Die Angaben der Angeklagten L2. zu den Umständen ihrer Tätigkeit und Stellung als Geschäftsführerin und/oder Gesellschafterin werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschafts- sowie Kontounterlagen und Handelsregisterauszüge. Ihre Angaben zu ihrer eigenen Einbindung in die systematische Falschabrechnung von Pflegeleistungen werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten N. , D., den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten H. und C1. und der Aussage der Zeugin D4. . Sie haben übereinstimmend beschrieben, dass die Angeklagte L2. bei der Pflegeteam B1. GmbH sowie bei der N1. GmbH maßgeblich für die Organisation wie Tourenplanung und Erstellung der Leistungsnachweise zuständig war. Deren übereinstimmende Angaben zu ihrer Führungsrolle und Einbindung in das Betrugssystem werden gestützt durch zahlreiche im Selbstleseverfahren oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden und TKÜs. So unterhält sich die Angeklagte L2. mit der Angeklagten D.am 30. April 2015 (Korr.-Nr. 33069), dass nur die „ Pflichtigen “ betreut würden. Mit dem Arzt Dr. G4. bespricht sie am 12. Mai 2015 (Korr.-Nr. 19864) die Details der Aufnahme einer neuen Patientin, die der Arzt schon „ vorbereitet “ habe. Am 1. Juli 2015 telefoniert die Angeklagten L2. mit dem Angeklagten H. und sagt, dass noch „ Aufwandsposten “ dazu gekommen seien, nämlich „ Maniküre/Pediküre, Übersetzer, usw “, man solle sich kurz treffen, „ damit wir alles richtig ausrechnen “ (Korr.-Nr. 32240). In mehreren ihrer Telefonate geht es um den Einsatz ausländischer Ganztagespflegekräfte bei Patienten (Korr-Nr. 45980, 3130, 59805, 52550, 10675, 62336). In zahlreichen ihrer Gespräche am 9./10./13. Juli 2015 organisiert sie die Vorbereitung von Kontrollterminen bei Patienten (Korr.-Nr. 44005, 21715, 46796, 1245, 20960, 37875, 55420, 44275, 41675). Am 14. Juli 2015 telefoniert sie mit verschiedenen Beteiligten, weil Patienten sich nicht in den Urlaub abgemeldet hätten, dies aber abgerechnet worden sei (Korr.-Nr. 49546, 8681, 34685, vgl. auch (a)). (d) Angeklagter S. Die Angeklagte S. hat seine unter II. festgestellte Tatbeteiligung letzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen bestätigt, will aber nicht Teil einer Bande gewesen sein, die sich zur systematischen Falschabrechnung von Pflegeleistungen zusammengeschlossen habe. Die Feststellungen zu den Umständen der Tätigkeit und Stellung des Angeklagten S. als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der einzelnen Pflegedienste ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, die gestützt wird durch die im Selbstleseverfahren und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschaftsunterlagen, Handelsregisterauszügen und Kontounterlagen. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen ergibt sich, dass er auch selbst Rechnungen an die Pflegedienste stellte. Seine Rolle, auch über sein offizielles Ausscheiden im Jahr 2011 hinaus, sein Wissen über das Betrugssystem und seine aktive Einbindung ergeben sich darüber hinaus nicht nur aus der Einlassung der Angeklagten L2., sondern auch aus den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten H. , C1. und T1. sowie den Angaben der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren. Sofern der Angeklagte S. in Abrede gestellt hat, Teil einer Bande gewesen zu sein, die sich zur systematischen Falschabrechnung von Pflegeleistungen zusammengeschlossen habe, betrifft dies zum einen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, die allein der Kammer obliegt. Der Angeklagte S. hat die tatsächlichen Umstände des Tatvorwurfes gestanden. Im Übrigen ist seine Einlassung auch zur sicheren Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Dass seine Tätigkeit in den verschiedenen Zeiträumen seiner Beteiligung jeweils aufgrund einer getroffenen Bandenabrede erfolgte, beruht auf der Einlassung der Angeklagten L2. für den ersten Zeitraum seiner Tätigkeit bis 2011 und im Übrigen auf einem Rückschluss, den die Kammer aus dem weiteren objektiven Geschehensablauf gezogen hat. Die Angeklagte L2. hat ausgesagt, der Angeklagte S. sei Teil der „Bande“ gewesen. Sie hat ausführlich geschildert, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten H. und dem Angeklagten S. entschieden habe, systematisch Kompensations- und/oder Geldleistungen statt Pflegeleistungen einzusetzen, diese aber voll abzurechnen. Der Angeklagte S. sei vor allem für die Finanzen zuständig gewesen und in die weitere Ausgestaltung der systematischen Falschabrechnungen einbezogen worden. Die Einlassung der Mitangeklagten L2. ist insgesamt glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass ihr Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache war (vgl. (2)) und dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen Mitangeklagter, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer nachprüfbaren Weise gewürdigt werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 2007 – 1 StR 370/07, NJW 2008, 1749). Auch unter Berücksichtigung dieser Verständigung ist die Einlassung der Mitangeklagten L2. glaubhaft. Es ist sicher auszuschließen, dass sie den Angeklagten S. zu Unrecht belastet haben könnte, weil sie sich hierfür Vorteile für die eigene Verteidigung versprochen haben könnte. Sie hat jeweils sowohl ihre eigenen Tatbeiträge als auch die Tatbeiträge der anderen Beteiligten ausführlich dargelegt. Ihre Einlassung ist widerspruchsfrei, nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt und zudem von Konstanz geprägt. So hat sie ihre bereits bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben in der Hauptverhandlung wiederholt und bestätigt. Eine überzogene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten S. war der Einlassung der Angeklagten L2. nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sie ausgesagt, der Angeklagte S. habe schon in seinem früheren Pflegedienst den Einsatz von Kompensationsleistungen für Patienten kennengelernt. Ob er auch Geldleistungen gekannt habe, wisse sie hingegen nicht. Hätte die Angeklagte L2. den Angeklagten S. zu Unrecht belasten wollen, wäre an dieser Stelle eine andere Aussage zu erwarten gewesen. Ihre Einlassung wird zudem bestätigt durch die Angaben des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte S. habe zum „Team H. “, d.h. dessen innerstem Kreis, gehört. Hierüber hat der Vernehmungsbeamte KHK I2. in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet. In der Folgezeit war der Angeklagte S., wie die Angeklagten L2. und T1. sowie die Zeugin D4. geschildert haben, der Ansprechpartner für die Mitarbeiter in allen organisatorischen Belangen. Beispielsweise schlug der Angeklagte T1. im Frühjahr 2014 bei einem Streit zwischen dem Angeklagten C. und der Zeugin C7. vor, sich an den Angeklagten S. zu wenden, da dieser ein kompetenter Ansprechpartner für ihn gewesen sei, wie er ausweislich der Aussage des Zeugen KHK I2. im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat. Ferner habe der Angeklagte S. den Urlaub der Mitarbeiter von 30 auf 24 Tage reduziert. Die Zeugin D5. bezeichnete ihn bei der B. GmbH als ihren „Chef“. Wie sich ferner aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L2. und C1. ergibt, kehrte der Angeklagte S. nach einer kurzen Pause im Jahr 2012 als „rechte Hand“ des Investors L3. , dem auch der Angeklagte H. zeitweilig untergeordnet war, zurück und verantwortete von da an weiterhin die Finanzen der verschiedenen Pflegedienste. Bei der Steuerprüfung 2013 war er maßgeblich an den Vorbereitungen beteiligt, wie sich aus der Einlassung der Angeklagten L2. sowie den Angaben der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren ergibt, über die KHK S3. glaubhaft berichtet hat (vgl. (7)). Ferner wurde bei der Durchsuchung bei dem Angeklagten C1. ausweislich des Vermerks der Dipl.-Betriebswirtin H12. vom 20. Januar 2017 umfangreicher Mailverkehr mit dem Angeklagten S. über das Jahr 2011 hinaus gefunden, so zu „ originalski “-Blankobriefformularen der B. GmbH von dem Angeklagten H. , Bankgeschäfte, Ausgaben und Einnahmen, Streitigkeiten zwischen H. und L3. etc.. Dies wird gestützt durch eine im Rahmen der Durchsuchung aufgefundene E-Mail vom 18. Januar 2013 des Angeklagten C1. an Herrn G2. (H5. ). Dort heißt es zu dem Angeklagten S., er sei am 11. Januar 2013 von Herrn L3. beauftragt und bevollmächtigt worden, finanzielle und wirtschaftliche Aspekte des Unternehmens der B. GmbH zu führen wie u.a. als Einzelvertretungsberechtigter die Konten zu verwalten, Abhebungen, Überweisungen und Zahlungen zu tätigen etc. (SH 135 Bl. 787 ff.). Zu seiner Einbindung in die Erwirtschaftung von Schwarzgeld vgl. (7). (e) Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat sich zur Sache im Wesentlichen nicht eingelassen. Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten C. und seinem Wissen über das Betrugssystem beruhen auf der Aussage der Zeuginnen V. , D4. und D5. , sowie den Angaben der Zeugin C7. und des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren. Der Angeklagte C. war zunächst Pfleger und als solcher bei den Patienten tätig und bekam daher die Einzelheiten der tatsächlichen Pflegeleistungen unmittelbar mit. Dass er das System der Falschabrechnungen und der umfassenden Pflege nur der Pflichtpatienten kannte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin D4. zu seiner pflegerischen Tätigkeit bei der Pflegeteam B1. GmbH. Sie hat bekundet, bei der Pflegeteam B1. GmbH habe es nur zwei Mitarbeiter gegeben, die im Spät- und Wochenenddienst die Pflichtpatienten gepflegt hätten, nämlich ihre Mutter D5. und den Angeklagten C. . Die Zeugin D5. hat dies ebenfalls so bestätigt. Die Zeugin V. hat ebenfalls bekundet, der Angeklagte C. sei in das System eingeweiht gewesen. Es hätten ohnehin alle Mitarbeiter der Pflegedienste mitbekommen. Bei dem Angeklagten C. mache sie dies zudem daran fest, dass er als Springer auch bei Pflegerausfällen nie rausgefahren sei, aber auf den offiziellen Tourenplänen sein Kürzel eingetragen habe. Dass der Angeklagte C. als Geschäftsführer der B. GmbH nicht nur ein Strohmann war, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin V. , die die Aufgaben des Angeklagten C. in seiner Zeit als Geschäftsführer der B. GmbH ausführlich beschrieben hat. Unter anderem habe er mit ihr die Leistungsabrechnungen und die Einteilung der Patienten durchgeführt, Kontovollmacht gehabt und teilweise in ihrer Anwesenheit hohe Bargeldbeträge abgehoben. Dies wird gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Auszahlungsquittungen (SH 3 Bl. 23 f., 34, 43). Die Kammer verkennt nicht, dass in einer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten TKÜ vom 1. September 2015 die Angeklagte D.im Gespräch mit C13. sagt, es sei „XXX“ Fehler gewesen, dass er als Geschäftsführer anfing, ob er gedacht habe, dass man ihn „dranlassen“ werde; XXXX habe ihn reingelegt, indem sie ihm vorgeschlagen habe, Chef zu sein (Korr.-Nr. 64520). Nach Auffassung der Kammer steht dies der Annahme einer führenden Stellung auch des Angeklagten C. nicht entgegen. Zum einen wurde das Telefonat über ein Jahr nach seinem Ausscheiden geführt und die Angeklagte D. unterhält sich mit C13. darüber, dass der Angeklagte C. etwas „Eigenes“ aufmachen wollte. Dass er in führender Position tätig war, wird im Übrigen ferner gestützt durch die Angaben des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren, die durch Vernehmung des Zeugen und Vernehmungsbeamten KHK I2. eingeführt wurden. Der Angeklagte T1. hatte dort angegeben, der Angeklagte C. habe die Touren-, Personal- und Urlaubsplanung verantwortet. Dies wird gestützt durch die Angaben der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren, die von seinen hohen Bargeldabhebungen vom Geschäftskonto berichtet hat. Seine Entscheidungsbefugnis in Personalfragen wird gestützt durch das in der Hauptverhandlung verlesene und von dem Angeklagten C. mit Herrn L3. unterschriebene Kündigungsschreiben an den Angeklagten C1. (BMO 16 Bl. 102). Ferner hat der Angeklagte T1. ausgesagt, der Angeklagte C. habe der Zeugin C7. fristlos gekündigt, als er sie belästigen wollte und die Situation eskaliert sei. Angesichts dieser Beweislage kam es für die Kammer nicht darauf an, ob der Angeklagte C. gegenüber dem Zeugen KHK I2. anlässlich einer Abholung von Unterlagen am 17. Januar 2017 beim LKA Düsseldorf geäußert hat, er sei für ca. neun Monate Geschäftsführer der B. GmbH gewesen, zu den Rechnungen der Herren T14. , L4. und P1. seien Leistungen erbracht worden, er habe die Krankenfahrzeuge selbst gesehen, könne aber keine Kontaktdaten benennen, und wenn ja was der Angeklagte C. mit oder ohne Belehrung gegenüber dem Zeugen KHK I2. noch geäußert haben soll. Nach einer Gesamtwürdigung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte C. umfassende Kenntnis von dem System der Falschabrechnungen hatte und in dieses eingeweiht und eingebunden war. Dass der Angeklagte C. letztlich nach einigen Monaten als Geschäftsführer fristlos gekündigt wurde, lag daran, dass er 5.000,00 Euro unterschlagen hatte. Diese Feststellung beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen C7. und V. . (f) Angeklagte N. Die Angeklagte N. hat ihre unter II. festgestellte Tatbeteiligung in vollem Umfang eingeräumt und in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Einlassung der Angeklagten N. ist glaubhaft, da sie das Geschehen widerspruchsfrei mit zahlreichen Details im Kern- und Randgeschehen geschildert hat, so insbesondere die zeitliche Entwicklung ihrer eigenen Position und Einbindung an einzelnen Punkten verdeutlicht und plausibilisiert hat. Sie war ohne Zögern in der Lage, ihre Einlassung auf Nachfragen hin zu erweitern. Ihre Angaben werden gestützt und ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten L2. und D. sowie der Zeuginnen D4. und D5. sowie H7. und H8. , die übereinstimmend geschildert haben, die Angeklagte N. sei die „rechte Hand“ der Angeklagten L2. gewesen und habe jedenfalls ab der Schwangerschaft der Angeklagten L2. zunehmend deren Aufgaben übernommen, insbesondere die Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende organisiert und überwacht. Dass sie selbst Leistungsnachweise unterschrieben hat, hat sie selbst eingeräumt. Dies wird gestützt durch die Angaben der Angeklagten L2. und der Zeugin D4. . Diese Angaben werden ferner bestätigt und ergänzt durch die im Selbstleseverfahren sowie durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten TKÜ-Protokolle. So bespricht die Angeklagte N. beispielsweise am 17. Juli 2015 mit der Angeklagten L2. das Problem urlaubsabwesender Patienten, für die dennoch die Pflege abgerechnet worden sei (Korr.-Nr. 8681). Ferner telefoniert sie am 7. Dezember 2015 mit der Angeklagten L2. und bespricht, dass vor einem Kontrolltermin bei einer Patientin ein Badewannenlifter ins Bad geholt werden solle (Korr.-Nr. 6870). Am 30. Januar 2016 bespricht sie mit der Angeklagten D. einen Leistungsnachweis, bei dem erst „Strümpfe anziehen“ und dann „Waschen“ abgerechnet wurde, was nicht plausibel sei und umgeschrieben werden müsse (Korr.-Nr. 5575). Am 26. Februar 2016 sprechen sie darüber, dass viele Patienten gar nicht wollten, dass sie zu ihnen nach Hause kommen, sondern nur ihr „ Geschenk “ (Korr.-Nr. 24403). Die Feststellungen zu ihrer Vergütung und der Anmeldung weiterer Personen für sie beruhen auf ihrer Einlassung und den Angaben der Angeklagten L2.. Ob weitere Personen für sie offiziell als Arbeitnehmer angemeldet waren, ohne zu arbeiten, ließ sich nicht sicher feststellen. (g) Angeklagte D. Die Angeklagte D. hat ihre unter II. festgestellte Tatbeteiligung in vollem Umfang eingeräumt und in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte D. ihre Einlassung aufgrund einer Verständigung gemäß § 257c StPO tätigte. Wie bereits unter (2) dargestellt, ist das Geständnis im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Einlassung der Angeklagten D. ist im Wesentlichen glaubhaft, da sie das Geschehen widerspruchsfrei mit zahlreichen Details im Kern- und Randgeschehen geschildert hat. Sofern sie hat, viele Patienten seien umfangreicher betreut worden als dies habe abgerechnet werden können, wertet die Kammer dies als eine unzutreffende, aber unerhebliche Schutzbehauptung, die ihr Geständnis zum unmittelbaren Tatvorwurf nicht entkräftet, zumal die Angeklagte D. diesen vollumfänglich eingeräumt und zahlreiche Details geschildert hat. Die Angaben der Angeklagten D. zu den Umständen ihrer Tätigkeit und Stellung als Geschäftsführerin und Gesellschafterin werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschafts- sowie Kontounterlagen und Handelsregisterauszüge. Ihre Angaben zu ihrer Einbindung in das Betrugssystem werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten L2. und N. , die Aussagen der Zeuginnen D4. und D5. , H7. und H8. . Sie haben übereinstimmend geschildert, dass die Angeklagte D. vor allem die organisatorische Führung der N1. GmbH verantwortete und vollständig in das Betrugssystem eingeweiht war. Diese Angaben werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die im Selbstleseverfahren oder durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführten TKÜ-Protokolle. So unterhält sich die Angeklagte D. am 30. April 2015 mit der Angeklagten L2. (Korr.-Nr. 33069), dass nur die „ Pflichtigen “ betreut würden. Bei einem Gespräch mit einer Patientin am 10. Juni 2015 bereitet sie diese auf den anstehenden Kontrolltermin vor und die Patientin verspricht ihr, sie „ werde morgen schauspielern “ (Korr.-Nr. 5656). Am 30. Januar 2016 bespricht sie mit der Angeklagten N. einen Leistungsnachweis, bei dem erst Strümpfe anziehen und dann Waschen abgerechnet wurde, was nicht plausibel sei und umgeschrieben werden müsse (Korr.-Nr. 5575). Am 26. Februar 2016 sprechen sie darüber, dass viele Patienten gar nicht wollten, dass sie zu ihnen nach Hause kommen, sondern nur ihr „ Geschenk “ (Korr.-Nr. 24403). Dass die Angeklagte D. an mehreren Terminen, für die sie in Leistungsnachweisen angeblich vorgenommene Pflegetätigkeiten abzeichnete, in Berlin war, wird belegt durch die Angaben des Zeugen EKHK M2. , der über die Auswertung ihrer Handydaten und die auf diese Weise mögliche Standortbestimmung in Berlin berichtet hat. (h) Angeklagter T1. Der Angeklagte T1. hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, von dem Betrugssystem und den Falschabrechnungen für Pflegeleistungen nichts mitbekommen zu haben. Diese Einlassung ist nach sicherer Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Stellung des Angeklagten T1. als Geschäftsführer der ..T1. GmbH ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung sowie den im Selbstleseverfahren und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschafts- und Kontounterlagen sowie Vertragsurkunden. Die Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten T1. in das Betrugssystem beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat, der Einlassung des Angeklagten H. – soweit ihr zu folgen war –, sowie den Aussagen der Zeuginnen V. und D4. . Nach Überzeugung der Kammer sprechen bereits die objektiven Umstände hierfür. Der Angeklagte T1. war nach eigenen Angaben über ca. neun Jahre bei der B. GmbH, der ..T1. GmbH und der Q. GmbH tätig. Er hatte von allen dortigen Personen die beste Ausbildung in der Pflege. Bei der B. GmbH und später bei der Q. GmbH war er als Pflegedienstleiter tätig, bei der nach ihm benannten ..T1. GmbH übernahm er das Amt des Geschäftsführers und hatte Kontovollmacht. Zwar mag der Angeklagte T1. , wie sich teilweise aus im Selbstleseverfahren eingeführten TKÜ ergibt, als „ Dummy “ eingesetzt worden sein (vgl. Korr.-Nr. 34948), d. h. vor allem als deutscher Repräsentant der Pflegedienste. Spätestens im Zuge seines Aufstiegs zum Geschäftsführer wurde der Angeklagte T1. jedoch nach Überzeugung der Kammer in das Betrugssystem der übrigen Angeklagten eingeweiht und eingebunden. Die Kammer verkennt nicht, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Mitarbeiter in der ersten Zeit keine Informationen über die betrügerischen Abrechnungen an den Angeklagten T1. weitergeben sollten. Dies hat die Zeugin D4. so bekundet. Es ergibt sich auch aus einer in der Hauptverhandlung verlesenen Arbeitsanweisung mit dem Titel „ Änderungen Arbeitsablauf B. “ zum 20. August 2007 (BMO 16 Bl. 1140 ff.), wonach Details zum Arbeitsablauf (Touren) ausschließlich mit einer F2. und nicht mit dem Angeklagten T1. zu besprechen waren. Zum einen jedoch enthalten die Arbeitsanweisungen ferner den Hinweis, der Angeklagte T1. sei bei wöchentlichen Dienstbesprechungen „ über alle Themen “ zu involvieren bzw. F2. sei immer im ständigen Informationsaustausch mit ihm, was gegen dessen völlige Abschottung schon zu diesem frühen Zeitpunkt seiner Tätigkeit spricht. Der Angeklagte H. hat in seiner Einlassung hierzu bekundet, diese Praxis könne auch an den mangelnden russischen Sprachkenntnissen des Angeklagten T1. gelegen haben, was sich letztlich nicht sicher aufklären ließ. Zum anderen bestand diese Praxis nach Würdigung der Kammer allenfalls in den ersten Jahren seiner Tätigkeit bei der B. GmbH und endete nach seiner Bewährung als vertrauenswürdiger Mitarbeiter, die in der Benennung eines Pflegedienstes nach ihm und seiner Bestellung als Geschäftsführer durch den Angeklagten H. gipfelte. Dort hatte der Angeklagte T1. Einsicht in den Jahresabschluss der ..T1. GmbH mit unerklärlichen Aufwendungen in Höhe von hunderttausenden Euro, er hatte Kontovollmacht und traute sich sogar zu, die Kreditkarte des Angeklagten H. sperren zu lassen, wie sich aus den im Selbstleseverfahren bzw. durch Verlesung eingeführten Unterlagen ergibt. In zwei in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 2. September 2014 bestätigt er als verantwortlicher und alleiniger Geschäftsführer dem Angeklagten H. , von diesem u.a. die Original-Kreditkarte, Büroschlüssel, Mitarbeiterakten und ungeöffnete Post erhalten zu haben. Hinsichtlich der Pflegeabrechnungen überprüfte der Angeklagte T1. nach seinen eigenen Angaben die Leistungsnachweise am Monatsende stichprobenartig. Dabei soll ihm aber nie etwas aufgefallen sein, weder hinsichtlich deren Inhalts noch deren Zustandekommen. So will er trotz seiner regelmäßigen Stichproben keinerlei Hinweise darauf bekommen haben, dass die Leistungsnachweise von Mitarbeitern abgezeichnet wurden, die nur auf dem Papier oder ausschließlich als Fahrer oder Bürokräfte angestellt waren. Ebenso will er nichts davon mitbekommen haben, dass über einen Zeitraum von vielen Jahren an jedem Monatsende alle angemeldeten Mitarbeiter in den Büroräumen der jeweiligen Pflegedienste, für die der Angeklagte T1. im Laufe der Zeit tätig war, erschienen und die Leistungsnachweise nachträglich ausfüllten bzw. fälschten. Dies hält die Kammer im Hinblick auf die übereinstimmend von den Angeklagten L2., D. und N. sowie den Zeuginnen D4. und D5. und V. geschilderte Arbeitsweise der Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende in großem Stil an wenigen Tagen durch alle Mitarbeiter, die dafür in die Räume kamen und über mehrere Stunden die Leistungsnachweise ausfüllten, für nicht glaubhaft. Die Zeugin D4. hat ausgesagt, jeder Mitarbeiter der Pflegedienste habe den Monatsabschluss mitbekommen. Gleiches hat die Angeklagte L2. in ihrer Einlassung ausgesagt. Zudem hat selbst die Zeugin C7. die Details des Monatsabschlusses mitbekommen, obwohl sie im Vergleich zu dem Angeklagten T1. sehr viel kürzer und in deutlich untergeordneter Rolle für die Pflegedienste tätig war. Sofern der Angeklagte T1. angegeben hat, ihm seien Kompensationsleistungen an Patienten bekannt gewesen, er habe diese aber für „on top“-Leistungen gehalten, hält die Kammer dies ebenfalls für eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte T1. hat nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er dies trotz seiner langjährigen Ausbildung und Erfahrung im Pflegebereich und trotz seiner Einsicht in die Finanzen jedenfalls der ..GmbH über den langjährigen Zeitraum seiner Tätigkeit hin nie wirtschaftlich hinterfragt und überprüft hat. Dass er – trotz der Verantwortung, die er als Geschäftsführer der T1. GmbH übernahm – an keinerlei Einzelheiten der tatsächlichen Arbeitsweise der Pflegekräfte beteiligt gewesen sein will, schwerpunktmäßig nur Patientenmappen gepflegt und Pflegeplanungen betreut haben will, dafür aber ein derart hohes Gehalt erhielt, ist für die Kammer nicht plausibel. Vielmehr spricht dieses Gehalt eher dafür, dass der Angeklagte T1. insbesondere dafür bezahlt wurde, als – eingeweihte – Repräsentanzperson den Pflegedienst nach außen hin seriös zu vertreten. Dies wird gestützt durch die Aussage der Zeugin D4. . Sie hat bekundet, dass der Angeklagte T1. „eigentlich nie Fragen gestellt“ habe, es sei für ihn „bequem“ gewesen. Die Zeugin D4. hat ferner Vorfälle aus ihrer Tätigkeit bei der Q. GmbH geschildert, die jedenfalls in der Gesamtschau mit den vorgenannten Indizien Rückschlüsse auf die Kenntnis des Angeklagten T1. zulassen. Bei der Q. GmbH wurde laut der Zeugin D4. offen über die Details der Arbeitsweisen der Pflegekräfte gesprochen. So berichtete sie von einem Gespräch mit Frau C8. , bei der diese ihr im Beisein des Angeklagten T1. die Touren im Spät- und Wochenenddienst erklärte. Er habe hierzu keine Nachfragen gestellt. Wenn die – geringe – tatsächliche Einteilung der Touren im Spät- und Wochenenddienst neu für ihn gewesen wäre, hätten Nachfragen nahe gelegen. Nach Überzeugung der Kammer war dies für den Angeklagten T1. jedoch nicht neu, sondern er wusste dies bereits zumindest im Rahmen seiner Tätigkeit bei der ..T1. GmbH. Dass – wie er behauptet hat – bei gemeinsamen Mittagessen nur Russisch gesprochen worden sei, steht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin D4. , wonach man mal Deutsch, mal Russisch gesprochen habe. Der Kammer erscheint es eher plausibel – wie es die Zeugin D4. geschildert hat –, dass bei Anwesenheit einer nur deutschsprechenden Person aus Höflichkeit Deutsch gesprochen worden sei. Auch die Umstände der Beendigung seiner Tätigkeit lassen nach Auffassung der Kammer Rückschlüsse auf seine Kenntnisse von den Falschabrechnungen und seine Einbindung in das Betrugssystem zu. So hat der Angeklagte T1. gegenüber der Zeugin D4. nach deren Aussage an seinem letzten Tag gesagt, er wisse, was in dem Pflegedienst vor sich gehe und sie solle aufpassen, dass sie nicht die Nächste sei. Ferner hat er, wie die Zeugin D4. glaubhaft bekundet hat, mehrere Bargeldzahlungen von dem Angeklagten H. nach seinem Ausscheiden erhalten. Hierzu hat sie glaubhaft bekundet, sie habe ihm auf Geheiß H. s zweimal 1.000,00 Euro bei sich zu Hause überreicht, da der Angeklagte H. sich das Verhältnis zu dem Angeklagten T1. wegen des Pflegedienstes nicht habe kaputt machen wollen. Es kam dem Angeklagten H. nach Überzeugung der Kammer darauf an, sich von dem Angeklagten T1. im Guten zu trennen. Der Angeklagte T1. wiederum bewahrte zu Hause mehrere kompromittierende Unterlagen der Pflegedienste auf, wie er selbst in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren zugegeben hat, worüber der Zeuge KHK I2. glaubhaft berichtet hat. So habe sich darunter u.a. eine Handzeichenliste mit Unterschriften der Bürokräfte V. und U1. befunden. In der Hauptverhandlung konnte der Angeklagte T1. sich nicht mehr erklären, wie und warum diese Unterlagen bei ihm in der Wohnung gefunden worden seien. Ob der Angeklagte T1. mittels dieser Unterlagen ein Druckmittel gegen den Angeklagten H. in der Hand halten wollte, ließ sich nicht sicher feststellen. Jedenfalls aber wollte der Angeklagte H. sich das Wohlwollen des Angeklagten T1. – über sein Ausscheiden hinaus – erhalten, worauf die Geldzahlungen an den Angeklagten T1. nach seinem Ausscheiden hinweisen. (4) Falschabrechnung durch die Pflegedienste (a) B. GmbH (Fall 1) Die Feststellungen zur Gründung der B. GmbH beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten H. , die gestützt werden durch die Angaben des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren, über die der Vernehmungsbeamte KHK I2. glaubhaft berichtet hat. Die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Gesellschaftsunterlagen und Handelsregisterauszügen sowie den Angaben der Angeklagten L2., S. und H. . Die Feststellungen zu bestehenden Kontovollmachten beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen. Sofern der Angeklagte H. sich dahingehend eingelassen hat, bei der B. GmbH sei stets ordnungsgemäß gearbeitet und abgerechnet worden, jedenfalls habe er nichts Gegenteiliges mitbekommen, ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Dass die B. GmbH nur anfangs Pflegeleistungen wie abgerechnet erbrachte, dann aber die Angeklagten H. , L2. und S. beschlossen, zum Zwecke der Kostensenkung statt Pflege zunehmend Kompensations- oder Geldleistungen anzubieten, beruht auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten L2.. Sie hat ausgesagt, ab 2007 hätten sie aufgrund des Kostendrucks in der Branche die Umsätze steigern müssen und daher sowohl bei der B. GmbH als auch der Pflegeteam B1. GmbH entschieden, Pflegeleistungen durch Kompensations- bzw. Geldleistungen zu ersetzen. Ab 2008 seien diese Leistungen zunehmend eingesetzt worden und ab 2009 sei das System der Unterscheidung zwischen Pflichtpatienten (die gepflegt wurden) und normalen Patienten (die Kompensations- bzw. Geldleistungen erhielten) vollständig etabliert gewesen. Der Angeklagte S. hat dies ebenfalls eingeräumt. Ihre Angaben werden ferner bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen D4. und D5. und V. , die jeweils bei der B. GmbH tätig waren und diese Praxis ebenso geschildert haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf (2) Bezug genommen. Dass der Angeklagte H. bei der B. GmbH als offizieller, später zumindest als faktischer Geschäftsführer und als treibende Kraft im Betrugssystem fungierte, beruht auf der Einlassung der Angeklagten L2.. Die Angeklagte L2. hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte H. habe bereits die B. GmbH betrieben, als er sie für den Betrieb der Pflegeteam B1. GmbH angeworben habe. Sie sei von ihm bei der B. GmbH angelernt und in das System der Falschabrechnungen eingeführt worden. Er habe zum Zwecke der Gewinnmaximierung entschieden, Pflegeleistungen zu ersetzen, und maßgeblich bestimmt, welcher Patient welche Kompensations- bzw. Geldleistungen erhielt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten vgl. (3)(a). Diese Angaben werden gestützt durch die Einlassung des Angeklagten S., der den Tatvorwurf (auch) hinsichtlich der B. GmbH gestanden und angegeben hat, er sei mit dem Angeklagten H. für die Organisation bei der B. GmbH zuständig gewesen. Ihre Angaben werden ferner gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Aussage der Zeugin V. . Nach ihrer Aussage hat der Angeklagte H. bestimmt, welcher Patient welche Kompensationsleistungen erhielt. Der Angeklagte H. habe ihr zweimal persönlich Geld überreicht, welches sie in Briefumschlägen an Patienten habe verteilen sollen. Es habe für die Geldzahlungen eine Liste gegeben, die der Angeklagte H. an den Angeklagten C1. weitergeleitet habe. Anfang des Monats hätten sie die Liste jeweils von H. bekommen und dann entsprechend der Liste die Umschläge für die Patienten mit Bargeld befüllt. Die Umschläge seien immer von verschiedenen Personen befüllt worden, unter anderem von den Angeklagten C1. und H. und von ihr. Die Zeugin V. sagte auch aus, der Angeklagte C1. habe auch während seiner Zeit als Geschäftsführer immer Kontakt mit dem Angeklagten H. gehabt, was Herrn L3. nicht gefallen habe. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Angeklagten C1., der Angeklagte H. sei weiterhin als maßgeblicher und allein entscheidender Geschäftsführer tätig gewesen, da er das Unternehmen aufgebaut habe. Die Feststellungen zur kurzzeitigen Abwesenheit bei der B. GmbH und Pflegeteam B1. GmbH und Rückkehr des Angeklagten H. bereits nach wenigen Monaten im Jahr 2013 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten L2., C1. und T1. sowie der Zeugin V. . Der Angeklagte T1. hat ausgesagt, es sei die Entscheidung des Angeklagten H. gewesen, die B. GmbH zu schließen und die Patienten in die ..T1. GmbH zu überführen. Auch dies unterstreicht nach Auffassung der Kammer die Führungsrolle des Angeklagten H. . Im Übrigen wird auf (3)(a) wird Bezug genommen. Die Rolle des Angeklagten S. ergibt sich aus dessen geständiger Einlassung, die bestätigt wird durch die Aussage der Zeugin D4. und die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Dass der Angeklagte S. zwischenzeitlich kurz das Unternehmen verließ, beruht auf der Einlassung der Angeklagten L2. und der – zumindest insoweit – glaubhaften Einlassung des Angeklagten H. . Hinsichtlich seiner Bandenzugehörigkeit wird auf (3)(d) Bezug genommen. Dass der Angeklagte T1. bei der B. GmbH als Pflegedienstleiter tätig war, hat er selbst geschildert, was von den Angeklagten H. , L2. und S. bestätigt wurde. Ebenso hat er ausgesagt, dass er nach seinem Eindruck von Interna ferngehalten wurde. Wie unter (3)(h) näher ausgeführt, ist die Kammer insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin D4. überzeugt, dass er bei der B. GmbH zunächst als deutsche Repräsentanzfigur eingestellt wurde. Dass er bereits während seiner Tätigkeit für die B. GmbH in das Betrugssystem eingeweiht war, ließ sich daher nicht sicher feststellen. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten C1. beruhen unter anderem auf seiner eigenen Einlassung, soweit ihr zu folgen war, sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden (vgl. (3)(b)). Der Angeklagte C1. hat in Abrede gestellt, in das Betrugssystem eingeweiht gewesen zu sein. Insofern ist seine Einlassung aufgrund der glaubhaften Aussagen der Angeklagten L2., der Zeuginnen V. und D4. und D5. zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie haben insofern übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte C1. in die Einzelheiten des Betrugssystems eingeweiht war und insbesondere die hauswirtschaftliche Planung bzw. Pflegereinteilung und die Entscheidung darüber, welcher Patient welche Leistungen erhielt, mit vorgenommen habe. Dass er auch nach seiner offiziellen Abberufung als Geschäftsführer weiter für die B. GmbH tätig blieb, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin V. . Im Übrigen wird auf (3)(b) Bezug genommen. Die Umstände seines Ausscheidens beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin V. . Dass der Angeklagte H. nach einem Streit mit dem Investor L3. zunächst ausschied und durch den Angeklagten S. ersetzt wurde, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten L2. und C1., wonach er – S. – für den Investor L3. weiterhin im Pflegedienst tätig war. Die Zeugin C7. hat im Ermittlungsverfahren nach glaubhafter Aussage des Zeugen KHK S3. bekundet, der Angeklagte S. sei an der Steuerprüfung im Jahr 2013 beteiligt gewesen. Dies hat die Angeklagte L2. bestätigt. Die Feststellungen zur Aufgabe und Tätigkeit des Angeklagten C. sowie seiner Einbindung in das Betrugssystem beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeuginnen V. , D4. und D5. sowie den Angaben des Angeklagten T1. , die gestützt und ergänzt werden durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden (vgl. (3)(e)). Dass es Auseinandersetzungen mit weiblichen Mitarbeitern, insbesondere der Zeugin C7. , gab, beruht auf den Angaben des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren, über die KHK I2. glaubhaft berichtet hat. Dass der Angeklagte C1. aufgrund des Vorwurfs einer Unterschlagung ausscheiden musste, beruht auf den – übereinstimmenden – Angaben der Zeugin V. und der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren (durch KHK S3. ). Im Übrigen wird auf (3)(e) Bezug genommen. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Angeklagten L2. beruhen auf deren eigener geständiger Einlassung; auf (3)(c) wird verwiesen. Dass die Angeklagten H. , S., C1. und C. über die B. GmbH ab dem Jahr 2009 in großem Umfang nicht erbrachte Pflegeleistungen abrechneten, beruht auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2. und S. sowie den Aussagen der Zeuginnen D4. und D5. und V. . Die Angeklagten L2. und S. haben bestätigt, dass bei der B. GmbH ab 2009 systematische Falschabrechnungen von Pflegeleistungen erfolgten. Ihre Angaben werden bestätigt durch die Zeuginnen D4. und D5. und V. , die als Büro- bzw. Pflegekräfte die Details der täglichen Arbeit, insbesondere die Pflege nur der Pflichtpatienten und die Manipulation von Leistungsnachweisen am Monatsende, über Jahre mitbekommen haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf (2) verwiesen. Ob die B. GmbH sich eines Abrechnungsunternehmens bediente oder direkt gegenüber den Krankenkassen und Kommunen abrechnete, ließ sich hingegen nicht sicher feststellen. Die Feststellungen zum Irrtum ergeben sich aus Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen und weiteren Indizien, insbesondere den rechtlichen Beziehungen der Beteiligten und ihrem weiteren Verhalten, gezogen hat. Im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, kann der Tatrichter befugt sein, auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung in Form eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ indiziell zu schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132). Bei einem normativ geprägten Vorstellungsbild wird der Schluss auf einen Irrtum des Verfügenden häufig allein auf tragfähige Indizien gestützt werden können (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2010 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12; Beschl. v. 4. September 2014 – 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98). In diesem Zusammenhang kann etwa eine Rolle spielen, ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines anderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2013 – 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215 mwN). Grundlage eines Indizschlusses können auch äußere Umstände sein, die der Angeklagte glaubhaft gestanden hat, weshalb es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, Feststellungen zu einem Irrtum beim Betrug könnten nicht auf der Grundlage eines Geständnisses des Angeklagten getroffen werden (BGH, Beschl. v. 4. September 2014, aaO). Im vorliegenden Fall haben die Angeklagten L2., D., N. und S. eingeräumt, dass die Leistungsnachweise für die Patienten bis auf die Pflichtpatienten nachträglich ausgefüllt wurden für Pflegeleistungen, die nicht erbracht wurden, und dann bei den Abrechnungsunternehmen bzw. Krankenkassen und Kommunen eingereicht wurden. Ihnen sei bewusst gewesen, dass sie damit den Eindruck ordnungsgemäßer Leistungserbringung erweckten und dass die Abrechnungsunternehmen bzw. Kostenträger aufgrund dieses unrichtigen Eindrucks ihre Zahlungen geleistet hätten. Des Weiteren waren sowohl die Beziehung zwischen den Pflegediensten und den Abrechnungsunternehmen – sofern diese eingesetzt wurden – als auch diejenige zwischen den Abrechnungsunternehmen und den Krankenkassen bzw. Kommunen jeweils von Vertragsverhältnissen geprägt, die die Abrechnung von Pflegeleistungen regelten. Sowohl die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen als auch der Krankenkassen bzw. Kommunen machten sich dabei eine – generelle – Vorstellung von der Berechtigung und Werthaltigkeit der abgerechneten Forderungen. Aufgrund der Vertragsverhältnisse waren die Abrechnungsunternehmen nämlich berechtigt, Abrechnungen zurückzuweisen, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen oder der Verdacht eines Abrechnungsbetruges bestand, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ergibt. Ihre Sachbearbeiter gingen deshalb davon aus, mit den eingereichten Abrechnungen sei – im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins – „alles in Ordnung“. Gleiches gilt für die Mitarbeiter der Krankenkassen bzw. Kommunen, die ihrerseits ebenfalls nur zur Erstattung tatsächlich erbrachter und ordnungsgemäß abgerechneter Pflegeleistungen verpflichtet waren. Zugleich ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass die Sachbearbeiter – wie Verbraucher in anderen entschiedenen Fällen – die Rechnungen bei relativ kleinen Beträgen nur aus Lästigkeit, nicht aber irrtumsbedingt beglichen haben (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12). Sowohl die Abrechnungsunternehmen als Wirtschaftsunternehmen als auch die Krankenkassen und Kommunen sind aufgrund der geltenden Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet, nur berechtigte Forderungen zu erfüllen. Sie verhalten sich damit grundlegend anders als ein Verbraucher, der bei Inanspruchnahme in relativ geringer Höhe aus reiner Lästigkeit eine tatsächlich nicht bestehende Forderung begleicht. Die Feststellungen zum entstandenen Mindestschaden beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK M2. sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 15. Mai 2017 nebst Schadentabelle (HA Bl. 13106 ff.). Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesamtschaden wird auf (5) verwiesen. Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten und deren Bereicherungsabsicht beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2. und S. sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem konspirativen und organisierten Vorgehen bei der Erstellung der Leistungsnachweise, der Warnung von Patienten vor Kontrollterminen und insbesondere der Ausschüttung erheblicher finanzieller Summen an die Angeklagten gezogen hat. So haben die Angeklagten Geschäftsführer- oder Mitarbeitergehälter, Gesellschaftsanteile und/oder erhebliche Beträge als sog. „offene Posten“ erhalten (vgl. auch (6)). Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Abrechnungstaten und der langen zeitlichen Abfolge auch der Einzeltaten ist ferner die nachhaltige Absicht der Angeklagten, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, nach Auffassung der Kammer belegt, zumal die hier festgestellten Taten nur einen Ausschnitt einer langjährigen Geschäftspraxis darstellten und die Angeklagten wie festgestellt in Form von erhöhten (Geschäftsführer-)Gehältern oder Schwarzgeldzahlungen profitierten. Dass die Angeklagten aufgrund einer Bandenabrede agierten, beruht auf der Einlassung der Angeklagten L2., die Beginn und Entwicklung der Absprachen zwischen den Angeklagten zum Betrieb der systematischen Falschabrechnungen so beschrieben hat, wie unter II. festgestellt. Ihre Angaben werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die geständigen Einlassungen der Angeklagten N. und D., die die weitere Entwicklung (vgl. (b)ff.)) übereinstimmend mit ihr geschildert haben, sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Sofern die Angeklagten H. , C1., S. und C. in Abrede gestellt haben, Teile einer Bande gewesen zu sein, sind ihre Einlassungen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Wie festgestellt, waren es zunächst der Angeklagte H. und Herr C6. , die sich zum Betrieb der B. GmbH zusammenschlossen. Kurz darauf warb der Angeklagte H. die Angeklagte L2. an, die Pflegeteam B1. GmbH zu betreiben. Im Jahr 2008 kamen die beiden mit dem anstelle von C6. hinzugetretenen Angeklagten S. überein, Pflegeleistungen durch Kompensationsleistungen oder Geldzahlungen zu ersetzen, aber dennoch voll abzurechnen, führten das System der Falschabrechnungen zunächst bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH ein und weiteten es im Laufe der Zeit aus. Der Angeklagte C1. stieß im Jahr 2011 hinzu. Die Angeklagte N. war zumindest ab dem Frühjahr 2012 eingeweiht. Die Angeklagte D. gründete auf Geheiß des Angeklagten H. im selben Jahr die N1. GmbH. Der Angeklagte C. war ab 2013 Teil der Bande und der Angeklagte T1. spätestens bei seiner Tätigkeit für die ..T1. GmbH von 2014 bis 2016. Der Investor L3. agierte jeweils im Hintergrund, insbesondere durch die Angeklagten S. und C1.. Der Angeklagte H. betrieb schließlich noch die Q. GmbH, parallel zur N1. GmbH. Somit waren – auch bei vorübergehendem und kurzzeitigem Ausscheiden Einzelner – jeweils mindestens drei Angeklagte zusammengeschlossen, um gemeinsam Betrugstaten zu begehen. Allen Angeklagten war – wie unter II. festgestellt – im Zeitraum ihrer jeweiligen Beteiligung bewusst, dass sie Teil einer Gruppe waren, die – organisiert in mehrere formell selbständige Unternehmen – planmäßigen Abrechnungsbetrug betrieb. Die Feststellungen zur Beendigung der Gesellschaft beruhen auf den Angaben der Zeugin V. sowie des Angeklagten T1. und der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren, über die die Vernehmungsbeamten KHK I2. und KHK S3. glaubhaft berichtet haben. Ihre Angaben werden bestätigt durch der Einlassung des Angeklagten H. sowie die in der Hauptverhandlung verlesene Vereinbarung zwischen dem Angeklagten H. und dem Investor L3. vom 20. Februar 2014. (b) Pflegeteam B1. GmbH (Fall 2) Die Feststellungen zur Gründung der Pflegeteam B1. GmbH sowie zu den Beteiligungsverhältnissen beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten L2. und des Angeklagten H. sowie den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschaftsunterlagen und Handelsregisterauszügen. Die Feststellungen zu den bestehenden Kontovollmachten beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen. Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit des Pflegedienstes und der Rolle der Angeklagten L2. beruhen auf ihrer eigenen umfangreichen geständigen Einlassung. Sie hat insbesondere die Anfänge der Geschäftsgründung detailreich geschildert. Ihre Angaben werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassung der Angeklagten N. sowie die Angaben der Zeugin D4. und die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Es wird auf (3)(c) Bezug genommen. Dass der Angeklagte H. entgegen seiner eigenen Darstellung auch hier die entscheidende und federführende Person war, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten L2., die berichtet hat, er sei Teil der „Bande“ gewesen, habe auch bei der Pflegeteam B1. GmbH Personal beschafft, die Patientenakquise verantwortet und den Monatsabschluss betreut. Ihre Aussage ist glaubhaft und insbesondere von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat sie ausgesagt, der Angeklagte H. habe ihr mitgeteilt, sie seien nicht mehr in der Lage, nach ihren „großzügigen Vorstellungen zu arbeiten“, und habe ihr vorgegeben, welche Kompensations- bzw. Geldleistungen man den Patienten anbieten könne, um die Pflegeleistungen zu reduzieren. Ihre Aussage wird gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassung der Angeklagten N. . Sie hat bekundet, der Angeklagte H. habe sie für die Pflegeteam B1. GmbH angeworben. Er – H. – sei für die Angeklagte L2. „ wie ein Gott gewesen “. Die Angeklagte L2. habe alles so umgesetzt, wie der Angeklagte H. es von ihr erwartet habe. H. habe gegenüber allen Mitarbeitern erhebliches Misstrauen gehegt, teilweise mit „ paranoiden Zügen “, insbesondere was die Höhe der getätigten Auszahlungen an Patienten oder Mitarbeiter anbelangt habe. Er habe überall in den Büros Kameras installieren lassen, zu deren Bildern er einen Online-Livezugang gehabt haben solle. Dies wird ferner gestützt durch die Angaben der Zeugin D4. . Sie hat ausgesagt, die Angeklagte L2. sei zwar Geschäftsführerin der Pflegeteam B1. GmbH gewesen, habe aber am Anfang immer bei dem Angeklagten H. nachgefragt. Der Angeklagte H. habe die Zahlen des Monatsabschlusses gekannt. Er sei für die Abrechnungen mit dem Angeklagten S. ins Büro gekommen und sei die Abrechnungen mit der Angeklagten L2. durchgegangen. Im Übrigen wird auf (3)(a) Bezug genommen. Die Angeklagte N. hat die Umstände ihrer Tätigkeit und Einzelheiten ihrer Rolle in ihrer geständigen Einlassung so beschrieben, wie unter II. festgestellt. Diese Angaben werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassung der Angeklagten L2. sowie die Angaben der Zeugin D4. . Diese haben bestätigt, dass die Angeklagte N. jedenfalls ab ihrem Einsatz als Schwangerschaftsvertretung für die Angeklagte L2. umfassend in die Abläufe der Falschabrechnungen eingeweiht und eingebunden war. Auf (3)(f) wird Bezug genommen. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten C1. beruhen unter anderem auf den Angaben der Zeugin V. . Diese hat wie dargestellt bereits die umfangreiche Einbindung des Angeklagten C1. in das Betrugssystem bei der B. GmbH (vgl. (a)) geschildert. Der Geschäftsbetrieb der Pflegeteam B1. GmbH verlief teilweise hierzu parallel und auch hier war der Angeklagte C1., wie die Zeugin V. ebenso wie die Angeklagte L2. ausgesagt hat, in die systematische Falschabrechnung eingeweiht und insofern für Buchhaltung und Finanzen zuständig. Außerdem war er nach Einlassung der Angeklagten L2. in die Beschaffung von Schwarzgeldern eingebunden (vgl. (7)) und an der Abwicklung der Steuerprüfung 2013 beteiligt. Letzteres hat auch die Zeugin C7. in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren, über die KHK S3. berichtet hat, bestätigt. Im Übrigen wird auf (3)(b) Bezug genommen. Die Einzelheiten der Tätigkeit des Angeklagten S. ergeben sich aus seiner eigenen geständigen Einlassung, die bestätigt wird durch die Einlassung der Angeklagten L2. sowie die Aussage der Zeugin D4. und der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, er sei auch bei der Pflegeteam B1. GmbH – mit kurzzeitiger Abwesenheit – für die Finanzen zuständig gewesen, und zwar über sein offizielles Ausscheiden hinaus. Im Übrigen wird auf (3)(d) Bezug genommen. Dass die Angeklagten H. , S., L2., C1. und N. über die Pflegeteam B1. GmbH ab dem Jahr 2009 in großem Umfang nicht erbrachte Pflegeleistungen abrechneten, beruht auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2., S., und N. . Sie haben die systematischen Falschabrechnungen eingeräumt. Ihre Angaben werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Aussage der Zeugin D4. , die auch bei der Pflegeteam B1. GmbH tätig war. Sie hat glaubhaft bekundet, dass die Praxis der Pflege nur der sog. Pflichtpatienten, der nachträglichen Erstellung der Leistungsnachweise am Monatsende und der Fälschung von Unterschriften und Handzeichen bei der Pflegeteam B1. GmbH ebenso praktiziert wurde wie bei der B. GmbH und den späteren Pflegediensten, bei denen sie tätig war. Ebenso hat sie geschildert, dass die Post später auf Anweisung der Angeklagten L2. und N. größtenteils nicht mehr von den Bürokräften geöffnet werden durfte. Die Feststellungen zum Irrtum und zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung ergeben sich aus Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen und weiteren Indizien, insbesondere den rechtlichen Beziehungen der Beteiligten und dem weiteren Verhalten, gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf (a) Bezug genommen. Die Feststellungen zum entstandenen Mindestschaden beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK M2. sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 15. Mai 2017 nebst Schadentabelle (HA Bl. 13106 ff.). Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesamtschaden wird auf (5) verwiesen. Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten und deren Bereicherungsabsicht beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2., S. und N. sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem gleichförmigen Geschäftssystem der teilweise parallel betriebenen verschiedenen Pflegedienste, dem konspirativen und organisierten Vorgehen bei der Erstellung der Leistungsnachweise, der Warnung von Patienten vor Kontrollterminen und insbesondere der Ausschüttung erheblicher finanzieller Summen an die Angeklagten gezogen hat. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Abrechnungstaten und der langen zeitlichen Abfolge auch der Einzeltaten ist ferner die nachhaltige Absicht der Angeklagten, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, nach Auffassung der Kammer belegt, zumal die hier festgestellten Taten nur einen Ausschnitt einer langjährigen Geschäftspraxis darstellten und die Angeklagten wie festgestellt in Form von erhöhten (Geschäftsführer-)Gehältern oder Schwarzgeldzahlungen profitierten. Dass die Angeklagten aufgrund einer Bandenabrede agierten, in die entgegen ihrer Darstellung auch die Angeklagten H. , C1. und S. eingebunden waren, beruht auf der Einlassung der Angeklagten L2., die Beginn und Entwicklung der Absprachen zwischen den Angeklagten zum Betrieb der systematischen Falschabrechnungen so beschrieben hat, wie unter II. festgestellt, der geständigen Einlassung der Angeklagten N. sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf (a) Bezug genommen. Die auch bei der B. GmbH bestehende Bande setzte somit nach Überzeugung der Kammer ihre Tätigkeit mit der Pflegeteam B1. GmbH in etwas veränderter Zusammensetzung fort bzw. agierte teilweise zeitgleich zum Betrieb der B. GmbH. Die Feststellungen zur Beendigung der Gesellschaft beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten L2., die gestützt wird durch die Angaben des Angeklagten H. und der Zeugin D4. . Die Angaben werden bestätigt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Gesellschaftsunterlagen sowie das im Selbstleseverfahren eingeführte Schreiben der Pflegeteam B1. GmbH an die T15. vom 11. Januar 2016 zur Kündigung des Versorgungsvertrages zum 31. Dezember 2015 (HA Bl. 4461). (c) N1. GmbH (Fall 3) Die Feststellungen zur Gründung der N1. GmbH sowie zu den Beteiligungsverhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten H. , den im Wesentlichen glaubhaften Angaben der Angeklagten D. und den glaubhaften Angaben der Angeklagten L2. sowie den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschaftsunterlagen sowie Handelsregisterauszügen. Die Feststellungen zu den bestehenden Kontovollmachten beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen. Sofern die Angeklagte D .ausgesagt hat, die Gründung der N1. GmbH sei auf ihre Initiative hin erfolgt und sie habe den Angeklagten H. um Hilfe gebeten, sieht die Kammer dies als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt an. Diese Darstellung steht zum einen im Widerspruch zu dem – unter II. festgestellten – bei allen anderen Pflegediensten praktizierten Vorgehen, dass der Angeklagte H. jeweils die treibende Kraft hinter der Gesellschaftsgründung war. Die Angeklagte L2. hat zum anderen ausgesagt, die Angeklagte D. habe dem Angeklagten H. , mit dessen Ehefrau sie eng befreundet war, zugesagt, für ihn zur Gründung der Gesellschaft nach Düsseldorf zu kommen. Es sei der Angeklagten D. wichtig gewesen, dass mit ihr, der Angeklagten L2., eine Verwandte ihres Mannes eingebunden gewesen sei, sie in das System der Falschabrechnungen eingeführt und ihr Sicherheit gegeben habe. Nach Auffassung der Kammer ist die insoweit anderslautende Darstellung der Angeklagten D. dadurch zu erklären, dass diese sich ersichtlich schwer damit tat, den Angeklagten H. zu belasten. Die Feststellungen zur Einarbeitung der Angeklagten D. und der Geschäftstätigkeit dieses Pflegedienstes beruhen auf ihrer eigenen geständigen Einlassung. Ihre Angaben werden insoweit gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassung der Angeklagten L2. sowie die Angaben der Zeugin D4. . Die Feststellungen zum gemeinsamen Spät- und Wochenenddienst mit der Pflegeteam B1. GmbH und zu den Patientenzahlen ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M2. , die bestätigt wird durch die Angaben der Zeugin D4. . Dass der Angeklagte H. entgegen seiner eigenen Einlassung auch hier die federführende Person war, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten L2., die berichtet hat, er sei auch bei der N1. GmbH jedenfalls intern Gesellschafter gewesen, habe die Patientenakquise verantwortet, Personal beschafft und den Monatsabschluss gemacht. Die Angeklagte D. sei zwar offiziell als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin angemeldet worden, tatsächlich habe aber der Angeklagte H. das Sagen gehabt. Trotz eines zunächst gegebenen Versprechens, es laufe hier jedenfalls steuerlich alles „sauber“, sei auch bei der N1. GmbH mit Scheinfirmen gearbeitet worden. Er habe den Schwarzgeldbedarf der Gesellschaft berechnet und im Sommer 2013 die Geldzuwendungen an Patienten gekürzt. Ihre Einlassung wird gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin D4. . Diese hat bekundet, der Angeklagte H. habe sich um Personal gekümmert, die Gesamtkalkulation für Mitarbeiter und Patienten gemacht und sei der eigentliche Geschäftsführer gewesen. Dies wird bestätigt durch die Einlassung der Angeklagten N. , die den Angeklagten H. ebenfalls als Geschäftsführer der N1. GmbH bezeichnet hat und dies darauf stützte, er habe Anweisungen gegeben und etwas zu sagen gehabt. Der Angeklagte C1. hat angegeben, der Angeklagte H. habe Patienten zur N1. GmbH verlagert; dies wird gestützt durch die Aussage der Zeugin D4. . Im Übrigen wird auf (3)(a) Bezug genommen. Die Angeklagte D. hat die Umstände und Einzelheiten ihrer Rolle bei der N1. GmbH in ihrer geständigen Einlassung weitgehend so beschrieben, wie unter II. festgestellt. Diese Angaben werden insbesondere zu der durch sie erfolgten Erstellung der Tourenpläne, Leistungsnachweise und Abrechnungen gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassung der Angeklagten L2. sowie die Angaben der Zeuginnen H8. und D5. , die im Bereich hauswirtschaftlicher Leistungen bzw. Pflegeleistungen bei der N1. GmbH tätig waren. Diese haben jedoch – insofern entgegen der Einlassung der Angeklagten D.– übereinstimmend deren Weisungsgebundenheit gegenüber dem Angeklagten H. als der führenden Person der N1. GmbH beschrieben. Die insoweit abweichende Einlassung der Angeklagten D. ist nach Auffassung der Kammer auch hier damit zu erklären, dass diese sich ersichtlich schwertat, den Angeklagten H. zu belasten. Die Feststellungen zu Aufenthalten der Angeklagten D. in Berlin an Tagen, an denen sie für die angebliche Erbringung von Pflegeleistungen in Düsseldorf in Leistungsnachweisen abgezeichnet hat, beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK M2. . Es wird im Übrigen auf (3)(g) Bezug genommen. Die Angeklagten L2. und N. haben ihre Tätigkeit für die N1. GmbH jeweils übereinstimmend detailliert und glaubhaft so geschildert, wie unter II. festgestellt. Auf (3)(c) und (3)(f) wird verwiesen. Dass die Angeklagten H. , L2., D. und N. über die N1. GmbH in großem Umfang nicht erbrachte Pflegeleistungen abrechneten, beruht auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2., D. und N. . Sie haben übereinstimmend ausgesagt, dass das bei der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH eingeführte „Geschäftsmodell“ der systematischen Falschabrechnungen nicht erbrachter Pflegeleistungen bei der N1. GmbH ebenso angewandt wurde. Ihre Angaben werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Aussage der Zeugin D4. , die auch für die N1. GmbH im Jahr 2015 als Büroangestellte tätig war. Die Feststellungen zum Irrtum und zu irrtumsbedingten Vermögensverfügungen ergeben sich aus Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen und weiteren Indizien, insbesondere den rechtlichen Beziehungen der Beteiligten und dem weiteren Verhalten, gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf (a) Bezug genommen. Es steht der Annahme eines Irrtums im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es im Mai 2016 erste Presseberichte über Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen russischer Pflegedienste gab. Wie unter II. festgestellt, hat die P. GmbH lediglich insoweit reagiert, als sie einen Sicherheitseinbehalt von jeweils 30% auf die jeweiligen Rechnungen gefordert hat. Daraufhin haben die Angeklagten der P. GmbH unverzüglich gekündigt und sind zu einem anderen Abrechnungsunternehmen gewechselt (vgl. (1)). Die Feststellungen zum entstandenen Mindestschaden beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK M2. sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 15. Mai 2017 nebst Schadentabelle (HA Bl. 13106 ff.). Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesamtschaden wird auf (5) verwiesen. Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten und deren Bereicherungsabsicht beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten L2., D. und N. sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem gleichförmigen Geschäftssystem der verschiedenen Pflegedienste, dem konspirativen und organisierten Vorgehen bei der Erstellung der Leistungsnachweise, der Warnung von Patienten vor Kontrollterminen und insbesondere der Ausschüttung erheblicher finanzieller Summen an die Angeklagten gezogen hat. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Abrechnungstaten und der langen zeitlichen Abfolge auch der Einzeltaten ist ferner die nachhaltige Absicht der Angeklagten, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, nach Auffassung der Kammer belegt, zumal die hier festgestellten Taten nur einen Ausschnitt einer langjährigen Geschäftspraxis darstellten und die Angeklagten wie festgestellt in Form von erhöhten (Geschäftsführer-)Gehältern oder Schwarzgeldzahlungen profitierten. Dass die Angeklagten aufgrund einer Bandenabrede agierten, in die entgegen seiner Darstellung auch der Angeklagte H. eingebunden war, beruht auf der Einlassung der Angeklagten L2., die Beginn und Entwicklung der Absprachen zwischen den Angeklagten zur Vornahme systematischer Falschabrechnungen auch bei der N1. GmbH so beschrieben hat, wie unter II. festgestellt, den weiteren geständigen Einlassungen der Angeklagten N. und D. sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf (a) Bezug genommen. Die Feststellungen zur Beendigung der Gesellschaft beruhen auf der Einlassung der Angeklagten D., die gestützt wird durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten H. . Dass es eine Mitarbeiterversammlung zum Thema der Gehaltsrückstände gab, beruht auf der Aussage der Zeugin D4. . Sie hat ausgesagt, im zeitlichen Zusammenhang damit habe ihr die Ehefrau des Angeklagten H. nach dessen Verhaftung mitgeteilt, die N1. GmbH sei nicht mehr zu retten. (d) T1. GmbH (Fall 4) Die Feststellungen zur Gründung der ..T1. GmbH sowie zu den Beteiligungsverhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten L2. und des Angeklagten H. sowie den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschaftsunterlagen und Handelsregisterauszügen. Sie werden gestützt durch die Angaben des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren, über die der Vernehmungsbeamte KHK I2. glaubhaft berichtet hat, sowie die in der Hauptverhandlung verlesene Vereinbarung zwischen dem Angeklagten H. und dem Investor L3. vom 20. Februar 2014. Die Feststellungen zu den bestehenden Kontovollmachten beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen. Nicht sicher aufklären ließ sich, ob die Namensgebung der ..T1. GmbH auf einen Wunsch des Angeklagten T1. zurückging, was dieser in Abrede gestellt und behauptet hat, der Angeklagte H. habe ihn darum gebeten. Dass der Angeklagte H. – trotz der offiziellen Geschäftsführerstellung des Angeklagten T1. – auch hier die federführende Person war, ergibt sich aus den – insoweit glaubhaften – Angaben des Angeklagten T1. . Dieser hat ausgesagt, dass faktisch der Angeklagte H. die ..T1. GmbH geführt habe. Er selbst habe keine Entscheidungsgewalt gehabt, alles sei auf Order des Angeklagten H. geschehen. Er, der Angeklagte T1. , habe lediglich die Farbe des Bodenbelags der neuen Räumlichkeiten aussuchen dürfen, alles andere sei von dem Angeklagten H. entschieden worden. Der Angeklagte H. habe Kontovollmacht und eine Kreditkarte für das Geschäftskonto gehabt. Er habe am Monatsende die Abrechnungen des Pflegedienstes überprüft, wie bereits bei der B. GmbH und später auch bei der Q. GmbH. Es sei die Entscheidung des Angeklagten H. gewesen, die B. GmbH zu schließen und durch die ..T1. GmbH zu ersetzen sowie diese nach kurzer Zeit durch die Q. GmbH. Er sei nur ausführender Arm des Angeklagten H. gewesen. Diese Angaben decken sich mit der Aussage des Zeugen KHK I2. über die Vernehmung des Angeklagten T1. im Ermittlungsverfahren, in dem er insofern die gleichen Angaben gemacht habe. Diese Angaben werden gestützt durch die Einlassung des Angeklagten C1.. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte H. habe ihn als Mitarbeiter für die ..T1. GmbH angeworben; er habe außerdem Patienten dorthin verlagert. Diese Angaben werden wiederum gestützt durch die Aussage der Zeugin V. . Diese hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte H. habe auch hier „das Sagen gehabt“, bestimmt, welcher Patient welche Leistungen erhielt, und Mitarbeiter eingestellt. Zu diesem Zweck habe er sogar zwei Handys gehabt, um auch für Patienten stets erreichbar zu sein. Im Übrigen wird auf (3)(a) Bezug genommen. Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit des Pflegedienstes, der Anstellung des Angeklagten T1. und dessen Tätigkeit beruhen auf dessen Angaben im Ermittlungsverfahren, die insbesondere auch zur Übernahme der Patienten und Mitarbeiter der B. GmbH gestützt, bestätigt und ergänzt werden durch die Angaben des Angeklagten C1.. Dies wird gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Mitteilung der Gesellschaft an die T15. vom 7. Juli 2014, wonach die ..T1. GmbH zum 1. Juli 2014 die vollständige pflegerische Verantwortung für alle bisher von der B. GmbH gepflegten Patienten übernommen habe. Die Feststellung, dass der Angeklagte T1. spätestens während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ..T1. GmbH in das Betrugssystem eingeweiht wurde und dieses aktiv mit betrieb, beruht auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Der Angeklagte T1. hat selbst bekundet, keinerlei Entscheidungsbefugnisse im Geschäftsbetrieb der ..T1. GmbH gehabt zu haben. Weshalb er dennoch – anders als bei der B. GmbH als Pflegedienstleiter – nunmehr zu einem hohen Gehalt als Geschäftsführer angestellt war, hat er nicht zu erklären vermocht. Wie unter (3)(h) dargestellt, war der Angeklagte T1. von allen Angeklagten am besten im Pflegebereich qualifiziert und erfahren. Dass er trotz seiner langjährigen Tätigkeit als Pflegedienstleiter bei der B. GmbH, die jedenfalls ab 2009 wie festgestellt systematische Falschabrechnungen betrieb, nie etwas davon mitbekommen haben will, hält die Kammer für nicht nachvollziehbar. Während die Zeuginnen D4. und V. geschildert haben, jeder Mitarbeiter der Pflegedienste habe über die Falschabrechnungen Bescheid gewusst, will der Angeklagte T1. trotz seiner Tätigkeit für verschiedene Pflegedienste über viele Jahre nichts mitbekommen haben. Er hat selbst angegeben, die Leistungsnachweise stichprobenartig überprüft zu haben – die wie festgestellt in großem Umfang auch von Personen unterschrieben wurden, die gar nicht oder nur teilweise in der Pflege oder nur im Büro gearbeitet hatten. Nach eigenem Bekunden wusste er zwar von Kompensationsleistungen an Patienten, hielt sie aber für „on top“-Leistungen. Bei der ..T1. GmbH hatte der Angeklagte T1. jedoch Einsicht in den Jahresabschluss mit unerklärlichen Aufwendungen in Höhe von hunderttausenden Euro. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Körperschaftsteuererklärung für 2014 wurden neben u.a. Miet- und Leasingaufwendungen „andere ordentliche/nicht zuordenbare sonstige betriebliche Aufwendungen“ in Höhe von 333.665,72 Euro ohne jede weitere Spezifizierung geltend gemacht (SH 98 Bl. 24 ff.). Als – verantwortlicher – Geschäftsführer hätte es für den Angeklagten T1. nahegelegen, dies zu hinterfragen. Dass es – wie er dargestellt hat – Patienten gemäß § 37 SGB XI gab, die statt Pflegeleistungen „offiziell“ Geldleistungen erhielten, steht der Annahme des Vorsatzes nicht zwangsläufig entgegen, zumal die vorgenannte Körperschaftsteuererklärung dafür spricht, dass diese jedenfalls im Jahr 2014 nur einen geringeren Teil der Patienten ausmachten, da die Erträge aus ambulanter Pflegeleistung gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI sich lediglich auf 261,00 Euro beliefen. Zudem war seine eigene Rolle nicht so untergeordnet, wie er selbst glauben machen will. So hatte der Angeklagte T1. Kontovollmacht und traute es sich zu, die Kreditkarte des Angeklagten H. sperren zu lassen, wie sich aus den im Selbstleseverfahren bzw. durch Verlesung eingeführten Unterlagen ergibt. Somit hatte er Einsicht in alle wesentlichen Geschäftsvorgänge. Dass er trotz dieser Position über Jahre nichts von dem System der Falschabrechnungen gewusst haben will, hält die Kammer für nicht glaubhaft. Wie die Zeuginnen D4. und V. weiter übereinstimmend geschildert haben, kamen an jedem Monatsende innerhalb weniger Tage zig Mitarbeiter ins Büro, um über mehrere Stunden im Besprechungsraum die Leistungsnachweise nachträglich und damit ordnungswidrig auszufüllen. Das Büro des Angeklagten T1. befand sich, wie die Zeugin D4. berichtet hat, direkt neben dem Besprechungsraum. Weiter hat sie bekundet, man habe dies nicht übersehen können. Dass er später bei Teambesprechungen der Q. GmbH, wo es um den (sehr geringen) Personaleinsatz in der Pflege ging, keine Fragen stellte, bei seinem Ausscheiden die Zeugin D4. warnte, er wisse, was vor sich gehe, Geschäftsunterlagen mit verfänglichem Inhalt zuhause aufbewahrte, ohne dies im Nachhinein erklären zu können, und von dem Angeklagten H. Abfindungszahlungen kassierte, zeigt nach Auffassung der Kammer jedenfalls in der Gesamtschau aller Indizien, dass er spätestens als Geschäftsführer der ..T1. GmbH in die systematischen Falschabrechnungen eingeweiht und Teil der Bande der übrigen Angeklagten war – und davon auch persönlich finanziell profitierte. Im Übrigen wird auf (3)(h) Bezug genommen. Dass der Angeklagte T1. mindestens einmal für den Angeklagten H. in Berlin eine hohe Geldsumme abhob, hat der Zeuge KHK I2. über dessen Vernehmung im Ermittlungsverfahren glaubhaft bekundet. Gleiches gilt für die Sperrung der Kreditkarte, was gestützt wird durch das im Selbstleseverfahren eingeführte und von dem Angeklagten T1. unterschriebene Kündigungsschreiben an die Bank (SH 12 Bl. 9). Dass der Angeklagte C1. auch hier für die finanziellen Angelegenheiten verantwortlich war, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten T1. , wonach der Angeklagte C1. insbesondere für die Lohnzahlungen zuständig gewesen sei. Dies deckt sich wiederum mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, über die KHK I2. berichtet hat. Dass der Angeklagte C1. entgegen seiner Einlassung auch bei der ..T1. GmbH in das Betrugssystem einbezogen war, folgert die Kammer zum einen aus Rückschlüssen, nämlich der bereits festgestellten Einbindung des Angeklagten C1. ab dem Jahr 2011 in die operative Tätigkeit der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH und seine damit einhergehende Einbindung in das Betrugssystem. Dass er sich bei der ..T1. GmbH, die nach demselben Geschäftsmodell arbeitete, ohne jede Kenntnis ausschließlich um die Finanzen gekümmert haben will, hält die Kammer für lebensfremd, zumal er durch die von ihm eingeräumte Überweisungstätigkeit auch Einblicke in das tägliche Geschäft hatte. Zudem hat die Zeugin V. bekundet, der Angeklagte C1. habe ihr (auch) bei der ..T1. GmbH die hauswirtschaftliche Planung in Form einer Excel-Tabelle gegeben, in der eingetragen gewesen sei, welcher Patient welche Leistungen erhalte. Es wird im Übrigen auf (3)(b) Bezug genommen. Dass die Angeklagten H. , C1. und T1. über die ..T1. GmbH in großem Umfang nicht erbrachte Pflegeleistungen abrechneten, beruht auf den Angaben der Zeugin V. . Diese hat detailliert geschildert, auch bei der ..T1. GmbH habe der Angeklagte H. festgelegt, welcher Patient welche Leistung bekommen habe. Die Leistungsnachweise für nicht erbrachte Pflegeleistungen seien wie auch bei den anderen Pflegediensten entsprechend am Monatsende in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes nachträglich ausgefüllt worden, dazu habe man unter anderem ein spezielles Computerprogramm zur Berechnung der einzelnen Zeiten verwendet. Dies wird bestätigt durch die übereinstimmenden Aussagen der Angeklagten L2. und der Zeugin D4. , bei allen Pflegediensten sei so gearbeitet worden. Die Angeklagte L2. hat ferner ausgesagt, die Mobile T1. GmbH sei Nachfolgerin der B. gewesen; die Zeugin D4. hat bekundet, die Q. GmbH habe schließlich die Patienten der ..T1. GmbH übernommen. Die Feststellungen zum Irrtum und zu den irrtumsbedingten Vermögensverfügungen ergeben sich aus Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen und weiteren Indizien, insbesondere den rechtlichen Beziehungen der Beteiligten und dem weiteren Verhalten, gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf (a)-(c) Bezug genommen. Die Feststellungen zum entstandenen Mindestschaden beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK M2. sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 15. Mai 2017 nebst Schadentabelle (HA Bl. 13106 ff.). Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesamtschaden wird auf (5) verwiesen. Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten und deren Bereicherungsabsicht beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem gleichförmigen Geschäftssystem der verschiedenen Pflegedienste, dem konspirativen und organisierten Vorgehen bei der Erstellung der Leistungsnachweise, der Warnung von Patienten vor Kontrollterminen und insbesondere der Ausschüttung erheblicher finanzieller Summen an die Angeklagten gezogen hat. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Abrechnungstaten und der langen zeitlichen Abfolge auch der Einzeltaten ist ferner die nachhaltige Absicht der Angeklagten, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, nach Auffassung der Kammer belegt, zumal die hier festgestellten Taten nur einen Ausschnitt einer langjährigen Geschäftspraxis darstellten und die Angeklagten wie festgestellt in Form von erhöhten (Geschäftsführer-)Gehältern oder Schwarzgeldzahlungen profitierten. Dass die Angeklagten aufgrund einer Bandenabrede agierten, in die entgegen ihrer Darstellung auch die Angeklagten H. , C1. und T1. eingebunden waren, beruht auf der Einlassung der Angeklagten L2., die Beginn und Entwicklung der Absprachen zwischen den Angeklagten zum Betrieb der systematischen Falschabrechnungen so beschrieben hat, wie unter II. festgestellt, den weiteren geständigen Einlassungen der Angeklagten N. und D. sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf (a) Bezug genommen. Die Feststellungen zur Beendigung der Gesellschaft beruhen insoweit auf den Einlassungen der Angeklagten T1. und H. sowie den Angaben der Zeugin D4. . Sie werden bestätigt und ergänzt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte TKÜ-Protokoll vom 8. März 2016, in dem der Angeklagte H. dem Angeklagten T1. mitteilt, zum Ende der nächsten Woche werde letzterer als Geschäftsführer abberufen (Korr.-Nr. 19210). (e) Q. GmbH (Fall 5) Die Feststellungen zur Gründung der Q. GmbH sowie zu den Beteiligungsverhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten H. und den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gesellschaftsunterlagen und Handelsregisterauszügen. Die Feststellungen zu den bestehenden Kontovollmachten beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen. Die Feststellungen zu den Patientenzahlen ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M2. , die gestützt wird durch die Aussage der Zeugin D4. . Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit des Pflegedienstes, insbesondere auch hier zur führenden Rolle des Angeklagten H. , beruhen auf den Angaben der Zeugin D4. , die bei dieser Gesellschaft zunächst als Bürokraft tätig war und dann ab 11. Dezember 2015 als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen wurde. Diese hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte H. sei auch nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin die Führungsperson der Gesellschaft gewesen und habe alle wesentlichen Entscheidungen vorgegeben. Sie sei nie tatsächlich Geschäftsführerin gewesen. Ihre Aussage ist glaubhaft, weil sie nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden mehrere so genannte Realitätskriterien aufweist, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Ihre Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat die Zeugin bekundet, der Aufgabenbereich der Geschäftsführung sei für sie völlig unbekannt gewesen, da es sich um etwas völlig anderes als ihre vorherige Bürotätigkeit gehandelt habe. Der Angeklagte H. habe ihr jeweils detaillierte Vorgaben gemacht, sie sei jeweils mit einem Blatt Papier in der Hand zu ihm ins Büro gegangen und habe sich dann immer „von A bis Z“ alles notiert. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen aus weiteren Beweismitteln. So gab der Angeklagte H. der Zeugin D4. beispielsweise detaillierte Vorgaben für einen anstehenden Banktermin, bis hin zur Kleidungsfrage, wie sich aus einer verlesenen E-Mail vom 18. Mai 2016 ergibt (SH 112 Vernehmung D4. Bl. 257 f.). Die Zeugin D4. hat hierzu angegeben, der Angeklagte H. habe ihr auch bei anderen Angelegenheiten derart ausführliche Vorgaben gemacht. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage der auch bei dieser Gesellschaft als Büroangestellte tätigen Zeugin V. , der Angeklagte H. sei der maßgebliche Geschäftsführer bei der Q. GmbH gewesen. Auch die Zeugin D5. hat den Angeklagten H. als Chef bei der Q. GmbH bezeichnet. Er habe sie als Arbeitnehmerin bei der Q. GmbH angemeldet, obwohl sie dort nicht gearbeitet habe. Im Übrigen wird auf (3)(a) Bezug genommen. Dass der Angeklagte H. über die Q. GmbH in großem Umfang nicht erbrachte Pflegeleistungen abrechnete, beruht auf den Angaben der Zeuginnen V. und D4. . Diese haben glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass das System der Falschabrechnungen wie dargestellt – Pflege größtenteils nur der sog. Pflichtpatienten, Einsatz von Kompensations- bzw. Geldleistungen, nachträgliche Erstellung der Leistungsnachweise – auch bei der Q. GmbH zur Anwendung kam. Die Feststellungen zum Irrtum und den irrtumsbedingten Vermögensverfügungen ergeben sich aus Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen und weiteren Indizien, insbesondere den rechtlichen Beziehungen der Beteiligten und dem weiteren Verhalten, gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf (a) Bezug genommen. Es steht der Annahme eines Irrtums im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es im Mai 2016 erste Presseberichte über Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen russischer Pflegedienste gab. Wie unter II. festgestellt, hat die P. GmbH lediglich insoweit reagiert, als sie einen Sicherheitseinbehalt von 30% auf die jeweiligen Rechnungen gefordert hat. Daraufhin haben die Angeklagten der P. GmbH unverzüglich gekündigt und sind zu einem anderen Abrechnungsunternehmen gewechselt. Die Feststellungen zum entstandenen Mindestschaden beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK M2. sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 15. Mai 2017 nebst Schadentabelle (HA Bl. 13106 ff.). Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesamtschaden wird auf (5) verwiesen. Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten H. und seiner Bereicherungsabsicht beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem gleichförmigen Geschäftssystem der verschiedenen Pflegedienste, dem konspirativen und organisierten Vorgehen bei der Erstellung der Leistungsnachweise, der Warnung von Patienten vor Kontrollterminen und insbesondere der Ausschüttung erheblicher finanzieller Summen an die Angeklagten gezogen hat. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Abrechnungstaten und der langen zeitlichen Abfolge auch der Einzeltaten ist ferner die nachhaltige Absicht des Angeklagten, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, nach Auffassung der Kammer belegt, zumal die hier festgestellten Taten nur einen Ausschnitt einer langjährigen Geschäftspraxis darstellten und die Angeklagten wie festgestellt in Form von erhöhten (Geschäftsführer-)Gehältern oder Schwarzgeldzahlungen profitierten. Dass der Angeklagte H. auch bei dieser Tat aufgrund der Bandenabrede agierte, beruht zunächst auf der Einlassung der Angeklagten L2., die Beginn und Entwicklung der Absprachen zwischen den Angeklagten zum Betrieb der systematischen Falschabrechnungen so beschrieben hat, wie unter II. festgestellt, den weiteren geständigen Einlassungen der Angeklagten D. und N. sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf (a) Bezug genommen. Dass er auch bei Betrieb der Q. GmbH als Bandenmitglied tätig wurde, schließt die Kammer aus der zeitlichen Koinzidenz zum Geschäftsbetrieb der N1. GmbH und den in diesen Zeitraum fallenden Ausschüttungen an die verschiedenen Gesellschafter als „offene Posten“. Die Feststellungen zur Beendigung der Gesellschaft beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin D4. , die insoweit bestätigt werden durch die Einlassung des Angeklagten H. sowie hinsichtlich der heutigen Tätigkeit der Zeuginnen D5. und V. sowie ihrer selbst durch die Aussage der Zeugin U2. . (5) Schaden Die Feststellungen zum eingetretenen Vermögensschaden beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK M2. , die gestützt, bestätigt und ergänzt wird durch weitere, in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden. Gemäß der Aussage des Zeugen EKHK M2. hatten die Pflegedienste Q. GmbH und N1. GmbH, welche die Patienten der B. GmbH und Pflegeteam B1. GmbH übernommen hatten, im Jahr 2016 als noch verbliebene aktive Pflegedienste zusammen 474 Patienten (Q. GmbH am 15. Juni 2016: 224 Patienten, N1. GmbH am 28. Januar 2016: 250 Patienten). Im Rahmen der Ermittlungen der „EK XXX“ seien wegen der knappen Zeitvorgabe als Haftsache 106 Patienten-Fallakten final bearbeitet und fertiggestellt worden, d. h. etwa 22% aller Patienten der Q. GmbH und der N1. GmbH im Jahr 2016. Bei diesen Patienten sei jeweils mittels Auswertung der Telekommunikationsüberwachungen, Durchsuchungen und Zeugenvernehmungen der konkrete nicht erbrachte Leistungsteil der abgerechneten Pflegeleistungen bestimmt worden. Hierzu sei von allen Sachbearbeitern eine Schadenstabelle für die 106 Patienten erstellt worden. Der Mindestschaden im Bereich der SGB V- und SGB XI/XII-Leistungen für die Jahre 2015/2016 habe sich auf 2.234.342,11 Euro belaufen, wovon 1.617.308,71 Euro auf den SGB V-Bereich und 617.033,40 Euro auf den SGB XI/XII-Bereich entfallen seien. Diese Angaben werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Schadenstabelle nebst Vermerk (HA Bl. 13106 ff.). Hinsichtlich der einzelnen Pflegedienste entfielen von dem vorgenannten Mindestschaden 192.147,84 Euro auf die B. GmbH (138.623,05 Euro in SGB V und 53.524,79 Euro in SGB XI/XII), 730.443,48 Euro auf die Pflegeteam B1. GmbH (539.394,54 Euro in SGB V und 191.048,94 Euro in SGB XI/XII), 879.500,83 Euro auf die N1. GmbH (607.740,92 Euro in SGB V und 271.759,91 Euro in SGB XI/XII), 328.681,55 Euro auf die Q. GmbH (256.332,15 Euro in SGB V und 72.349,40 Euro in SGB XI/XII) und 103.568,41 Euro auf die ..T1. GmbH (75.218,05 Euro in SGB V und 28.350,36 Euro in SGB XI/XII). Der Zeuge EKHK M2. hat weiter bekundet, dass für die Feststellung des eingetretenen Gesamtschadens im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. September 2016 mit mehreren Schätzungen zugunsten der Angeklagten gearbeitet worden sei. Hinsichtlich der Zahl der Pflichtpatienten habe man deren Zahl ausgehend von den Angaben der Angeklagten L2. und der Zeugin D4. auf 20% aufgerundet und damit 20% der abgerechneten Leistungen für Patienten im gesamten Zeitraum 2013 bis 2016 als tatsächlich erbracht angesehen. Bei den übrigen 80% der Patienten habe man zugunsten der Angeklagten weiter angenommen, dass die Patienten jeden Werktag aufgesucht worden seien. Für die weitere Schätzung habe man angenommen, dass von 14 wöchentlichen Einsätzen (2x jeden Tag) fünf erbracht wurden (nämlich jeweils 1x werktags), so dass neun Einsätze pro Woche von 14 Einsätzen (64,29%) verblieben seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Zugunsten der Angeklagten habe man dies abgerundet auf 60% aller Einsätze, die nicht erfolgt seien. Die Schätzung von fünf tatsächlich erbrachten Einsätzen pro Woche bei diesen 80% der Patienten habe man so vorgenommen, obwohl die Ermittlungen ergeben hätten, dass diese Patienten teilweise noch nicht einmal jeden Werktag aufgesucht worden waren, sondern teilweise nur einmal in der Woche oder nur einmal im Monat. Sodann sei von den den Geschäftskonten der B. GmbH, Pflegeteam B1. GmbH, N1. GmbH, ..T1. GmbH und Q. GmbH in den Jahren 2013 bis 2016 ausgewiesenen Gutschriften der Abrechnungsunternehmen P. GmbH, Dr. M. & Co. KG und C5. GmbH zunächst 20% für die Umsätze der Pflichtpatienten abgezogen worden. Von dem Restbetrag von 80% der Umsätze sei lediglich ein Wert von 60% berechnet worden. Dieser Umsatz stelle den Schaden aufgrund der nicht erbrachten Leistungen dar. Für die 474 Patienten ergebe sich insgesamt ein Schadenswert von 8.516.135,10 Euro. Hiervon entfielen 2.156.161,78 Euro auf die Pflegeteam B1. GmbH, 2.201.043,18 Euro auf die N1. GmbH, 786.043,19 Euro auf die ..T1. GmbH, 1.433.908,02 Euro auf die Q. GmbH und 1.938.978,93 Euro auf die B. GmbH. Weiter hat der Zeuge EKHK M2. bekundet, bei einer weiteren Kontrollschätzung habe man den im Durchschnitt niedrigsten abgerechneten einzelnen Leistungspreis für SGB-V Leistungen (7,45 Euro) für 374 Patienten (474 Patienten abzüglich 100 Pflichtpatienten) berechnet. Es habe sich bei – wie oben angenommen – neun nicht erbrachten Einsätzen pro Woche ein Gesamtschaden von 4.781.290,80 Euro ergeben. Hierbei seien SGB XI/XII-Leistungen (mit deutlich höheren Einzelpreisen) noch nicht berücksichtigt. Schließlich hätten sie in einer zweiten Kontrollschätzung den pro Patient entstandenen Schaden ermittelt. Bei den in der Anklageschrift benannten und in Fallakten untersuchten 106 Patienten mit einem Schaden in Höhe von 2.234.342,11 Euro habe sich pro Patient ein durchschnittlicher Schaden von gut 21.000,00 Euro ergeben. Hochgerechnet auf 374 Patienten ergebe sich damit ein Gesamtschaden von 7.883.433,48 Euro. Die Aussage des Zeugen EKHK M2. ist glaubhaft. Seine Angaben sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie werden vielmehr gestützt durch die Angabe der Angeklagten L2., die Berechnungen halte sie für nachvollziehbar und angemessen. Hinsichtlich des Mindestschadens ist zunächst zu berücksichtigen, dass mangels verlässlicher Erkenntnisse Schadensberechnungen nur für die Jahre 2015-2016, nicht aber für 2013-2014 möglich waren. Die Kammer hat sich durch Vernehmung weiterer mit den Ermittlungen betrauter Beamter, des Ermittlungsführers KHK I2. , des EKHK M2. und des KOK N16. , von der Zuverlässigkeit der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der 106 in Fallakten niedergelegten Pflegefälle überzeugt und ist aufgrund dessen der Auffassung, dass die Schadenstabelle dieser Patienten eine angemessene Schätzgrundlage für den Gesamtschaden darstellt. Die Kammer hat die Zeugen KHK I2. , EKHK M2. und KOK N16. ausführlich zu verschiedenen Fallakten vernommen. Der Ermittlungsführer KHK I2. hat geschildert, aufgrund der Auswertung der Telefonüberwachung hätten sie festgestellt, dass bei einigen Patienten Ganztagespflegekräfte eingesetzt wurden, andere Patienten gar nicht oder nur einmal in der Woche aufgesucht wurden. Nach Durchsuchungen in den Pflegediensten habe es weitere Asservate gegeben, die hierauf hingedeutet hätten, so etwa Tourenpläne. In der Ermittlungskommission seien daher die Patienten-Fallakten auf einzelne Sachbearbeiter aufgeteilt worden. Die Zeugen KHK I2. , EKHK M2. und KOK N16. sind zu zahlreichen Fallakten vernommen worden. Sie haben übereinstimmend geschildert, dass sie in Bezug auf einzelne Patienten die Pflegeunterlagen und weitere Asservate sowie die Telekommunikation ausgewertet hätten. Bei einzelnen Patienten seien Durchsuchungen der Wohnungen erfolgt, in deren Rahmen die Patienten teilweise auch Angaben gemacht hätten. Ergänzend seien die jeweils zuständigen Pflegekräfte, unter anderem die Zeuginnen D4. und D5. , vernommen worden. Die Angeklagte L2. habe im Ermittlungsverfahren ebenfalls umfangreiche Angaben zu den einzelnen Patienten gemacht. In den meisten Fällen hätten die Ermittlungsergebnisse ergeben, dass die Patienten einmal wöchentlich aufgesucht und gepflegt wurden. Im Zweifelsfall sei zugunsten der Angeklagten von mehreren Einsätzen pro Woche ausgegangen worden. Sie hätten die nicht erbrachten, aber abgerechneten weiteren wöchentlichen Pflegeeinsätze für die Schadensberechnung herangezogen und daraus den individuellen Schaden bei dem jeweiligen Patienten ermittelt. Nach Auffassung der Kammer ist die von den Beamten der Ermittlungskommission vorgenommene Schadensschätzung für den entstandenen Gesamtschaden überaus konservativ und erfolgte an mehreren Stellen zugunsten der Angeklagten. Zum einen wurde bei der Zahl der Pflichtpatienten von 20% ausgegangen, wobei unter anderem die Zeugin D4. beispielsweise bei der N1. GmbH von ca. 36 Patienten und bei der Q. von ca. 10 Patienten als Pflichtpatienten sprach. Weiter wurde zugunsten der Angeklagten angenommen, dass für die Pflichtpatienten sämtliche Leistungen erbracht wurden, obwohl sowohl die Angeklagten L2. und D. als auch die Zeugin D4. ausgesagt haben, der tatsächliche Aufwand sei auch bei den Pflichtpatienten von Patient zu Patient unterschiedlich gewesen. Der unter II. festgestellte Einsatz von Ganztagespflegekräften, die für ein sehr viel geringeres Gehalt bei einigen Pflichtpatienten im Haushalt lebten, während die Pflegedienste deren Betreuung durch Fachkräfte vollständig abrechneten, ist ebenfalls zugunsten der Angeklagten nicht in Ansatz gebracht worden. Schließlich ist auch die Annahme, die übrigen 80% der Patienten seien jeden Werktag morgens besucht worden, überaus konservativ zugunsten der Angeklagten. Die Aussagen der Angeklagten L2. sowie der Zeuginnen D4. und V. sowie die Auswertung der Telefonüberwachung haben nämlich wie dargestellt ergeben, dass es in diesem Patientenstamm sowohl Patienten gab, die mehrfach wöchentlich werktags morgens, einmal wöchentlich werktags oder sogar nur einmal monatlich aufgesucht wurden. Die angewandten Berechnungsmethoden sind überaus konservativ und arbeiten mit zahlreichen Schätzungen zugunsten der Angeklagten. Sie zeigen, dass der tatsächliche Schaden weitaus höher liegen dürfte. Die Kammer geht nach eigener Überprüfung dennoch zugunsten der Angeklagten von dem niedrigsten geschätzten Gesamtschadenswert von 4,7 Mio. Euro aus, der sich aus dem Ansatz der niedrigsten abgerechneten SGB V-Einzelpreise der Leistungsgruppe 1 (z. B. Medikamentengabe) ergibt. Im Verhältnis des Anteils der einzelnen Pflegedienste am oben genannten ersten Schätzwert von 8,5 Mio. Euro ergibt sich für diesen geringeren Gesamtschadenswert ein Anteil der Pflegeteam B1. GmbH in Höhe von 1.190.040,00 Euro, der N1. GmbH in Höhe von 1.214.480,00 Euro, der ..in Höhe von 433.810,00 Euro, der Q. GmbH in Höhe von 791.480,00 Euro und der B. GmbH in Höhe von 1.070.190,00 Euro. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass SGB XI/XII-Leistungen mit höheren Einzelpreisen zugunsten der Angeklagten nicht einberechnet wurden. Sofern es um den Schaden der Abrechnungsunternehmen geht, ist die Kammer von einer Wertminderung der angekauften Forderung um mindestens 1/3 ausgegangen. Der Wert war nach Würdigung der Kammer in dieser Höhe herabgesetzt, da das Risiko der Nichteinbringbarkeit bestand – das sich jedoch nicht realisierte. (6) Offene Posten Die Feststellungen zu den an die Angeklagten L2., D. und H. ausgezahlten sog. „offenen Posten“ beruhen auf den im Selbstleseverfahren bzw. durch Verlesung eingeführten Vermerken (SH 135 Bl. 196 ff., 856 ff., 983 ff., 986 ff., 990 ff., HA 10771 ff.). Hiernach wurden die Geschäftskonten der N1. GmbH und der Q. GmbH ab 2013 im Hinblick auf Überweisungen an die Angeklagten und diesbezügliche Verwendungszwecke ausgewertet. Es wurde festgestellt, dass hohe Einzelbeträge als „offene Posten“, teilweise neben den Gehaltszahlungen, an die Angeklagten L2., D. und H. überwiesen wurden. (7) Scheinrechnungen Die Feststellungen zu dem System der Scheinrechnungen zur Schwarzgeldgewinnung beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten L2., den Aussagen der Zeuginnen V. und D4. , der Aussage des Zeugen D1. , der geständigen Einlassung des Angeklagten C2. sowie den Angaben des Angeklagten T1. und der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren. Sowohl die Angeklagte L2. als auch die Zeugin V. haben glaubhaft geschildert, die Pflegedienste hätten einen hohen Bedarf an Bargeld gehabt. Patienten und Ärzte hätten monatliche Geldleistungen erhalten, die in der Regel in bar in Briefumschlägen übergeben worden seien. Auch Mitarbeiter hätten Schwarzgeld erhalten, entweder neben ihrem regulären Lohn, um Sozialabgaben zu sparen, oder sie seien sogar nur auf dem Papier angestellt worden und hätten dafür einen Teil des Lohns erhalten, um Schwarzgeld zu generieren. Der monatliche Bedarf an Schwarzgeld sei immer weiter gestiegen. Die Angeklagte L2. hat ausführlich und detailliert geschildert, dass sie zunächst die Gelder privat aus ihrem Vermögen finanziert habe, dann aber Ende 2008 mit den Angeklagten H. und S. beschlossen habe, Scheinfirmen einzusetzen. Es habe in der Folgezeit bei den betreffenden Pflegediensten über Jahre ein System gegeben, nach dem Dritte an die Pflegedienstunternehmen Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Dienstleistungen gestellt hätten, die dann von den Pflegediensten per Überweisung bezahlt wurden. Dies hätten die Angeklagten H. , S. und C1. übernommen. Die überwiesenen Geldbeträge seien dann von den Konten dieser Dritten und nach Abzug von Provisionen an die Pflegedienste zurückgeflossen, die diese Geldbeträge u.a. für Kompensationszahlungen an Patienten sowie für Zahlungen an Gesellschafter, Mitarbeiter und Ärzte verwendeten. Sie habe am Ende des Monats die gezahlten Schwarzgeldausgaben festgestellt und ihnen eine Liste mit dem entsprechenden Bedarf, plus 19-21% Provision für die Strohleute, erstellt. Das Bargeld sei dann in der Regel eine Woche später in Höhe des Schwarzgeldbetrages zurückgekommen. Diese Angaben der Angeklagten L2. sind glaubhaft und detailreich. So hat sie unter anderem beschrieben, dass der Steuerberater sie im Jahr 2013 mit dem Verdacht von Scheinfirmen und Schwarzgeld konfrontiert und das Mandat sofort beendet habe. Dies habe sie überfordert und sie habe mit L3. , H. , S. und C1. ein Gespräch geführt, wie es weiterging (s. sogleich). Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen und Steuerfahnders S5. , dass ca. 40-50% der tatsächlichen Einnahmen der Pflegedienste als Rechnungssummen an Scheinfirmen überwiesen wurden. Nach seinen Ermittlungen, bei denen er Zahlenmaterial der Polizei aus Kontoermittlungen, bei Durchsuchungen sichergestellte Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen und Bilanzen ausgewertet hat, habe er eine bestimmte Vorgehensweise festgestellt. Die Scheinfirmen seien teilweise nur pro forma angemeldet worden, hätten keine Steuererklärungen abgegeben und Gewinne nicht versteuert. Die ersten Scheinrechnungen seien bei Durchsuchungen im Rahmen von Ermittlungen im Drogenmilieu in Berlin gefunden worden. Er habe dementsprechend auch in Berlin ermittelt und festgestellt, dass es die meisten Firmen nur etwa ein Jahr gegeben habe und man sie dann habe „auslaufen“ lassen. Die Schwarzgelder seien genutzt worden, um sie als – tatsächlich nicht entstandene – Betriebsausgaben geltend zu machen bzw. als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter und Hintermänner fließen zu lassen. Die Angaben der Angeklagten L2. werden ferner gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der Dipl.-Betriebswirtin H12. vom 28. Dezember 2016 zur Auswertung der bei der H5. sichergestellten Geschäftsunterlagen der Pflegeteam B1. GmbH, B. GmbH, N1. GmbH und Q. GmbH, wonach nach Auswertung der Kontobewegungen Gelder über diverse Scheinfirmen bzw. Personen für die Pflegedienste generiert wurden (HA Bl. 10771 ff.) . Dass der Angeklagte H. über Herrn C3. und den Zeugen D1. Scheinfirmen nutzte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D1. . Dieser hat umfangreiche Angaben zu den Hintergründen seiner Einbindung gemacht und den Angeklagten H. schwer belastet. Dieser habe ihm vorgegeben, welche Gesellschaften er habe gründen sollen, sowie Rechnungsbeträge und -details diktiert. Die Firmen hätten keinerlei wirtschaftliche Tätigkeiten gehabt, sondern einzig und allein dazu gedient, das überwiesene Geld an den Angeklagten H. zurückzuführen. Seine Angaben sind glaubhaft, insbesondere detailreich und widerspruchsfrei. Er zeigte keine überzogene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten H. . Vielmehr hat sich der Zeuge D1. umfangreich selbst belastet, obwohl er selbst derzeit anderweitig polizeilich verfolgt wird. Er hat ferner angegeben, aufgrund der Angelegenheit in großer Sorge um seine Familie zu sein. Seine Aussage wird ferner bestätigt durch die Angaben des Zeugen S5. , der den Zeugen D1. im Ermittlungsverfahren vernommen hat. Der Zeuge D1. habe ihm gegenüber ganz klar gesagt, dass seine Firmen keinerlei Leistungen erbracht hätten. Die Angeklagte L2. hat ebenfalls bestätigt, dass der Zeuge D1. für die Pflegedienste Scheinrechnungen beschafft hat. Die Feststellungen zur Einbindung der Scheinfirmen E. GmbH, B6. Dienstleistungen GmbH, H3. GmbH und Q3. GmbH beruhen auf der Einlassung der Angeklagten L2., die gestützt, bestätigt und ergänzt wird durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke des KOK I4. vom 22. Januar 2015 zu Erkenntnissen zur B6. Dienstleistungs GmbH (FA8 Bl. 371) sowie des KOK Q7. vom 17. Dezember 2014 zur Q3. GmbH (FA7 Bl. 131 ff.). Hiernach wurden im Rahmen der Kontoauswertung der Geschäftskonten der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH regelmäßige Zahlungen an die B6. Dienstleistungs GmbH und die Q3. GmbH im insgesamt sechsstelligen Bereich festgestellt, die zeitnah durch Barabhebungen den Konten der Gesellschaften wieder entnommen wurden. Typische Ausgaben, die im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs anfallen, wie etwa Miet-, Lohn- und Gehaltszahlungen, seien den Geschäftskonten der Gesellschaften nicht zu entnehmen gewesen. Dies spreche dafür, dass die Gesellschaften wie auch die E. Dienstleistungen GmbH und die H3. GmbH keine aktive Geschäftstätigkeit ausübten, sondern reine Scheinfirmen seien. Des Weiteren werden sie gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des PK E7. vom 30. Juli 2014 zu Kontoverdichtungen zwischen der Pflegeteam B1. GmbH und der B. GmbH mit den drei Firmen (HA Bl. 199 ff.), wonach auf den Konten der Gesellschaften ausschließlich Gutschriften/Geldeingänge der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH zu verzeichnen gewesen seien, hingegen keine Umsätze zu entnehmen seien, die auf tatsächliche geschäftliche Tätigkeiten hindeuteten. Dies wird ferner gestützt durch den verlesenen Vermerk vom 13. August 2014 zur Auswertung der Bilanzen der B. GmbH und der Pflegeteam B1. GmbH und den erbrachten Scheinzahlungen (SH 135 Bl. 25 ff.), wonach die dort geltend gemachten betrieblichen Ausgaben in den Bereichen Patientenbeförderung, Kurierdienste, Werbekosten, Beratungskosten (bei der Pflegeteam B1. GmbH), Fremdleistungen Qualitätsmanagement und Wartung Hard- und Software (bei der B. GmbH) für die Jahre 2010 bis 2012 auffällig seien. Der Angeklagte S. hat gestanden, in die Beschaffung von Schwarzgeld durch die Scheinfirmen eingebunden gewesen zu sein. Dies wird auch durch das in der Hauptverhandlung verlesene Sprachmemo 006 (BMO 16 Bl. 1253 ff.) belegt, in dem es um ein Gespräch vom 21. Dezember 2012 zwischen den Angeklagten C1., S. und Herrn L3. zum Jahresabschluss 2011 geht. Darin wird besprochen, dass sie „ Moppen gewaschen “ bzw. „ das Jahr 2011 mit solchen Methoden ausgewaschen “ hätten. Dass er auch selbst über eigene Firmen Rechnungen unter anderem für Computerhardware und Schulungen gestellt hat, ohne dass dem entsprechende Leistungen zugrunde lagen, ergibt sich auch aus den Angaben des Angeklagten T1. . Er hat ausgesagt, der Angeklagte S. habe „zumindest einmal“ einen Vortrag gehalten, an den Inhalt könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er habe aber nie Werbeflyer oder Prospekte für einen der Pflegedienste gesehen, wie sie in Rechnung gestellt wurden. Die Kammer verkennt nicht, dass möglicherweise einzelne Flyer produziert wurden, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Werbeflyer der Pflegeteam B1. GmbH ergibt. Aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten T1. und der Angeklagten L2. ergibt sich aber, dass diese nicht in dem Umfang erstellt und genutzt wurden, wie sie abgerechnet wurden. Dass die zunächst tätigen Hintermänner der oben genannten Rechnungen stellenden Gesellschaften Ende 2013 in Berlin verhaftet wurden, beruht auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten L2.. Dass es im Jahr 2013 eine Steuerprüfung bei der Pflegeteam B1. GmbH gab, zu deren Vorbereitung die Angeklagten H. , S., C1. und der Investor L3. das weitere Vorgehen persönlich berieten und übereinkamen, entsprechende Rechnungen als Belege der Betriebsausgaben nachträglich zu fälschen, sowie die Feststellungen zum weiteren diesbezüglichen Geschehen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten L2.. Sie hat die Umstände der Vorbereitung der Steuerprüfung glaubhaft und detailreich geschildert und insbesondere ausgesagt, sie sei selbst mit der Situation überfordert gewesen. Der Investor L3. habe die Angeklagten H. und S. für die hohe Zahl der Scheinrechnungen, die es für die Steuerprüfung zu bearbeiten gab, um „ aus der Patsche rauszukommen “, verantwortlich gemacht. Ihre Angaben werden ferner bestätigt durch die Aussage der Zeugin C7. im Ermittlungsverfahren, über die der Vernehmungsbeamte KHK S3. glaubhaft berichtet hat. Hiernach habe die Zeugin C7. geschildert, sie habe den Bruder des Angeklagten H. bereits zuvor gekannt. Der Angeklagte H. habe sie angesprochen und für die Durchführung der Steuerprüfung bei der Pflegeteam B1. GmbH im Jahr 2013 rekrutiert. Es habe dann bei der Prüfung keine großen Probleme gegeben, lediglich habe die Steuerprüferin nach abgerechneten Flyern gefragt, woraufhin sie ihr einen Flyer vorgelegt hätten. Der Angeklagte S. habe sich nach der erfolgreichen Prüfung bei ihr bedankt und der Angeklagte H. habe sie in der Folge bei der B. GmbH und der ..T1. GmbH als Buchhalterin angestellt. Aus dem Umstand der Beteiligung der Angeklagten bei dieser Steuerprüfung schließt die Kammer, dass insbesondere auch die Angeklagten H. und S. – auch wenn sie offiziell im Jahr 2011/12 ausstiegen – bis auf eine höchstens kurzzeitige Abwesenheit von wenigen Monaten zumindest im Hintergrund dauerhaft weiterhin die Geschicke der Pflegedienste führten. Dass ab Anfang 2014 litauische Strohleute eingesetzt wurden, um weitere Scheinrechnungen zwecks der Beschaffung von Schwarzgeld zu generieren, ergibt sich aus den Angaben der Vernehmungsbeamten KOK N16. und KOK Q7. , die die Herren L4. , L6. , B7. und L5. in Litauen vernommen haben. Sie haben – übereinstimmend – geschildert, bei den Personen habe es sich in aller Regel um alkoholkranke Arbeitslose gehandelt, die für geringe Eurobeträge per Bus nach Deutschland eingereist seien, hier Gesellschaften gegründet und/oder Konten eröffnet hätten und dann sämtliche Unterlagen an einen Herrn N8. übergeben hätten. Dass der Angeklagte C1. den Kontakt zu diesen litauischen Strohleuten über die Herren C4. und T3. herstellte, ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung der Angeklagten L2.. Der Angeklagte C1. hat dies in Abrede gestellt. Die Angeklagte L2. hat allerdings glaubhaft bekundet, er habe sie mit den beiden bekannt gemacht und alle weiteren Fragen mit ihnen verhandelt, insbesondere eine Provision von 14% für sie und 2% für sich. Dies wird nach Auffassung der Kammer gestützt durch die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten H. , dass die Herren C4. , T3. und N8. wie der Angeklagte C1. bei Unternehmen der Herren H1. und S2. tätig waren und daher in engem Kontakt zueinander standen. Außerdem wurde der Angeklagte C1. ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks vom 20. Juli 2015 dabei beobachtet, wie er nach einem Telefonat mit der Angeklagten L2. über „ Fantiki “ (kleine Scheine) mit den Herren C4. und T3. die Q8. besuchte (SH 135 Bl. 104 ff.). Dass er hierbei nur Bewerbungen bei der Post abgeschickt haben will, hält die Kammer insofern für eine Schutzbehauptung. Die Einbindung des Angeklagten C1. in die Beschaffung von Schwarzgeld wird ferner durch das in der Hauptverhandlung verlesene Sprachmemo 006 (BMO 16 Bl. 1253 ff.) belegt, in dem es um ein Gespräch vom 21. Dezember 2012 zwischen den Angeklagten C1., S. und Herrn L3. zum Jahresabschluss 2011 geht. Darin wird besprochen, dass sie „ Moppen gewaschen “ bzw. „ das Jahr 2011 mit solchen Methoden ausgewaschen “ hätten. Ebenso ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 20. Oktober 2015 des KHK S3. zur Auswertung der Telefonüberwachung hinsichtlich der Scheinfirmen, dass es im Oktober bis Dezember 2013 im zeitlichen Zusammenhang mit Geldüberweisungen und Barabhebungen von Konten der Scheinfirmen mehrere Telefonate des Angeklagten C1. mit dem Zeugen O2. zur Verabredung von Geldübergaben gab (SH 135 Bl. 114 ff.). Dies wird gestützt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin V. . Sie hat bekundet, der Angeklagte C1. habe Geld an Scheinfirmen überwiesen und sei in die Rückführung des Schwarzgeldes eingebunden gewesen. Sie sei selbst für eine Geldübergabe an den Angeklagten C1. in Berlin im Sommer 2014 mitgefahren. Die Zeugin V. zeigte auch insofern keine überzogene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten C1.. Sie bekundete, bei der tatsächlichen Geldübergabe nicht dabei gewesen zu sein, da sie „shoppen“ war. Hätte sie den Angeklagten C1. zu Unrecht belasten wollen, wäre hier eine andere Aussage zu erwarten gewesen. Die Zeugin D4. hat ebenfalls bestätigt, dass der Angeklagte C1. Scheinrechnungen der Scheinfirmen bezahlt hat. Für seine Einbindung sprechen auch die ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks vom 20. Januar 2017 aufgefundenen Unterlagen, so etwa eine E-Mail vom 9. Dezember 2012 zur Auswertung von Kosten für Qualitätsmanagement von ca. 50.000,00 Euro, Transport von ca. 50.000,00 Euro, Druckerei von ca. 20.000,00 Euro und Buchhaltung von ca. 10.000,00 Euro (SH 135 Bl. 787 ff.). bb) Geldwäsche C2. (Fälle 6-21) Der Angeklagte C2. hat seine unter II. festgestellte Tatbeteiligung in vollem Umfang eingeräumt und in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte C2. seine Einlassung aufgrund einer Verständigung gemäß § 257c StPO tätigte. Wie bereits unter aa)(2) dargestellt, ist das Geständnis im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Einlassung des Angeklagten C2. ist glaubhaft, da er das Geschehen widerspruchsfrei mit zahlreichen Details im Kern- und Randgeschehen geschildert hat und auf Nachfragen ohne Zögern in der Lage war, seine Einlassung zu erweitern. Insbesondere hat er eingeräumt, den umständlichen Weg der Überweisungen über zahlreiche Geschäfts- und Privatkonten im In- und Ausland gerade mit dem Ziel gewählt zu haben, die Ermittlung der Herkunft der Gelder zu erschweren. Die Einlassung des Angeklagten C2. wird außerdem bestätigt und ergänzt durch die Einlassung der Angeklagten L2. sowie in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden und TKÜ-Protokolle. Die Angeklagte L2. hat die Umstände der Einbindung des Angeklagten C2. und die Details seiner Tätigkeit für die Beschaffung von Scheinrechnungen sowie die Weiterleitung von Geldbeträgen übereinstimmend mit diesem geschildert. Ergänzend hat sie ausgesagt, sie hätten teilweise konspirativ über Buchungs- oder Reservationsnummern für Hotels gesprochen, wenn sie telefonisch über die Rechnungshöhe der Scheinrechnungen gesprochen hätten. Dies deckt sich mit den im Selbstleseverfahren eingeführten TKÜ-Protokollen zu Gesprächen zwischen den beiden, so etwa am 1. Juni 2015, bei dem die Angeklagte L2. verschiedene Zahlen durchgab (Korr.-Nr. 56845). Der Angeklagte C2. hat bestätigt, dass es sich um seine Telefonnummer und bei den Zahlen um Rechnungsbeträge handelte. cc) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zu ersten Hinweisen auf Falschabrechnungen im ambulanten Pflegebereich, ersten Gesprächen des LKA mit Krankenkassen bzw. Abrechnungsgesellschaften sowie den weiteren Ermittlungsmaßnahmen beruhen auf den glaubhaften Angaben des KHK I2. . Dass die P. GmbH im Juni 2016 nach Berichten über Auffälligkeiten bei russischen Pflegediensten einen Sicherheitseinbehalt forderte, ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2017 verlesenen TKÜ-Protokollen vom 2. Juni 2016 zu Telefonaten zwischen den Angeklagten H. und L2., den Angeklagten L2. und D. sowie zwischen der Angeklagten L2. und Herrn H10 (Korr.-Nr. 10589, 12515 und 46325). Die Angeklagte L2. hat glaubhaft bekundet, dass die Pflegedienste daraufhin sofort zum Abrechnungsunternehmen Dr. M. & Co. KG wechselten, wie mit den im Selbstleseverfahren eingeführten Kündigungsschreiben (SH 100 Bl. 9, 26, 33) ergänzend dokumentiert ist. Im Übrigen wird auf aa)(1) Bezug genommen. IV. Damit haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen a) B. GmbH (Fall 1) Die Angeklagten H. , S., C1. und C. haben sich durch die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Sofern die Falschabrechnungen nicht erbrachter Pflegeleistungen über ein Abrechnungsunternehmen erfolgten, stellt das Handeln der Angeklagten zwei Betrugstaten dar, nämlich einmal gegenüber dem Abrechnungsunternehmen und ein weiteres Mal gegenüber den Krankenkassen und Kommunen. Je nach Betrachtungsweise ist die weitere Tat vorbestrafte Vor- oder Nachtat (vgl. hh)). Im Hinblick auf die B. GmbH war nicht sicher festzustellen, ob sie sich eines Abrechnungsunternehmens bediente (vgl. II.). aa) Betrug gegenüber dem Abrechnungsunternehmen Sofern über ein Abrechnungsunternehmen (die P. GmbH) abgerechnet wurde, haben die Angeklagten zunächst einen Betrug in unmittelbarer Täterschaft durch die Falschabrechnungen gegenüber dem Abrechnungsunternehmen begangen. Wer unter Berufung auf eine bestimmte Rahmenvereinbarung, in der die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen für die abgerechnete Leistung festgeschrieben sind, ein Honorar einfordert, behauptet damit zugleich konkludent die vertragsgemäße Erbringung und Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten Leistung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377; Beschl. v. 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506; OLG Rostock, Beschl. v. 19. Dezember 2013 – Ws 320/13, juris). Indem sie die Falschabrechnungen bei dem Abrechnungsunternehmen einreichten oder einreichen ließen, täuschten die Angeklagten über die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen sowie die Abrechenbarkeit und Werthaltigkeit dieser Forderungen. Bei Pflegeleistungen erklärt die für den Pflegedienst verantwortliche Person mit Einreichung einer Abrechnung, dass die erbrachten Leistungen erstattungsfähig sind; eine Täuschung liegt bei der Abrechnung nicht erbrachter erstattungsfähiger Leistungen vor (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14, NJW 2014, 3170; Fischer , § 263 StGB Rn. 60b mwN). Infolge dieser Täuschung haben sich die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens geirrt. Ein – durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener – Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen der subjektiven Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit (BGH, Urt. v. 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215 mwN.). Einem Irrtum steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es sich um Massenabrechnungen in einem standardisierten Verfahren handelte. Eine täuschungsbedingte Fehlvorstellung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann vor, wenn der Geschädigte einer konkret vom Täter ausgesprochenen unwahren Tatsachenbehauptung Glauben schenkt, sondern wird auch dann angenommen, wenn ein „sachgedankliches Mitbewusstsein“ jene Umstände erfasst, über die der Täter im Rahmen einer konkludenten Erklärung getäuscht hat. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Geschädigte sich eine konkrete Vorstellung hinsichtlich der bedeutsamen Umstände gemacht hat. Ausreichend im Sinne eines „normativ geprägten Vorstellungsbildes“ ist etwa im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, dass es sich bei den täuschungsrelevanten Umständen um solche handelt, die als „selbstverständlich angesehene Erwartungen“ diesen Geschäften zugrunde liegen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2013, aaO; Beschl. v. 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506). Entscheidend für die Annahme eines sachgedanklichen Mitbewusstseins ist insoweit der „normative Empfängerhorizont“. Weil bestimmte Tatsachen für den Erklärungsadressaten normativ relevant sind, gelten sie als konkludent vom Täter miterklärt. Somit ist bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt. Vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt „in Ordnung“ (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377; Beschl. v. 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900). Daher setzt ein Irrtum nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2002 – 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377; Urt. v. 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213). Die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens irrten über die tatsächliche Leistungserbringung und damit die Abrechnungsfähigkeit der abgerechneten Pflegeleistungen. Die Sachbearbeiter hatten bei dem Abrechnungsverfahren zwar nicht hinsichtlich jeder einzelnen Abrechnung eine positive Vorstellung von der Richtigkeit derselben. Aufgrund des ihnen bekannten, von den Parteien vereinbarten jeweiligen Abrechnungssystems hatten sie jedoch die Vorstellung, die Abrechnungen erfolgten jeweils auf der Basis dieses Systems und seien deshalb in Ordnung. Eine Möglichkeit, die von den Angeklagten geltend gemachten Entgelte in jedem Einzelfall auf ihre tatsächliche Berechtigung hin zu überprüfen, hatten die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen nicht. Die Angeklagten konnten aufgrund der Vielzahl der Abrechnungen davon ausgehen, dass eine ins Einzelne gehende Prüfung (abgesehen von allenfalls gelegentlichen Stichproben) nicht stattfinden würde. Sie nahmen daher das grundsätzliche Vertrauen der Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens in Anspruch, was wiederum deren Empfängerhorizont prägte. Weil diese aufgrund der jeweils bestehenden Vertragsverhältnisse davon ausgehen durften, dass die Abrechnungen nicht manipuliert sein würden, erklärten die Angeklagten dies konkludent in ihren Abrechnungen. Einer Fehlvorstellung in der Sphäre des Abrechnungsunternehmens steht nicht entgegen, dass dieses nur Teil einer Erstattungskette war und sich seinerseits bei den Krankenkassen bzw. Kommunen schadlos halten konnte. Im Rahmen des sog. unechten Factorings hatte das Abrechnungsunternehmen ein eigenes Interesse daran, nur werthaltige Forderungen anzukaufen, auch wenn es unter bestimmten Umständen zur Rückabwicklung des Forderungskaufs berechtigt war. Der auf diese Weise hervorgerufene Irrtum bei den für die Abrechnung zuständigen Mitarbeitern des Abrechnungsunternehmens entfällt nicht (nachträglich) dadurch, dass es ab Mai 2016 Gespräche mit Vertretern des LKA gab, die Ermittlungen im Pflegedienstbereich zum Gegenstand hatten. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre schließen bloße Zweifel eines Getäuschten an der Wahrheit des Vorgespiegelten die Annahme eines Irrtums nicht aus (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377 mwN). Vielmehr stehen Zweifel des Opfers der Annahme eines tatbestandlichen Irrtums nicht entgegen, wenn das Opfer die Wahrheit für möglich hält und die Vermögensverfügung deshalb trifft – also trotz seiner Zweifel, seien sie auch noch so erheblich, der List des Täters zum Opfer fällt (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198). Für die Annahme eines Irrtums reicht es wie dargestellt aus, wenn die Empfänger von Rechnungen sich in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins in einer allgemein gehaltenen Vorstellung befinden, die dortige Berechnung sei in Ordnung (BGH, Urt. v. 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213; Fischer , § 263 StGB Rn. 62 mwN). Um eine solche Fallkonstellation handelte es sich hier. Die festgestellten Umstände zeigen, dass die Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens zumindest die Vorstellung hatten, mit den Abrechnungen sei alles in Ordnung. Hierfür sprechen insbesondere die jahrelange, anstandslose Begleichung der Rechnungen und der Umstand, wie sie auf das Bekanntwerden von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten reagierten. Nach der Presseberichterstattung über Auffälligkeiten bei russischen Pflegediensten im Jahr 2016 und einem Gespräch mit dem LKA am 24. Mai 2016, bei dem allgemein von dem Verdacht der Falschabrechnungen durch die Pflegedienste gesprochen wurde, änderte die P. GmbH wie unter II. festgestellt im Juni 2016 die Zahlungsbedingungen und behielt 30% der Rechnungssummen als Sicherheit ein. Daraufhin wechselten die Angeklagten unverzüglich die Abrechnungsgesellschaft. Die Tat hinsichtlich der B. GmbH war im Übrigen im Jahr 2014 bereits vollendet. Die zuständigen Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens verfügten irrtumsbedingt, indem sie auf die geltend gemachten Abrechnungen jeweils leisteten. bb) Betrug gegenüber den Krankenkassen bzw. Kommunen Sofern die Angeklagten veranlassten, dass die – gutgläubigen – Mitarbeiter der Abrechnungsgesellschaft ihre Falschabrechnungen an die Krankenkassen bzw. Kommunen weiterleiteten und dort deren Begleichung verlangten, begingen sie einen Betrug zum Nachteil der Kostenträger in mittelbarer Täterschaft (vgl. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), (vgl. zur Abrechnung überhöhter Straßenreinigungs-Gebühren BGH, Beschl. v. 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506 mwN). Ihr besonderes Wissen darum, wie die Abrechnungen zustande gekommen waren und dass ihnen keine abrechenbaren Leistungen zugrunde lagen, verschaffte den Angeklagten die notwendige Tatherrschaft. Sofern kein Abrechnungsunternehmen eingesetzt wurde und die B. GmbH ihre Abrechnungen unmittelbar bei den Krankenkassen bzw. Kommunen einreichten, handelt es sich um einen Betrug in unmittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). In der Folge irrten die für die Abrechnung zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkassen bzw. Kommunen über die tatsächliche Leistungserbringung und damit die Abrechenbarkeit und Werthaltigkeit der ihnen gegenüber geltend gemachten Abrechnungsforderungen. Infolge dieser Fehlvorstellung veranlassten sie die Auszahlung der abgerechneten Forderungen. Sofern es im Juli 2014 Gespräche von Mitarbeitern des LKA Düsseldorf mit Krankenkassen und Kommunen gab, lässt auch dies nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die unter aa) dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze den Irrtum der für die Abrechnungen zuständigen Mitarbeiter nicht entfallen. Die Tat hinsichtlich der B. GmbH war im Übrigen im Jahr 2014 bereits vollendet. cc) Schaden Sowohl dem Abrechnungsunternehmen als auch den Krankenkassen bzw. Kommunen ist ein Vermögensschaden entstanden. Vermögensschaden ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 1961 – 1 StR 606/60, NJW 1961, 1876; Beschl. v. 9. August 1984 – 4 StR 459/84, wistra 1985, 23; Beschl. v. 14. Juni 1991 – 3 StR 155/91, NJW 1991, 2573; Beschl. v. 30. Juli 1996 – 5 StR 168/96; Fischer , § 263 StGB Rn. 110). Ein Schaden tritt ein, wenn die Verfügung unmittelbar zu einer nicht durch gleichzeitigen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1952 – 5 StR 358/52, BGHSt 3, 102; Beschl. v. 18. Juli 1961 – 1 StR 606/60, NJW 1961, 1876; Urt. v. 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 201). Maßgeblich ist damit der „Saldo“ zum Zeitpunkt der Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1982 – 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388; Urt. v. 20. März 2013 – 5 StR 344/12, NJW 2013, 404; Fischer , § 263 StGB Rn. 111 mwN). Innerhalb von Austauschverhältnissen aufgrund gegenseitiger Verträge kommt es darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Verfügung nach Maßgabe der vertraglichen Einigung gleichwertige Leistungen gegenüberstehen, ob also die Gegenleistung oder der Anspruch auf die Gegenleistung einen Wert haben, der dem vom Verfügenden vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert entspricht. Bei Austauschverträgen ist daher der Wert der dem Tatopfer unmittelbar zufließenden Gegenleistung zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 2012 – 2 StR 79/12, NStZ 2012, 629; Fischer , § 263 StGB Rn. 119 mwN). Ein Nachteil liegt nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Juli 2011 – 3 StR 444/10, NStZ-RR 2011, 312; Urt. v. 27. Februar 1975 – 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234). Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlusts befreit wird (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12). Es muss aber durch die Tat unmittelbar eine Befreiung von dem bestehenden Anspruch eintreten. Den Abrechnungsunternehmen ist ein Schaden entstanden, da sie von dem Pflegedienst lediglich nicht vollständig werthaltige Forderungen erwarben (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. August 2015 – 1 StR 334/15, BeckRS 2015, 18539; Fischer , § 263 StGB Rn. 98). Es bestand mangels Erbringung der abgerechneten Pflegeleistungen kein Erstattungsanspruch in der abgerechneten Höhe (vgl. zum ärztlichen Abrechnungsbetrug BGH, Beschl. v. 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, NZWiSt 2012, 340). Eine Kompensation ist nicht durch das Freiwerden des Abrechnungsunternehmens von einer Verbindlichkeit eingetreten. Mangels tatsächlich erbrachter Pflegeleistung bestand kein Erstattungsanspruch der Pflegedienste. Der Schaden ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Abrechnungsunternehmen in der Folge die Forderungen von den Krankenkassen bzw. Kommunen erstattet bekamen. Durch eine derartige nachträgliche Kompensation wird der entstandene Schaden nicht beseitigt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 1969 – 1 StR 185/69, juris; Urt. v. 2. Juni 1993 – 2 StR 144/93, wistra 1993, 265; Beschl. v. 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, NJW 2009, 2390; Beschl. v. 7. Mai 2002 – 3 StR 48/02, NStZ 2002, 547). Die Krankenkassen bzw. Kommunen wurden ihrerseits geschädigt, als sie auf die Inanspruchnahme durch das Abrechnungsunternehmen oder unmittelbar durch die B. GmbH die Forderungen erfüllten. Auch das Entstehen eines Rückforderungs- oder Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Pflegedienst kann – wie auch sonst bei durch die Tat entstehenden Schadens- und Gewährleistungsansprüchen – nicht zu einer schadensausschließenden Kompensation führen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377; Urt. v. 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12, NZWiSt 2014, 139; Fischer , § 263 StGB Rn. 155 mwN). Durch die irrtumsbedingte Zahlung wurde das Vermögen des Abrechnungsunternehmens bzw. der Kostenträger gemindert, ohne dass dem jeweils ein äquivalenter Vermögenszufluss gegenübergestanden hätte. Auf der Ebene der Abrechnungsunternehmen war wie dargestellt auf den sich aus den nicht erbrachten Pflegeleistungen ergebenden Schadensbetrag ein Abschlag von 1/3 dafür vorzunehmen, dass sie zum Ausgleich insofern nicht vollständig werthaltige Forderungen gegen die Kostenträger erwarben. Selbst wenn diese Forderungen vollständig werthaltig gewesen wären, wären sie – wie jede Forderung – mit dem Risiko der Nichteinbringlichkeit behaftet gewesen. dd) Vorsatz der Angeklagten Die Angeklagten handelten vorsätzlich, insbesondere nahmen sie auch eine Schädigung der Abrechnungsunternehmen sowie der Krankenkassen bzw. Kommunen billigend in Kauf. Sie handelten ferner in der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Der erstrebte Vorteil ist auch stoffgleich mit dem Schaden. Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht (BGH, Urt. v. 6. April 1954 – 5 StR 74/54, NJW 1954, 1008; Urt. v. 29. Mai 1987 – 3 StR 242/86, NJW 1988, 1397; Beschl. v. 7. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; Schönke/SchS5. - Perron , § 263 StGB Rn. 168). Sofern direkt gegenüber den Krankenkassen bzw. Kommunen abgerechnet wurde, stellt die erstrebte rechtswidrige Bereicherung das Spiegelbild des dort entstandenen Schadens dar. Die Stoffgleichheit ist auch gewahrt, sofern über ein Abrechnungsunternehmen abgerechnet wurde. Zum einen stellt deren Schaden durch den Ankauf nicht werthaltiger Forderungen das Spiegelbild der Bereicherung der Angeklagten dar. Zum anderen kann eine Bereicherungsabsicht auch dann vorliegen, wenn der Täter einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen will. Hierfür genügt es, dass es dem Täuschenden auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil auch von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506; Beschl. v. 23. Februar 1961 – 4 StR 7/61, BGHSt 16, 1). Die Angeklagten handelten, sofern ein Abrechnungsunternehmen eingeschaltet wurde, mit der Absicht, (auch) einem Dritten, nämlich dem Abrechnungsunternehmen, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch Zahlung der Kostenträger zu verschaffen. Hierauf kam es ihnen – im Sinne eines notwendigen Zwischenziels für die eigene rechtswidrige Bereicherung – auch an, weil dies die Voraussetzung der Fortführung ihres betrügerischen Geschäftsbetriebes war. Dies stellt einen fremdnützigen Betrug dar (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1961 – 5 StR 563/60, NJW 1961, 684; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. März 1990 – 5 Ss 449/89 – 168/89 I, NJW 1990, 2397). ee) Gewerbsmäßigkeit Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 5, Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1951 – 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383; Beschl. v. 7. September 2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; Beschl. v. 13. September 2011 – 3 StR 231/11, NJW 2012, 325; Fischer , Vor § 52 StGB Rn. 61). Die Angeklagten erstrebten mit ihren betrügerischen Abrechnungen eigene finanzielle Vorteile von erheblichem Gewicht, entweder in Form einer prozentualen Beteiligung an den rechtswidrig erlangten Umsätzen als Gesellschafter oder durch erhöhte (Geschäftsführer-)Gehälter bzw. Schwarzlohnzahlungen neben dem Gehalt. Der Annahme der Gewerbsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass das strafrechtliche Verhalten als eine materiell einheitliche Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB zu bewerten ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NStZ-RR 2006, 106). ff) Täterschaft und Bande Alle Angeklagten waren im Zeitraum ihrer jeweiligen Tatbeteiligung Mittäter und auch Bandenmitglieder. Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist, wer gemeinschaftlich mit einem anderen oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Es kommt darauf an, dass die Täter jeweils einen eigenen Tatbeitrag erbracht haben, der sich kraft gemeinsamen Tatentschlusses so in die gemeinschaftliche Betrugstat einfügte, dass er als Teil der Handlung der anderen Beteiligten und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des eigenen Anteils erschien (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25; Fischer , § 25 StGB Rn. 23 mwN). Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 125; Beschl. v. 10. Januar 2011 – 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111; Beschl. v. 27. März 2012 – 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209). Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003; Beschl. v. 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25; Beschl. v. 27. März 2012 – 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209). Erschöpft sich hingegen die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2012 – 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209). Im Hinblick auf die Beteiligung der Angeklagten waren die festgestellten organisatorischen Beiträge der einzelnen Angeklagten bei der Patientenakquisition, der Erstellung der Tourenpläne oder der Leistungsnachweise am Monatsende als objektive Tatbeiträge für den systematischen Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen ebenso bedeutend und erheblich wie die Erwirtschaftung von Schwarzgeldern, die Betreuung von Buchhaltung und Finanzen oder die Einreichung der Falschabrechnungen bei den Abrechnungsunternehmen bzw. Kostenträgern. Im Rahmen des abgesprochenen, arbeitsteiligen Zusammenwirkens hatte jeder der Angeklagten in seinem jeweiligen Organisationsbereich Tatherrschaft. Ferner hatte jeder der Angeklagten ein eigenes Interesse am Taterfolg und wollte die Tat deshalb als eigene. So waren die Angeklagten wie dargestellt entweder prozentual als Gesellschafter an den Umsätzen des Pflegedienstes beteiligt oder sie erhielten erhöhte (Geschäftsführer-)Gehälter oder zusätzliche Schwarzlohnzahlungen. Sofern ein Abrechnungsunternehmen eingeschaltet wurde, haben die Angeklagten zugleich wie dargestellt als mittelbare Täter gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB agiert. Sie bedienten sich des Abrechnungsunternehmens als ihres gutgläubigen Werkzeugs (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. April 2004 – 1 StR 165/03, NStZ 2004, 568; Beschl. v. 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506), um (auch) gegenüber den Krankenkassen bzw. Kommunen einen Betrug zu begehen. Sie beherrschten die getäuschten und gutgläubigen Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens kraft überlegenen Wissens um die Falschabrechnung und mangelnde Werthaltigkeit der geltend gemachten Forderungen. Die Angeklagten waren zugleich Mitglieder einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB. Die Bande ist eine ständige Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung fortgesetzter Straftaten verbunden hat. Dies setzt zwischen den Personen eine Bandenabrede voraus, d. h. die Vereinbarung, mit (jeweils mindestens zwei) anderen zusammen künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. September 2003 – 1 StR 146/03, NStZ 2004, 398; Urt. v. 27. Mai 2004 – 4 StR 41/04, NStZ 2005, 230; Beschl. v. 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer , § 244 StGB Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei nicht erforderlich, dass sich alle oder auch nur die Mindestzahl der Mitglieder ausdrücklich verabreden oder auch nur untereinander kennen, sofern die Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehung dem einzelnen Mitglied bekannt sind und jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit den anderen zu verbinden (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, NStZ 2006, 174; Urt. v. 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, NJW 2005, 2631). Die zugrundeliegende Bandenabrede kann auch stillschweigend getroffen werden (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2002 – 4 StR 499/01, NJW 2002, 1662; Urt. v. 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Schönke/SchS5. - Eser/Bosch , § 244 StGB Rn. 25). Eine gleichberechtigte Partnerschaft der Bandenmitglieder oder ein „mafiaähnlicher“ Charakter sind nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juli 1998 – 4 StR 238/98, BeckRS 1998, 31357817; Urt. v. 25. Januar 1996 – 5 StR 402/95, NStZ 1996, 339). Ebenso steht es der Annahme einer Bandenabrede nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung auszunutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2012 – 2 StR 120/12, StV 2006, 639 mwN). Die Bande erfordert ferner keine zentralistische Organisation, sondern kann auch bei einer Verbindung mehrerer Täterkreise vorliegen, wie sie im Bereich der organisierten Kriminalität verbreitet üblich sind (vgl. Fischer , § 244 StGB Rn. 36). Im vorliegenden Fall wussten alle Angeklagten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Tatbeteiligung, dass sie zu einer Gruppe um den Angeklagten H. bzw. L3. gehörten, die organisierten und systematischen Abrechnungsbetrug betrieb, wobei zu diesem Zweck mehrere Pflegeunternehmen mit teilweise identischem Mitarbeiter- und Patientenstamm parallel oder nacheinander für die systematischen Falschabrechnungen genutzt wurden. Die betrügerischen Abrechnungen wurden dabei in mehreren Täterkreisen mit teilweiser Personenidentität begangen, wobei zu jedem Zeitpunkt jeweils mindestens drei Personen aufgrund gemeinsamer, zumindest stillschweigender Abrede arbeitsteilig tätig waren, wenn auch bisweilen in mehreren, formell selbständigen Unternehmen. So waren zuletzt die Pflegedienstunternehmen Q. GmbH und N1. GmbH am Markt tätig, in deren Rahmen die Angeklagten H. , L2., D., C1. und N. handelten. Die Bande nahm mit der Verabredung der Angeklagten H. , S. und L2. ihren Anfang. Die weiteren Angeklagten C1., D., C. , N. und T1. kamen im Laufe der Zeit wie unter II. festgestellt dazu. Bei der B. GmbH wirkten die Angeklagten H. , S., C1. und C. als Bande zusammen. Auch wenn insbesondere die Angeklagten C1., C. und T1. zunächst „nur“ einen Arbeitsplatz suchten, war es keineswegs so, dass es lediglich einen kleinen Kreis der Eingeweihten gegeben hätte. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen erlangten sie ebenfalls Kenntnis der Bandenstruktur und wurden aufgrund zumindest stillschweigender Absprache mit den übrigen Angeklagten Teil dieser Bande. Keiner der Angeklagten schied langfristig aus der Bande aus. Selbst die Angeklagten H. und S. waren wie festgestellt nur über kürzere Zeiträume vorübergehend abwesend, kehrten dann jedoch in die Bande zurück, wobei sie während ihrer Abwesenheit durch die Angeklagten C1., C. und den mittlerweile verstorbenen L3. zeitweilig ersetzt worden waren. Dass der Angeklagte H. den weiteren Bandenmitgliedern misstraute und sie – etwa durch Kameras – auch während seiner örtlichen Abwesenheit überwachte, steht der Annahme einer Bande nicht entgegen. Der Angeklagte H. brauchte die übrigen Angeklagten, um die Taten – allesamt Organisationsdelikte (vgl. hh)) – zu begehen. Die anderen Angeklagten übernahmen eigenverantwortlich ihre Teilbereiche bei der Tatausführung. Die Tat stellt auch eine Bandentat dar. Die Angeklagten haben jeweils aufgrund der über die Einzeltat hinausgehenden Gesamtabrede, systematischen Abrechnungsbetrug im Pflegebereich zu begehen, als Mitglieder der Bande zusammengewirkt. gg) Verjährung Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Diese beträgt gemäß §§ 263 Abs. 5, 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre. Der älteste Tatbeitrag datiert aus dem Jahr 2008. Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Erhebung der öffentlichen Klage am 30. Mai 2017 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. hh) Konkurrenzen Sofern die Abrechnungen über ein Abrechnungsunternehmen erfolgten – was nicht sicher festzustellen war (vgl. II.) – , stellt das Handeln der Angeklagten zwei Betrugstaten dar, von denen aber die eine jeweils mitbestrafte Vor- oder Nachtat der anderen ist. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich der durch den Pflegedienst B. GmbH begangenen betrügerischen Abrechnungen von natürlicher Handlungseinheit und damit Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB ausgegangen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 – 4 StR 666/98, wistra 1999, 179). Es handelt sich um ein sog. uneigentliches Organisationsdelikt (vgl. BGH, Beschl. v. 26. August 2003 – 5 StR 145/03, NJW 2004, 375; Beschl. v. 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; Beschl. v. 9. Januar 2008 – 5 StR 572/07, wistra 2008, 181; Beschl. v. 9. November 2011 – 4 StR 242/11, StraFo 2012, 72). Die einzelnen Betätigungsakte sind durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden und es besteht zwischen ihnen ein derartiger unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263; Beschl. v. 24. März 2015 – 4 StR 52/15, wistra 2015, 269; Beschl. v. 7. März 2017 – 1 StR 41/17, StraFo 2017, 342). b) Pflegeteam B1. GmbH (Fall 2) Die Angeklagten H. , L2., S., C1. und N. haben sich durch die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen unter IV.1.a) Bezug genommen. Die Angeklagten täuschten sowohl unmittelbar die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen als auch in mittelbarer Täterschaft die Mitarbeiter der Kostenträger, die jeweils irrtumsbedingt die abgerechneten Forderungen erfüllten; damit wurden sowohl die Abrechnungsunternehmen als auch die Kostenträger geschädigt. Die Angeklagten handelten vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Eigen- und Drittbereicherung. Ferner handelten sie gewerbsmäßig und als Mittäter. Als Bande agierten bei der Pflegeteam B1. GmbH die Angeklagten H. , L2., S., C1. und N. , während – in teilweiser zeitlicher Überschneidung – die Angeklagten H. , S., C1. und C. die B. GmbH betrieben. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Kammer ist wiederum zugunsten der Angeklagten von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB ausgegangen. c) N1. GmbH (Fall 3) Die Angeklagten H. , D., L2. und N. haben sich durch die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen unter IV.1.a) Bezug genommen. Die Angeklagten täuschten sowohl unmittelbar die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen als auch in mittelbarer Täterschaft die Mitarbeiter der Kostenträger, die jeweils irrtumsbedingt die abgerechneten Forderungen erfüllten; damit wurden sowohl die Abrechnungsunternehmen als auch die Kostenträger geschädigt. Die Angeklagten handelten vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Eigen- und Drittbereicherung. Ferner handelten sie gewerbsmäßig und als Mittäter. Als Bande agierten bei der N1. GmbH die Angeklagten H. , D., L2. und N. , während – in teilweiser zeitlicher Überschneidung – die Angeklagten H. , S., C1. und C. die B. GmbH sowie die Angeklagten H. , L2., S., C1. und N. die Pflegeteam B1. GmbH betrieben. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Kammer ist wiederum zugunsten der Angeklagten von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB ausgegangen. d) T1. GmbH (Fall 4) Die Angeklagten H. , T1. und C1. haben sich durch die unter II.2.b)bb)(3)(d) festgestellte Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen unter IV.1.a) Bezug genommen. Die Angeklagten täuschten sowohl unmittelbar die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen als auch in mittelbarer Täterschaft die Mitarbeiter der Kostenträger, die jeweils irrtumsbedingt die abgerechneten Forderungen erfüllten; damit wurden sowohl die Abrechnungsunternehmen als auch die Kostenträger geschädigt. Die Angeklagten handelten vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Eigen- und Drittbereicherung. Ferner handelten sie gewerbsmäßig und als Mittäter. Auch der Angeklagte T1. hatte aufgrund seines Geschäftsführergehalts ein eigenes finanzielles Interesse am Taterfolg und hatte im Hinblick auf seine unter II. festgestellten Befugnisse und Tätigkeiten als Geschäftsführer auch Tatherrschaft. Er hat objektiv wesentliche Tatbeiträge erbracht, indem er die ..T1. GmbH nach außen hin als seriöser Geschäftsführer leitete und die systematischen Falschabrechnungen durch sein Handeln mit ermöglichte und mittrug. Als Bande agierten bei der ..T1. GmbH die Angeklagten H. , T1. und C1., während – in teilweiser zeitlicher Überschneidung – die Angeklagten H. , L2., S., C1. und N. die Pflegeteam B1. GmbH sowie die Angeklagten H. , D., L2. und N. die N1. GmbH betrieben. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Kammer ist wiederum zugunsten der Angeklagten von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB ausgegangen. e) Q. GmbH (Fall 5) Der Angeklagte H. hat sich durch die unter II.2.b)bb)(3)(e) festgestellte Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen unter IV.1.a) Bezug genommen. Er täuschte sowohl unmittelbar die Mitarbeiter der Abrechnungsunternehmen als auch in mittelbarer Täterschaft die Mitarbeiter der Kostenträger, die jeweils irrtumsbedingt die abgerechneten Forderungen erfüllten; damit wurden sowohl die Abrechnungsunternehmen als auch die Kostenträger geschädigt. Er handelte vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Eigen- und Drittbereicherung. Ferner handelte er gewerbsmäßig. Auch diese Tat stellt einen Bandenbetrug dar, da sie im Rahmen des eingespielten arbeitsteiligen Betrugssystems und in zeitlicher Überschneidung mit übrigen Betrugstaten, die insbesondere die Angeklagten H. , D., L2. und N. bei der N1. GmbH begingen, geschah. Insoweit waren zeitgleich mehrere Täterkreise aufgrund der Bandenabrede aktiv, die in mehreren formell selbständigen Unternehmen tätig waren. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Kammer ist wiederum zugunsten der Angeklagten von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB ausgegangen. 2. Geldwäsche (Fälle 6-21) Der Angeklagte C2. hat sich durch die unter II.3.e) festgestellten Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 261 Abs. 1, 4, 52, 53 StGB schuldig gemacht. a) Geldwäschehandlung Das von dem Angeklagten C2. überwiesene Geld ist als Tatobjekt ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Katalogtat gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a) StGB herrührt, nämlich dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug durch die Pflegedienste (vgl. 1.). Dies gilt im Hinblick auf die konservative Schätzung zugunsten der Angeklagten jedenfalls in Höhe von 48% der überwiesenen Beträge (60% von 80% der Umsätze der Pflegedienste, vgl. III.2.b)aa)(5)). Der Angeklagte C2. hat durch die von ihm installierte Überweisungskette im In- und Ausland die Herkunft des Geldes verschleiert und die Ermittlung der Herkunft konkret gefährdet. Der Angeklagte C2. handelte auch vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Geld aus der Vortat herrührte und er davon ausging und bezweckte, zumindest eine konkrete Gefahr für die Herkunftsermittlung herbeizuführen. b) Gewerbsmäßigkeit Der Angeklagte C2. handelte gewerbsmäßig im Sinne des § 261 Abs. 4 S. 2 Var. 1 StGB. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 5, Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1951 – 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383; Beschl. v. 7. September 2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; Beschl. v. 13. September 2011 – 3 StR 231/11, NJW 2012, 325; Fischer , Vor § 52 StGB Rn. 61). Dies kann schon bei der ersten Tat der Fall sein, die ins Auge gefasst ist (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998 – 1 StR 154/98, NJW 1998, 2914; Urt. v. 11. Oktober 1994 – 1 StR 522/94, NStZ 1995, 85). Für Gewerbsmäßigkeit bei der Geldwäsche reicht es aus, wenn der Täter sich mittelbare geldwerte Vorteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 – 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622). Im vorliegenden Fall entschloss sich der Angeklagte C2. nach Absprache mit der Angeklagten L2., von den Pflegediensten überwiesene Gelder über Kontakte im In- und Ausland weiter- und letztlich wieder zu sich zurück zu schleusen, um das Geld dann in bar an die Angeklagte L2. zurückzugeben. Hierfür sollte er eine Provision erhalten, die jeweils mindestens 4,5% der überwiesenen Beträge betrug. Damit handelte er in der nachhaltigen Absicht, sich durch eine Vielzahl von Taten eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Dass es zunächst Absprachen gab, die Tätigkeit solle nur bis 2015 laufen, und auch dass man im Januar 2016 verabredete, dies befristet bis Oktober 2016 fortzusetzen, steht der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen. Von Anfang an erstrebte der Angeklagte C2. die wiederholte Tatbegehung, die auf eine erhebliche Zeitdauer angelegt war. Dass – beide Male – ein zeitliches Ende vereinbart war, ist im Hinblick auf diese jeweils längeren Tatzeiträume nicht relevant. Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, dass der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung der Straftaten zu begleichen (vgl. BGH, Urt. vom 11. September 2003 – 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265; Fischer , § 263 StGB Rn. 210). Ein „kriminelles Gewerbe“ ist nicht Voraussetzung; es muss sich auch nicht um die Haupteinnahmequelle des Täters handeln (OLG Stuttgart, Urt. v. 10. Juni 2002 – 1 Ss 185/02, NStZ 2003, 40; Fischer , Vor § 52 StGB Rn. 61). Die genannten Beträge sind nicht unerheblich, zumal der Angeklagte C2. mit der Angeklagten L2. eine prozentuale Provisionszahlung vereinbarte und die überwiesenen Beträge bis über 40.000,00 Euro stark schwankten. c) Verjährung Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Diese beträgt gemäß §§ 261 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Der älteste Tatbeitrag datiert aus dem Jahr 2015. Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Erhebung der öffentlichen Klage am 30. Mai 2017 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. d) Konkurrenzen Es handelt sich bei den Taten des Angeklagten C2. um 16 eigenständige Taten, die zueinander in Tatmehrheit stehen (§ 53 StGB). Es ist dabei nicht erheblich, dass der Angeklagte C2. sich im Jahr 2014 grundsätzlich in Absprache mit der Angeklagten L2. zu den folgenden Geldwäschehandlungen bereit erklärt hat. Ein Organisationsdelikt wie beim Abrechnungsbetrug liegt nicht vor. Die bloße Absprache mit der Angeklagten L2. bzw. der darin liegende grundsätzliche Entschluss des Angeklagten C2. , Geldwäschehandlungen für diese zu begehen, stellt keine Tatbestandsverwirklichung des § 261 StGB dar und verknüpft nicht verschiedene Tathandlungen zur Handlungseinheit. Tateinheit setzt das Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraus. Ein Zusammentreffen nur im subjektiven Tatbestand reicht hierfür nicht aus (BGH, Urt. v. 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, NJW 1997, 3322). Der Angeklagte C2. hat Verfügungsgewalt über die jeweiligen Geldbeträge erst durch die einzelnen Überweisungen an ihn erlangt. Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten Geldbeträge (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB), so liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge ihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen einem einheitlichen Ziel dienen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, NJW 1997, 3322; Fischer , § 261 StGB Rn. 53; Schönke/SchS5. - Stree/Hecker , § 261 StGB Rn. 36). Sofern hingegen an einzelnen Tagen mehrere Überweisungen vorgenommen wurden – so am 17. August 2015, 4. September 2015 und Februar 2016 – ergibt sich aus der einheitlichen Tatbegehung, dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und den auf denselben Erfolg gerichteten Tathandlungen eine natürliche Handlungseinheit. Diese Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag an identische Zahlungsempfänger, nämlich am 17. August 2015 und am 4. September 2015 jeweils an die D6. und am 18. Februar 2016 an die F1. . Im Hinblick auf diese drei Tage liegt je Tag (nur) eine einheitliche Tat vor. Im Übrigen liegen zwischen den einzelnen Handlungen jedoch erhebliche Zeiträume, die einer Verbindung der einzelnen Taten zur Handlungseinheit entgegenstehen. V. Damit haben die Angeklagten die folgenden Strafen verwirkt: 1. Angeklagter H. a) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(a) der Feststellungen / Fall 1) Der Angeklagte H. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der B. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten H. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und sich im Zeitpunkt der Verurteilung bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befindet, die ihn aufgrund der Distanz zu seiner Familie in Berlin besonders belastet. Als Erstverbüßer ist er außerdem besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihm gegenüber die Einziehung erheblicher Vermögenswerte angeordnet wurde und er sich als ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte H. als führende Person der Bande über einen langen Tatzeitraum sehr hohe kriminelle Energie aufgewendet hat, wie sich an der unter II. dargestellten, professionellen Vorgehensweise zeigt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. b) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(b) der Feststellungen / Fall 2) Der Angeklagte H. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der Pflegeteam B1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten H. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und sich im Zeitpunkt der Verurteilung bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befindet, die ihn aufgrund der Distanz zu seiner Familie in Berlin besonders belastet. Als Erstverbüßer ist er außerdem besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihm gegenüber die Einziehung von erheblichen Vermögenswerten angeordnet wurde und er sich als ehemaliger Gesellschafter möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte H. als führende Person der Bande über einen langen Tatzeitraum sehr hohe kriminelle Energie aufgewendet hat, wie sich an der unter II. dargestellten professionellen Vorgehensweise zeigt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. c) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(c) der Feststellungen / Fall 3) Der Angeklagte H. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der N1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten H. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und sich im Zeitpunkt der Verurteilung bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befindet, die ihn aufgrund der Distanz zu seiner Familie in Berlin besonders belastet. Als Erstverbüßer ist er außerdem besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihm gegenüber die Einziehung von erheblichen Vermögenswerten angeordnet wurde und er sich als ehemaliger Gesellschafter möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die Ermittlungsbehörden wegen der seit Frühjahr 2015 geschalteten Telekommunikationsüberwachung Kenntnis von der Tatbegehung erlangten. Auf der anderen Seite hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte H. als führende Person der Bande über einen langen Tatzeitraum sehr hohe kriminelle Energie aufgewendet hat, wie sich an der unter II. dargestellten, professionellen Vorgehensweise zeigt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. d) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(d) der Feststellungen / Fall 4) Der Angeklagte H. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(d) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der ..T1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten H. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und sich im Zeitpunkt der Verurteilung bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befindet, die ihn aufgrund der Distanz zu seiner Familie in Berlin besonders belastet. Als Erstverbüßer ist er außerdem besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihm gegenüber die Einziehung von erheblichen Vermögenswerten angeordnet wurde und er sich als ehemaliger Gesellschafter möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte H. als führende Person der Bande über einen langen Tatzeitraum sehr hohe kriminelle Energie aufgewendet hat, wie sich an der unter II. dargestellten, professionellen Vorgehensweise zeigt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(d) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. e) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(e) der Feststellungen / Fall 5) Der Angeklagte H. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(e) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der Q. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten H. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und sich im Zeitpunkt der Verurteilung bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befindet, die ihn aufgrund der Distanz zu seiner Familie in Berlin besonders belastet. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihm gegenüber die Einziehung von erheblichen Vermögenswerten angeordnet wurde und er sich als ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die Ermittlungsbehörden wegen der seit Frühjahr 2015 geschalteten Telekommunikationsüberwachung Kenntnis von der Tatbegehung erlangten. Auf der anderen Seite hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte H. als führende Person der Bande über einen langen Tatzeitraum sehr hohe kriminelle Energie aufgewendet hat, wie sich an der unter II. dargestellten, professionellen Vorgehensweise zeigt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(e) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. f) Aus diesen fünf Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten H. und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten H. einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt. 2. Angeklagte L2. a) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(b) der Feststellungen / Fall 2) Die Angeklagte L2. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der Pflegeteam B1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen die Angeklagte L2. sprechenden Gesichtspunkte – auch der gesetzlich vertypten Milderung des § 46b StGB – nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Die Angeklagte L2. hat jedoch durch ihre Angaben sowohl gegenüber den Ermittlungsbehörden als auch in der Hauptverhandlung Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB geleistet. Sie hat sich durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens ausführlich zum Sachverhalt geäußert und damit wesentlich, über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus, zur Aufdeckung der abgeurteilten Taten beigetragen. Die Kammer hat gemäß § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass sich ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergab. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten L2. hat die Kammer ihr umfassendes und frühzeitiges Geständnis berücksichtigt. Sie hat bereits im Ermittlungsverfahren und dann unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt, damit die volle Verantwortung für ihre Taten übernommen und ihre innere Abkehr von diesen bezeugt. Sie hat wie dargestellt maßgeblich zu einer Aufdeckung der abgeurteilten Taten sowie zu einer erheblichen Straffung des Strafverfahrens beigetragen. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass sie bisher unbestraft ist und sich über ein Jahr lang in Untersuchungshaft befand. Als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer familiären Situation ist sie besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu ihren Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihr gegenüber die Einziehung von erheblichen Vermögenswerten angeordnet wurde und sie sich als ehemalige Geschäftsführerin möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte L2. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf die Angeklagte einzuwirken. b) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(c) der Feststellungen / Fall 3) Die Angeklagte L2. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der N1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen die Angeklagte L2. sprechenden Gesichtspunkte – auch der gesetzlich vertypten Milderung des § 46b StGB – nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Die Angeklagte L2. hat jedoch durch ihre Angaben sowohl gegenüber den Ermittlungsbehörden als auch in der Hauptverhandlung Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB geleistet. Sie hat sich durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens ausführlich zum Sachverhalt geäußert und damit wesentlich, über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus, zur Aufdeckung der abgeurteilten Taten beigetragen. Die Kammer hat gemäß § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass sich ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergab. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten L2. hat die Kammer ihr umfassendes und frühzeitiges Geständnis berücksichtigt. Sie hat bereits im Ermittlungsverfahren und dann unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt, damit die volle Verantwortung für ihre Taten übernommen und ihre innere Abkehr von diesen bezeugt. Sie hat wie dargestellt maßgeblich zu einer Aufdeckung der abgeurteilten Taten sowie zu einer erheblichen Straffung des Strafverfahrens beigetragen. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass sie bisher unbestraft ist und sich über ein Jahr lang in Untersuchungshaft befand. Als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer familiären Situation ist sie besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu ihren Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihr gegenüber die Einziehung von erheblichen Vermögenswerten angeordnet wurde und sie sich als ehemalige Gesellschafterin möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die Ermittlungsbehörden wegen der seit Frühjahr 2015 geschalteten Telekommunikationsüberwachung Kenntnis von der Tatbegehung erlangten. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte L2. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf die Angeklagte einzuwirken. c) Aus diesen beiden Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Im Rahmen der in der Hauptverhandlung am 6. September 2017 gemäß § 257c StPO erzielten Verständigung der Kammer mit der Angeklagten L2., ihren Verteidigern und der Staatsanwaltschaft hat die Kammer für die Angeklagte L2. die Untergrenze einer Gesamtfreiheitsstrafe mit zwei Jahren und elf Monaten und die Obergrenze mit drei Jahren und zwei Monaten angegeben. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte L2. sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten L2. und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf die Angeklagte L2. einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu ihren Gunsten besonders berücksichtigt. 3. Angeklagte D. Die Angeklagte D.hat für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der N1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen die Angeklagte D.sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten D.hat die Kammer ihr Geständnis berücksichtigt, auch wenn die Schwelle der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB nicht erreicht wurde. Das frühzeitige Geständnis ging über die Darstellung des eigenen Tatbeitrags hinaus und hat – trotz einiger abweichender Darstellungen in Randbereichen – zur Aufklärung der Tat beigetragen. Ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten D.hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass sie bislang unbestraft ist und sich über ein Jahr lang in Untersuchungshaft befand. Als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer familiären Situation ist sie besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu ihren Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihr gegenüber die Einziehung von erheblichen Vermögenswerten angeordnet wurde und sie sich als ehemalige Geschäftsführerin und Gesellschafterin möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die Ermittlungsbehörden wegen der seit Frühjahr 2015 geschalteten Telekommunikationsüberwachung Kenntnis von der Tatbegehung erlangten. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Im Rahmen der in der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2017 gemäß § 257c StPO erzielten Verständigung der Kammer mit der Angeklagten D., ihren Verteidigern und der Staatsanwaltschaft hat die Kammer für die Angeklagte D. die Untergrenze einer Gesamtfreiheitsstrafe mit zwei Jahren und elf Monaten und die Obergrenze mit drei Jahren und fünf Monaten angegeben. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte D. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf die Angeklagte einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu ihren Gunsten besonders berücksichtigt. 4. Angeklagte N. a) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(b) der Feststellungen / Fall 2) Die Angeklagte N. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der Pflegeteam B1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen die Angeklagte N. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten N. hat die Kammer ihr Geständnis berücksichtigt, auch wenn die Schwelle der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB nicht erreicht wurde. Das frühzeitige Geständnis ging über die Darstellung des eigenen Tatbeitrags hinaus und hat zur Aufklärung der Tat beigetragen. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass sie bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer familiären Situation ist sie besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte N. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf die Angeklagte einzuwirken. b) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(c) der Feststellungen / Fall 3) Die Angeklagte N. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der N1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen die Angeklagte N. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten N. hat die Kammer ihr Geständnis berücksichtigt, auch wenn die Schwelle der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB nicht erreicht wurde. Das frühzeitige Geständnis ging über die Darstellung des eigenen Tatbeitrags hinaus und hat zur Aufklärung der Tat beigetragen. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass sie bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßerin und aufgrund ihrer familiären Situation ist sie besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten ferner durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zudem hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die Ermittlungsbehörden wegen der seit Frühjahr 2015 geschalteten Telekommunikationsüberwachung Kenntnis von der Tatbegehung erlangten. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte N. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(c) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf die Angeklagte einzuwirken. c) Aus diesen beiden Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte N. sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten N. und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf die Angeklagte N. einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu ihren Gunsten besonders berücksichtigt. Die Vollstreckung der Strafe war gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte N. sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung der Taten sowie der Persönlichkeit der Angeklagten N. liegen nach Ansicht der Kammer neben einer positiven Sozialprognose auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe von zwei Jahren widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Die Angeklagte N. ist nicht vorbestraft. Sie ist berufstätig, Mutter eines Sohnes und erwartet derzeit mit ihrem Lebensgefährten ihr zweites Kind. Im Rahmen ihrer Einlassung hat sie für die Kammer glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie das hiesige Strafverfahren sehr beeindruckt hat. Die Kammer hat daher berechtigten Grund zu der Annahme, dass die Angeklagte N. sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen und keine neuen Straftaten begehen wird. 5. Angeklagte S. a) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(a) der Feststellungen / Fall 1) Der Angeklagte S. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der B. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten S. hat die Kammer berücksichtigt, dass er letztlich ein volles Geständnis abgelegt hat. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2013 – 4 StR 414/13, NStZ-RR 2014, 10; Beschl. v. 21. Februar 1989 – 1 StR 697/88, BeckRS 1989, 31092302). Die tatsächlichen Feststellungen zu den hier abgeurteilten Taten beruhen im Wesentlichen – wie unter III. dargestellt – auf der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme, deren bereits zuvor gewonnene Ergebnisse durch die schließlich erfolgte Einlassung des Angeklagten S. gestützt wurden. Ferner war zugunsten des Angeklagten S. zu berücksichtigen, dass er bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass er sich als ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. b) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(b) der Feststellungen / Fall 2) Der Angeklagte S. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der Pflegeteam B1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten S. hat die Kammer berücksichtigt, dass er letztlich ein volles Geständnis abgelegt hat. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2013 – 4 StR 414/13, NStZ-RR 2014, 10; Beschl. v. 21. Februar 1989 – 1 StR 697/88, BeckRS 1989, 31092302). Die tatsächlichen Feststellungen zu den hier abgeurteilten Taten beruhen im Wesentlichen – wie unter III. dargestellt – auf der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme, deren bereits zuvor gewonnene Ergebnisse durch die schließlich erfolgte Einlassung des Angeklagten S. gestützt wurden. Ferner war zugunsten des Angeklagten S. zu berücksichtigen, dass er bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass er sich als ehemaliger Gesellschafter möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. c) Aus diesen beiden Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten S. und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten S. einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt. 6. Angeklagter C1. a) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(a) der Feststellungen / Fall 1) Der Angeklagte C1. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der B. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten C1. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C1. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass er sich als ehemaliger Geschäftsführer möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten C1. hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass die Verurteilung für ihn mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. b) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(b) der Feststellungen / Fall 2) Der Angeklagte C1. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der Pflegeteam B1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Bei einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend genannten, für und gegen den Angeklagten C1. sprechenden Gesichtspunkte war nicht von einem minder schweren Fall des Qualifikationstatbestands des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C1. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung liegt ferner bereits Jahre zurück und ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten C1. hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass die Verurteilung für ihn mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(b) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. c) (Ziff. II.2.b)bb)(3)(d) der Feststellungen / Fall 4) Der Angeklagte C1. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(d) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der ..T1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten C1. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C1. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten C1. hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass die Verurteilung für ihn mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C1. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. d) Aus diesen drei Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C1. sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten C1. und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten C1. einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt. 7. Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der B. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass er sich als ehemaliger Geschäftsführer möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon mehrere Jahre zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass die Verurteilung für ihn mit ausländerrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Ebenfalls zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen war die in der Hauptverhandlung bekannt gewordene und unter II. festgestellte Unterschlagung von 5.000,00 Euro, die schließlich Grund der Beendigung seiner Tätigkeit für die B. GmbH war. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(a) festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. 8. Angeklagter T1. Der Angeklagte T1. hat für die unter II.2.b)bb)(3)(e) festgestellte Tat – Tätigkeit bei der ..T1. GmbH – gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten T1. sprechenden Gesichtspunkte nicht angenommen. Gegen einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe des entstandenen Schadens. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten T1. hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist. Als Erstverbüßer mit fortgeschrittenem Lebensalter und Schwerbehinderung ist er besonders haftempfindlich. Die Tatbegehung ist den Angeklagten zudem durch mangelnde wirksame Kontrollen erleichtert worden. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass er möglicherweise aufgrund der Verurteilung seine Ehrenämter verlieren und sich als ehemaliger Geschäftsführer möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Kostenträger und Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass diese Tat schon Jahre zurückliegt. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten T1. sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.2.b)bb)(3)(e) festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. Die Vollstreckung der Strafe war gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte T1. sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten T1. liegen nach Ansicht der Kammer neben einer positiven Sozialprognose auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe von zwei Jahren widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Der Angeklagte T1. ist nicht vorbestraft. Er ist zu 50% schwerbehindert und in fortgeschrittenem Lebensalter. Der Angeklagte T1. ist seit ca. 30 Jahren ehrenamtliches Mitglied und Mitglied im Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes sowie Beauftragter für Katastrophenschutz in Düsseldorf. Für zahlreiche große Einsätze hat er Belobigungen und Auszeichnungen erhalten. Im Rahmen seiner Einlassung hat er für die Kammer glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass ihn das hiesige Strafverfahren beeindruckt hat. Die Kammer hat daher berechtigten Grund zu der Annahme, dass der Angeklagte T1. sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen und keine neuen Straftaten begehen wird. 9. Angeklagter C2. Der Angeklagte C2. hat für die unter II.3.e) festgestellten Taten der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1, 4 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt. Bei einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend in der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten C2. sprechenden Gesichtspunkte kam ein Absehen von der Regelwirkung des § 261 Abs. 4 S. 2 StGB nicht in Betracht. Gegen ein solches Absehen von der Regelwirkung sprechen insbesondere die lange Tatzeit und die Höhe der betroffenen Geldbeträge. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C2. war zunächst sein frühzeitiges und umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, auch wenn die Schwelle der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB nicht erreicht wurde. Das Geständnis ging über die Darstellung des eigenen Tatbeitrags hinaus und hat zur Aufklärung der Tat beigetragen. Des Weiteren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C2. berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und sich über ein Jahr in Untersuchungshaft und zuvor in russischer Auslieferungshaft befand. Als Erstverbüßer mit fortgeschrittenem Lebensalter ist er besonders haftempfindlich. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer ferner, dass ihm gegenüber die Einziehung von Vermögen angeordnet wurde und er sich als ehemaliger Geschäftsführer möglicherweise in erheblichem Umfang Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen der Finanzbehörden ausgesetzt sehen wird. Zudem war hier mildernd zu berücksichtigen, dass die Taten schon mehrere Jahre zurückliegen. Auf der anderen Seite hat die Kammer die überaus professionelle und konspirative Vorgehensweise gewertet, die sich insbesondere in der Verwendung von Strohleuten im In- und Ausland und an codierten Nachrichten mit der Angeklagten L2. zeigte und den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten C2. sprechenden Gesichtspunkte sowie aufgrund der jeweiligen Höhe der Geldbeträge hält die Kammer für die unter II.3.e) festgestellten Taten folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken (Fälle 6-21): (6) ein Jahr (7) ein Jahr und vier Monate (8) ein Jahr (9) ein Jahr und acht Monate (10) ein Jahr und acht Monate (11) ein Jahr und vier Monate (12) ein Jahr und acht Monate (13) zwei Jahre (14) zehn Monate (15) zehn Monate (16) ein Jahr (17) zehn Monate (18) zehn Monate (19) ein Jahr und acht Monate (20) zehn Monate (21) ein Jahr. b) Aus diesen 16 Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Im Rahmen der in der Hauptverhandlung am 6. September 2017 gemäß § 257c StPO erzielten Verständigung der Kammer mit dem Angeklagten C2. , seinen Verteidigern und der Staatsanwaltschaft hat die Kammer für den Angeklagten C2. die Untergrenze einer Gesamtfreiheitsstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten und die Obergrenze mit drei Jahren angegeben. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C2. sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten C2. und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten C2. einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt. c) Die von dem Angeklagten C2. in Russland erlittene Auslieferungshaft ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen von § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 StGB mit einem Umrechnungsmaßstab von 1 zu 2 (1 Tag in Russland = 2 Tage in Deutschland) anzurechnen. Die Kammer hat im Rahmen des ihr nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die konkreten Haftbedingungen des Angeklagten C2. – so wie festgestellt – nicht mit den deutschen Haftbedingungen vergleichbar, sondern erheblich belastender waren. In mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurden schlechte Haftbedingungen in Russland festgestellt (vgl. EGMR, Urt. v. 3. Juli 2014 – 13255/07, NVwZ 2015, 569; Urt. v. 10. Januar 2012 – 42525/07 u. 60800/08, NVwZ-RR 2013, 284; Urt. v. 15. Juli 2002 – 47095/99, NVwZ 2005, 303). Der Angeklagte C2. hat seine schlechten Haftbedingungen in Russland in seiner persönlichen Einlassung geschildert, insbesondere die Überbelegung der Zellen, die unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten und die Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft und Religion. VI. Wie unter II.2.b)cc) festgestellt, erhielten die Angeklagten L2., D. und H. jedenfalls in der Zeit von Dezember 2014 bis September 2016 Gelder als sog. offene Posten von den Pflegediensten überwiesen. Diese sowie die von der N1. GmbH und dem Angeklagten C2. vereinnahmten Beträge unterliegen der Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 ff. StGB. Die Einziehung als Gesamtschuldner kommt nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht sicher feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang die Angeklagten Mitverfügungsgewalt an den jeweils an die anderen als „offene Posten“ überwiesenen Beträgen erlangt haben. 1. Angeklagter H. Bei dem Angeklagten H. war gemäß § 73 Abs. 1 StGB ein Gesamtbetrag von 491.160,00 Euro an Wertersatz der Taterträge einzuziehen. Einer Einziehungsentscheidung steht zunächst nicht das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 EMRK entgegen. Art. 316h EGStGB ordnet die rückwirkende Anwendung der §§ 73 ff. StGB n.F. an bei Taten, die vor dem 1. Juli 2017 begangen wurden, bei denen nach diesem Zeitpunkt über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages entschieden wird. Dies verstößt nicht gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (ebenso OLG München, Beschl. v. 22. Dezember 2017 – 34 Wx 432/17, juris; OLG Köln, Urt. v. 23. Januar 2018 – III-1 RVs 274/17). Die Einziehung gemäß § 73 StGB ist keine Strafe, für die das absolute Verbot rückwirkender Bestrafung gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1; OLG Köln, aaO). Es handelt sich bei der Vermögensabschöpfung um eine Maßnahme von lediglich vermögensordnender Rechtsnatur ohne Strafcharakter oder strafähnliche Wirkung (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84 mwN; OLG München, aaO). Die Einziehung ist somit nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) eigener Art, die das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte dem Empfänger wieder nehmen soll. Sie bemisst sich nicht nach Schwere von Unrecht und Schuld. Die Abschöpfung des über den Netto-Gewinn hinaus Erlangten nach dem Bruttoprinzip verfolgt vor allem einen präventiven Zweck (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65; Urt. v. 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227; Urt. v. 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83; Fischer , § 73 StGB Rn. 6 mwN). Die Kammer verkennt nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Begriff der „Strafe“ in Art. 7 Abs. 1 EMRK autonom auslegt (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Januar 2016 – 23279/14 – Bergmann ./. Deutschland, NJW 2017, 1007 ff.). Art. 316h S. 1 EGStGB verstößt jedoch nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK. Die dargelegten Ziele der Vermögensabschöpfung sprechen dagegen, diese als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK auszulegen. Sofern das LG Kaiserslautern dies in Bezug auf die Entscheidung des EGMR vom 9. Februar 1995 (Welch ./. Vereinigtes Königreich – Rs. 17440/90, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int) anders gesehen hat, beruht die dortige Entscheidung des EGMR auf Besonderheiten des englischen Rechts bei der Vermögenskonfiskation aus Anlass einer Betäubungsmittelstraftat und ist auf die Einziehungsanordnung nach deutschem Recht nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. OLG Köln, aaO). Nach dem § 73 StGB zugrunde liegenden „Bruttoprinzip“ sind alle Vermögenswerte, die dem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, in ihrer Gesamtheit erlangt und abzuschöpfen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83; Fischer , § 73 StGB Rn. 4). „Erlangt“ ist etwas schon dann, wenn der Gegenstand in irgendeiner Tatphase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zu Gute kommt. Dies gilt unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2009 – 2 StR 504/08, NStZ 2009, 499; Urt. v. 29. Juni 2010, aaO; Fischer , § 73 StGB Rn. 16 mwN). Maßgeblich für die Bestimmung des Erlangten ist nicht die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das zur Vermögensmehrung bei dem Tatbeteiligten führt, sondern der tatsächliche Vorgang (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2009, aaO; Fischer , § 73 StGB Rn. 26). An den Angeklagten H. wurden von der N1. GmbH 499.000,00 Euro und von der Q. GmbH 524.250,00 Euro überwiesen, d. h. insgesamt 1.023.250,00 Euro. Er hat damit diese als „offene Posten“ zugeflossenen Gutschriften auf seinem Privatkonto und durch Barabhebungen dann als Bargeldbeträge in dieser Höhe erlangt. Wie dargestellt wurde im Rahmen der Schadensschätzung ermittelt, dass – jedenfalls – 48% (60% von 80%) der erzielten Umsätze der Pflegedienste auf rechtswidriger Falschabrechnung beruhten. In diesem Rahmen ist daher festzustellen, dass der Angeklagte H. Gelder „durch die Tat“ erlangt hat. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 491.160,00 Euro. Es ist für die Einziehungsentscheidung nicht beachtlich, ob der Angeklagte H. Teilbeträge des erlangten Geldes an die Pflegedienste zurückgezahlt hat. Entscheidend ist allein die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Erlangt ist ein Gegenstand von einer Person, wenn diese selbst die faktische Verfügungsgewalt erworben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1996 – 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; Beschl. v. 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198; Urt. v. 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500; Beschl. v. 13. Dezember 2006 – 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121; Fischer , § 73 StGB Rn. 26 mwN). Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob der Täter das Erlangte dann später weitergegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2006, aaO). Spätere Mittelabflüsse können nur im Rahmen des § 73e StGB berücksichtigt werden (vgl. Fischer , § 73 StGB Rn. 26). Dessen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes gegen den Täter ist nach Wegfall der Härteklausel (§ 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F.) auch bei (vermeintlicher) Entreicherung anzuordnen. Etwaige unbillige Härten oder eine etwaige Entreicherung des Einziehungsadressaten sind erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen (vgl. § 459 Abs. 5 StPO). 2. Angeklagte L2. Gegenüber der Angeklagten L2. war gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes der Taterträge in Höhe von 81.600,00 Euro anzuordnen. Der Angeklagten L2. flossen von der N1. GmbH 31.500,00 Euro direkt sowie über ihren Neffen E2. 138.500,00 Euro, d. h. insgesamt 170.000,00 Euro, zu. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass wie unter II. festgestellt jedenfalls 48% der Umsätze auf betrügerischen Abrechnungen beruhten, ergibt sich die Höhe des einzuziehenden Betrages. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Angeklagte D. Gegenüber der Angeklagten D. war gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes der Taterträge in Höhe von 145.320,96 Euro anzuordnen. Die Angeklagte D. erhielt 302.752,00 Euro an offenen Posten von der N1. GmbH überwiesen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass jedenfalls 48% der Umsätze auf betrügerischen Abrechnungen beruhten, ergibt sich die Höhe des einzuziehenden Betrages. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 4. N1. GmbH Gemäß § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB war gegenüber der N1. GmbH die Einziehung des Wertersatzes der Taterträge in Höhe von 879.500,50 Euro anzuordnen. Durch die Falschabrechnungen haben die Angeklagten mit der N1. GmbH allein bei 106 Patienten im Zeitraum 2013 bis 2016 einen Mindestschaden von 879.500,50 Euro verursacht. Nach § 73b StPO ist die Anordnung der Einziehung von Taterträgen auch bei Dritten möglich. Die N1. GmbH hat die vorgenannten Beträge durch die unter II. festgestellten rechtswidrigen Taten der Angeklagten erlangt. Die Bösgläubigkeit der Geschäftsführerin, der Angeklagten D., ist der N1. GmbH zuzurechnen, da diese als Organ für die Gesellschaft gehandelt hat. Aus diesem Grund scheidet der Ausschlussgrund des § 73e Abs. 2 StGB aus. Eine Anwendung des § 73e Abs. 1 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der konkrete Schaden liegt zwar unter dem von den Angeklagten H. , L2. und D. Erlangten. Tatsächlich liegt der Schaden aber – auch bei sehr konservativer Schätzung – deutlich höher (vgl. II.2.b)dd)). 5. Angeklagter C2. Gegenüber dem Angeklagten C2. waren gemäß §§ 261 Abs. 7 S. 1, 74 Abs. 1, 2, 74c StGB a.F. Gelder in Höhe von 165.259,99 Euro einzuziehen. Die Rückwirkungsanordnung in § 316h EGStGB bezieht sich nicht auf §§ 74, 74a StGB, die damit in der alten Fassung Anwendung finden (vgl. §§ 2 Abs. 5, 1 StGB). Das verschleierte Geld bei der Geldwäsche iSd. § 261 StGB ist Tatmittel und kann als „Beziehungsgegenstand“ eingezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 2010 – 5 StR 518/09, NStZ-RR 2011, 338; Beschl. v. 7. Mai 1997 – 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318; Fischer , § 261 StGB Rn. 49; Schönke-SchS5. - Stree/Hecker , § 261 StGB Rn. 32). Der Angeklagte C2. erhielt im Tatzeitraum von den Pflegediensten wie unter II. festgestellt zahlreiche Überweisungen zum Zwecke der Geldwäsche in einer Höhe von 344.291,66 Euro. Hierbei ist es unbeachtlich, dass der Angeklagte C2. das Geld erlangte, um es im Rahmen eines weit verzweigten Systems im In- und Ausland letztlich an die Angeklagten (abzüglich seiner eigenen Provision) zurückzugeben. Mit der Übertragung der Beträge an ihn wurden die entsprechenden Geldmittel Bestandteil seines Vermögens. Auch der einem Drogenkurier im Rahmen einer Handelskette ausgehändigte Kaufpreis unterliegt bei diesem in voller Höhe dem Verfall, unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500; Urt. v. 12. August 2003 – 1 StR 127/03, NStZ 2004, 440). Insofern kommt es auf spätere Mittelabflüsse allenfalls im Rahmen der Korrektur des Bruttoprinzips durch die Regelung des § 73e StGB an, die im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass jedenfalls 48% der Umsätze auf betrügerischen Abrechnungen beruhten, ergibt sich die Höhe des einzuziehenden Betrages. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die Anordnung ist verhältnismäßig im Sinne des § 74b StGB. Sie steht insbesondere nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.