1.) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.) Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person geschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. […] Der Versicherungsfall ist: […] 1. c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir - alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), - die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, - um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. 3.) Die Klägerin wird weiter verurteilt, an den Beklagten 260 EUR (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen. 4.) Die Klägerin wird weiter verurteilt, gegenüber allen Versicherungsnehmern, die Verbraucher sind und in deren Versicherungsvertrag die in dem Tenor zu Ziffer 2.) zitierte Klausel enthalten ist, binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils in geeigneter Form mitzuteilen, dass die nachfolgend benannte Klausel in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam ist (wobei nur die nachstehend fett gedruckten Textbestandteile Gegenstand der Richtigstellungsverpflichtung sind): 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. […] Der Versicherungsfall ist: […] 1. c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir - alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), - die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, - um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. Der Klägerin bleibt vorbehalten, im Rahmen der Richtigstellung auf hinzuweisen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen näher bezeichnen darf. Die mit der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Klägerin. 5.) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 6.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %. 7.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten jedoch nur nach folgender Maßgabe: Hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe vom 18.000 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 4.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das unter anderem das Rechtschutzversicherungsgeschäft betreibt. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen von Verbrauchern durch Beratung und Aufklärung wahrzunehmen. Er ist unter der laufenden Nummer N01 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Die Klägerin verwendet seit Januar 2016 u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016). Diese lauten auszugsweise wie folgt: „§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten […] § 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit […] § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. […] Der Versicherungsfall ist: […] c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir - alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), - die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, - um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. […] (4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz; a) Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen haben, löst den Versicherungsfall aus. („Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“: Das sind zum Beispiel ein Antrag auf Fahrerlaubnis oder eine Mahnung) b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- o- der Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages erfolgen. sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die In Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zusteht.“ Hinsichtlich der weiteren Inhalte der ARB 2016 der Klägerin wird auf die Anlage BLD1 verwiesen. Mit Schreiben vom 19.01.2017 (Anlage BLD 2) mahnte der Beklagte die Klägerin ab und beanstandete die Verwendung der Klauseln in § 4 Abs. 1 lit. c) Satz 2 sowie § 4 Abs. 4 lit. b) der ARB 2016 als rechtlich unzulässig. Der Beklagte verlangte von der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen zur Vermeidung des gerichtlichen Unterlassungsverfahrens. Mit Schreiben vom 06.02.2017 (Anlage BLD3) wies die Klägerin das Unterlassungsbegehren der Beklagten zurück. Die Klägerin meint, die von ihr verwendeten Klauseln seien rechtlich wirksam. Hinsichtlich des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs trägt sie vor, die von dem Beklagten begehrte Rechtsfolge sei unverhältnismäßig, da die streitgegenständlichen Klauseln etwa 400.000 Versicherungsverträge beträfen und eine Information der Versicherungsnehmer mit geschätzten Kosten von etwa 150.000 EUR einhergehe. Die Klägerin beantragt im Wege der negativen Feststellungsklage, festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Unterlassungsanspruch in Hinblick auf die Verwendung folgender und dieser inhaltsgleicher Klauseln in Bezug auf (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) der H. Stand 01/2016) § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten § 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist: c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir - alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen) - die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden - um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. (4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz; a) Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen haben, löst den Versicherungsfall aus. („Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“: Das sind zum Beispiel ein Antrag auf Fahrerlaubnis oder eine Mahnung) b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- o- der Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages erfolgen. sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die In Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte zuletzt, 1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen In Bezug auf Rechtschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): „§ 4(1)(...) Hierbei berücksichtigen wir - alle Tatsachen (d.h. konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), - die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, - um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. “ 2. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Rechtschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): „b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes ein Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrages über das Widerrufs- und Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtschutzvertrages erfolgen.“ 3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 260,00 (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 7. Februar 2017 zu zahlen. 4. die Klägerin zu verurteilen, allen Versicherungsnehmern, in deren Versicherungsvertrag die in den Anträgen der Widerklage zu Ziffern 1. und 2. zitierten Klauseln enthalten sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils bzgl. der Widerklageanträge zu 1. und 2. ein individualisiertes Schreiben zukommen zu lassen, in dem die Klägerin und Widerbeklagte darauf hinweist, dass die in den Anträgen der Widerklage zu 1. und 2. zitierten Klauseln unwirksam sind und dass sie sich In Zukunft nicht auf diese berufen wird. Der Klägerin und Widerbeklagte bleibt vorbehalten, in dem Schreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen näher bezeichnen darf. Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Klägerin und Widerbeklagte. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Buchst. c und § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB 2016 der Klägerin seien wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verletzten bzw. die Versicherungsnehmer der Klägerin unangemessen benachteiligten. Das Gericht hat aufgrund der Verfügung vom 23.10.2017 (Bl. 49 der Akte) gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Stellungnahme vom 16.01.2018 (Bl. 63 f. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Widerklage ist zulässig und teilweise begründet. Hingegen ist die Klage bereits unzulässig. I.) Die Widerklage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die Klägerin hat ihren Sitz in Düsseldorf. Der Widerklageantrag genügt auch den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UKlaG. Der Wortlaut der Klauseln ist in dem Antrag wiedergegeben. Ferner ist auch die Art der Rechtsgeschäfte bezeichnet, für die die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin beanstandet werden. Die Prozessführungsbefugnis des Beklagten folgt aus §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Der Beklagte ist in die in § 4 UKlaG genannte Liste qualifizierter Einrichtungen bei dem Bundesamt für Justiz eingetragen. 1.) Die Widerklage ist hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1 zum Teil begründet. a) Dem Beklagten steht gegen die Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 BGB zu, soweit er die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB 2016 der Klägerin „[…] und den Gegner […]“ angreift. Der Anwendungsbereich der §§ 1 UKlaG, 307 ff. BGB ist eröffnet. Bei den angegriffenen Bestimmungen der ARB 2016 der Klägerin handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Vor Prüfung der Voraussetzung des § 307 Abs. 1 BGB ist zunächst der Inhalt der Klausel durch Auslegung zu ermitteln (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 307, Rn. 8). Hierbei ist grundsätzlich von der verbraucherfeindlichsten Auslegungsvariante auszugehen. Sind – wie hier – Versicherungsbedingungen Gegenstand der Prüfung, so kommt es für den Bedeutungsgehalt der Klausel auf die Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (stRspr., siehe etwa BGHZ 123, 83 [85]; BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04 –, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 – IV ZR 214/14 –,juris, Rn. 15). Nach diesem Maßstab kann der Bestimmung in § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB der Klägerin nur der Bedeutungsgehalt beigemessen werden, dass für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 der ARB in den nicht von Buchstaben a und b erfassten Fällen eingetreten ist, auch der Vortrag des Gegners des Versicherungsnehmers Berücksichtigung finden soll. Die Definition des Versicherungsfalls, welche der Aufzählung in § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB der Klägerin vorangestellt ist, wird hierdurch nicht berührt. Hieraus ergibt sich aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass die dortige Aufzählung nicht den Versicherungsfall an sich bestimmen soll, sondern der Erläuterung dient, welche Umstände die Klägerin heranzieht, um zu bestimmen, ob ein Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Eine Bestimmung mit einem derartigen Inhalt benachteiligt den Vertragspartner der Klägerin als Verwenderin unangemessen und wider den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Frage, ob die Berücksichtigung auch des Vortrages des Gegners eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt, ist auf das gesetzliche Leitbild der Rechtsschutzversicherung abzustellen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Leistungsversprechen eines Rechtsschutzversicherers, dass diese es übernimmt, die Wahrung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen (BGH, Urteil vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14 – juris). Vor diesem Hintergrund kann es für das Vorliegen eines Versicherungsfalls nur auf diejenigen Tatsachen ankommen, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07 –, juris). Der Versicherungsnehmer hat demgemäß ein schützenswertes Interesse an einer möglichst exakten, eindeutig bestimmbaren und leicht nachprüfbaren Festlegung des Versicherungsfalls (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04 –, Rn. 28, juris). Dieses Leitbild wird jedoch durch die von der Klägerin verwendete Klausel in § 4 Abs. 1 Buchst. c ihrer ARB 2016, wonach auch die von dem Gegner des Versicherungsnehmers vorgetragenen Tatsachen bei der Beantwortung der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, Berücksichtigung finden sollen, unterlaufen. Wenn neben dem Vorbringen des Versicherungsnehmers auch das Vorbringen des Gegners schon dann Berücksichtigung finden soll, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten ist, steht nicht länger Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Wahrung seiner rechtlichen Interessen im alleinigen Fokus des Versicherers. Vielmehr werden dann auch die Interessen des Gegners, den Eintritt eines Versicherungsfalls möglicherweise zu verhindern, mitberücksichtigt. Es liegt auf Basis der von der Klägerin verwendeten Klauseln in den Händen des Gegners, ob er allein durch die Wahl seiner Verteidigung bzw. den Inhalt seines Vorbringens dem Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz entzieht (vergleiche BGH, Urteil vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14 – juris). Bei der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, muss es demgegenüber gerade unerheblich sein, was der Gegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet und ob die Behauptungen des Versicherungsnehmers schlüssig, substantiiert oder entscheidungserheblich in einer möglichen zukünftigen rechtlichen Auseinandersetzung sein werden (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07 –, juris). Ein schützenswertes Interesse der Klägerin, bei der Prüfung, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, auch das Tatsachenvorbringen des Gegners des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, besteht demgegenüber nicht. Es bleibt der Klägerin auch nach Eintritt des Versicherungsfalls unbenommen, dem Versicherungsnehmer – gegebenenfalls nach Prüfung von Einwendungen des Gegners – den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit des Vorgehens gestützt auf § 3a Abs. 1 ihrer ARB 2016 zu verwehren. Hierdurch ist den Interessen der Klägerin an einer Überbeanspruchung ausreichend gedient, ohne dass hierdurch das Leistungsversprechen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausgehöhlt werden müsste (vergleiche auch BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07 –, juris). Soweit die Klägerin einwendet, das Problem, dass auch das Vorbringen des Gegners Berücksichtigung finde, sei in der Praxis bislang nicht oder jedenfalls kaum merklich aufgetreten bzw. die Gefahr einer Manipulation durch den Gegner sei als gering einzuordnen, führt dies zu keiner anderweitigen Beurteilung. Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist eine überindividuell-generalisierende Betrachtung der Klausel. Ob der Verwender die betreffende Klausel in der Praxis überhaupt bzw. in einem problematischen Umfang verwenden will, ist demgegenüber irrelevant (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 307, Rn. 8). Richtig am Vorbringen der Klägerin ist, dass die Formulierung der Bestimmung in § 4 Abs. 1 Buchst. c ihrer ARB 2016 keine Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivprozessen trifft. Hieraus folgt aber nicht, dass das Vorbringen des Gegners für die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten ist, berücksichtigungsfähig wäre. Die oben dargestellten Prinzipien gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Versicherungsfall ein Aktiv- oder Passivprozess für den Versicherungsnehmer ist. Die Klägerin selbst weist zu Recht darauf hin, dass die Parteirolle des Versicherungsnehmers häufig willkürlich ist. Inwiefern die Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens einem berechtigten Interesse der Klägerin dienen soll, Zweckabschlüsse zu Ihren Lasten zu verhindern, erschließt sich nicht. b) Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin besteht jedoch nicht, soweit sie die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB 2016 der Klägerin über die Formulierung „und den Gegner“ hinaus hinsichtlich des Wortlauts Hierbei berücksichtigen wir - alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte Im Gegensatz zu Werturteilen) - die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden - um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. angreift. Ein Klauselverbot gemäß §§ 308, 309 BGB besteht nicht. Die Klausel stellt darüber hinaus auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar und ist auch aus diesem Grund nicht unwirksam. Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hinsichtlich des Inhalts der Klausel nach Auslegung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter a) verwiesen. Die Bedeutung der in § 4 Abs. 1 Buchst. c aufgeführten Umstände wird aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel deutlich. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, Sinn und Zweck der Klausel sei es, dass die Klägerin über die prinzipielle Definition des Versicherungsfalls, welcher eingangs des § 4 Abs. 1 Buchst. c geliefert wird, über den ersten kausal-adäquaten Verstoß, der zum Rechtsstreit führe noch weitere Tatsachen mitberücksichtigen wolle, um den Versicherungsfall in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Wie vorstehend ausgeführt, dient die Aufzählung in Buchstaben c aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der Erläuterung, welche Umstände bei der Bestimmung, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, herangezogen werden. Sie enthält gerade keine Neudefinition des Versicherungsfalls. Richtig ist, dass aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ein Rechtsschutzfall eingetreten ist, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann seine Interessenverfolgung stützt (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07 –, juris, mwN). Dem steht jedoch die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB der Klägerin nicht entgegen. Auch auf ihrer Grundlage ist deutlich, dass diejenigen Tatsachen Berücksichtigung finden, auf welche der Versicherungsnehmer seine jeweilige Interessenverfolgung stützt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und steht im Übrigen mit dem vorstehend zitierten so genannten Drei-Säulen-Modell im Einklang. c) Die Klausel des § 4 Abs. 1 Buchst. c ist nur unwirksam, soweit sie auch auf das Tatsachenvorbringen des Gegners Bezug nimmt, § 306 Abs. 1 BGB (siehe vorstehend a)). Enthält eine Klausel neben der unwirksamen auch eine unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Teilbestimmung zu bleibt sie im Übrigen wirksam, auch wenn unwirksamer und unbedenklicher Teil den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sogenannter „blue pencil test“; stRspr. siehe etwa BGH NJW 2014, 141; NJW 2015, 928). So liegt der Fall hier. Eine Fassung der Klausel in § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB 2016 der Klägerin des Inhalts Hierbei berücksichtigen wir - alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), - die durch Sie vorgetragen werden, - um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen ist unbedenklich sowie sprachlich und inhaltlich von der Wendung „und den Gegner“ abtrennbar. Die Klausel wird dadurch auch nicht völlig sinnentleert. Die Klausel ist damit ohne die Wendung „und den Gegner“ aufrechtzuerhalten. d) Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO. 2.) Die Widerklage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin mit ihr (Klageantrag zu 2.) begehrt, die Klägerin dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bestimmung unter § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB zu verwenden bzw. sich auf diese zu berufen. Insoweit steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 1 UKlaG, 307 ff. BGB zu. Ein Verstoß gegen die in §§ 308 und 309 BGB niedergelegten Klauselverbote ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Die Bestimmung in § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB der Klägerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Ein Verstoß liegt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Zweifelhaft ist bereits, ob der Bestimmung in § 4 Abs. 4 Buchst. b) der ARB der Klägerin aus maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (stRspr., siehe etwa BGHZ 123, 83 [85]; BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04 –, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 – IV ZR 214/14 –,juris, Rn. 15) überhaupt der Sinngehalt beigemessen werden kann, wonach sie eine Regelung des Inhalts trifft, der Versicherungsnehmer habe die Ausübung eines Widerrufsrechts gegenüber einem Dritten zu begründen. Es erscheint auch aus der vorgenannten maßgeblichen Sichtweise eher fernliegend, dass eine Klausel in den ARB einer Rechtsschutzversicherung eine Regelung darüber trifft, wie der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht hinsichtlich anderer Verträge und gegenüber Dritten auszuüben hat. Bei verständiger Würdigung liegt vielmehr ein Verständnis der Klausel in § 4 Abs. 4 Buchst. b) der ARB der Klägerin dahingehend nahe, dass mit „Begründung“ der Grund gemeint ist, aus welchem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Dritten ein Widerrufsrecht ausübt bzw. aus welchem der Versicherungsnehmer meint, ein Widerrufsrecht gegenüber dem Dritten zu haben. Es wird deutlich, dass es sich um einen Ausschluss des Versicherungsfalls in zeitlicher Hinsicht handelt. Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte, ergäbe sich hieraus kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Zwar kann sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass durch die Klausel der Vertragspartner des Verwenders von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abgehalten wird, weil die betreffende Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt (BGH NJW 2001, 292 [296], mwN). Richtig ist auch, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB nicht begründet werden muss, § 355 Abs. 1 S. 4 BGB. Das Verbot, den Vertragspartner des Verwenders durch unzutreffende oder missverständliche Darstellung der Rechtslage von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abzuhalten, besteht jedoch nur im Verhältnis zwischen dem Verwender und Vertragspartner. Dass der Vertragspartner des Verwenders aufgrund einer AGB möglicherweise von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche im Verhältnis zu einem Dritten, der in keinerlei Beziehung zu dem Verwender steht, abgehalten wird, kann jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders in seinem Verhältnis zu Verwender führen. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, wenn in den ARB der Klägerin die Rechtslage im Hinblick auf den Widerruf eines Darlehens- oder Versicherungsvertrages, welchen der Vertragspartner der Klägerin mit einem Dritten – wie etwa einem Kreditinstitut oder eine andere Versicherungsgesellschaft – abgeschlossen hat, fehlerhaft dargestellt wird, indem suggeriert wird, der Widerruf bedürfe einer Begründung. Auch im Übrigen liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht vor. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss die hieraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen können, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Lücken im Versicherungsschutz sind dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die Klausel zu verdeutlichen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2018 – IV ZR 200/16 –, juris; mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Durch die Fassung des § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB 2016 der Klägerin ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass er über keinen Versicherungsschutz verfügt, wenn er vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen hat und diesen nunmehr nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages widerruft, da er über sein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht nicht oder nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Der Ausschlusstatbestand ist klar umrissen und auf Fälle des Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts bei Darlehens- oder Versicherungsverträgen zugeschnitten. Für den Versicherungsnehmers ist damit erkennbar, in welchen Fällen er über keinen Versicherungsschutz verfügt. Ein Verstoß der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Buchst. b gegen § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass durch den Inhalt dieser Bestimmung im Fall der Widerrufs- bzw. Widerspruchsfälle der Versicherungsfall schon dann eintritt, wenn der Verbraucher einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag abschließt und bei dieser Gelegenheit gar nicht oder unzureichend über sein Widerrufsrecht bzw. Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB der Klägerin nimmt eine Bestimmung des Versicherungsfalls in zeitlicher Hinsicht vor. Der Versicherungsfall tritt danach nicht erst dann ein, wenn der Dritte (Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen) den Widerruf bzw. Widerspruch des Verbrauchers sowie eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses ablehnt, sondern bereits dann, wenn – nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers – der Dritte diesen bei Vertragsschluss nicht oder nur unzureichend über sein Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht aufklärt. Der Versicherungsfall ist in den §§ 125 ff. VVG gesetzlich nicht definiert. Der Umfang des Versicherungsschutzes und damit auch der Versicherungsfall werden damit maßgebend durch die Versicherungsbedingungen selbst bestimmt (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 125, Rn. 1). Ein Abweichen der Bestimmung in § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB von einem gesetzlichen Leitbild kommt damit nicht in Betracht. Auch im Übrigen ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers aus der Bestimmung in § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB der Klägerin nicht. Die Definition des Versicherungsfalls einer Rechtsschutzversicherung für den so genannten „verstoßunabhängigen Rechtsschutzfall“ ergibt sich nur aus der Auslegung der ARB, wobei hierfür wiederum die Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgebend ist (grundlegend: BGHZ 123, 83 [85]; siehe auch Wendt, r+s 2010, 221 [224]). Zwar tritt auf Basis der ARB 2004 im Falle eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts der Versicherungsfall erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem der Widerrufsgegner den Widerspruch bzw. Widerruf zurück weist und eine Rückabwicklung des betreffenden Vertragsverhältnisses ablehnt (BGH, Urteil vom 24. April 2013 – IV ZR 23/12 –, juris; BGH, VersR 2008,113). Denn erst dieses Verhalten des Dritten begründet regelmäßig den Verstoß, auf welchen der Versicherungsnehmer sein Begehren nach Rechtsschutz gründet (BGH, Urteil vom 24. April 2013 – IV ZR 23/12 –, juris). Es ist jedoch nach dem Vorgesagten für eine Rechtsschutzversicherung möglich, den Versicherungsfall in ihren eigenen Versicherungsbedingungen hiervon abweichend zu bestimmen, sofern der Umfang des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer erkennbar ist und das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers nicht ausgehöhlt wird, dass er es übernimmt, die Wahrung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu schützen (vergleiche BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 – IV ZR 214/14 –, juris, Rn. 15). So liegt der Fall hier. Die Einschränkung des Versicherungsfalls in zeitlicher Hinsicht für den Fall der Ausübung eines Widerrufs- oder Widerrufsrecht ist in § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB 2016 der Klägerin ausdrücklich definiert und geht damit über den allgemeinen Ausschluss in § 4 Abs. 4 Buchst. a hinaus. Insofern unterscheiden sich auch die ARB der Klägerin von dem ARB 2004, welche der Entscheidung des BGH vom 24.04.2013 zu Grunde lagen. Dem Beklagten kann in Bezug auf die Bestimmung in § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB 2016 der Klägerin auch nicht in dem Argument gefolgt werden, die Klausel stehe im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Buchst. a der ARB 2016 der Klägerin und sei daher intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist es keinesfalls so, dass die in Abs. 5 geregelten Ausnahmen von der Einrede der Vorvertraglichkeit nicht auf die Fälle des § 4 Abs. 4 Buchst. b anwendbar sein sollen. Vielmehr ergibt sich aus der systematischen Stellung der Klausel auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass § 4 Abs. 5 der ARB 2016 wiederum eine Rückausnahme zu den zeitlichen Ausnahmetatbeständen des § 4 Abs. 4 sind. Wieso die Rückausnahme des Abs. 5 – Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit – keine Anwendung auf die Ausnahme in § 4 Abs. 4 Buchst. b finden soll, erschließt sich nicht. 3.) Der Beklagte kann von der Klägerin Ersatz für seine erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 260 EUR verlangen. Der Anspruch folgt aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Abmahnung des Beklagten zumindest teilweise berechtigt war. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kann jedoch nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen, da es sich bei dem Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12, Rn. 1.136). 4.) Der mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist zum Teil begründet, zum Teil unbegründet. a) Soweit die Bestimmung in § 4 Abs. 4 Buchst. c der ARB 2016 der Klägerin nach dem Vorgesagten (oben, 1.) a)) unwirksam ist, steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist im vorliegenden Fall eröffnet. Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und das Lauterkeitsrecht des UWG sind nebeneinander anwendbar (BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15 –, juris, Rn. 46). Die Beklagte ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG und damit berechtigt, Beseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG geltend zu machen, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Bei der Verwendung der Worte „und den Gegner“ handelt es sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG. Bei den von der Klägerin verwendeten ARB 2016 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine geschäftliche Handlung ist danach jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Ein objektiver Zusammenhang des Verhaltens des Unternehmers mit der Durchführung des Vertrages über Waren oder Dienstleistungen ist dann gegeben, wenn das Verhalten objektiv darauf gerichtet ist, die geschäftlichen Entscheidungen des Vertragspartners bei Durchführung des Vertrages zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 2, Rn. 80). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die von der Klägerin in § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB 2016 verwandte Bezugnahme auf von dem Gegner des Versicherungsnehmers vorgetragene Tatsachen ist dazu geeignet, die Entscheidung des Versicherungsnehmers, ob er bei der Klägerin in einem konkreten Fall um Versicherungsschutz nachsucht, zu beeinflussen. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Durch den oben festgestellten Verstoß handelt die Klägerin der Vorschrift des § 307 Abs. 1 BGB zuwider. § 307 BGB dient auch dazu, das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu regeln (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3a, Rn. 1.67). Die spürbare Beeinträchtigung ist durch den Verstoß gegen das Marktverhalten des § 307 Abs. 1 BGB indiziert (a.a.O., Rn. 1.112). Die Klägerin trägt auch keine Umstände vor, aus welchen sich ergeben würde, dass die Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen ausnahmsweise nicht spürbar wäre. Es besteht auch ein fortdauernder Störungszustand. Die Klägerin verwendet weiterhin die vorstehend für unwirksam befundene Bestimmung in § 4 Abs. 1 Buchst. c ihrer ARB 2016. Die Klägerin hat sich auch geweigert, die von der Beklagten geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Störungszustand noch nicht beseitigt ist. Dieser Zustand ist erst dann beseitigt, wenn die betroffenen Versicherungsnehmer der Klägerin darüber informiert werden, dass die betreffende Klausel hinsichtlich der Wendung „und den Gegner“ unwirksam ist. b) In der Folge kann jedoch die Beklagte von der Klägerin lediglich verlangen, dass sämtliche ihrer Versicherungsnehmer, deren Versicherungsverträgen die teilunwirksame Klausel des § 4 Abs. 1 Buchst. c der ARB 2016 mit der Wendung „und den Gegner“ zu Grunde liegt, mittels geeigneter Maßnahmen darüber informiert werden, dass die Klausel in der vorstehend unter 1.) a) dargelegten Weise unwirksam ist. Die Mitteilung durch ein individualisiertes Schreiben kann nicht begehrt werden. Wie im Falle des allgemeinen Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB muss es auch im Falle des § 8 Abs. 1 S. 1 UWG dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt. Es ist hierbei das Interesse des Schuldners zu berücksichtigen, dass seine Handlungsmöglichkeiten nicht mehr beschränkt werden, als der Schutz des Gläubigers erfordert (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 8, Rn. 1.115 f.). Im vorliegenden Fall kann eine Information der betroffenen Versicherungsnehmer der Klägerin nicht nur durch ein individualisiertes Schreiben, sondern auch auf anderem Wege – beispielsweise durch Zusendung von E-Mails – erreicht werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso dem Schutz der Verbraucher gerade durch ein Schreiben der Klägerin gedient werden muss. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Klägerin ausgeräumt, die von der Beklagten begehrte Rechtsfolge laufe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider, da ein Schreiben an etwa 400.000 Versicherungsnehmer zu richten sein und mit Kosten in Höhe von etwa 150.000 EUR einhergehen würde. Die Mitteilung in geeigneter Form ist jedoch in dem Widerklageantrag der Beklagten als Minus enthalten. c) Soweit vorstehend unter 1.) und 2.) der übrige Inhalt der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Buchst. c und § 4 Abs. 4 Buchst. b der ARB 2016 der Klägerin kein Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB aufweist und daher wirksam ist, steht der Beklagten gegen die Klägerin auch kein Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu. II.) Die Klage ist bereits unzulässig. Ihr fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt des § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO, nämlich dem Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Sind negative Feststellungsklage und Leistungswiderklage identisch, d.h. beziehen sie sich auf denselben Streitgegenstand, so entfällt das Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage, wenn eine Entscheidung über die Leistungsklage gesichert ist, weil diese ein Sachurteil erlaubt und von dem Gegner nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 256, Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die negative Feststellungsklage der Klägerin und die Leistungswiderklage des Beklagten betreffen denselben Streitgegenstand. Die Klägerin hat negative Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln ihrer ARB 2016 zusteht. Die Beklagte hat die Klägerin widerklagend auf Unterlassung genau dieser Klauseln in Anspruch genommen. Eine Entscheidung über die Leistungswiderklage der Beklagten ist gesichert; die Leistungswiderklage kann von der Beklagten auch nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Ohne Einwilligung des (Wider-)Beklagten kann die Klage nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurückgenommen werden, § 269 Abs. 1 ZPO. Wird, wie vorliegend, im schriftlichen Verfahren entschieden, steht dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache der Zeitpunkt gleich, in welchem sich der (Wider-)Beklagte zur Hauptsache einlässt und dem Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zustimmt (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 269, Rn. 8). Die Klägerin als Widerbeklagte hat vorliegend dem schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16.07.2018 (Bl. 94 der Akte) zugestimmt. Das schriftliche Verfahren ist mit Beschluss vom 30.07.2018 angeordnet worden. Damit konnte spätestens ab dann die Widerklage des Beklagten nicht mehr zurückgenommen werden. III.) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, S. 2 ZPO. IV.) Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Streitwert der Widerklage: 10.000 EUR, hiervon entfallen auf die Widerklageanträge zu Ziffern 1 und 2 6000 EUR (3000 EUR je Klausel), auf den Widerklageantrag zu Ziffer 3 wegen § 43 Abs. 1 GKG 0 EUR und auf den Widerklageantrag zu Ziffer 4 6000 EUR. Hinsichtlich des Widerklageantrag zu Ziffer 4 ist das Gericht davon ausgegangen, dass das Interesse der Beklagten an dem Folgenbeseitigungsanspruch etwas geringer zu bewerten ist, als das Interesse an dem Unterlassungsanspruch (vergleiche Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12, Rn. 5.5). Streitwert der Klage: 6000 EUR, wobei dies gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts insgesamt führt. P. C. J.