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Beschluss

25 T 676/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:1205.25T676.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund Eigenantrags als Eigenverwaltungsverfahren eröffnet. Im Anschluss an den Berichts- und Prüfungstermin am 22.11.2016 wurde eine erste Gerichtskostenrechnung erstellt, welche allerdings noch keine abschließende - zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbare - Teilungsmasse enthielt. In Vorbereitung auf einen Insolvenzplan sollten in der Folgezeit die Höhe der Gerichtskosten sowie der möglichen Vergütung des Sachwalters festgestellt werden, damit diese Zahlen bei der Erstellung des Insolvenzplans Berücksichtigung finden können. Der Sachwalter stellte daraufhin am 25.05.2018 einen Antrag auf Festsetzung eines Vergütungsvorschusses, welcher unter anderem aktuelle Zahlen des Verfahrens, anhand derer die Teilungsmasse zu diesem Zeitpunkt zuverlässig abgeschätzt werden konnte, enthielt. Auf dieser Grundlage wurde die Gerichtskostenrechnung vom 30.11.2016 unter dem 07.06.2018 mit der aktuell abschätzbaren Teilungsmasse aktualisiert und eine Teilungsmasse von 2.565.987,12 € zu Grunde gelegt sowie die Verfahrensgebühr KV 2310, die Durchführungsgebühr KV 2320 und die entstandenen Auslagen für die Bestellung eines Sachverständigen gemäß KV 9005 in Ansatz gebracht. Von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 34.316,16 € wurden die bereits gezahlten 1.133,16 € abgezogen, so dass sich ein offener Gerichtskostenbetrag von 33.183,00 € ergibt. Gegen diese Gerichtskostenrechnung wendete sich die Schuldnerin zunächst mit Schreiben vom 15.06.2018 mit der Bitte um Überprüfung des angesetzten Wertes, weil ihrer Auffassung nach der Wert mit demjenigen des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag übereinstimmen müsse. Da das Amtsgericht diese Ansicht nicht teilte, legte die Schuldnerin unter dem 27.06.2018 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 07.06.2018 ein. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.08.2018, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 637 f. GA), vertrat der Bezirksrevisor die Auffassung, die Erinnerung sei zulässig und begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 07.06.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 12.10.2018, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.10.2018 nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige sowie form- und fristgemäß erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Die Frage, ob der Wert der Insolvenzmasse gemäß § 58 GKG mit der Insolvenzmasse der §§ 35 ff. InsO gleichzusetzen ist und ob die Gegenstandswerte für Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters differieren können, wird sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch im Schrifttum kontrovers diskutiert. Konkret geht es dabei um die Frage, ob bei einer Betriebsfortführung in der Insolvenz alle Umsätze der Fortführung ohne Abzug der hierfür erforderlichen Aufwendungen in die Berechnung der Gerichtskosten einfließen oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass im Fall der Betriebsfortführung zur Berechnung der Gerichtskosten ausschließlich der Reinerlös und nicht die erzielten Umsatzerlöse hinzuzurechnen sind (vgl. zum Meinungsstand nur Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 78. Lieferung 11.2018, § 13 InsO, Rn. 250). Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss maßgeblich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27.07.2010 – 10 W 60/10, juris) gestützt, wonach es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Einschränkung des § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsW auch im Rahmen des § 58 Abs. 1 GKG berücksichtigt wissen will. Weder habe der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Willen bekundet noch nach Erlass der InsW eine § 1 Abs. 2 Nr. 4 b entsprechende Ausnahmeregel für den Fall der Betriebsfortführung in § 58 Abs. 1 GKG aufgenommen. Entgegen der vielfach vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14) folgt die Kammer dem und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfbeschluss vom 16.10.2018 Bezug. Ergänzend sei angemerkt, dass diese Rechtsauffassung, wonach die Kosten der Betriebsfortführung bei der Ermittlung des Gebührenwertes des Insolvenzverfahrens nicht abzuziehen sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen nur OLG München, Beschluss vom 25.04.2017 – 21 W 2/17 –, Rn. 13, juris) nach wie vor Bestätigung erfährt. Demnach ist den Gesetzesmaterialien gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Vergütung angestrebt hat. Vielmehr sollte die Vergütung so ausgestaltet werden, dass sämtliche Verwertungsarten für den Verwalter gleichrangig sind. Er sollte auf Grund der Vergütungsstruktur nicht dazu veranlasst werden, ein bestimmtes Verfahrensergebnis vor einem anderen zu bevorzugen. Hierauf bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2443, dort S.130: „Zu § 74 Vergütung des Insolvenzverwalters“) die „Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens“ und nicht auf Gerichtsgebühren und Insolvenzverwaltergebühren, welche strukturell vollkommen verschieden voneinander sind. Zudem gilt, dass der Insolvenzordnung kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen ist, wonach die maßgebliche Insolvenzmasse „zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ (§ 58 Abs. 1 GKG, insoweit gleichlautend mit § 63 Abs. 1 S. 2 InsO) um die Kosten der Betriebsfortführung zu bereinigen ist. Auch bei der Vergütung des Insolvenzverwalters entspricht es gerade nicht dem Regelfall, dass Masseverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV. Lediglich für die Betriebsfortführung enthält § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV eine Sonderregelung, nach welcher „der Überschuss“ maßgeblich ist (Einführung eines erfolgsorientierten Merkmals zur Motivierung des Insolvenzverwalters). Diese Regelung ist aber nicht abschließend: In den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat, die Masse aber nicht entsprechend größer geworden ist, kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV verlangen. Für die Gerichtsgebühren gibt es solche Differenzierungsmöglichkeiten gerade nicht. Der Gesetzgeber hat in § 65 InsO ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung für die Gebühr des Insolvenzverwalters ausgesprochen, um dessen Vergütung im Einzelnen zu regeln. Er hat dabei nicht allgemein vorgegeben, dass Masseverbindlichkeiten und Kosten bei der Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abzuziehen sind. Für die Gerichtsgebühren gibt es eine solche Verordnungsermächtigung nicht. Insoweit verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung des § 58 GKG. Auch das vielfach vorgebrachte Argument, die vorgenommene Wertfestsetzung könne den Sanierungszweck durch die Höhe der Gerichtsgebühren gefährden, greift nicht durch, denn dies gilt letztlich für alle anfallenden Kosten und Gebühren (vgl. zu alledem nur OLG München, Beschluss vom 25.04.2017, a.a.O.). Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung durch die Kammer beruht auf § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde war gemäß § 66 Abs. 4 GKG zuzulassen, da zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage inzwischen eine Vielzahl divergierender obergerichtlicher Entscheidungen ergangen sind, die auch im Schrifttum unterschiedlich aufgefasst werden.