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Beschluss

8 W 149/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung der Gerichtskosten im Insolvenzverfahren ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich (§ 58 Abs.1 S.1 GKG). • Die Berechnungsgrundlage für Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ist einheitlich zu bestimmen; maßgeblich sind die Regelungen der InsVV (§ 1 InsVV) und die InsO (§ 63 Abs.1 S.2). • Bei fortgeführtem Unternehmen sind nur die aus der Betriebsfortführung erzielten Überschüsse zu berücksichtigen; Aus- und Absonderungsrechte werden in der Berechnungsmasse nur insoweit berücksichtigt, als nach deren Befriedigung ein Restwert verbleibt.
Entscheidungsgründe
Geschäftswert im Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Wert ist die Teilungsmasse bei Verfahrensbeendigung • Für die Berechnung der Gerichtskosten im Insolvenzverfahren ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich (§ 58 Abs.1 S.1 GKG). • Die Berechnungsgrundlage für Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ist einheitlich zu bestimmen; maßgeblich sind die Regelungen der InsVV (§ 1 InsVV) und die InsO (§ 63 Abs.1 S.2). • Bei fortgeführtem Unternehmen sind nur die aus der Betriebsfortführung erzielten Überschüsse zu berücksichtigen; Aus- und Absonderungsrechte werden in der Berechnungsmasse nur insoweit berücksichtigt, als nach deren Befriedigung ein Restwert verbleibt. Der Beteiligte Z.1 rügt die vom Landgericht und Amtsgericht zugrunde gelegte Berechnungsmasse für die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren. Die Vorinstanzen hatten alle Bruttoeinnahmen aus der Betriebsfortführung und den Wert der Absonderungsrechte in Höhe von insgesamt 2.811.547,38 EUR berücksichtigt. Z.1 macht geltend, ein realer Überschuss aus der Betriebsfortführung sei nicht erzielt worden und nach Befriedigung der Absonderungsrechte bleibe kein Restwert; daher sei die maßgebliche Bemessungsgrundlage lediglich 816.052,22 EUR. Das Landgericht wies die Beschwerde nicht ab; das OLG Stuttgart entschied nach Vorlage des Verfahrens. Streitgegenstand ist damit der richtige Gegenstandswert für die Erhebung der Gerichtskosten im Insolvenzverfahren. • Rechtlich maßgeblich ist nach § 58 Abs.1 S.1 GKG der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens; für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt § 63 Abs.1 S.2 InsO entsprechend. • Die gesetzgeberischen Materialien und die InsVV legen eine einheitliche Berechnungsgrundlage für Gerichtskosten und Verwaltervergütung nahe; der Verordnungsgeber hat in § 1 InsVV die Ermittlung konkretisiert. • Die InsVV regelt, dass mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur insoweit berücksichtigt werden, als ihnen ein Masseüberschuss zusteht; abgefundene Aus- und Absonderungsrechte sind vom Sachwert abzuziehen. • Bei Fortführung des Unternehmens ist nur der Überschuss (Einnahmen abzüglich Ausgaben) in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen; Bruttoeinnahmen ohne Überschuss sind nicht voll anzusetzen. • Daraus folgt, dass weder der volle Betrag der Absonderungsrechte noch die Bruttoeinnahmen ohne verbleibenden Überschuss in die Teilungsmasse zur Verfahrensbeendigung eingehen und somit nicht als Gegenstandswert für die Gerichtskosten dienen dürfen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Z.1 hat Erfolg. Der vom Amtsgericht/ Landgericht zugrunde gelegte Gegenstandswert von 2.811.547,38 EUR ist zu reduzieren; der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebliche Wert wird auf 816.052,22 EUR festgesetzt. Folge: Die Gerichtskosten sind aus diesem geringeren Geschäftswert zu berechnen. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei und die Kosten werden nicht erstattet. Damit wird die einheitliche Berechnungsgrundlage für Gerichtskosten und die Verwaltervergütung gewahrt, weil nur der tatsächliche Teilungsmassewert bei Beendigung des Verfahrens maßgeblich ist.