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Urteil

1 O 132/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0129.1O132.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.125,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 71 % und der Kläger zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.125,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 71 % und der Kläger zu 29 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die klägerische Partei begehrt von der beklagten Partei im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ die Minderung des Kaufpreises und die Feststellung weitergehender Schadensersatzansprüche. Die Beklagte ist unabhängige Händlerin, welche autorisiert ist, Fahrzeuge der Marke W zu vertreiben. Die Parteien schlossen im August 2010 einen Kaufvertrag über einen PKW W zu einem Kaufpreis in Höhe von 20.500,00 €. Für den Inhalt des Vertrages wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte „Verbindliche Bestellung“ Bezug genommen. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Eine vom Hersteller W installierte Software, welche für die Abgaskontrollanlage zuständig ist, erkennt die Prüfstandsituation und verändert sodann die Abgasaufbereitung. Im normalen Fahrbetrieb schaltet sich die Software nicht ein. Auch ohne das Software-Update ist das streitgegenständliche Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher. Die EG-Typengenehmigung wurde bislang nicht entzogen. Das Kraftfahrtbundesamt betrachtet das Aufspielen des Software-Updates jedoch als verpflichtend. Die klägerische Partei forderte die beklagte Partei mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2016 auf, Schadensersatzansprüche und ein Minderungsrecht der klägerischen Partei anzuerkennen. Für den Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 1 a verwiesen. Die klägerische Partei erklärte jedenfalls mit Schriftsatz vom 09.11.2017 die Minderung. Das Software-Update wurde am 18.10.2018 auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Bei der Vorstellung des Fahrzeugs zwecks ASU und Hauptuntersuchung wurde die Plakette mit dem Hinweis verweigert, ohne Update gäbe es keinen neuen TÜV. Der Kläger ließ daraufhin unter Vorbehalt das Update aufspielen und erhielt sodann im Wiedervorstellungstermin die Bescheinigung TÜV und ASU für 2 Jahre und die neue Plakette. Die klägerische Partei trägt vor: Das streitgegenständliche Fahrzeug halte die Euro 5-Norm nicht ein und habe höhere Stickoxidwerte und CO2-Werte als zulässig. Insofern liege ein Sachmangel vor. Sie vertritt zudem die Ansicht, die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die EU-Schadstoffnorm des Fahrzeugs getroffen, insbesondere durch die Anpreisung als „sauberster Diesel seiner Klasse“. Diese vereinbarte Beschaffenheit sei ebenfalls nicht gegeben. Ferner sei die Zulassung des Fahrzeugs für Umweltzonen rechtswidrig und das Fahrzeug habe keine wirksame Genehmigung, da es nicht EU-typengenehmigungskonform hergestellt worden sei. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei entbehrlich gewesen. Hierzu behauptet sie, der Mangel lasse sich durch eine Nacherfüllung oder Nachbesserung nicht beheben. Die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes sei unmöglich; sie würde auch den Mangel der fehlenden EU-Typengenehmigung nicht heilen. Durch das angebotene Update sei mit zahlreichen Nachteilen zu rechnen. Eine Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes führe zwingend zu einer Erhöhung der CO2 – Werte. Es seien auch ein höherer Verschleiß des Rußpartikelfilters und ein erhöhter Kraftstoffverbrauch zu befürchten. Die Nachbesserung sei auch aus anderen Gründen unzumutbar. Relevant sei insbesondere die nicht ausgeräumte Besorgnis, dass die angebotene Art der Nacherfüllung den Mangel nicht behebe und andererseits andere Mängel auslöse. Ferner sei ein erheblicher merkantiler Minderwert zu befürchten. Im Übrigen sei die Fristsetzung entbehrlich, da der Verkäufer arglistig gehandelt habe. Jedenfalls aber solle die Nachbesserung durch das Software-Update erbracht werden, das die W entwickelt habe, die arglistig getäuscht habe. Deren Arglist müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Auf eine derartige Nachbesserung müsse sich die klägerische Partei nicht einlassen, da sie ein Interesse daran habe, sich vor weiteren Täuschungen zu schützen. Zudem sei eine Fristsetzung auch deshalb entbehrlich gewesen, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht absehbar gewesen sei, wann das Update erfolgen sollte. Ein weiteres Abwarten sei unzumutbar gewesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise einen erheblichen Minderwert auf, der mit mindestens 25 % des Kaufpreises zu bemessen sei. Das Gesamtbild der Marktwerte werde durch verschiedene Rabattaktionen und Maßnahmen der W verfälscht. Soweit die Beklagte sich auf Erhebungen von Schwacke und DAT berufe, würden diese gewährten Zugaben nicht berücksichtigen, sondern lediglich den eigentlichen Verkaufspreis. Nicht berücksichtigt würden Verkäufe durch Verbraucher und durch freie Händler. Die Ermittlung der Marktwerte der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge erfolge durch die Konzernhändlerpreise. Auch dies verfälsche das Gesamtbild der Marktwerte. Bereits der gesunde Menschenverstand sage, dass manipulierte Fahrzeuge selbstverständlich einem Minderwert unterliegen. Kein vernünftig denkender Verbraucher würde ein derartiges Fahrzeug zu demselben Preis erwerben, wenn er ein gleichwertiges nicht manipuliertes Fahrzeug erhalten könnte. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliege einem derart gravierenden Mangel, dass es gar nicht zulassungsfähig sei. Außerdem müsse ein Käufer damit rechnen, dass das Fahrzeug durch diesen Mangel bereits beschädigt worden sei oder noch werde. In einem solchen Fall werde ein manipuliertes Fahrzeug geringer bewertet, als ein nicht manipuliertes Fahrzeug. Für dem Anspruch auf Minderung des Kaufpreises sei es unerheblich, dass zwischenzeitlich das Software-Update aufgespielt worden sei. Die klägerische Partei hat zunächst beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W (Fahrzeugidentifikationsnummer: ###) durch die W resultieren. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerpartei gegen die Beklagtenpartei ein Minderungsrecht aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Kaufvertrag über das im Klageantrag Ziffer 1. genannte Fahrzeug zusteht. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die klägerische Partei beantragt nunmehr, 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs W (Fahrzeugidentifikationsnummer: ###), dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 5.125,00 betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2017. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W (Fahrzeugidentifikationsnummer: ###) durch die W resultieren. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.789,76 freizustellen. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Partei trägt vor: Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Es gelte insoweit der Vorrang der Leistungsklage. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der technischen Überarbeitung. Es fehle daher an der erforderlichen gegenwärtigen Gefahr der Unsicherheit für ein - hier nur unterstelltes - subjektives Recht des Klägers. Ihm sei es zuzumuten, die Umsetzung des mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplans für sein Fahrzeug abzuwarten und das seit Dezember 2016 zur Verfügung stehende Software-Update durchführen zu lassen. Aus diesem Grund bestehe für die Klage auch kein Rechtschutzbedürfnis. Schließlich könne der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht parallel die Minderung (Antrag zu 1)) geltend machen und über den sog. „großen Schadensersatz“ Rückabwicklung (Antrag zu 2)) begehren. Die Klage sei außerdem unbegründet. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, da es technisch sicher sei und nicht hinter Sicherheitsstandards zurückbleibe. Es komme nicht darauf an, welche Werte im Straßenverkehr erreicht würden. Das Fahrzeug sei uneingeschränkt gebrauchstauglich, die Genehmigung sei nach wie vor in Kraft. Steuerliche Nachteile bestünden insoweit nicht. Eine Abschaltvorrichtung sei nicht gegeben, da die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht beeinträchtigt werde, die Software diene vielmehr der Kontrolle der Verbrennung. Die Ausführungen zur CO2 Problematik seien unsubstanziiert, hiervon sei das Fahrzeug nicht betroffen. Insoweit fehle es schon an einem Sachmangel. Auch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Zwischen den Parteien sei vor Erwerb des Fahrzeuges nicht über die Themen Schadstoffausstoß oder Emissionsklasse gesprochen worden. Die klägerische Partei habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Interesse an diesen Themen hatte. Das Fahrzeug eigne sich ferner für die gewöhnliche Verwendung und weise eine Beschaffenheit auf, die bei gleicher Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs folge darüber hinaus nicht daraus, dass es im tatsächlichen Straßenbetrieb die zulässigen Stickoxidwerte nicht einhalte. Ein Sachmangel ergebe sich auch nicht aufgrund eines merkantilen Minderwerts. Zum einen liege ein solcher nicht vor, zum anderen lehne die Rechtsprechung die Berücksichtigung eines solchen bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km haben, vollständig ab. Auch ein Rechtsmangel liege nicht vor, da weder das automatische Erlöschen der Betriebserlaubnis noch der EU-Typengenehmigung zu befürchten sei. Für das hier streitgegenständliche Fahrzeug liege für die Überarbeitung eine Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes bereits vor. Die klägerische Partei sei darüber informiert worden, dass die Software-Lösung zur Verfügung stehe. Die vorgesehene Nachbesserung sei geeignet, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Diese verursache Kosten von weniger als 100,- € und nehme weniger als eine Stunde in Anspruch. Das Update beruhe indessen lediglich auf einer unternehmenspolitischen Verantwortung und bedeute nicht, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Nach dem Update arbeite die sog. Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus 1 (adaptiert), sowohl im Testmodus wie auch im Fahrmodus. Zum anderen erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Eine Fristsetzung sei nicht entbehrlich, die klägerische Partei habe hierzu nichts Substanzielles vorgetragen. Insbesondere halte die obergerichtliche Rechtsprechung noch eine Frist von bis zu einem Jahr für angemessen. Die Nachbesserung sei auch nicht unmöglich. Ein Maßnahmenplan sei am 25.11.15 bereits abgeschlossen gewesen. Die Nachbesserung könne auch von der Herstellerin als Dritten angeboten werden. Im Übrigen sei ein – auch unterstellter - Mangel jedenfalls nicht sicherheitsrelevant, das Fahrzeug verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Dass das Kraftfahrtbundesamt das Update mitentwickelt und genehmigt habe, impliziere, dass dem Kunden das Abwarten zumutbar sei. Die Minderung sei aber jedenfalls gem. § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, da die klägerische Partei die Entgegennahme der Nacherfüllung verweigert habe. Die klägerische Partei habe das Fahrzeug in der Werkstatt vorstellen müssen. Hinsichtlich des geltend gemachten Minderwertes sei die klägerische Partei für das Vorliegen eines Minderwertes und die Kausalität des vermeintlichen Mangels für den Minderwert darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger sei schon seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Ein Minderwert sei auch nicht gegeben. Die Marktwertentwicklungen von W Dieselfahrzeugen im Zeitraum 2014 bis ins erste Quartal 2017 zeige deutlich, dass die erzielten Verkaufspreise seit dem Aufkommen der NOx-Thematik im September 2015 stabil seien. Erst seit dem Aufkommen der Fahrverbots-Debatte, die sämtliche EU- 5 Diesel Fahrzeuge betreffen würde, also nicht nur die mit der klägerseits als Mangel qualifizierten Motorsteuerungskonfiguration, lasse sich eine allgemeine Verschiebung der Nachfrage von Dieselfahrzeugen hin zu Benzinfahrzeugen beobachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Klage kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung abgesprochen werden, die klägerische Partei könne ihr Begehren auf einfacherem Wege durch Durchführung des Software-Updates erreichen. Denn die Frage, ob eine ordnungsgemäße Nachbesserung des behaupteten Mangels durch das Software-Update erfolgen kann, ist streitig und bedürfte einer nähren Prüfung, so dass die Möglichkeit eines einfacheren Weges zur Erreichung des Klagebegehrens und damit ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Der Kläger hat die Zahlung eines von ihm mit einem Mindestbetrag bezifferten Minderungsbetrages beantragt, den er im Übrigen in das Ermessen des Gerichts stellt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die Möglichkeit des Gerichtes, einen Minderungsbetrag gemäß §§ 441, Abs. 3 S. 2 BGB, 287 ZPO zu schätzen, zulässig. Der Klageantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsklage zu bejahen. Denn der Kläger hat sich durch die Wahl der Minderung entschlossen, das Fahrzeug zu behalten. Dass es zu Schäden des Klägers aufgrund des streitgegenständlichen Mangels kommen kann, die derzeit noch nicht absehbar und bezifferbar sind, ist – insbesondere im Hinblick auf das Software-Update, das zur Vermeidung einer Stilllegung aufgespielt werden muss und hinsichtlich dessen Folgeprobleme in der Öffentlichkeit diskutiert werden – durchaus möglich. Eine weitere Darlegung ist dem Kläger derzeit weder möglich noch ist diese für das Feststellungsinteresse erforderlich. Die Frage, ob und inwieweit dem Kläger neben der Minderung noch Schadensersatzansprüche zustehen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der klägerischen Partei steht der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.125,00 € gegen die beklagte Partei aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB zu. a) Die Parteien schlossen im August 2010 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt, an dessen Stelle die klägerische Partei gemäß § 441 Abs. 1 BGB den Kaufpreis mindern kann, liegen vor. b) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. aa) Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten, so dass die klägerische Partei nicht geltend machen kann, dass das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB hatte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere nicht in der Typenbezeichnung im Hinblick auf die EU-Schadstoffnorm oder die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungs- und Genehmigungsvoraussetzungen. Vereinbart ist eine Beschaffenheit im Sinne der Norm, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflichten des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Die Annahme einer derartigen Vereinbarung kommt nur in einem eindeutigen Fall in Betracht, wobei ein objektiver, von den Vorstellungen der Parteien und den Einzelfallumständen losgelöster Auslegungsmaßstab gilt (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, zitiert nach juris, Rdnr. 13; BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, zitiert nach juris, Rdnr. 30; Palandt-Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. 2018, § 434, Rdnr. 15). Eine derartige eindeutige Vereinbarung liegt hier nicht vor. Unstreitig haben die Parteien über die Einhaltung der EU-Schadstoffnorm bei Abschluss des Vertrages weder explizit gesprochen noch haben sie diesen Umstand im Vertrag festgehalten. Eine etwaige einseitige Vorstellung des Käufers über eine besondere Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs kann eine beidseitige Beschaffenheitsvereinbarung nicht begründen. Bei der Zulassungs- und Genehmigungsfähigkeit des Fahrzeug handelt es sich somit nicht um eine vereinbarte Beschaffenheit, sondern um die vom Käufer erwartbare, gewöhnliche Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Sofern man alle allgemeinen Qualitätsstandards über die Typenbezeichnung des Fahrzeugs als vereinbart ansehen würde, verbliebe für § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kein Anwendungsbereich mehr. bb) Das Fahrzeug wies aber bereits bei Gefahrenübergang einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, da es angesichts der aufgespielten Software nicht die Beschaffenheit hatte, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die die klägerische Partei als Käufer nach der Art der Sache erwarten durfte. Ein Käufer eines Fahrzeuges muss nicht erwarten, dass die Prüfung mit einer die Werte verändernden Software vorgenommen wird und die für die erforderlichen Erlaubnisse und Einstufungen erforderlichen Werte auf dem Prüfstand nur mittels einer derartigen Veränderung möglich sind. Die übliche Beschaffenheit bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont des Durchschnittskunden. Es kommt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Ein Durchschnittskäufer eines Fahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend bescheinigt werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (OLG Köln, Beschl. v. 28.05.2018, 27 U 13/17, zitiert nach NRWE, Rdnr. 47, 48; LG Münster, Urt. v. 14.04.2016 – 11 O 341/15, zitiert nach juris, Rdnr. 18). Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, da dieser Umstand dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Messverfahren immanent ist. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb tatsächlich entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (OLG Hamm, Beschl.v. 21.06.2016 – 28 W 14/16, zitiert nach juris, Rdnr. 28; LG Hagen, Urt. v. 18.10.2016 – 3 O 66/16, zitiert nach juris, Rdnr. 24; LG Aachen, Urt. v. 08.06.2017 – 12 O 347/16, zitiert nach juris, Rdnr. 18; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden, stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden (LG Arnsberg, Urt. v. 24.03.2017 – 2 O 375/16, zitiert nach juris, Rdnr. 31). Diesen Anforderungen an die übliche Beschaffenheit wurde das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gerecht. Unstreitig und im Übrigen auch gerichtsbekannt wurde in den betroffenen Motoren eine Software installiert, die für die Abgaskontrollanlage zuständig ist und die Prüfstandsituation erkennt. Diese verändert auf dem Prüfstand die Abgasaufbereitung durch eine Rückleitung der Abgase in den Motorraum dergestalt, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen (NOx-optimierter Fahrmodus 1). Im normalen Fahrbetrieb (Fahrmodus 0) schaltet sich die Software nicht ein, sodass die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und oberhalb der gesetzlichen Vorgaben der VO (EU) Nr. 715/2007 für eine Zulassung liegen. cc) Der Mangel lag auch zum Zeitpunkt der Erklärung der Minderung am 09.11.2017 noch vor und wurde schließlich auch nicht durch das Aufspielen des Software-Updates beseitigt. Denn zum einen hat der Kläger das Software-Update unter Vorbehalt und lediglich deshalb aufspielen lassen, damit er die TÜV-Bescheinigung erhält und hat dieses daher nicht als Nachbesserung angenommen und musste das entsprechend der nachstehenden Ausführungen auch nicht. Darüber hinaus hat das Aufspielen des Software-Updates auch nicht den Mangel, der nach Ansicht der Kammer auch in dem Makel „Abgasskandal“ liegt und insoweit – wie unten ausgeführt - für die Wertminderung des Fahrzeugs maßgeblich ist, beseitigt. c) Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist entbehrlich, da die Nachbesserung jedenfalls für die klägerische Partei gem. § 440 S. 1, 3. Alt. BGB nicht zumutbar war. Die Nachbesserung wäre mittels eines Software-Updates erfolgt, das die W entwickelt hat. Hierauf musste sich die klägerische Partei nicht einlassen, da bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien besondere Umstände vorlagen, die den sofortigen Rücktritt der klägerischen Partei und damit auch eine Minderung ohne vorherige Fristsetzung rechtfertigten. Ein derartiger Fall liegt in der Regel vor, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen. Dem stehen regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers gegenüber. Die Fristsetzung und der Vorrang der Nacherfüllung dient allein dem Zweck, dem Verkäufer eine Chance zu geben, den mit der Rückabwicklung verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BGH, Beschl. v.08.12.2006– V ZR 249/05, zitiert nach juris, Rdnr. 14, mit zahlreichen w. Nw.). Zwar kann der Beklagten selbst kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden, da sie vom Einsatz der Software vor Bekanntwerden des sog. „Abgas-Skandals“ nichts wusste. Es sind auch keine rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden, der Beklagten das arglistige Verhalten der Herstellerin zuzurechnen. Allerdings ist eine Nachbesserung auch für die Beklagte nur möglich, indem sie sich des von der W als Herstellerin entwickelten Updates bedient. Dies ist der klägerischen Partei auch unter Abwägung der Interessen beider Parteien des Kaufvertrages nicht zuzumuten, zumal die Wirksamkeit und sonstigen Auswirkungen des Updates sowohl unter Fachleuten als auch in der Öffentlichkeit jedenfalls höchst streitig diskutiert werden. Bei der Verwendung der Software hat die W sittenwidrig und arglistig gehandelt, da ihr Verhalten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach und sich ihr Verhalten als besonders verwerflich darstellt. Sie hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Software zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (vgl. auch LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16, zitiert nach juris, Rdnr. 46). Die Täuschung erfolgte auch gegenüber der klägerischen Partei. Die W hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung gehandelt hat. Hinzu kommt, dass es für Verbraucher kaum möglich war, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs in der Regel um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die W hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher, auch der klägerischen Partei, zu ihrem eigenen Vorteil genutzt. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis des Vorstandes der W ist aber in diesem Rechtsstreit gar nicht in Abrede gestellt. Ohne dass es hier darauf ankäme, wäre dem Vorstand der W angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Einsatzes der Software eine Kenntnis indessen jedenfalls über § 31 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsmangels zuzurechnen. Angesichts dessen erscheint es unzumutbar, dass die klägerische Partei die Nachbesserung letztlich von dem Unternehmen annehmen soll, das diese arglistige Täuschung begangen hat. Dies gilt auch, wenn die Software vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt ist. Entgegen der Ansicht des 6. Senats des OLG Düsseldorf in dem von der Beklagten zur Akte gereichten Beschluss vom 30.11.2018 (I -6 U 53/18) ist die Kammer auch nicht der Ansicht, dass der Umstand, dass die Entwicklung der vorgesehenen Nachbesserungsmaßnahmen unter öffentlicher Aufsicht durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt ist, die Nachbesserung durch das von der W entwickelte Software-Update zumutbar macht. Die Genehmigung reicht nicht aus, um das Vertrauen in die Tätigkeit der W wieder herzustellen. Die Tätigkeiten des Kraftfahrtbundesamt haben öffentlich-rechtliche Bedeutung, sie wirken nicht auf den einzelnen Vertrag, die klägerische Partei muss sich auf die Genehmigung auch nicht verlassen. Wie bereits oben ausgeführt werden die Wirksamkeit und sonstigen Auswirkungen des Updates sowohl unter Fachleuten als auch in der Öffentlichkeit trotz der Entwicklung des Software-Updates unter Aufsicht des Kraftfahrtbundesamtes jedenfalls höchst streitig diskutiert. Die Interessen des Beklagten, an dem Kaufvertrag festzuhalten, treten hinter denen der klägerischen Partei deutlich zurück, zumal die Beklagte als Vertragshändlerin der W gegen diese eigene Ansprüche geltend machen kann. Soweit der Beklagtenvertreter den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.09.2018 (I – 5 U 141/17) in Bezug genommen hat, trifft dies den vorliegenden Fall nicht. Das OLG Düsseldorf hat in dem vorzitierten Beschluss lediglich für den dortigen Fall ausgeführt, dass die dort erfolgte Fristsetzung zu kurz bemessen war und eine angemessene Frist nicht in Gang gesetzt hat, weil die Frist nur zum Schein gesetzt worden war. Von einer zum Schein gesetzten Frist ist das OLG Düsseldorf in dem dortigen Fall ausgegangen, weil der dortige Kläger sich widersprüchlich verhalten hat, in dem er einerseits Nacherfüllung verlangt und andererseits argumentiert hat, ihm sei eine Nacherfüllung unzumutbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die klägerische Partei jedoch zu keinem Zeitpunkt Nachbesserung verlangt, sondern die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2016 aufgefordert, Schadensersatzansprüche und ein Minderungsrecht der klägerischen Partei anzuerkennen. Für den Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 1 a verwiesen. Daneben hat sich die klägerische Partei bereits in diesem anwaltlichen Schreiben darauf berufen, dass sie sich auf eine Nachbesserung nicht einlassen müsse. Damit hat sich die klägerische Partei hier gerade nicht widersprüchlich verhalten, indem sie zunächst Nachbesserung verlangt hat. d) Musste die klägerische Partei schon keine Frist zur Nachbesserung setzen, ist der Rücktritt und damit die Minderung auch nicht gem. § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Die klägerische Partei musste sich auf die Nachbesserung nicht einlassen, so dass insofern ein Annahmeverzug nicht eingetreten ist. e) Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB findet gemäß § 441 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle der Minderung keine Anwendung. f) Gemäß § 441 Abs. 3 S. 1 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzten, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Gemäß § 441 Abs. 3 S. 2 BGB ist die Minderung, soweit erforderlich, durch Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Der Minderungsbetrag richtet sich nach dem Satz, um den das Fahrzeug im Geschäftsleben als geringer wertig angesehen wird. Dieser Betrag ist, nachdem vorliegend eine Möglichkeit den Makel „Abgasskandal“ zu beseitigen, nicht besteht, so dass sich der Minderungsbetrag weder nach der Proportionalmethode, noch mit Hilfe der Reparaturkosten noch über eine Mehrbelastung des Käufers bestimmen lässt, nach §§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 ZPO zu schätzen. Die Kammer kann diese Schätzung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst vornehmen, weil sie über eine ausreichende eigene Sachkunde verfügt, da sie regelmäßig mit Streitigkeiten auf dem Gebiet des Kaufs oder Verkaufs von Kraftfahrzeugen bzw. mit Schäden an Fahrzeugen befasst ist. Die Schätzung war erforderlich, weil die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils in keinem Verhältnis stehen. Wie sich der Presse entnehmen lässt, sind die zahlreichen zu der Problematik des „Abgasskandals“ befragten Experten sich nicht über die konkreten mit dem „Abgasskandal“ verbundenen Auswirkungen einig. Die für die Frage der zutreffenden Höhe der geltend gemachten Minderung relevante vollständige Aufklärung dahingehend, welcher wirkliche Wert dem von der klägerischen Partei bei der beklagten Partei erworbenen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien beizumessen war, dürfte in Anbetracht der auch in Expertenkreisen vorzufindenden Ungewissheit betreffend die konkreten Folgen des „Abgasskandals“ kaum möglich sein. Auch ein Sachverständiger könnte den wahren Wert des von der klägerischen Partei bei der beklagten Partei gekauften Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien allenfalls schätzen. Dieses wird insbesondere auch aus den der Kammer in verschiedenen Verfahren, in denen es um eine Kaufpreisminderung im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ geht, zur Akte gereichten Sachverständigengutachten aus Parallelverfahren deutlich, in denen sich die Sachverständigen dahin äußern, dass die üblichen Rechenmodelle zur Ermittlung des Minderwerts nicht anwendbar seien und sich die tatsächlich erzielbaren Preise für Fahrzeuge dieser Kategorie nicht seriös ermitteln lassen. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die von den Sachverständigen üblicherweise genutzten Erkenntnisquellen, so etwa die Schwacke-Listen, die Problematik des „Abgasskandals“ nicht in einer herausfilterbaren Art und Weise darstellen. So beruhen die Schwacke-Listen auf Händlerpreisen. Bei Händlern werden jedoch nur Fahrzeuge angeboten, bei denen das Software-Update bereits durchgeführt worden ist, wodurch die Preisfindung beeinflusst wird. Darüber hinaus wird jedenfalls öffentlich diskutiert, dass die W über verschiedene Maßnahmen Einfluss auf die Händlerpreise nehme, was zumindest eine ungeklärte Unsicherheit darstellt, die ebenfalls wiederum zu Schwierigkeiten in der tatsächlichen Wertermittlung führt. Schließlich fließt in die Wertermittlung auch die den „Abgasskandal“ überlagernde Problematik der drohenden Fahrverbote für Dieselfahrzeuge im Allgemeinen mit ein. Eine seriöse Ermittlung des Minderwerts durch einen Sachverständigen nach den herkömmlichen Methoden erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Die Reichweite des „Abgasskandals“ und die hieraus resultierende allgemeine negative Stimmung, bezogen auf die unter Verwendung einer manipulativen Software produzierten Fahrzeuge ist allgemein bekannt. Die Kammer ist überzeugt, dass sich dies bei Verkaufsverhandlungen spürbar negativ auf den erzielbaren Preis auswirken wird. Da sich der Makel „Abgasskandal“ prognostisch spürbar negativ auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken wird, erachtet die Kammer den von der klägerischen Partei benannten Minderwert von 25 % des Kaufpreises als angemessen. g) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. a) Gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche der klägerischen Partei gegen die Beklagte scheiden aus, weil die Beklagte die Vertragspflichtverletzung durch Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs nicht zu vertreten hatte. Ein eigenes Verschulden ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Wie bereits ausgeführt, kann ihr auch das Verschulden der W nicht zugerechnet werden. aa) Eine Zurechnung gem. § 31 BGB scheidet aus, da die Beklagte als unabhängige Vertragshändlerin nicht Repräsentantin der Herstellerin ist. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Vertragshändlerin, die als solche zwar u.a. Fahrzeuge des W vertreibt. Diese Verkaufstätigkeit erfolgt jedoch unstreitig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Auch ist die Beklagte nicht berechtigt, die W zu vertreten. Der Geschäftszweig der Beklagten in Gestalt des Handels von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie dem Angebot von Reparaturleistungen unterscheidet sich erheblich vom Geschäftszweig der W, welche Kraftfahrzeuge produziert und ihre Handelspartner hiermit beliefert. Ein Vertragshändler ist kein Handelsvertreter, sondern ein sonstiger Absatzmittler, für den der Geschäftsherr nicht nach § 31 BGB haftet (Arnold, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 31 Rn. 22). Erst recht ausgeschlossen ist umgekehrt eine Haftung des Vertragshändlers über § 31 BGB für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 8 O 208/15). bb) Eine Zurechnung folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 166 BGB, da die Beklagte als Vertragshändlerin keine Wissensvertreterin der W als Herstellerin des Fahrzeugs ist (OLG Celle VersR 2016, 1515, 1516; LG Frankenthal aaO; LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010 – 3 O 222/09; vgl. auch Ring, NJW 2016, 3121, 3124). Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei der Beklagten und der W um unterschiedliche juristische Personen handelt, welche nicht unmittelbar gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind. Zudem traf die Beklagte bei der maßgeblichen wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 132, 30) keine Pflicht zur Organisation ihres Betriebes dahingehend, sich das Wissen über die Gewinnung der Messwerte des Stickoxidausstoßes auf dem Prüfstand bei Fahrzeugen der W anzueignen, da insoweit kein Anlass zur Überprüfung der Herstellerwerte bestand (vgl. LG Bielefeld, aaO). cc) Anders als in der Entscheidung des Landgerichts Münchens I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15) ist die Beklagte kein herstellereigener Händler und keine Konzerntochter des Herstellers. Mithin muss sie sich auch nicht aus Gründen des Rechtsscheins als solche behandeln lassen, sodass auch insofern keine Wissenszurechnung erfolgt. dd) Überdies ist die W als Herstellerin nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Abwicklung des Kaufvertrages gewesen (BGH NJW 2014, 2183, 2185 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16; LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016 – 3 O 55/16). Die W handelte vielmehr bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der Übergabe an die Beklagte zum Weiterverkauf in Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten und nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der klägerischen Partei (vgl. etwa BGH VersR 1956, 259). ee) Die Beklagte muss sich eine etwaige Täuschung der W überdies nicht gem. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB zurechnen lassen, da sie unstreitig zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von einer Verwendung der Manipulationssoftware durch die Herstellerin hatte oder hätte haben müssen. Die W ist als Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB einzuordnen, da sie aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsfelder nicht im Lager der Beklagten steht. So verfolgen die W und die Beklagte insbesondere keine gleichlaufenden Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden. Der Beklagten als Händler dürfte an einem möglichst günstigen Fahrzeugankauf und der W an einem möglichst teuren Fahrzeugverkauf gelegen sein. Die klägerische Partei hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, wonach die Beklagte die Täuschung der W zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte kennen müssen, zumal die Beklagte unstreitig erst durch die mediale Berichterstattung im September 2015 insoweit positive Kenntnis erlangte. b) Deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind weder dargetan noch ersichtlich. 3. Ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der klägerischen Partei nicht zu. a) Ein solcher ergibt sich nicht schon aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, da die Rechtsanwaltskosten nicht kausal als Folge eines Verzuges der Beklagten eingetreten sind. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Beklagte bereits vor der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Verzug befunden hätte. b) Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus, da die Beklagte die Vertragsverletzung durch Lieferung eines mangelhaften Fahrzeuges nicht zu vertreten hatte. Auf die vorstehenden Ausführungen zu gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wird Bezug genommen. c) Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Streitwert: 7.175,00 € (Antrag zu 1: 5.125,00 €; Antrag zu 2: 2.050,00 €)