Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.304,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 71% und der Kläger zu 29 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 71 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 29 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger zu 29 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die klägerische Partei begehrt von der beklagten Partei im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ die Minderung des Kaufpreises und die Feststellung weitergehender Schadensersatzansprüche. Die beklagte Partei ist ein unabhängiger Vertragshändler u. a. des Pkw-Herstellers T . Sie ist nicht befugt, die T GmbH beim Abschluss von Kaufverträgen zu vertreten. Die beklagte Partei handelt im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die Parteien schlossen am 01.04.2015 einen Kaufvertrag über einen PKW T B XXX zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.218,00 €, 20.253,00 € ohne Überführungskosten. Für den Inhalt des Vertrages wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte „Verbindliche Bestellung“ Bezug genommen. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ XXX verbaut. Eine vom Hersteller X installierte Software, welche für die Abgaskontrollanlage zuständig ist, erkennt die Prüfstandsituation und verändert sodann die Abgasaufbereitung. Im normalen Fahrbetrieb schaltet sich die Software nicht ein. Auch ohne das Software-Update ist das streitgegenständliche Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher. Die EG-Typengenehmigung wurde bislang nicht entzogen. Das Kraftfahrtbundesamt betrachtet das Aufspielen des Software-Updates jedoch als verpflichtend. Die klägerische Partei forderte die beklagte Partei mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2016 auf, Schadensersatzansprüche und ein Minderungsrecht der klägerischen Partei anzuerkennen. Für den Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 1 a verwiesen. Die klägerische Partei trägt vor: Das streitgegenständliche Fahrzeug halte die Euro 5-Norm nicht ein und habe höhere Stickoxidwerte und Co2-Werte als zulässig. Insofern liege ein Sachmangel vor. Sie vertritt zudem die Ansicht, die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die EU-Schadstoffnorm des Fahrzeugs getroffen, insbesondere durch die Anpreisung als „sauberster Diesel seiner Klasse“. Diese vereinbarte Beschaffenheit sei ebenfalls nicht gegeben. Ferner sei die Zulassung des Fahrzeugs für Umweltzonen rechtswidrig und das Fahrzeug habe keine wirksame Genehmigung, da es nicht EU-typengenehmigungskonform hergestellt worden sei. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei entbehrlich gewesen. Hierzu behauptet sie, der Mangel lasse sich durch eine Nacherfüllung oder Nachbesserung nicht beheben. Die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes sei unmöglich; sie würde auch den Mangel der fehlenden EU-Typengenehmigung nicht heilen. Durch das angebotene Update sei mit zahlreichen Nachteilen zu rechnen. Eine Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes führe zwingend zu einer Erhöhung der CO2 – Werte. Es seien auch ein höherer Verschleiß des Rußpartikelfilters und ein erhöhter Kraftstoffverbrauch zu befürchten. Die Nachbesserung sei auch aus anderen Gründen unzumutbar. Relevant sei insbesondere die nicht ausgeräumte Besorgnis, dass die angebotene Art der Nacherfüllung den Mangel nicht behebe und andererseits andere Mängel auslöse. Ferner sei ein erheblicher merkantiler Minderwert zu befürchten. Im Übrigen sei die Fristsetzung entbehrlich, da der Verkäufer arglistig gehandelt habe. Jedenfalls aber solle die Nachbesserung durch das Software-Update erbracht werden, das die E entwickelt habe, die arglistig getäuscht habe. Deren Arglist müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Auf eine derartige Nachbesserung müsse sich die klägerische Partei nicht einlassen, da sie ein Interesse daran habe, sich vor weiteren Täuschungen zu schützen. Zudem sei eine Fristsetzung auch deshalb entbehrlich gewesen, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht absehbar gewesen sei, wann das Update erfolgen sollte. Ein weiteres Abwarten sei unzumutbar gewesen. Mit dem Antrag zu 1 macht die Klägerpartei den Minderwert ihres Fahrzeuges geltend. Das Fahrzeug habe einen Minderwert von 25%, zu dem die beklagte Partei mindestens zu verurteilen sei. Nach § 287 ZPO könne das Gericht den Minderwert schätzen. Durch den Antrag zu 2 werde sichergestellt, dass die Beklagte auch für diejenigen Schäden aufkommen würde, die nicht im Minderwert des Fahrzeugs liegen. Soweit die Beklagtenpartei behaupte, es sei kein merkantiler Minderwert bei den Fahrzeugen eingetreten und sich dazu auf angebliche Analysen der E2 (E3) sowie der F GmbH berufe, werde mit Nichtwissen bestritten, dass es solche Aussagen der E3 und der F GmbH gebe und dass dort ordnungsgemäß die Daten erhoben worden seien. Es seien massive Rabattaktionen gestartet worden, um die Marktwerte „oben zu halten". So habe X mit einer einseitigen E2 Werbung und online unter X2 eine groß angelegte Aktion gestartet, mit der die Restwerte eruiert werden sollten. Komme es zu einem Wechsel, erhalte der Kunde Anreize für den Wechsel. X biete aufgrund des Skandals € 3.000.- zusätzlich zum Marktwert und 5 Jahre Garantie an, wenn ein Käufer einen „Jungen Gebrauchten" des X Konzerns erwerbe. Aufgrund der Problematik der sinkenden Marktwerte wegen der Manipulation, habe X diese groß angelegte Werbeoffensive gestartet. Junge Gebrauchte seien Fahrzeuge, die max. 5 bis 6 Jahre alt seien. X habe damit bewusst Anreize dafür schaffen wollen, dass Gebrauchtwagen des X Konzerns nicht im Marktwert sinken. Durch die Zugaben im Wert von mehreren Tausend Euro könne dann zwar der ursprüngliche Preis erhalten bleiben, es handele sich dennoch logischerweise um verdeckte Rabatte, die in Höhe der Zugaben gewährt würden. Deshalb sei auch der Gewinn bei X massiv eingebrochen. X habe nach Bekanntwerden versucht, mit sehr hohen Rabatten den Verkauf und die Preise stabil zu halten. F2 und E3 würden bei den Erhebungen der Marktpreise diese Zugaben nicht berücksichtigen, sondern lediglich den eigentlichen Verkaufspreis. Somit würden die Erhebungen massiv verfälscht. Nicht berücksichtigt würden Verkäufe durch Verbraucher und durch freie Händler. Die Ermittlung der Marktwerte der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge erfolge durch die Konzernhändlerpreise. Auch dies verfälsche das Gesamtbild der Marktwerte. So würden F2 und E3 beispielsweise auch nicht berücksichtigen, wenn ein Fahrzeug einen Unfall gehabt habe. Genauso verhalte es sich mit den Skandalautos. Dies verwundere nicht. Gründer und Gesellschafter der E3 GmbH seien der W (W2), der W3 (W4) und der A (A2). X bzw. die Beklagtenpartei seien wiederum Mitglieder in diesen Verbänden und damit indirekt auch an der E3 GmbH beteiligt. Sie hätten selbstverständlich ein großes Interesse daran, dass die Marktwerte nicht sinken. Vor diesem Hintergrund verwundere es auch nicht, wenn die Beklagtenpartei meine, bei den Leasingrückläufern, die X an die Händler weitergebe, gebe es keine Wertminderungen. Selbstverständlich werde X alles dafür tun, dass die Wertminderung nicht eintrete. Deshalb verkaufe sie offensichtlich aus Eigeninteresse die Leasingrückläufer zu den üblichen Marktpreisen an die Händler weiter und verzichte dabei auf die Marge. Die Händler wiederum würden dann die o.g. Zugaben an die Käufer machen, um so den reinen Verkaufspreis ohne Berücksichtigung der Zugaben „oben zu halten“. Betrachte man dann noch die Tatsache, dass die manipulierten Fahrzeuge derzeit nahezu unverkäuflich seien, ergebe sich ein völlig anderes Bild, als es die Beklagtenpartei vorgebe. So würden beispielsweise die Konzernrichtlinien des Q vorsehen, dass vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge nicht in Zahlung genommen werden dürfen. Auch bei C4 und E4 gebe es diese Vorgaben. Derartige Fahrzeuge dürften nicht in Zahlung genommen werden. Unabhängig von allen diesen Aussagen sage bereits der gesunde Menschenverstand, dass manipulierte Fahrzeuge selbstverständlich einem Minderwert unterliegen. Kein vernünftig denkender Verbraucher würde ein derartiges Fahrzeug zu demselben Preis erwerben, wenn er ein gleichwertiges nicht manipuliertes Fahrzeug erhalten könnte. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliege einem derart gravierenden Mangel, dass es gar nicht zulassungsfähig sei. Außerdem müsse ein Käufer damit rechnen, dass das Fahrzeug durch diesen Mangel bereits beschädigt worden sei oder noch werde. In einem solchen Fall werde ein manipuliertes Fahrzeug geringer bewertet, als ein nicht manipuliertes Fahrzeug. Dies entspreche bereits dem gesunden Menschenverstand. Das größte Portal für Gebrauchtwagen XXX.de habe in einer umfassenden Studie die Fahrzeugpreise von manipulierten PKW mit dem Motor XXXX seit September 2015 untersucht. Das Portal habe festgestellt, dass die Preise durchschnittlich um 6,4% seit Aufdeckung des Skandals gefallen seien. Bei einzelnen Fahrzeugtypen bewege sich der Verlust sogar bei bis zu 16%. Festzustellen sei auch, dass der Markt mit den manipulierten Fahrzeugen überschwemmt werde, weil die Geschädigten diese Fahrzeuge loswerden wollten. Dadurch komme es zu weiteren erheblichen Abschlägen bei den Fahrzeugen. Auch in der Schweiz seien die Preise für die manipulierten Fahrzeuge massiv eingebrochen. Der Internetvergleichsdienst D habe rund 220.000 Inserate der acht größten Online-Portale in der Schweiz ausgewertet und eine Studie erstellt. Dabei sei insbesondere der Gebrauchtwagenmarkt bezüglich der vom E betroffenen Fahrzeuge näher betrachtet worden. Es handele sich bei der Studie um eine solche, die auf einer verlässlichen Datengrundlage stehe. D komme zu dem Ergebnis, dass die manipulierten Fahrzeuge im Durchschnitt 26% an Wert verloren hätten. Nichts anderes gelte für den deutschen Markt. Selbstverständlich sei kein vernünftig denkender Mensch bereit, für ein manipuliertes Fahrzeug denselben Preis zu zahlen wie für ein nicht manipuliertes Fahrzeug. X stütze die Vertragshändlerpreise massiv, was gerade den Minderwert manifestiere. X gebe gerade aufgrund der Tatsache, dass die Preise hochgehalten werden, massive Zugaben. Zwischenzeitlich sei auch bekannt geworden, dass X die Marktpreise manipuliere, um insbesondere in den Gerichtsverfahren Schadensersatzansprüchen zu entgehen. So stütze X die Marktpreise bei freien Händlern dadurch, dass diese Zahlungen dafür erhalten würden, wenn sie manipulierte Fahrzeuge ankaufen zu den nicht geminderten Werten. Die Marktpreise würden bewusst auf illegale Weise manipuliert, in dem Wissen, dass in ein bis zwei Jahren die Preise dann massiv verfallen. Bei all diesen Maßnahmen werde kurzfristig der Effekt erreicht, dass augenscheinlich die Preise nicht sinken. Dies sei aber nicht der Fall. X werde demnächst diese Maßnahmen wieder abbrechen, so dass innerhalb von ein bis zwei Jahren es dann zu massiven Verlusten komme. Bis dahin hoffe X, den Skandal überstanden zu haben. Die klägerische Partei hat zunächst beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenparteien verpflichtet sind, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs T B XL 1,6 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXXX) durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerpartei gegen die Beklagtenpartei zu 1) ein Minderungsrecht aus dem mit der Beklagtenpartei zu 1) geschlossenen Kaufvertrag über das im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeug zusteht. 3. Die Beklagtenparteien werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit der Replik hat die klägerische Partei nochmals die Minderung erklärt und beantragt nunmehr, 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des T B XL 1 6 ITDI, FIN: XXXX, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 5.304,50 betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2017. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs T B XL 1,6 ITDI, FIN: XXXX, durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren. 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 1.789,76 freizustellen. Die beklagte Partei und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die beklagte Partei trägt vor: Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrages unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehle. Schon die bevorstehende technische Überarbeitung des streitbefangenen Fahrzeugs stehe der Annahme eines Feststellungsinteresses des Klägers entgegen. Es fehle an der erforderlichen gegenwärtigen Gefahr der Unsicherheit für ein - hier nur unterstelltes -subjektives Recht des Klägers. Ihm sei es zuzumuten, die Umsetzung des mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplans für sein Fahrzeug abzuwarten. Der Kläger habe es versäumt, besondere Umstände vorzutragen, warum es gerade ihm nicht zugemutet werden könne, die technischen Maßnahmen abzuwarten. Folglich fehle es dem Kläger nicht nur am Feststellungsinteresse, sondern darüber hinaus auch am Rechtsschutzbedürfnis. Denn der einfachste, schnellste und billigste Weg zur Befriedigung der Interessen des Klägers sei nicht die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern die technische Überarbeitung des Fahrzeugs nach dem mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan der E. Der Feststellungantrag des Klägers sei aber auch wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Der Kläger bringe keine Gründe vor, um ein Feststellungsinteresse und eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage zu begründen. Der Vorrang der Leistungsklage entfalle jedoch insbesondere nicht bei bloß schwierigen Prognosen zur Schadensbemessung. Die Klage sei außerdem unbegründet. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, da es technisch sicher sei und nicht hinter Sicherheitsstandards zurückbleibe. Es komme nicht darauf an, welche Werte im Straßenverkehr erreicht würden. Das Fahrzeug sei uneingeschränkt gebrauchstauglich, die Genehmigung sei nach wie vor in Kraft. Steuerliche Nachteile bestünden insoweit nicht. Eine Abschaltvorrichtung sei nicht gegeben, da die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht beeinträchtigt werde, die Software diene vielmehr der Kontrolle der Verbrennung. Die Ausführungen zur CO2 Problematik seien unsubstanziiert, hiervon sei das Fahrzeug nicht betroffen. Insoweit fehle es schon an einem Sachmangel. Auch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Zwischen den Parteien sei vor Erwerb des Fahrzeuges nicht über die Themen Schadstoffausstoß oder Emissionsklasse gesprochen worden. Die klägerische Partei habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Interesse an diesen Themen hatte. Das Fahrzeug eigne sich ferner für die gewöhnliche Verwendung und weise eine Beschaffenheit auf, die bei gleicher Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs folge darüber hinaus nicht daraus, dass es im tatsächlichen Straßenbetrieb die zulässigen Stickoxidwerte nicht einhalte. Ein Sachmangel ergebe sich auch nicht aufgrund eines merkantilen Minderwerts. Zum einen liege ein solcher nicht vor, zum anderen lehne die Rechtsprechung die Berücksichtigung eines solchen bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km haben, vollständig ab. Auch ein Rechtsmangel liege nicht vor, da weder das automatische Erlöschen der Betriebserlaubnis noch der EU-Typengenehmigung zu befürchten sei. Für das hier streitgegenständliche Fahrzeug liege für die Überarbeitung eine Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes bereits vor. Die klägerische Partei sei davon informiert worden, dass die Software-Lösung zur Verfügung stehe. Die vorgesehene Nachbesserung sei geeignet, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Diese verursache Kosten von weniger als 100,- € und nehme weniger als eine Stunde in Anspruch. Das Update beruhe indessen lediglich auf einer unternehmenspolitischen Verantwortung und bedeute nicht, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Nach dem Update arbeite die sog. Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus 1 (adaptiert), sowohl im Testmodus wie auch im Fahrmodus. Zum anderen erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Eine Fristsetzung sei nicht entbehrlich, die Klägerin habe hierzu nichts Substanzielles vorgetragen. Insbesondere halte die obergerichtliche Rechtsprechung noch eine Frist von bis zu einem Jahr für angemessen. Die Nachbesserung sei auch nicht unmöglich. Ein Maßnahmenplan sei am 25.11.15 bereits abgeschlossen gewesen. Die Nachbesserung könne auch von der Herstellerin als Dritten angeboten werden. Im Übrigen sei ein – auch unterstellter - Mangel jedenfalls nicht sicherheitsrelevant, das Fahrzeug verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Dass das Kraftfahrtbundesamt das Update mitentwickelt und genehmigt habe, impliziere, dass dem Kunden das Abwarten zumutbar sei. Der Rücktritt und damit auch die Minderung sei aber jedenfalls gem. § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, da die klägerische Partei die Entgegennahme der Nacherfüllung verweigert habe. Die klägerische Partei habe das Fahrzeug in der Werkstatt vorstellen müssen. Ein merkantiler Minderwert scheide aus rechtlichen Gründen aus. Die Grundsätze zum merkantilen Minderwert seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der merkantile Minderwert sei ein Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur eintrete. Er finde seinen Grund darin, dass bei Fahrzeugen, die als Unfallwagen gelten, verborgene Spätfolgen des Unfalls befürchtet würden. Soweit solche Spätfolgen in den befürchteten Auswirkungen auf Leistung, C02- und Kraftstoffverbrauch gesehen würden, sei dies nicht zutreffend. Auch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sei vorliegend zu verneinen. Ohnehin stelle sich der Vortrag des Klägers zu möglichen Nachteilen, für deren Auftreten es keine Anhaltspunkte gebe, als Behauptung ins Blaue hinein dar. Selbst wenn man - entgegen dem zuvor Ausgeführten - die Übertragbarkeit der Grundsätze zum merkantilen Minderwert auf den vorliegenden Fall als gegeben erachten würde, fänden sie vorliegend keine Anwendung. Ein merkantiler Minderwert könne nur bei nicht unwesentlicher Beschädigung einer Sache geltend gemacht werden. Schon eine Beschädigung an sich sei aus den bereits genannten Gründen zu verneinen. Jedenfalls bewege sich die - bestrittene - Benachteiligung der klägerischen Partei durch die Software aber in einem Bagatellbereich. Ein Bagatellschaden werde jedenfalls dann angenommen, wenn die aufzuwendenden Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen würden. Vorliegend betrügen die Kosten der technischen Maßnahme unter EUR 100. Damit lägen die Kosten deutlich unter 10 %-Grenze (vorliegend genau: 0,47 %) und seien im Bagatellbereich anzusiedeln. Eine Anwendung der Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert würde folglich auch aus diesem Grund ausscheiden. Ein merkantiler Minderwert komme darüber hinaus im Rahmen von Kfz-Kaufverträgen üblicherweise nur im Zusammenhang mit einem Unfallschaden in Betracht. Bei einem Unfallfahrzeug könne auch dann, wenn der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sei, wegen eines merkantilen Minderwerts noch ein Mangel bestehen bleiben, weil der Charakter eines Fahrzeugs als Unfallfahrzeug sich nicht durch Nachbesserung korrigieren lasse. Gänzlich anders sei die Sachlage in dem diesen Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall zu beurteilen. Die bloße technische Überarbeitung eines Fahrzeugs führe nicht dazu, dass das Fahrzeug wertmäßig einem Unfallfahrzeug gleiche und diese Mangel fortan mit sich trage. Der merkantile Minderwert trete folglich als gesonderte Schadensposition lediglich bei geschädigten oder mangelhaften Sachen ein, die bereits nachgebessert oder repariert worden seien. Hintergrund sei der Gedanke, dass diese Fahrzeuge dem Verdacht verborgen gebliebener Schäden unterliegen würden. Darum gehe es vorliegend nicht. Bei der für das streitgegenständliche Fahrzeug vorgesehenen technischen Maßnahme handele es sich nicht um eine klassische (Unfall-)Reparatur im Sinne einer mechanischen Einwirkung auf das Fahrzeug. Vielmehr werde neben dem Einbau eines Luftmassenmessers lediglich eine neue Software aufgespielt. Abgesehen hiervon trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines merkantilen Minderwerts. Seinem Vortrag lasse sich indes nicht entnehmen, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug vorgesehenen technischen Maßnahmen zu negativen Auswirkungen auf den Wert seines Fahrzeugs führen würden. Er behaupte lediglich pauschal, dass infolge der ursprünglich eingesetzten Software der Marktwert seines Fahrzeugs im Falle des Weiterverkaufs gemindert sei. Dieser Vortrag sei unzureichend. Zudem sei ein nachhaltig negativer Einfluss der Presseberichterstattung zu X-Dieselmodellen auf die Restwerte und Wiederveräußerungswerte von gebrauchten X-Dieselfahrzeugen nicht zu erwarten. Entsprechendes gelte für die Leistung und den Verbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger liefere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrswert des Fahrzeugs haben werde. Ein Sinken des Verkehrswertes sei auch nicht zu erwarten. Geringfügige Preisschwankungen seien bei Gebrauchtwagen völlig normal, unabhängig vom Fahrzeugtyp. Was aktuell im Markt für gebrauchte Dieselfahrzeuge beobachtet werden könne, liege innerhalb der normalen Schwankungsbreite. Dies würden unabhängige Institute, z.B. F2 bestätigen. Auch die E2 (E3), habe stabile Verkaufswerte bestätigt und einen Preisverfall von Dieselfahrzeugen allgemein und insbesondere auch von X-Diesel-Fahrzeugen verneint. Auch Analysen der F2 GmbH seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die betroffenen Fahrzeuge nicht an Restwert verloren hätten. Tatsache sei, dass der Diesel-Motor seine Marktanteile weiterhin ausbaue. So berichte der B3: „2016: Rekordzulassungen bei Dieseln: Der Skandal um manipulierte Abgaswerte konnte dem Diesel nichts anhaben: Noch nie gab es - die absoluten Zahlen betrachtet - in Deutschland so viele Dieselzulassungen wie 2016. Das zeigen Aufzeichnungen des Kraftfahrtbundesamtes. 46 Prozent aller Neufahrzeuge waren Selbstzünder." Die aktuellen Analysen der Marktwertentwicklungen von E Dieselfahrzeugen im Zeitraum 2014 bis 2016 würden deutlich zeigen, dass die erzielten Verkaufspreise seit dem Aufkommen des „Diesel-Themas" im September 2015 stabil gewesen seien und sich weiterhin stabil im normalen Bereich bewegen würden. Im zweiten Quartal von 2016 seien sie sogar noch einmal angestiegen. Auch die Vermarktungen von Fahrzeughändlern an Kunden würden keine ungewöhnlichen Preisschwankungen zeigen. Ebenfalls unzutreffend sei, dass der Hersteller B2 mit der sogenannten „B-Kampagne" versuche, einen Wertverlust der Fahrzeuge auszugleichen (entgegen Seite 20 der Klageschrift). Die von dem Kläger erwähnte Aktion stelle eine von vielen Maßnahmen dar, die ein Hersteller üblicherweise zur Absatzförderung initiiere. Rückschlüsse auf Wertverluste ließen sich hieraus nicht ziehen. Aktionen vergleichbaren Inhalts würden regelmäßig initiiert. Beispielsweise hätten verschiedene B2-Vertragspartner, u.a. auch das Autohaus C2 aus XX, vom 22. April bis zum 30. April 2016 eine Aktion vergleichbaren Inhalts für „B2 Mietfahrzeuge und B2 Werksdienstwagen der Modelle B2 X und B2 X" angeboten. Klarstellend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des W5 (W6) gegen den Hersteller B2 zurückgewiesen habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug des Klägers aufgrund der Software einen geringeren Wert habe. Vielmehr sei naheliegend, dass die Fahrzeuge nicht an Wert verloren hätten: Zunächst seien die betroffenen Fahrzeuge weiterhin technisch sicher und fahrbereit. Für den Kläger bestehe keine Beschränkung bei der Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Außerdem werde durch die Abstimmung und Überprüfung der technischen Maßnahmen durch das Kraftfahrt- Bundesamt für alle Kunden sichergestellt, dass sich die technischen Maßnahmen nicht negativ auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen auswirken würden. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Kläger versuche, unter Verweis auf die Software, die den Gebrauch des Fahrzeugs nicht beeinträchtige, mit einem Aufwand von unter EUR 100 innerhalb weniger als einer Stunde ersetzt werden könne und für den Kläger völlig kostenfrei sei, einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Damit könne er nicht durchdringen. Unzutreffend führe der Kläger aus, die E versuche durch „massive Rabattaktionen" die Marktwerte stabil zu halten. Bei zutreffender Würdigung stehe fest, dass die vom Kläger erwähnte Rabattaktion eine übliche sog. „Eroberungs- und Inzahlungnahmeaktion“ darstelle, die in keinem Zusammenhang mit der hier betroffenen Dieselthematik stehe. Die E habe diese Aktion dementsprechend nicht initiiert, um einen Wertverlust der von der Dieselthematik betroffenen Fahrzeuge auszugleichen oder um die Marktpreise zu stabilisieren. Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Rabattaktion, wie sie in vergleichbarer Weise regelmäßig auch von zahlreichen anderen Herstellern durchgeführt werde. Dies zeige sich bereits an dem Umstand, dass sich die im Rahmen dieser Aktion gezahlte Wechselprämie auf alle Fahrzeugmodelle und somit auch auf solche mit einem Benzinmotor beziehe. Von der Aktion seien gerade nicht nur solche Fahrzeuge erfasst, die mit einem Dieselmotor des Typs X ausgestattet seien. Dies folge schon aus der vom Kläger nicht vorgelegten Internetseite X2. Hierin heiße es: „Im Aktionszeitraum bis 30.06.2016 erhalten Sie bei Inzahlungnahme (Konzernfahrzeuge B2, T , T4, Q2 sind ausgeschlossen) Ihres mindestens 4 Monate auf Ihren Namen zugelassenen alten Gebrauchtwagens und gleichzeitigem Kauf eines Jungen Gebrauchten eine Prämie von bis zu 3.000 €." Hätten die Marktpreise der von der Dieselthematik betroffenen Fahrzeuge beeinflusst werden sollen, so wären Fahrzeuge anderer Konzernmarken (B2, T , T4 und Q2) von der Rabattaktion auch nicht ausgenommen worden. Denn durch ihren Einbezug hätte das Angebot betroffener Fahrzeuge am Markt verringert werden können, was zu steigenden Preisen von konzerneigenen Gebrauchtwagen geführt hätte. Entgegen der Darstellung des Klägers würden Teilnehmer der von ihm herangezogenen Rabattaktion zudem weder „€3.000 zusätzlich zum Marktwert' noch „mehrere Tausend Euro" erhalten. Vielmehr würden Kunden bei Kauf eines sog. „XXX Gebrauchten" eine Wechselprämie von maximal EUR 3.000,00 erhalten. Dies sei - entgegen des Darstellungsversuchs des Klägers - nicht ungewöhnlich und auch legitim. So seien beispielsweise bei vergleichbaren Werbeaktionen - auch vor Aufkommen der Diesel-Thematik - zum Teil höhere Prämien als EUR 3.000,00 angeboten worden. Des Weiteren seien vergleichbare Aktionen schon vor dem Bekanntwerden der Diesel-Thematik im September 2015 angeboten worden. Da die von dem Kläger erwähnte Aktion auch national beworben worden sei, gehe auch die Annahme des Klägers fehl, wonach es sich um „verdeckte Rabatte" handele. Einen angeblichen Einbruch der Ergebnisse im Zusammenhang mit angeblichen Rabattaktionen gebe es auch nicht. Das operative Ergebnis vor Sondereinflüssen habe mit 7,5 (7,0) Mrd. € über Vorjahr gelegen, die operative Rendite vor Sondereinflüssen hätten sich auf 7,0 (6,4) % belaufen. Damit sei klar, dass angebliche Rabattaktionen nicht den von dem Kläger behaupteten Einfluss auf das Ergebnis der E gehabt hätten. Für die eigentliche Behauptung, dass die E Marktpreise durch Rabattaktionen manipuliere, ergäben sich aus den Geschäftsergebnissen keinerlei Anhaltspunkte. Die Beklagte bestreite ferner, dass die Erhebungen von F2 und E3 „massiv verfälscht“ würden. Die dahingehende Behauptung des Klägers sei unsubstantiiert. Insbesondere sei unzutreffend, dass F2 und E3 von der hier streitgegenständlichen Thematik betroffene Fahrzeuge nicht berücksichtigen würden. Die Beklagte bestreite zudem mit Nichtwissen, dass andere Hersteller wie Q, D2, C4 und E4 die Vorgabe gemacht hätten, betroffene Fahrzeuge der E derzeit nicht in Zahlung zu nehmen. Derartige Vorgaben seien der Beklagten nicht bekannt. Sie wären auch unerheblich, weil der Marktpreis nicht eingebrochen sei und das Verhalten einzelner Händler keinen (signifikanten) Einfluss auf den Marktpreis habe. Vorliegend sei ein Minderungsrecht des Klägers außerdem gem. § 323 Abs. 6 Alt. 1, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Hiernach sei ein Minderungsrecht zu versagen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zur Minderung berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich sei. Hintergrund dessen sei, dass ein Minderungsrechts des Käufers gemäß §§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1, 441 Abs. 1 S. 1 BGB eine Störung des Vertragsverhältnisses voraussetze, die dem Risikobereich des Verkäufers zugewiesen sei. Hieran fehle es jedoch dann, wenn der Käufer selbst eine ihn treffende Mitwirkungsobliegenheit verletze. Hierunter sei insbesondere die hiesige Konstellation zu fassen, in der der Käufer im Gewährleistungsfall die Entgegennahme der Nacherfüllung durch den nacherfüllungsbereiten und -fähigen Verkäufer verweigere, so dass dessen Nacherfüllung letztlich hieran scheitere. So verletze der Kläger mithin, indem er nicht entsprechend des ihm unterbreiteten Angebots eine Werkstatt seiner Wahl zur kostenlosen Durchführung der technischen Maßnahme aufgesucht habe, seine Obliegenheit, nach Maßgabe von Treu und Glauben den zugrundeliegenden Vertragszweck zu fördern und all jenes zu unterlassen, was das von der Beklagten durchzuführende Leistungsprogramm beeinträchtigen könnte. Des Weiteren sei es mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unvereinbar, dürfte der Kläger derart die wirtschaftlichen Folgen seines frei verantwortlichen Handelns auf die Beklagte abwälzen, die vertragsgetreu ihre Nacherfüllungsfähigkeit und -bereitschaft geäußert habe. Auch könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf den Einwand zurückziehen, dass er eine Werkstatt nur deshalb nicht aufgesucht habe, weil mit der Vornahme der technischen Maßnahme angeblich negative Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug einhergehen würden. Die Beklagte hätte eine etwaige Pflichtverletzung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB auch nicht zu vertreten. Im Rahmen von §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB beziehe sich das Vertretenmüssen allein auf den Umstand, der zu einer etwaigen Unmöglichkeit der Nacherfüllung geführt hat. Sofern diese auf den Mangel zurückzuführen sei und dem Verkäufer dieser Mangel unbekannt war, hat er die Pflichtverletzung grundsätzlich nicht zu vertreten. Die Beklagte habe keine Kenntnis von der Konfiguration des XXX-Systems gehabt und habe sich diesbezüglich auch nicht in fahrlässiger Unkenntnis befunden. Fahrlässige Unkenntnis, die auf einer Verletzung einer Untersuchungspflicht beruhen könnte, liege nicht vor, da bereits keine Untersuchungspflicht bestanden habe und diese daher nicht habe verletzt werden können. Reine Zwischenhändler seien ohne konkrete Anhaltspunkte nicht untersuchungspflichtig. Der Gebrauchtwagenhändler müsse das Fahrzeug nicht umfassend in allen Details überprüfen, sondern nur eine generelle Veränderungs- und Sichtkontrolle durchführen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung werde einem Händler nur abverlangt, wenn er „handgreifliche" Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit der Ware habe. Selbst eine Prüfungspflicht hinsichtlich des Motors hätte nur den Inhalt haben können, ob dieser typengerecht gewesen sei. Eingehende, technisch aufwendige Untersuchungen könnten dagegen nicht verlangt werden. Die Beklagte habe erst über die mediale Berichterstattung im September 2015, mithin deutlich nach Übergabe des Fahrzeugs am 2. April 2015, von der NOx-Thematik erfahren. Vor diesem Zeitpunkt habe es für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Unzulänglichkeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben. Eine Untersuchungspflicht habe daher nicht bestanden. Ein Vertretenmüssen der Beklagten käme somit nur in Betracht, wenn sie sich ein etwaiges Verschulden der E oder der T , XX zurechnen lassen müsste. Das müsse sie - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - jedoch nicht. Es sei seit langem ständige und gesicherte Rechtsprechung, dass sich der Verkäufer ein Herstellerverschulden nicht über § 278 BGB zurechnen lassen müsse, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers sei. Unzutreffend sei der Hinweis des Klägers, dass die Zurechnung des Herstellerverschuldens zum Verkäufer im Sinne eines wertungsmäßigen Gleichlaufs zu der Bewertung des § 123 Abs. 2 BGB nur konsequent sei. Zunächst einmal sei festzuhalten, dass vorliegend eine solche Täuschung durch die Beklagte nicht erfolgt sei und eine etwaige Täuschung der E oder der T , XX. den Händlern im Übrigen nicht zuzurechnen wäre, weil es sich bei der E und der T , XX um einen Dritten i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB handele. Der Begriff des „Dritten" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB erfasse am Geschäft Unbeteiligte. Genau darum gehe es in der hier betroffenen Konstellation des Abschlusses eines (Fahrzeug-)Kaufvertrags zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits. Die E oder die T , XX als von der Beklagten unabhängiges Unternehmen sei an dem Zustandekommen des Kaufvertrags (Anlage K1) nicht beteiligt gewesen. Sie stehe - abgesehen von den hier nicht betroffenen Konstellationen einer Herstellergarantie - zudem in keinem direkten geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger. Sie verfolge gegenüber dem Vertragspartner des Klägers, d.h. gegenüber der Beklagten, auch andere Gewinninteressen. Nichts Gegenteiliges folge aus dem Vortrag des Klägers. Der Kläger trage nur vor, dass die E und/oder die T , XX die Beklagte mit Unterlagen und Informationen versorgt und die Händler schult hätte. Dass sie die betroffenen Fahrzeuge darüber hinaus überarbeitet hätte, habe mit der Rechtsbeziehung zwischen den Beklagten nichts zu tun. Insofern sei allerdings schon durch den Vortrag des Klägers nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die E oder die T , XX „an dem Geschäft" zwischen dem Kläger und der Beklagten beteiligt gewesen sein soll. An dieser Einordnung der E und der T , XX ändere sich auch durch Billigkeitserwägungen nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Klage kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung abgesprochen werden, die klägerische Partei könne ihr Begehren auf einfacherem Wege durch Durchführung des Software-Updates erreichen. Denn die Frage, ob eine ordnungsgemäße Nachbesserung des behaupteten Mangels durch das Software-Update erfolgen kann, ist streitig und bedürfte einer nähren Prüfung, so dass die Möglichkeit eines einfacheren Weges zur Erreichung des Klagebegehrens und damit ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann. Der Feststellungsantrag gemäß des Klageantrags zu 2 ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Denn bei der von der klägerischen Partei gewählten Vorgehensweise, das streitgegenständliche Fahrzeug zu behalten und Minderung des Kaufpreises geltend zu machen, sind derzeit - insbesondere im Hinblick auf das bei Behalten des Fahrzeugs zur Vermeidung der Stilllegung des Fahrzeugs zwingend durchzuführende Update - noch nicht alle Schäden absehbar, die im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzes zu Schadensersatzansprüchen führen können. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der klägerischen Partei steht der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.304,50 € gegen die beklagte Partei und damit ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in entsprechender Höhe aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB zu. Die Parteien schlossen im April 2015 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt, an dessen Stelle die klägerische Partei gemäß § 441 Abs. 1 BGB den Kaufpreis mindern kann, liegen vor. a) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. aa) Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten, so dass die klägerische Partei nicht geltend machen kann, dass das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB hatte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere nicht in der Typenbezeichnung im Hinblick auf die EU-Schadstoffnorm oder die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungs- und Genehmigungsvoraussetzungen. Vereinbart ist eine Beschaffenheit im Sinne der Norm, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflichten des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Die Annahme einer derartigen Vereinbarung kommt nur in einem eindeutigen Fall in Betracht, wobei ein objektiver, von den Vorstellungen der Parteien und den Einzelfallumständen losgelöster Auslegungsmaßstab gilt (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, zitiert nach juris, Rdnr. 13; BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, zitiert nach juris, Rdnr. 30; Palandt-Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. 2018, § 434, Rdnr. 15). Eine derartige eindeutige Vereinbarung liegt hier nicht vor. Unstreitig haben die Parteien über die Einhaltung der EU-Schadstoffnorm bei Abschluss des Vertrages weder explizit gesprochen noch haben sie diesen Umstand im Vertrag festgehalten. Eine etwaige einseitige Vorstellung des Käufers über eine besondere Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs kann eine beidseitige Beschaffenheitsvereinbarung nicht begründen. Bei der Zulassungs- und Genehmigungsfähigkeit des Fahrzeugs handelt es sich somit nicht um eine vereinbarte Beschaffenheit, sondern um die vom Käufer erwartbare, gewöhnliche Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Sofern man alle allgemeinen Qualitätsstandards über die Typenbezeichnung des Fahrzeugs als vereinbart ansehen würde, verbliebe für § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kein Anwendungsbereich mehr. bb) Das Fahrzeug wies aber bereits bei Gefahrenübergang einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, da es angesichts der aufgespielten Software nicht die Beschaffenheit hatte, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die die klägerische Partei als Käufer nach der Art der Sache erwarten durfte. Ein Käufer eines Fahrzeuges muss nicht erwarten, dass die Prüfung mit einer die Werte verändernden Software vorgenommen wird und die für die erforderlichen Erlaubnisse und Einstufungen erforderlichen Werte auf dem Prüfstand nur mittels einer derartigen Veränderung möglich sind. Die übliche Beschaffenheit bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont des Durchschnittskunden. Es kommt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Ein Durchschnittskäufer eines Fahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend bescheinigt werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (OLG Köln, Beschl. v. 28.05.2018, 27 U 13/17, zitiert nach NRWE, Rdnr. 47, 48; LG Münster, Urt. v. 14.04.2016 – 11 O 341/15, zitiert nach juris, Rdnr. 18). Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, da dieser Umstand dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Messverfahren immanent ist. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb tatsächlich entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (OLG Hamm, Beschl.v. 21.06.2016 – 28 W 14/16, zitiert nach juris, Rdnr. 28; LG Hagen, Urt. v. 18.10.2016 – 3 O 66/16, zitiert nach juris, Rdnr. 24; LG Aachen, Urt. v. 08.06.2017 – 12 O 347/16, zitiert nach juris, Rdnr. 18; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden, stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden (LG Arnsberg, Urt. v. 24.03.2017 – 2 O 375/16, zitiert nach juris, Rdnr. 31). Diesen Anforderungen an die übliche Beschaffenheit wurde das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gerecht. Unstreitig und im Übrigen auch gerichtsbekannt wurde in den betroffenen Motoren eine Software installiert, die für die Abgaskontrollanlage zuständig ist und die Prüfstandsituation erkennt. Diese verändert auf dem Prüfstand die Abgasaufbereitung durch eine Rückleitung der Abgase in den Motorraum dergestalt, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen (NOx-optimierter Fahrmodus 1). Im normalen Fahrbetrieb (Fahrmodus 0) schaltet sich die Software nicht ein, sodass die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und oberhalb der gesetzlichen Vorgaben der VO (EU) Nr. 715/2007 für eine Zulassung liegen. b) Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist entbehrlich, da die Nachbesserung jedenfalls für die klägerische Partei gem. § 440 S. 1, 3. Alt. BGB nicht zumutbar war. Die Nachbesserung wäre mittels eines Software-Updates erfolgt, das die E-AG entwickelt hat. Hierauf musste sich die klägerische Partei nicht einlassen, da bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien besondere Umstände vorlagen, die den sofortigen Rücktritt der klägerischen Partei rechtfertigten. Ein derartiger Fall liegt in der Regel vor, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen. Dem stehen regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers gegenüber. Die Fristsetzung und der Vorrang der Nacherfüllung dient allein dem Zweck, dem Verkäufer eine Chance zu geben, den mit der Rückabwicklung verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BGH, Beschl. v.08.12.2006– V ZR 249/05, zitiert nach juris, Rdnr. 14, mit zahlreichen w. Nw.). Zwar kann der Beklagten selbst kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden, da sie vom Einsatz der Software vor Bekanntwerden des sog. „Abgas-Skandals“ nichts wusste. Es sind auch keine rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden, der Beklagten das arglistige Verhalten der Herstellerin zuzurechnen. Allerdings ist eine Nachbesserung auch für die Beklagte nur möglich, indem sie sich des von der X als Herstellerin entwickelten Updates bedient. Dies ist der klägerischen Partei auch unter Abwägung der Interessen beider Parteien des Kaufvertrages nicht zuzumuten, zumal die Wirksamkeit und sonstigen Auswirkungen des Updates sowohl unter Fachleuten als auch in der Öffentlichkeit jedenfalls höchst streitig diskutiert werden. Bei der Verwendung der Software hat die X sittenwidrig und arglistig gehandelt, da ihr Verhalten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach und sich ihr Verhalten als besonders verwerflich darstellt. Sie hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Software zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (vgl. auch LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16, zitiert nach juris, Rdnr. 46). Die Täuschung erfolgte auch gegenüber der klägerischen Partei. Die E hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung gehandelt hat. Hinzu kommt, dass es für Verbraucher kaum möglich war, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs in der Regel um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die E hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher, auch der klägerischen Partei, zu ihrem eigenen Vorteil genutzt. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis des Vorstandes der E ist aber in diesem Rechtsstreit gar nicht in Abrede gestellt. Ohne dass es hier darauf ankäme, wäre dem Vorstand der E angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Einsatzes der Software eine Kenntnis indessen jedenfalls über § 31 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsmangels zuzurechnen. Angesichts dessen erscheint es unzumutbar, dass die klägerische Partei die Nachbesserung letztlich von dem Unternehmen annehmen soll, das diese arglistige Täuschung begangen hat. Dies gilt auch, wenn die Software vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt ist. Entgegen der Ansicht des 6. Senats des OLG Düsseldorf in dem von der Beklagten zur Akte gereichten Beschluss vom 30.11.2018 (I -6 U 53/18) ist die Kammer auch nicht der Ansicht, dass der Umstand, dass die Entwicklung der vorgesehenen Nachbesserungsmaßnahmen unter öffentlicher Aufsicht durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt ist, die Nachbesserung durch das von der E entwickelte Software-Update zumutbar macht. Die Genehmigung reicht nicht aus, um das Vertrauen in die Tätigkeit der E wieder herzustellen. Die Tätigkeiten des Kraftfahrtbundesamt haben öffentlich-rechtliche Bedeutung, sie wirken nicht auf den einzelnen Vertrag, die klägerische Partei muss sich auf die Genehmigung auch nicht verlassen. Wie bereits oben ausgeführt werden die Wirksamkeit und sonstigen Auswirkungen des Updates sowohl unter Fachleuten als auch in der Öffentlichkeit trotz der Entwicklung des Software-Updates unter Aufsicht des Kraftfahrtbundesamtes jedenfalls höchst streitig diskutiert. Die Interessen des Beklagten, an dem Kaufvertrag festzuhalten, treten hinter denen der klägerischen Partei deutlich zurück, zumal die Beklagte als Vertragshändlerin der X gegen diese eigene Ansprüche geltend machen kann. Soweit der Beklagtenvertreter den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.09.2018 (I – 5 U 141/17) in Bezug genommen hat, trifft dies den vorliegenden Fall nicht. Das OLG Düsseldorf hat in dem vorzitierten Beschluss lediglich für den dortigen Fall ausgeführt, dass die dort erfolgte Fristsetzung zu kurz bemessen war und eine angemessene Frist nicht in Gang gesetzt hat, weil die Frist nur zum Schein gesetzt worden war. Von einer zum Schein gesetzten Frist ist das OLG Düsseldorf in dem dortigen Fall ausgegangen, weil der dortige Kläger sich widersprüchlich verhalten hat, indem er einerseits Nacherfüllung verlangt und andererseits argumentiert hat, ihm sei eine Nacherfüllung unzumutbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die klägerische Partei jedoch zu keinem Zeitpunkt Nachbesserung verlangt, sondern die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2016 aufgefordert, Schadensersatzansprüche und ein Minderungsrecht der klägerischen Partei anzuerkennen. Für den Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 1 a verwiesen. Daneben hat sich die klägerische Partei bereits in diesem anwaltlichen Schreiben darauf berufen, dass sie sich auf eine Nachbesserung nicht einlassen müsse. Damit hat sich die klägerische Partei hier gerade nicht widersprüchlich verhalten, indem sie zunächst Nachbesserung verlangt hat. c) Musste die klägerische Partei schon keine Frist zur Nachbesserung setzen, ist der Rücktritt auch nicht gem. § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Die klägerische Partei musste sich auf die Nachbesserung nicht einlassen, so dass insofern ein Annahmeverzug nicht eingetreten ist. d) Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB findet gemäß § 441 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle der Minderung keine Anwendung. e) Gemäß § 441 Abs. 3 S. 1 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzten, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Gemäß § 441 Abs. 3 S. 2 BGB ist die Minderung, soweit erforderlich, durch Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Der Minderungsbetrag richtet sich nach dem Satz, um den das Fahrzeug im Geschäftsleben als geringer wertig angesehen wird. Dieser Betrag ist, nachdem vorliegend eine Möglichkeit den Makel „Abgasskandal“ zu beseitigen nicht besteht, so dass sich der Minderungsbetrag weder nach der Proportionalmethode noch mit Hilfe der Reparaturkosten noch über eine Mehrbelastung des Käufers bestimmen lässt, nach §§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 ZPO zu schätzen. Die Kammer kann diese Schätzung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst vornehmen, weil sie über eine ausreichende eigene Sachkunde verfügt, da sie regelmäßig mit Streitigkeiten auf dem Gebiet des Kaufs oder Verkaufs von Kraftfahrzeugen bzw. mit Schäden an Fahrzeugen befasst ist. Die Schätzung war erforderlich, weil die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils in keinem Verhältnis stehen. Wie sich der Presse entnehmen lässt, sind die zahlreichen zu der Problematik des „Abgasskandals“ befragten Experten sich nicht über die konkreten mit dem „Abgasskandal“ verbundenen Auswirkungen einig. Die für die Frage der zutreffenden Höhe der geltend gemachten Minderung relevante vollständige Aufklärung dahingehend, welcher wirkliche Wert dem von der klägerischen Partei bei der beklagten Partei erworbenen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien beizumessen war, dürfte in Anbetracht der auch in Expertenkreisen vorzufindenden Ungewissheit betreffend die konkreten Folgen des „Abgasskandals“ kaum möglich sein. Auch ein Sachverständiger könnte den wahren Wert des von der klägerischen Partei bei der beklagten Partei gekauften Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien allenfalls schätzen. Dieses wird insbesondere auch aus den der Kammer in verschiedenen Verfahren, in denen es um eine Kaufpreisminderung im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ geht, zur Akte gereichten Sachverständigengutachten aus Parallelverfahren deutlich, in denen sich die Sachverständigen dahin äußern, dass die üblichen Rechenmodelle zur Ermittlung des Minderwerts nicht anwendbar seien und sich die tatsächlich erzielbaren Preise für Fahrzeuge dieser Kategorie nicht seriös ermitteln lassen. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die von den Sachverständigen üblicherweise genutzten Erkenntnisquellen, so etwa die F2-Listen, die Problematik des „Abgasskandals“ nicht in einer herausfilterbaren Art und Weise darstellen. So beruhen die F2-Listen auf Händlerpreisen. Bei Händlern werden jedoch nur Fahrzeuge angeboten, bei denen das Software-Update bereits durchgeführt worden ist, wodurch die Preisfindung beeinflusst wird. Darüber hinaus wird jedenfalls öffentlich diskutiert, dass die E über verschiedene Maßnahmen Einfluss auf die Händlerpreise nehme, was zumindest eine ungeklärte Unsicherheit darstellt, die ebenfalls wiederum zu Schwierigkeiten in der tatsächlichen Wertermittlung führt. Schließlich fließt in die Wertermittlung auch die den „Abgasskandal“ überlagernde Problematik der drohenden Fahrverbote für Dieselfahrzeuge im Allgemeinen mit ein. Eine seriöse Ermittlung des Minderwerts durch einen Sachverständigen nach den herkömmlichen Methoden erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Die Reichweite des „Abgasskandals“ und die hieraus resultierende allgemeine negative Stimmung, bezogen auf die unter Verwendung einer manipulativen Software produzierten Fahrzeuge ist allgemein bekannt. Die Kammer ist überzeugt, dass sich dies bei Verkaufsverhandlungen spürbar negativ auf den erzielbaren Preis auswirken wird. Da sich der Makel „Abgasskandal“ prognostisch spürbar negativ auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken wird, erachtet die Kammer den von der klägerischen Partei benannten Minderwert von 25 % des Kaufpreises als angemessen. f) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. a) Gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche der klägerischen Partei gegen die Beklagte scheiden aus, weil die Beklagte die Vertragspflichtverletzung durch Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs nicht zu vertreten hatte. Ein eigenes Verschulden ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Wie bereits ausgeführt, kann ihr auch das Verschulden der E-AG nicht zugerechnet werden. aa) Eine Zurechnung gem. § 31 BGB scheidet aus, da die Beklagte als unabhängige Vertragshändlerin nicht Repräsentantin der Herstellerin ist. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Vertragshändlerin, die als solche zwar u.a. Fahrzeuge des X-Konzerns vertreibt. Diese Verkaufstätigkeit erfolgt jedoch unstreitig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Auch ist die Beklagte nicht berechtigt, die E zu vertreten. Der Geschäftszweig der Beklagten in Gestalt des Handels von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie dem Angebot von Reparaturleistungen unterscheidet sich erheblich vom Geschäftszweig der E, welche Kraftfahrzeuge produziert und ihre Handelspartner hiermit beliefert. Ein Vertragshändler ist kein Handelsvertreter, sondern ein sonstiger Absatzmittler, für den der Geschäftsherr nicht nach § 31 BGB haftet (Arnold, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 31 Rn. 22). Erst recht ausgeschlossen ist umgekehrt eine Haftung des Vertragshändlers über § 31 BGB für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 8 O 208/15). bb) Eine Zurechnung folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 166 BGB, da die Beklagte als Vertragshändlerin keine Wissensvertreterin der E als Herstellerin des Fahrzeugs ist (OLG Celle VersR 2016, 1515, 1516; LG Frankenthal aaO; LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010 – 3 O 222/09; vgl. auch Ring, NJW 2016, 3121, 3124). Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei der Beklagten und der E um unterschiedliche juristische Personen handelt, welche nicht unmittelbar gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind. Zudem traf die Beklagte bei der maßgeblichen wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 132, 30) keine Pflicht zur Organisation ihres Betriebes dahingehend, sich das Wissen über die Gewinnung der Messwerte des Stickoxidausstoßes auf dem Prüfstand bei Fahrzeugen der E anzueignen, da insoweit kein Anlass zur Überprüfung der Herstellerwerte bestand (vgl. LG Bielefeld, aaO). cc) Anders als in der Entscheidung des Landgerichts Münchens I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15) ist die Beklagte kein herstellereigener Händler und keine Konzerntochter des Herstellers. Mithin muss sie sich auch nicht aus Gründen des Rechtsscheins als solche behandeln lassen, sodass auch insofern keine Wissenszurechnung erfolgt. dd) Überdies ist die E als Herstellerin nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Abwicklung des Kaufvertrages gewesen (BGH NJW 2014, 2183, 2185 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16; LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016 – 3 O 55/16). Die E handelte vielmehr bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der Übergabe an die Beklagte zum Weiterverkauf in Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten und nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der klägerischen Partei (vgl. etwa BGH VersR 1956, 259). ee) Die Beklagte muss sich eine etwaige Täuschung der E überdies nicht gem. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB zurechnen lassen, da sie unstreitig zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von einer Verwendung der Manipulationssoftware durch die Herstellerin hatte oder hätte haben müssen. Die E ist als Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB einzuordnen, da sie aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsfelder nicht im Lager der Beklagten steht. So verfolgen die E und die Beklagte insbesondere keine gleichlaufenden Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden. Der Beklagten als Händler dürfte an einem möglichst günstigen Fahrzeugankauf und der E an einem möglichst teuren Fahrzeugverkauf gelegen sein. Die klägerische Partei hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, wonach die Beklagte die Täuschung der E zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte kennen müssen, zumal die Beklagte unstreitig erst durch die mediale Berichterstattung im September 2015 insoweit positive Kenntnis erlangte. b) Deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind weder dargetan noch ersichtlich. 3. Ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der klägerischen Partei nicht zu. a) Ein solcher ergibt sich nicht schon aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, da die Rechtsanwaltskosten nicht kausal als Folge eines Verzuges der Beklagten eingetreten sind. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Beklagte bereits vor der Einschaltung eines Rechtsanwalts in Verzug befunden hätte. b) Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus, da die Beklagte die Vertragsverletzung durch Lieferung eines mangelhaften Fahrzeuges nicht zu vertreten hatte. Auf die vorstehenden Ausführungen zu gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wird Bezug genommen. c) Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Streitwert: 7.426,30 € ( Antrag zu 1: 5.304,50 €; Antrag zu 2: 2.121,80 €) H N I2