Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 38 C 149/18 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.372,45 Euro geltend, nachdem die Beklagte vorgerichtlich bereits eine Zahlung in Höhe von 701,36 Euro leistete. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sei nach der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf anhand der sogenannten „Fraunhofer-Liste“ durchzuführen. Danach stünde der Klägerin lediglich ein verbleibender Anspruch in Höhe von 109,48 Euro gegen die Beklagte zu. X-X2 der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 511, 517, 519 ZPO eingelegt und ordnungsgemäß gem. § 520 ZPO begründet worden. 2. Die Berufung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist teilweise der Fall. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 521,03 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17, StVG i.V.m § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 398, 249 Abs. 2 BGB. a) Die Haftung der Beklagten dem Grunde ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB ist unstreitig. b) Der Klägerin steht der Höhe nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von 521,03 Euro zu. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 –, juris) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X2 der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/17 –, Rn. 14, juris). Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt. Sie hat zwar dazu vorgetragen, dass dem Zedenten auf dem regionalen Markt keine günstigeren Tarife zur Verfügung gestanden hätten. Dass er allerdings konkret Angebote anderer Anbieter angefragt hätte, trägt sie nicht vor. Dass er bei einer konkret gefassten Nachfrage gegebenenfalls ein günstigerer Tarif in Anspruch hätte nehmen können, hat die Klägerin nicht dargetan. Dies hätte insbesondere auch deshalb nahegelegen, weil das Fahrzeug nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erheblich beschädigt gewesen ist. Die Beschädigungen seien derart stark gewesen, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Dass die Reparatur längere Zeit in Anspruch nehmen würde, lag aus Sicht des Zedenten damit auf der Hand und hätte ihm zwingend Anlass dafür sein müssen, sich über die Marktlage zu vergewissern (vgl. zu diesem Aspekt auch: BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 –, Rn. 16, juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I- 1 U 2/14, Rn. 20 und Urteil vom 05.03.2019 – I-1U 74/18 –, Rn. 21, jeweils juris). Der Umstand, dass der Zedent am nächsten Tag berufsbedingt ein Fahrzeug benötigt haben will, fällt vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Ohnehin ereignete sich der Unfall um 13 Uhr, so dass noch ausreichend Zeit gewesen wäre, jedenfalls einige wenige Konkurrenzunternehmen anzufragen. Wenn der Geschädigte aber – wie hier – nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, u.U. auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage rekurriert werden. Denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (OLG, Düsseldorf, aaO). Unter Berücksichtigung der objektiven Marktlage kann die Klägerin nur einen geringen Anteil der geltend gemachten Mietwagenkosten, nämlich nur einen weiteren Betrag von 521,03 Euro, ersetzt verlangen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass als taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO grundsätzlich sowohl die sog. „Fraunhofer-Liste“ als auch die sog. „Schwacke-Liste“ herangezogen werden kann (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –, Rn. 10, juris). Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.03.2019 (Az.I-1 U 74/18) entschieden, er wolle künftig entsprechend der Oberlandesgerichte Köln und Hamm verfahren, mithin zur Bestimmung der angemessenen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel aus beiden Listen abzgl. 5 % ersparter Eigenaufwendungen bilden, um eine einheitliche Rechtsanwendung im Land Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck schließe er sich der Rechtsprechung der dortigen Senate für Verkehrsunfallsachen an. Es habe sich insbesondere gezeigt, dass die Nichtanmietung über Internetangebote, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte beim Geschädigten und der Umstand, dass der Fraunhofer N eine einwöchige Vorlaufzeit für die Buchung durchaus Umstände sind, die aus nachvollziehbaren Gründen höhere Mietwagenkosten mit sich bringen könnten. Darüber hinaus bekräftigt der Senat, seine im Urteil vom 24.03.2015 geäußerten Bedenken gegen die Anwendung der „Schwacke-Liste“. Darin hatte der Senat unter anderem ausgeführt, dass gegen die Anwendung der „Schwacke-Liste“ spreche, dass diese Internetangebote bei der Preisermittlung nicht heranziehe, was nicht mehr zeitgemäß sei, weil durch die Nichtberücksichtigung ein nicht unmaßgeblicher preisbildender Faktor außer Betracht bleibe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03 2019 – 1 U 74/18 –, Rn. 28, juris). Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Vorgehensweise für die Beteiligten mit einem gewissen Mehraufwand verbunden ist, der allerdings dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegensteht. § 287 ZPO will zwar allgemein die Feststellung des Schadensumfangs erleichtern. Diesem Ziel wird aber gerade dadurch angemessen entsprochen, dass eine einheitliche Schätzmethode angewendet werden kann und es dadurch dem Geschädigten erspart bleibt, den vollen Beweis zu führen. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich folgende Abrechnung: Mietpreisspiegel „Fraunhofer“ für Normaltarif 2016 im PLZ-Gebiet 42, Klasse 7: Wochentarif: 273,89 EUR :7 = 39,13 EUR X 14 = 547,78 EUR N „Schwacke“ für Normaltarif 2016 im PLZ-Gebiet 423, Klasse 7: Wochenpauschale: 665,50 EUR : 7 = 95,07 EUR x 14 Tage = 1331,00 EUR Summe beider Tarife: 1.878,78 EUR geteilt durch 2 = 939,39 EUR c) Darüber hinaus kann die Klägerin von der Beklagten die von ihr beanspruchten Nebenkosten in Höhe von 347,34 Euro im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. aa) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Zustell- und Abholgebühr für den Mietwagen in Höhe von 64 Euro. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche Schadensposition im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (statt vieler: OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 – 12 U 925/13 – Rn. 26). bb) Die Klägerin kann überdies die Zuschläge für die Winterreifen von der Beklagten in Höhe von 83,30 Euro ersetzt verlangen, § 249 Abs. 2 BGB. Zumindest für den hier in Rede stehenden Anmietzeitraum (Januar 2016) ist auch davon auszugehen, dass ein Aufschlag für Winterreifen, wie ihn die Klägerin erhoben hat, geschäftsüblich gewesen ist (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-1 U 114/14 –, Rn. 14, juris). Das Argument, in der Winterzeit sei die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen eine "Selbstverständlichkeit", die mit dem Normaltarif abgegolten sei, trägt dann nicht, wenn der Markt dies gerade nicht als "selbstverständlich" voraussetzt. Dass dies so ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die „Schwacke-Liste“ aufgrund der Erhebungen bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist. cc) Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Kosten für den Vollkaskoschutz nach § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von 200,04 Euro ersetzt verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen – hier nicht ersichtliche – außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – I-15 U 59/16 –, Rn. 22, juris). dd) Nach alledem kann die Klägerin insgesamt neben den 939,39 Euro Mietwagenkosten zusätzlich noch Nebenkosten in Höhe von 347,34 Euro ersetzt verlangen, mithin 1.286,73 Euro. Von diesem Betrag sind wiederum 5 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 1.222,39 Euro. Unter Berücksichtigung der von den Beklagten gezahlten 701,36 EUR ergibt sich eine offene Forderung der Klägerin in Höhe von 521,03 EUR. 3. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR. Die Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert in Höhe des berechtigten Schadensersatzanspruchs, d.h. 521,03 EUR, zu berechnen. Die 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich dabei auf 104 EUR. Zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR. 4. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 1.181,97 Euro festgesetzt.