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Urteil

7 O 269/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1022.7O269.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.615,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges T2 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ7NZBV503912.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.615,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges T2 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ7NZBV503912. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs der Marke T2 2,0 TDI. Am 28.02.2012 kaufte die Klägerin beim Autohaus C + H GmbH & D.KG in Neuss ein Fahrzeug der Marke T2 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ7NZBV503912 für einen Kaufpreis in Höhe von 25.700,- €. Das Fahrzeug wies bei Kauf eine Laufleistung von 17.500 Kilometern auf. Insoweit wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung Bezug genommen. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor Typ EA 189 verbaut. Dieser Motor ist mit einer Software ausgestattet, die, je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder in realem Fahrbetrieb befindet, unterschiedliche Abgasreinigungsmodi in Gang setzt. Auf einem Prüfstand wird im „Modus 1“ eine hohe Abgasrückführungsrate erzielt und ein entsprechend niedriger Ausstoß von Stickoxiden. Im realen Fahrbetrieb ist im „Modus 0“ die Abgasrückführungsrate niedriger. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete den Rückruf aller betroffenen Fahrzeuge in Abstimmung mit dem Hersteller an. Die betroffenen Dieselfahrzeuge bekommen ein Software-Update. Die technischen Maßnahmen erfolgen in Anbetracht der Vielzahl an betroffenen Fahrzeugen und der erforderlichen Gesamtkoordination in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt. Nach dem Update wird das Fahrzeug nur noch im – modifizierten - Modus 1 betrieben. Die Klägerin hat das Update indessen nicht aufspielen lassen. Das Fahrzeug ist betriebssicher, die Zulassungserlaubnis wurde nicht widerrufen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2018 (K 11) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung von einem Monat ab Zugang des Schreibens zur Leistung von Schadensersatz durch Lieferung eines Neufahrzeuges unter gleichzeitigem Angebot der Rückgabe des Altfahrzeuges an. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 126.821 km. Die Klägerin hat sich der Musterfeststellungsklage bislang nicht angeschlossen und gedenkt auch nicht, dies noch zu tun. Sie behauptet, dass das Fahrzeug die Euro-5-Norm nicht einhalte und höhere Stickoxidwerte und Co2-Werte als zulässig aufweise. Insofern liege ein Gesetzesverstoß vor, der zur Stilllegung des Fahrzeuges führen könnte. Hierüber habe sie sich geirrt, da sie gesetzeskonformes Verhalten auch vom Hersteller erwarten könne. Wenn sie von dem Einbau der Software gewusst hätte, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Eine weitere Nutzung sei für sie als umweltbewusste Verbraucherin nicht zumutbar. Ein Schaden bestehe schon deshalb, da die Typengenehmigung nicht vorhanden sei und ein Verlust der Haftpflichtversicherung drohe. Das Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Dies gelte vor allem deshalb, da hierdurch ebenfalls eine Abschaltvorrichtung verbaut sei, die die Abgasrückführung in Form eines Thermofenster unter 15° und über 33 °C und ab einer Höhe von 1000 Metern massiv herunterfahre. Ferner führe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu einer wirtschaftlichen Schädigung des Verbrauchers. Die Verwendung der Software sei dem Vorstand bekannt gewesen, dieser sei u.a. von der Fa. vor der Verwendung der Software gewarnt worden. Dass eine derart einschneidende Warnung bei einem straff hierarchisch geführten Unternehmen in den Hierarchien untergegangen sein soll, sei bei der Organisationsstruktur und dem Reportingsystem von VW ausgeschlossen. Zudem sei die Organisation der VW-AG ISO zertifiziert, so dass derartige Entscheidungsprozesse ohne entsprechende Anweisung auf Ebene der Unternehmensführung auf Grund der Organisationsstruktur der Beklagten nicht stattfinden konnten. Die Entscheidung des Einsatzes der Software sei unter Einbindung des Vorstandsvorsitzenden und 35 leitenden Entwicklungsingenieuren bei W gefällt worden. Für das vorsätzliche Handeln ihrer Mitarbeiter habe die Beklagte ohnehin einzustehen. Eine Zurechnung erfolge jedenfalls über § 31 BGB. Ihrer sekundären Darlegungslast sei sie nicht nachgekommen. Im Übrigen habe sie sich das Wissen ihrer Repräsentanten zurechnen zu lassen. Sie hafte daher aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, 831 und § 826 BGB auf Ersatz des negativen Interesses. Vom Kaufpreis seien keine Nutzungen abzuziehen, da die Zulassung nur durch eine mittelbare Falschbeurkundung erschlichen wurde und das Fahrzeug gar nicht benutzt werden durfte. Jedenfalls belaufe sich die Gesamtlaufleistung auf mindestens 350.000 Kilometer. Im Übrigen werde eine Garantie von 500.000 km ausgesprochen. Die Beklagte habe die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen gem. § 849 BGB auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen herauszugeben, da ihr die Beklagte durch eine unerlaubte Handlung Geld entzogen habe. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien in Höhe einer 2,0-Gebühr erstattungsfähig, da es sich um eine Angelegenheit großen Umfangs und hoher Schwierigkeit handele. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.700,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 29.02.2012 bis zum 21.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges T2 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Motivation der Klägerin zum Erwerb mit Nichtwissen. Ein Mangel liege nicht vor, da das Fahrzeug stets betriebssicher gewesen sei. Jedenfalls könne ein solcher durch das Software-Update beseitigt werden. Der Vortrag der Klägerin sei unsubstanziiert, die Funktionsweise der monierten Software werde nicht beschrieben. Ein Schaden bestehe nicht, die Verkaufswerte seien konstant geblieben. Sie habe nicht getäuscht und auch nicht sittenwidrig gehandelt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte und nicht auf den Realbetrieb ankommt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege nicht vor. Jedenfalls fehle es für eine Haftung nach § 826 BGB an der besonderen Verwerflichkeit. Selbst bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 715/2007 ergebe sich keine besondere Verwerflichkeit, weil die Norm ausweislich der Erwägungsgründe vorrangig der Verbesserung der Luftqualität diene. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zur Klägerin lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Ferner sei auch nicht von einem ihr zurechenbaren Schädigungsvorsatz auszugehen. Insofern vertritt sie die Auffassung, die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt haben soll. Die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast seien nicht erfüllt. Unabhängig davon habe sie dargelegt, dass sie Ermittlungen zur Entstehung der streitgegenständlichen Software eingeleitet habe, die noch andauerten. Nach dem aktuellen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt habe. Weiterer Vortrag sei ihr derzeit nicht zumutbar. Eine mosaikartige Zurechnung von im Konzern vorhandenem Wissen komme nach der BGH-Rechtsprechung nicht in Betracht. Die Haftung sei auch deshalb ausgeschlossen, da dies dem Verhältnis von Vertrags- und Deliktsrecht im deutschen Recht entgegenstehe. Das Äuquivalenzinteresse sei im deutschen Recht nur über das Gewährleistungsrecht und damit im bilateralen Verhältnis geschützt. Im Übrigen sei der Maßstab des BGH hinsichtlich der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die Klägerin müsse sich Nutzungsersatz anrechnen lassen. Die zu erwartende Gesamtnutzungsdauer, auf die es ankomme, betrage nur 200.000 - 250.000 km. Der Zinsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, aus § 849 BGB ergebe sich, dass eine automatische Verzinsung die Ausnahme ist. Sie sei weder Herstellerin noch Verkäuferin des Fahrzeuges und habe demnach aus dem Kaufpreis keine Nutzungen gezogen, da dieser nicht an sie geflossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus § 32 ZPO, da der Vertrag im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf geschlossen und erfüllt wurde. Die Klägerin trägt ein sittenwidriges Verhalten und eine Schädigung schlüssig vor. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. rechtfertigt sich mit Blick auf die §§ 765, 756 ZPO. II. Die Klage ist auch weitgehend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, gemindert um eine Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges gem. § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB (analog). Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a. Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung, die den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Die Klägerin hat in der Duplik zu den technischen Abläufen vorgetragen. Zudem sind die Zusammenhänge seit langem gerichtsbekannt. Dass das Fahrzeug selbst nicht von der Beklagten hergestellt wurde, ist ebenfalls unerheblich, weil bereits in dem Bereitstellen des Motors eine sittenwidrige Schadenszufügung zu sehen ist; eine Täuschungshandlung durch aktives Tun oder Unterlassen setzt § 826 BGB tatbestandlich nicht zwingend voraus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2018 – 15 U 104/18). b. Die Klägerin hat einen Schaden erlitten. In Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware hat die Klägerin einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und damit einen für sie – auch wirtschaftlich – nachteiligen Vertrag abgeschlossen, da das Fahrzeug jedenfalls nicht ihren (berechtigten) Vorstellungen entsprach. (1) § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 402/02, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 – 6 O 119/16 m.w.N.). Danach stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 402/02, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 17 ff., juris; BGH, Urt. v. 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12, Rn. 27, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). (2) Der Schaden der Klägerin liegt bereits darin, dass sie ein mangelhaftes Fahrzeug erworben hat, das mithin kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis darstellt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft. Es weist angesichts der Softwaremanipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Käufer eines solchen Fahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (so z.B. auch LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15). Die von der Beklagten eingebaute Software ist gesetzeswidrig, da es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 5 VO (EG) 715/2007 handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, Rdnr. 5 ff; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 – 5 U 1318/18, zitiert nach juris, Rdnr. 25 ff). Das insoweit von der Beklagten angeführte Gegenargument, es liege keine Abschalteinrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch. Das europäische Recht ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen. Nach der Präambel (insbes. Ziffer 5 und 6) wird deutlich, dass die Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte beitragen soll, wozu insbesondere eine erhebliche Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erforderlich sei. Es ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie es die Beklagte annimmt (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 – 6 O 119/16). Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung dürfte ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen darstellen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung muss deshalb als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vergl. auch LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16). Unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung handelt, führt die streitgegenständliche Software zu (weiteren) erheblichen Nachteilen für die Klägerin. Die Abgaswerte entsprechen nicht jenen, die sie aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar dürfte die Klägerin insoweit davon ausgegangen sein, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Sie erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer Software noch einmal vergrößert wird. Darüber hinaus musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie ihren Wagen einem Software-Update unterziehen muss, um nicht zu riskieren, dass ihm die Betriebserlaubnis entzogen wird. Soweit die Beklagte ausführt, das Abstellen auf das Äquivalenzinteresse komme nur bei vertraglichen Ansprüchen im Rahmen der Relativität der Vertragsverhältnisse in Betracht, trifft dies nicht zu. Bei einem Vergleich der Vermögenslage sind die Vermögenslagen vor und nach dem schädigenden Ereignis zu vergleichen, insofern kommt es auf den äquivalenten Gegenwert durchaus an. (3) Der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, indem sie das von der Beklagten angebotene Software-Update nicht hat aufspielen lassen. Ob dieses dazu geführt hätte, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte eingehalten werden, ohne dass womöglich neue Beeinträchtigungen des Fahrzeugs auftreten, kann im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB dahinstehen, weil der durch die Täuschung der Beklagten bedingte ungewollte Vertragsschluss hierdurch nicht nachträglich zu einem gewollten Vertragsschluss würde (so auch OLG Koblenz, a.a.O., Rdnr. 98, LG Krefeld, Urt. v. 19.07.2017 – 7 O 147/16, BeckRS 2017, 117776). Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist weiter als der Sachmangelbegriff des § 434 BGB. Während die Sachmangelgewährleistung der Beseitigung von Leistungsstörungen dient, zielt der Tatbestand des § 826 BGB auf einen Schutz auch der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit ab (BGH, NJW-RR 2005, 611; NJW-RR 2015, 275). Der Schadensbegriff des § 826 BGB hat insoweit einen subjektiven Einschlag (Wagner, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 42). Entscheidend ist danach nicht, wie der Vertragsschluss nach objektiven Kriterien zu bewerten sein mag, sondern, dass die Klägerin den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Davon abgesehen bestehen infolge der unterschiedlichen öffentlichen Verlautbarungen zu den Wirkungen des Updates erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkungen des Updates (vgl. hierzu ausführlich Legner, VuR 2018, 251 mit Verweis auf verschiedene Stimmen, welche Software-Updates zur Beseitigung des erhöhten Stickoxidausstoßes als nicht ausreichend betrachten, sondern eine Nachrüstung der Motoren fordern). Solche Unsicherheiten mögen zur Darlegung eines fortbestehenden Sachmangels im Sinne des § 434 BGB nicht ausreichen, die Annahme eines Schadens im Sinne des § 826 BGB rechtfertigen sie indessen. Zudem ist inzwischen gerichtsbekannt (7 O 166/18) und auch in diesem Rechtsstreits von der Beklagten nicht bestritten worden, dass durch das Update ein Temperaturfenster eingezogen wird, durch das die Abgasrückführung nur in einem sehr begrenzten Temperaturbereich von ca. 10 ° - 30° C wirksam wird, was es zweifelhaft erscheinen lässt, dass nach dem Update die gesetzlichen Vorgaben erreicht sind. c. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch nach § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15). Darüber hinausgehend wird zum Teil vertreten, dass sich die Repräsentantenhaftung auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen ist, ausgedehnt wird, so dass hier eine einschlägige Kenntnis etwa des Leiters der Entwicklungsabteilung von der Entwicklung und dem Einsatz der Software ausreichen würde (OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 – 5 U 1318/18, zitiert nach juris, Rdnr. 64, 66). Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt, geht das Gericht davon aus, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten zurechenbar ist. Jedenfalls würde die etwaige mangelnde Kenntnis des Vorstandes aber auf einem gravierenden Organisationsverschulden beruhen, das dazu führt, dass diesem die Kenntnis der Ausführenden zuzurechnen ist. (1) Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist der diesbezügliche klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Es ist davon auszugehen, dass der Einbau der Software seinerzeit vom Vorstand angeordnet oder zumindest von diesem befürwortet worden ist (LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16). Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat substantiiert unter Benennung der Personen der Beklagten, die ihrer Auffassung nach Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, vorgetragen. Die Klägerin hat keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Demgegenüber hat die Beklagte selbstverständlich die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie hatte darzulegen, wie es zu der Planung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Der Vortrag der Beklagten, dass die Ermittlungen, welche u.a. durch externe Kanzleien geführt würden, noch andauern würden und bisher keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der streitgegenständlichen Software Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst hätten, reicht insoweit nicht aus. Die Beklagte trägt schon nicht vor, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Angesichts des Zeitablaufs seit dem öffentlichen Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend. Zu einer substantiierten Darlegung durch die Beklagte hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einzelnen am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwicklern in eigener Verantwortung getroffen worden ist (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16). Der Motor ist das "Herzstück" des Fahrzeugs. Es erscheint fernliegend, dass der millionenfache Einbau der Software ohne Wissen und Wollen des Vorstandes erfolgen konnte (so auch OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – 13 U 149/18, zitiert nach juris, Rdnr. 70; LG Arnsberg, Urt. v. 14.06.2017 – 1 O 25/17 m.w.N., LG Osnabrück, Urt. v. 28.06.2017 – 5 O 2341/16 m.w.N.; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 – 3 O 252/16). (2) Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des § 31 BGB bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., 2019, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, Urt. v. 08.07.1980 – VI ZR 158/78 = NJW 1980, 2810). Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern – wie von der Beklagten vorgetragen – Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter (vgl. LG Essen, Urt. v. 28. August 2017 – 4 O 114/17). (3) Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2016 (VI ZR 536/15) zur sittenwidrigen Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft folgt kein anderes Ergebnis. Zur sekundären Darlegungslast verhält sich das Urteil nicht. Aus dem Urteil ergibt sich, dass im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert werden können. Darauf kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Aufgrund des unzureichenden Bestreitens der Beklagten gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. Darüber hinaus verhält sich die Entscheidung, in der es um eine einzige Aussage in einem Prospekt ging, nicht zu einem Organisationsverschulden. Es sind aus der Entscheidung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, ob ein Organisationsverschulden vorlag. d. Es handelt sich zudem um eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte. (1) In objektiver Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 – 6 O 119/16). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urt. v. 21.12.2004 – VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 22). Eine solche Täuschung liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 – 6 O 119/16). (2) Hinzutreten zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich zu betrachten. Gerade für die Klägerin als Laien auf dem Gebiet der Automotoren war es keinesfalls möglich, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. (3) In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis ist beim Vorstand der Beklagten zu bejahen. e. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die sittenwidrige Schädigung kausal für die Kauf- und damit auch für die Finanzierungsentscheidung des Klägers war. Hierfür genügt es, dass die Klägerin Umstände dartut, die für ihren Entschluss von Bedeutung sein konnten und dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (OLG Koblenz, a.a.O., Rdnr. 90). Dies ist hier geschehen. Nach den obigen Ausführungen ist insbesondere die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen hierüber getroffen wurden (so auch LG Arnsberg, Urt. v. 14.06.2017 – 1 O 25/17 m.w.N.; LG Osnabrück, Urt. v. 28.06.2017 – 5 O 2341/16 m.w.N.; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 – 3 O 252/16). Nach der Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem – ohne Aufspielen eines Updates - eine Betriebsuntersagung droht und bei dem zum Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem überhaupt behoben werden kann. Dies gilt erst recht, wenn ihn der Hersteller oder der Verkäufer hierauf hinweisen würde. Diese Einwirkung auf die Entschließung der Klägerin als Käuferin genügt für den Kausalzusammenhang zwischen dem Irrtum und der Kaufentscheidung (OLG Koblenz, a.a.O., Rdnr. 91). f. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung EG Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Die Haftung aus § 826 BGB hängt gerade nicht davon ab, unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Überdies ist unerheblich, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie der Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden. Zum einen sind kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche oft wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Zum anderen schließt das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nicht aus. g. Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz. Die Beklagte hat sie so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw erstattet. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von hat sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, die das Gericht gem. § 287 ZPO auf 12.084,08 € schätzt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass diese Berechnungsweise dem Schädiger zugutekommt, da der Schaden kleiner wird, je länger die Klägerin das Fahrzeug nutzt. Dem Schadensersatzrecht ist immanent, dass eine Überkompensation verhindert werden soll. Diese würde aber eintreten, wenn die Klägerin keine Nutzungsentschädigung zahlen würde, da sie das Fahrzeug ohne jede Einschränkung nutzen konnte. Der Kaufpreis selbst betrug nach den vorgelegten Unterlagen 25.700,- €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 eine Laufleistung von 126.821 Kilometern auf. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199). Ob einzelne Fahrzeuge des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps Laufleistungen bis zu 500.000 km aufweisen, kann insoweit dahinstehen, weil hieraus auf die hier allein maßgebliche typischerweise mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesamtlaufleistung nicht rückgeschlossen werden kann. Die Klägerin hat mit dem Fahrzeug 109.321 km zurückgelegt, da sie das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 17.500 km gekauft hatte. Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km / zu erwartende Restlaufleistung) muss er daher einen Nutzungsersatz von 12.084,08 € leisten. Der Nutzungsvorteil ist vom Schadensersatzanspruch abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH NJW 2015, 3160). h. Zinsen kann die Klägerin gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB dem 22.12.2018, mit dem Ende der gesetzten Frist (Anl. K 12) verlangen. Ein Zinsanspruch gem. § 849 BGB besteht nicht. § 849 BGB gewährt zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten eine pauschale Nutzungsentschädigung für den Geschädigten (Palandt-Sprau, a.a.O., § 849 BGB, Rdnr.1). Zwar genügt, dass aufgrund der unerlaubten Handlung der Verletzte dazu bestimmt wurde, die Sache, demnach das Kapital, wegzugeben. Hier aber hat die Kläger dafür das Fahrzeug bekommen, das er trotz des Mangels unbeschränkt nutzen konnte. Eine Kompensation für die „Entziehung“ des Geldes liegt damit bereits vor. 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Zwar liegt ein ausreichendes wörtliches Angebot nicht schon in dem Schreiben vom 08.11.2018. Jedenfalls mit der Klageschrift hat die Klägerin der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von Schadensersatz an. Mit der Klageerwiderung und der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie den Anspruch der Klägerin und zudem die Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs ernsthaft und endgültig verweigert. Soweit die Beklagte vorbringt, dass das Angebot der Klägerin unvollständig gewesen sei, greift dies nicht durch. Das wörtliche Angebot auf Leistung gemäß § 295 BGB war ausreichend, um den Annahmeverzug auszulösen, da die Beklagte keine Bereitschaft angezeigt hat, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen und die Leistung, d.h. die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, anzunehmen. Vielmehr war durch den in der Klageerwiderung angekündigten Klageabweisungsantrag offenkundig, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht freiwillig zurücknehmen werde. 3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB zu erstatten, allerdings nur eine 1,3 Gebühr und nach einem Gegenstandswert von bis zu 16.000 €. Eine höhere Forderung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, da sie sich in ihrem Antrag ungeachtet ihrer schriftsätzlichen Argumentation eine Nutzungsentschädigung hat anrechnen lassen und diese berechtigterweise der Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO überlassen hat. Bei der Frage der Höhe der Gebühr ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss und der die Sache dadurch zu einer überdurchschnittlichen Tätigkeit werden lässt. Insofern wirkt der Umfang der Klage zwar erheblich, hingegen gehen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in großen Teilen erkennbar nach dem "Copy&Paste-Prinzip" vor (vgl. auch LG Hagen, Urteil vom 16. Juni 2017 – 8 O 218/16, zitiert nach juris ). Der Aufbau der einzelnen Schriftsätze und die Formulierungen werden ferner so gewählt, dass sie stets erneut verwendet werden können. Insoweit handelt es sich um ein Masseverfahren, in dem sich die rechtlichen Umstände jeweils ähneln und welches davon geprägt ist, dass sich der schriftsätzliche Vortrag zumeist wörtlich gleicht (vgl. LG Hagen, Urteil vom 16. Juni 2017 – 8 O 218/16, zitiert nach juris ). Die Tätigkeit war ferner auch nicht schwierig im Sinne des § 14 RVG. Schwierig ist eine Tätigkeit dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, unabhängig davon, ob diese auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet liegen. Hier geht es indes im Wesentlichen um gängige Anspruchsgrundlagen aus dem Bereich des Deliktsrechts. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 13.615,92 € Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .