Urteil
13 O 322/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:0311.13O322.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 160.984,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 158.109,75 EUR seit dem 15.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 160.984,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 158.109,75 EUR seit dem 15.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um Zinszahlungspflichten aus Schuldscheindarlehen. Die UBS Investment Bank („UBS“) platzierte als Arrangeurin für das klagende Land ein Schuldscheindarlehen über 100 Mio. EUR nominal. Mit Telefax vom 01.03.2007 bestätigte die Beklagte gegenüber UBS das Geschäft. Am 02.03.2007 teilte UBS der Beklagten daraufhin die Kontodaten des klagenden Landes für die Überweisung der Darlehensvaluta mit. Nach Gutschrift des Darlehensbetrages auf diesem Konto wurde der Schuldschein über 100 Mio. EUR am 26.03.2007 an die Beklagte übersandt. Vor Vertragsschluss hatten keine direkten Gespräche oder gar Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden. Am 25.04.2007 unterteilten die Parteien dieses Schuldscheindarlehen auf Wunsch der Beklagten in fünf Schuldscheindarlehen über jeweils 20 Mio. EUR nominal. Als Rückzahlungstermin wurde der 08.03.2017 festgesetzt. Die Schuldscheindarlehen enthielten folgende Zinsgleitklausel: „Das Darlehen ist, […], wie folgt jährlich zu verzinsen: Nominalzins 3-Monats-EURIBOR + 0,1175 % p.a. “ Die Parteien vereinbarten eine Zinsobergrenze (Cap) in Höhe von 5%. Eine Zinsuntergrenze (Floor) vereinbarten sie nicht. Am 21.04.2015 wurde der 3-Monats-EURIBOR erstmals negativ. Ab dem 08.03.2016 ergab sich auch unter Berücksichtigung des Zinsaufschlages rechnerisch ein negativer Zinssatz, der bis zum Laufzeitende den Betrag in Höhe von 158.107,75 EUR ergibt. Auf Zahlungsaufforderungen des klagenden Landes vom 17.03.2016 und 06.02.2017 weigerte sich die Beklagte, Zinsen an das klagende Land zu zahlen. Schließlich beauftragte das klagende Land ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2017 nochmals zur Zahlung auf. Das klagende Land beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an es 158.159,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an es außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.506,73 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Dem klagenden Land steht der Anspruch auf Zahlung von „Negativzinsen“ gegen die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus den Zinsgleitklauseln der Schuldscheindarlehensverträge zu. Die Zinsgleitklauseln sind wirksam und dahin auszulegen, dass die Beklagte ggf. entstehende Negativzinsen an das klagende Land zu zahlen hat. Zwar handelt es sich bei den in Rede stehenden Zinsgleitklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Zinsgleitklauseln sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und wurden der Beklagten von dem klagenden Land als Verwender bei Abschluss des Vertrags gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie wurden von den Vertragsparteien auch nicht im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Diese Zinsgleitklauseln unterliegen jedoch nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Denn sie enthalten eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien (BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – NJW 2010, 1742 Rn. 16 m.w.N.). Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nämlich der gemäß § 488 Abs. 1 S.2 BGB zu zahlende Zins; dies gilt, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher wie für Unternehmerdarlehen (BGH, Urteil vom 4.7.2017 – XI ZR 562/15 – NJW 2017, 2986, 2988 Rn. 29 m.w.N.). Selbst wenn eine AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durchzuführen wäre, halten die üblichen Zinsgleitklauseln ihr stand. Sie werden den wesentlichen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung an (unzweifelhaft der Inhaltskontrolle unterworfene) Zinsanpassungsklauseln konstruktionsbedingt automatisch gerecht, weil sie Schwankungen des Referenzzinssatzes nach oben wie nach unten automatisch weitergeben und damit das vertragliche Äquivalenzverhältnis grundsätzlich wahren (BeckOGK/C. Weber, 1.11.2019, BGB § 488 Rn. 267.1). Anders liegt es allenfalls, sofern der gewählte Referenzzinssatz die Refinanzierungskosten des Darlehensgebers nicht hinreichend abbildet (BeckOGK/C. Weber a.a.O.). Die vorliegenden Zinsgleitklauseln bilden die Refinanzierungskosten angesprochener Darlehensgeber mit dem gewählten Referenzzinssatz typischerweise hinreichend ab und geben seine Schwankungen automatisch an beide Vertragsparteien weiter, wobei auch im Falle von Negativzinsen das Äquivalenzverhältnis typischerweise gewahrt bleibt (hierzu sogleich). Eine Klausel, in der ausdrücklich angegeben ist, dass die Zinsänderung in der Weise erfolgen soll, dass ein gleichbleibender Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins sowohl bei Zinssenkungen als auch bei Zinserhöhungen zu Grunde gelegt wird, hält auch der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB stand, selbst wenn sie im Extremfall dazu führen kann, dass der Vertragszins unter Null fällt und sich die Zahlungsströme damit umkehren (BGH Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09 – NJW 2010, 1742, 1744 Rn. 27). Der BGH hält Klauseln, die eine absolute Margensicherung ausdrücklich vorsehen und so zum Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. zur Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht führen können, für zulässig (BGH a.a.O.). Er hält es lediglich für nicht interessengerecht, die durch die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen entstehende Lücke zuungunsten von Verbrauchern durch derartige Zinsgleitklauseln mit absoluter Margensicherung zu füllen (BGH a.a.O.). Dem BGH ist darin zuzustimmen, dass derartige Klauseln grundsätzlich zulässig sind, da Zinsgleitklauseln mit absoluter Margensicherung im Falle von Negativzinsen nicht zur Umqualifizierung in einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag (§ 700 Abs. 1 BGB) führen (zutreffend Staudinger/Freitag (2015) § 488 Rn. 51a). Die These, negative Zinsen könnten nicht als „Entgelt“ i.S.d. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen werden, weil sie zu der widersinnigen Situation führten, dass der (scheinbare) Darlehensgeber dem (vermeintlichen) Darlehensnehmer ein Entgelt dafür zahle, dass dieser die Mittel abnehme, verkennt die wirtschaftlichen Gegebenheiten derartiger Transaktionen (Staudinger/Freitag a.a.O.). Die Höhe des Zinses ändert nichts an der Interessenlage der Parteien an der Aufnahme der Mittel bzw. deren Zur-Verfügung-Stellung: Dass die Geldaufnahme aus Sicht der Kapitalnehmer der Deckung von Finanzierungsbedarfen dient, ist nicht ernstlich zu bezweifeln. Zudem dient die Mittelausleihung aus Sicht der Kapitalgeber i.d.R. auch der Gewinnerzielung, da sie sich im Zweifel noch günstiger refinanzieren werden (Staudinger/Freitag a.a.O.; vgl. zur wirtschaftlichen Bewertung von Schuldscheindarlehen bereits BFH, Urteil vom 19.5.1998 – I R 54/97 – Rn. 16 m.N. zitiert nach juris). Aus Sicht des Darlehensgebers ist ein Darlehen mit negativem Zins eigennützig und dient der Einnahmeerzielung, wenn er sich selbst zu einem Zinssatz refinanziert, der sogar noch unter dem negativen Vertragszins liegt (Staudinger/Freitag a.a.O.). Entscheidend für die Entgeltlichkeit eines Darlehens sind daher die relativen Bedingungen der Mittelaufnahme (Staudinger/Freitag a.a.O.). Mit anderen Worten: Die vereinbarte absolute Zinsmarge ist dann der „Zins“ im Sinne von § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Referenzzins ist für den Darlehensgeber hingegen lediglich ein durchlaufender Posten und damit ohne jegliche Bedeutung. Durch das Anfallen von Negativzinsen wird somit nicht vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages abgewichen. Die Besonderheit besteht im vorliegenden Fall darin, dass sich das klagende Land bei der Platzierung der Schuldscheindarlehen zwar allgemein an institutionelle Darlehensgeber gewandt und mit dem von ihm gewählten Referenzzinssatz auch deren typischen Refinanzierungszins abgebildet hat, die Beklagte sich als Hypothekenbank jedoch inkongruent finanziert. Letzteres kann bei der Auslegung der Zinsgleitklauseln indes keine Rolle spielen, da diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig vom konkreten Darlehensgeber einheitlich auszulegen sind. Denn die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 18.6.2019 – XI ZR 768/17 – NJW 2019, 3771, 3774 Rn. 39). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (st. Rspr. BGH, Urteil vom 19.4.2018 – III ZR 255/17 – NJW 2018, 2117, 2118 Rn. 18). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden (BGH a.a.O.). Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (BGH a.a.O.). Der Wortlaut der Zinsgleitklauseln steht „Negativzinsen“ nicht entgegen. Er sieht lediglich vor, dass die Darlehensvaluta zu verzinsen ist. Die Richtung des Zinszahlungsstroms ist hingegen nicht festgelegt. Das klagende Land hat sich bei der Platzierung der Schuldscheindarlehen vor allem an Kreditinstitute gewandt (vgl. Schuldscheindarlehen - LMA Leitfaden (Aktualisierungen 2016) Ziff. 1.4.2) und mit dem Referenzzinssatz deren typischen Refinanzierungszinssatz abgebildet. Damit hat das klagende Land das Angebot unterbreitet, dass sich Darlehensgeber bei kongruenter Refinanzierung eine absolute Zinsmarge mit insignifikantem Bonitätsrisiko sichern können. Dabei bleibt das Äquivalenzverhältnis ganz offensichtlich nur dann gewahrt, wenn der absolute Zinsabstand zum Referenzzinssatz automatisch fortgeschrieben wird mit der Folge, dass auch Negativzinsen anfallen und sich die Zahlungsströme umkehren können, ohne dass sich dies typischerweise auf die Gewinnmarge des Darlehensgebers auswirkt. Nach diesem typischen Sinn der in Rede stehenden Klauseln hat sich deren Auslegung aber einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Die bei einer Formularklausel gebotene objektive Auslegung ist gerade nicht am Willen der Beklagten als konkreten Vertragspartner, der sich hier inkongruent finanziert, zu orientieren. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, durfte die Beklagte nicht von ihrer individuellen Refinanzierung ausgehen, sondern musste vielmehr aus den allgemeinen Umständen, nämlich der Wahl des typischen Refinanzierungszinssatzes als Referenzzinssatz auf den verallgemeinerbaren Willen des klagenden Landes schließen, eine absolute Zinsmarge zu gewähren, die zur Einhaltung des Äquivalenzverhältnisses auch zu Negativzinsen und damit zur Umkehrung der Zahlungsströme führen kann. Dabei war der Beklagten bewusst, dass das klagende Land vor Vertragsschluss nicht wissen konnte, dass sich ihr konkreter Darlehensgeber im konkreten Einzelfall inkongruent refinanziert. Die Negativzinsen führen im vorliegenden Fall auch nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage. Vereinbaren die Parteien einen variablen Zins, sind damit grundsätzlich sämtliche späteren Änderungen mitkonsentiert (Staudinger/Freitag a.a.O. Rn. 51b). Die Nulllinie stellt auch keinen impliziten „floor“ für den Vertragszins dar, weil dies entweder konkludent vertraglich mitvereinbart worden wäre oder sich aus den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergäbe (vgl. Staudinger/Freitag a.a.O.). Eine derartige Auslegung oder Vertragsanpassung kommt nicht in Betracht, wenn die Margenverkürzung gerade in der Person des konkreten Kapitalgebers begründet ist (Staudinger/Freitag a.a.O.). Die Beklagte ist das Risiko, sich inkongruent zu refinanzieren, bewusst eingegangen, wobei ihr die inkongruente Refinanzierung vor Einsetzen der Niedrigzinsphase eine über die vertraglich vereinbarte Zinsmarge deutlich hinausgehende Zinsmarge eingebracht haben dürfte. Dann fällt das Einsetzen einer Niedrigzinsphase bis hin zu Negativzinsen in ihre Risikosphäre. Dem klagenden Land steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.874,92 EUR zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG in Höhe von 2.395,90 EUR, der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7001 u. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 459,02 EUR. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann gemäß Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus Sicht der Kammer waren Sachverhalt und vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter nicht außerordentlich umfangreich. Da es um die Auslegung einer einzigen Klausel anhand AGB-rechtlicher Auslegungsgrundsätze ging, war die vorgerichtliche Tätigkeit auch nicht derart schwierig, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gerechtfertigt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 158.159,75 EUR festgesetzt.