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Urteil

11 O 229/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0225.11O229.19.00
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Tenor

1.

Die Beklagten zu 1. zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.086,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19.09.2019 bis zum 19.11.2020 aus einem Betrag von 50.000,00 EUR und seit dem 20.11.2020 aus einem Betrag von 43.086,33 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touareg 3.0 l TDI V 6, FIN DD.

2.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,45 EUR zu erstatten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % und die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 75 %.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten zu 1. zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.086,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19.09.2019 bis zum 19.11.2020 aus einem Betrag von 50.000,00 EUR und seit dem 20.11.2020 aus einem Betrag von 43.086,33 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touareg 3.0 l TDI V 6, FIN DD. 2. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,45 EUR zu erstatten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % und die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 75 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Rahmen des Abgasskandals um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Kauf eines von der Beklagten zu 1. hergestellten Pkw VW Touareg 3.0 l TDI V 6, in dem ein von der Beklagten zu 2. hergestellter und gelieferter Motor verbaut ist. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 01.12.2015 von einem Hannoveraner VW-Händler das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 11.000 km für einen Bruttokaufpreis von 57.950,00 EUR (Anlage K 1). In der Folgezeit stufte das Kraftfahrtbundesamt auch das streitbefangene Modell VW Touareg 3,0 l Diesel Euro 6 als mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet an, wobei wegen der Einzelheiten auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Bescheid (Anlage K2) verwiesen wird. Mit Bescheid vom 12.01.2018 gab das Kraftfahrtbundesamt ein Software-Update für die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs frei. Mit Schreiben vom 12.09.2019 teilte die Beklagte zu 1. dem Klägervertreter mit, dass sämtliche Fahrzeuge mittels eines Software-Updates im Zuge eines Rückrufs eine Nachrüstung erhielten, wobei auch insoweit wegen der weiteren Einzelheiten auf das Schreiben Bezug genommen wird (Anlage K3). Nach Durchführung des Software-Updates forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 1. wegen manipulierter Abgaswerte, illegaler Abschalteinrichtung, Fahrzeugmängel sowie weiterer Fahrzeugschäden durch angebliche Nachbesserung in Gestalt des Software-Updates unter Fristsetzung bis zum 18.09.2019 erfolglos zur Rückabwicklung der streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses auf (Anlage K4). Die Klägerin behauptet, ihr mit dem Motortyp Bb ausgestattetes Fahrzeug sei gleich mit vier unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet. Es stoße im Realbetrieb deutlich mehr giftige Stickoxide aus als gesetzlich zugelassen. Im Prüfzyklus Typ 1 sei eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie - ein sogenanntes Thermofenster - aktiv, weshalb nur im Prüfbetrieb auf dem Laborstand die Abgasreinigung aktiviert werden. Außerdem werde bei ihrem, mit einem SCR-Katalysator ausgestatteten Fahrzeug eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränke. Im Übrigen erhalte ihr Fahrzeug wegen eines zu kleinen Tanks nicht über die gesamte Restreichweite genügend AdBlue. Die angebotenen und durchgeführten Updates seien nutzlos. Sie hätten sogar dazu geführt, dass ihr Fahrzeug nunmehr weitere Mängel in Gestalt eines erhöhten Treibstoffverbrauchs, schnellerem Verschleiß, höherer Lautstärke im Realbetrieb sowie einen stark erhöhten AdBlue-Verbrauch aufweise. Sie sei bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausgegangen, das allen gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende Fahrzeug dauerhaft und ohne Gefahr der Stilllegung aufgrund eines Erlöschens der allgemeinen Betriebserlaubnis nutzen zu können. Durch die Produktion und das Inverkehrbringen der mit der vorbenannten Software ausgestatteten Fahrzeuge unter Verschweigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten die Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Ursache für ihre Erwerbsentscheidung gesetzt. Bereits dieser Fahrzeugerwerb stelle einen ersatzfähigen Schaden dar, welcher auch nicht durch Aufspielen des Softwareupdates behoben werden könne. Die Vorstände beider Beklagten hätten Kenntnis von der Verwendung der vorbenannten Motorsteuerungssoftware gehabt. Die Klägerin meint, die Täuschungshandlung rechtfertige den Schluss auf einen Vorsatz der betroffenen Personen betreffend den Schadenseintritt bei ihr; wer im Zulassungsverfahren täusche, rechne auch damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die getäuschte Behörde ihre Zulassung revidiert. Das Verhalten der Repräsentanten der Beklagten stelle sich auch als sittenwidrig dar, denn das betrügerische Verhalten der Beklagten sei in großem Stil und offenkundig aus der Motivation des Gewinnstrebens heraus erfolgt. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 57.950 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % p.a. seit dem 01.12.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des näher spezifizierten streitbefangenen Fahrzeugs, abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung sowie ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,45 EUR zu erstatten. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1. 57.950,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 01.12.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touareg 3.0 l TDI V 6, FIN DD, Baujahr 2015 mit 150 KW ausgewiesene Abgasnorm 6, abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung noch zu beziffernde Nutzungsentschädigung; 2. ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,45 EUR zu erstatten. Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie meinen, das Landgericht Braunschweig oder das Landgericht Hannover seien örtlich zuständig. In der Sache behaupten sie, konkrete NOx-Werte oder die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs seien für die Erwerbsentscheidung der Klägerin nicht relevant gewesen. Vielmehr seien andere Motive, wie der Kaufkomfort, die Sicherheit, Ausstattung und das Design ausschlaggebend für den Fahrzeugerwerb gewesen. Nunmehr sei nach dem erfolgten Softwareupdate nicht mehr davon auszugehen, dass die Lebensdauer des PKW insgesamt bzw. seiner Teile (Verschleiß) hierdurch negativ beeinflusst werde. Im Übrigen handele es sich bei der damals eingebauten Software nicht um eine Funktion, die als illegale Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, da die Abgasrückführung kein Teil der Abgasreinigungsanlage bzw. des Emissionskontrollsystems sei und die Software nicht im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einwirke. Die Funktionsweise des vorliegend streitgegenständlichen Motors sei außerdem mit derjenigen des Typs EA189 und dessen Umschaltlogik in keiner Weise vergleichbar und das hiesige Modell halte sämtliche Grenzwerte auch tatsächlich ein. Es sei nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug aufgrund der Softwareupdates einen Wertverlust erlitten habe. Im Gegenteil sei ein etwaiger Schaden durch den ursprünglichen Einbau der besagten Software jedenfalls durch das Aufspielen des Updates beseitigt worden. Ein softwarebedingter Minderwert der Fahrzeuge mit dem Motortyp habe weder durch diverse Sachverständige noch über ein auf den „Dieselskandal“ zurückzuführendes Einsinken der Nachfrage betroffener Fahrzeuge nachgewiesen werden können. Die aktuelle Nachfrageverschiebung betreffe herstellerübergreifend den gesamten Dieselfahrzeug-Markt stünde vielmehr im Zusammenhang mit der öffentlichen Debatte über Einfahrverbote für Dieselfahrzeuge in einigen deutschen Innenstädten. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche Schädigungsvorsatz beider Beklagten liege erkennbar nicht vor. Hierzu behaupten sie, es fehle an gesicherten Erkenntnissen dass ein Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt habe. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, der Abschluss eines Kaufvertrages stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar, denn die empfangene Leistung sei jederzeit für den von der Klägerin verfolgten Zweck - das Fahren auf öffentlichen Straßen – verwendbar gewesen. Ein etwaiger Schaden sei jedenfalls durch das Aufspielen des Softwareupdates beseitigt worden. Sie hätten überdies nicht grob sittenwidrig gehandelt. Selbst bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 715/2007 ergäbe sich keine besondere Verwerflichkeit, weil die Norm ausweislich der Erwägungsgründe vorrangig der Verbesserung der Luftqualität diene und nicht dem Vermögen oder sonstigen individuellen Positionen der Klägerin. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zur Klägerin lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 hat das streitgegenständliche Klägerfahrzeug einen Gesamtkilometerstand von ein 85.126 km aufgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist es ausreichend, dass die Klägerin schlüssig Tatsachen behauptet, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist wahlweise dort gegeben, X eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), oder dort, X in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, am Ort des Schadenseintritts (vgl. zum Ganzen nur statt vieler BayObLG Beschluss vom 25.06.2020 – 1 AR 57/20, BeckRS 2020, 14356 Rn. 16). Hier begründet der Sitz der Klägerin als Ort, an dem der behauptete Vermögensschaden eingetreten ist, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Denn durch die Eingehung einer Verbindlichkeit, die sie nach ihrem schlüssigen Vorbringen in Kenntnis des Vorliegens einer Abschaltvorrichtung nicht eingegangen wäre und die deshalb „ungewollt“ war, hat sie sich mit ihrem gesamten Vermögen insgesamt dem Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt. In diesem Fall liegt der Ort, an dem in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde, regelmäßig am Sitz des Geschädigten. X und wie der Kaufpreis bezahlt wurde, ist dagegen nicht entscheidend, da die Begleichung des Kaufpreises diesen Schaden nur perpetuiert hat (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 17). II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner einen Anspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB (analog) nach Abzug einer Nutzungsentschädigung von 14.863,67 EUR in Höhe von 43.086,33 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben die Klägerin durch Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors bzw. des Fahrzeugs in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. a. Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des Motors (Beklagte zu 2.) sowie des Fahrzeugs (Beklagte zu 1.) unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung war der Motor des streitgegenständlichen Modells mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Bereits durch die in der verwendeten Motorsteuerungssoftware enthaltene „Aufwärmstrategie“ („Strategie A“) haben die Beklagten gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen, da sich der Stickstoff-Ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb erheblich verringert. Die Abschalteinrichtung war auch nicht ausnahmsweise im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig. Sie war unter anderem weder zum Anlassen des Motors noch zum Motorschutz erforderlich (vgl. zum Ganzen nur OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 2/20 –, Rn. 58, juris, mit zahlreichen Nachweisen; vgl. in Bezug auf die Beklagte zu 1. auch nur OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 – 8 U #####/#### –, juris; vgl. in Bezug auf die Beklagte zu 2. zuletzt ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2021 - 5 U 145/20, bislang unveröffentlicht). Die Kammer legt insoweit ihrer Entscheidungsfindung die Beurteilung der Motorsteuerungssoftware durch das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung als zutreffend zugrunde, ohne sich insoweit zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gehalten zu sehen. Dem Bescheid des KBA als Verwaltungsakt kommt eine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass seine Feststellungen für die Zivilgerichte bindend sind und deren Rechtmäßigkeit der Prüfung der Zivilgerichte entzogen ist (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 59). Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden (BGH, Urteil vom 04.02.2004 – XII ZR 301/01 – BeckRS 2004, 3141; BGH, Beschluss v. 12.01.2006 – IX ZB 29/04 – NJW-RR 2006, 913). Die Gerichte haben selbst fehlerhafte Verwaltungsakte zu beachten, solange diese nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (BGH, Urteil v. 19.12.1978 – VI ZR 43/77 – NJW 1979, 597; BGH, Beschluss v. 12.01.2006 – IX ZB 29/04 – NJW-RR 2006, 913). Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zu Grunde zu legen (BGH, Urteil v. 21.09.2006 - IX ZR 89/05 - NJW-RR 2007, 398). Ausweislich des KBA-Bescheids waren im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut. Die Abschalteinrichtung ist bewusst auf den Prüfstand zugeschnitten und eine Aktivierung im Normalbetrieb ist nahezu ausgeschlossen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 60 f.). Ohnehin ist das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten auch vor dem Hintergrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend. Soweit die Beklagten sogar den klägerseits geltend gemachten Motortyp B als solchen bestreiten, ist dies unbehelflich. Unstreitig war das klägerische Fahrzeug von dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes erfasst. Auch legen die Beklagten an keiner Stelle nachvollziehbar dar, welcher anderweitige Motortyp - anders als in allen bislang zu dem Fahrzeugmodell entschiedenen Fällen - in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sein sollte. b. Die Klägerin hat einen Schaden erlitten. In Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware hat die Klägerin einen Kaufvertrag über das Fahrzeug und damit einen für sie – auch wirtschaftlich – nachteiligen Vertrag abgeschlossen, da das Fahrzeug jedenfalls nicht ihren (berechtigten) Vorstellungen entsprach. (1) § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 m.w.N.). Danach stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12, Rn. 27, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). (2) Der Schaden der Klägerin liegt bereits darin, dass sie ein mangelhaftes Fahrzeug erworben hat, das mithin kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis darstellt. Das Fahrzeug ist mangelhaft. Es weist angesichts der Softwaremanipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Käufer eines solchen Fahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält. Die beklagtenseits eingebaute Software ist gesetzeswidrig, da es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 5 VO (EG) 715/2007 handelt (vgl. allg. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17). Aus der umfassenden Formulierung und dem weitgefassten Schutzzweck der Richtlinie, die der Verbesserung der Luftqualität und der Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte sowie insbesondere einer erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren dient - vergleiche Nr. 6 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 715/2007 -, wird erkennbar, dass die Vorschrift umfassend auch solche Konstellationen abdecken soll, in denen konstruktionsbedingt, auch durch Steuerung technischer Einrichtungen mittels Software, Unterschiede zwischen dem Schadstoffausstoß im Testbetrieb und im Normalbetrieb bestehen (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 12.02.2019 – 9 O 140/18 – BeckRS 2019, 3857). Dies folgt auch aus Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007: Danach hat der Hersteller ein Fahrzeug so auszurüsten und Bauteile, die das Emissionsverhalten zu beeinflussen geeignet sind, so zu konstruieren, zu fertigen und zu montieren, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Hierdurch wird erkennbar, dass eine Einrichtung, die zu geringerem Schadstoffausstoß im Testbetrieb und demgegenüber höherem Schadstoffausstoß bei Nutzung des Fahrzeugs im regulären Straßenverkehr führt, unterbunden werden soll (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 68). Unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung handelt, führt die Software zu (weiteren) erheblichen Nachteilen für die Klägerin. Die Abgaswerte entsprechen nicht jenen, die er aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar dürfte die Klägerin insoweit davon ausgegangen sein, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer Software noch einmal vergrößert wird. Darüber hinaus musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie ihr Fahrzeug einem Software-Update unterziehen muss, um nicht zu riskieren, dass die Betriebserlaubnis entzogen wird. Ob das Software-Update bei der Klägerin tatsächlich aufgespielt wurde und ob dieses dazu geführt haben kann, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte nunmehr eingehalten werden, ohne dass das Update womöglich zu neuen anderweitigen Beeinträchtigungen des Fahrzeugs geführt hat, kann im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB dahinstehen. Der durch die Täuschung der Beklagten bedingte ungewollte Vertragsschluss würde hierdurch nicht nachträglich zu einem gewollten Vertragsschluss (so auch LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16, BeckRS 2017, 117776). Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist weiter als der Sachmangelbegriff des § 434 BGB. Während die Sachmangelgewährleistung der Beseitigung von Leistungsstörungen dient, zielt der Tatbestand des § 826 BGB auf einen Schutz auch der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit ab (BGH, NJW-RR 2005, 611; NJW-RR 2015, 275). Der Schadensbegriff des § 826 BGB hat insoweit einen subjektiven Einschlag (Wagner, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 42). Entscheidend ist danach nicht, wie der Vertragsschluss nach objektiven Kriterien zu bewerten sein mag, sondern, dass die Klägerin den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Davon abgesehen bestehen infolge der unterschiedlichen öffentlichen Verlautbarungen zu den Wirkungen des Updates derzeit aber auch objektiv zumindest Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkungen des Updates (vgl. hierzu ausführlich Legner, VuR 2018, 251 mit Verweis auf verschiedene Stimmen, welche Software-Updates zur Beseitigung des erhöhten Stickoxidausstoßes als nicht ausreichend betrachten, sondern eine Nachrüstung der Motoren fordern). Solche Unsicherheiten mögen zur Darlegung eines fortbestehenden Sachmangels im Sinne des § 434 BGB nicht ausreichen, die Annahme eines Schadens im Sinne des § 826 BGB rechtfertigen sie indessen. c. Die schädigende Handlung ist beiden Beklagten auch nach § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15). Die Beklagte zu 2. hat als Tochterkonzern der Beklagten zu 1. die unzulässige Abschalteinrichtung in dem Motor vorsätzlich implementiert. Die bei der Beklagten zu 2. handelnden Personen überließen die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren den zum Konzern der Beklagten zu 1. gehörenden Herstellern der Fahrzeuge gerade zum Zweck des Einbaus in Pkw und nachfolgender Weiterveräußerung. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die handelnden Personen damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Abschalteinrichtung weiterveräußert werden würden (vgl. nur OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 74). Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist vom Vorstand und von den im Hause der Beklagten zu 1. für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten ist der Beklagten zu 1. zuzurechnen, § 31 BGB (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 76). Die Beklagte zu 1. haftet zwar nicht als Mutterkonzern für die Beklagte zu 2. als Tochterkonzern. Die generelle Einstandspflicht von Konzernunternehmen für die Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen (Konzernhaftung), ist dem deutschen Recht für den Regelfall fremd. Nach dem so genannten Trennungsprinzip haften selbst im Vertragskonzern für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft. Es ist nicht zu erkennen, dass den Konzernnormen ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip zugrunde liegt, wonach der Konzern generell als Rechtseinheit behandelt werden soll. Die Tatsache, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht von der Beklagten zu 1. entwickelt und hergestellt worden ist, ist vorliegend aber unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Motor die manipulierte Motorsoftware aufweist und mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1. zum Verkauf an die Endkunden in Fahrzeuge eingebaut, mithin in Verkehr gebracht worden ist. Es erscheint aber lebensfremd, dass die Beklagte zu 1. als Konzernmutter über die Funktionsweise des in zahlreichen Fahrzeuge unterschiedlicher Marken ihres Konzerns eingebauten Motors nicht im Bilde war. Die Beklagte zu 1. trifft als Muttergesellschaft in Bezug auf Entwicklung und Verwendung von Motoren und deren Software die grundlegenden strategischen Entscheidungen bzw. segnet die Entscheidungen der Tochtergesellschaften ab (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 77ff.). Der Nachweis der positiven Kenntnis bestimmter Vorstandsmitglieder ist nach Auffassung der Kammer ohnehin entbehrlich. Der Anwendungsbereich des § 31 BGB wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt/Ellenberger, BGB 78. Auflage 2019, § 31 Rn. 7). Die mangelnde Kenntnis des Vorstandes würde danach auf einem gravierenden Organisationsverschulden beruhen, das dazu führt, dass diesem die Kenntnis der Ausführenden zuzurechnen ist. Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, Urteil vom 08.07.1980, Az. VI ZR 158/78). Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken für die Beklagten dar. Hat nicht der Vorstand diese weitreichende Entscheidung getroffen, dann muss es denklogisch ein Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getan haben. In diesem Fall müssen sich die Beklagten so behandeln lassen, als wäre dieser Mitarbeiter ihr verfassungsmäßiger Vertreter (vgl. bereits LG Essen, Urteil vom 28.08.2017, Az. 4 O 114/17). Der Vortrag der Klägerin ist nach alledem als hinreichend substantiiert anzusehen, während die Beklagten ihrer sie treffenden - sekundären - Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sind. Da hier die Grundsätze der sekundären Darlegungslast eingreifen, gilt der Vortrag der Klägerseite als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. nur OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 85). d. Es handelt sich zudem um eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagten zu 1. und zu 2. (1) In objektiver Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagten haben in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Die Beklagte zu 1. hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrbundesamtes systematisch, langjährig in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe Typ1 in tausendfacher Stückzahl in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt dergestalt eng auf die Bedingungen des Prüfstandes bezogen programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 89). Dabei wusste die Beklagte zu 2., dass es für die (Fehl-)Vorstellung sowohl des Kraftfahrtbundesamtes über die Verwendung der Software und die so erlangte Typgenehmigung als auch für die (Fehl-)Vorstellung der Endkunden über eine Gefährdung des unveränderten Bestands dieser Genehmigung keinen Unterschied macht, ob die Beklagte zu 2. nur den Motor oder auch das Fahrzeug herstellt und ob die Beklagte zu 1. als Herstellerin des Fahrzeugs bei Beantragung der Typgenehmigung und Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung bösgläubig war oder ihrerseits einem Irrtum unterlag (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 – 24 U 184/19 –, Rn. 41, juris). Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 22). Die Beklagten waren sich über die weitreichenden Folgen der eingesetzten Abschalteinrichtung im Klaren. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass ein Kraftfahrzeughersteller, der sich verbotener Abschalteinrichtungen bedient, diese in der Regel nicht - wie bei dem Typ2-Motor - so ausgestalten wird, dass sie einzig für den Prüfstand konstruiert sind und ausschließlich der Erlangung der Typengenehmigung für das Fahrzeug dienen, sondern in der Regel - wie vorliegend - Steuerungsstrategien implementieren wird, die zumindest vordergründig legitimen Zwecken dienen, tatsächlich jedoch ihre wesentliche Funktion einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfüllen (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 91). (2) Hinzutreten zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich zu betrachten. Gerade für die Klägerin als Laie auf dem Gebiet der Automotoren war es keinesfalls möglich, die Täuschung aufzudecken. Die Beklagten haben die Ahnungslosigkeit der Klägerin zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. (3) In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis ist beim Vorstand der Beklagten zu bejahen. e. Die sittenwidrige Schädigung war auch kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin. Diese hat substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar im Einzelnen geschildert, dass sie den Kaufvertrag über das vom sogenannten Abgasskandal betroffene Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Softwaremanipulation nicht geschlossen hätte. Vor diesem Hintergrund steht für die Kammer fest, dass die fehlende Betroffenheit des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs vom Abgasskandal Grundlage ihrer Kaufentscheidung und somit für den Vertragsschluss kausal war. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Kunde bewusst mit der Frage auseinandersetzt, welche genauen Kriterien für die Erteilung der Typengenehmigung erfüllt sein müssen. Wer ein Fahrzeug erwirbt, um dieses im Straßenverkehr zu verwenden, vertraut darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wovon die erteilte Typengenehmigung zeugt. Der Kunde weiß, dass der Konstrukteur bzw. Hersteller eines Fahrzeugs kraft seiner Fachkenntnis ihm gegenüber zwangsläufig über einen Wissensvorsprung verfügt. Da der Kunde einen Einblick in die technischen Vorgänge nicht haben kann, bringt er denjenigen, die für die Entwicklung und Zulassung der Fahrzeuge verantwortlich sind, ein besonderes Vertrauen entgegen, das sich auch in der Markenauswahl beim Erwerb eines Fahrzeugs niederschlägt. Dies haben die Beklagten zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt. (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U #####/####). f. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung EG Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Die Haftung aus § 826 BGB hängt gerade nicht davon ab, unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. g. Dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, steht gegen den Hersteller des Motors und gegen den Hersteller des Fahrzeugs als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31, 840 BGB zu (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 – 24 U 184/19 –, juris). h. Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz. aa. Die Beklagten haben die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagten müssen danach die wirtschaftlichen Folgen des Fahrzeugerwerbs dadurch ungeschehen machen, dass sie den von der Klägerin geschuldeten Bruttokaufpreis von 57.950,00 EUR ersetzen. Diese sich aus dem Rücktritt ergebende Verpflichtung haben die Beklagten nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin zu erfüllen, § 348 BGB. bb. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe des von ihr geleisteten Kaufpreises von insgesamt 57.950,00 EUR grundsätzlich zu. Sie leistete diesen Betrag vollständig an das Autohaus Hs. Auf den zurückzuerstattenden Betrag hat sich die Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch eine Entschädigung für die durch sie erfolgte Nutzung des Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 300.000 km. Die verbleibende Gesamtlaufleistung bei Erwerb betrug damit 289.000 km. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weist das Fahrzeug einen Kilometerstand von 85.126 km auf, sodass die Klägerin mit dem Fahrzeug 74.126 km gefahren ist. Die Nutzungsentschädigung beläuft sich damit vorliegend auf einen Betrag von 14.863,67 EUR (Bruttokaufpreis x gefahrene km / verbleibende Gesamtlaufleistung bei Erwerb). Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist damit in Höhe von 43.086,33 EUR begründet. Soweit die Klägerin indes trotz genereller Anerkennung einer Verpflichtung zur Leistung einer Nutzungsentschädigung ihren Klageantrag weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020 nach entsprechender Erörterung entsprechend angepasst und beziffert hat, unterliegt ihr Begehren der Abweisung. 2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin besteht gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.954,45 €. Der Betrag errechnet sich unter Zugrundelegung des Kaufpreises bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich der Auslagenpauschale und - anders als von den Beklagten dargestellt - ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer. 3. Der tenorierte Zinsanspruch beruht auf den §§ 280, 286, 291 BGB. Dabei wurde beachtet, dass die Verzinsungsbasis teilweise erst im laufenden Verfahren durch die Weiternutzung des Fahrzeugs absinkt und diesem Umstand bei der Entscheidung Rechnung zu tragen ist. Ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung war lediglich der zuerkannte Betrag zu verzinsen (vgl. nur OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 135). Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 % p.a. aus 57.950,00 EUR seit dem 01.12.2015 steht der Klägerin hingegen weder aus § 849 BGB noch einer anderen Anspruchsgrundlage zu, da die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, juris; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19, juris). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 100 Abs. 4, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 57.950,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. A