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Urteil

1 Ks 28/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0319.1KS28.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung inTateinheit mit Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird angeordnet.

Der von der Nebenklägerin wegen der Tat vom 4. Juli 2020 gegen den Angeklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen – auch hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens – zu erstatten.

Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224, 22, 23, 66 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung inTateinheit mit Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird angeordnet. Der von der Nebenklägerin wegen der Tat vom 4. Juli 2020 gegen den Angeklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen – auch hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens – zu erstatten. Angewendete Vorschriften : §§ 223, 224, 22, 23, 66 StGB G r ü n d e : I. 1 1. Der Angeklagte wurde als drittes von fünf Kindern seiner Eltern in der Türkei geboren. Er hat eine – in der Türkei lebende – Schwester sowie drei Brüder, die jeweils in Deutschland leben. Der Vater des Angeklagten ist verstorben, seine Mutter lebt mit einem seiner Brüder in einer Doppelhaushälfte in Dormagen, in der zuletzt auch der Angeklagte lebte. 2 Der Vater siedelte bereits vor der Geburt des Angeklagten nach Deutschland über, um hier in einem Chemieunternehmen zu arbeiten. Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, zog seine Mutter mit ihm und seinen älteren Geschwistern nach. In Dormagen besuchte der Angeklagte den Kindergarten, die Grundschule und schließlich die Realschule, die er mit der Mittleren Reife abschloss. Anschließend wechselte er auf ein Dormagener Gymnasium und erreichte – nach Wiederholung der zwölften Klasse – das Abitur. Danach begann er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften sowie eine Ausbildung zum Hotelkaufmann, brach jedoch beides ab. Anschließend arbeitete er als Fitnesstrainer und bei einem Speditionsunternehmen in Neuss. Im Jahr 2001 beendete er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann auf einem Berufskolleg in Neuss und arbeitete bis 2002 für ein Modehandelsunternehmen. Alsdann lebte und arbeitete er zeitweise in Istanbul. Im Jahr 2003 kehrte nach Deutschland zurück. Hier betrieb er zunächst einen Textilhandel und anschließend ein Callcenter. Zuletzt – vor seiner im Jahr 2012 erfolgten ersten Inhaftierung – war er mit dem Vertrieb von Produkten eines Telekommunikationsanbieters befasst. 3 Der Angeklagte heiratete im Jahr 2001. Die Trennung von seiner Ehefrau erfolgte im Jahr 2002. Im Jahr 2003 wurde die – kinderlos gebliebene – Ehe geschieden. 4 2. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft, wobei sämtliche Entscheidungen vor Begehung der vorliegend abgeurteilten Tat rechtskräftig geworden sind: 5 a) Das Amtsgericht Neuss verurteilte ihn am 31. Januar 2003 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 €. 6 b) Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn am 6. September 2012 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Die von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2013 (Az.: 3 StR 50/13 – BeckRS 2013, 6767) als unbegründet verworfen. Durch Beschluss vom 14. August 2018 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Vollstreckung des nicht verbüßten letzten Strafdrittels zur Bewährung aus. Sie ordnete eine fünfjährige Bewährungszeit an, unterstellte den Angeklagten der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin und erteilte Weisungen. II. 7 1. Der am 6. September 2012 erfolgten Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf (oben I2b ) lag nach den dort getroffenen Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte suchte seit Anfang des Jahres 2000 regelmäßigen Kontakt zu Prostituierten, wobei es ihm weniger auf die Befriedigung sexueller Bedürfnisse als darauf ankam, mit den Prostituierten eine private Beziehung aufzubauen. Im November 2011 lernte er als Kunde eines Düsseldorfer Bordellbetriebs die damals 25-jährige Geschädigte Cxxxxx Bxxxxx kennen, die dort aus rein wirtschaftlichen Erwägungen und freiwillig ihrer Tätigkeit als Prostituierte nachging. Er fand Gefallen an ihr und suchte sie in der Folgezeit wöchentlich auf. Zum Geschlechtsverkehr kam es dabei nicht. Es blieb vielmehr bei Gesprächen, in denen der Angeklagte ihr schmeichelte und anbot, ihr durch Gewährung finanzieller Zuwendungen den Ausstieg aus der Prostitution zu ermöglichen. Er gab sich wahrheitswidrig als wohlhabender Geschäftsmann aus, der über ein mehrere Millionen Euro umfassendes Vermögen verfüge. Auch erzählte er ihr, dass er an Krebs erkrankt sei und nur noch wenige Zeit zu leben habe. Er stellte ihr in Aussicht, ihr im Falle seines demnächst zu erwartenden Ablebens sein Vermögen hinterlassen zu wollen. So gelang es ihm, das Vertrauen von Cxxxxx Bxxxxx zu gewinnen. Er schlug ihr vor, die Prostitution aufzugeben und in ihr Heimatland Rumänien zurückzukehren. Er kündigte an, ihrem Vater 500.000,00 € zu überweisen, um ihr dies zu ermöglichen. Über nennenswertes Vermögen verfügte der Angeklagte allerdings nicht. Er ging jedoch davon aus, dass die Geschädigte schon alleine durch die Ankündigung der Zahlung motiviert sei, das persönliche Verhältnis mit ihm zu vertiefen. Er hoffte, dass es ihm gelingen würde, eine Liebesbeziehung zu ihr aufzubauen oder sie zumindest zu bewegen, sich für wenige Tage wie seine Lebensgefährtin zu verhalten. Zu diesem Zweck wollte er die Legende von sich als uneigennützigem und finanziell gut ausgestattetem Gönner möglichst lange aufrechterhalten und begnügte sich damit, für die Zeit bis dahin in der Illusion zu leben, mit einer ihm auch emotional zugewandten jungen und attraktiven Frau zusammen zu sein. Die Geschädigte glaubte, dass der Angeklagte seine Zusage einhalten werde, traf sich im Hinblick hierauf weiterhin mit ihm und stellte ihre Tätigkeit als Prostituierte ein. Am 17. Januar 2012 kaufte sie in Begleitung des Angeklagten ein Ticket für einen Flug nach Rumänien, der am 20. Januar 2012 ab Düsseldorf starten sollte. Anschließend fuhren beide nach Köln, wo der Angeklagte Cxxxxx Bxxxxx ein Armband und einen Ring kaufte und sie zum Besuch eines Musicals einlud. 8 Um die Ankündigung der Geldüberweisung glaubhaft erscheinen zu lassen, fingierte der Angeklagte über zwei E-Mail-Konten eine E-Mail-Korrespondenz, ausweislich derer er einen nicht existierenden Mitarbeiter („ Thomas Muster “) eines ebenfalls nicht eistierenden Kreditinstituts („ Sparkassenverbund Rheinland Neuss “) angewiesen habe, 500.000,00 € auf das Konto des Vaters der Geschädigten zu überweisen, und der angewiesene Mitarbeiter die Ausführung des Auftrags für den 20. Januar 2012 sowie „ spätestens “ für den 23. Januar 2012 in Aussicht stellte. Zur weiteren Untermauerung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit mietete der Angeklagte außerdem ab dem 18. Januar 2012 eine Suite in einem im sogenannten „ Düsseldorfer Medienhafen “ gelegenen Hotel an, wo er bis zu der für den 20. Januar 2012 vorgesehenen Abreise von Cxxxxx Bxxxxx möglichst viel Zeit mit dieser verbringen wollte. Am 18. Januar 2012 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit Cxxxxx Bxxxxx in der Hotelsuite auf, lud sie zum Essen in das Hotelrestaurant ein und verbrachte mit ihr den weiteren Abend in Düsseldorf. Die Nacht hingegen verbrachte Cxxxxx Bxxxxx ohne den Angeklagten bei sich zu Hause. Am Morgen des 19. Januar 2012 trafen sich beide zum gemeinsamen Frühstück in dem Hotel und begaben sich anschließend zum Gewerbeamt der Stadt Düsseldorf, wo die Geschädigte ihr angemeldetes Gewerbe als freiberuflich tätige Prostituierte abmelden wollte. Danach fuhren sie in das Hotel zurück, wo sie sich den weiteren Tag in dem Hotelzimmer aufhielten. Zwischen 23.23 Uhr und etwa 0.40 Uhr des Folgetages (20. Januar 2012) versetzte der Angeklagte Cxxxxx Bxxxxx in dieser Hotelsuite mit Tötungsvorsatz insgesamt 18 Messerstiche, die sie vornehmlich in den Oberkörper (Bauch- und Brustkorb), aber auch in den Rücken, den Hals (drei Stiche) und den Nacken trafen. Mehrere Stiche öffneten den Brustkorb und drangen in das Gewebe beider Lungenflügel sowie in die Bauchhöhle ein. Ein Stich durchtrennte die zehnte Rippe, ein weiterer Stich durchtrennte die Leber und endete im Bereich des Dünndarms. Cxxxxx Bxxxxx verstarb infolge des hierdurch verursachten Blutverlustes. 9 Nach der Tat verbrachte der Angeklagte den unbekleideten Leichnam in das zu der Hotelsuite gehörende Badezimmer, wechselte seine Kleidung und floh. Er reiste noch in derselben Nacht in die Türkei und nahm von dort aus Kontakt zu zahlreichen Zeitungsredaktionen auf, denen er per E-Mail mitteilte, nicht er, sondern eine ihm unbekannte männliche Person habe Cxxxxx Bxxxxx, mit der er ein Liebesverhältnis unterhalten habe, erstochen. Diese Schilderung hielt der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung vor der seinerzeit erkennenden Strafkammer aufrecht. 10 2. Der Angeklagte verbüßte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zunächst in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Noch vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe beauftragte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Zeugen Dr. Schxxxxx (Psychiater) zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes mit der Erstellung eines Prognosegutachtens. Am 18. Mai 2018 explorierte der Zeuge den Angeklagten und legte sodann ein schriftliches Gutachten vor. Hierin kam er zu dem Ergebnis, dass die Begehung weiterer Taten durch den Angeklagten nicht zu erwarten sei; gegen eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Bedenken. Zu der Anlasstat hatte der Angeklagte dem Zeugen Dr. Schxxxxxx – in Abweichung von den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen – berichtet, dass er Cxxxxx Bxxxxx in einer Düsseldorfer Diskothek kennengelernt habe, ohne zu wissen, dass sie als Prostituierte tätig gewesen sei. Nachdem er hiervon erfahren habe, habe er sie in dem Bordell, in dem sie tätig war, aufgesucht und sie „ hiermit konfrontiert “. Er habe ihr auch vorgespielt, vermögend zu sein und ihr „ helfen “ zu können. Zu der Tat sei es gekommen, nachdem Cxxxxx Bxxxxx ihn beleidigt und als Lügner bezeichnet habe. Sie habe mit einem Messer in ein Sofa gestochen. Er selbst habe sich vor dem Stich retten können, ihr das Messer abgenommen und „ in einem Kontrollverlust “ zugestochen. Der Angeklagte äußerte zu dem Zeugen Dr. Schxxxxxx, dass er in der Haft gelernt habe, mit seinen Gefühlen ehrlich umzugehen. Falls er eine Frau kennenlerne, werde er ihr offenbaren, was er getan habe; er werde kein „ Blender und Schaumschläger “ mehr sein. Der Zeuge Dr. Schxxxxxx kam zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsstörung fänden, dass er einen selbstkritischen und differenzierten Eindruck hinterlassen habe, dass er die Entstehungsbedingungen seiner Delinquenz verstanden und internalisiert habe und in seiner Persönlichkeit wesentlich nachgereift sei. Letzteres lasse erwarten, dass er bei Streit- und Konfliktsituationen in einer intimen Partnerschaft Konflikte offener und funktionaler austragen könne, ohne dass diese gewaltsam eskalieren. 11 Auf der Grundlage dieses Gutachtens setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Vollstreckung des letzten Strafdrittels am 14. August 2018 zur Bewährung aus, setzte die Bewährungszeit auf fünf Jahre fest, unterstellte den Angeklagten der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin und erteilte u.a. die Weisung, dass der Angeklagte eine ambulante Psychotherapie bei dem Zeugen Dr. Schlexxxxxx (Psychologe) anzutreten habe und diese nicht gegen den Rat des Therapeuten abbrechen dürfe. 12 Nach seiner Haftentlassung im September 2018 nahm der Angeklagte Wohnsitz bei seiner Mutter und seinem Bruder in Dormagen. Er erhielt öffentliche Unterstützung in Höhe von etwa 1.000,00 € monatlich und nahm an von dem Arbeitsamt finanzierten und von seiner Bewährungshelferin vermittelten Weiterbildungsmaßnahmen teil, die er im Frühsommer 2020 erfolgreich beendete. Anschließend bewarb er sich – jeweils erfolglos – sowohl um eine eigene Wohnung als auch um eine Arbeitsstelle. 13 Von November 2018 bis Januar 2020 nahm der Angeklagte – in Erfüllung der ihm erteilten Weisung – an einer ambulanten therapeutischen Behandlung bei dem Zeugen Dr. Schlexxxxxx teil. Die Behandlung dauerte insgesamt etwa zwölf Stunden, beschränkte sich aber ausschließlich auf eine Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Angelegenheiten. Dem Zeugen Dr. Schlexxxxxx war nach eigenen Angaben daran gelegen, das nach seiner Auffassung beschädigte Selbstbild des Angeklagten zu stärken, wobei der konkrete Inhalt der geführten therapeutischen Gespräche in der Hauptverhandlung offenblieb. Die Aufarbeitung der Anlasstat oder die Entwicklung einer Rückfallprophylaxe war nicht Gegenstand der Behandlung. Der Angeklagte schilderte dem Zeugen Dr. Schlexxxxxx, dem die Einzelheiten der der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht bekannt waren, lediglich, er sei von der Geschädigten hintergangen worden und habe die Tat aus einer Empörung darüber begangen, was die getötete Cxxxxx Bxxxxx ihm „ angetan “ habe. Der Zeuge Dr. Schlexxxxxx gab sich hiermit zufrieden und beschränkte sich im Übrigen darauf, dem Angeklagten zu empfehlen, „ die Finger von Prostituierten zu lassen “. 14 3. Gleichwohl nahm der Angeklagte noch während der Behandlung bei dem Zeugen Dr. Schlexxxxxx im November 2019 über die Internetplattform „ Internet-Adresse01 “ – einem Internetdienst zur Vermittlung von Waren und Dienstleistungen, unter anderem auch sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt – Kontakt zu einer Frau auf, die sich „ Nina “ nannte. Mit ihr traf sich der Angeklagte insgesamt viermal in Hotels zur entgeltlichen Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Über den Nachrichtendienst WhatsApp sandte der Angeklagte „ Nina “ zahlreiche Nachrichten, durch die er ein persönliches Interesse an ihr zum Ausdruck brachte (u.a.: „ Ich vermisse unseren Sex, der mir sehr Spaß macht “, „ Lege es nicht auf die Goldwaage, war mehr ein bewundern, weil ich dich sehr schätze “, „ Was macht dir so viel Freude bei unserem Treffen “, „ Ich freue mich z.B. auf die interessanten Unterhaltungen mit Dir, natürlich auch auf unseren leidenschaftlichen Sex. Ich denke es ist die Mischung“ ). Auch wollte er „ Nina “ im Rahmen der Zusammenkünfte zum Essen einladen, worauf diese jedoch eher zurückhaltend reagierte („ Müssen nicht essen gehen “). „ Nina “ brach den Kontakt zu dem Angeklagten schließlich wegen Meinungsverschiedenheiten über den zeitlichen Umfang der Zusammenkünfte ab („ Ich habe da keine Lust zu diskutieren. Wenn du meine Forderungen nicht akzeptierst dann bist du bei mir an der falschen Adresse. Ich habe keine Lust auf etwas anstrengendes oder kompliziertes “). 15 Ähnlich verlief ein Kontakt des Angeklagten mit einer weiteren Prostituierten – „ Dadania Claudia “ –, mit der er sich einmal persönlich traf. Auch ihr schrieb er nach diesem Treffen zahlreiche Textnachrichten, in denen er ihr mitteilte, wie sehr er sie möge und um private Treffen bat („ Hey, ich mag dich wirklich und wenn du mich auch wirklich magst, dann können wir uns richtig kennen lernen. Wenn du ernsthaft interessiert bist an einem seriösen Kontakt, dann können wir uns treffen jederzeit, so wie wir beide gefühlt haben … es wäre schade wenn wir uns verlieren würden. Das hat charakterlich gut gepasst. Du entscheidest … lass dir Zeit zum Nachdenken … Liebe Grüße “). Zu einem weiteren Treffen kam es jedoch nicht mehr, nachdem „ Dadania Claudia “ den Angeklagten um die Überlassung von Geld zur Überwindung einer angeblichen Notlage gebeten und der Angeklagte dies abgelehnt hatte. 16 4. Im Juni 2020 schließlich nahm der Angeklagte – wiederum über die Internetplattform „ Internet-Adresse01 “ – Kontakt zu der damals 26-jährigen Nebenklägerin auf, die unter dem Namen „Lilly“ ebenfalls sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbot. 17 a) Der Angeklagte und die Nebenklägerin vereinbarten über den Nachrichtendienst WhatsApp ein erstes Treffen, das am 21. Juni 2020 in dem Hotel „ Hotel01 “ in Neuss stattfand. Der Angeklagte lud die Nebenklägerin zum Essen ein, anschließend kam es zum Geschlechtsverkehr, wofür der Angeklagte der Nebenklägerin 700,00 € bezahlte. Bereits bei diesem ersten Treffen bemühte sich der Angeklagte, die rein geschäftliche Beziehung zu der Nebenklägerin auf eine private Ebene zu verlagern. Hierzu fragte er die Nebenklägerin nach Details aus ihrem Privatleben, insbesondere wollte er wissen, warum sie sich als Prostituierte betätigt. Die Nebenklägerin gab dem Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt zu verstehen, dass sie an einer Beziehung mit ihm kein Interesse habe, dass sie sich vielmehr „ ausleben “ wolle, wozu für sie auch gehöre, mit vielen Männern Geschlechtsverkehr zu haben und damit auch noch Geld zu verdienen. 18 Trotz der eindeutigen Erklärung der Nebenklägerin entwickelte der Angeklagte den Wunsch, mit ihr eine Liebesbeziehung zu führen. Er begann, die Nebenklägerin in weiteren Textnachrichten „ Prinzessin “ oder „ Prinzessin Lilly “ zu nennen, übersandte ihr fortlaufend Komplimente, erkundigte sich weiterhin nach Details aus ihrem privaten Lebensbereich, erklärte, dass er die Nebenklägerin „ vermisse “ und ging schließlich dazu über, ihr Liebeserklärungen zu machen (25. Juni 2020: „ Ich hab dich lieb “). Die Nebenklägerin reagierte hierauf höflich, ging auf die Liebeserklärungen indes nicht ein. 19 b) Am 29. Juni 2020 kam es zu einem zweiten Treffen in dem Hotel „ Hotel02 “. Der Angeklagte lud die Nebenklägerin vor dem vereinbarten Geschlechtsverkehr wiederum zum Essen ein. Bei dieser Gelegenheit bot er an, ihr 5.000,00 € monatlich dafür zu bezahlen, dass sie ihm „ treu “ bleibe und keine weiteren Kunden bediene. Über entsprechende Geldmittel verfügte der Angeklagte indes nicht. Der Angeklagte bot der Nebenklägerin auch an, zu ihm zu ziehen, wobei er wahrheitswidrig angab, über eine eigene – nur von ihm genutzte – Wohnung zu verfügen. Die Nebenklägerin lehnte diese Angebote ab, was der Angeklagte jedoch nicht akzeptierte. Nach dem Essen hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin wiederum Geschlechtsverkehr, wofür der Angeklagte diesmal 900,00 € bezahlte. 20 Nach diesem Treffen teilte der Angeklagte der Nebenklägerin über den Nachrichtendienst WhatsApp mit, dass er die Grundlage der Beziehung ändern und ein Liebesverhältnis zu der Nebenklägerin eingehen wolle (30. Juni 2020: „ … indem ich Dir was gebe, würde ich dich immer abwerten und das möchte ich nicht. Wenn man einen Menschen sehr sehr gerne hat, dann läuft es anders ab. “). Die Nebenklägerin reagierte hierauf wiederum höflich aber bestimmt, indem sie dem Angeklagten unter Hinweis auf das Erfordernis professioneller Distanz mitteilte, dass sie keine Liebesbeziehung zu ihm aufnehmen und sie ihr Leben auch nicht ändern wolle. Der Angeklagte äußerte hierfür zunächst Verständnis (30. Juni 2020, 12:35 Uhr: „ Ich verstehe das überhaupt nicht falsch, da ich das ja respektvoll annehme. “), ehe er der Nebenklägerin nur eine Stunde später erneut seine Liebe gestand (30. Juni 2020, 13:33 Uhr: „ Ich liebe dich “). Die Nebenklägerin erklärte sich gleichwohl zu weiteren sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten gegen Entgelt bereit (1. Juli 2020: „ Wie gesagt du entscheidest ob wir uns unter den bisherigen Umständen weiter treffen oder ob du es jetzt wo du meinen Standpunkt kennst nicht möchtest. “). Nachdem der Angeklagte der Nebenklägerin weiterhin in sehr persönlichem Ton gehaltene Komplimente machte, äußerte er erneut Verständnis für den Standpunkt der Nebenklägerin (2. Juli 2020: „ Nachdem ich deinen Standpunkt verstanden habe “). 21 5a) Das – dritte – Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin fand am 3. Juli 2020 in dem Hotel „ Hotel03 “ in Neuss statt, in dem der Angeklagte ein Zimmer reserviert hatte. Trotz seiner vorangegangenen Beteuerungen hatte der Angeklagte den Wunsch der Nebenklägerin, es bei der auf Bezahlung beruhenden professionellen Beziehung belassen zu wollen, nicht akzeptiert. Er machte sich weiterhin Hoffnungen, mit der Nebenklägerin eine Liebesbeziehung aufnehmen zu können. 22 Der Angeklagte und die Nebenklägerin begaben sich zu Beginn des dritten Treffens zunächst in die Neusser Innenstadt, um dort zu essen. Der Angeklagte äußerte nochmals, dass er den Standpunkt der Nebenklägerin verstanden habe, sprach aber kurz darauf davon, dass er sich mit der Nebenklägerin gemeinsame Urlaube und auch eine Beziehung vorstellen könne. Die Nebenklägerin wiederholte abermals, dass sie keine Beziehung wünsche und berichtete dem Angeklagten auch von einem anderen Kunden, zu dem sie den Kontakt abgebrochen habe, als dieser sich in sie verliebt habe. 23 b) Gegen Mitternacht begaben sich der Angeklagte und die Nebenklägerin zurück in das Hotel, wo sie gegen 0:20 Uhr eintrafen. Sie tranken gemeinsam ein Glas Wein und hatten anschließend Geschlechtsverkehr. Gegen 2:00 Uhr fragte die Nebenklägerin, die müde geworden war, den Angeklagten, ob es für ihn in Ordnung sei, wenn sie jetzt schlafen würde. Obgleich er hierüber enttäuscht war, willigte der Angeklagte ein, woraufhin sich die Nebenklägerin im Bett des Hotelzimmers schlafen legte. Der Angeklagte blieb wach, trank ein Glas Weißwein und eine Flasche Bier und dachte über seine Beziehung zu der Nebenklägerin nach. Er realisierte, dass er – entgegen seiner Wünsche und Erwartungen – keine private Beziehung mit ihr werde führen können. Obwohl die Nebenklägerin ihn immer wieder darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie ausschließlich an einer geschäftlichen Verbindung interessiert sei und keine Beziehung mit ihm wünsche, und obwohl die Nebenklägerin ihren Teil der jeweiligen entgeltlichen Vereinbarung erfüllt hatte, fühlte er sich von der Nebenklägerin hintergangen und ausgenutzt. Er entwickelte deshalb Unmut gegenüber der Nebenklägerin und wollte sie für ihr Verhalten, das er als persönliche Zurückweisung empfand, bestrafen. Kurz vor 6:00 Uhr begab er sich zu der nach wie vor in dem Bett des Hotelzimmers schlafenden Nebenklägerin, nahm ein Kopfkissen und drückte ihr das Kissen auf das Gesicht. Hiervon erwachte die Nebenklägerin. Nachdem es ihr zunächst gelang, den Angeklagten wegzudrücken, fragte sie ihn, was er dort mache. Der Angeklagte antwortete jedoch nicht, sondern drückte das Kopfkissen erneut gegen das Gesicht der Nebenklägerin. Es gelang ihr nun, ihren Kopf zur Seite zu drehen, woraufhin ihr der Angeklagte Mund und Nase zuhielt. Als es der Nebenklägerin gelang, sich auch aus diesem Griff zu lösen und sich aufzurichten, fasste der Angeklagte sie von hinten an den vorderen Hals und würgte sie, so dass sie zeitweise keine Luft mehr bekam. Der Angeklagte löste sodann den Griff und fasste nach dem Kopf der Nebenklägerin. Er hielt ihren Kopf mit festem beidhändigem Griff im Bereich der Ohren und drehte ihn sodann fünf bis sechs Mal ruckartig nach links und nach rechts. Die Nebenklägerin, die nun in Todesangst geriet, flehte den Angeklagten an, sie nicht zu töten. Als der Angeklagte den Griff lockerte, versuchte die Nebenklägerin, sich von dem Angeklagten zu lösen und sich von dem Bett fortzubewegen. Dies gelang ihr jedoch nicht, weil der Angeklagte sie nun am Arm zu dem Bett zurückzog, auf dem sich sein Rucksack befand. In diesem Rucksack befand sich ein Messer mit einer feststehenden, spitz zulaufenden und etwa neun Zentimeter langen Klinge. Der Angeklagte griff mit einer Hand in den Rucksack – mit der anderen Hand hielt er nach wie vor die Nebenklägerin fest – und zog das Messer heraus, um hiermit auf die Nebenklägerin einzustechen. Da das Messer bereits beschädigt war – in der Klinge befand sich am Übergang zu dem Messergriff ein Riss –, brach die Klinge noch vor dem ersten Stich ab. Dies hatte der Angeklagte jedoch nicht bemerkt. Er wirkte mit mindestens acht schnell hintereinander erfolgenden Stichbewegungen auf die Nebenklägerin ein und traf mit dem Messergriff, aus dem ein nur wenige Millimeter langer – indes stumpfer – Rest der ursprünglichen Klinge herausragte, auf die Brust der Nebenklägerin, wodurch diese Schmerzen und Hautabschürfungen sowie in der Folge auch Hautunterblutungen erlitt. In ihrer Panik schlug die Nebenklägerin nun nach dem Angeklagten, der ihr daraufhin mindestens einen Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte. Anschließend ließ der Angeklagte die Nebenklägerin los. Die Nebenklägerin verließ nun das Hotelzimmer, rannte über den Flur und begab sich mit dem Fahrstuhl in das Erdgeschoss zu der Hotelrezeption, wo sie auf die Zeugen Kühn, Eßer, Khorshidi und Elezov – jeweils Mitarbeiter des Hotels – traf, denen sie von dem Geschehen berichtete. 24 c) Wenige Minuten später begab sich auch der Angeklagte über den Fahrstuhl zum Ausgang des Hotels. Als er von den Zeugen Eßer, Khorshidi und Elezov angesprochen wurde, ob er der Gast aus Zimmer Nr. 130 sei, verneinte er dies und rannte davon. Der Zeuge Elezov rannte ihm noch ein kurzes Stück nach, hielt ihn aber nicht auf. Die Nebenklägerin begab sich sodann mit den Zeugen Eßer und Khorshidi auf das Hotelzimmer und nahm ihre persönlichen Sachen an sich. Das Angebot der beiden Zeugen, die Polizei oder einen Krankenwagen zu rufen, lehnte die Nebenklägerin ab. Auf Bitten der Nebenklägerin bestellten sie ein Taxi, mit dem die Nebenklägerin das Hotel verließ. 25 d) Der Angeklagte begab sich nach Verlassen des Hotels zwischen 6.30 Uhr und 7:30 Uhr zu der Polizeiwache in Dormagen. Dort teilte er dem diensthabenden Zeugen PK Gesell mit, dass er in einem Hotel in Neuss „ Streit mit einer Freundin “ gehabt habe und nun wissen wolle, ob man ihn suche. Der Zeuge rief bei der Polizeiwache in Neuss an, wo ihm mitgeteilt wurde, dass von einer Auseinandersetzung in einem Hotel nichts bekannt sei. Als der Zeuge Gesell ihm dies mitteilte, verließ der Angeklagte die Polizeiwache wieder und begab sich nach Hause. 26 e) Die Nebenklägerin hatte nach Verlassen des Hotels noch davon absehen wollen, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, weil sie befürchtete, dass der Angeklagte dann an ihre persönlichen Daten gelangen könnte. Nachdem sie im Internet recherchiert hatte, ob es in der Vergangenheit vergleichbare Geschehnisse gegeben habe, stieß sie auf die dort veröffentlichte Presseberichterstattung über das von dem Angeklagten im Jahre 2012 begangene Tötungsdelikt. Sie erkannte den Angeklagten auf ebenfalls veröffentlichten Lichtbildern wieder und erstattete am 6. Juli 2020 bei der Polizei in Düsseldorf Strafanzeige. Der Angeklagte wurde daraufhin – aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2020 – an seiner Wohnanschrift festgenommen und befindet sich seit dem 8. Juli 2020 in Untersuchungshaft. 27 6. Als Folge des Übergriffs erlitt die Nebenklägerin jeweils Schmerzen sowie zahlreiche – nicht lebensgefährliche – Verletzungen. Infolge des Würgens erlitt sie am Hals mehrere kratzerartige Hautverletzungen und Hautunterblutungen; außerdem hatte sie vorübergehend Schluckbeschwerden. Wegen der Schläge mit dem Messergriff erlitt sie neben Schmerzen am Brustkorb ebenfalls Hautverletzungen und Hautunterblutungen an der oberen Brustwand sowie unterhalb der linken Brust. Durch das Festhalten am Arm und das Schleifen durch das Hotelzimmer erlitt sie Hautunterblutungen am linken Arm sowie Hautschürfungen am rechten Bein. Am linken Ohrmuschelrand erlitt sie eine Schürfung und eine Hautunterblutung als Folge des Anfassens und ruckartigen Wendens des Kopfes. Ferner litt sie infolge des gesamten Übergriffs unter Kopf- und Gliederschmerzen. Eine ärztliche Behandlung erfolgte nicht. Als weitere Folge des Übergriffs stellte sich bei der Nebenklägerin eine erhöhte Unsicherheit und ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber fremden Menschen ein; auch litt sie noch zur Zeit der Hauptverhandlung unter Schlafstörungen. Wegen der Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbildes der körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin wird auf die Lichtbilder Bl. D 27 bis Bl. D 38 der Hauptakte verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). 28 Im Auftrag des Angeklagten hatten dessen Verteidiger der Nebenklägerin unter Vermittlung ihres anwaltlichen Beistandes im Rahmen eines angestrebten Täter-Opfer-Ausgleichs die Zahlung eines Betrages von 2.000,00 € angeboten und angekündigt, dass sich der Angeklagte geständig einlassen werde. Die Nebenklägerin lies dieses Angebot über ihren Beistand ablehnen. 29 7. Als der Angeklagte das Kissen auf das Gesicht der Nebenklägerin drückte, ihr Mund und Nase zuhielt, sie würgte und ihren Kopf mehrfach ruckartig nach links und rechts drehte, wollte er sie jedenfalls verletzen und ihr Schmerzen zufügen. Spätestens als er mit dem Messergriff auf ihre Brust einwirkte, wollte er die Nebenklägerin – in der irrigen Annahme, die Messerklinge befinde sich noch an dem Griff – auch töten. Er wollte sie – wie bereits oben festgestellt – bestrafen, weil er sich von ihr ausgenutzt fühlte und sie keine Liebesbeziehung mit ihm eingehen wollte. 30 Dem Angeklagten fiel unmittelbar nach der letzten Einwirkung mit dem Messergriff auf, dass die Klinge fehlte und dass er die Nebenklägerin daher auch nicht lebensgefährlich verletzt hatte. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung hatte, er könne die Nebenklägerin noch auf andere Weise – ohne Einsatz eines Messers oder eines anderen Gegenstandes durch Erwürgen – töten, und dass er freiwillig hiervon absah. Sicher ist jedoch, dass dem Angeklagten bewusst war, der Nebenklägerin durch die vorangegangenen Übergriffe – auch durch die Einwirkung mit dem Messergriff – Schmerzen zugefügt zu haben und dass er auch wusste, über keine weiteren Waffen oder Gegenstände zu verfügen, mit denen er die Nebenklägerin noch hätte verletzen können. 31 8. Der Angeklagte war während des gesamten Tatgeschehens uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sein Handeln entsprechend dieser Einsicht zu steuern. III. 32 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I ) beruhen auf seinen Angaben gegenüber der Kammer und sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx (Psychologin) und Dr. Kuxxxxxx (Psychiater), denen gegenüber er sich im Rahmen der Explorationsgespräche jeweils zu seinem bisherigen Lebenslauf geäußert hat. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den schriftlichen Gründen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012, aus denen sich auch die Feststellungen zu der diesem Urteil zugrunde liegenden Tat (oben II1 ) ergeben. Die weitere Vorstrafe des Angeklagten hat die Kammer anhand des Inhalts des Bundeszentralregisters festgestellt. 33 2. Der Angeklagte hat den äußeren Tatablauf unter Bezugnahme auf eine von seinen Verteidigern in der Hauptverhandlung verlesene Erklärung weitgehend eingeräumt. Auch gegenüber den Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx und Prof. Dr. Noxxxx hat er sich hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs weitgehend geständig geäußert. Im Einzelnen: 34 a) Gegenüber dem Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx gab der Angeklagte an, dass er irgendwann nach seiner Haftentlassung wieder Interesse an Sexualität bekommen und deshalb über den Internetdienst „ Internet-Adresse01 “ Kontakte zu Frauen geknüpft habe. Mit einer etwa zwanzigjährigen Frau namens „ Nina “ habe er sich bis März 2020 mehrmals getroffen, mit einer Frau namens „ Dadania Claudia “ habe er im Februar kurz Kontakt gehabt, diesen aber abgebrochen, da es sich um eine „ professionelle Prostituierte “ gehandelt und er wegen der Tat aus dem Jahr 2012 einen „ Rückfallprophylaxeplan “ erarbeitet habe, der ihm Kontakte zu Prostituierten verbiete. Im Juli 2020 habe er sich dann mit der Nebenklägerin verabredet und sie dreimal getroffen, wobei ihn auch bei ihr durchgehend die Frage beschäftigt habe, ob es sich um eine „ professionelle Prostituierte “ handele. 35 Zu dem (dritten) Treffen vom 3. Juli 2020 gab er an, er habe der Nebenklägerin bei dem gemeinsamen Abendessen erklärt, dass er „ nicht in sie verliebt “ sei, sondern lediglich auf sexueller Basis Kontakt zu ihr haben wolle. Er sei sich weiter unsicher gewesen, ob die Nebenklägerin nicht doch eine „ professionelle Prostituierte “ sei und „ er wieder auf eine Frau reinfalle “. Bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs habe die Nebenklägerin ihn aufgefordert, sie mit einer Hand an den Hals zu fassen und sie „ leicht “ zu würgen, was ihm jedoch unangenehm gewesen sei. Nachdem die Nebenklägerin eingeschlafen sei, habe er „ negative Gedanken “ gehabt. Er sei sich „ verarscht “ vorgekommen, weil ihm der Geschlechtsverkehr im Hinblick auf die Höhe des für dieses Treffen gezahlten Entgelts (900,00 €) als nicht ausreichend erschienen sei. Auch habe er sich darüber geärgert, dass er sich das Geld für die Bezahlung der Nebenklägerin von seiner Mutter unter einem Vorwand geliehen habe. Er habe nun den Gedanken gehabt, „ wieder auf eine Frau reingefallen “ zu sein, die „ nicht nur lüge, sondern auch betrüge “, eine Prostituierte, die ihm nur vormache, etwas für ihn zu empfinden. Er sei kurz eingeschlafen und gegen 4:00 Uhr wieder wach geworden. Dann sei er zu seinem Rucksack gegangen und habe ein Messer herausgenommen. Dieses Messer habe er bei sich geführt, weil er Angst gehabt habe, von der Nebenklägerin „ abgezogen “ zu werden. Als er sich zu der Nebenklägerin ins Bett gelegt habe, seien die „ negativen Gedanken “ wiedergekommen, weswegen er nicht habe schlafen können. Er habe „ Wut und Ärger “ in sich verspürt, dies jedoch „ im Griff gehabt “. „ Deswegen “ habe er die Klinge des Messers bewusst abgebrochen, indem er das Messer seitlich gegen die Matratze gedrückt habe. Gegen 5:40 Uhr sei er aufgestanden und habe die schlafende Nebenklägerin angesehen. Erneut sei er wütend geworden. Er habe sie wecken und ihr „ Angst machen “ wollen. Er habe deshalb ein Kissen leicht auf das Gesicht der rücklings liegenden Nebenklägerin gedrückt, wobei er darauf geachtet habe, dass sie keine Atemprobleme bekomme. Als sie aufgewacht sei, habe er „ reflexartig “ den Griff des Messers genommen und hiermit in kurzer Folge drei- bis viermal auf ihre linke Brustseite geschlagen. Als sie ihn gefragt habe, was er tue, sei seine Wut „ weg gewesen “ und er habe den Messergriff weggeworfen. Gleichwohl habe die Nebenklägerin geschrien und sich aufgerichtet, weshalb er sie mit der rechten Hand – vorne gegen den Hals drückend – auf das Bett zurückgeworfen habe. Da sie weiterhin geschrien habe, habe er sie, ohne sie zu würgen, mit beiden Händen an den Hals gefasst und sofort wieder losgelassen. Er habe versucht, auf sie einzureden, damit sie aufhöre zu schreien. Sie habe jedoch immer weiter panisch um Hilfe gerufen. Sodann habe er sie im Bereich beider Ohren gepackt und versucht, ihren Kopf zu schütteln, um sie so zu veranlassen, das Schreien einzustellen. Sie habe dann plötzlich auf ihn eingeschlagen, woraufhin er ihr mit der rechten Hand in das Gesicht geschlagen und sie in Richtung Bett gezogen habe. Auf einmal sei sie ruckartig „ um die Kurve herumgelaufen “ und habe das Zimmer verlassen. Er habe sie laufen lassen, obwohl er sie noch hätte packen können, wenn er gewollt hätte. Er habe sich angezogen, seinen Rucksack genommen und das Zimmer verlassen. 36 Er habe die Nebenklägerin weder verletzen noch töten wollen. 37 b) Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx hat der Angeklagte ebenfalls geäußert, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, die Nebenklägerin zu töten. Er habe ihr „ auch keine Verletzung zugefügt “. Es sei anders gewesen, als die Nebenklägerin es ausgesagt habe. Dass die Nebenklägerin die Unwahrheit sage, erkenne man auch daran, dass sie erst nach fünf Tagen eine Strafanzeige erstattet habe, nachdem sie seinen Namen „ gegoogelt “ und alte Zeitungsberichte gelesen habe. 38 Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx erklärte der Angeklagte, dass es ihm bei der Anmeldung auf der Internetseite „ Internet-Adresse01 “ ausschließlich um körperliche Nähe gegangen sei und er gezielt Frauen ausgeschlossen habe, bei denen sich aus der Anzahl ihrer Bewertungen der Verdacht ergeben habe, diese seien „ professionelle Prostituierte “. Denn er habe in der Haft einen „ Rückfallvermeidungsplan “ erstellt, wonach er sich von Prostituierten fernhalten solle, da diese ihn nur ausnutzten. Er berichtete von Treffen mit „ Nina “ und „ Dadania Claudia “. Zur Letztgenannten habe er den Kontakt abgebrochen, da er sie für eine Prostituierte gehalten habe. Der Kontakt zu Nina sei wegen eines Streits über die Bezahlung abgebrochen. Anschließend habe er die Nebenklägerin kennengelernt, die ihm sympathisch gewesen sei. Bei dem ersten Treffen habe sie gesagt, dass es sie „ anturnen “ würde, mit fremden Männern zu schlafen. Im Laufe des Abends habe sich gezeigt, dass sie nicht das „ nette Mädchen “ sei, das sie vorgebe, zu sein. So habe sie vulgäre Sachen gesagt und gewünscht, dass er sie auf den Po schlage, sie würge und an den Haaren ziehe, was ihm missfallen habe. Gleichwohl habe er es getan und den Geschlechtsverkehr als sehr gefühlvoll erlebt. Am 29. Juni 2020 habe man sich zum zweiten Mal getroffen. Dabei habe die Nebenklägerin ihm erzählt, dass ihr einmal ein Mann angeboten habe, ihr monatlich 7.000,00 € zu zahlen, wenn sie exklusiv nur ihm zur Verfügung stünde, was sie aber abgelehnt habe. Da er nach wie vor Zweifel gehabt habe, ob die Nebenklägerin als Prostituierte arbeite, habe er ihr „ als Testballon “ ebenfalls angeboten, ihr 5.000,00 € zu bezahlen, wenn sie nur für ihn da sei. Als die Nebenklägerin dies abgelehnt habe, habe er gefragt, ob man sich nicht auch ohne Bezahlung treffen könne, was sie ebenfalls zurückgewiesen habe. Erneut habe es auf ihren Wunsch „ harten Sex “ gegeben. Während des Geschlechtsverkehrs und des Essens habe sie ihm gesagt, dass sie „ Gefühle “ für ihn habe. Er habe angefangen, sie zu mögen; es sei aber keine Liebe gewesen. Man habe sich häufig geschrieben. Bei dem dritten Treffen habe er sich dann vorgenommen, ihr zu sagen, dass er sie nicht liebe, und sie zu fragen, ob sie ihn möge oder liebe. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn möge. Sie habe ihm auch von anderen Kunden erzählt und berichtet, dass es ihre „ Masche “ sei, dass Kunden sich in sie verlieben, bei ihm sei es aber etwas anderes. Für ihn sei damit klar gewesen, dass er sich nicht nochmals mit der Nebenklägerin treffen wolle. In dem Hotel habe man zunächst etwas getrunken und dann wieder „ harten Sex “ gehabt. Anschließend sei die Nebenklägerin aufgestanden und duschen gegangen. Es sei erst 2:15 Uhr gewesen, als sie habe schlafen wollen, was ihn angesichts des gezahlten Entgelts „ verärgert “ und „ enttäuscht “ habe. Gleichwohl sei er damit einverstanden gewesen, dass sie sich schlafen gelegt habe. Gegen 3:00 Uhr sei er mit „ negativen Gedanken “ eingeschlafen und um 4:00 Uhr aufgewacht. Er sei zu seinem Rucksack gegangen, habe ein kleines altes Küchenmesser herausgeholt und dieses unter sein Kopfkissen gelegt. Das habe er aber nicht getan, um der Nebenklägerin mit dem Messer etwas anzutun. Er habe das Messer zu seiner eigenen „ Sicherheit “ bei sich gehabt: Er habe befürchtet, es könne noch „ jemand kommen “, weil die Nebenklägerin an diesem Abend so viele Textnachrichten geschrieben habe. Er habe das Messer auch bei anderen Treffen in seinem Rucksack gehabt, jedoch nie unter dem Kopfkissen. Er habe nicht mehr schlafen können, da er sich „ verarscht “ und „ ausgenutzt “ gefühlt habe. Er habe aber auch gedacht: „ Das passiert dir nicht noch mal wie 2012 .. .“ Deshalb habe er das Messer zunächst verbogen und dann zerbrochen. Er habe gehen wollen, aber das Gefühl gehabt, nicht ohne ein Gespräch gehen zu können, er habe „ Gesprächsbedarf “ gehabt. Er habe das Kissen genommen und zu der Nebenklägerin gesagt: „ Ich will dir nichts tun .“ Er habe ihr nur Angst machen wollen. Er habe das Kissen auf ihren Kopf gelegt, jedoch nicht zugedrückt. Dann habe er einige Male mit dem Messergriff auf den Oberkörper der Nebenklägerin geschlagen. Sie habe angefangen zu schreien. Damit sie damit aufhöre, habe er ihr kurz den Mund zugehalten. Dann habe er sie auf das Bett geworfen und an den Hals gefasst, aber nicht zugedrückt, sondern sofort wieder losgelassen. Als die Nebenklägerin weiter geschrien habe, habe er an die Seite ihres Kopfes gefasst und ihn ein paarmal hin und her bewegt, dabei zu ihr äußernd, ihr nichts tun zu wollen. Als sie gleichwohl weiter geschrien habe, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben. Dann sei sie auf einmal „ um die Ecke gewesen “. Er habe sie gehen lassen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sie zu ergreifen. Dann habe er alles stehen und liegen lassen und sei gegangen. 39 c) In der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte zunächst unter Bezugnahme auf eine von seinen Verteidigern verlesene Erklärung dahingehend, dass es ihm leidtue, wenn er der Nebenklägerin „ Angst eingejagt “ habe. Er habe das nicht gewollt. Er habe sie erst recht nicht töten wollen. Er sei durch eine psychische Blockade darin gehindert gewesen, ihr Verhalten richtig zu verstehen und einzuordnen. Er habe sich nach Zärtlichkeit und Zuneigung sowie nach einem stetigen Kontakt mit einer Frau gesehnt, weshalb er Kontakt zu der Nebenklägerin aufgenommen habe. Dabei sei ihm von Anfang an klar gewesen, dass er für die Treffen Geld bezahlen müsse. Gleichwohl habe er mehr für sie sein wollen als ein Dienstleistungspartner und habe sie mit Liebesgefühlen besetzt. Obwohl sie ihm zu erkennen gegeben habe, dass sie unabhängig sei und nur Geld verdienen wolle, habe er immer die Illusion gehabt, dass sich auf ihrer Seite das Gefühl echter Zuneigung für ihn einstellen könne. Er habe versucht, es bei einer geschäftlichen Beziehung zu der Nebenklägerin zu belassen und sich hierfür am Tattag ein drittes Mal mit ihr verabredet. Man habe zunächst außerhalb des Hotels gegessen, etwas getrunken und sich angenehm unterhalten. Die Nebenklägerin habe ihm Komplimente gemacht und er habe die Hoffnung gehegt, sie brauche „ einfach noch ein bisschen Zeit “. Nach Mitternacht sei man auf das Hotelzimmer gegangen und habe noch ein Glas Wein getrunken, anschließend habe man „ ausgiebig Sex “ gehabt. Zwischendurch habe man erneut Wein konsumierte und dann nochmals Sex gehabt, bevor die Nebenklägerin schließlich gegen 2:15 Uhr geduscht und anschließend gefragt habe, ob es in Ordnung sei, wenn sie sich jetzt schlafen lege. Zwar sei er hierüber enttäuscht gewesen, habe die Enttäuschung aber nicht geäußert. Er habe noch Weißwein und Bier getrunken. Dabei sei er „ins Grübeln “ gekommen. Er habe realisiert, dass die Nebenklägerin nur „ ihren Job machte “ und er mit seinen Hoffnungen auf eine Liebesbeziehung „ vor die Wand “ laufe. Gegen 4:00 Uhr habe er sich zu ihr ins Bett gelegt und versucht, zu schlafen, was ihm indes nicht gelungen sei. „ Irgendwie “ habe er die Nebenklägerin auf seine „ Situation aufmerksam machen “ wollen, „ wie mit einem Hilferuf “. Er habe sich neben sie gekniet, ein Kopfkissen genommen und dieses auf ihr Gesicht gedrückt. Er habe sie nicht ersticken, sondern nur aufwecken wollen. Sie sei dann auch aufgewacht und habe ihn angeschrien, was denn los sei. Weil sie so geschrien habe, habe er ihr mit einer Hand Mund und Nase zugehalten. Sie habe sich aus seinem Griff gelöst und aufgerichtet, woraufhin er mit einer Hand ihren Hals genommen und ihn wieder heruntergedrückt habe. Dann habe er den Hals losgelassen, ihren Kopf an beiden Seiten gepackt und hin und her gedreht. Er habe gewollt, dass sie das Schreien einstellt. Die Nebenklägerin habe sich dann aufgerichtet und Richtung Tisch bewegt. Er habe sie ergriffen und in die Nähe des Rucksacks gezogen, in dem sich ein Messer befunden habe, das er ihr habe vorhalten wollen. Er habe sie unter Drohung mit dem Messer zum Schweigen bringen wollen, da er Angst gehabt habe, wegen seiner Handlungen wieder in das Gefängnis zu kommen. Er habe sie aber zu keinem Zeitpunkt töten wollen. Um den Konflikt nicht weiter eskalieren zu lassen, habe er zwar das Messer aus dem Rucksack genommen, aber die Klinge unten auf dem Fußboden abgebrochen. Er habe nun mit dem Griff mehrfach auf ihre Brustseite gestoßen, „ um sie zum Schweigen zu bringen “. Möglicherweise habe er sie auch einmal mit der flachen Hand geschlagen. Als sie aufgehört habe, zu schreien, habe er sie losgelassen und sei zurückgewichen, um von ihr abzulassen und sie gehen zu lassen. Die Nebenklägerin sei dann weggelaufen. Er habe seine Sachen genommen und sei aus dem Hotel nach Hause gegangen. Anschließend sei er zu Fuß zur Polizeiwache nach Dormagen gegangen. Da dort aber keine Anzeige vorgelegen habe, habe man ihn wieder gehen lassen. 40 Auf Nachfrage des Kammervorsitzenden, ob und – wenn ja – welche Parallelen er zu der von ihm im Jahre 2012 begangenen Tat sehe, gab der Angeklagte an, für die Nebenklägerin Gefühle entwickelt zu haben, jedoch „ keine Liebe “; Cxxxxx Bxxxxx hingegen sei „ seine große Liebe “ gewesen. Er habe der Nebenklägerin auch nichts vorgemacht. Zwar habe er ihr eine monatliche Zahlung von 5.000,00 € angeboten, die er indes nicht hätte aufbringen können. Eine Parallelität zu dem Geschehen aus dem Jahr 2012 sehe er hierin aber nicht („ In dem Maße wie ich das bei Cxxxxx gemacht habe, gab es keine Parallelen “). Eigentlich habe er sich nach diesem zweiten Treffen nicht mehr mit ihr verabreden wollen, aber gleichwohl habe er weiterhin Zeit mit ihr verbringen wollen („ der Abend war so schön, als wäre ich vom Hafen abgeholt worden “). Er habe nicht wahrhaben wollen, dass die Nebenklägerin „ in Anführungsstrichen eine Prostituierte war “. Auf weitere Nachfragen äußerte er, dass es ihm doch auf die Anbahnung einer Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin angekommen sei. 41 Im Zusammenhang mit einem von der Verteidigung gestellten Antrag auf Beweiserhebung gab der Angeklagte durch Bezugnahme auf in diesem Antrag enthaltenen Ausführungen an, er habe während seines Wehrdienstes in der Türkei eine Technik erlernt, mit der man einem Menschen das Genick brechen könne. Er habe diese Technik jedoch „ bewusst “ nicht angewendet, als er den Kopf der Nebenklägerin gedreht habe. 42 3. Soweit die von der Kammer getroffenen Feststellungen von den Angaben des Angeklagten abweichen oder hierüber hinausgehen, beruhen sie auf Folgendem: 43 a) Die Feststellungen zu der Aussetzung der Reststrafe und zu der Entwicklung nach der Haftentlassung des Angeklagten (oben II2 ) beruhen auf den Ausführungen der Zeugen Dr. Schxxxxxx (mit der Erstellung des Prognosegutachtens befasster Psychiater) und Dr. Schlexxxxxx (den Angeklagten nach der Haftentlassung behandelnder Psychologe). 44 Aus der Vernehmung des Zeugen Dr. Schxxxxxx ergab sich, dass dieser bei Erstellung des Prognosegutachtens die offensichtlichen Abweichungen zwischen den Angaben des Angeklagten (Erstkontakt zu Cxxxxx Bxxxxx in einer Diskothek) und den Feststellungen des Urteils (Erstkontakt als Kunde in einem Bordell) nicht hinterfragt hatte. 45 Die Vernehmung des Zeugen Dr. Schlexxxxxx ergab den – auch von der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx bestätigten – Befund, dass nach der Haftentlassung eine effektive, an der Persönlichkeitsproblematik des Angeklagten orientierte therapeutische Behandlung nicht erfolgte. Der Zeuge Dr. Schlexxxxxx, dem nicht einmal eine Benennung des zeitlichen Umfangs seiner „ Therapie “ möglich war, gab an, die schriftlichen Gründe des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 überhaupt nicht zu kennen und in eine detaillierte Deliktbearbeitung oder in die Erarbeitung einer Rückfallprophylaxe mit dem Angeklagten auch nicht eingestiegen zu sein („ der Therapieprozess hat das nicht weiter durchgearbeitet “). Er habe die Angaben des Angeklagten zu der Anlasstat nicht weiter hinterfragt und sei aufgrund dessen davon ausgegangen, die getötete Cxxxxx Bxxxxx habe den Angeklagten „ fertig gemacht “ und sei ihn „ aggressiv angegangen, weil er ihr kein Geld bezahlen wollte “, so dass es aufgrund einer – von der Geschädigten ausgegangenen – Auseinandersetzung zu der Tat gekommen sei. Nachfragen zu dem Tatgeschehen habe er – der Zeuge – dem Angeklagten indes nicht gestellt. Die von dem Angeklagten selbst genannte Vermeidungsstrategie, „ die Finger von Prostituierten zu lassen “, habe er für ausreichend erachtet. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe in einer Hilfestellung bei der Alltagsbewältigung des Angeklagten und in der Bearbeitung einer von dem Zeugen „ empfundenen “ Minderwertigkeitsproblematik bestanden. Die Kammer konnte trotz mehrfacher Nachfrage nicht herausfinden, wie die therapeutische Tätigkeit des Zeugen Dr. Schlexxxxxx im Einzelnen inhaltlich ausgestaltet war. Der Zeuge präsentierte insoweit nur nichtssagende Floskeln („ therapeutisches Ziel war, ihn lebenstauglich zu machen “) oder wich weiteren Nachfragen aus. 46 b) Die Feststellungen zu den über die Internetplattform „ Internet-Adresse01 “ aufgenommenen Kontakten zu den Prostituierten „ Nina Marie Autering “ und „ Dadania Claudia “ (oben II3 ), beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx und – vor allem – auf dem Inhalt der ausführlichen Kommunikation, die der Angeklagte mit beiden Prostituierten über den Nachrichtendienst WhatsApp führte. Aus dieser Kommunikation ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte auch bei diesen Prostituierten Bemühungen unternahm, die rein geschäftliche Ebene zu verlassen und die jeweilige Beziehung emotional anzureichern. So warb der Angeklagte in seinen Nachrichten um die emotionale Zuwendung seiner Kommunikationspartnerinnen, kündigte „ Nina “ Geschenke an („ Ich habe dir ein Buch gekauft “) und offenbarte ihr seine eigene emotionale Zuwendung („ich mag dich trotzdem sehr “). Ähnlich verhielt es sich auch bei „ Dadania Claudia “, der er entsprechende Avancen machte („ Hey ich mag dich wirklich und wenn du mich auch wirklich magst, dann können wir uns richtig kennen lernen “). 47 c) Die Feststellungen zu der Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sowie zu dem Ablauf ihrer beiden ersten Treffen (oben II4 ) beruhen – soweit sie von den Angaben des Angeklagten abweichen – auf den in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. So schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte darum bemüht war, in den Gesprächen Umstände aus ihrem privaten Lebensbereich in Erfahrung zu bringen. Dies habe sie zunächst nicht verunsichert, da der Angeklagte ihr anfangs sympathisch gewesen sei und sie keinen Grund gesehen habe, ihm zu misstrauen. Die Nebenklägerin schilderte dann aber auch sehr plastisch, wie der Angeklagte im Laufe ihrer Bekanntschaft immer aufdringlicher geworden sei. Obgleich sie ihm mehrfach und jeweils deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie an einer über die bezahlten Kontakte hinausgehenden Beziehung kein Interesse habe, habe er immer wieder versucht, das zwischen ihnen bestehende Verhältnis in eine Liebesbeziehung umzufunktionieren. So habe er ihr bei dem zweiten Zusammentreffen das Angebot gemacht habe, ihr monatlich 5.000,00 € zu bezahlen, wenn sie „ ihm dasselbe Maß an Treue entgegenbringen [wie er ihr] und mehr Zeit mit ihm verbringen würde “. Ihre höflich aber bestimmt geäußerte Ablehnung dieses Angebots habe der Angeklagte nicht akzeptiert, sondern sie vielmehr aufgefordert, die Möglichkeit weiterhin in Erwägung zu ziehen („ er sagte, ich solle in Ruhe darüber nachdenken “). Im weiteren Verlauf dieses (zweiten) Treffens habe er dann auch geäußert, dass er sie „ liebe “ und für sie einen eigenen Klingelton auf seinem Mobiltelefon eingerichtet habe. Sie habe dem Angeklagten daraufhin gesagt, dass man sich nicht mehr treffen könne, wenn er nicht in der Lage sei, sich emotional von ihr zu distanzieren und „ mit seinen Gefühlen klarzukommen “. Erst nachdem der Angeklagte ihr im Anschluss an das zweite Treffen geschrieben habe, dass er ihren Standpunkt akzeptiere, habe sie sich mit ihm für das dritte Treffen verabredet. 48 Die Angaben der Nebenklägerin werden durch den teils oben ( II4 ) schon dargestellten Inhalt der zwischen ihr und dem Angeklagten über den Nachrichtendienst WhatsApp geführten Kommunikation belegt. Hieraus ergeben sich zahlreiche auf eine emotionale Aufwertung der Beziehung abzielenden Äußerungen des Angeklagten (so unter anderem am 22. Juni 2020, 21:10 Uhr „ Ich mag dich “, am 23. Juni 2020 um 9:43 Uhr: „Ich denke an dich“, um 12:45 Uhr: „Ich glaube ich mag dich sehr“ , um 15:17 Uhr „ Ich habe dich lieb Prinzessin“ ). Begleitend zu diesen Äußerungen brachte der Angeklagten auch seinen Wunsch zum Ausdruck, dass die Nebenklägerin seine Gefühle erwidere und eine Liebesbeziehung zu ihm aufnehme. So schrieb er am 30. Juni 2020 – einen Tag nach dem zweiten Treffen – an die Nebenklägerin, die er nun durchweg als „ Prinzessin “ bezeichnete, dass er sie „ mehr als gern“ habe und glaube, dass sie auch so empfinde („ und ich glaube Dir geht es nicht anders.“). Er äußerte den Wunsch, mit ihr „so richtig [zusammen]“ zu sein. Aus dem Chatverlauf ergibt sich auch die unmissverständliche Zurückweisung dieses Wunsches durch die Nebenklägerin („ ich muss auch professionell bleiben und mein Privatleben aus dem ganzen raushalten, weil es eben genau sonst gefährlich wird. Ich mag meine ‚Arbeit‘, ich mach es weil es mir gefällt, mir gefällt mein Lebensstil so wie er ist und ich möchte daran aktuell auch nichts ändern. Ich hoffe du verstehst es nicht falsch.“). Dass der Angeklagte dies tatsächlich nicht akzeptierte, sondern seine Bemühungen fortsetzte, ergibt sich nicht nur aus seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung („ Ich hab mir gewünscht, dass es weitergeht “, „ Vielleicht hätte sich was entwickeln können “), sondern deutet sich auch in weiteren Textnachrichten an (am 1. Juli 2020: „ ich habe den Wunsch geäußert dich als Partnerin zu gewinnen, so etwas braucht Zeit, das dauert, so etwas geht nicht von heute auf morgen Lilly “, „ Wenn ich so etwas sage, dann nicht einfach so, also meine Gefühle zu Dir sind so “, „ Ich finde es schön, dass du mich auch sehr gerne hast und ich bin offen, was die Zukunft bringt “, „ Ja, ich wünsche mir viel, aber es braucht viel Zeit und Vertrauen “, „ Ich habe gemerkt, dass dich das auch traurig gestimmt hat, daher will ich die Tür weit offen lassen mit einer Brücke, die stabil ist “ und am 2. Juli 2020: „ Für alles gibt es ein erstes Mal “, „ Guten Morgen Prinzessin eine Rose an die tollste Frau der Welt. Ich würde Dir das gerne jeden Tag aufs Bett legen, aber ist aktuell nur so möglich. “). Auf die letztgenannte Textnachricht antwortete die Nebenklägerin mit der Erläuterung, sie habe auf die vorangegangenen Nachrichten nicht reagiert, um dem Angeklagten die von ihr gewünschte emotionale Distanzierung nicht zu erschweren („ Hallo danke das ist lieb. Ja ich hatte nicht geantwortet weil ich dachte, dass wenn ich antworte es auch nicht leichter für dich wird, sondern ich dachte es wäre besser dich in Ruhe zu lassen “), woraufhin der Angeklagte ihr zur Signalisierung seines angeblichen Unverständnisses ein Fragezeichen zurücksandte sowie einerseits seinen Wunsch zur Aufrechterhaltung des Kontakts äußerte („ Jetzt blicke ich gar nicht mehr durch … möchtest Du mich denn nicht wieder treffen? “, „ Und ich wollte vorhin fragen, welches Wochenende Du Zeit hast, also von Freitag auf Samstag oder Samstag auf Sonntag “) und andererseits erneut vorgab, den Wunsch der Nebenklägerin verstanden und akzeptiert zu haben („ Ich dachte, dass wir gestern alles geklärt haben… “), ehe er sich schließlich erneut höchst ambivalent äußerte („ Liebe Lilly, ich glaube es gibt viele Missverständnisse … ich habe für dich Gefühle, genauso wie du für mich, das war bereits beim intensiven Sex zu spüren. Ich bin nicht verknallt, sondern es ist ein mögen plus, was in eine positive Richtung gehen kann, daher wollte ich dich nicht mit einem TG abwerten. Nachdem ich deinen Standpunkt verstanden habe, sehe ich das nicht mehr als Abwertung. Ja, ich hätte mir mehr vorstellen können, aber das ist abgehakt, da du auch das mir erklärt hast und das respektiere ich vollumfänglich. Diese gemeinsame Zeit ist sehr schön mit dir und warum es aufgeben … wir mögen uns, umso schöner ist die körperliche Nähe … die Gefühle waren doch am Montag schon vorhanden und war der Sex nicht geil für uns? “). 49 Insgesamt wird aus den Angaben der Nebenklägerin und der in Form der Textnachrichten geführten Kommunikation deutlich, dass der Angeklagte in einer manipulativen und zudem ausgesprochen nachhaltigen Herangehensweise den Versuch unternahm, das Verhältnis zu der Nebenklägerin emotional anzureichern und in eine echte Liebesbeziehung umzufunktionieren. Er gab lediglich vor, die unmissverständliche Zurückweisung dieses Versuchs durch die Nebenklägerin zu akzeptieren. 50 d) Aus dieser Entwicklung schlussfolgert die Kammer auf die oben unter II5b festgestellte tatausösende Motivlage des Angeklagten, nämlich dass er sich von der Nebenklägerin hintergangen und ausgenutzt fühlte und sie deshalb für ihr Verhalten, das er als persönliche Zurückweisung empfand, bestrafen wollte. Eine entsprechende, tatauslösende emotionale Ausgangssituation ergibt sich im Übrigen auch aus den Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx und Prof. Dr. Noxxxx, wonach er unmittelbar vor der Tat „ Wut und Ärger “ verspürt und sich „ verarscht und ausgenutzt “ gefühlt habe sowie „ verärgert und enttäuscht “ gewesen sei. 51 Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung das Tatmotiv, er habe die Nebenklägerin für ihr von ihm als Zurückweisung empfundenes Verhalten bestrafen wollen, in Abrede gestellt und stattdessen alternative Handlungsmotive genannt hat – er habe auf die „ Situation aufmerksam machen “ wollen, „ wie mit einem Hilferuf “ –, glaubt die Kammer ihm nicht. Seine Angaben hierzu sind schon nicht konsistent: So gab er gegenüber den Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx und Dr. Kuxxxxxx an, er habe die Nebenklägerin wecken und ihr „ Angst machen “ wollen. Außerdem lässt sich das nachfolgende Verhalten auch kaum– wovon an anderer Stelle noch die Rede sein wird – mit den von ihm in der Hauptverhandlung angegebenen Motiven in Einklang bringen. Hätte der Angeklagte die Nebenklägerin lediglich wecken wollen, um mit ihr zu sprechen und seine emotionale Lage zu erörtern, so hätte er hierzu andere und wesentlich naheliegendere Möglichkeiten gehabt, als ihr ein Kissen auf den Kopf zu drücken. Gleiches gilt im Übrigen für die gegenüber den Sachverständigen gegebene Erklärung, er habe die Nebenklägerin lediglich in Angst versetzen wollen. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb es hierfür eines körperlichen Angriffs bedurfte. 52 4) Die Feststellungen zu dem eigentlichen Tatgeschehen (oben II5b ) beruhen – soweit sie von den Angaben des Angeklagten abweichen – auf der Schilderung der Nebenklägerin sowie – ergänzend – auf weiteren Beweismitteln. Im Einzelnen: 53 a) Die Nebenklägerin hat den gesamten Ablauf des Angriffs – soweit ihrer Wahrnehmung zugänglich – sachlich und konstant im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung zu zweifeln, zumal sie sich in weiten Teilen mit der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen Schilderung deckt. Die Nebenklägerin hat stets zu erkennen gegeben, wenn sie sich an einzelne Vorgänge nicht erinnern konnte, wenn solche Vorgänge ihrer Wahrnehmung von vorneherein entzogen waren oder wenn sie ihrer Schilderung Bewertungen oder Interpretationen zugrunde legte. Der Angeklagte hingegen schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung bereits nicht konstant – gegenüber den Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx und Prof. Dr. Noxxxx gab er an, er habe zunächst mit dem Messergriff auf die Nebenklägerin eingewirkt und erst dann ihren Kopf gedreht, wohingegen er den Ablauf in der Hauptverhandlung in umgekehrter Reihenfolge darstellte – und in Teilen auch – worauf sogleich noch im Einzelnen eingegangen wird – höchst unplausibel. 54 b) Die Kammer glaubt dem Angeklagten nicht, soweit er angegeben hat, er habe die Nebenklägerin bewusst nur mit dem Messegriff attackiert, nachdem er die Klinge zuvor entfernt – abgebrochen – habe. Hierzu im Einzelnen: 55 (1) Bei der Tatortaufnahme konnte – auf der Matratze des Hotelbettes – eine abgebrochene Messerklinge sowie – unter diesem Bett – ein Messergriff aufgefunden werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Wexxx (Materialkundler bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen), der die Bruchkante der Klinge mit der Bruchkante des noch in dem Messergriff befindlichen Klingenrestes verglichen hat, besteht kein Zweifel, dass die Klinge ursprünglich zu dem Messergriff gehörte und von diesem abgebrochen ist, da die jeweiligen Bruchverläufe exakt zueinander passen. 56 (2) Die Schilderung des Angeklagten, wonach er mit dem Messergriff mehrfach auf den Brustbereich der Nebenklägerin einwirkte, deckt sich – insoweit – mit deren Schilderung. Danach habe der Angeklagte zunächst mit einer Hand in seinem Rucksack gewühlt und unmittelbar danach acht oder neun für sie schmerzhafte Schlagbewegungen gegen ihren Brustkorb ausgeführt. Ob er dem Rucksack einen Gegenstand entnommen habe, mit dem er sie geschlagen habe, habe sie nicht erkennen können. 57 (3) Da die Nebenklägerin nach den Ausführungen der Sachverständigen Taxx (Rechtsmedizinerin) im Bereich des Brustkorbs keine Stich- oder Schnittverletzungen, sondern lediglich – auf die Einwirkung stumpfer Gewalt hindeutende – Hautabschürfungen und Hautunterblutungen erlitt, steht für die Kammer auch fest, dass diese Einwirkungen durch den Messergriff erfolgten, von dem bereits zuvor die Klinge abgebrochen war. Hierfür sprechen auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Wexxx, wonach das Messer, das im Bereich der Bruchstelle durch einen Riss vorgeschädigt war, aller Wahrscheinlichkeit nach durch eine seitlich im Winkel von etwa 45 Grad auf die Klinge einwirkende Kraft abgebrochen ist. Welche Krafteinwirkung hierfür erforderlich war, lasse sich wegen der Vorschädigung nicht im Sinne einer Skalierung beziffern. Allerdings wäre eine gerade, in Richtung des Messergriffs auf die Klingenspitze einwirkende Kraft, wie sie bei einer im rechten Winkel ausgeführten Stichbewegung erfolgt, eher nicht geeignet, die für einen Bruch zur Seite charakteristischen Kräfte freizusetzen. 58 (4) Aus diesen Gründen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte mit dem Messer erst auf die Nebenklägerin einwirkte, als die Klinge schon abgebrochen war. Die Kammer glaubt dem Angeklagten allerdings nicht, dass er die Klinge vor dem Einsatz gegen die Nebenklägerin absichtlich abgebrochen hat. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass die Klinge vor der ersten Stichbewegung – von dem Angeklagten unbemerkt – abbrach, dass der Angeklagte also, als er die Stichbewegungen vornahm, noch davon ausging, die Nebenklägerin mit der noch an dem Messergriff befindlichen Klingenspitze zu treffen: 59 (a) Zum einen sind die Angaben des Angeklagten zu seiner Behauptung, er habe die Klinge bewusst abgebrochen, – ebenfalls – in wesentlichem Ausmaß inkonsistent: So gab er gegenüber dem Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx an, er habe das Messer bereits vor Beginn des Angriffs auf die Nebenklägerin – als diese noch geschlafen habe – aus dem Rucksack genommen und die Klinge abgebrochen, indem er sie seitlich gegen die Matratze des Bettes gedrückt habe. Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx schilderte er ebenfalls, dass er die Messerklinge bereits vor Beginn des Angriffs auf die Nebenklägerin abgebrochen habe; dies habe er getan, um eine Situation zu vermeiden, wie sie im Jahre 2012 zum Tod der Cxxxxx Bxxxxx geführt habe. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte jedoch – abweichend von diesen Schilderungen – an, dass er erst nach dem Beginn des Kampfgeschehens das Messer aus seinem Rucksack genommen und die Klinge dann während der Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin abgebrochen habe, indem er sie seitlich gegen den Fußboden gedrückt habe. Bereits die Darstellung dieser zwei – miteinander unvereinbaren – Szenarien (dort: Abbrechen vor Beginn der Auseinandersetzung durch Drücken gegen die Matratze, hier: Abbrechen nach Beginn der Auseinandersetzung durch Drücken gegen den Boden) spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Schilderung des Angeklagten. Gegen die in der Hauptverhandlung abgegebene Darstellung des Angeklagten, wonach er das Messer durch Drücken der Klinge gegen den Fußboden abgebrochen haben will, spricht zusätzlich der Umstand, dass die – abgerochene – Klinge bei der Tatortaufnahme nicht auf dem Boden, sondern auf der Matratze aufgefunden wurde. 60 (b) Ganz maßgeblich gegen die Darstellung des Angeklagten, er habe das Messer durch Abbrechen der Klinge als Stichwerkzeug unbrauchbar gemacht und den Messergriff anschließend als Drohmittel gegen die Nebenklägerin eingesetzt, um sie zu veranlassen, das Schreien einzustellen, spricht jedoch, dass diese Schilderung in hohem Maße unplausibel ist: 61 Es erscheint der Kammer schon wenig nachvollziehbar, dass der Angeklagte ein Messer mit einer abgebrochenen Klinge als Drohmittel einsetzt. Denn seine Funktion als Drohmittel erfüllt ein Messer regelmäßig nur dann, wenn es auch als funktionsfähiges Schneid- oder Stichwerkzeug erkennbar ist oder zumindest funktionsfähig erscheint. Warum der Angeklagte trotz der abgebrochenen Klinge von einer Drohwirkung ausgegangen sein will, konnte er auf gezielte Nachfrage schon nicht erläutern. Die Kammer hat sich gleichwohl gefragt, ob der Angeklagte die Vorstellung gehabt haben könnte, mit dem Messergriff den Anschein erwecken zu können, es handele sich um ein Klappmesser mit eingeklappter Klinge. Hiergegen spricht jedoch, dass der bloße Griff – mit abgebrochener Klinge – bereits nicht den Anschein eines Klappmessers mit eingeklappter Klinge erweckt. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Abbildungen Bl. C 53 und Bl. C 55 verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). 62 In hohem Maße spricht gegen die Angaben des Angeklagten, dass er den Messergriff nach seiner eigenen Schilderung und auch nach der Schilderung der Nebenklägerin überhaupt nicht als Drohmittel verwendete, sondern sofort genauso einsetzte, wie man ein Messer als Stichwaffe verwendet, nämlich indem er Stichbewegungen auf die Brust der Nebenklägerin ausführte. Unabhängig davon, dass er hierdurch eine – ohnehin fernliegende (siehe oben) – Drohwirkung neutralisiert hätte, da die Nebenklägerin sofort gemerkt hätte, dass es sich nicht um ein funktionsfähiges Messer handelt, wäre ein solches Verhalten offensichtlich nicht geeignet, den von dem Angeklagten behaupteten Zweck des Messereinsatzes – Ruhigstellung der Nebenklägerin – zu erreichen. Einen nachvollziehbaren Sinn ergibt das Verhalten des Angeklagten jedoch, wenn er davon ausgegangen wäre, dass das Messer noch intakt ist und über eine Klinge verfügt. 63 (c) Schließlich spricht gegen die Darstellung des Angeklagten, er habe die Nebenklägerin durch Drohung mit dem Messergriff ruhigstellen wollen, auch der Umstand, dass er gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx angab, die Nebenklägerin erst nach dem Einsatz des Messergriffs damit begonnen, zu schreien. 64 (d) Angesichts des durch den Sachverständigen Wexxx vorgetragenen Befundes – Vorschädigung durch einen Riss im Bereich der Bruchstelle – kommt es durchaus in Betracht, dass die Klinge beim Herausnehmen des Messers aus dem Rucksack oder aber im Zuge der dann folgenden körperlichen Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin vor der ersten Stichbewegung abbrach. Die von der Verteidigung im Rahmen eines Beweisbegehrens aufgestellte Behauptung, die Klinge des Messers sei nicht unbeabsichtigt („ akzidentell “) im Zuge eines bewussten Einsatzes gegen die Nebenklägerin abgebrochen, ließ sich durch den hierzu gehörten Sachverständigen Wexxx nur insoweit belegen, als – wie bereits ausgeführt – wenig dafür spricht, dass der Bruch im Rahmen eines annähernd rechtwinkligen Auftreffens der Spitze auf einen Gegenstand oder eine Fläche – also auch auf den Brustkorb der Nebenklägerin – erfolgte. Dazu, ob der Bruch der Klinge im Übrigen beabsichtigt oder unbeabsichtigt erfolgte, konnte der Sachverständige – für die Kamer nachvollziehbar – anhand der ihm verfügbaren Anschlusstatsachen keine Angaben machen. Angesichts der Vorschädigung der Klinge im Bereich der Bruchkanten ließ sich auch nicht ermitteln, welcher Kraftaufwand für den Bruch erforderlich war. Es ist daher möglich, dass es vor dem ersten Zustechen zu einem unbeabsichtigten Abbrechen gekommen ist, etwa beim Herausholen des Messers aus dem Rucksack oder bei der anschließenden Auseinandersetzung mit der Gegenwehr leistenden Nebenklägerin. 65 (e) Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller maßgeblicher Gesichtspunkte – widersprüchliche Angaben des Angeklagten zu dem Zeitpunkt und der Vorgehensweise bei dem angeblichen Abbrechen der Klinge; unplausible Schilderung, er habe den Messergriff als Drohmittel verwenden wollen, bei tatsächlichem und für ein Stichwerkzeug typischen Einsatz gegen die Nebenklägerin – hält die Kammer die Angaben des Angeklagten für widerlegt und kommt zu der – den Feststellungen entsprechenden – Überzeugung, dass der Angeklagte bei Vornahme der Stichbewegungen davon ausging, die Nebenklägerin mit einem funktionsfähigen Messer im Bereich des Brustkorbs zu treffen. 66 c) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, nachdem er ihr einen Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt hatte, losließ, beruht dies auf den insoweit mit der Schilderung des Angeklagten übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vom 6. Juli 2020. Dort äußerte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte unmittelbar („ unvermittelt “), nachdem er sie gegen die rechte Gesichtshälfte geschlagen habe, von ihr „ abgelassen “ habe. Einen Grund hierfür habe sie nicht bemerkt („ …, wobei mir völlig unklar ist, was ihn dazu gebracht hat. “). Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Angeklagte habe aus Überraschung über ihre Gegenwehr von ihr abgelassen habe, handelt es sich hierbei – wie sie selbst erklärte – um eine Interpretation seines Verhaltens, die sie nach längerem zeitlichen Abstand zu der Tat vorgenommen hat. Letztlich vermag die Kammer daher keine Ursache festzustellen, die den Angeklagten von weiteren Angriffen gegen die Nebenklägerin abgehalten hat. 67 5. Die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen (oben II5c ) beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin und den hiermit übereinstimmenden Angaben der Zeugen Kühn, Eßer, Khorshidi und Elezov (Mitarbeiter des Hotels). 68 6. Die Feststellungen zu dem weiteren Verhalten des Angeklagten nach der Tat (oben II5d ) beruhen auf seinen Angaben sowie auf den hiermit übereinstimmenden Angaben des auf der Polizeiwache Dormagen tätigen Zeugen PK Gesell. 69 7. Die Feststellungen zu dem weiteren Verhalten der Nebenklägerin (oben II5e ) beruhen auf deren Angaben. Dabei hält es die Kammer für plausibel und nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten zunächst davon abgesehen hatte, den Vorfall der Polizei anzuzeigen, und dass sie ihre Meinung erst änderte, nachdem sie durch Recherchen im Internet herausgefunden hatte, dass der Angeklagte im Jahre 2012 eine Prostituierte getötet hatte. 70 8. Die Feststellungen zu den Verletzungen, die die Nebenklägerin aufgrund der Tat erlitten hatte, beruhen auf den Angaben der Sachverständigen Taxx (Rechtsmedizinerin), die die Nebenklägerin am 6. Juli 2020 körperlich untersucht und das Ergebnis dieser Untersuchung anhand von Lichtbildern, die sie von den Verletzungen gefertigt hatte, erläutert hat. 71 9. Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Tatbegehung (oben II7 ) beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem objektiven Tathergang unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten gezogen hat. Im Einzelnen: 72 a) Aus welchen Gründen der Angeklagte davon ausging, dass das Messer noch intakt ist, als er hiermit bzw. mit dem verbliebenen Griff auf die Nebenklägerin einwirkte, ist bereits oben ( III4b ) ausgeführt. 73 b) Aus dem gezielten Einsatz des nach seiner Vorstellung intakten Messers mit einer Klingenlänge von etwa neun Zentimetern gegen die Brust der Nebenklägerin schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte die Nebenklägerin töten wollte. Stiche mit einer neun Zentimeter langen und feststehenden Klinge gegen die Brust des Opfers führen auch aus Sicht eines anatomisch nicht geschulten Täters naheliegender Weise zu schweren Verletzungen des Brustkorbes und der dort befindlichen lebenswichtigen Organe (Herz, Lunge) und bringen daher die naheliegende Gefahr des Ablebens mit sich (vgl. BGH Beschluss vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10 – NStZ 2011, 338; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 324/05 – NStZ 2006, 169). Daraus, dass der Angeklagte von der Lebensgefährlichkeit der Angriffshandlung ausging und diese gleich mehrfach – mit mindestens acht Stichbewegungen gegen die Brust – ausführte, schlussfolgert die Kammer, dass er die Nebenklägerin auch töten wollte (vgl. BGH Beschluss vom 25. September 2019 − 4 StR 448/19 – NStZ 2020, 218). Hierzu passt auch die von dem Angeklagten gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen geschilderte Gemütslage, wonach er wütend auf die Nebenklägerin war, weil er sich von ihr hintergangen („ verarscht “) gefühlt habe. Hieraus und aus der Lebensgefährlichkeit des Angriffs, wie er sich nach der Vorstellung des Angeklagten darstellte, schlussfolgert die Kammer, dass sein Tätigwerden gegen die Nebenklägerin nicht – wie er angab – dazu diente, die Nebenklägerin zu „ wecken “, weil er „ Gesprächsbedarf “ hatte, zumal er – so die Nebenklägerin – während sämtlicher Angriffe kein Wort redete und auch auf ihre Ansprache hin nicht reagierte. Vielmehr wollte er sie für ihr Verhalten, das er als persönliche Zurückweisung empfand, durch ihre Tötung bestrafen. 74 c) Dafür, dass eine psychische Beeinträchtigung dem Angeklagten die Erkenntnis über die Lebensgefährlichkeit seines Angriffs verstellt haben könnte (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 489/06 – NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96 – StV 1997, 7), haben sich tragfähige, außerhalb des Bereichs der Spekulation liegende Anhaltspunkte nicht ergeben, zumal der Angeklagte – was im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit noch zu erörtern sein wird – vor, bei und nach der Tat durchgehend in der Lage war, die jeweilige Situation korrekt zu bewerten und sich im Rahmen des Tatgeschehens situationsadäquat zu verhalten. 75 d) Aus dem Tötungsvorsatz leitet sich der Körperverletzungsvorsatzvorsatz (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 136/61 – BGHSt 16, 122) sowie angesichts der konkreten Ausführungsart auch der Vorsatz ab, die Nebenklägerin mit einem gefährlichen Werkzeug zu verletzen. 76 e) Dass der Angeklagte unmittelbar nach der letzten mit dem Messergriff gegen die Nebenklägerin vorgenommenen Stichbewegung bemerkte, dass das Messer defekt war und die Klinge fehlte, schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass sich die Nebenklägerin auch zu diesem Zeitpunkt – für den Angeklagten bemerkbar und von diesem auch tatsächlich bemerkt – noch höchst aktiv zur Wehr setzte, insbesondere nach dem Angeklagten schlug, und – wie sie in der Hauptverhandlung schilderte – sich gegen den Widerstand des sie nach wie vor festhaltenden Angeklagten in Richtung der Ausgangstüre des Hotelzimmers bewegte. 77 f) Diesem Umstand entnimmt die Kammer zudem, dass der Angeklagten, als er die Nebenklägerin losließ und diese daraufhin das Hotelzimmer verließ, davon ausging, die Nebenklägerin noch nicht lebensgefährlich verletzt zu haben. Die Kammer konnte zudem nicht ausschließen, dass der Angeklagte, bevor er die Nebenklägerin losließ, die Vorstellung hatte, die ihm körperlich deutlich unterlegene Nebenklägerin noch auf andere Weise ohne Einsatz eines Messers oder eines anderen Gegenstandes – durch Erwürgen – töten zu können. Für eine – deshalb freiwillige – Abstandnahme von der weiteren Tatausführung spricht auch der Umstand, dass er der Nebenklägerin nicht nachsetzte, als diese das Hotelzimmer verließ und über den Hotelflur bis zu dem Fahrstuhl lief. 78 g) Dass dem Angeklagten sowohl tatsächlich als auch nach seiner Vorstellung kein anderer gefährlicher Gegenstand zur Verfügung stand, mit dem er die Nebenklägerin ebenso wie mit einem Messer hätte verletzen können, schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass ein solcher Gegenstand bei der Tatortaufnahme nicht aufgefunden wurde. Soweit sich in dem Hotelzimmer Weingläser und Flaschen befanden, die – theoretisch – auch als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug in Betracht gekommen wären, schieden diese nach der Vorstellung des Angeklagten als Tatmittel aus, da sie in der konkreten Tatsituation seinem Zugriff nicht zugänglich waren. Denn sie lagen entweder auf dem Boden oder befanden sich an Orten des Zimmers, die der Angeklagte – die sich wehrende Nebenklägerin festhaltend – nicht ohne Weiteres hätte erreichen können. 79 10. Die Feststellungen zu der vollständig erhalten gebliebenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (oben II8 ) hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx und Dr. Kuxxxxxx getroffen. 80 a) Beide Sachverständige gelangen zunächst zu dem von der Kammer geteilten Ergebnis, dass eine forensisch relevante Intelligenzminderung bei dem Angeklagten ebenso ausgeschlossen werden könne, wie das Vorliegen einer krankhaften-seelischen Störung. Weder aus den Angaben des Angeklagten, den vorliegenden Unterlagen und den erhobenen Befunden ergebe sich diagnostisch, dass der Angeklagte im Tatzeitraum noch überhaupt in seiner bisherigen Lebensgeschichte unter einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine akute hirnorganische Beeinträchtigung zur Zeit der angeschuldigten Tat. Dies begründete der Sachverständige Dr. Kuxxxxxx nachvollziehbar damit, dass das Verhalten des Angeklagten nach dem Tatgeschehen nach Angaben der vernommenen Hotelmitarbeiter motorisch geordnet und hinsichtlich der kognitiven Funktionen unauffällig gewesen sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Angeklagte planmäßig und geordnet auf die Situation reagiert habe, indem er seine Sachen eingepackt, das Hotel verlassen und sich zu der Polizeiwache in Dormagen begeben habe. Auch der Angeklagte schilderte im Übrigen nicht, dass er – etwa infolge übermäßigen Alkoholkonsums – an dem Abend außerstande gewesen sei, sein Verhalten zu steuern. Die von dem Angeklagten nach eigenen Angaben über den Abend zwischen 20:00 Uhr und etwa 4:00 Uhr verteilt konsumierte Menge Alkohol – gegenüber dem Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx sprach der Angeklagte von vier 0,33 Liter-Flaschen Bier („Desperados“ – 5,9 Vol-% Alkoholgehalt), 0,4 Liter bis 0,5 Liter Weissweinschorle (etwa 6 Vol-% Alkoholgehalt) und etwas mehr als der Hälfte einer 0,7 Liter Flasche Weisswein (etwa 12 Vol-% Alkoholgehalt) – hätte maximal zu einer zur Tatzeit vorliegenden Blutalkoholkonzentration von weniger als 1 ‰ geführt. (62 Gramm Alkohol [Bier] + 24 Gramm Alkohol [Weinschorle] + 28 Gramm Alkohol [Weisswein] = 114 Gramm Alkohol ./. 10 % Resorptionsdefizit [11,4 Gramm] = 102,6 Gramm resorbierter Alkohol : 62,3 [nach Maßgabe eines Faktors von 0,7 reduziertes Körpergewicht von 89 Kilogramm] = 1,64 ‰ ohne Berücksichtigung eines Abbaus ./. 0,8 ‰ Alkoholabbau [8 Stunden zu jeweils 0,1 ‰] = 0,84 ‰ . Angesichts dieses Wertes, angesichts des planmäßigen Nachtatverhaltens und auch angesichts des Umstandes, dass weder der Angeklagte noch die Personen, die ihm während oder nach der Tatbegehung begegnet sind – außer der Nebenklägerin auch die zum Hotelpersonal gehörenden Zeugen – von irgendwelchen Ausfallerscheinungen berichtet haben, ist auszuschließen, dass die Alkoholisierung eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben könnte, die von der Kammer als erheblich im Sinne von § 21 StGB bewertet wird. 81 b) Der Sachverständige Dr. Kuxxxxxx hat sich auch ausführlich zu der Frage geäußert, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch einen affektiven Durchbruch – zuzuordnen dem Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung – beeinträchtigt gewesen sein könnte. Insoweit hat er ausgehend von dem auf Saß zurückgehenden Kriterienkatalog (vgl. Theune NStZ 1999, 273 [274]; Schöch in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 1 Seite 117; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, Seite 184; Salger in Festschrift für Tröndle, Seite 201 [208]; Sander in Festschrift für Eisenberg, Seite 359 [363]) die Frage erörtert, ob von einer Erregung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auszugehen ist, durch die eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit verursacht worden sein könnte. Im Einklang mit dem Befund des Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx hält die Kammer das Ausmaß der Erregung des Angeklagten auch in Verbindung mit seiner stark narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit nicht für so stark, dass seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt war. Insoweit kommt – so auch der Sachverständige Dr. Kuxxxxxx – in besonderem Maße dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte zu dem Angriff auf die Nebenklägerin nicht durch ein konkretes, ihn affektiv belastendes Ereignis hingerissen wurde, sondern dass sich der Tatentschluss aus seiner länger – mehrere Stunden – dauernden gedanklichen Befassung mit seiner Beziehung zu der Nebenklägerin ergab. Gegen einen forensisch relevanten Affektdurchbruch spricht zudem, dass der Angeklagte im Rahmen des mehraktigen Geschehens stets adäquat auf die sich wechselnden Situationen reagiert hat und in diesem Rahmen mehrfach seine Angriffsweise (Aufdrücken des Kissens, Zuhalten von Nase und Mund mit der Hand, Würgen, Schütteln, Stechen) wechselte. Ein solcher zielgerichteter Tatablauf, der durch den Täter gestaltet wird, bei dem er also Herr des Geschehens ist, stellt ebenfalls ein Beweisanzeichen gegen eine massive Störung der psychischen Funktionen dar (Saß in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2 Seite 361f. „Zu 1.1“ und „Zu 13.“). 82 Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den herangezogenen Indikatoren nur um Beweisanzeichen und nicht etwa um Ausschlusskriterien handelt (vgl. Sander a.a.O. Seite 363) und auch Kriterien vorliegen, die gegen eine Reflektion des eigenen Verhaltens sprechen, namentlich die von dem Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx beschriebene Persönlichkeitsdisposition, die eine starke narzisstische Akzentuierung aufweise, sowie die Tatsache, dass der Angeklagte – auch nach den Angaben der Nebenklägerin – vor der Tat Alkohol konsumiert hat, was zu der o.g. Blutalkoholkonzentration geführt haben könnte (vgl. Saß in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2 Seite 352f. „Zu 3.“ und „Zu 4.“). Das planvolle und zielgerichtete Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat belegt jedoch, dass seine Handlungskompetenz nach wie vor hoch und nicht durch einen Erregungszustand beeinträchtigt war, so dass die Kammer nach Vornahme einer Gesamtbetrachtung in Übereinstimmung mit den Sachverständigen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt ausschließt. 83 c) Schließlich war die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit auch nicht infolge einer schweren anderen seelischen Störung beeinträchtigt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Kuxxxxxx und Prof. Dr. Noxxxx bestand und besteht bei dem Angeklagten zwar eine ausgeprägte narzisstische Akzentuierung seiner Persönlichkeit, die einhergeht mit einem brüchigen Selbstkonzept und unterdrückten aggressiven sowie nach Dominanz strebenden manipulativen Zügen. Eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert nach der ICD-10-Klassifikation bestehe bei ihm indes nicht. Gegen eine solche Störung spreche ganz maßgeblich, dass er nach der Haftentlassung ein unauffälliges, angepasstes und konfliktloses Leben habe führen können. Dementsprechend sei eine auf der Persönlichkeit beruhende ungenügende Impulskontrolle oder gar eine Impulskontrollstörung nicht festzustellen. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Tat eine derartige psychische Abnormisierung vorgelegen hat, die vergleichbar mit den Auswirkungen einer ernsthaften psychischen Erkrankung wäre. Die Kammer folgt diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Sachverständigen und macht sie sich zu Eigen. IV. 84 Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 22 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. 85 1. Von dem Versuch der Begehung eines Tötungsdelikts ist der Angeklagte– insoweit strafbefreiend – zurückgetreten. 86 a) Der Versuch, die Nebenklägerin zu töten, war aus Sicht des Angeklagten noch nicht beendet, da er, bevor diese das Hotelzimmer verließ, bemerkt hatte, dass er die Nebenklägerin mit dem Messer jedenfalls nicht lebensgefährlich verletzt hatte. 87 b) Der Versuch war nach seiner Vorstellung auch nicht endgültig fehlgeschlagen. Zwar war ihm nach den Stichbewegungen aufgefallen, dass das Messer zur Tötung der Nebenklägerin nicht mehr geeignet war. Die Kammer vermochte jedoch – wie oben ( III9f ) ausgeführt – nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, die ihm körperlich unterlegene und in seiner Gewalt befindliche Nebenklägerin noch in anderer Weise – durch Erwürgen – töten zu können, und dass er hiervon aus freien Stücken absah. 88 2a) Der Angeklagte hat die Nebenklägerin durch seine Attacke auf vielfältige Weise – durch das Schlagen, durch das Würgen und durch das Zustechen mit dem Messergriff – körperlich misshandelt, ihr Schmerzen zugefügt und sie – durch Herbeiführung von Hautunterblutungen und Hautabschürfungen – an der Gesundheit geschädigt. Hierdurch hat er den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt. 89 b) Er hat zudem durch das Zustechen mit dem Messergriff nach seiner Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, die Nebenklägerin mittels eines gefährlichen Werkzeugs an der Gesundheit zu schädigen. Da er nicht bemerkt hatte, dass die Klinge des Messers abgebrochen war, ging er in Ausführung seines auf Tötung der Nebenklägerin gerichteten Tatentschlusses davon aus, die Nebenklägerin mit einem funktionsfähigen Messer zu verletzen, obwohl das Tatmittel diese Eigenschaft objektiv nicht mehr aufwies. 90 c) Von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung ist der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten. 91 (1) Denn der Versuch, die Nebenklägerin mittels eines gefährlichen Werkzeugs zu verletzen, war – anders als der Versuch, die Nebenklägerin zu töten – endgültig fehlgeschlagen. Der Angeklagte hatte nämlich nach seiner Vorstellung keine Möglichkeit mehr, die Nebenklägerin noch mit einem anderen gefährlichen Werkzeug zu attackieren. 92 (2) Hieran ändert nichts, dass das Verhalten des Angeklagten zugleich die Voraussetzungen der Qualifikationsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) erfüllte und ein lebensgefährdender Angriff auf die Nebenklägerin nach der Vorstellung des Angeklagten – nicht ausschließbar (siehe oben) – noch in anderer Weise als durch Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs in Betracht gekommen wäre. Versucht ein Täter, den Tatbestand des § 224 Abs. 1 StGB in mehreren gesetzlichen Alternativen zu verwirklichen, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nur in Betracht, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen für alle Alternativen, zu deren Verwirklichung unmittelbar angesetzt wurde, vorliegen. Ist der Versuch hinsichtlich einer Alternative – wie hier – endgültig fehlgeschlagen, scheidet ein Rücktritt auch dann aus, wenn die Verwirklichung einer anderen gesetzlichen Alternative aus Tätersicht noch möglich gewesen wäre. 93 (a) Dem steht nicht entgegen, dass für die Antwort auf die Frage, ob ein Versuch beendet, unbeendet oder fehlgeschlagen ist, maßgeblich auf die – nach Maßgabe der Vorstellung des Täters zu beurteilende – Möglichkeit zum Eintritt des Taterfolgs abzustellen ist (vgl. BGH Urteil vom 10. April 1986 – 4 StR 89/86 – NStZ 1987, 277 [278]: „ Fehlgeschlagen ist ein Versuch jedenfalls dann, wenn es dem Täter, was er weiß, tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den Erfolg noch herbeizuführen. “). Denn mit Erfolg in diesem Sinne ist nicht irgendein von dem Täter in Aussicht genommenes Ergebnis, sondern nur der tatbestandliche Erfolg gemeint. Da § 224 StGB jedoch keinen von dem Grundtatbestand abweichenden – etwa durch besonders gravierende Verletzungen gekennzeichneten – Erfolg voraussetzt, führt die nicht ausschließbare Möglichkeit des Angeklagten, einen solchen noch auf andere Weise als mit einem gefährlichen Werkzeug herbeizuführen, nicht dazu, dass er durch den bloßen Verzicht hierauf auch von der versuchten und in ihren konkreten Ausführung gescheiterten gefährlichen Körperverletzung strafbefreiend hätte zurücktreten können. Anders betrachtet: Der zur Tatbestandserfüllung erforderliche Erfolg war mit der Vollendung des Grunddelikts bereits eingetreten, so dass sich das Scheitern des Messereinsatzes – anders als bei dem ursprünglich Plan, die Nebenklägerin zu töten – lediglich auf der Handlungs- und nicht auf der Erfolgsebene auswirkte. 94 (b) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts nach Scheitern des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeuges mit der Begründung beanstandet wurde, dem Täter hätten noch weitere Ausführungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden (BGH Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 StR 134/14 – NStZ 2014, 450; siehe auch Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 StR 290/14 –), wichen die zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt insoweit ab, als zum einen bereits das Grunddelikt nicht verwirklicht war – also der auch für die Vollendung von § 224 StGB erforderliche und hinreichende Erfolg gerade ausblieb – und zum anderen die verbleibenden Ausführungsmöglichkeiten allesamt dieselbe Tatbestandsalternative betrafen. 95 (c) Einer Versagung der Rücktrittsmöglichkeit lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass dem Täter, dessen Versuch, die Alternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verwirklichen, fehlgeschlagen ist, die Möglichkeit verbliebe, eine weitere Gefährdung des bereits geschädigten Rechtsguts in einer anderen Tatbestandsalternative herbeizuführen. Zwar wird § 224 StGB verschiedentlich als Kombination von Verletzungs- und Gefährdungsdelikt bezeichnet (vgl. Hardtung in Münchener-Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 224 Rn. 1; Laufhütte in Leipziger-Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 224 Rn. 1). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, in Fällen wie dem vorliegenden einen Rücktritt mit der Erwägung zu ermöglichen, die Gefährdung des Rechtsguts – im Sinne eines überschießenden tatbestandlichen Erfolgs – sei dem Täter auch noch mittels einer anderer Tatbestandsalternative möglich gewesen. Denn nach Dafürhalten der Kammer handelt es sich jedenfalls bei der Alternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so dass eine tatsächliche – qualifizierte – Gefährdung des Rechtsguts für die Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist (a.A. wohl Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 224 Rn. 1a). Denn ebenso wie bei § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt das Gesetz als Folge der mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangenen Körperverletzung nicht die Gefahr einer über den Grundtatbestand hinausgehenden qualifizierten Körperverletzung, sondern lediglich eine – abstrakte – Eignung des Tatmittels zur Herbeiführung einer solchen Gefahr (vgl. BGH Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 – BGHSt 51, 18 [22]). 96 (3) Schließlich ist die Eröffnung der Möglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt nach Fehlschlag in einer Qualifikationsalternative auch nicht deshalb angebracht, weil § 24 StGB zumindest auch den Zweck hat, durch das Inaussichtstellen von Straflosigkeit die Rechtsgüter von (potentiellen) Opfern zu schützen (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 1986 – 3 StR 25/86 – NStZ 1986, 264 [265]; Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93 – NStZ 1993, 433 [434]; kritisch zu diesem Ansatz: Murmann in Leipziger-Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 24 Rn. 14). Denn die Nichtberücksichtigung des Fehlschlags des Messereinsatzes hätte in dem hier zu beurteilenden Fall zur Folge, dass der Angeklagte nur deshalb nicht wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt werden könnte, weil er eine schwerere Tat, nämlich die Tötung der Nebenklägerin beabsichtigt hatte (vgl. zu einer ähnlichen Problematik: BGH Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 638/92 – NStZ 1993, 284). Ein solches Ergebnis ließe sich auch mit Erwägungen zum Opferschutz nicht dogmatisch schlüssig begründen. 97 (4) Aus den vorgenannten Gründen kann die Kammer offen lassen, ob im Falle der vollendeten Begehung des Grunddelikts ein Rücktritt vom zugleich unternommenen Versuch der Begehung eines qualifizierten Delikts überhaupt möglich ist (vgl. zur Frage des sogenannten Teilrücktritts: BGH Urteil vom 23. August 1983 – 5 StR 408/83 – NStZ 1984, 216; Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07 – NStZ 2007, 468; Streng JZ 2007, 109; Heintschel-Heinegg JA 2007, 656; Schroeder JR 2007, 481 und ausführlich Küper GA 2020, 584). 98 3. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. V. 99 1a) Ausgangspunkt für die Strafzumessung war nach § 52 Abs. 2 StGB der Regelstrafrahmen des § 224 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. 100 b) Die Kammer hat erwogen, ob vorliegend die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt ist. Dabei ist sie so vorgegangen, dass sie zunächst nur die allgemeinen Strafmilderungsgründe und sodann – abgestuft – vertypte Strafmilderungsgründe in den Blick genommen hat (vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2015 − 1 StR 629/14 – NStZ 2015, 696; Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 StR 430/12 – RR 2013, 168). 101 (1) Ohne Berücksichtigung des in § 23 Abs. 2 StGB vertypten Milderungsgrundes kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Zwar war das von dem Angeklagten eingesetzte Tatmittel bereits objektiv nicht geeignet, der Nebenklägerin schwere Verletzungen zuzufügen. Auch hat sich der in weiten Teilen geständige Angeklagte bei der Nebenklägerin entschuldigt und eine Wiedergutmachungsleistung angeboten. Jedoch liegen durch die erhebliche Vorstrafe und die Tatbegehung unter laufender Bewährung ganz erhebliche schulderhöhende Umstände vor, die der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens entgegenstehen. 102 (2) Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des in § 23 Abs. 2 StGB vertypten Milderungsgrundes war die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt. Insoweit fallen wiederum die Vorstrafe und das Bewährungsversagen ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte neben der versuchten gefährlichen Körperverletzung auch eine vollendete (einfache) Körperverletzung begangen hat, wobei er mehrfach die Ausführungsart wechselte und der Angriff auf die schlafende Nebenklägerin heimtückeähnliche Züge trägt und auch deshalb gesteigert verwerflich ist. 103 (3) Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1, 2. Alternative StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) liegen nicht vor, so dass auch kein weiterer vertypter Strafmilderungsgrund gegeben ist, der bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles zu berücksichtigen wäre. Hierzu im Einzelnen: 104 (a) Das von dem Angeklagten entfaltete Bemühen, mit der Nebenklägerin durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 € einen Ausgleich herbeizuführen, erfüllt die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht. Denn ein solcher setzt nach gefestigter Rechtsprechung einen sogenannten kommunikativen Prozess zwischen dem Täter und dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (vgl. BGH Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02 – NStZ 2002, 646). Hierfür wiederum bedarf es der Bereitschaft des Opfers, die Leistungen des Täters im Rahmen einer von beiden Seiten mitgetragenen Regelung als friedensstiftenden Ausgleich anzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11 – NStZ 2012, 439). Bereits hieran fehlt es infolge der Weigerung der Nebenklägerin, Zahlungen des Angeklagten als Täter-Opfer-Ausgleich entgegenzunehmen. Der Kammer ist bewusst, dass die Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB nicht ausschließlich vom Willen des Opfers abhängen soll (vgl. BGH Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02 – a.a.O. Seite 647), so dass die fehlende Bereitschaft, sich auf einen Ausgleich einzulassen, dann unbeachtlich sein kann, wenn sie sich im Einzelfall nicht als Verfolgung rechtlich schützenswerter Interessen darstellt (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 46a Rn. 18). Die Kammer hat zwar zu den Gründen, aus denen die Nebenklägerin das Ausgleichsangebot des Angeklagten zurückgewiesen hat, keine Feststellungen getroffen. Indes ist die Zurückweisung des Angebots durch die Nebenklägerin nach Dafürhalten der Kammer nachvollziehbar und damit auch Ergebnis eines rechtlich schützenswerten Standpunktes: Wenngleich der Angeklagte der Nebenklägerin keine schwerwiegenden körperlichen Schäden zugefügt hat, stellt sich die Tat – Angriff auf die schlafende Nebenklägerin, die durch die Tathandlungen des Angeklagten in Todesangst versetzt wurde – als ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Integrität der Nebenklägerin dar. Wie diese in ihrer Vernehmung zum Ausdruck gebracht hat und wie auch ihr Anzeigeverhalten belegt, bewertet sie aufgrund der nach der Tat erworbenen Kenntnis, dass der Angeklagte bereits einmal eine Prostituierte getötet hatte, das Geschehen als für sie in höchstem Maße einschneidend. Dass sie sich vor diesem Hintergrund mit dem Täter nicht auf einen kommunikativen Prozess einlassen will, ist für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar. 105 Die Kammer hat sich die Frage gestellt, ob sich die Nebenklägerin durch ihre Weigerung, den von dem Angeklagten angebotenen Ausgleich anzunehmen, in Widerspruch dazu gesetzt hat, dass sie im Wege des Adhäsionsverfahrens einen – unbezifferten – Antrag gestellt hat, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen. Diese Frage ist zu verneinen: Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ein durch eine Straftat Geschädigter seine zivilrechtlichen Ansprüche in einem formalisierten Verfahren geltend macht, oder ob er eine Teilzahlung im Rahmen eines Bemühens um friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Denn die klage- oder antragsweise Geltendmachung gewährleistet eine gewisse persönliche Distanz zu dem Täter, wohingegen das im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs Geleistete von dem Geschädigten als Wiedergutmachung „ akzeptiert “ wird und deshalb – wenn vorliegend auch unter Vermittlung durch professionell an dem Verfahren beteiligte Personen – ein symbolhaftes Zugehen auf den Täter einschließt. Dass ein Geschädigter eine solche Vorgehensweise scheut und den Weg über ein Klage- oder Antragsverfahren vorzieht, ist für die Kammer nachvollziehbar und belegt keinen Standpunkt, der den Willen zur Verfolgung rechtlich geschützter Interessen relativiert. Nähme man letzteres an, so würde das Opfer vor die Wahl gestellt, sich entweder auf einen Täter-Opfer-Ausgleich einzulassen oder zumindest zeitweise – bis zum Abschluss des Strafverfahrens – auf die Geltendmachung berechtigter zivilrechtlicher Ansprüche zu verzichten. Eine solche Folge würde jedoch zu dem Zweck des § 46a StGB, die Belange der Opfer von Straftaten zu stärken (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 – NStZ 2003, 365), in offensichtlichem Widerspruch stehen. 106 (b) Da die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 2. Alternative StGB bereits aus den vorgenannten Gründen nicht vorliegen, kann die Kammer offenlassen, ob die Anwendung der Vorschrift im Regelfall auch ein „ umfassendes, vorbehaltloses Geständnis “ (vgl. Maier in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 46a Rn. 31) voraussetzt, das sich insbesondere zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und den Tatmotiven verhält. 107 (c) Das Angebot des Angeklagten erfüllt – bereits mangels tatsächlicher Erbringung einer Ersatzleistung – auch nicht die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB. 108 (d) Die Kammer hat sich – im Sinne einer Hilfserwägung – die Frage gestellt, ob sie im Rahmen des ihr durch § 46a StGB eingeräumten Ermessens von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht hätte, wenn die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 2. Alternative StGB erfüllt wären. Diese Frage hat sie verneint und dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte davon abgesehen hat, den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin gemäß § 307 ZPO zumindest im Umfang des von ihm angebotenen Betrages anzuerkennen. 109 (e) Folglich steht dem Angeklagten außer § 23 Abs. 2 StGB kein weiterer vertypter Strafmilderungsgrund zur Seite. 110 (4) Da – auch nach nochmaliger zusammenfassender Bewertung – die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nicht in Betracht kommt, hat die Kammer es im Ausgangspunkt bei dem Regelstrafrahmen belassen und diesen gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemildert, so dass die Verhängung von Geldstrafe (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2, 47 Abs. 2 StGB) oder Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren und sechs Monaten in Betracht kam. 111 2. Bei der Strafzumessung hat die Kammer die bereits vorstehend erörterten strafmildernden (nur geringfügige körperliche Verletzungen der Nebenklägerin, in weiten Teilen geständige Einlassung des Angeklagten, Entschuldigung mit – wenngleich erfolglosem – Angebot eines Täter-Opfer-Ausgleichs) und strafschärfenden (erhebliche Vorstrafe des Angeklagten, Tatbegehung unter laufender Bewährungszeit, nicht unerhebliche psychische Belastungen der Nebenklägerin, heimtückeähnlicher Angriff) Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. In die Abwägung hat strafmildernd auch der Umstand Eingang gefunden, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil vom 6. September 2012 zu rechnen und daher mehr als drei weitere Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (vgl. BGH Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 281/20; Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 478/14 –; Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12 –; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage, Rn. 740). 112 Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. 113 Die Kammer hat gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 114 1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel liegen vor: 115 a) Der Angeklagte ist wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung wegen – lediglich – versuchter gefährlicher Körperverletzung erfüllt die formalem Anordnungsvoraussetzungen (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1999– 3 StR 209/99 – NJW 1999, 3723 [3724]). 116 b) Dass die versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einer (vollendeten) Körperverletzung – mithin einer nicht in den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aufgenommenen Tat – steht, ist für die Erfüllung der formellen Maßregelvoraussetzungen ohne Belang (vgl. hierzu ausführlich: BGH a.a.O. Seite 3725). Vorsorglich hat sich die Kammer jedoch die Frage gestellt, ob sie auch dann zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren gelangt wäre, wenn der Angeklagte ausschließlich den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hätte. Sie hat dies bejaht. Denn der Schwerpunkt des von dem Angeklagten verwirklichten Unrechts liegt darin, dass er nach der Tat im Jahre 2012 erneut ein Messer zum Zwecke des Angriffs auf eine als Prostituierte tätige Frau eingesetzt hat, so dass es für die Strafzumessung mehr auf den Handlungs- als auf den – für das vollendete Delikt maßgebenden – Erfolgsunwert ankam. 117 c) Der Angeklagte hat vor seiner Verurteilung auch bereits einmal eine Katalogtat – nämlich einen Totschlag – begangen. Diese Tat hat er auch innerhalb der nach Maßgabe des § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB zu berechnenden Frist begangen: Er tötete Cxxxxx Bxxxxx am 19. Januar 2012 oder am 20. Januar 2012; der Ablauf der damit beginnenden fünfjährigen Frist der Rückfallverjährung war durch den vom 31. Januar 2012 bis zum 19. September 2018 dauernden Aufenthalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft gehemmt, so dass sich der Angeklagte zwischen Begehung des Tötungsdelikts und der hier abgeurteilten Tat weniger als zwei Jahre auf freiem Fuß befand. 118 d) Aus den geschilderten Haftzeiten ergibt sich die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche weitere Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, nämlich die Verbüßung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen der Vortat. 119 2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind gegeben. 120 a) Der Angeklagte hat einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer körperlich schwer geschädigt werden. Denn bei dem Angeklagten liegt ein eingeschliffener und fest in seiner Persönlichkeit verwurzelter innerer Zustand vor, aufgrund dessen er erhebliche Straftaten begeht. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur neigt er dazu, für ihn konfliktträchtige Situationen zu schaffen, aus denen heraus er Frauen sodann körperlich attackiert und tötet oder jedenfalls verletzt. Im Einzelnen: 121 (1) Die für die Beurteilung des Hanges – und der Gefährlichkeitsprognose – maßgebenden Feststellungen hat die Kammer ebenfalls mit Hilfe der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx und Dr. Kuxxxxxx getroffen. Beide haben den Angeklagten ausführlich – jeweils auch mehrtägig – exploriert. Beide Sachverständige haben aufgrund der Erkenntnisse, die sie aus den Explorationsgesprächen und aus der Hauptverhandlung gewonnen haben, prägende Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten herausgearbeitet, die sich – für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar – zu einem Persönlichkeitsbild zusammenfügen ließen, das sowohl mit der im Jahre 2012 begangenen Vortat als auch mit der nunmehr abgeurteilten Tat korreliert. 122 (2) Nach Angaben beider Sachverständiger präsentierte sich der Angeklagte ihnen gegenüber als beruflich erfolgreicher und attraktiver Mann, dem es stets leicht gefallen sei, attraktive und intelligente Partnerinnen zu finden. Nach einer auf seiner türkischen Herkunft beruhenden Zurückweisung durch den Vater einer Jugendfreundin im Alter von 17 Jahren sei er nach eigenen Angaben in der Folgezeit darauf bedacht gewesen, emotionale Distanz zu seinen jeweiligen Partnerinnen zu halten; er habe die Frauen „ nicht an sich herangelassen “. Dies habe – wie er den Sachverständigen gegenüber schilderte – seinem Erfolg bei Frauen jedoch nicht geschadet. Der Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx legte er eine selbst verfasste Liste vor, auf der 14 Frauen vermerkt waren, mit denen er bis zum Jahre 2012 Beziehungen geführt habe. Die jeweiligen Frauen beschrieb er lediglich mit Alter, Nationalität und Haarfarbe, weitere individuelle Eigenschaften beschrieb er nicht. Die Beschreibung der Beziehungsinhalte und der gemeinsamen Aktivitäten („ Essen gehen “ und „ etwas Trinken gehen “) interpretierte die Sachverständige nachvollziehbar dahingehend, dass es sich allenfalls um oberflächliche Beziehungen gehandelt habe, bei denen eine Erprobung partnerschaftlicher Alltagskompetenz nicht erfolgte. 123 (3) Beide Sachverständige gelangen zu dem von der Kammer geteilten Ergebnis, dass das Verhalten des Angeklagten – insbesondere gegenüber Frauen – von einer ausgeprägten narzisstischen Komponente seiner Persönlichkeit bestimmt wird. Diese Persönlichkeitskomponente wirkt sich dahin aus, dass der Angeklagte über einen Kontakt zu deutlich jüngeren und nach seiner Wahrnehmung attraktiven Frauen eine Steigerung seines grundsätzlich nur schwach ausgeprägten Selbstwertgefühls anstrebt und teilweise auch erlangt. Da er sich in zutreffender Einschätzung seiner eigenen Situation nicht zutraut, außerhalb kommerzieller Strukturen Kontakte zu Frauen aufzubauen, die seinem – insbesondere – ästhetischen Anspruch genügen, nimmt er Kontakt zu im hochpreisigen Angebotssegment tätigen Prostituierten auf, die aufgrund der Bezahlung nicht nur sexuelle Dienstleistungen erbringen, sondern dem Angeklagten – was für ihn der wesentliche Aspekt ist – auch das Gefühl vermitteln, ihn zu bewundern und zu ihm aufzuschauen. Dabei bedient sich der Angeklagte einer von ihm durch unzutreffende Angaben aufgebauten Fassade als beruflich erfolgreicher und wohlhabender Geschäftsmann, um sich unter bewusster Ausblendung der tatsächlichen – finanziell dominierten – Beziehungsgrundlage der Illusion hinzugeben, er werde um seiner selbst Willen oder aber jedenfalls aufgrund seiner beruflichen Leistungen bewundert oder gar gemocht. Die für den Hang des Angeklagten maßgebende Problematik liegt darin, dass er aus dieser – nach Dafürhalten der Kammer im Bereich hochpreisiger Prostitution möglicherweise nicht völlig unüblichen – Ausgangssituation aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile die Vorstellung entwickelt, die aus Sicht der jeweiligen Frauen alleine auf finanzieller Grundlage bestehende Beziehung zu einer Partnerschaft oder einer Liebesbeziehung ausbauen zu können. Bei dem Versuch, die Frauen hierzu zu veranlassen, behilft er sich damit, ihnen weitere und erhebliche finanzielle Zuwendungen in Aussicht zu stellen, die er jedoch nicht aufbringen kann. 124 Diese Vorgehensweise des Angeklagten, die in ausgeprägter Parallelität sowohl der Vortat aus dem Jahre 2012 als auch der jetzt abgeurteilten Tat zugrunde lag, führt jedoch nicht zu dem angestrebten Ziel, weil der Angeklagte entweder die Ankündigung finanzieller Zuwendungen nicht erfüllen kann – so im Jahre 2012 – oder weil die umworbene Frau – wie die Nebenklägerin im vorliegend abgeurteilten Fall – die rein geschäftliche Ebene nicht verlassen will. Diese – bei unverklärtem Blick erwartbaren – Reaktionen der Frauen werden von dem Angeklagten aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile jedoch als Kränkungen wahrgenommen. Hierauf reagiert er mit gesteigertem Unmut, den er durch aggressive Übergriffe gegen die Frauen ableitet. 125 Anders als der Angeklagte gegenüber den beiden Sachverständigen geschildert hat – und anders als er selbst glaubt –, liegt die vorstehend geschilderte, zur Begehung von Straftaten führende Problematik nicht in einem von ihm als „ Helfersyndrom “ beschriebenen Bedürfnis, Frauen, die sich prostituieren, aus einer mutmaßlich prekären Lebenssituation herauszuhelfen. Maßgeblich ist vielmehr sein Verlangen, über ein Auftreten als großzügiger Gönner ein Machtgefälle zu den Frauen herzustellen, das ihn – jedenfalls vorübergehend – vor Zurückweisung schützt und auf dessen Grundlage er sodann, den aus den o.g. Gründen wenig aussichtsreichen Versuch unternimmt, die Beziehung in ein authentisches Liebesverhältnis umzufunktionieren. Der Aufbau einer Beziehung auf konventionellem Weg kommt für den Angeklagten nicht in Betracht, da er das hiermit verbundene Risiko einer persönlichen Zurückweisung aufgrund seiner – in seinem Narzissmus wurzelnden – erhöhten Kränkbarkeit nicht eingehen will. 126 (4) Die Sachverständige Prof. Dr. Noxxxx hat zudem überzeugend ausgeführt, dass es dem Angeklagten bislang nicht gelungen sei, die vorbeschriebene Problematik als solche zu erkennen, emotional zu verarbeiten und sich ihr zu stellen. In der Exploration sei deutlich geworden, dass der Angeklagte allenfalls ein vordergründiges Problembewusstsein aufweise, tatsächlich aber nicht akzeptiere, dass er selbst für die Schaffung der Situationen verantwortlich gewesen sei, aus denen heraus er die Straftaten – die Vortat ebenso wie die nunmehr abgeurteilte Tat – begangen habe. Aus diesem Grund sei auch von einer in der Persönlichkeit des Angeklagten angelegten – eingeschliffenen – Eigenschaft auszugehen. 127 Der von der Sachverständigen geschilderte Umgang des Angeklagten sowohl mit der im Jahre 2012 begangenen als auch mit der nunmehr abgeurteilten Tat sowie seine innere Einstellung zu der Persönlichkeitskomponente, die ursächlich für die Begehung beider Taten ist, wurde auch in der Hauptverhandlung deutlich. Insbesondere trat klar zutage, dass eine Problemerfassung und -verarbeitung bei dem Angeklagten allenfalls vordergründig erfolgt ist und er die Taten und die tatbegleitenden Ereignisse nach wie vor unter dem prägenden Einfluss seiner narzisstischen Persönlichkeit bewertet: 128 (a) So gab der Angeklagte auf die Frage nach dem Grund der im Jahre 2012 begangenen Tat an, diese seine eine Reaktion darauf gewesen, dass Cxxxxx Bxxxxx ihn, nachdem sie selbst größere Mengen Alkohol konsumiert habe, beschimpft und schließlich auch körperlich attackiert habe. Durch diese Schilderung versuchte er erkennbar, die Tötung, an deren genauen Hergang er sich nach seinen Angaben nicht erinnere, zumindest auch als Ergebnis eines übergriffigen Verhaltens des Tatopfers darzustellen. Abgesehen davon, dass das Opfer ausweislich des Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung bei der Tötung nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln stand, war es dem Angeklagten erkennbar nicht möglich, sich offen zu seinem Verantwortungsanteil zu bekennen, der darin lag, dass er sich das Vertrauen des Tatopfers durch unzutreffende Angaben über seine Vermögensverhältnisse erschlichen und so versucht hatte, die junge Frau an sich zu binden. 129 (b) Auch hinsichtlich der nunmehr abgeurteilten Tat neigte der Angeklagte in den Explorationsgesprächen dazu, der Nebenklägerin unter Ausblendung der tatsächlichen Ursachenzusammenhänge erhebliche Verantwortungsanteile zuzuschreiben. Obwohl dem Angeklagten klar war, dass die Beziehung zu der Nebenklägerin nicht nur im Ausgangspunkt, sondern auch im weiteren Ablauf eine rein kommerzielle Grundlage hatte und die Nebenklägerin dem von dem Angeklagten geäußerten Wunsch, eine Liebesbeziehung aufzunehmen, eine eindeutige Absage erteilt hatte, blendete er dies aufgrund seines Narzissmus aus und gelangte zu der Einschätzung, der Übergang zu einer Liebesbeziehung sei durchaus realistisch und im Ansatz schon vollzogen. Nachdem die Nebenklägerin jedoch auch bei dem dritten Zusammentreffen keine Anstalten machte, auf das Ansinnen des Angeklagten einzugehen, fühlte er sich von ihr hintergangen und herabgesetzt, woraus sich für den Angeklagten das Bedürfnis ergab, sie zu töten. Seine tatauslösende Verärgerung erklärte der Angeklagte gegenüber den Sachverständigen damit, dass ihm anlässlich des dritten Treffens mit der Nebenklägerin klar geworden sei, dass es sich bei ihr um eine „ Professionelle “ – also eine gewerblich tätige Prostituierte – handele, auf die er „ reingefallen “ sei. Hierin zeigt sich ebenso wie in der Schilderung der angeblichen Ursache für die erste Tat, dass der Angeklagte die ausschließlich bei ihm liegende Verantwortung für das Tatgeschehen jedenfalls teilweise der Nebenklägerin zuschreibt, die er – trotz eindeutiger und von ihr auch zum Ausdruck gebrachter Distanzierung von dem Wunsch nach einer Liebesbeziehung – als jemanden beschreibt, auf den er „ reingefallen “ sei, der ihn mithin über die tatsächliche Grundlage des Verhältnisses getäuscht habe. Dabei belegte die von ihm vorgetragene Unterscheidung von Prostituierten nach dem Ausmaß ihrer „ Professionalität “ (siehe oben) zusätzlich seine ebenfalls auf der narzisstischen Persönlichkeitskomponente beruhende Neigung zur Selbsttäuschung: Die Vorstellung, für die Gefühlslage der Nebenklägerin ihm gegenüber sei es ausschlaggebend, dass diese sich „ lediglich “ nebenberuflich prostituiert – weshalb sie überhaupt keine vorrangig nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen handelnde Prostituierte sei – belegt den Wunsch, nur dasjenige als real anzunehmen, was dem eigenen – narzisstisch aufgewerteten – Selbstbild entspricht. 130 (c) Dass der Angeklagte seine eigene Verantwortung in der geschilderten Weise auf die Opfer projiziert und sich in diesem Zusammenhang offensichtlichen Selbsttäuschungen hingibt, belegt die von der Kammer geteilte Einschätzung der Sachverständigen, dass er nach wie vor nicht bereit ist, die sich aus seiner narzisstischen Persönlichkeitskomponente ergebenden Probleme bei der Beziehungsaufnahme und -gestaltung als solche zu erkennen und sich ihnen zu stellen. 131 (5) Zusammenfassend zieht die Kammer aus beiden Taten, den jeweils zu ihnen führenden Geschehensabläufen sowie dem anschließenden Verhalten des Angeklagten – mit den Sachverständigen – den Schluss, dass der Angeklagte – als Folge seines Narzissmus – eine fest in seiner Persönlichkeit verwurzelte Neigung hat, sich in Bezug auf seine Attraktivität für Frauen einem Wunschdenken hinzugeben, demzufolge es ihm gelingen könnte, Kontakte zu Prostituierten in Liebesbeziehungen umzufunktionieren. Dieses Wunschdenken kombiniert er, um das Vertrauen der Prostituierten zu gewinnen, mit Täuschungen über seinen beruflichen Status und über die Einlösbarkeit von ihm gemachter finanzieller Versprechungen. Sobald die Erwartung des Angeklagten enttäuscht wird, schreibt er die Verantwortung hierfür den jeweiligen Frauen zu, die er in der Folge aufgrund der durch die Enttäuschung hervorgerufenen und durch eine erhöhte Kränkbarkeit gesteigerten aggressiven Impulse attackiert. 132 (6) Die auf der narzisstischen Persönlichkeitskomponente beruhende und fest eingewurzelte Neigung, Konfliktlagen der festgestellten Art herbeizuführen, und die sich hieran anschließende, ebenso eingewurzelten Neigung, diese Konfliktlagen durch erhebliche Gewalttaten aufzulösen, durch die seine Opfer getötet und damit körperlich schwer geschädigt werden, erfüllt die Voraussetzungen des Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. 133 (a) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bislang lediglich um zwei Taten gehandelt hat. Zum einen ergibt sich aus § 66 Abs. 3 StGB, dass bereits zwei Straftaten zur Begründung eines Hanges ausreichen können. Zum anderen belegen die frappierenden Parallelen zwischen beiden Taten das erhebliche Ausmaß, in dem die Neigung Eingang in die Persönlichkeit des Angeklagten gefunden hat. Soweit der Angeklagte auf Befragen in der Hauptverhandlung darauf verwiesen hat, beide Taten seien nicht miteinander vergleichbar, weil es sich bei der von ihm getöteten Cxxxxx Bxxxxx um seine „ große Liebe “ gehandelt habe, führt dies angesichts der offenkundigen Parallelen zwischen beiden Taten zu keiner abweichenden Beurteilung, zumal der Angeklagte auch der Nebenklägerin – ausweislich der über den Nachrichtendienst WhatsApp geführten Kommunikation mehrfach und auch besonders nachhaltig – seine Liebe gestanden hat. Dass er Cxxxxx Bxxxxx, die den Kontakt zu ihm lediglich aufgrund seiner erfolgten bzw. angekündigten Geldzuwendungen unterhielt, in der Hauptverhandlung nach wie vor als „ große Liebe “ bezeichnete, unterstreicht zusätzlich seine Neigung, sich einem Wunschdenken hinzugeben, aus dessen Enttäuschung die tatursächlichen Gefahren erwachsen. 134 (b) Die Kammer hat bedacht, dass zwischen der im Jahre 2012 begangenen und der nunmehr abgeurteilten Tat ein Zeitraum von mehr als acht Jahren liegt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass längere straffreie Zeiträume grundsätzlich gegen einen Hang sprechen können (vgl. BGH Beschluss vom 9. Januar 2019 – 5 StR 476/18 –; Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16 – [„ im Grundsatz, aber nicht zwingend “]). Die Bedeutung des zeitlichen Abstands zwischen den Taten tritt jedoch insoweit hinter den Umstand zurück, dass beide Taten von dem Angeklagten in einem nahezu identischen und vor allem hochspezifischen Kontext und nach einer jeweils maßgebend von ihm gestalteten Vorlaufphase begangen wurden, die ebenfalls eine Vielzahl von Übereinstimmungen aufweist. Aus diesem Grunde ist die Kammer der Auffassung, dass der zeitliche Abstand zwischen beiden Taten nicht gegen einen Hang spricht, sondern im Gegenteil belegt, dass die entsprechende Veranlagung des Angeklagten auch längere Zeiträume überdauert. Dies spricht ebenfalls dafür, dass sie in ganz erheblichem Ausmaß zum Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich innerhalb des genannten Zeitraums mehr als sechs Jahre lang in Haft befunden hat. Der Umstand, dass er also erst nach mehr als acht Jahren wieder eine vergleichbare Tat begangen hat, ist mithin zwanglos darauf zurückzuführen, dass er innerhalb der Haft keine Möglichkeit hatte, persönlichen Kontakt zu Prostituierten aufzunehmen. 135 (c) Die Kammer hat ferner bedacht, dass der Angeklagte nicht – wie andere Hangtäter – aufgrund einer ausgeprägten Dissozialität zu mehr oder weniger wahllosen Rechtsbrüchen bei vielfältigen Gelegenheiten neigt, sondern dass seine Neigung lediglich in besonders spezifischen – indes von ihm gestalteten – Situationen zur Delinquenz führt. Dies spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen eines Hanges im Rechtssinne. Denn für die Annahme eines Hanges ist ein dauerhafter Entschluss, Straftaten zu begehen, nicht erforderlich. Ein Hang kann vielmehr auch gegeben sein, wenn der Täter einer in der Persönlichkeit liegenden Neigung folgt, lediglich bei sich bietender Gelegenheit Straftaten zu begehen (vgl. BGH Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 StR 356/10 – NStZ-RR 2011, 77). Dies gilt nach Dafürhalten der Kammer insbesondere dann, wenn der Täter diese Gelegenheiten – wie vorliegend – gezielt herbeiführt. Dass die Gelegenheiten nicht gezielt zur Begehung von Straftaten herbeigeführt werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die Gefahr, deren Abwendung § 66 StGB durch die Besserung und – wenn nötig – Sicherung von Straftätern bezweckt, besteht auch dann, wenn diese – wie vorliegend der Angeklagte – hochspezifische Situationen herbeiführen, die – mögen sie nach der Tätervorstellung auch anderen Zwecken dienen – eine konkrete und über den Einzelfall hinausgehende Gefahr mit sich bringen, dass sich aus ihnen schwere Gewalttaten entwickeln. 136 b) Die vorliegend abgeurteilte Tat ist – ebenso wie die von dem Angeklagten im Jahre 2012 begangene Tat – auf den Hang des Angeklagten zurückzuführen; beide Taten sind für den Hang des Angeklagten symptomatisch (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 19. März 1996 – 1 StR 114/96 – NStZ-RR 1996, 196; Drenkhahn/Morgenstern in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 66 Rn. 108). 137 (1) Die tatauslösenden Konfliktsituationen wurden in beiden Fällen von dem Angeklagten herbeigeführt, weil er jeweils das auf seinem Hang beruhende Bedürfnis umsetzen wollte, Liebesbeziehungen zu Prostituierten aufzunehmen, die daran entweder kein Interesse hatten oder deren Interesse an die Erfüllung von dem Angeklagten in Aussicht gestellter – indes von ihm nicht leistbarer – finanzieller Zuwendungen gebunden war. Soweit das Landgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 6. Dezember 2012 nicht mit Sicherheit feststellen konnte, dass es gerade wegen eines ausbleibenden oder unzureichenden Nachweises der von dem Angeklagten in Aussicht gestellten Zahlung zu einer in das Tötungsgeschehen mündenden Auseinandersetzung gekommen ist, sondern hierfür ebenfalls ein versuchter sexueller Übergriff des Angeklagten auf Cxxxxx Bxxxxx oder ein von ihr geäußerter und von dem Angeklagten missbilligter Wunsch nach Rückkehr in die eigene Wohnung in Betracht kommt, hindert dies die Feststellung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat nicht: Denn in allen drei von dem Landgericht als tatauslösend in Betracht gezogenen Situationen beruht der Tatentschluss – wie die Kammer ergänzend aufgrund der im vorliegenden Verfahren zur Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse feststellt – jedenfalls auf dem Umstand, dass der Angeklagte – auch in besonderem Maße erwartbare – Zurückweisungen nicht rational verarbeitet, sondern aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitskomponente auf sich bezieht und deshalb ein wegen seiner erhöhten Kränkbarkeit gesteigertes Vergeltungsbedürfnis entwickelt, das in gewalttätige Übergriffe mündet. Dieses auch für die vorliegend abgeurteilte Tat ursächliche und in der Persönlichkeit des Angeklagten angelegte Verhaltens- und Reaktionsmuster ist somit unabhängig davon wirksam geworden, welche der drei möglichen tatauslösenden Situationen im Jahre 2012 vorlag. 138 (2) Soweit der Angeklagte die im Jahre 2012 tatauslösende Situation – wie bereits ausgeführt – gegenüber den Sachverständigen und in der Hauptverhandlung so dargestellt hat, dass Cxxxxx Bxxxxx nach dem Konsum erheblicher Mengen Alkohols die Kontrolle verloren, ihn beleidigt und mit einem Messer in seine Richtung gestochen habe, glaubt die Kammer ihm im Übrigen nicht. Seine Darstellung ist schon deshalb widerlegt, weil Cxxxxx Bxxxxx bei ihrem Ableben ausweislich des Ergebnisses der Untersuchung des ihr entnommenen Leichenblutes überhaupt nicht alkoholisiert war. Es verbleibt daher – auch im Wege der ausdrücklichen ergänzenden Feststellung durch die Kammer – bei den drei von dem Landgericht Düsseldorf im Jahre 2012 alternativ angenommenen tatauslösenden Situationen. 139 c) Der Angeklagte ist aufgrund seines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich. Auch bei dieser Beurteilung befindet sich die Kammer im Ergebnis und in der Begründung im Einvernehmen mit den Sachverständigen Prof. Dr. Noxxxx und Dr. Kuxxxxxx. 140 (1) Es besteht eine bestimmte – indes nicht im Sinne einer Skalierung messbare – höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte, befände er sich auf freiem Fuß, erneut Kontakt zu Prostituierten aufnimmt, sodann in der festgestellten Art und Weise den Versuch unternimmt, die naturgemäß kommerzielle Beziehung in eine Liebesbeziehung umzufunktionieren, aufgrund der narzisstischen Komponente seiner Persönlichkeit davon ausgeht, seine vorgebliche Zuneigung werde von der Prostituierten erwidert und schließlich im Falle der zu erwartenden Enttäuschung dieser Annahme der Prostituierten die Verantwortung für die empfundene Kränkung zuschreibt und sie deshalb tötet. 141 Diese auch von den beiden Sachverständigen in dieser Weise formulierte Prognose stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass die Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten, die für beide Taten maßgebend waren, unverändert vorliegen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – bislang ein allenfalls vordergründiges Problembewusstsein entwickelt hat. Dieses hat ihn nach seiner Haftentlassung nicht davon abgehalten, exakt denselben Weg zu beschreiten, der ihn zu der im Jahre 2012 begangenen Tat führte. Aufgrund der – von beiden Sachverständigen diagnostizierten – fehlenden Opferempathie und der damit eng zusammenhängenden Neigung, die Verantwortung für die tatauslösenden Impulse nicht selbst zu übernehmen, sondern den beiden Opfern zuzuschreiben, ist der Angeklagte ohne intensive therapeutische Intervention im Rahmen des Straf- und Maßregelvollzuges in sehr hoher Weise gefährdet, erneut in derselben oder jedenfalls in einer stark vergleichbaren Art und Weise gegen Frauen gewalttätig zu werden. 142 (2) Die Kammer verkennt nicht, dass sich der vorstehend beschriebene gefahrenbegründende Mechanismus durch eine relativ komplexe Abfolge verschiedener Ereignisse auszeichnet. Indes sind diese Ereignisse allesamt durch den Angeklagten herzustellen und – dies ist entscheidend – von ihm auch bereits zweimal in dieser spezifischen Komplexität hergestellt worden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass – wie die Sachverständige Prof. Dr. Noxxxx ausgeführt hat – von dem Angeklagten eine Gefahr nicht nur für Prostituierte, sondern für sämtliche Frauen ausgeht, die mit ihm – vordergründig unverfänglich – in Interaktion treten und sein Werben zurückweisen. 143 (3) Dass der Angeklagte von dem Plan, die Nebenklägerin zu töten, nicht ausschließbar freiwillig Abstand genommen hat, hindert die Kammer nicht aus Rechtsgründen, den ursprünglichen Tötungsvorsatz bei der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen. Ebenso wie bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB anzustellenden Legalprognose (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19 – NStZ -RR 2019, 337) ist auch die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorzunehmende Prognose über die von dem Täter ausgehende Gefahr aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen (vgl. Drenkhahn/Morgenstern in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 66 Rn. 113ff.; Ziegler in BeckOK StGB, 49. Edition, § 63 Rn. 16). Dass zu den prognoserelevanten Tatsachen auch der Tatplan und das in diesem enthaltene Ziel – hier: Tötung der Nebenklägerin – gehören, liegt auf der Hand. 144 Der Kammer ist es nicht deshalb versagt, diese Umstände bei der Prognose zu berücksichtigen, weil der Angeklagte von seinem Plan, die Nebenklägerin zu töten, zurückgetreten ist. Denn § 24 Abs. 1 StGB regelt ausschließlich einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der dazu führt, dass der wirksam vom Versuch zurückgetretene Täter wegen dieses Versuchs nicht mehr schuldig gesprochen werden darf (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19 – a.a.O. Seite 338). Um die privilegierende Wirkung des Rücktritts zu sichern, verbietet die Rechtsprechung, in denjenigen Fällen, in denen der Täter wegen eines vollendeten Delikts zu bestrafen ist, das er zugleich mit dem wegen des Rücktritts straflos bleibenden versuchten Delikts begangen hat, zudem die strafschärfende Heranziehung des ursprünglichen – weitergehenden – Vorsatz für die Ahndung des vollendeten Delikts (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95 – NStZ 1996, 491). Ein allgemeines Verwertungsverbot, das die Berücksichtigung des ursprünglichen Tatplans für die Beurteilung des verbleibenden vollendeten Delikts sperren würde, folgt hieraus jedoch nicht. Umstände, die sowohl das von dem Rücktritt erfasste versuchte als auch das vollendete Delikt betreffen, können und müssen berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf das Legalverhalten des Täters ermöglichen (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19 – a.a.O.). Für die Verwertbarkeit solcher Umstände kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob – wie bei den tatsächlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung – der Zweifelssatz Anwendung findet oder ob – wie bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB – tatsächliche Zweifel zu Lasten des Täters gehen. Denn maßgeblich bleibt, dass eine tragfähige Prognoseentscheidung nur dann möglich ist, wenn das Gericht alle beurteilungsrelevanten Umstände einbezieht, zumal eine verordnete Nichtberücksichtigung von einzelnen Elementen des Tatplans – anders als bei der Strafzumessung – den Tatplan als Prognosegrundlage insgesamt in Frage stellen würde. 145 (4) Mit beiden Sachverständigen ist die Kammer auch der Auffassung, dass die – nicht ausschließbar – freiwillige Abstandnahme des Angeklagten von dem ursprünglichen Plan, die Nebenklägerin zu töten, eine abweichende Beurteilung seiner Gefährlichkeit nicht rechtfertigt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit einem Tötungsversuch wegen Verwendung eines untauglichen Tatwerkzeugs gescheitert ist, dass aber – wäre das Messer noch intakt gewesen – der Angriff wegen der Länge der Klinge und der Vielzahl – mindestens acht – der Stiche in den Brustbereich für die Nebenklägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tödlich gewesen wäre. Weiterhin hat die in dem Versuch der Tötung zum Ausdruck kommende Gesinnung des Angeklagten für die Gefährlichkeitsprognose nach Dafürhalten der Kammer eine wesentlich größere Aussagekraft als das Ausmaß der objektiv verursachten Lebensgefahr. Dass er den Willen, die Nebenklägerin zu töten, im Anschluss an den gescheiterten Angriff nicht ausschließbar freiwillig aufgab, spricht zwar auch im Rahmen der Prognoseentscheidung grundsätzlich für ihn. Dieser Umstand vermag allerdings die Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahr angesichts der – wie sogleich zu erörtern – fortbestehenden tatauslösenden Persönlichkeitsproblematik und ihrer starken – mehrjährige Haftzeiten überdauernden – Verfestigung nicht entscheidend zu relativieren. 146 (5) Die Gefährlichkeit des Angeklagten besteht – gerade wegen seines bislang allenfalls vordergründig bestehenden Problembewusstseins (siehe oben VI2a4 ) – nach wie vor fort. Nur dann, wenn es dem Angeklagten nach intensiver therapeutischer Einwirkung im Straf- und ggf. Maßregelvollzug gelingt, die Ursachen des in seiner Persönlichkeit angelegten Hanges zu erkennen und sich ihnen konfrontativ zu stellen, wird sich an der negativen Prognose etwas ändern können. Da für die Gefahrenprognose ausschließlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verurteilung maßgeblich sind (vgl. BGH Urteil vom 21. November 1972 – 1 StR 390/72 – NJW 1973, 564), bleibt die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen – auch bei noch länger dauernder Strafhaft – jedoch grundsätzlich den Prüfverfahren nach den §§ 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 und 3 StGB vorbehalten (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 2005 – 4 StR – 184/05 – NStZ-RR 2005, 337; Drenkhahn/Morgenstern a.a.O. Rn. 120). 147 d) Die Kammer übt das ihr durch § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen („ kann “) dahin aus, dass sie die Maßregel der Sicherungsverwahrung anordnet. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte nach Widerruf der ausgesetzten Reststrafe noch eine längere Zeit im Strafvollzug verbringen wird und dort auch therapeutisch auf ihn eingewirkt werden soll (§§ 3, 13 Abs. 2 StVollzG NRW). Es erscheint – worauf die Sachverständige Prof. Dr. Noxxxx hingewiesen hat – im Ausgangspunkt günstig, dass der Angeklagte keine grundsätzlich dissoziale Persönlichkeit aufweist, so dass es ihm gelingen dürfte, sich im Rahmen des (Behandlungs-)Vollzugs angepasst zu verhalten und engagiert mitzuarbeiten. Andererseits steht der Angeklagte – wie die Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat – noch am Anfang eines längeren therapeutischen Prozesses. Da der im bisherigen – mehr als sechsjährigen – Strafvollzug verfolgte therapeutische Ansatz keinen nachhaltigen Behandlungserfolg erbracht hat und auch die im Anschluss ambulant durchgeführte Therapie bei dem Zeugen Dr. Schxxxxxxxx offensichtlich ungeeignet war, sollte nach Empfehlung der Sachverständigen nunmehr ein konfrontativer therapeutischer Ansatz gewählt werden, der den Angeklagten zwingt, die Grundlagen seiner Persönlichkeitsproblematik und die für sein Legalversagen relevanten Ursachenzusammenhänge über eine rein vordergründige Akzeptanz hinausgehend zu durchdringen. Eine solche Behandlung sei gerade wegen der ausgeprägten narzisstischen Anteile in der Persönlichkeit des Angeklagten sehr aufwändig, weshalb auch keine zeitliche Perspektive für einen eventuellen – grundsätzlich möglichen – Behandlungserfolg aufgezeigt werden könne. Der Angeklagte wird sich nach Abschluss des Strafvollzuges auch noch nicht in einem Lebensalter befinden, in dem von einem wesentlichen Abklingen der tatursächlichen Bedürfnisse nach Kontakt zu – insbesondere jüngeren – Frauen ausgegangen werden kann. 148 Angesichts der vorstehenden beschriebenen Situation bedarf es daher der Anordnung der Maßregel, weil höchst unsicher ist, ob eine während des Strafvollzuges erfolgende therapeutische Einwirkung zu einer Verhaltensänderung oder zumindest einer effektiven Risikovermeidung führen kann. Angesichts des Umstandes, dass durch den Angeklagten ein Rechtsgut von besonderem Gewicht – das Leben anderer Menschen – gefährdet wird, geht die Kammer im Rahmen der Ermessensausübung das mit einer möglicherweise wiederum wirkungslosen therapeutischen Intervention verbundene Risiko nicht ein und ordnet die Maßregel an. 149 e) Die Kammer hat schließlich geprüft, ob die Anordnung der Maßregel verhältnismäßig ist (§ 62 StGB). Dies ist zu bejahen: Dass der Angeklagte trotz zwischenzeitlich mehr als sechsjähriger Haft nach vergleichbarer Vorgeschichte erneut versuchte, eine Prostituierte zu töten, belegt trotz freiwilliger Abstandnahme von der Tatvollendung eine besonders konkrete Gefahr für das Rechtsgut Leben. Die Maßregel ist – sowohl unter präventiven, jedenfalls aber auch unter repressiven Gesichtspunkten – geeignet, diese Gefahr abzuwenden. Ihre Anordnung ist auch erforderlich, da keine andere effektive Möglichkeit zur Abwendung der Gefahr besteht. Insbesondere wäre eine flankierende Einflussnahme durch Weisungen im Rahmen der Führungs- oder Bewährungsaufsicht nach Abschluss des Strafvollzuges nicht ausreichend, da – wie der Verlauf der Bewährung bis zur erneuten Tatbegehung gezeigt hat – bloß ambulante Maßnahmen (Bewährungshilfe, Therapieweisung) eine erneute Straffälligkeit nicht haben verhindern können. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Angeklagte noch während seiner – wenngleich unzureichenden – Behandlung durch den Zeugen Dr. Schxxxxxxxx erneut Kontakt zu einer Prostituierten aufnahm. Die Anordnung der Maßregel verstößt schließlich auch nicht gegen das in § 62 StGB kodifizierte Übermaßverbot. Wenngleich die Nebenklägerin nur relativ geringfügige körperliche Schäden erlitten hat, indiziert die hier abgeurteilte Tat angesichts der ausgeprägten Parallelität zu der im Jahre 2012 begangenen Tat eine besonders hohe Gefahr weiterer ähnlicher Taten mit dann auch tödlichem Ausgang für die Opfer. Angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsguts (siehe oben) wäre der Rechtsfrieden hierdurch schwer gestört (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1997 – 5 StR 508/96 – NStZ-RR 1997, 230). VII. Die Adhäsionsentscheidung beruht auf § 406 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Der dem Grunde nach zuerkannte Anspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten auf Schmerzensgeld aufgrund der hier abgeurteilten Tat beruht auf den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 223, 224 StGB. Der Höhe nach lässt sich der ihr zustehende Schmerzensgeldanspruch noch nicht – jedenfalls nicht ohne umfassende weitere Aufklärung, die das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO) – abschließend feststellen. Über den unbezifferten Feststellungsantrag kann auch nicht durch Grundurteil, sondern nur durch Feststellungsurteil im Wege eines Teilendurteils entschieden werden (vgl. BGH Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 280/20 – NStZ 2021, 225). VIII. 150 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1, 472a Abs. 2 StPO und entspricht – hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens – trotz teilweiser Nichtbescheidung der Adhäsionsanträge unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und der Tatsache, dass der Angeklagte hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches dem Grunde nach unterliegt und im Übrigen – soweit über die Anträge nicht entschieden wurde – auch nicht obsiegt, der Billigkeit. (Dxxxxx) (Kxxxxx) (Dr. Jxxxxx)