4b O 83/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Smartphones und Tablets zur Durchführung eines Verfahrens zum Synthetisieren eines ersten und zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal
zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Verfahren die nachfolgenden Schritte umfasst:
- das Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals,
- das Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,
- das Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,
- das Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist.
2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Anordnungen zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Anordnungen Folgendes umfassen:
- Filtermittel zum Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals,
- Mittel zum Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,
- Mittel zum Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,
- Mittel zum Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 30. Oktober 2009 Mittel gemäß Ziffer 1. zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 30. Oktober 2009 Anordnungen gemäß Ziffer 2. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.
6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer 2. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 9. April 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents XXX (deutscher Teil des XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 2) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % der Gerichtskosten und 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 1) 45 % der Gerichtskosten und 40 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Beklagte zu 2) 50 % der Gerichtskosten und 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 950.000 EUR und für die Beklagte zu 1) in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Als Teilsicherheiten werden für die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus
Ziffer 1., 2. und 6.: 650.000 EUR,
Ziffer 3. und 4.: 200.000 EUR und
Ziffer 8.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
festgesetzt.