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Urteil

4c O 34/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0610.4C.O34.20.00
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Tenor
  • I. Die Beklagten werden verurteilt,
  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung, umfassend:

einen Behälter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine Öffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils nächstliegend zur Öffnung befindet; und einen Schließmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die Öffnung des Behälters erstreckt; wobei die Kassette Folgendes umfasst: eine ringförmige Aufnahme, die eine Länge einer langgestreckten Verhülsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringförmige Öffnung an einem oberen Ende der ringförmigen Aufnahme zum Abgeben der verlängerten Verhülsung, wobei die ringförmige Aufnahme eine zentrale Öffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verhülsung hindurchgeführt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringförmige Aufnahme gestützt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale Öffnung durchgeführt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen Öffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu ermöglichen, dass sich das obere Ende des Schließmechanismus nach oben in die Öffnung des Behälters und in die zentrale Öffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgemäß orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

  • 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.05.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:
  • a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  • b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

-          wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.06.2020 begangen haben und zwar unter Angabe:
  • a. der Herstellungsmengen und -zeiten,

  • b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,    -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  • c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  • d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind.

  • II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des.. vom..) und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  • III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten zu 1)) Kosten herauszugeben.
  • IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten in der Zeit seit dem 06.06.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  • V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
  • VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen, eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung, umfassend: einen Behälter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine Öffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils nächstliegend zur Öffnung befindet; und einen Schließmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die Öffnung des Behälters erstreckt; wobei die Kassette Folgendes umfasst: eine ringförmige Aufnahme, die eine Länge einer langgestreckten Verhülsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringförmige Öffnung an einem oberen Ende der ringförmigen Aufnahme zum Abgeben der verlängerten Verhülsung, wobei die ringförmige Aufnahme eine zentrale Öffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verhülsung hindurchgeführt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringförmige Aufnahme gestützt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale Öffnung durchgeführt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen Öffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu ermöglichen, dass sich das obere Ende des Schließmechanismus nach oben in die Öffnung des Behälters und in die zentrale Öffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgemäß orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.05.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe: a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, - wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.06.2020 begangen haben und zwar unter Angabe: a. der Herstellungsmengen und -zeiten, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind. II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des.. vom..) und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten zu 1)) Kosten herauszugeben. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten in der Zeit seit dem 06.06.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Europäischen Patent EP A (Anlage K7; im Folgenden: Klagepatent). Es wurde am 05.10.2007 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 21.12.2014 offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 06.05.2020. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Über den Einspruch der Beklagten zu 1) vom 13.10.2020 ist bislang keine Entscheidung ergangen. Das Klagepatent betrifft eine Kassette zur Abgabe von Beuteln aus einem Folienschlauch. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache: „A cassette (30) for dispensing bags from an elongated tubing (32) and for use with an apparatus (10) comprising: a bin (12) having a top portion (14) and a bottom portion, the top portion (14) defining an opening (22) for receiving disposable objects therethrough; a holder (26) for holding the cassette (30), the holder (26) being located within the top portion (14) proximate the opening (22); and a closing mechanism (50) located below the holder (26) and comprising a fixed portion (52’) including an upper end (54’) extending upwardly in the opening (22) of the bin (12); the cassette (30) comprising: an annular receptacle (38) accommodating a length of the elongated tubing (32) in an accumulated condition, an annular opening at an upper end of the annular receptacle (38) for dispensing the elongated tubing (32), the annular receptacle (38) defining a central opening (34) through which a knotted end (40) of the elongated tubing (32) passes to form a bag supported by the annular receptacle (38) with the disposable objects passing through the central opening (34) to be received in the bag, and the cassette (30) being characterized by a chamfer clearance (41) at the bottom of the central opening (34), the chamfer clearance (41) arranged to allow the upper end (54’) of the closing mechanism (50) to extend upwardly in the opening (22) of the bin (12) and into the central opening (34) of the cassette (30) when the cassette (30) is positioned in the holder (26) so as to ensure that the cassette (30) is properly oriented when installed in the holder (26) when the apparatus (10) is in use.“ Die deutsche Übersetzung des Anspruchs 1 hat nachfolgenden Wortlaut: „Kassette (30) zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung (32) und zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend: einen Behälter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine Öffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) nächstliegend zur Öffnung (22) befindet; und einen Schließmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52’) umfasst, der ein oberes Ende (54’) beinhaltet, das sich nach oben in die Öffnung (22) des Behälters (12) erstreckt; wobei die Kassette (30) Folgendes umfasst: eine ringförmige Aufnahme (38), die eine Länge einer langgestreckten Verhülsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringförmige Öffnung an einem oberen Ende der ringförmigen Aufnahme (38) zum Abgeben der verlängerten Verhülsung (32), wobei die ringförmige Aufnahme (38) eine zentrale Öffnung (34) definiert, durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verhülsung (32) hindurchgeführt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringförmige Aufnahme (38) gestützt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale Öffnung (34) durchgeführt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette (30) gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen Öffnung (34), wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu ermöglichen, dass sich das obere Ende (54’) des Schließmechanismus (50) nach oben in die Öffnung (22) des Behälters (12) und in die zentrale Öffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgemäß orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.“ Wegen des Wortlauts der „insbesondere“ geltend gemachten Ansprüche 3 bis 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen die erfindungsgemäße Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 ist eine Querschnittsansicht einer Einrichtung. Bei der Figur 2a handelt es sich um eine Unteransicht einer Kassette zur Verwendung mit der Vorrichtung aus Figur 1; in Ergänzung dazu zeigt die Figur 2b eine Draufsicht der Kassette aus 2a. Das Unternehmen der Klägerin ist in B ansässig und gehört zur internationalen C. Über die Unternehmen D und E, beide in F ansässig, vertreibt sie ihre Produkte, insbesondere Windeleimer und Katzenstreueimer unter den Bezeichnungen C bzw. G. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein auf Herstellung und Vertrieb von Nachfüllkassetten für Windeleimer und Katzenstreueimer spezialisiertes Unternehmen. Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2). Zu den Produkten der Beklagten im Bereich der Windelentsorgung gehören Nachfüllkassetten mit der Bezeichnung „H“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1), welche mit einem Windeleimer zusammen zur Windelentsorgung verwendet werden können. Unter der Bezeichnung „J“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2; beide zusammen auch: angegriffene Ausführungsformen) werden entsprechende Nachfüllkassetten angeboten, die zur Verwendung bei der Entsorgung von Katzenstreu bestimmt sind. Ihrer Ausgestaltung nach unterscheiden sich die angegriffenen Ausführungsformen dadurch, dass die angegriffene Ausführungsform 1 im unteren Bereich der Öffnung zwei umlaufende Vertiefungen aufweist. Die Beklagten bewerben die angegriffenen Ausführungsformen auf ihrer unter der Domain K abrufbaren Website, wobei die Beklagte zu 1) im Impressum dieser Website genannt wird (Anlage K1). Auf der Website heißt es zudem, dass die angegriffenen Ausführungsformen in L hergestellt werden (Anlage K6). Die Beklagten bieten ihre Produkte ferner auf der Internetplattform ebay zum Kauf an (Anlagen K3, K5). Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausführungsformen werden nachfolgend entsprechende Ablichtungen, wie sie die Klägerin mit der Klageschrift eingereicht hat, eingeblendet: Angegriffene Ausführungsform 1: X Angegriffene Ausführungsform 2: X Ansicht der Unterseiten – links: angegriffene Ausführungsform 1, rechts: angegriffene Ausführungsform 2: Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2020 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) bezüglich der Angebotshandlungen ab. Die Beklagte zu 1) reagierte darauf, indem sie den Verletzungsvorwurf zurückwies und den Rechtsbestand des Klagepatents in Abrede stellte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäßen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen würden. Soweit das Klagepatent verlange, dass die Kassette mit einer anderen Einrichtung gemeinsam verwendet werde, sei es ausreichend, dass eine solche konstruierbar sei. Die Einrichtung selbst sei dagegen nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs. Im Übrigen seien die angegriffenen Ausführungsformen auch konkret geeignet mit einer Einrichtung zusammenzuwirken. Beide angegriffenen Ausführungsformen würden dann an dem oberen Ende eines fixen Abschnitts des Schließmechanismus‘ anliegen. Das Vorhandensein eines abgefasten Freiraums ergebe sich für die angegriffenen Ausführungsformen schon daraus, dass sie konstruktiv genau wie die Figuren 2A und 6 des Klagepatents ausgestaltet seien, mithin in der Innenwand im unteren Bereich einen anderen Winkel aufwiesen. Durch diese Ausformung seien beide Ausführungsformen in der Lage, mit den Behältern der Klägerin zusammenzuwirken. Die zwei Vertiefungen in der angegriffenen Ausführungsform 1 führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Klagepatent verlange für einen abgefasten Freiraum, dass eine Fläche, weggehend von der zentralen Öffnung und hin zum unteren Bereich schräg nach außen gestaltet ist. Eine rechtwinklig zur Öffnung verlaufende Fläche stelle keinen abgefasten Freiraum dar. Dieser soll hinreichend Raum für den Schließmechanismus bereitstellen, damit sich dessen oberes Ende nach oben in die Öffnung erstrecken könne. Für ein verknotetes Ende komme es nicht darauf an, dass dieses für jeden entsprechenden Teil der langgestreckten Verhülsung bereits in der Kassette vorliegt. Ausreichend sei es, wenn der Benutzer die Verknotung vornehme. Andernfalls wäre es schon gar nicht möglich, dass die langgestreckte Verhülsung in der Kassette aufgenommen ist. Deshalb sei es ausreichend, dass in den angegriffenen Ausführungsformen der Benutzer die Zuknotung des offenen Endes vornehme, damit darin ein Einwegartikel aufgenommen werden könne. Der Rechtsstreit sei schließlich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Die Klägerin beantragt, zu erkennen, wie geschehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen. Sie meinen, dass die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen würden. Sie würden kein verknotetes Ende der langgestreckten Verhülsung aufweisen, sondern lediglich zwei offene Enden. Das verknotete Ende liege immer erst außerhalb der Kassette vor. Das Klagepatent könne dagegen nur so verstanden werden, dass das verknotete Ende schon in der Kassette vorliege. Der Patentinhaberin hätte eine andere Anspruchsformulierung freigestanden. Bei der nun gewählten Fassung genüge eine Eignung der langgestreckten Verhülsung zur Verknotung nicht. Ein abgefaster Freiraum liege nach der erfindungsgemäßen Lehre sowohl vor, wenn die Abschrägung klein sei, als auch, wenn sie ausgeprägt sei; auch rechtwinklige und insgesamt schräg verlaufende Ausgestaltungen der zentralen Öffnung seien umfasst. Das Klagepatent mache nämlich keine Vorgaben zur Größe oder zum Winkel der Abfasung. Ebenso wenig gebe das Klagepatent die Größe des Schließmechanismus vor, was ebenfalls für einen nur kleinen abgefasten Freiraum spreche. Einen diese Kriterien erfüllenden abgefasten Freiraum würde jedenfalls die angegriffene Ausführungsform 1 nicht aufweisen, weil sie über eine Wellenkonturierung verfüge, deren tatsächliche Ausgestaltung unstreitig ist. Diese Ausgestaltung vermeide das Vorhandensein einer Fase. Zudem fehle es deshalb an einer Merkmalsverwirklichung auch schon deshalb, weil die Beklagten keine Behälter anbieten würden, mit denen eine anspruchsgemäße Vorrichtung zwingend zusammenwirken müsse. Insoweit lasse es das Klagepatent aber nicht ausreichen, dass ein solcher Behälter allenfalls konstruierbar sei. Vielmehr müsse ein solcher Behälter bereits existieren, da das Klagepatent mit Blick auf den Behälter nicht bloß eine Zweckangabe enthalte. Der Rechtsstreit sei auszusetzen, weil sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Ausgehend von den Druckschriften US M (im Folgenden: E1), US N (im Folgenden: E2), US O (im Folgenden: E3), US P (im Folgenden: E4) sowie der WO Q (im Folgenden: E5) fehle es der erfindungsgemäßen Lehre an Neuheit. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Klagepatent betrifft eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung zur Verpackung von Einwegmaterial in einen Schlauch aus flexibler Kunststofffolie (vgl. Abs. [0001]). Durch eine solche Verpackung von Abflällen, wie z.B. Wegwerfwindeln, soll eine hygienische Lagerung des Abfalls ermöglicht werden, die zudem weitgehend geruchlos bis zur Entsorgung ist. Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erläutert, schon ähnliche Vorrichtungen bekannt, die einen Behälter mit einem offenen/zu öffnenden Oberteil, in das der zu entsorgende Abfall eingelegt wird, und einem Unterteil, in dem der Abfall gelagert wird, aufweisen. Das Oberteil sah zudem eine ringförmige Kassette mit einem Schlauch aus zusammengefalteter flexibler Kunststofffolie vor, der an einem Ende verknotet ist und in welchen das Abfallprodukt eingeführt und temporär aufbewahrt werden kann. Die vorbekannten Vorrichtungen sahen ferner einen Schließmechanismus vor, um den Schlauch, in welchen der Abfall eingebracht wurde und der sodann durch die Öffnung der Kassette in Richtung des Unterteils des Behälters geschoben wurde, unterhalb der Kassette zu verschließen und zu verhindern, dass unangenehme Gerüche aus dem Schlauch austreten (Abs. [0003]). Das Klagepatent führt in Abs. [0004] das kanadische Patent Nr. R insoweit an, um einen vorbekannten Verschließmechanismus zu beschreiben; dort war er als drehbarer Kern ausgestaltet. Mithilfe einer Kappe über einen Zylinder konnte eine Drehbewegung ausgeführt werden, um den Schlauch in regelmäßigen Abständen in fortlaufende Beutel zu formen, die während der Aufbewahrung versiegelt bleiben. Als weitere vorbekannte Vorrichtungen würdigt das Klagepatent in den Abs. [0005] und [0006] die kanadischen Druckschriften Nr. S und T. Auch diese wiesen eine Kassette mit einem Schlauch auf und eine Quetschvorrichtung innerhalb des Behälters, welche den den zu entsorgenden Artikel enthaltenden Schlauch zusammendrückt und zur Verwahrung in das Unterteil des Behälters befördert. Hieran kritisiert das Klagepatent in Abs. [0007] als nachteilig, dass die vorbekannten Vorrichtungen aus vielen Teilen bestehen und anfällig für Bruchschäden sind. Sie sind nicht benutzerfreundlich und in der Erstbenutzung schwer verständlich. Hinzu kamen hohe Herstellungskosten sowie hohe Nutzungskosten, weil übermäßig viel Folie aus den Kassetten gezogen wurde. Weiterhin als nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass die Kassetten nicht immer richtig ausgerichtet waren und zudem die Kassettenwände verschmutzt wurden. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung bereitzustellen (Abs. [0009]). Insbesondere sollte die Kassette einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen Öffnung der ringförmigen Aufnahme haben, die eine Länge einer langgestreckten Verhülsung aufnimmt (Abs. [0010]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent deshalb eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen vor: 1. Kassette (30) 2. zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend: 2.1 einen Behälter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine Öffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; 2.2 eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) nächstliegend zur Öffnung (22) befindet; und 2.3 einen Schließmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52’) umfasst, der ein oberes Ende (54’) beinhaltet, das sich nach oben in die Öffnung (22) des Behälters (12) erstreckt; 3. zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung (32) umfassend 3.1 eine ringförmige Aufnahme 3.1.1 die eine Länge einer langgestreckten Verhülsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, 3.1.2 die an einem oberen Ende zum Abgeben der verlängerten Verhülsung (32) eine ringförmige Öffnung (38) aufweist 3.1.3 die eine zentrale Öffnung (34) definiert 3.1.3.1 durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verhülsung (32) hindurchgeführt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringförmige Aufnahme (38) gestützt ist, 3.1.3.2 wobei die Einwegartikel durch die zentrale Öffnung (34) durchgeführt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden 3.2 einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen Öffnung (34), 3.2.1 wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu ermöglichen, dass sich das obere Ende (54’) des Schließmechanismus (50) nach oben in die Öffnung (22) des Behälters (12) und 3.2.2 in die zentrale Öffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, 3.2.3 wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgemäß orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist. II. Die Parteien streiten zu Recht nur über das Verständnis der Merkmalsgruppe 2 sowie über die Merkmale 3.1.3.1 und 3.2. Erörterungen zu den übrigen Merkmalen bedarf es daher nicht. 1. Die Merkmalsgruppe 2 bestimmt, dass die Kassette (Merkmal 1) zur Verwendung mit einer Einrichtung dient, wobei die Einrichtung umfasst: einen Behälter mit einem Oberteil und einem Unterteil, wobei das Oberteil eine Öffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert, eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils nächstliegend zur Öffnung befindet und einen Schließmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die Öffnung des Behälters erstreckt. Durch diese Merkmalsgruppe konkretisiert das Klagepatent den Einsatzzweck einer anspruchsgemäßen Kassette. Es stellt dadurch keine weiteren Vorrichtungsmerkmale auf, wodurch der beschriebene Behälter selbst zum Gegenstand des Anspruchs würde. Sach- bzw. Vorrichtungsansprüche können Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben enthalten, die nur unter besonderen Voraussetzungen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, etwa im Hinblick auf dessen vorausgesetzte Eignung. Im Allgemeinen wird die Sache oder Vorrichtung aber unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. In solchen Fällen benennen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstands. Ob die einzelnen Angaben in einem formulierten Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand im zuletzt dargestellten Sinne charakterisierende Daten zu verstehen sind, ist daher als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 1081 – Bildunterstützung bei Katheternavigation). Denn es kann sich ergeben, dass die in den Patentanspruch aufgenommenen Sachmerkmale bereits alle Bedingungen umschreiben, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. A, Rn. 75). Danach kommt der Verwendungsangabe vorliegend keine schutzbereichsrelevante Bedeutung zu, weil sie keine über die für die Kassette ausdrücklich aufgestellten räumlich-körperlichen Anforderungen hinausgehenden Bedingungen aufstellt. Sie betrifft die Ausgestaltung einer Einrichtung, nämlich des Behälters, mit dem die Kassette zusammenwirken können muss. Das bedeutet zwangsläufig, dass diese beiden Komponenten komplementär zueinander ausgestaltet sind. Dies weiß der Fachmann, sodass er bei einer vorgegebenen Ausgestaltung einer Kassette diese als Ausgangspunkt für die Entwicklung eines entsprechenden Behälters in den Blick nimmt und so alle Informationen erhält, die für ein erfolgreiches Zusammenspiel von Behälter und Kassette notwendig sind. Hierzu offenbart die Merkmalsgruppe 2 für einen Behälter zwar einzelne Komponenten, das sind aber keine derart spezifischen Vorgaben, die sich dem Fachmann nicht aus seinem Fachwissen heraus als selbstverständlich aufdrängen würden (Halterung, Schließmechanismus). Der Anspruch verlangt deshalb nur, dass eine solche Einrichtung konstruierbar ist, um mit der Kassette zusammen benutzt werden zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. Februar 2016 – I-2 U 19/15 –, juris, Rn. 94; Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 80). 2. Das Klagepatent stellt in Merkmal 3.1.3.1 ein verknotetes Ende der langgestreckten Verhülsung unter Schutz, das durch die zentrale Öffnung (Merkmal 3.1.3) hindurchgeführt werden soll, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringförmige Aufnahme gestützt ist. Unter einem verknoteten Ende versteht das Klagepatent den Verschluss eines offenen Endes der langgestreckten Verhülsung (Folienschlauch). Es kommt dem Klagepatent darauf an, dass dieses verknotete Ende dann vorliegt und durch die zentrale Öffnung geführt wird, wenn ein Wegwerfartikel aufgenommen und entsorgt werden soll. Ob/dass bereits vor diesem Zeitpunkt – etwa eingeschlossen in der ringförmigen Aufnahme – ein verknotetes Ende jeden Beutels vorliegt, gibt das Klagepatent nicht vor. Dem Anspruchswortlaut des Merkmals 3.1.3.1 sind keine näheren Hinweise auf die Art des Knotens oder den Moment für dessen Herbeiführung zu entnehmen. Aus der gemeinsamen Betrachtung mit Merkmal 3.1.3 ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der zentralen Öffnung und dem verknoteten Ende zu erkennen, weil letzteres durch diese Öffnung hindurchgeführt werden soll, um als Beutel eine Aufnahmemöglichkeit für einen neu zu entsorgenden Artikel zu schaffen. Es genügt, wenn spätestens in diesem Zeitpunkt die Verknotung der langgestreckten Verhülsung vorliegt. Der Bezug auf die konkrete Benutzungssituation wird ergänzend durch Merkmal 3.2.3 bestärkt, in dem es nämlich ausdrücklich heißt: „wenn die Einrichtung in Betrieb ist“. Die Beschreibungsstellen des Klagepatents lassen gleichfalls ausreichen, wenn das verknotete Ende vorliegt, nachdem eine Länge der Verhülsung aus der Kassette gezogen wurde und bevor ein zu entsorgender Einwegartikel eingebracht werden soll. Hinweise darauf, dass dies bereits zuvor vorhanden gewesen sein müsste, finden sich nicht. So formuliert Abs. [0020], dass, wie in Abb. 1 gezeigt wird, am freien Ende der Verhülsung ein Knoten zu finden ist, der ein Ende des Beutels formt. Der Knoten und eine Länge der Verhülsung erstrecken sich aus der Kassette in die Hülle des Behälters, wobei sie durch die zentrale Öffnung der Kassette hindurchgeführt werden. Wann der Knoten erstmals vorhanden war, wird nicht dargestellt. In ähnlicher Weise lautet die Abs. [0032]: „[…] Die Benutzerperson zieht ein freies Ende der Verhülsung aus der Kassette, nimmt ein vorderes Ende der flexiblen Verhülsung, bindet sie in den Knoten und schiebt den Knoten durch die Öffnungen 22, 34 und über den Schließmechanismus hinaus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Knoten vor der Installation der Kassette gemacht werden kann. Der bewegliche Abschnitt 58 öffnet sich infolge des Abwärtsdrucks, wobei der Knoten die Hülle unterhalb des Schließmechanismus erreicht.“ und Abs. [0039]: „Für jeden neu zu verpackenden Einwegartikel wird der Vorgang wiederholt, wobei jedes Mal entweder der Einwegartikel in der bereits gezogenen Länge der flexiblen Verhülsung innerhalb der Hülle fallen gelassen wird oder eine zusätzliche Länge der flexiblen Verhülsung aus der Kassette gezogen wird, um einen weiteren Einwegartikel aufzunehmen […].“ Diese vorgenannten Beschreibungsabsätze stellen klar, dass es dem Klagepatent für das Vorhandensein des Knotens ausreicht, wenn dies während der Benutzung der Vorrichtung geschieht und neu für jeden Einwegartikel erfolgt. Ein einschränkendes Verständnis dergestalt, dass die verknoteten Enden bereits in der ringförmigen Aufnahme vorliegen müssten, folgt auch nicht durch den Hinweis in Abs. [0032], „dass der Knoten vor der Installation der Kassette gemacht werden kann“. Denn diese Möglichkeit nimmt die Verknotung zwar unabhängig von der Installation der Kassette in dem Behälter vor, dennoch wird der Knoten aber außerhalb der ringförmigen Aufnahme gebunden. Die Verknotung dient, wie sowohl schon der Anspruchswortlaut als auch die vorgenannten Beschreibungsstellen zeigen, dazu, aus der langgestreckten Verhülsung einen Beutel zu machen. Damit wiederholt das Klagepatent den schon in Merkmal 3 allgemein formulierten Zweck, dass aus der Kassette im Ergebnis Beutel aus einer langgestreckten Verhülsung abgegeben werden. Dafür ist es entscheidend, aber auch ausreichend, dass dasjenige aus der ringförmigen Aufnahme abgegebene Material in der Lage ist, einen Beutel zu formen, da es andernfalls nicht zu den erfindungsgemäßen Vorteilen kommen kann und insbesondere eine ständige Säuberung der Wände erforderlich wäre (Abs. [0022], [0027] a.E., [0041]). Selbst wenn es erst der Benutzer der Vorrichtung ist, der die langgestreckte Verhülsung verknotet und so erst das verknotete Ende herbeiführt, verändert dies nicht den Charakter des Anspruchs als Vorrichtungsanspruch hin zu einem Verfahrensanspruch. Denn es wird dadurch nicht eine bestimmte Vorgehensweise für die Herstellung eines Knotens unter Schutz gestellt, sondern dessen Vorhandensein (in einem bestimmten Zeitpunkt der Benutzung der Vorrichtung) vorausgesetzt. Unmittelbar nach der Verknotung liegt sodann eine Vorrichtung mit den beanspruchten Eigenschaften vor. Die Figuren der Klagepatentschrift führen jedenfalls nicht zu einem anderen Verständnis. Denn diese geben nur für bereits durch die Öffnung hindurchgeführte Teile der langgestreckten Verhülsung zu erkennen, dass ein verknotetes Ende (40) vorhanden ist. Für das Stadium der langgestreckten Verhülsung zuvor, während es sich noch in der ringförmigen Aufnahme befindet, enthält die Figur keine entsprechende Darstellung. Technisch-funktionale Erwägungen unterstützen den Fachmann in dem aufgezeigten Verständnis. Denn verknotete Enden bereits in der ringförmigen Aufnahme vorzusehen, widerspricht dem Bestreben des Klagepatents, die langgestreckte Verhülsung in platzsparender Weise und möglichst komprimiert bereitzustellen (vgl. Merkmal 3.1.1). Außerdem ist es technisch-funktional für eine erfindungsgemäße Vorrichtung ausreichend, wenn diese im konkreten Benutzungszeitraum eine langgestreckte Verhülsung mit verknotetem Ende aufweist. Wie der Benutzer diese Verknotung herstellt, ist für die dadurch zu erreichende Bildung eines Beutels unerheblich. 3. Merkmal 3.2 stellt einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen Öffnung unter Schutz. Das Klagepatent versteht unter einem „abgefasten Freiraum an der Unterseite“, dass der untere Bereich an der Innenseite der Kassette zumindest eine abgeschrägte Teilfläche aufweist. Dieser kann, muss sich aber nicht über den gesamten Umfang der zentralen Öffnung erstrecken. Für die Abfasung ist es daher erforderlich, dass die Innenseite (Öffnung) der Kassette im Bereich der unteren Hälfte wenigstens zwei Flächen mit unterschiedlichen Winkeln aufweist. Nicht ausreichend ist eine durchgehend schräge Innenseite der Kassette jedenfalls dann, wenn im unteren Bereich nicht wie vordefiniert zumindest auch eine Teilfläche mit einem anderen Winkel vorhanden ist. Zudem muss der Freiraum räumlich-körperlich über eine gewisse Größe verfügen, um als Zurücknehmung gegenüber der eigentlichen Öffnung wahrgenommen zu werden und so dem oberen Ende des Schließmechanismus Raum für dessen Erstreckung zu bieten. Zugleich soll der abgefaste Freiraum eine gute Ausrichtung der Kassette auf einem Behälter bereitstellen. Seinem rein-philologischen Verständnis nach, was mangels gegenteiliger Angaben mit dem fachmännischen Verständnis identisch ist, besagt „abgefast“, dass etwas abgekantet oder abgeschrägt verläuft. Diese Bedeutung entspricht dem in englischer Verfahrenssprache benutzten Begriff „chamfer“, der wörtlich mit Fase oder auch Schrägkante übersetzt werden kann. Wie konkret der so geformte Freiraum ausgestaltet sein soll, etwa in welchem Verhältnis zur Größe der zentralen Öffnung, besagt der Anspruchswortlaut nicht. Diesem ist im Hinblick auf die Anordnung des abgefasten Freiraums nur dessen Lage „an der Unterseite der zentralen Öffnung“ zu entnehmen. Dies ist als Bereichsangabe zu verstehen und adressiert denjenigen Teil der zentralen Öffnung, der auf den oberen Teil des Behälters ausgerichtet ist und deshalb mit dem Schließmechanismus in Kontakt kommen könnte. Zugleich wird durch die Zuordnung der Unterseite zur zentralen Öffnung verdeutlicht, dass eine Ausnehmung nur an der Bodenseite der ringförmigen Aufnahme, die sich nicht bis an/in die zentrale Öffnung erstreckt, von der erfindungsgemäßen Lehre – gerade auch in Abgrenzung zu vorbekannten Vorrichtungen – nicht als Abfasung vorgesehen ist. Das aufgezeigte Verständnis wird durch die Anspruchssystematik in den Merkmalen 3.2.1 bis 3.2.3 bekräftigt. Zunächst werden in Merkmal 3.2.1 und in Zusammenschau mit Merkmal 3.2.2 die Einsatzzwecke des abgefasten Freiraums („um zu ermöglichen“) damit beschrieben, dass sich das obere Ende eines Schließmechanismus eines Behälters nach oben in die Öffnung des Behälters und in die zentrale Öffnung der Kassette erstrecken können soll. Auch dies spricht für die Anordnung der Abfasung in Richtung auf die zentrale Öffnung und nicht nur im Bodenbereich der ringförmigen Aufnahme. Ausdrücklich lehrt das Klagepatent also, was das abgefaste Ende bewirken soll. Es wird das Zusammenspiel mit einem Behälter in den Blick genommen. Auf dieselbe Weise ist Merkmal 3.2.3 zu verstehen, welches den weiteren Zweck des abgefasten Freiraums formuliert, der in der ordnungsgemäße Positionierung auf dem Behälter liegt. Das Klagepatent betrachtet dabei den Moment, in dem die Kassette in den Behälter eingesetzt ist, wie Merkmal 3.2.3. mit der Formulierung „wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird […]“ zeigt. Konkrete Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Kassette gehen mit diesen die Zweckmäßigkeit betreffenden Merkmalen nicht einher. Ebenso wenig bieten die Beschreibungsstellen des Klagepatents weitere konkrete Hinweise auf das Verständnis des abgefasten Freiraums, da sie sich nur auf eine bevorzugte Ausführungsform beziehen, die einen abgefasten Freiraum entsprechend dem vorstehenden Verständnis lehrt, und daher grundsätzlich auch andere Ausführungen denkbar sind. Gleichwohl unterstützt die Klagepatentschrift den Fachmann aber in dem Verständnis, wonach der abgefaste Freiraum im unteren Bereich der Kassette angeordnet sein und auch hinreichend groß ausfallen muss, um seine technische Funktion erreichen zu können. Abs. [0015] der allgemeinen Beschreibung heißt: „[…] wobei der Freiraum der Kassette so angeordnet ist, dass sich das obere Ende des Schließmechanismus nach oben in die Öffnung des Behälters und in die zentrale Öffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung so positioniert wird, dass die Kassette ordnungsgemäß orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist.“ Mit dieser Passage geht noch kein detaillierterer Hinweis auf den Freiraum einher. Weitergehenden Aufschluss kann dagegen Abs. [0038] geben, welcher ein alternatives nicht erfindungsgemäßes Beispiel einer Kassette mit einem kegelförmigen Freiraum beschreibt. Es heißt: „In einem alternativen Beispiel, das in den nachfolgenden Patentansprüchen nicht genannt wird und in den Abb. 4, 5A und 5B dargestellt ist, ist die Kassette 30 mit einem kegelförmigen Freiraum (der eine kegelstumpfförmige Geometrie an dem äußeren Umfang des Bodens der Kassette bildet) im Gegensatz zu einem abgefasten Freiraum versehen. Der kegelförmige Freiraum wird mit einem kegelförmigen Flansch in der Halterung der Einrichtung verwendet […].“ Hierin stellt das Klagepatent klar, welche Ausgestaltung des abgefasten Freiraums nicht als patentgemäß anzusehen ist und verlangt danach, dass die abgeschrägte Fläche (Abfasung) an der Innenseite der ringförmigen Aufnahme, mithin im Bereich der zentralen Öffnung mit Kontakt zu dieser platziert wird. Für diese Ausrichtung findet der Fachmann in Abs. [0028] Unterstützung, welcher zur Ausrichtung des abgefasten Freiraums besagt: „[…] der abgefaste Freiraum ist nach unten gerichtet. Eine Bewegungsbahn des beweglichen Abschnitts ist unter B dargestellt.“ Diese Beschreibung betrifft zwar nicht den in der Merkmalsgruppe 3.2 erörterten Zweck der Abfasung und den dort genannten Teilabschnitt des Schließmechanismus. Sie verdeutlicht gleichwohl die Lage des abgefasten Freiraums am unteren Ende der zentralen Öffnung. Durch den Verweis auf die Bewegungsbahn des beweglichen Abschnitts 58 betont das Klagepatent außerdem den funktionellen Zweck der Abfasung. Die Bewegungsbahn B in der Figur 1 zeigt, dass es auf einen abgefasten Freiraum ankommt, der maßgeblich den die zentrale Öffnung bildenden Teil der ringförmigen Aufnahme betrifft und mithin unmittelbar die zentrale Öffnung mitgestaltet. Einer solchen Bewegungsbahn könnte eine Abschrägung bloß im Bereich des horizontalen Flansches (Bezugsziffer 45), mithin am äußeren Rand der ringförmigen Aufnahme, nicht gerecht werden. Die ringförmige Aufnahme würde dann zwar in einem unteren Bereich über eine Ausnehmung verfügen, die auch noch einer ordnungsgemäßen Positionierung auf dem Behälter dienlich sein könnte (vgl. Abs. [0020]), hinreichend Raum, in den sich das obere Ende des Schließmechanismus erstrecken könnte, würde dadurch jedenfalls nicht bereitgestellt. Hierzu beschreibt auch schon Abs. [0029] am Ende: „Würde die Kassette anders herum installiert, würde der bewegliche Abschnitt 58 demnach daran gehindert, sich entlang seiner Bahn zu bewegen. Daher muss die Kassette 30 richtig ausgerichtet sein, wenn die Benutzerperson die Kassette 30 richtig verwenden möchte.“ Das falsche Installieren einer Kassette, sodass nicht der abgefaste Freiraum auf den Behälter gerichtet ist, dürfte insoweit dem Fall einer nur kleinen Abschrägung am Außenbereich der ringförmigen Aufnahme nahekommen und zeigen, dass eine solche technisch ungeeignet wäre für eine Abfasung im Sinne des Klagepatents. Denn ähnlich wie die Oberseite einer Kassette, welche sodann auf dem Oberteil des Behälters zum Liegen käme, keinerlei Schrägfläche (Abfasung) aufweist, sodass der Schließmechanismus des Behälters keinerlei Spielraum hätte, wäre es auch bei einer nur geringen Abfasung am untere Bereich. Dieses Verständnis wird durch die Figuren der Klagepatentschrift unterstützt. Sie zeigen für die Kassette und die zentrale Öffnung alle einen abgeschrägten Freiraum. Insbesondere die Figur 6 veranschaulicht das aufgezeigte Verständnis, indem sie eine Kassette positioniert auf einem Behälter zeigt, jedenfalls mit einem Schließmechanismus. Dessen oberes Ende 54‘ weist einen fixen Abschnitt 52 auf, der in die Öffnung der Kassette hineinragt und auf das richtige Einsetzen der Kassette angewiesen ist. Zugleich dürfte die Figur 6 offenbaren, dass der fixe Abschnitte 52 gerade mit dem abgefasten Freiraum 41 zusammenwirkt. Technisch-funktional erschließt sich das Erfordernis nach einer abgeschrägten Fläche aus dem notwendigen Zusammenwirken mit dem Schließmechanismus des Behälters, wenn sich die Kassette im eingesetzten Zustand in dem Behälter und der korrespondierenden Halterung befindet. Ohne die abgefasten Bereiche hätte der Schließmechanismus keine genügenden Anlehnungspunkte zur Interaktion mit der ringförmigen Aufnahme, um eine richtige Installation zu gewährleisten und um sich zugleich in die zentrale Öffnung nach oben erstrecken zu können. Der abgefaste Freiraum soll dazu führen, dass sich die zentrale Öffnung in diesem Bereich zurücknimmt, um das Erstrecken des oberen Endes des Schließmechanismus zu erlauben. Schließlich findet das aufgezeigte Verständnis in Abgrenzung zum Stand der Technik Unterstützung. Denn bereits vor dem Erteilungsverfahren waren Vorrichtungen bekannt, die eine kleine Abschrägung im äußeren Bereich der Kassette aufwiesen (vgl. Anlage AUS2). In Kenntnis dieser Lehre ist das Klagepatent erteilt worden. Der hier unter Schutz gestellte abgefaste Freiraum stellt demgegenüber einen deutlich größeren Freiraum bereit, gerade in Richtung auf die zentrale Öffnung, und kann so Platz für den Schließmechanismus bieten. III. Die Kammer vermag ausgehend von vorstehendem Verständnis eine Verletzung des Klagepatents für beide angegriffene Ausführungsformen festzustellen. Darauf, ob die angegriffenen Ausführungsformen gemeinsam mit einem Behälter angeboten werden, kommt es aufgrund der erläuterten reinen Zweckangabe (Merkmalsgruppe 2) schon nicht an. 1. Die angegriffenen Ausführungsformen gebrauchen Merkmal 3.1.3.1. a. Unstreitig funktioniert die Abgabe von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung in den angegriffenen Ausführungsformen so, dass der Benutzer einen Teil der Folie herauszieht und diese verknotet. Dadurch wird der Boden eines Beutels gebildet, in den sodann der Einwegartikel eingelegt werden kann und welcher anschließend (befüllt) durch die Öffnung in den unteren Teil des Behälters (über den Schließmechanismus) befördert wird. Für ein Gebrauchmachen von der erfindungsgemäßen Lehre ist es ausreichend, für jeden Einwegartikel ein verknotetes Ende herbeizuführen. b. Dass dies nicht unmittelbar durch die Beklagten, sondern erst durch deren Abnehmer geschieht, steht einer Patentverletzung nicht entgegen. Denn den Beklagten ist zuzurechnen, dass die Benutzer eine Verknotung des offenen Endes der Folie vornehmen. Es handelt sich dabei um einen letzten Akt, der zur Herstellung der Vorrichtung führt. Dann, wenn die Vorrichtung noch nicht objektiv geeignet ist, von allen Anspruchsmerkmalen Gebrauch zu machen, kommt gleichwohl eine Patentverletzung durch den Lieferanten dieser Vorrichtung in Betracht, wenn er seine Abnehmer dazu anleitet, die Eignung herbeizuführen, oder wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden Allerweltszutat befindet. In solchen Fallkonstellationen agiert der Abnehmer in der Regel als Werkzeug des Liefernden, was es rechtfertigt, Letzterem die durch das Zusammenfügen der grundsätzlich zur patentgemäßen Nutzung geeigneten Vorrichtung und der weiteren Zutat zu einer Gesamtkombination begangene unmittelbare Patentverletzung zuzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, Az. 2 U 102/09; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 97 m.w.N.; Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 124). So liegt der Fall hier. Die Beklagten bewerben die angegriffenen Ausführungsformen auf ihrer Website damit, dass ein Stück der Folie aus der Kassette herausgezogen werden solle, am Ende ein Knoten zusammengebunden werden und die Kassette sodann mit dem Knoten nach unten in den Eimer gelegt werden soll (vgl. Anlage K 12). Es handelt sich bei dem Verknoten um simple Handgriffe, die von einem Erwachsenen regelmäßig ohne Probleme ausgeführt werden können. Selbst wenn es sich hierbei lediglich um die Anweisung für die erstmalige Installation der Kassette auf dem Behälter handeln sollte, wäre dies zum einen für eine zurechenbare Patentverletzung ausreichend. Zum anderen erschließt sich jedem verständigen Nutzer während der späteren Benutzung aber auch, dass bei weiterem Herausziehen der Folie das Binden eines Knotens erforderlich ist, weil andernfalls nur ein Folienschlauch vorläge, der keine Wegwerfartikel aufnehmen könnte. c. Soweit die Beklagten auf eine andere Verschlussmöglichkeit als ein verknotetes Ende verweisen, ist dies nicht überzeugend. Es hätte der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten oblegen, darzutun, dass tatsächlich (ausschließlich) andere Verschlussarten zum Einsatz kommen. Die Anforderungen an dieses Vorbringen sind umso höher, als der Kammer aus dem Parallelverfahren zum Az. 4c O 35/20 bekannt ist, dass die Bedienungsanleitung für die separat nachfüllbaren Folien gerade vorsieht, ein herausgezogenes Stück Folie am Ende zu verknoten. 2. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen Merkmal 3.2, weil sie einen abgefasten Freiraum aufweisen. Eine solche Ausgestaltung haben die Beklagten nur für die angegriffene Ausführungsform 1 in Abrede gestellt. Jedoch ist die Kammer auch insoweit vom Vorliegen einer Fase überzeugt. Die Beschreibung der Unterseite der angegriffenen Ausführung 1 als Wellenkonturierung führt aus einer Verletzung nicht hinaus. Zuzugeben ist den Beklagten, dass die Unterseite mit zwei ringsum verlaufenden, gleich breiten Rillen versehen ist. Von der zentralen Öffnung aus betrachtet ist indes festzustellen, dass diese zum unteren Ende der angegriffenen Ausführungsform 1 hin jeweils einen abfallenden Winkel aufweisen und damit jedenfalls nicht bloß rechtwinklig zur Öffnung angeordnet sind. Ferner münden sie in den sodann mit einem anderen Winkel ausgestalteten abschließenden Bereich der Unterseite. Auf diese Weise stellen sie eine über die gesamte Breite der ringförmigen Aufnahme verlaufende Ausnehmung bereit. Dies wird insbesondere bei einer Draufsicht auf die angegriffenen Ausführungsformen ersichtlich. Auch wenn sich die abgefasten Bereiche in den beiden angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden, weisen sie trotzdem eine hinreichend große Abfasung auf, die insbesondere auch deutlich größer ist als die im Stand der Technik bekannte kleine schräge Kante im unteren Randbereich der ringförmigen Aufnahme. IV. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen: 1. Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. 2. Die Beklagten trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen hätten bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. 3. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Zudem sind die Beklagten gem. § 140b Abs. 3 PatG zur Auskunftserteilung verpflichtet. 4. Die Beklagte zu 1) ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. V. Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einwände gegen den Rechtsbestand des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen würden. Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung führen zu können auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Die seitens der Beklagten angeführten Entgegenhaltungen vermögen unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Neuheit keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand zu begründen. Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitsschädlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, für den Fachmann am Prioritätstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische Lösung unmittelbar und eindeutig sämtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschränkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Ansprüche, sondern schließt die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Ansprüchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Die E1 betrifft eine Vorrichtung oder einen Behälter zur Lagerung von Abfall. Insbesondere ist eine Abfalllagervorrichtung mit einem automatischen Mechanismus zum Verdrehen eines schlauchförmigen Dichtungsmaterials um Abfalle vom Gegenstand der Erfindung erfasst (vgl. Abs. [0003]; die auch im Folgenden angeführten Absatzbezeichnungen sind der deutschen Übersetzung entnommen). Die E1 beschreibt als vorbekannt Abfallbehälter mit flexiblen Schläuchen und schlauchförmigen Dichtungsmaterial, die Nachteile aufweisen, sowohl auf die Bedienbarkeit als auch auf störendes Geruchsaufkommen beim Öffnen des Behälters. Dies will die E1 lösen, indem sie eine Vorrichtung bereitstellen will, die über einen mechanisch, elektrisch oder elektromechanisch durchgeführten Abdichtvorgang des Schlauchs um eine Abfallbelastung herum verfügt (Abs. [0017]). Das zu versiegelnde Material besteht dabei insbesondere in einer Folie und ist in einer Kassette deponiert. Zur Veranschaulichung der Lehre der E1 wird nachfolgend deren Figur 26 eingeblendet. Zudem wird hier sowie bei den folgenden Entgegenhaltungen als Vergrößerung und mit farblicher Hinterlegung (gelb) der in der Duplik enthaltene Figurenausschnitt abgebildet, den die Beklagte als den maßgeblichen abgefasten Freiraum erachtet. Es fehlt jedenfalls an der neuheitsschädlichen Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 3.2, nämlich an einem abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen Öffnung [der Kassette]. Die Beklagten führen für die Herleitung dieses Merkmals keine Beschreibungsstelle an, sondern stützen sich dazu auf die Figur 26 und dort auf die schräg verlaufende Fläche in der Innenseite der Kassette, die ihrerseits in einen waagerecht verlaufenden Abschlussbereich der Kassette mündet. Zuzugeben ist der Beklagten, dass im oberen Bereich dieser Innenwand (in der vergrößerten Figur grün eingekästelt) ein Versprung zu erkennen ist, hinter dem der nach unten anschließende Wandbereich zurücksteht. Diese Ausgestaltung genügt für die Bildung eines abgefasten Freiraums im Sinne des Klagepatents aber nicht. Denn, sofern man diesen Bereich überhaupt als Abfasung und nicht nur als Verdickung des oberen Abschlusses der Kassette betrachten wollte, wie es die Großaufnahme der Figur 26 offenbart, liegt die Abfasung nicht an der Unterseite der zentralen Öffnung. Darüber hinaus weist die gesamte untere Hälfte der Kassette eine durchgängige Schräge auf. 2. Die Beklagte kann den Einwand der mangelnden Neuheit nicht mit Erfolg auf die E2 stützen. Die Lehre der E2 stellt eine Einwegpatrone für röhrenförmiges Kunststoffmaterial unter Schutz. Außerdem soll ein Behälter für röhrenförmiges Kunststoffmaterial, enthaltend eine ringförmige Aufnahme für das röhrenförmige Material und Mittel zur gespannten Entnahme des röhrenförmigen Materials durch eine innere ringförmige Öffnung, bereitgestellt werden. Nachfolgende Figuren zeigen die Lehre nach der E2: Wie bereits zuvor die E1 offenbart auch die Lehre der E2 weder unmittelbar noch eindeutig das allein streitige Merkmal 3.2 mit einem abgefasten Freiraum. Die Beklagten sehen dieses Merkmal im letzten Absatz auf Seite 2 (deutsche Übersetzung) vorweggenommen, indem dort beschrieben ist, dass eine Vorrichtung eine Außenwand und eine Innenwand aufweist sowie eine untere Verschlusswand, die vorzugsweise einstückig mit Wand und Innenwand ausgestaltet ist. Die Wände weiten sich von der unteren Wand nach oben aus. In Verbindung mit der Figur 2 versteht der Fachmann diese Beschreibung so, dass jedenfalls die innere Wand schräg nach oben verläuft. Indes ist nicht ersichtlich, dass sie dabei verschiedene Winkel im Sinne einer abgefasten Ausbildung einnehmen würde. 3. Die E3 steht der erfindungsgemäßen Lehre nicht neuheitsschädlich entgegen. Die E3 betrifft eine Kartuschenverpackung zur Verwendung mit sanitären, vor allem tragbaren, Toiletten. Üblicherweise wird ein länglicher Plastikbeutel oder -schlauch verwendet, um das Abfallmaterial aufzufangen. Die Kartusche stellt einen ringförmigen Raum bereit, in dem die Kunststoffröhre ziehharmonikaförmig gefaltet aufbewahrt wird. Unbeschadet dessen, dass die E3 ein anderes Wirkprinzip und einen anderen Einsatzzweck als die erfindungsgemäße Lehre betritt, fehlt es auch hier an einem abgefasten Freiraum nach Merkmal 3.2. In ähnlicher Weise wie bei der E2 leiten die Beklagten auch hier den abgefasten Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe 3.2 aus der Ausrichtung der Außenwände 14 und 15 ab (in der Figur 8 gelb markiert). Diese Außenwände sind wiederum durch eine ringförmige Bodenwand verbunden und weiten sich in der Figur 2 – zeigend eine Perspektive von der Unterseite aus – leicht auseinander, wenn sie sich von der Bodenwand erstrecken (vgl. deutsche Übersetzung S. 3, 2. Abs.). Die E3 lehrt hierzu jedoch nicht, dass die Wand 14 über zumindest zwei unterschiedlich schräg ausgestaltete Flächen verfügt. Den Figuren, sowohl der Figur 2 als auch der Figur 8, sind lediglich durchgehend schräg verlaufende Flächen zu entnehmen. Im Gegensatz zur E1 setzen sich diese Flächen noch nicht einmal gegenüber einer zumindest im oberen Bereich anders (steiler) geformten Fläche ab. 4. Ebenso wenig begründet die E4 den Einwand der Neuheitsschädlichkeit. Die E4 bezieht sich auf eine Abfallbeseitigungsvorrichtung, bei der Packungen aus flexiblen Schläuchen verwendet werden (Abs. [0002]). Insbesondere dient sie der hygienischen und geruchlosen Verpackung und Entsorgung von Windeln. Nachteile aus dem Stand der Technik sah die E4 bei ähnlichen Vorrichtungen insbesondere darin, dass eine mehrfache manuelle Verknotung der Schläuche erforderlich war, die Leerung der Behälter mit den Abfallgebinden aufgrund einer schwenkbaren Zugangstür umständlich war und zudem nach Einlegen des Wegwerfartikels eine Drehung des Drehrandes erfolgen musste, damit der Abfall vollständig von dem Schlauch umschlossen war und Gerüche nicht ausdringen konnten. Deshalb will die E4 eine Patrone bereitstellen, die einen flexiblen Schlauch umfasst und in einem Gehäuse untergebracht ist. Im Inneren des Gehäuses befinden sich ein Rotations-/Drehmechanismus sowie eine Membran. a. In der E4 fehlt es jedenfalls an der neuheitsschädlichen Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 3.2. Sie lehrt keinen abgefasten Freiraum. Die Beklagte sieht diesen in der schräg verlaufenden inneren Wand des Patronengehäuses 360. Wie aber bereits zuvor schon dargestellt wurde, entspricht eine insgesamt schräg verlaufende Fläche nicht einem abgefasten Freiraum nach der Lehre des Klagepatents. b. Hinzukommen erhebliche Zweifel an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merkmale 3.1.3.1. Denn die E4 offenbart nicht und hierzu ist von der Beklagten auch keine konkrete Stelle der E4-Schrift zum Beleg angeführt worden, dass es zu einem verknoteten Ende kommen könnte. Die E4 stellt einen im Vergleich zur erfindungsgemäßen Lehre abweichenden Verschlussmechanismus des Behälters bereit, der sich im Wesentlichen durch die Membran 380 und einen Dreh-/Rotationsmechanismus auszeichnet. Durch eine Drehung/Rotation werden einzelne Abfallgebinde in dem Schlauch verdichtet und abgekapselt und anschließend durch Schlitze in der Membran in den Behälter geführt. Der Rotationsmechanismus führt insoweit zwar zu einem Verschluss des Beutels, allerdings durch eine Verdrillung/Einkapselung der Abfallgebinde (vgl. Abs. [0032] ff.). 5. Schließlich vermag die E5 nicht die Neuheitsschädlichkeit des Klagepatents zu begründen. Die E5 betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Abfall enthaltenden Verpackungen aus flexiblen Schlauch. Die erfindungsgemäße Vorrichtung weist insbesondere einen oberen Abschnitt mit einer Öffnung auf, welcher der Aufnahme von Abfallmaterial dient. In diesem oberen Abschnitt ist eine Kassette angebracht, welche ein Paket aus flexiblem, gefaltetem Schlauch enthält. Der Schlauch soll aus der Kassette hinaus nach unten in den Zwischen- und unteren Abschnitt des Gehäuses abgegeben werden. Im unteren Abschnitt weist der Schlauch ein geschlossenes Ende auf. Die eingeblendete Figur 3 veranschaulicht die erfindungsgemäße Lehre der E5: a. Es fehlt jedenfalls an der neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Merkmals 3.2; die E5 offenbart lediglich eine schräge Fläche, jedoch keinen abgefasten Freiraum. b. Zudem dürfte es an der Offenbarung des Merkmals 3.1.3.1 fehlen, weil nicht zu ersehen ist, dass die ringförmige Aufnahme der Stützung des Beutels dient. Die E5 lehrt, dass der Schlauch aus der Kassette und in den Zwischenbereich zu ziehen ist, wobei es sich um eine entsprechende (zentrale) Öffnung handeln dürfte. Darüber hinaus gibt die E5 aber keine Formvorgaben zu den einzelnen Vorrichtungselementen zu erkennen. Die Figuren legen insoweit eine winklige und keine runde Ausgestaltung nahe. Zum Verlauf des Schlauchs enthält die E5 keine weiteren Anhaltspunkte, außer dass der Schlauch in Richtung auf den Zwischenabschnitt und den unteren Teil der Vorrichtung abgegeben werden soll. Ob er dabei von der ringförmigen Aufnahme gestützt wird, ist nicht offenbart. 6. Der erst mit der Duplik erhobene Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit bleibt ohne Erfolg. Unabhängig davon, dass der abgefaste Freiraum schon nicht nur eine ordnungsgemäße Orientierung der Kassette auf dem Behälter, sondern auch eine Erstreckung eines oberen Teils des Schließmechanismus ermöglichen soll, fehlt es an jeglichem Nachweis aus dem Fachwissen, das eine solche Weiterentwicklung des Standes der Technik nahe gelegt hätte. Denn insbesondere für die Berücksichtigung einer Erstreckung des Schließmechanismus ist (wohl) ein größerer Bereich abzufasen, als er bloß für eine gute Installation der Kassette auf dem Eimer erforderlich wäre. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 250.000,- Euro