Urteil
2 U 19/15
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als ‚Bearbeitungsgebühr‘ bezeichnete Pauschale in AGB für die Stellung einer Bankbürgschaft ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen.
• Ist die Bearbeitungsgebühr nicht als Gegenleistung für die Bürgschaftsstellung ausgewiesen, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
• Eine solche Bearbeitungsgebühr ist unwirksam, wenn sie Aufwand oder Betriebskosten der Bank auf den Kunden abwälzt, die die Bank gesetzlich oder im eigenen Interesse zu tragen hat.
• Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs.1 Nr.1, 4, 8 Abs.1 UKlaG zu, wenn eine Klausel gegen § 307 BGB verstößt.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Bearbeitungsgebühr in AGB für Bankbürgschaften • Eine als ‚Bearbeitungsgebühr‘ bezeichnete Pauschale in AGB für die Stellung einer Bankbürgschaft ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen. • Ist die Bearbeitungsgebühr nicht als Gegenleistung für die Bürgschaftsstellung ausgewiesen, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. • Eine solche Bearbeitungsgebühr ist unwirksam, wenn sie Aufwand oder Betriebskosten der Bank auf den Kunden abwälzt, die die Bank gesetzlich oder im eigenen Interesse zu tragen hat. • Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs.1 Nr.1, 4, 8 Abs.1 UKlaG zu, wenn eine Klausel gegen § 307 BGB verstößt. Die Verfügungsbeklagte verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis eine AGB-Klausel, die für Bankbürgschaften (Aval) eine ‚Bearbeitungsgebühr je Einzelaval 30,00 €‘ vorsah. Der Verfügungskläger beantragte, die Verwendung dieser Klausel zu untersagen und erwirkte bereits eine einstweilige Verfügung, gegen die die Bank berief. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser als Bearbeitungsgebühr bezeichneten Preisnebenabrede gegenüber Verbrauchern. Die Bank verteidigte die Gebühr als Gegenleistung für die Bürgschaftsstellung; der Kläger hielt sie für unzulässig, weil damit Verwaltungsaufwand und Betriebskosten auf den Kunden abgewälzt würden. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Frage, ob es sich um eine kontrollfreie Gegenleistung oder um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Relevante Tatsachen sind die Wortwahl in der Klausel, ihre Nähe zum Avalzins im Verzeichnis und die fehlende nähere Definition des Begriffs Bearbeitungsentgelt. • Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers nach §§ 1, 3 Abs.1 Nr.1, 4, 8 Abs.1 UKlaG ist gegeben; die Berufung des Verfügungsbeklagten war unbegründet. • Die Klausel ist nach § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle unterliegt und den Kunden mit wesentlichen Belastungen belegt. • Die Bearbeitungsgebühr ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen, weil sie nicht eindeutig als Gegenleistung für die Bürgschaftsstellung ausgewiesen ist; bei verwenderfeindlicher Auslegung ergibt sich, dass der Avalzins die Gegenleistung für die Bürgschaft ist, während die Gebühr vorvertraglichen Verwaltungsaufwand abdeckt. • Nach § 307 Abs.3 S.1 BGB sind Entgelte für Hauptleistungen von der Inhaltskontrolle ausgeschlossen, nicht jedoch Nebenkosten, die der Verwender im eigenen Interesse oder zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt. • Die Auslegung wird zugunsten des Verbrauchers (§ 305c Abs.2 BGB) vorgenommen; einschlägige Richtlinien, die das Entgelt als Antragspauschale behandeln, stützen die verwenderfeindliche Interpretation. • Die Gebühr ist mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB), weil sie Aufwand auf den Kunden verlagert, den die Bank selbst zu tragen hat oder der in ihrem eigenen Interesse liegt. • Der Verfügungsgrund war nach § 12 Abs.2 UWG, § 5 UKlaG gegeben; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Bank ist zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat die erstinstanzlich erlassene einstweilige Verfügung teilweise abgeändert und konkretisiert sowie über die bisherige Verfügung hinaus die Bank verpflichtet, die Verwendung der Klausel ‚Bankbürgschaft (Aval) Bearbeitungsgebühr je Einzelaval 30,00 €‘ gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Die Klausel ist nach §§ 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1, Abs.3 BGB unwirksam, weil sie als kontrollfähige Preisnebenabrede den Kunden mit Kosten belastet, die die Bank im eigenen Interesse oder kraft gesetzlicher und nebenvertraglicher Pflichten zu tragen hat. Damit war dem Unterlassungsantrag des Verfügungsklägers stattzugeben. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.