Urteil
18a O 9/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:0723.18A.O9.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw Renault Espace. Der Kläger leaste bei der Beklagten mit Vertrag vom 19.07.2017/23.08.2017, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den im Antrag näher bezeichneten Pkw Renault Espace. Die Beklagte erwarb das Fahrzeug von der Autohaus I GmbH in B, die den Leasingvertrag vermittelt hatte. Nach X. A. 1. und 3., B. der Leasingbedingungen der Beklagten standen dem Leasingnehmer keine Ansprüche wegen Fahrzeugmängeln zu. An deren Stelle trat die Beklagte ihre Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Fahrzeugmängeln an den Leasingnehmer ab. Im Fall eines Rücktritts des Leasingnehmers wegen eines Fahrzeugmangels erhielt der Leasingnehmer die Leasingraten zurück, wenn die Lieferfirma zur Rückabwicklung bereit oder hierzu rechtskräftig verurteilt war. Der Kläger erklärte unter Berufung auf Mängel, insbesondere wegen eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs gegenüber der Autohaus I GmbH den Rücktritt mit Schreiben vom 15.11.2018 und gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2019 (B 1). Die Autohaus I GmbH widersprach dem Rücktritt. Nach Zustellung der vorliegenden Klage hat der Kläger die Autohaus I GmbH im Verfahren 10 O 251/19 Landgericht Aachen auf Rückabwicklung des Vertrages gegen Erstattung der Leasingraten in Anspruch genommen. Die Klage ist vom Landgericht Aachen, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22.06.2020 (15 U 24/20, Bl. 81 d. A.) rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Beschluss vom 17.06.2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus I GmbH eröffnet worden. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Leasingvertrages. Er macht geltend, es sei vertraglich zugesichert worden, dass das Fahrzeug einen Kraftstoffverbrauch von 4,7 l/100 km aufweise, tatsächlich habe es einen Verbrauch von 6,6 l/100 km gehabt. Der Anspruch richte sich gegen die Beklagte, weil die Regelungen im Leasingvertrag unwirksam seien. Sie stellten eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Aufgrund der jetzt eingetretenen Insolvenz des Autohauses sei es unbillig und treuwidrig, den Kläger weiter nur auf Ansprüche gegen die Autohaus I GmbH zu verweisen. Bis zum Eingang der Klage habe er Leasingraten in Höhe von 9.874,88 € gezahlt. Mit Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.731,14 € verbleibe eine Differenz in Höhe von 3.143,74 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.143,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.02.2019) Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs Renault Espace Initiale Paris Energy DCI 160 EDC mit der Fahrgestellnummer W, Fabrikationsnummer E zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, sie sei nicht passivlegitimiert, da der Kläger Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer geltend machen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Leasingvertrages wegen Mängeln des Leasingfahrzeuges. Gemäß X. A. 1. und 3., B. der Leasingbedingungen der Beklagten muss der Kläger Ansprüche aus Mängeln nämlich gegenüber dem Verkäufer geltend machen und hat nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten, wenn die Lieferfirma zum Rücktritt bereit oder hierzu rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Lieferfirma, die Firma Autohaus I GmbH hat vielmehr den Rücktritt zurückgewiesen und ist auch nicht zum Rücktritt verurteilt worden. Die auf Rückabwicklung gerichtete Klage ist vielmehr rechtskräftig abgewiesen worden. Die Regelungen in den Leasingbedingungen der Beklagten sind wirksam. Nach der herrschenden Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist bei Leasingverträgen der Ausschluss der Mängelhaftung des Leasinggebers bei Abtretung der Mängelansprüche gegen den Verkäufer mit § 307 ff. BGB vereinbar (s. die Nachweise bei Koch, Münchener Kommentar zum BGB, Anhang § 515 Rdnr. 106 ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Autohaus I GmbH kurz vor der rechtskräftigen Zurückweisung der gegen sie gerichteten Klage insolvent geworden ist. Die Abweisung der gegen die I GmbH gerichteten Klage beruht nämlich nicht auf der Insolvenz, sondern darauf, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Mängel vorlagen. Die prozessualen Nebenentscheidungen sind nach §§ 91, 709 ZPO gerechtfertigt. Streitwert: 23.510,68 €