Urteil
10 O 251/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:0128.10O251.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw. Aufgrund Vertrages vom 19.07.2017 leaste der Kläger bei der S2.A. (nachfolgend: Leasinggeberin) unter Einbeziehung der dortigen Leasing-Bedingungen ein Fahrzeug der Marke S dCi 160 EDC mit einem Kilometerstand von 5.000. In dem Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin war eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 617,18 € vereinbart. In den Leasingbedingungen heißt es unter X. A unter anderem: „ Neuwagen 1. Fahrzeugmängel/ Abtretung Gegen LG stehen den LN Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. An deren Stelle tritt LG nachfolgend ihre Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Fahrzeugmängeln einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Importeure/Dritte […] bei Fahrzeugmängeln das Recht zu, a) Nacherfüllung zu verlangen (§ 439 BGB) b) vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB) und c) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 331a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten bei Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die LN sind berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass Ausgleichszahlungen der Lieferfirma für den von LG erbrachten Kaufpreis direkt an LG zu leisten sind. […]“ Unter X. B der Leasing-Bedingungen heißt es auszugsweise: „ Gebrauchtfahrzeuge […] Sofern LG aus dem Kaufvertrag Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln gegen den Verkäufer des Fahrzeugs zustehen, tritt LG diese an die LN ab. Die LN sind dann verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen bei der Lieferfirma geltend zu machen. Es gelten die unter Abschnitt X. A. beschriebenen Rechte analog. […] Die kaufvertragliche Beschaffenheit des Gebrauchtfahrzeugs ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Alters des Fahrzeugs und seiner Laufleistung aus dem bei Vertragsschluss erkennbar vorhandenen optischen und technischen Zustand des Fahrzeugs. Weist das Fahrzeug gegenüber diesem Zustand einen Mangel auf, können die LN aus abgetretenem Recht gegenüber der Lieferfirma Ansprüche wegen Sachmängel geltend machen, sofern der jeweilige Mangel nicht auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch beruht.“ Die Leasinggeberin erwarb sodann das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten und überließ es dem Kläger. In einem Prospekt des Fahrzeugherstellers ist unter der Rubrik „Technische Daten“ ein kombinierter Kraftstoffverbrauch für ein Fahrzeug mit 6-Gang Doppelkupplungsgetriebe EDC von 4,7 Litern aufgeführt und unter der Rubrik „Technik und Motorisierungen“ ein solcher von 5,6 Litern. Hierzu ist sodann jeweils in dem Prospekt weiter ausgeführt: „Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren VO(EG) 715/2007 und § 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der gegenwärtig geltenden Fassung und ohne Zusatzausstattung ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. […]“ Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt rügte der Kläger gegenüber der Beklagten technische Mängel im Hinblick auf den Kraftstoffverbrauch, woraufhin diese eine Probefahrt durchführte. In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug zurückzunehmen sowie den Kaufvertrag mit der Leasinggeberin und den Leasingvertrag rückabzuwickeln. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2018 ab. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten „den Rücktritt vom Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung.“ Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft. Insoweit sei ihm durch die Beklagte, den Hersteller und auch die Leasinggeberin ein tatsächlicher Verbrauch von 4,7 l auf 100 km zugesichert worden. Tatsächlich liege der Verbrauch schon bei Gefahrübergag aber deutlich höher, nämlich bei mindestens 6,6 l auf 100 km. Dies sei von der Beklagten durch Messungen festgestellt worden. Ferner seien an dem Fahrzeug weitere Mängel aufgetreten, in Form eines defekten Bremssattels, eines Defekts an dem Diagnose- und Steuergerät für das Multimediasystem und eines Defekts an Navigationsgerät und Bremsleuchten. Während der Kläger insoweit zunächst behauptet hat, die Bremsleuchten seien wiederholt ausgefallen, hat er mit Schriftsatz vom 16.09.2019 vorgetragen, der Mangel liege darin, dass immer wieder Feuchtigkeit in das Abblendlicht hinten und in die Blinklichter eindringe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diesen Mangel zu beheben. Er habe an die Leasinggeberin monatliche Raten in einer Gesamthöhe von 14.812,32 € gezahlt. Ursprünglich hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14.812,32 € an die Leasinggeberin Zug- um Zug gegen Rückholung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Firma S2.A. Niederlassung Deutschland, diese vertreten durch den GF, K-Straße, 41468 Neuss, einen Betrag von 8.163,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2019 Zug- um Zug gegen Rückholung, hilfsweise Rückgabe des Fahrzeugs S DCI 160 EDC mit der Fahrgestellnummer XXX, Fabrikationsnummer XXX, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die J AG zu der Leistungs-Nr. #####/####- außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die seitens des Klägers behaupteten Ratenzahlungen an die Leasinggeberin mit Nichtwissen. Hinsichtlich der Bremsleuchten seien Reparaturarbeiten durch sie nicht durchgeführt worden. Sie ist der Ansicht, dass die Klage hinsichtlich der behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung über den Kraftstoffverbrauch bereits nicht schlüssig sei, da der Kläger einen vermeintlich tatsächlichen Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs mit den Labormesswerten des Herstellers im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens auf der Basis des Neuen Europäischen Fahrzyklus vergleichen wolle. Ferner sei sie nicht Vertragspartnerin des Leasingvertrages und hinsichtlich der gerügten Mängel fehle es an einer Nachfristsetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 12.07.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.163,46 € an die Leasinggeberin. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus den §§ 346 Abs. 1, 437 Ziff. 2, 323 BGB. Zwar ist der Kläger gemäß Abschnitt X B in Verbindung mit Abschnitt X A der Leasing-Bedingungen zur Geltendmachung entsprechender Rechte der Leasinggeberin befugt. Jedoch hat insoweit auch die Leasinggeberin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. a) Insoweit bestehen zunächst bereits durchgreifende Zweifel, ob der Kläger überhaupt – in Ausübung der ihm durch Abschnitt X der Allgemeinen Leasingbedingungen übertragenen Rechte – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dass er eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben hätte, hat der Kläger nicht ausdrücklich vorgetragen. Vielmehr hat er ausweislich seines Vortrages in der Klageschrift die Beklagte zwar aufgefordert, „das Fahrzeug zurückzunehmen, sowie den Kaufvertrag mit der Leasinggeberin und den Leasingvertrag“ rückabzuwickeln, jedoch hat er sodann nach seinem weiteren Vortrag mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2018 „gegenüber der Beklagten und gegenüber der Leasinggeberin den Rücktritt vom Leasingvertrag/ die Kündigung vom Leasingvertrag“ erklärt. Durch seinen Prozessbevollmächtigten ist demnach zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten ein Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden. Dass eine entsprechende Erklärung durch den Kläger selbst erfolgt wäre, lässt sich insoweit weder dem vorstehend näher bezeichneten Vortrag in der Klageschrift noch dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 08.02.2018 hinreichend sicher entnehmen. Zwar verwendet die Beklagte in diesem Schreiben den Begriff „Wandlung“, jedoch kann allein daraus weder auf die erforderliche Rücktrittserklärung geschlossen werden noch enthebt dies den Kläger von seiner diesbezüglichen Darlegungslast. So hat denn auch die Beklagte letztlich bestritten, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt ist, indem sie im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt hat, dass der Kläger nur den Rücktritt vom Leasingvertrag erklärt habe. b) Darüber hinaus fehlt es aber auch an dem Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts. Nach den §§ 437 Ziff. 2, 434, 323 BGB kann der Käufer einer Sache von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Daran fehlt es hinsichtlich aller von dem Kläger geltend gemachten Mängel. aa) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sei, weil im Rahmen des Vertragsschlusses als Beschaffenheit ein Benzinverbrauch von 4,7 l auf 100 Kilometern vereinbart worden sei, ist dem nicht zu folgen. Dem seitens des Klägers vorgelegten Verkaufsprospekt (Bl. 113 d. A.), lässt sich eine entsprechende Beschaffenheitsangabe, welche einen tatsächlichen Kraftstoffverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs im normalen Verkehr von 4,7 l zusichern würde, nicht entnehmen. Zwar ist darin – unter der Rubrik „Technische Daten“ – ein kombinierter Verbrauch von 4,7 l Diesel und unter der Rubrik „Technik und Motorisierungen“ ein solcher von 5,6 l aufgeführt. Jedoch ergibt sich aus der zugeordneten Fußnote jeweils, dass es sich bei diesen Werten um die nach den vorgeschriebenen Messverfahren VO(EG)715/2007 und § 2 Nr. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV ermittelten Werte handelt und sich diese Angaben nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen und nicht Teil des Angebots sind. Hieraus folgt zunächst, dass es sich bei den gemessenen Werten nicht um die tatsächlichen Verbrauchswerte im realen Fahrbetrieb handelt, sondern um die mittels der in der vorbezeichneten Richtlinie normierten Messmethode auf dem Prüfstand gemessenen Werte. Dass diese Werte auf dem Prüfstand nicht erreicht würden, hat der Kläger aber nicht behauptet. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, dass eine Einhaltung der Werte im realen Fahrbetrieb nicht möglich sei. Dass durch die Kaufvertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages darüber hinausgehend ein Verbrauch von 4,7 l auch im normalen Fahrbetrieb vereinbart worden wäre, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Dass, wann und wo die Beklagte selbst gegenüber der Leasinggeberin als Käuferin – oder aber auch gegenüber dem Kläger selbst – einen entsprechenden Verbrauch des Fahrzeugs außerhalb des Prüfstands zugesichert hätte, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Soweit der Kläger sich darüber hinaus als Beweis für eine entsprechende Zusicherung auf den Leasingvertrag beruft, findet sich in diesem – unabhängig von der Frage, ob eine darin enthaltene Erklärung gegenüber der Beklagten als Verkäuferin überhaupt Wirkung entfalten könnte – eine entsprechende Zusicherung nicht. Mangels Beschaffenheitsvereinbarung zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten ist von einem Mangel – unabhängig von dem tatsächlichen Verbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs – nicht auszugehen, da insoweit die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung von einem Mangel auszugehen sein kann, vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind. Selbst mit einem Benzinverbrauch von 6,6 l auf 100 Kilometer würde sich das Fahrzeug sowohl für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 BGB) als auch für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB) eignen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, wie hoch der tatsächliche Verbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr ist, ob der Kläger ausreichend dazu vorgetragen hat, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat und ob eine Nachfristsetzung vorliegend entbehrlich war. bb) Soweit der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil der Bremssattel und auch das Diagnose- und Steuergerät defekt gewesen seien, hat er bereits nicht vorgetragen, wann diese Mängel in welcher Form konkret aufgetreten sein sollen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass sie bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Vielmehr hat er ausgeführt, dass sie „in der Folgezeit“ aufgetreten seien. Darüber hinaus kann der Kläger einen Rücktritt auf diese Mängel aber auch deshalb nicht stützen, weil er der Beklagten – wie auch von dieser bereits im Rahmen der Klageerwiderung gerügt – keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen der Klageschrift pauschal behauptet, dass im Hinblick auf weitere Mängel, die in großer Anzahl aufgetreten seien, „Fristsetzungen“ vergeblich verstrichen seien. Trotz Rüge der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung, dass es an dem Setzen einer Nacherfüllungsfrist fehle, hat der Kläger indes nicht näher dazu vorgetragen, hinsichtlich welcher Mängel er wann Fristen zur Nacherfüllung gesetzt haben will. Vielmehr hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 erklärt, die Beklagte hinsichtlich dieser beiden behaupteten Mängel nicht zur Nacherfüllung aufgefordert zu haben, sondern direkt eine andere Reparaturwerkstatt mit der Behebung beauftragt zu haben. Eine Fristsetzung war vorliegend auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Insbesondere ist weder von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten (§ 323 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) noch von dem Vorliegend besonderer Umstände (§ 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB) auszugehen. Ferner war die Fristsetzung auch nicht nach Maßgabe des § 440 BGB entbehrlich. Danach bedarf es einer solchen nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert, was vorliegend nicht vorgetragen wurde, oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, wobei eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch in der Regel als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag der Beklagten diese Mängel nicht einmal vorgeführt, sondern sofort deren Reparatur herbeigeführt hat, sind die Voraussetzungen ersichtlich nicht erfüllt. cc) Auch aufgrund des weiteren von dem Kläger gerügten Mangels, einem Defekt am Navigationsgerät, kommt ein Rücktritt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an Vortrag dazu, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Vielmehr hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der Klageschrift vorgetragen, dass sämtliche weiteren Mängel „in der Folgezeit“ aufgetreten seien. Darüber hinaus hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung auch im Hinblick auf diesen Mangel nicht gesetzt. Zwar hat er im Rahmen der Klageschrift – wie bereits ausgeführt – pauschal behauptet, dass im Hinblick auf weitere Mängel, die in großer Anzahl aufgetreten seien, „Fristsetzungen“ vergeblich verstrichen seien. Trotz Rüge der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung, dass es an dem Setzen einer Nacherfüllungsfrist fehle, hat der Kläger indes nicht näher dazu vorgetragen, hinsichtlich welcher Mängel er wann Fristen zur Nacherfüllung gesetzt haben will. Insoweit hat er indes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 ausdrücklich erklärt, der Beklagten keine Frist zur Behebung dieses Mangels gesetzt zu haben. Eine solche Nachfristsetzung war auch nicht nach § 323 Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 440 BGB entbehrlich. Weder ist von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung oder dem Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 323 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 BGB auszugehen, noch liegen die vorstehend näher benannten Voraussetzungen des § 440 BGB vor. Insoweit hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 erklärt, dass er hinsichtlich des von ihm gerügten Fehlers des Navigationsgerätes bei der Beklagten gewesen sei – er „glaube sogar mehrfach“ – und dass diese auch Arbeiten, nämlich das Aufspielen einer neuen Software durchgeführt habe, was aber nicht zu einer Behebung des Mangels geführt habe. Allein aufgrund dieses Vortrags des – darlegungsbelasteten – Klägers kann aber nicht von einer Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach Maßgabe des § 440 BGB ausgegangen werden. Insoweit hat der Kläger nämlich gerade nicht dargelegt, dass hinsichtlich des Navigationsgerätes tatsächlich zwei Nachbesserungsversuche der Beklagten fehlgeschlagen seien. Vielmehr hat er nur ausgeführt, dass er wegen des Mangels bei der Beklagten gewesen sei, ohne hier konkret mitzuteilen, wann dies gewesen sein soll. Zudem war er sich auch selbst nicht sicher, ob dies einmal oder zweimal der Fall war. Auch hat der Kläger andere Gründe, warum auch bei einem nur einmaligen Nachbesserungsversuch durch die Beklagte von einem Fehlschlag oder von Unzumutbarkeit im Sinne des § 440 BGB auszugehen sein sollte, nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. dd) Soweit der Kläger einen Defekt an den Bremsleuchten und Blinklichtern behauptet, welchen er zunächst dahingehend beschrieben hat, dass diese wiederholt ausgefallen seien und später dahingehend, dass diese zwar nicht ausgefallen seien, dass aber Feuchtigkeit in diese eindringe, kann er hierauf einen Rücktritt ebenfalls nicht stützen. Insoweit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, wann genau dieser Mangel erstmalig aufgetreten ist. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen wäre. Vielmehr hat er im Rahmen der Klageschrift auch bezüglich dieses Mangels lediglich ausgeführt, dass dieser „in der Folgezeit“ aufgetreten sei. Darüber hinaus fehlt es auch im Hinblick auf diesen Mangel an einer Nachfristsetzung. Dass er der Beklagten eine entsprechende Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, hat der darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen. Die allgemeine Behauptung im Rahmen der Klageschrift bezogen auf alle Mängel seien Fristsetzungen ohne Ergebnis geblieben, genügt – wie bereits ausgeführt – insoweit nicht, da der Kläger etwa im Hinblick auf den behaupteten Defekt an dem Bremssattel und dem Multimedia- und Steuerungsgerät sowie dem Navigationsgerät in der mündlichen Verhandlung insoweit selbst ausgeführt hat, dass er der Beklagten insoweit keine Frist gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund kann dem pauschalen Vortrag in der Klageschrift gerade nicht sicher entnommen werden, dass der Beklagten zur Nacherfüllung im Hinblick auf diesen Mangel eine Frist gesetzt worden wäre. Eine solche war auch nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 2 BGB beziehungsweise § 440 BGB entbehrlich. Auch insoweit ist weder eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten (§ 323 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) gegeben, noch liegen besondere Umstände im Sinne des § 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB vor. Auch die Voraussetzungen des § 440 BGB sind nicht gegeben. Zwar hat der Kläger insoweit behauptet, dass im Hinblick auf die Bremsleuchten und die Blinker mehrere Nachbesserungsversuche der Beklagten ohne Erfolg geblieben seien. Jedoch hat die Beklagte bestritten, überhaupt Reparaturarbeiten an den Bremsleuchten durchgeführt zu haben. Weder hat der Kläger dargelegt, wann und in welchem Umfang dieser Mangel aufgetreten ist, noch hat er auf das Bestreiten der Beklagten hin näher dazu vorgetragen, wann genau welche Nachbesserungsversuche der Beklagten stattgefunden haben sollen. Der bloße Vortrag „die Beklagte versuchte mehrfach, den Mangel zu beheben. Der ebenfalls bei der Beklagte[n] angestellte Kfz Meister Aslic wechselte mehrfach die Lichter und war sogar bei dem Kläger zu Hause, um dort die Lichter erneut auszuwechseln“ genügt insoweit nicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der behauptete Mangel unbehebbar wäre, zumal der diesbezügliche Vortrag des Klägers bereits widersprüchlich ist. Während er noch im Rahmen der Replik hat vortragen lassen, dass der Mangel „letzten Endes niemals zu beheben“ und „nach wie vor vorhanden“ sei, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 angegeben, dass er den Mangel in einer Renault-Werkstatt habe beheben lassen. Aufgrund des zuletzt erfolgten Vorbringens des Klägers ist von einer Unbehebbarkeit des behaupteten Mangels jedenfalls nicht mehr auszugehen. 2. Mangels Hauptanspruch ist auch der Feststellungsantrag des Klägers, gerichtet auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, unbegründet. 3. Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € an seine Rechtsschutzversicherung. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt von der Rechtsschutzversicherung zur Geltendmachung dieser Forderung ermächtigt worden ist, folgt ein Anspruch mangels Verzugs der Beklagten nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB und mangels Vorliegens eines Mangels auch nicht aus den §§ 437 Ziff. 3, 280 Abs. 1 BGB. 4. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 06.01.2020 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 15.01.2020 und des Klägers vom 23.01.2020 enthalten kein neues entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen und boten auch im Übrigen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Streitwert: 14.812,32 € C