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Grundurteil

11 O 175/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:1014.11O175.18.00
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Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Ingenieurvertrag in Anspruch. Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, welches in den Bereichen Hoch-, Ingenieur- sowie Schlüsselfertigbau tätig ist und bereits diverse Großbauvorhaben realisiert hat. Dabei ist sie in verschiedene Fachabteilungen der zuvor genannten Sparten gegliedert Bei der Beklagten handelt es sich um eine Ingenieurgesellschaft für die haustechnischen Gewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro), welche sowohl für Bauherrn direkt als auch für Generalunternehmen und Projektentwickler tätig wird. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Rahmen des Bauvorhabens „LE." mit den Planungsleistungen für die „Technische Gebäudeausrüstung“ (TGA Planung). Dabei handelt es sich um einen Neubau von vier Mehrfamilienhäusern, bestehend aus 141 Mietwohnungen mit ein bis drei Zimmern mit angegliederter Kindertagesstätte auf der VT.-straße N06-5 in Düsseldorf. 40 % der Wohnungen stellen öffentlich geförderten Wohnungsbau dar, die Übrigen „mietpreisgedämpften Wohnungsbau“ und sollten dabei insbesondere Ein-Personen-Haushalten und Familien mit geringem und mittlerem Einkommen die Gelegenheit bieten, kostengünstigen Wohnraum in Düsseldorf zu mieten. Bauherrin des Bauvorhabens ist ein Joint Venture Zusammenschluss zwischen der Klägerin und einer international tätigen, seinerzeit unter YD. GmbH firmierenden, Projektentwicklungsgesellschaft (NM.). Mit Ingenieurvertrag vom 00.00.0000 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Leistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen N06 bis 7 und 9 der HOAI Stand 2013, zudem nach Aufwand die Leistungsphase 8, die die Beklagte zuvor optional als "technisches Controlling" nach Aufwand angeboten hatte. Als Vergütung sollte die Beklagte ein Pauschalhonorar von 279.900,00 € netto erhalten. Die Beklagte wiederum übertrug die Planungsleistungen für das Gewerk Elektro (KG 440/450) mit Subplanervertrag vom 00.00.0000 (Anlage B N06) an die Streithelferin ebenfalls zu einem Pauschalpreis. Die Klägerin übergab der Beklagten eine Baubeschreibung - Wohnungen - (Anlage B 5), die im Briefkopf neben der Klägerin die NM. sowie das Architekturbüro RKW Architektur+ ausweist. Unter Ziffer 2.7. (Elektro-Installation) finden sich Einzelheiten zu vorgesehenen Steckdosen in einzelnen Räumen, auf die Bezug genommen wird. In dem Erläuterungsbericht der Beklagten zur Entwurfsplanung - der Leistungsphase 3 - (Anlage K 3) finden sich wiederum Einzelheiten zu Elektroanschlüssen sowie oberhalb dessen der Satz: Die Ausstattungsqualität erfolgt nach DIN 18015-2 , wobei auch insoweit wegen der Einzelheiten auf den Erläuterungsbericht Bezug genommen wird. Die Klägerin kontrollierte in der Folgezeit die Entwurfsplanung der Beklagten und tätigte hierzu mit Schreiben vom N04.11.2014 verschiedene Anmerkungen zu den einzelnen Planungswerken, wobei insoweit insbesondere auf solche zum Thema Elektroplan Bezug genommen werden (Anlage B 6). Aufgrund weiterer Abstimmungen und Änderungswünschen überarbeitete die Beklagte bzw. die Streithelferin die Entwurfspläne und übergab sie der Klägerin am 00.00.0000 zur nochmaligen Prüfung. Nachdem dies geschehen war, formulierte die Klägerin mit Schreiben vom 05.N04.2014 weitere Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche, wobei auch insoweit in Bezug auf das Gewerk Elektro auf das Schreiben verwiesen wird (Anlage B 7). Auf dieser Grundlage änderte und ergänzte die Beklagte bzw. die Streithelferin die Entwurfsplanung erneut und legte sie der Klägerin am N04.N04.2014 zur nochmaligen Prüfung vor (nach Planindex A und B nunmehr Planindex C). Nach nochmaliger Prüfung wurde die Entwurfsplanung mit Schreiben der Klägerin vom 17.N04.2014 (Anlage B 8) freigegeben. Nach der Freigabe stellte die Beklagte bzw. die Streithelferin die Entwurfsplanung der Elektroinstallation in der Projektbesprechung vom 00.00.0000 beispielhaft anhand von drei Wohnungen vor. Lediglich in Bezug auf die Anzahl der FI-Schalter erfolgte eine nachgeordnete Änderung. Auf eine erneute Bitte gegenüber dem seinerzeitigen Projektleiter der Klägerin, die Freigabe durch Unterschrift auf dem Plan zu den drei Beispielswohnungen (Anlage B9) zu erklären, erklärte dieser, eine nochmalige Freigabe sei nicht erforderlich, weil die Planungen schon freigegeben wurden. Die Beklagte bzw. die Streithelferin pflegte auch die Änderung in Bezug auf die FI-Schalter in ihre Planung ein und legte diese der Klägerin vor. Die Klägerin beauftragte die Firma BE. mit der Ausführung der Elektroinstallation gemäß Ausführungsplanung. Während der Bauausführung stellte der Kaufinteressent, die LR. eG, die Unterschreitung der DIN 18015-2 fest und verlangte deren Einhaltung. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die von der Beklagten geplante Anzahl der Elektroanschlussdosen in den Wohnungen nicht den geforderten Mindestanforderungen der DIN 18015 -2 entspricht und forderte sie auf, die Ausführungsplanung an die Anforderungen der DIN anzupassen. Dem kam die Beklagte durch Überarbeitung der Planung und Anpassung an den Mindeststandard der DIN im Ergebnis nach und übersandte die Pläne mit E-Mail vom 00.00.0000 an die Klägerin (Anlage K 6). Anschließend machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz geltend und forderte die Beklagte dazu auf, diesen dem Grunde nach anzuerkennen. Namens und in Auftrag der Klägerin forderten ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 18) unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 erfolglos dazu auf, Zahlung zu leisten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 19) wiesen die Bevollmächtigten der Beklagten die Forderung zurück. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine mangelhafte TGA-Planung vorgelegt, weil die Mindestanforderungen der DIN entgegen dem Versprechen der Beklagten in ihren Planungsunterlagen nicht gewahrt worden seien. Sie habe im Ausführungsstadium feststellen müssen, dass die Planung die Mindestanforderungen der DIN nicht erreicht habe. Eine Abweichung von den Anforderungen der DIN nach unten sei weder von ihr gewünscht noch habe die Beklagte sie auf den ihr unbekannten Umstand der Unterschreitung des Mindeststandards hingewiesen. An keiner Stelle habe sie bauseitig Vorgaben für eine Unterschreitung der Mindeststandards gemacht. Insgesamt seien ihr aufgrund der mangelhaften Planung der Beklagten Schäden in Höhe von 1.391.812,61 € netto entstanden, die sich in die tatsächlichen Mehrkosten für die Überarbeitung der Elektroinstallation von 458.863,90 € netto, in zeitvariable Mehrkosten von 2.260,31 € netto, in die durch die verlängerte Bauzeit entstandene Gemeinkostenunterdeckung in Höhe von 244.068,00 € netto und die seitens ihres Auftraggebers geltend gemachten Schadensersatzansprüche von 686.647,58 € netto unterteilten, wobei wegen der weiteren Einzelheiten zu den - seitens der Beklagten und der Streithelferin sämtlichst mit Nichtwissen bestrittener - Positionen auf Seiten 10 ff. der Klageschrift sowie Anlage K7 verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie N06. einen Betrag in Höhe von 1.391.812,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen; 2. außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.706,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 22.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, es habe keine Fehlplanung vorgelegen. Vielmehr hätten sie genau die Elektroinstallationsplanung umgesetzt, die von der „auf Augenhöhe“ sachkundigen Klägerin sowie dem von ihr beauftragten Architekturbüro vor- und freigegeben worden sei. Im Zuge des mehrmonatigen Planungsprozesses seien die Planungsergebnisse mehrfach geprüft, besprochen und im ständigen Dialog zwischen Projektleitung und ihren Planern angepasst worden. Der von der Klägerin bemühte Satz im Erläuterungsbericht sei „fehlerhaft" und die Klägerin stelle sich nunmehr im Widerspruch zu ihren eigenen sachkundigen Vorgaben, Prüfungen und Freigaben plötzlich unwissend. Da bei der Klägerin ausreichende Fachexpertise vorhanden gewesen sei, hätte ihnen auch keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht oblegen. Tatsächlich sei die Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN üblicher Baustandard, allzumal im Bereich des geförderten bzw. mietpreisgedämpften Wohnungsbaus. Dementsprechend würden die Mindestvorgaben durch sachkundige Bauträger ebenso wie die Klägerin regelmäßig unterschritten. Die Klägerin habe allein aus Kostengründen bewusst auf die Einhaltung der DIN verzichtet. Außerdem führe die Einhaltung der DIN bei bestimmten Wohnungsgrößen teils zu vollkommen absurden und überzogenen Vorgaben. Schließlich treffe die Klägerin auch ein Mitverschulden, sofern die Baubeschreibung durch die Architekten gefertigt worden sei und diese zudem die Planungsergebnisse mehrfach geprüft und freigegeben hätten. Nicht zuletzt habe die Klägerin selbst die Bauaufsicht geführt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 (Bl. 117 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XZ.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 00.00.0000 (lose in der Akte) und auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Ingenieurvertrag der Parteien gemäß §§ 631, 633, 634, 280 BGB zu. 1. Aufgrund des wechselseitigen Parteivorbringens sowie der Feststellungen des Sachverständigen TI. steht unzweifelhaft fest, dass die Planung der Beklagten die Mindestvorgaben der DIN 18015-2 unterschritten hat. Da in dem unstreitig Vertragsgegenstand gewordenen Erläuterungsbericht der Beklagten selbst zugesichert wurde, dass die Ausstattungsqualität nach DIN 18015-2 erfolgt und somit die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorlag, liegt auch ein Mangel vor, für dessen Folgen unter anderem in Gestalt der Kosten der Nachertüchtigung die Beklagte dem Grunde nach einzustehen hat. 2. Dass die Beklagte letztlich ihre Planung entsprechend überarbeitet und an die Mindeststandards angepasst hat, untermauert dieses Ergebnis nur. 3. Soweit die Beklagte sich insoweit auf eine fehlende Branchenüblichkeit oder „übersteigerte Anforderungen“ der DIN im Hinblick auf die Praxis berufen will, geht dies vor dem Hintergrund der konkret getroffenen Vereinbarung von vornherein fehl. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner darauf, dass die Klägerin ihrerseits so detaillierte Vorgaben gemacht habe, dass diese auch im Hinblick auf die Anzahl der Steckdosen allein maßgeblich geworden sind. Insoweit hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass sich ihre entsprechenden Stellungnahmen bzw. „Vorgaben“ stets lediglich auf die Anordnung der Steckdosen, nicht jedoch auf die Anzahl und Unterschreitung der Mindeststandards bezogen haben. Soweit in dem Erläuterungsbericht jeweils eine konkrete Anzahl an Steckdosen in den einzelnen Räumen benannt werden, ist zu berücksichtigen, dass dem unmittelbar der Hinweis auf eine Ausstattungsqualität nach DIN 18015-2 vorausgeht, sodass bei verständiger Würdigung des Dokuments gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin auf die Einhaltung der DIN-Standards - ohne ausdrückliche Klarstellung zu der Unterschreitung (dazu näher sogleich) - verzichten wollte. Zeigt sich ein Besteller gegenüber seinem Architekten mit der fehlerhaften Planung und Ausführung eines Bauwerks einverstanden oder wünscht er diese sogar, so sind Schadensersatzansprüche gegen den Architekten nur ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Besteller die Bedeutung und Tragweite der fehlerhaften Planung erkannt hat. Das kann nur angenommen werden, wenn er vom Architekten über alle damit verbundenen Risiken aufgeklärt und belehrt worden ist (vgl. zum Ganzen nur statt vieler BeckOGK/Kober, 01.07.2021, § 634 Rn. 373). Hieran fehlt es aber vorliegend. 5. Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung ist nach allgemeiner Auffassung, dass der Besteller dem Auftragnehmer für das Werk in einer Weise Vorgaben macht, die es rechtfertigt, ihn von seiner allgemeinen Verantwortung für eine mangelfreie Ausführung unter der Voraussetzung zu entbinden, dass er die Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der Unternehmer vom Besteller Vorgaben erhält, die er zwingend zu befolgen hat, die ihm also keine eigene Wahl lassen, den Fehler der Ausführung zu vermeiden. Es bedarf einer verbindlichen Anweisung, eine Baumaßnahme in ganz bestimmter Weise bzw. exemplarisch mit einem ganz bestimmten Stoff auszuführen, ohne dass der Unternehmer eine vertraglich eingeräumte Möglichkeit der Abweichung hat (vgl. nur Kniffka/Koeble/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 5, Rn. 60). Soweit die Beklagte und die Streithelferin insoweit unter Beweisantritt Ausführungen zu Gesprächen über die Steckdosenzahl tätigen, ist dem bereits kein ausreichender Tatsachenvortrag im Hinblick auf die Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht zu entnehmen - zumal sie im Gegenteil davon ausgehen, dass es eines solchen Hinweises gar nicht bedurft hätte. Dies ist allerdings auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht zutreffend, dass mit der Unterschreitung der Mindestvorgaben nicht etwaige Gefahren oder Sonstiges einhergeht. Die schlichte Nichteinhaltung der DIN löst auch nach Auffassung des Gerichts bereits eine Hinweispflicht aus. 6. Zuletzt wird der Unternehmer auch dann von der Haftung frei, wenn er seine Prüf- oder Bedenkenhinweispflicht zwar verletzt hat, diese Pflichtverletzung jedoch nicht ursächlich dafür war, dass die fehlerhaften Vorgaben und Vorleistungen nicht korrigiert wurden. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass der Auftraggeber trotz der an sich notwendigen Hinweise auf eine Durchführung der aus der Sicht des Unternehmers bedenklichen Leistungen bestanden hätte. Für diese Haftungsbefreiungstatbestände trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast (Kniffka/Koeble/Jurgeleit, a.a.O:, Rn. 74 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin unstreitig die erforderliche Anzahl an Steckdosen hat nachrüsten lassen, ist nicht davon auszugehen dass sie entsprechende Hinweise von vornherein ignoriert hätte. Soweit die Beklagte Gegenteiliges unter anderem unter Verweis auf den Budgetrahmen der Klägerin behauptet, ist sie sowohl darlegungs- als auch beweisfällig geblieben. Sie kann sich ferner auch nicht allein darauf berufen, die Klägerin habe angesichts ihrer Expertise anfänglich Hinweise bewusst ignoriert und es sei allein aufgrund der Gefahr, selbst vom Erwerber in Anspruch genommen zu werden, zu einem Meinungswandel gekommen. Die Klägerin hat, ohne dass dies beklagtenseits ausreichend widerlegt worden wäre, gerade dargetan, selbst nicht über ausreichende Fachingenieure zu verfügen - andernfalls wäre die Beauftragung der Beklagten auch wirtschaftlich nicht nachvollziehbar und überflüssig - und im Übrigen sich erst im Nachgang über die Unterschreitung der Mindeststandards bewusst geworden zu sein. Dies genügt nicht, um ein Entfallen der Bedenkenhinweispflicht zugunsten der Beklagten mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. II. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Haftung der Beklagten dem Grunde nach feststeht, es indes zur Frage der Höhe weiterer erheblicher Sachaufklärung bedarf, erachtet das Gericht es - wie mit den Parteien in der Sitzung bereits erörtert - für sachgerecht, das tenorierte Grundurteil zu erlassen. Dabei können auch Einwände zum Mitverschulden dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben werden, wenn sie, wie in der Regel, - und auch hier - nicht zum vollen Haftungsausschluss führen (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 304 Rn. 17). Im Übrigen ist es lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise besteht (Zöller/Feskorn, a.a.O., Rn. 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies ist angesichts der tatsächlich erfolgten unstreitigen Nachrüstung unzweifelhaft der Fall. Die Nebenentscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, N06. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . TW.