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Urteil

5 U 227/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0209.5U227.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2021 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 175/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte respektive ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2021 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 175/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte respektive ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist ein in den Bereichen Hoch-, Ingenieur- sowie Schlüsselfertigbau bundesweit tätiges Bauunternehmen. Hierzu ist sie in verschiedene Fachabteilungen gegliedert. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Ingenieurvertrag in Anspruch. Die Beklagte ihrerseits ist eine Ingenieurgesellschaft für haustechnische Gewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro). Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Rahmen des Bauvorhabens „W…“ mit den Planungsleistungen für die „Technische Gebäudeausrüstung“ (TGA Planung). Dabei handelt es sich um einen Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit 141 Mietwohnungen und Kindertagesstätte in Düsseldorf. 40 % der Wohnungen stellen öffentlich geförderten Wohnungsbau dar, auch die übrigen Wohnungen sind „mietpreisgedämpft“. Bauherren sind die Klägerin und eine international tätige, seinerzeit unter P… GmbH firmierende, P… im Rahmen eines Zusammenschlusses (Joint Venture). Die Klägerin übergab der Beklagten vor Vertragsschluss zur Erstellung ihres Angebotes eine Baubeschreibung (B 5). Mit Ingenieurvertrag vom 17.04.2014 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Leistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der HOAI (Stand 2013) sowie Bauüberwachungsleistungen. Als Vergütung sollte die Beklagte ein Pauschalhonorar von 279.900,00 € netto erhalten. Die Beklagte wiederum übertrug die Planungsleistungen für das Gewerk Elektro (KG 440/450) durch Vertrag vom 30.06.2014 an die Streithelferin. Die Beklagte reichte die Entwurfsplanung der Leistungsphase 3 bei der Klägerin ein. Diese verweigerte zunächst die Freigabe. Die Beklagte und ihre Streithelferin überarbeiteten daraufhin ihre Planung. Die Beklagte führte im Erläuterungsbericht für die Klägerin (K 3) vom 28.11.2014 vor Darstellung der einzelnen Installationen aus: „Die Ausstattungsqualität erfolgt nach DIN 18015-2“. Die Klägerin verweigerte die Freigabe erneut und brachte weitere Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche an. Wiederum überarbeiteten die Beklagte und ihre Streithelferin die Planung, die die Klägerin dann freigab. Die Klägerin beauftragte die Firma T… Elektroanlagen mit der Ausführung der Elektroinstallation gemäß Ausführungsplanung. Während der Bauausführung stellte der Kaufinteressent die Unterschreitung der Vorgaben der DIN 18015-2 fest und verlangte deren Einhaltung. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin im Rahmen einer Mängelanzeige zur Anpassung der Ausführungsplanung an die Anforderungen der DIN 18015-2 auf, woraufhin diese mit E-Mail vom 08.09.2016 eine an den Mindeststandard angepasste Überarbeitung der Planung übersandte unter Hinweis darauf, dass die Anordnung der elektrischen Bauteile bereits zum Vorentwurf vorgegeben worden sei und mit der Klägerin explizit jede Anschlussdose in Stückzahl und Lage abgestimmt gewesen sei (B18). Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die TGA-Planung der Beklagten sei mangelhaft gewesen, da diese – insoweit unstreitig – die Mindestanforderungen der DIN 18015-2 nicht gewahrt habe. Hierzu hat die Klägerin behauptet, sie habe keine Abweichung von der DIN 18015-2 nach unten gewünscht; eine solche sei ihr auch nicht bewusst gewesen. Die Beklagte habe sie – unstreitig – nicht auf die Unterschreitung dieses Mindeststandards hingewiesen. Letztlich habe sie die Unterschreitung der Mindestanforderungen der DIN 18015-2 erst im Ausführungsstadium festgestellt. Hierdurch seien erhebliche Mehrkosten entstanden, die den Gegenstand der Klage bilden. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben eine Fehlplanung bestritten. Sie hätten die Elektroinstallationsplanung entsprechend den Vorgaben der Klägerin umgesetzt. Diese sei – unstreitig – durch die Klägerin und das von ihr beauftragte Architekturbüro freigegeben worden. Dabei habe die Klägerin „auf Augenhöhe“ im Laufe des mehrmonatigen Planungsprozesses die Planungsergebnisse mehrfach geprüft. Die Klägerin stelle sich in Widerspruch zu ihren eigenen sachkundigen Vorgaben, Prüfungen und Freigaben, wenn sie sich nunmehr plötzlich unwissend stelle. Zudem sei die Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2 im Bereich des geförderten bzw. mietpreisgedämpften Wohnungsbaus üblicher Baustandard. Die Klägerin habe bewusst auf das in der DIN 18015-2 vorgesehene Ausstattungsniveau verzichtet. Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Gerd P.... Mit dem am 14.10.2021 verkündeten Grundurteil hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Ingenieurvertrag gemäß §§ 631, 633, 634, 280 BGB zu. Die Planung der Beklagten habe die Mindestvorgaben der DIN 18015-2 unterschritten, obwohl die Beklagte im Erläuterungsbericht die Ausstattungsqualität zugesichert habe. Damit habe die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorgelegen, weshalb von einem Mangel auszugehen sei. Für die Folgeschäden – unter anderem die Kosten der Nachertüchtigung – habe die Beklagte dem Grunde nach einzustehen. Bereits die Nichteinhaltung der DIN löse zudem eine Hinweispflicht aus. Zwar entfalle die Haftung des Unternehmers, wenn feststehe, dass der Besteller auch bei Erfüllung dieser Pflicht auf Durchführung der bedenklichen Leistungen bestanden hätte. Da jedoch die Klägerin unstreitig die erforderliche Anzahl an Steckdosen habe nachrüsten lassen, sei hiervon nicht auszugehen. Danach stehe die Haftung der Beklagten dem Grunde nach fest. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung führen sie aus, die Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 18015-2 habe nur zu erfolgen, wenn die Parteien dies vereinbart hätten, was vorliegend nicht der Fall sei. Entsprechend der Begutachtung des Sachverständigen P… handele es sich bei der DIN 18015-2 um keine VDE-Vorschrift oder EVU-Technische-Anschlussbedingung (TAB), die ohne konkrete Vereinbarung zu beachten sei. Ohne jede Argumentation habe das Landgericht angenommen, die Mindestvorgaben nach DIN 18015-2 seien vertraglich vereinbart gewesen. Hierzu habe es fälschlich unterstellt, der Erläuterungsbericht vom 28.11.2014 sei „unstreitig Vertragsgegenstand“ und sie – die Beklagte – sichere darin zu, dass die Ausstattungsqualität nach DIN 18015-2 erfolge. Im Gegenteil sei explizit die Planung einer Anzahl von Elektroanschlussdosen vereinbart gewesen, die hinter den in der DIN 18015-2 genannten Anforderungen zurückbleibe. Dies sei bereits in der Baubeschreibung (B5) so vorgesehen gewesen, die Grundlage des Vertrags geworden sei und (unstreitig) eine weitgehende Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2 enthalte. Auch im Anschluss habe die Klägerin durchgehend ein geringeres Ausstattungsniveau gewünscht. Die fehlende Aufnahme der DIN 18015-2 in die Baubeschreibung und ihr Ersetzen durch geringere Anforderungen sprächen für sich. Denn die Klägerin selbst habe ausgeführt, aufgrund von negativen Erfahrungen bei einem vorherigen Projekt hinsichtlich der Anzahl der Elektroanschlussdosen sowie der Nichteinhaltung der DIN 18015-2 – unstreitig – sensibilisiert gewesen zu sein. Sämtliche Umstände seien der Klägerin damit durchgängig bewusst gewesen. Allein der Satz „Die Ausstattungsqualität erfolgt nach DIN 18015-2“ im Erläuterungsbericht, der fälschlich – möglicherweise auf Grundlage eines „copy and paste“-Versehens – eingefügt sei, verweise auf die DIN 18015-2. Demgegenüber sei die gesamte Planung auf Wunsch der Klägerin von Beginn an unter diesem Standard erfolgt. Überdies sei die – offensichtlich gegenüber der DIN 18015-2 zurückbleibende – Anzahl aus dem folgenden Text wie auch aus den Planzeichnungen erkennbar gewesen, was eine vertragsmodifizierende Auslegung dieses späteren Erläuterungsberichts ausschließe. Vielmehr sei der Fehler im Erläuterungsbericht offenkundig gewesen. Dem Projektverantwortlichen der Klägerin sei dementsprechend durchgehend bewusst gewesen, dass die Planung der Elektroinstallation innerhalb der Wohnungen aus Kostengründen und auf Vorgabe der Klägerin unterhalb des Standards DIN 18015-2 erfolge. Die Klägerin habe nicht lediglich (nachträglich aufgrund der Planung der Beklagten) auf die Einhaltung der DIN-Standards verzichten wollen, sondern aus Kostengründen von Beginn an entsprechend ihren Planungsvorgaben das Ziel verfolgt, die Ausstattungsqualität nach DIN 18015-2 bewusst zu unterschreiten. Damit komme diesbezüglich keine Prüfungs- und Hinweispflicht in Betracht. Vielmehr habe sie – die Beklagte – sich darauf verlassen können, dass der fachkundige Auftragnehmer selbst oder durch seine bauleitenden Vertreter die Nichteinhaltung der DIN erkannt und bewusst in Kauf genommen habe. Aus der später erfolgten Nachrüstung lasse sich nichts anders schließen, denn diese habe die Klägerin erst gewollt, als ihre Vertragspartnerin eine bessere Ausstattung des Objekts verlangt habe. Die Annahme des Landgerichts, die spätere Überarbeitung und Anpassung der Planung als Mangelbeseitigung untermauere die Haftung der Beklagten, gehe fehl, da diese ausdrücklich nicht in Anerkennung einer Gewährleistungspflicht erfolgt sei. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, unter Aufhebung des Grundurteils des Landgerichtes Düsseldorf (Az. 11 175/18) 14.10.2021 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil. Entgegen den Behauptungen der Beklagten und ihrer Streithelferin enthalte die Baubeschreibung gerade keine detaillierte und erst Recht keine verbindliche Planungsvorgabe hinsichtlich der Elektroinstallation. Dort sei vielmehr nur unverbindlich aufgelistet, wie viele Schukosteckdosen in den jeweiligen Räumen vorgesehen seien. Zudem bestehe die Vermutung, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, weshalb die Beklagte die Mindestanforderungen gemäß DIN 18015-2 ohnehin zu berücksichtigen gehabt habe. Soweit die Beklagte andere Vorgaben behaupte, sei dies aufgrund ihres pauschalen Vortrags einer Beweisaufnahme nicht zugängig gewesen. Damit habe das Gericht zutreffend bewertet, dass sie gegenüber der Beklagten gerade keine Vorgaben gemacht habe, die es rechtfertigen würden, diese von ihrer allgemeinen Verantwortung für eine mangelfreie Ausführung unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entbinden. Auf die Branchenüblichkeit komme es dabei schon angesichts der konkreten Zusicherung ihrer Einhaltung nicht an. Auch hätte die Beklagte bei Nichteinhalten der zugesicherten DIN 18015-2 eine Hinweispflicht zu erfüllen gehabt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg (§ 513 ZPO), da das Urteil Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO) aufweist, denn nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich eines Mangelfolgeschaden gemäß §§ 280, 631, 633, 634 BGB ist nicht gegeben. Denn ein Mangel der Werkleistung, für den die Beklagte einzustehen hat, liegt nicht vor. Unstreitig sind die Parteien Vertragspartner des am 17.04.2014 geschlossenen Ingenieursvertrags (K1), der als Werkvertrag einzuordnen ist. a) Die Planungsleistung der Beklagten weicht nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Eine konkrete Festlegung, wonach die Vorgaben der DIN 18015-2 zu erfüllen seien oder andererseits nicht einzuhalten seien, enthält der Vertrag nicht. Nach dem Vertrag hatte die Beklagte die Planleistung technische Gebäudeausrüstung für das Bauvorhaben Wohnbebauung mit Kita M… Straße 15 in D… zu erbringen. Unter 2.1 des Vertrags wird ausgeführt, dass die Leistungen durch den Vertrag und die dazugehörigen Anlagen bestimmt werden, wobei alle Leistungen geschuldet seien, die zur Herbeiführung des werkvertraglichen Leistungserfolgs erforderlich seien, auch wenn sie dort nicht gesondert aufgeführt worden seien. Sodann folgt eine Bezugnahme auf weitere Vertragsbestandteile in der dort aufgeführten Reihenfolge. Dort findet sich bei 2.1.d „die vom AG dem AN noch zu übergebenden Planunterlagen“ lediglich ein Strich. Unter 3.1 enthält der Vertrag die Angabe der Übertragung der technischen Gebäudeausrüstung LP 1-4; LP 5-7, LP 9 sowie LP 8 – Bauüberwachung nach Aufwand mit dem Zusatz: In der LP 5 = Leerrohrplanung. Unter 3.4. ist geregelt, dass der AN die „Gewährleistung der allgemein anerkannten Regeln der Technik“ prüfe und „seine diesbezüglichen Bedenken dem AG unverzüglich in Schriftform“ mitteile. Die Erfüllung der Prüfungsverpflichtung sei schriftlich zu dokumentieren und die Dokumentation dem AG zu übergeben. Unter 3.5 wird näher ausgeführt, die Leistungen seien generell so zu erbringen, dass eine im Rahmen der Leistungsverpflichtung des AG dem Bauherrn gegenüber geschuldete gesamtheitliche, wirtschaftliche Bauweise gewährleistet werde. Damit haben die Parteien im Grundsatz vereinbart, dass die Planung der Beklagten auf ein Werk bezogen zu sein hat, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt, was im Übrigen ohnehin zugrunde zu legen wäre, solange keine anderen Vereinbarungen getroffen wären (vgl. Schwenker/Rodemann in: Erman, 16. Auflage, § 633, Rn. 13, Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 633 BGB (Stand: 05.10.2020), Rn. 28). Die Argumentation des Landgerichts, wonach sich aus dem Erläuterungsbericht (K3) die konkrete vertragliche Vereinbarung des Standards DIN 18015-2 habe ergeben sollen, ist nicht tragfähig. Die – zudem offensichtlich unzutreffende – Angabe, wonach die Vorgaben der DIN 18015-2 erfüllt würden, ist erst nachträglich in dem Erläuterungsbericht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass und wie hierdurch die Vertragsverhältnisse nachträglich modifiziert werden sollten. Weder ist hierin ein Angebot der Beklagten zu sehen, noch ist erkennbar, dass die Klägerin dieses hätte annehmen und den Inhalt des zuvor geschlossenen Vertrages hätte ändern wollen. Die Erfüllung der Vorgaben der DIN 18015-2 war damit nur für den Fall geschuldet, dass dies von Anfang Vertragsinhalt war. Ausdrücklich sind die Vorgaben der DIN 18015-2 aber – wie bereits zuvor erörtert – nicht in den Vertrag aufgenommen worden. b) Auch eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik liegt nicht vor. Maßgeblich bleibt, dass die Beklagte laut Vertrag die „Gewährleistung der allgemein anerkannten Regeln der Technik“ prüfe, wobei sie ihre Leistungen generell so zu erbringen habe, dass eine im Rahmen der Leistungsverpflichtung der Klägerin „dem Bauherrn gegenüber geschuldete gesamtheitliche, wirtschaftliche Bauweise gewährleistet“ werde. Es stellt sich damit vorrangig die Frage, wie diese Vereinbarung auszulegen ist. Für diese Auslegung wiederum sind die Baubeschreibung (B5) und das hieraufhin abgegebene Angebot der Beklagten (B4) im Wesentlichen maßgeblich, während dem später als Teil der Leistungserfüllung abgegebene Erläuterungsbericht zu den Technischen Anlagen (K3) für die Bestimmung des Vertragsinhalts keine wesentliche Bedeutung zukommt. Zwar sind Baubeschreibung (B5) und Angebot (B4) nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden, aber die einzige Anlage zum Ingenieurvertrag mit der Honorarberechnung nimmt offensichtlich auf das Angebot Bezug. Denn die dort aufgeführten Summen entsprechen auf den Cent der Anlage 1 des Ingenieurvertrags (K2) vor Pauschalierung. Unbestritten hatte die Klägerin der Beklagten die Baubeschreibung (B5) als Grundlage für deren Angebot und Planung überlassen. Hierin finden sich unter 2.7 – ebenfalls unstreitig – konkrete Regelungen, die in ihrem Umfang deutlich hinter den Mindestanforderungen der DIN 18015-2 zurückbleiben. Da beide Parteien insoweit zugrunde legen, dass das Angebot der Beklagten auf die Umsetzung der Baubeschreibung (B5) in konkrete Architektenleistungen bezogen ist, stellt die Baubeschreibung insoweit die Grundlage der von der Beklagten angebotenen Leistung dar, soweit die Parteien nichts anderes geregelt haben. Insoweit ist also aufzulösen, dass einerseits ausdrücklich im Vertrag die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der gesamtheitlich wirtschaftlichen Bauweise gewährleistet werden sollten und andererseits der Beklagten eine Baubeschreibung vorgelegt wurde, die hinter den Mindestanforderungen der DIN 18015-2 zurückblieb. Einen Widerspruch und insoweit ein Problem bei der Auflösung würde dies indes nur dann darstellen, wenn die Mindestanforderungen in der DIN 18015-2 als Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik anzusehen wären. Dies ist indes nicht der Fall. Für einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist zunächst die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Teil 5, Rn. 47). Es handelt sich um standardisierte Verfahren, die sich in der Vergangenheit bewährt haben. Dabei sind ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik ebenso maßgeblich wie geschriebene Regeln (vgl. BGH, NZBau 2014, 160 Rn. 14, beck-online). Maßgeblich ist insoweit, ob die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme vorlegen (BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az. VII ZR 65/14, BauR 2018, 510) Schon in erster Instanz hat die Beklagte ausgeführt, dass die Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2 insbesondere im Bereich des geförderten/mietpreisgedämpften Wohnraumes den üblichen Baustandard darstelle und die Klägerin die Mindestvorgaben der DIN 18015-2 auch in ihren sonstigen Bauvorhaben willentlich unterschreite. Hierzu hat die Streitverkündete näher ausgeführt, dass die vorliegende Anzahl an Steckdosen und Schaltern dem üblichen Standard der Klägerin wie auch der Branche entspreche. Dieser Vortrag des üblichen Baustandards muss so verstanden werden, dass eine Einordnung der DIN 18015-2 als allgemein anerkannte Regel der Technik in Abrede gestellt wird. Es kommt damit auf das Verhältnis technischer Regelwerke zu den anerkannten Regeln der Technik an; diese anerkannten Regeln der Technik können etwa in DIN-Normen niedergelegt sein, wobei aber DIN-Normen insbesondere nicht als Rechtnormen zu qualifizieren sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH, Urteil vom 14.05.1998, Az. VII ZR 184,97, zit. nach juris, dort Rn. 14 ff.; Schwenker/Rodemann in: Erman, 16. Auflage, § 633, Rn. 10). Sie können hinter den anerkannten Regeln zurückbleiben oder diese auch in ihren Anforderungen übertreffen; (allenfalls) die widerlegbare Vermutung, die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, wird den DIN-Normen zuerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2013, Az. V ZR 182/12, zit. nach juris, dort Rn. 25 f.; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2019, Az. 12 U 73/18, zit. nach juris, dort Rn. 100; Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 633 BGB (Stand: 05.10.2020), Rn. 30); selbst diese Vermutung wird indes auch in Zweifel gezogen (vgl. etwa: Locher-Weiss in: Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag, Das Verhältnis technischer Regelwerke zu den anerkannten Regeln der Technik. S. 266 ff.; Vogel in: BauR 12/2022, S. I f.; Oppler in: Ingenstau/Korbion, 22. Aufl., § 4 Abs. 2 VOB/B, Rn. 35 ff.). Der Senat hegt bereits grundsätzliche Bedenken, ob die DIN 18015-2 ihrem Regelungsgehalt nach überhaupt geeignet ist, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen. Eine Rechtfertigung für eine allgemeine Vermutungswirkung, wonach DIN-Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik seien, vermag der Senat den Ausführungen bei den zitierten Stellen jedenfalls insoweit nicht zu entnehmen, als der Inhalt der Normen reine Ausstattungsfragen ohne Bezug zum Sicherheits- oder Qualitätsniveau betrifft. Wenngleich DIN-Normen eine häufig wiederkehrende Bauaufgabe zum Gegenstand haben, um deren Lösung sich kompetente und verantwortungsbewusste Fachleute für die Gegenwart aus den Erfahrungen der Vergangenheit und im Hinblick auf die Zukunft bemühen, bedeutet dies ohnehin nicht zugleich eine allgemeine Anerkennung (vgl. Oppler in: Ingenstau/Korbion, 22. Aufl., § 4 Abs. 2 VOB/B, Rn. 35). Bereits das Selbstverständnis des DIN-Normengebers wie es in der DIN 820-1 zum Ausdruck kommt, legt dies nicht nahe. Das Deutsche Institut für Normung als Herausgeber der DIN-Normen stellt an sich selbst zunächst lediglich den Anspruch, Normen zu formulieren, die sich als „anerkannte Regeln der Technik etablieren “ sollen (DIN 820-1 Ziffer 8.1 Absatz 1, Unterstreichung durch den Senat). Schon dogmatisch erscheint es kaum zu rechtfertigen, auch solchen DIN-Normen, die ihrer Bestimmung nach ausdrücklich erst der Etablierung bestimmter Regeln der Technik dienen sollen, eine Vermutungswirkung zuzusprechen, wonach sie bereits Regeln der Technik darstellen (vgl. hierzu: Locher-Weiss in: Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag, Das Verhältnis technischer Regelwerke zu den anerkannten Regeln der Technik. S. 267). Ausschließlich bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen nimmt das Deutsche Institut für Normung selbst eine konkrete Vermutung an „dafür, dass sie fachgerecht, d. h., dass sie anerkannte Regeln der Technik sind“ (DIN 820-1 Ziffer 8.1 Absatz 2). Lediglich insoweit stellt das Deutsche Institut für Normung an sich selbst den Anspruch, Regelungen mit einer Aussage über bereits bestehende anerkannte Regeln der Technik zu treffen. Selbst in diesem Bereich geht der Eigenanspruch nicht dahin, allgemein anerkannte Regeln der Technik wiederzugeben. Hinzu kommt das bleibende Spannungsverhältnis in zeitlicher Hinsicht, denn die DIN-Normen werden überdies nicht im jeweiligen Zeitpunkt der Abnahme verfasst, der indes für die Frage maßgeblich ist, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Entsprechend liegt es nahe, hinsichtlich verschiedener DIN-Normen zu differenzieren, ob diese überhaupt die Vermutung in sich tragen können, allgemein anerkannte Regeln der Technik darzustellen; besondere Bedeutung haben insoweit Einheitliche Technischen Baubestimmungen und – außerhalb der DIN-Normen – die Bestimmungen des Verbands Deutscher Elektrotechniker (vgl. hierzu auch: Oppler in: Ingenstau/Korbion, 22. Aufl., § 4 Abs. 2 VOB/B, Rn. 35 ff.). Für die hier in Frage stehende DIN 18015-2 dagegen liegt dies hinsichtlich der in ihr geregelten Vorgaben zur Anzahl der zu verbauenden Elektroanschlüsse nicht nahe. Denn die DIN 18015-2 trifft insoweit zu Regeln der Technik gar keine Aussage, sondern beschreibt ein Ausstattungsniveau, das Komfortansprüchen dient. Eine Verbindung zu Regeln der Technik oder sicherheitstechnischen Anforderungen ist insoweit nicht ersichtlich. Zwar erfordern auch diese ein gewisses Grundniveau an elektrischer Ausstattung. Das in der DIN 18015-2 geregelte Niveau liegt indes ersichtlich deutlich oberhalb des Niveaus, das – etwa zur Sicherstellung des Funktionierens notwendiger Beleuchtung oder erforderlicher Sicherheitseinrichtungen – sicherheitstechnische Relevanz aufweist und als allgemein anerkannte Regel der Technik anzuerkennen sein mag. Diese Ausführungen sprechen nach Ansicht des Senats bereits im Ansatz dagegen, der DIN 18015-2 überhaupt die Vermutungswirkung zuzusprechen, allgemein anerkannte Regeln der Technik wiederzugeben. Letztlich kann die Annahme und Reichweite der Vermutungswirkung vorliegend indes dahinstehen. Denn die Behauptung der Klägerin, die DIN 18015-2 stelle für das vorliegende Bauvorhaben eine allgemein anerkannte Regel der Technik dar, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, sondern wurde durch das Gutachten des Sachverständigen P… widerlegt. Dieser hat ausdrücklich ausgeführt, die anerkannten Regeln der Technik beinhalteten keine verbindlichen Festlegungen über die Mindestzahl an Steckdosen und Anschlüssen. Aus den ihm zur Verfügung gestellten Akten und Anlagenbänden (in denen ausdrücklich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbart ist) könne er keine Feststellungen treffen, ob die DIN 18015-2 „Art und Umfang der Mindestausstattung“ verbindlich vereinbart worden sei. Es handele sich um keine DIN-VDE-Vorschrift und um keine EVU-Technische-Anschlussbedingung (TAB); die Frage, ob die DIN 18015-2 einzuhalten sei, sei als rechtliche Frage durch ihn als Sachverständigen nicht zu beantworten. Der Senat teilt auch auf der Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Einschätzung der Beklagten, dass die DIN 18015-2 einen im Bedarfsfalle zu vereinbarenden Standard einer möglichen Planung von elektrischen Anlagen in Wohngebäuden definiert, aber nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik ausfüllt. Dies ist auch unbedenklich, weil hinsichtlich der Anzahl der Elektroanschlussdosen kein Bedürfnis für anerkannte Regelnd der Technik nötig erscheint, solange nicht Fragen einer aus Sicherheitsgründen notwendigen Mindestausstattung betroffen sind, sondern lediglich unterschiedlichen Komfort- und Ausstattungsbedürfnissen Rechnung getragen werden soll. Dass die Einhaltung der Norm hinsichtlich der Anzahl der Elektroanschlussdosen technischen Anforderungen folgt, behauptet auch die Klägerin nicht. Eine etwaige Vermutungswirkung der DIN 18015-2 wäre damit – wenn sie überhaupt anzunehmen wäre – durch die Beklagte widerlegt. c) Selbst wenn die Planungsleistung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben gegen die DIN 18015-2 mangelhaft wäre, könnte sie sich entsprechend § 4 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 3 VOB/B entlasten. Denn diese Regelungen sind als Ausdruck eines allgemeingültigen Grundsatzes von Treu und Glauben auch im Bereich des Bauvertrages nach allgemeinem BGB-Werkvertragsrecht zu berücksichtigen (vgl. Oppler in: Ingenstau/Korbion, 22. Aufl., § 4 Abs. 3 VOB/B, Rn. 2 m. w. N.). Zwar hat sie keinen ausdrücklichen Bedenkenhinweis erteilt. Indes wird ein Unternehmer auch dann von der Gewährleistungspflicht frei, wenn er zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, jedoch feststeht, dass auch der Bedenkenhinweis nicht zu einer Abänderung seiner Leistungspflicht geführt hätte. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer mit der Planung des Werkes beauftragt ist und sich aufgrund des Bedenkenhinweises auch seine Planungspflichten ändern können (BGH Urteil vom 19.05.2011; Az. VII ZR 24/08, zit. nach juris, dort Rn. 21). Hiervon geht der Senat aus. Der Klägerin kann im Laufe der Leistungen der Beklagten nicht verborgen geblieben sein, dass die Mindestvorgaben der DIN 18015-2 nicht erreicht wurden. Unstreitig ist die Freigabe der Entwurfsplanung durch Schreiben der Klägerin vom 17.12.2014 (B8) erst nach der dritten sachkundigen Prüfung der Entwurfsplanung durch die Klägerin, die Bauherrn und die Architekten erklärt worden. Die Klägerin war zu all diesen Prüfungen in der Lage und hat – unstreitig – eine Anzahl und Anordnung der Elektroinstallation oberhalb der ursprünglichen Planungsvorgabe gemäß Baubeschreibung (B5), die aber das Niveau der Vorgaben gemäß DIN 18015-2 indes nicht erreichte, freigegeben. Unstreitig ist anhand der gesprochenen Beispielwohnungen (Grundrisse) durch die Beklagte die Planung in Baubesprechungen erläutert worden. Bereits zuvor hat die Klägerin im Schreiben vom 05.12.2014 detaillierte Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche auch in Bezug auf das Gewerk Elektro formuliert und dabei auf Korrektureintragungen des Architekten in Ihren Entwurfsplänen hingewiesen sowie zu deren Berücksichtigung aufgefordert. Der Klägerin muss bewusst gewesen sein, dass damit die Mindestanforderungen der DIN 18015-2 deutlich unterschritten würden. Zutreffend hat die Streitverkündete darauf verwiesen, das Verlangen der Klägerin nach einer neuen Anordnung der Steckdosen lasse sich nicht ohne Kenntnisnahme von der Anzahl regeln, vielmehr sei die konkrete Anzahl Grundvoraussetzung für die Regelung der Anordnung. Im Rahmen einer seriösen Prüfung, die bei der Klägerin unterstellt werden kann, kann der Klägerin bei Überprüfung der geplanten Anordnung die Anzahl und deren Zurückbleiben hinter den Vorgaben der DIN 18015-2 nicht verborgen geblieben sein. Und auch die diesbezüglichen Konsequenzen müssen der Klägerin ohne weiteren Hinweis bewusst gewesen sein, zumal sie später auch die Ausführungsüberwachung selbst durchgeführt hat. Der Senat schließt aus, dass sich die (fachkundige) Klägerin im Rahmen der Planung, der nochmaligen Kommentierung, Änderung, Prüfung und schließlich Freigabe nicht bewusst war, bei einem Abweichen von den Mindestvorgaben der DIN 18015-2 nach unten neben der erstrebten Kostenersparnis auch weniger Anschlüsse zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Laufe der mehr als ein Jahr dauernden Planung, die auf Augenhöhe geführt wurde, eine Änderung der Anzahl der FI-Schalter gewünscht hat. Hätte sie auch im Übrigen bereits damals mehr Anschlüsse und das Erreichen der DIN 18015-2 gewünscht, so hätte sie dies nach der Überzeugung des Senats vorgebracht, denn angesichts ihres vorangehenden Bauprojekts „B… und H…“ war sie bezüglich der Vorgaben und der Bedeutung der DIN 18015-2 unstreitig sensibilisiert. Diese Ausführungen, die die Beklagte – wenngleich weniger differenziert – bereits in erster Instanz vorgetragen hat, lassen auf das Bewusstsein der Klägerin schließen, von der DIN 18015-2 abzuweichen, wobei sie die Folgen eines solchen Abweichens akzeptiert haben muss. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem Projekt für günstigen Wohnraum auch nach einem Hinweis (weiterhin) das gegenüber der DIN 18015-2 reduzierte Ausstattungsniveau gewünscht hätte bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie – etwa wegen Beteiligung der öffentlichen Hand als Käufer, Mieter oder Förderer – dieses Ausstattungsniveau nachweisen musste. Ob bei dieser klaren Sachlage überhaupt noch eine Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis angenommen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls steht fest, dass eine Erfüllung einer etwaigen Bedenkenhinweispflicht zu keiner Abänderung der Leistungspflicht der Beklagten geführt hätte. Eine solche Pflicht hätte sich ohnehin auf den Hinweis beschränkt, dass bei Planung und Installation von weniger Anschlüssen als es die DIN 18015-2 vorsehe, das spätere Ausstattungsniveau in den Wohnungen nicht den Vorgaben der DIN 18015-2 genüge, weil weniger Anschlüsse vorhanden seien. Der Senat schließt indes aus, dass die Klägerin einen Hinweis der Beklagten benötigte, um zu erkennen, dass bei der Planung und Installation von weniger Steckdosen später auch weniger Steckdosen vorhanden sein würden. Weitergehende Hinweise dazu, welche Folgen es bezüglich der späteren Vermietbarkeit haben kann, unterhalb des Standards der DIN 18015-2 zu bauen, schuldete die Beklagte jedenfalls nicht. Es dürfte nicht Aufgabe des Architekten sein, die gewerbliche Bauunternehmerin über Risiken der späteren Vermarktung zu belehren, die diese selbst besser einschätzen können müsste. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Streithelferin hat die Klägerin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO ebenfalls zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.391.812,61 Euro