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Urteil

7 O 194/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:1022.7O194.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand: Der Kläger – in seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter – nimmt den Beklagten – wegen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter – unter Verweis auf Umsatzsteuererstattungsansprüche der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 1996 bis 1998 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin betätigte sich über ihre Einzelfirma – XXX– als Aufstellerin von Geldspielgeräten. Die Finanzverwaltung unterwarf Einnahmen aus Geldspielgeräten in den 90er Jahren der Umsatzsteuer, soweit die Einnahmen nicht durch den Betrieb einer Spielbank bedingt waren oder unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen. Am 30.11.2000 erging insoweit in anderer Sache ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (V B 187/00), in welchem es auszugsweise hieß: „ Danach ist es ernstlich zweifelhaft, ob es mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar ist, für die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomatenumsätzen danach zu unterscheiden, ob sie in und von öffentlich zugelassenen Spielbanken ausgeführt werden oder nicht. Zweifelhaft ist auch, ob das vom EuGH aus Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG abgeleitete Verbot an die Mitgliedstaaten, die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, nicht erst Recht auch für erlaubte Veranstaltungen eines Glücksspiels gelten muss. “ Unter Verweis hierauf beantragten die früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 13.06.2001 eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 und ein Ruhen des Änderungsverfahrens bis zur gerichtlichen Klärung der Besteuerung von Einnahmen aus Geldspielgeräten. Mit Ablehnungsbescheiden vom 04.07.2001 lehnte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide ab. Auf den Einspruch der früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin ordnete das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann mit Verfügung vom 17.08.2001 das Ruhen des Einspruchsverfahrens an. Mit Beschluss vom 06.11.2002 legte der Bundesfinanzhof (V R 7/02) dem Europäischen Gerichtshof in einer weiteren Sache folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vor: „ 1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist? 2. Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG einem Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z.B. beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind? 3. Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen? “ Nach einer Betriebsprüfung bei der Insolvenzschuldnerin kam das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann mit Bericht vom 23.11.2003 zu dem Schluss, dass bei den Umsätzen mit Geldspielgeräten für die Jahre 1996 bis 1998 Zuschätzungen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung vorzunehmen seien, und machte mit Änderungsbescheiden vom 09.01.2004 Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1996 bis 1998 geltend. Dagegen legten die früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 20.01.2004 Einspruch ein und führten zur Begründung unter anderem aus: „ Abschließend wiederholen wir unseren Antrag aus 2001, die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 insoweit aufzuheben, als sie aus Geldspielgeräten resultieren, weil sie derzeit in der Rechtsprechung als nicht den EG-Richtlinien entsprechend angesehen werden (vgl. auch anh. Verfahren beim BFH V R 7/02). Vor diesem Hintergrund wären die vorgenommenen Zuschätzungen, soweit sie aus Geldspielgeräten resultieren, nicht EU-konform und damit insoweit hinfällig. “ Mit Beschluss vom 06.07.2004 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 12.07.2004 teilten ihm die früheren Steuerberater der Insolvenzschuldnerin unter anderem das Folgende mit: „ Abschließend weisen wir auf die strittigen Steuerlasten nach einer BP für die Altjahre hin, wegen der Rechtsfragen befinden wir uns im Einspruchsverfahren, wegen der Aussetzung der Vollziehung ist ein Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig. Wir werden in diesen Sachen nicht mehr tätig werden, es sei denn auf Ihre ausdrückliche Aufforderung hin. “ Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann meldete am 05.08.2004 eine Forderung in Höhe von insgesamt 258.149,79 EUR zur Insolvenztabelle an, die sich aus Forderungen aus Lohnsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammensetzte. Nachdem die Forderung im Prüfungstermin bestritten worden war, forderte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann den Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2004 unter Verweis auf die Einspruchsverfahren auf, die Verfahren aufzunehmen oder die Einsprüche zurückzunehmen. Der Beklagte gab daraufhin keine Erklärungen ab. Auf die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs erließ der Europäische Gerichthof am 17.02.2005 ein Urteil (C-453/02 und C-462/02) mit folgendem Tenor: „ 1. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. 2. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbar innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern. “ Darüber informierte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Finanzämter mit Kurzmitteilung vom 23.02.2005 und ordnete an, dass wegen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (V R 7/02) bis zu dessen Entscheidung die Einspruchsverfahren weiterhin ruhen sollten. Gleichwohl stellte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann mit Einspruchsentscheidung vom 15.03.2005 die Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1996 bis 1998 aus den Änderungsbescheiden vom 09.01.2004 als Insolvenzforderungen fest und wies mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2005 den Einspruch gegen die Ablehnungsbescheide vom 04.07.2001 zurück. Der Beklagte übersandte der Insolvenzschuldnerin die Entscheidungen mit Schreiben vom 16.03.2004 mit der Bitte um Mitteilung, „ ob die Steuerforderungen richtig sind “, da er „ [f]ür die festgestellten Zeiträume […] keine Unterlagen [habe], um das Überprüfen zu können “. Die Insolvenzschuldnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2005 mit, dass sie „ die Summe nicht in voller Höhe anerkenne “, und verwies zur Begründung auf den Schriftwechsel zwischen ihren früheren Steuerberatern und dem Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, wobei das Schreiben den Zusatz enthielt, dass Fragen seitens der früheren Steuerberater „ nur gegen Entgelt “ beantwortet würden. Der Beklagte ließ die Einspruchsentscheidungen vom 15.03.2005 und vom 16.03.2005 bestandskräftig werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Besteuerung von Erlösen aus Geldspielgeräten beantragte er mit Schreiben vom 24.08.2005 eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre 1996 bis 1998, welche das Finanzamt ablehnte. Den Einspruch des Beklagten wies das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann mit Einspruchsentscheidung vom 25.05.2007 zurück. Mit Beschluss vom 17.12.2008 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger erstmals zum Sonderinsolvenzverwalter. Sein Aufgabenbereich bezog sich „ auf die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus steuerrechtlichen Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren, XXX . Mit Schreiben vom 30.12.2008 stellte der Beklagte sodann einen Erlassantrag wegen der für die Jahre 1996 bis 1998 festgesetzten Umsatzsteuern, soweit sie aus Umsätzen für Geldspielgeräte resultierten und aufgrund der Betriebsprüfung nachträglich festgesetzt wurden. Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann lehnte den Antrag des Beklagten mit Ablehnungsbescheid vom 02.11.2009 ab und wies den Einspruch des Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2010 zurück. Der Beklagte erhob daraufhin Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches durch Urteil (4 K 340/10 AO) vom 27.07.2011 den Ablehnungsbescheid vom 02.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2010 aufhob und das Finanzamt Düsseldorf anwies, den Antrag neu zu bescheiden. Zur Begründung führte es unter anderem aus: „ Unter diesen Umständen musste der Kläger bei objektiver Betrachtung nicht mit einer Entscheidung über den noch von der Schuldnerin eingelegten Einspruch gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 vom 9. Januar 2004 rechnen. Er konnte vielmehr – wie die Schuldnerin – darauf vertrauen, dass der Beklagte den Ausgang der Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Bundesfinanzhof in dem Verfahren V R 7/02 – wie bisher – abwarten würde, bevor er eine Sachentscheidung traf. Diese Verfahrensweise hat der Beklagte allerdings nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ohne ersichtlichen Grund aufgegeben, obwohl er die Frage der Umsatzsteuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze positiv gekannt und deshalb auch Ruhensanordnungen für die Rechtsbehelfsverfahren der Schuldnerin verfügt hatte (Ruhensanordnung für die Jahre 1996 bis 1999 vom 20. August 2001 und Ruhensanordnung vom 30. April 2003 betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2000). […] Dem beklagten Finanzamt ist zwar einzuräumen, dass der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 keine Klage erhoben hat, so dass die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre bestandskräftig geworden sind. Der Kläger ist jedoch durch die unvollständige Belehrung des Beklagten im Schreiben vom 2. November 2004 über den wahren Verfahrensstand und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Unklaren gelassen worden. Aus der Sicht eines ordnungsgemäß handelnden Insolvenzverwalters bestand daher bei der durch die Finanzbehörde veranlassten unzureichenden Information über den Verfahrensstand des bereits von der Schuldnerin eingelegten Rechtsbehelfs deshalb keine Veranlassung, gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 Klage zu erheben. “ Im Nachgang hierzu überwies die Finanzverwaltung dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 51.376,70 EUR. Parallel hierzu nahm der Kläger den Beklagten mit Klageschrift vom 25.05.2009 vor dem Landgericht Düsseldorf erstmals unter Verweis auf Umsatzsteuererstattungsansprüche der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 217.811,11 EUR für die Jahre 1996 bis 1998 auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage durch Grundurteil (7 O 193/09) vom 10.01.2011 statt. Nach Einlegung der Berufung erklärten die Parteien den Rechtsstreit nach der Zahlung durch die Finanzverwaltung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss (7 U 22/11) vom 25.07.2012 auf und führte zur Begründung unter anderem aus: „ Es entspricht billigem Ermessen nach § 91a ZPO, dass vorliegend der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, weil er ohne den Eintritt der Erledigung in der Sache unterlegen wäre. […] Vor diesem Hintergrund ist es bereits fraglich, ob sich der vom Landgericht sehr allgemein formulierte Grundsatz von den Prüfungs- und Handlungspflichten eines Verwalters so wie vorstehend an erster Stelle zitiert tatsächlich aufstellen läßt. […] Hinzu kommt – und zwar entscheidend – dies. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2011 festgestellt, dass der hiesige Beklagte (dort Kläger) durch eine unvollständige Belehrung seitens des Finanzamts über den wahren Verfahrensstand (nämlich Ruhensanordnungen bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH zur Umsatzsteuerpflicht von Geldspielgeräten) und damit die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage im Unklaren gelassen worden ist und deshalb von Seiten des hiesigen Beklagten keine Veranlassung bestand, gegen die in Rede stehenden Entscheidungen vom März 2005 Klage zu erheben und sie nicht rechtskräftig werden zu lassen […]. Diese Bewertung im Steuerrechtsstreit hat nach Auffassung des Senats entsprechend auch Geltung im vorliegenden Zivilrechtsstreit wegen möglicher Pflichtverletzungen eines Insolvenzverwalters: es kann festgestellt werden, dass der Beklagte nicht gegen seine Pflichten aus § 60 InsO verstoßen hat, als er jene Klage(n) nicht erhob, und dass er sich insoweit nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat. Es entspricht deshalb vorliegend billigem Ermessen (§ 91 a ZPO), dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. “ Mit Schreiben vom 23.11.2011 stellte der Beklagte beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann einen weiteren Erlassantrag wegen der für die Jahre 1996 bis 1998 festgesetzten Umsatzsteuern, die von der Finanzverwaltung bislang nicht erstattet worden waren. Das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann lehnte den Antrag des Beklagten mit Ablehnungsbescheid vom 11.12.2012 ab und wies den Einspruch des Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 zurück. Der Beklagte erhob wiederum Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches durch Urteil (4 K 1044/14 AO) vom 18.03.2015 den Ablehnungsbescheid vom 11.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 aufhob und die Klage im Übrigen abwies. Zur Begründung führte es unter anderem aus: „ Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 keine Klage erhoben hat, so dass die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre bestandskräftig geworden sind. Eine solche Klageerhebung war ihm jedoch nach dem dem Senat nunmehr bekannt gewordenen Sachverhalt zuzumuten. Denn ungeachtet dessen, dass der Kläger vom Beklagten durch dessen unvollständige Belehrung im Schreiben vom 2. November 2004 über den wahren Verfahrensstand und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Unklaren gelassen worden ist, musste sich dem Kläger später eine zumindest fristwahrende Klageerhebung innerhalb der Klagefrist aufgedrängt haben und war ihm jedenfalls zuzumuten. Nach den dem erkennenden Senat nunmehr vorliegenden Feststellungen des Landgerichts […] hat der Kläger der Insolvenzschuldnerin die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 zur Feststellung der Insolvenzforderungen unter dem 16. März 2005 mit der Bitte um Mitteilung übersandt, ob die Steuerforderungen richtig seien, da ihm selbst keine Unterlagen zur Überprüfung vorlägen. Die Insolvenzschuldnerin teilte ihm daraufhin unter dem 4. April 2005 mit, dass sie die Forderungen des Finanzamts nicht in voller Höhe anerkenne, und verwies zur Begründung auf den Schriftwechsel zwischen ihren Steuerberatern und dem Finanzamt, der dem Kläger vorliege. Danach wäre dem Kläger jedenfalls die fristwahrende Klageerhebung zumutbar gewesen. Auch hätte er sich noch bis zum Ablauf der Klagefrist zumindest telefonisch mit den Steuerberatern der Insolvenzschuldnerin oder der Insolvenzschuldnerin selbst in Verbindung setzen können, um weitere Einzelheiten zu erfahren. “ Daraufhin lehnte das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann den Erlassantrag des Beklagten endgültig ab. Mit Schreiben vom 27.07.2018 wandte sich die Insolvenzschuldnerin „ mit der Bitte“ an das Amtsgericht Düsseldorf „ erneut die Vorgehensweise des Herrn Rechtsanwalt XXX auf eine Pflichtverletzung im Sinne des § 60 InsO zu prüfen und daraus resultierende Schadenersatzansprüche der Masse gegen ihn geltend zu machen. Es geht hier um eine Forderung gegen das Finanzamt auf Erstattung von 177.113,91 € Umsatzsteuern. “ Mit Beschluss vom 04.09.2018 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf an, dass zur Aufklärung des Sachverhalts ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt werde, ob vor dem Hintergrund des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.03.2015 weitergehende, noch durchsetzbare Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Beklagten bestehen bzw. ob dem Grunde nach von einer Schadensersatzhaftung auszugehen sei, und beauftragte den Kläger mit der Gutachtenerstattung. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens des Klägers vom 12.12.2018 stimmten die Gläubiger im Rahmen der Gläubigerversammlung vom 21.11.2019 mehrheitlich für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Mit Beschluss vom 22.11.2019 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger daraufhin erneut zum Sonderinsolvenzverwalter. Sein Aufgabenbereich umfasst „ die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadenersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt XXX, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen “. Auf Anfrage des Klägers vom 05.12.2019 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2019, dass er „ bis zum 30.06.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit es um derzeit noch nicht verjährte Forderungen geht. “ Auf Anfrage des Klägers vom 15.06.2020 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2020, dass er „ bis zum 31.08.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit es um derzeit noch nicht verjährte Forderungen geht. “ Daraufhin hat der Kläger den Beklagten mit Klageschrift vom 28.08.2020 vor dem Landgericht Düsseldorf unter Verweis auf Umsatzsteuererstattungsansprüche der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 177.113,91 EUR für die Jahre 1996 bis 1998 erneut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei in der Erstbesprechung mit der Insolvenzschuldnerin sowohl von einem ihrer Söhne – der zugleich Gläubiger ist – als auch einem ihrer früheren Steuerberater ausdrücklich auf die Umsatzsteuerproblematik bei Erlösen aus Geldspielautomaten und die Einspruchsverfahren hingewiesen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Insolvenzmasse betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX 272.881,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998, die Bescheide, die Änderungsanträge und die Einspruchsschriften hätten ihm nicht vorgelegen, und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.06.2021 durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachstehenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Dem steht insbesondere keine Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO entgegen, weil das Urteil des Landgerichts Düsseldorf im Verfahren 7 O 193/09 nicht rechtskräftig geworden ist, vielmehr haben die Parteien den Rechtsstreit im Rahmen des Berufungsverfahrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kostenbeschluss des Berufungsgerichts entfaltet insoweit keine materielle Rechtskraft wegen der erledigten Hauptsache, über die letztlich nicht entschieden wurde (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 999; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn. 31), weshalb der Rechtsstreit vom Kläger erneuert werden konnte (vgl. BGH, NJW 1991, 2281; BGH NJW 1999, 1337; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn. 31). Dem steht auch der Schutz des Beklagten nicht entgegen: Soweit einer Erledigung zugestimmt wird, ist regelmäßig auch Erledigung eingetreten und daher eine Zweitklage aussichtslos, andernfalls kann der Beklagte eine Entscheidung über die Frage der Erledigung erzwingen, indem er sich der Erklärung des Klägers nicht anschließt (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn. 31). 2. Der Kläger ist nach §§ 80 Abs. 1, 92 InsO auch prozessführungsbefugt. In seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter ist er dazu berechtigt, den Rechtsstreit in eigenem Namen und eigener Verantwortung als Partei kraft Amtes zu führen (vgl. Sternal in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80 InsO, Rn. 38). Ansprüche der Gläubiger auf Ersatz eines Schadens, welchen sie gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben, können nach § 92 Satz 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter, können sie nach § 92 Satz 2 InsO nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Danach ist vorliegend der Kläger prozessführungsbefugt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1425; Schmidt in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 92 InsO, Rn. 11). Seiner wirksamen Bestellung nach § 56 Abs. 1 InsO steht auch eine etwaige Interessenkollision aufgrund seiner Vorbefassung im Zusammenhang mit dem Regressprozess im Rahmen der ersten Bestellung und im Rahmen der Gutachtenerstellung im Zusammenhang mit der jetzigen Bestellung nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters zwar weder für den Schuldner noch die Gläubiger isoliert anfechtbar ist (vgl. Ries in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 56 InsO, Rn. 70), die Gläubiger können jedoch nach § 56a Abs. 3 Satz 2 InsO im vorläufigen Gläubigerausschuss oder nach § 57 Satz 1 InsO in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen oder nach § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO die Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund beantragen (vgl. Ries in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 56 InsO, Rn. 70). Gleiches gilt sinngemäß für die Bestellung und Abberufung eines Sonderinsolvenzverwalters (vgl. Ries in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 56 InsO, Rn. 66). Davon haben die Gläubiger indes vorliegend keinen Gebrauch gemacht. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger vermag einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 272.881,04 EUR aus §§ 60 Abs. 1, 92 InsO jedenfalls nicht durchzusetzen. Nach § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen – einschließlich der Pflichtverletzung und eines Verschuldens des Insolvenzverwalters sowie der Ursächlichkeit seines Verhaltens und der Schadenshöhe – trifft insoweit den Anspruchsteller (vgl. Schoppmeyer in Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2019, § 60 InsO, Rn. 121; Thole in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 60 InsO, Rn. 53). Dies gilt ebenfalls für das Verschulden des Insolvenzverwalters, die Vermutungsregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Thole in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 60 InsO, Rn. 53). Die Beweislast für ein Mitverschulden der Gläubiger und einen Vorteilsausgleich als Folge der Pflichtverletzung trägt indessen der Insolvenzverwalter (vgl. Schoppmeyer in Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2019, § 60 InsO, Rn. 121). a) Die Einziehungsbefugnis des Klägers und damit seine Aktivlegitimation folgt aus § 92 InsO (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1425; Schmidt in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 92 InsO, Rn. 11). b) Auf die Frage, inwieweit der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Kläger vorliegend eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Beklagtenseite und einen ursächlichen Schadenseintritt auf Gläubigerseite bzw. der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Beklagte ein Mitverschulden oder einen Vorteilsausgleich auf Gläubigerseite jeweils hinreichend dargetan haben, kommt es vorliegend nicht an, weil ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar ist. Der Beklagte hat insoweit die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB erhoben. Die Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich gemäß § 62 Satz 1 InsO nach den allgemeinen Regelungen über die regelmäßige Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, wobei die Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Entstehung der Ansprüche an eintritt. Einen Schaden unterstellt, ist dieser bereits mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen im Jahr 2005 entstanden, während insoweit von einer Kenntnis des Klägers im Zuge seiner Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter im Jahr 2008 auszugehen ist. Davon ausgehend hat vorliegend – selbst wenn man wegen des Regressprozesses nebst Vorbereitung und Nachwirkung hier großzügig von einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB im gesamten Zeitraum von Anfang 2008 bis Ende 2013 ausgeht – der Verjährungslauf jedenfalls mit Anfang des Jahres 2014 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2016 geendet. Damit ist Verjährung in jedem Fall vor Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Kläger im Jahr 2019 und selbst vor dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin an das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2018 eingetreten. Etwaige frühere Verzichtserklärungen oder andere verjährungshemmende Maßnahmen hat der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Kläger nicht vorgetragen. aa) Einen Schaden unterstellt, ist dieser vorliegend bereits mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen im Jahr 2005 und nicht erst mit der Bescheidung der beiden Erlassanträge des Klägers entstanden. Ein Schaden entsteht dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch eine Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Dafür genügt es bereits, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht zu beziffern sein (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Es muss auch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren Nachteilen zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Eine bloße Vermögensgefährdung reicht zur Annahme eines Schadens hingegen nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Ein Schaden ist daher nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Bei der Haftung des Steuerberaters tritt insoweit der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ein, weil bis dahin offen ist, inwieweit die Finanzbehörden den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreifen, dass eine Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerlichen Belastung des Mandanten führt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212; BGH, NJW-RR 2006, 642). Danach ist vorliegend ein Schaden mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen im Jahr 2005 eingetreten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass „ der Schaden mit Eintritt der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung vom 15.03.20 15 entstanden “ sei (Hervorhebung hinzugefügt) und daher „ der Lauf der Verjährungsfrist frühestens am 01.01.2016 begonnen “ habe, verfängt dies nicht. Zum einen datieren die Einspruchsentscheidungen nicht „ vom 15.03.20 15 “ (Hervorhebung hinzugefügt), sondern vom 15.03.20 05 und 16.03.20 05 . Zum anderen ist Bestandskraft insoweit nicht erst im Jahr 2015, sondern bereits im Jahr 2005 eingetreten, da der Beklagte innerhalb der Monatsfrist des § 47 AO keine Klage gegen die Einspruchsentscheidungen erhoben hat, wie sich insoweit nicht nur unmittelbar aus dem Gesetz, sondern auch wörtlich noch einmal aus den beiden Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.07.2011 und 18.03.2015 ergibt. Hierin heißt es jeweils: „ Dem beklagten Finanzamt ist zwar einzuräumen, dass der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 keine Klage erhoben hat, so dass die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre bestandskräftig geworden sind “ bzw. „ Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 keine Klage erhoben hat, so dass die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre bestandskräftig geworden sind “. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch gerade nicht aus den seitens des Beklagten in den Jahren 2008 und 2011 gestellten Erlassanträgen nach § 227 AO und den daraufhin in den Jahren 2011 und 2015 ergangenen Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf und des Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann. Davon unabhängig trat eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin und damit der Gläubiger vielmehr vorliegend bereits ein, als der Beklagte die Klagefrist des § 47 FGO verstreichen und die Einspruchsentscheidungen dadurch bestandskräftig werden ließ (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Soweit nach Ablauf prozessualer oder materieller Ausschlussfristen bei deren Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise im Rahmen einer Wiedereinsetzung oder im Rahmen von Härtefallregeln oder Billigkeitsgründen – die Möglichkeit besteht, einen Schaden – nachträglich – entfallen zu lassen, ändert auch dies nichts daran, dass für die verjährungsrechtliche Schadensentstehung der Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem die Ausschlussfrist verstrichen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Der Schaden ist bereits mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Unabhängig davon, ob es eine Möglichkeit gibt, den Schadenseintritt – nachträglich – dadurch aufzufangen, dass Wiedereinsetzung beantragt wird oder Härtefallregeln oder Billigkeitsgründe bemüht werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich der Vermögensbestand objektiv bereits verschlechtert hat und keine bloße Vermögensgefährdung mehr vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Ebenso wie im Falle einer durch das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts verursachten und für seinen Mandanten nachteiligen Entscheidung des Gerichts der Schaden bereits mit der Entscheidung eingetreten ist und es nicht darauf ankommt, ob eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte, kommt es auch hier nicht darauf an, ob es dem Beklagten hätte gelingen können, einen durch den Ablauf der Klagefrist des § 47 FGO bereits eingetretenen Schaden durch die später gestellten Anträge nach § 227 AO noch abzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Ansonsten müsste ebenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach den §§ 233 ff. ZPO im Falle der Versäumung einer Ausschlussfrist dazu führen, dass der Eintritt des Schadens gehindert ist, solange die durch die Fristversäumung eingetretenen Nachteile rückwirkend im Rahmen einer Wiedereinsetzung wieder beseitigt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Dem steht jedoch entgegen, dass ebenfalls ein nach Versäumnis der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingetretener Schaden auch dann noch bestehen bleibt, wenn im Nachhinein versucht wird, Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu erlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Eine Schädigung des Mandanten durch eine nachteilige Entscheidung, die auf einem fehlerhaften Verhalten des Rechtsanwalts beruht, entfällt daher auch nicht wegen einer Unsicherheit, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird und damit auch weder wegen der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung noch einer Aufhebung oder Änderung der Entscheidung aufgrund von Härtefallregeln oder Billigkeitsgründen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212). Dies gilt hier umso mehr, als ein Erlassantrag nach § 227 AO sowohl tatsächlich als auch rechtlich gerade voraussetzt, dass bereits ein Anspruch der Finanzbehörden besteht und damit ein Schaden des Steuerschuldners bereits eingetreten ist, der lediglich noch erlassen und dadurch wieder beseitigt werden kann. Wörtlich heißt es in § 227 AO: „ Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen , wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, wobei unter den gleichen Voraussetzungen bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden “ (Hervorhebungen hinzugefügt). Anders als § 163 AO betrifft § 227 AO damit zum einen nicht einmal mehr die Festsetzung, sondern lediglich noch die Erhebung von Steueransprüchen (vgl. Oosterkamp in Beck’scher Onlinekommentar, AO, 18. Ed. 05.10.2021, § 227 AO, Rn. 1). Der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 227 AO im Erhebungsverfahren hat insoweit keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung mehr (vgl. Oosterkamp in Beck’scher Onlinekommentar, AO, 18. Ed. 05.10.2021, § 227 AO, Rn. 6). Zum anderen handelt es sich bei der Billigkeitsentscheidung nach § 227 AO um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Rechtsbegriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Oosterkamp in Beck’scher Onlinekommentar, AO, 18. Ed. 05.10.2021, § 227 AO, Rn. 14). Der Steuerpflichtige hat damit keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Billigkeitsmaßnahme (vgl. Oosterkamp in Beck’scher Onlinekommentar, AO, 18. Ed. 05.10.2021, § 227 AO, Rn. 14). Letzteres wird vorliegend umso mehr dadurch verdeutlicht, dass das Finanzgericht Düsseldorf die Erlassanträge des Beklagten auf Grundlage desselben Sachverhaltes und bei lediglich abweichender Kenntnis des Senates – einmal lag dem Finanzgericht Düsseldorf das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 04.04.2005 vor und einmal nicht – abweichend beschieden hat. Wörtlich heißt es in dem Urteil vom 18.03.2015 dazu: „ Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 keine Klage erhoben hat, so dass die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre bestandskräftig geworden sind. Eine solche Klageerhebung war ihm jedoch nach dem dem Senat nunmehr bekannt gewordenen Sachverhalt zuzumuten. […] Nach den dem erkennenden Senat nunmehr vorliegenden Feststellungen des Landgerichts […] hat der Kläger der Insolvenzschuldnerin die Einspruchsentscheidung vom 15. März 2005 zur Feststellung der Insolvenzforderungen unter dem 16. März 2005 mit der Bitte um Mitteilung übersandt, ob die Steuerforderungen richtig seien, da ihm selbst keine Unterlagen zur Überprüfung vorlägen. Die Insolvenzschuldnerin teilte ihm daraufhin unter dem 4. April 2005 mit, dass sie die Forderungen des Finanzamts nicht in voller Höhe anerkenne, und verwies zur Begründung auf den Schriftwechsel zwischen ihren Steuerberatern und dem Finanzamt, der dem Kläger vorliege. Danach wäre dem Kläger jedenfalls die fristwahrende Klageerhebung zumutbar gewesen. “ Insoweit ist davon auszugehen, dass vorliegend das Finanzgericht Düsseldorf nicht nur den zweiten Erlassantrag, sondern auch bereits den ersten Erlassantrag abschlägig beschieden hätte, wenn es zu dem Zeitpunkt bereits Kenntnis des Schreibens der Insolvenzschuldnerin vom 04.04.2005 gehabt hätte. Dies belegt einmal mehr, dass der Schaden vorliegend bereits mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen eingetreten ist und die Erlassanträge lediglich als Maßnahmen im Rahmen der Schadensminderung zu begreifen sind. bb) Im Falle eines Gesamtschadens nach § 92 Satz 1 InsO können Ersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter nach § 92 Satz 2 InsO nur durch einen neu bestellten Insolvenzverwalter verfolgt werden. Die Verjährung beginnt im Falle eines Gesamtschadens daher grundsätzlich erst zu laufen, wenn der neu zu bestellende Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 123; BGH, NJW-RR 2014, 1457). Auf die Frage, inwieweit dann etwas anderes gilt, wenn sämtliche Gläubiger Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers haben, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Insolvenzverwalters beantragt (vgl. BGH, NZI 2004, 496; BGH, NJW 2015, 3299), kommt es vorliegend nicht an. Denn Kenntnis der Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen hat der Kläger – unstreitig – bereits im Zuge seiner ersten Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter im Jahr 2008 und nicht erst im Rahmen seiner zweiten Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter im Jahr 2019 erlangt und war insoweit dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 zufolge auch umfassend zur „ Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus steuerrechtlichen Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren, Rechtsanwalt Friedrich Knoop, Robertstraße 3, 40229 Düsseldorf “ bestellt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass „ [d]ie Auslösung der zweiten Sonderinsolvenzverwaltung […] hier entscheidend “ sei, zumal „ [d]ie erste Sonderinsolvenzverwaltung beendet “ worden sei, „ weil der Kläger nun tat, was er eigentlich hätte tun müssen, nämlich die Erstattungsanträge für [19]96 bis [19]98 stellte “, während „ Auslöser der zweiten Sonderinsolvenzverwaltung dann “ gewesen sei, „ dass zur größten Überraschung aller Beteiligten diese Anträge abgelehnt wurden “, „ [d]amit […] ein völlig neuer Sachverhalt in Gang gesetzt worden “ sei und es „ [d]eshalb […] auch zur zweiten Sonderinsolvenzverwaltung “ gekommen sei, geht dies fehl, weil – einen Schaden unterstellt – die insoweit anspruchsbegründenden und damit kenntnismaßgeblichen Umstände gerade nicht erst in der Bescheidung der Erlassanträge, sondern bereits in der Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen zu sehen sind. 2. Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Prozesszinsen aus § 60 Abs. 1, 92 InsO, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der hilfsweise Schutzantrag des Klägers erweist sich nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unbegründet, da es an Vorbringen dazu fehlt, weshalb ihm durch die Vollstreckung des Beklagten ein nicht zu ersetzenden Nachteil entstünde, zumal der Beklagte nur wegen der Kosten und dies auch nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. V. Der Streitwert wird nach §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 272.881,04 EUR festgesetzt. Raatz BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 07.12.2021Bähr, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle