4a O 68/20
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I. Das Urteil der Kammer vom 16.11.2021 wird in der Urteilsformel unter Ziffer V. um folgenden Zusatz ergänzt:
„Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“
II. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit und der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil der Kammer vom 16.11.2021.
Tatbestand
Auf die überwiegend erfolgreichen Anträge der Klägerin wurden die Beklagten mit Urteil der Kammer vom 16.11.2021 zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung Rückruf, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung verurteilt. Die Klägerin hatte zudem die Festsetzung von Teilsicherheiten, auch im Kostenpunkt, beantragt.
Der Tenor des Urteils der Kammer vom 16.11. 2021 zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Ziffer V.) lautet wie folgt:
„Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Darüber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00.“
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 16.11.2021 zugestellt, wobei die der Klägerin zugestellte Fassung des Urteils von der Fassung, die durch die Kammer unterzeichnet wurde, abweicht.
So lautet in der seitens der Kammer unterzeichneten Fassung die Merkmalsgliederung auf S. 25/26 wie folgt:
0. Waffe, die ein Waffenverschlusssystem aufweist.
1. Das Waffenverschlusssystem (8) weist
1.1. einen Verschlussträger (16) auf und
1.2. einen Schließfedermechanismus, welcher
1.2.1 wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie
1.2.2 einen Schließfederkolben (22) aufweist, wobei
1.3. der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt,
1.4. das Waffenverschlusssystem weist wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) auf,
1.4.1. der durch wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) mit der Umgebung derart verbunden ist,
1.4.1.1. dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes Fluid, das die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigt, durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist.
2. Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet.
3. Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36).
4. Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34).
5. Bei der Waffe ist die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht.
5.1. Die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlussträger antreibt und so über den vom Verschlussträger angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt.
Die Merkmalsgliederung in der der Klägerin vorliegenden Fassung lautet demgegenüber wie folgt:
1. Waffe, die ein Waffenverschlusssystem aufweist.
2. Das Waffenverschlusssystem (8) weist
2.1. einen Verschlussträger (16) auf und
2.2. einen Schließfedermechanismus, welcher
1.2.1 wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie
1.2.2 einen Schließfederkolben (22) aufweist, wobei
2.3. der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt,
2.4. das Waffenverschlusssystem weist wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) auf,
2.4.1. der durch wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) mit der Umgebung derart verbunden ist,
2.4.1.1. dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes Fluid, das die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigt, durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist.
3. Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet.
4. Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36).
5. Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34).
6. Bei der Waffe ist die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht.
6.1. Die Gasabnahmestange wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlussträger antreibt und so über den vom Verschlussträger angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt.
Mit Schreiben vom 30.11.2021, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß,
1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 68/20, vom 16.11.2021 im Tenor Ziff. V nach §§ 716, 321 ZPO zu ergänzen und eine weitere Teilsicherheit im Kostenpunkt festzusetzen, wonach die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist;
2. das Urteil hinsichtlich der Merkmalsnummerierung als offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen.
Die Beklagten haben sich zum Antrag der Klägerin nicht erklärt.