Beschluss
15 W 15/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0713.15W15.22.00
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Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2022 (4a O 107/21) wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.298,50 €.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2022 (4a O 107/21) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.298,50 €. Gründe I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind Rüstungsunternehmen, der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 1) stellt her und vertreibt ein halbautomatisches Gewehr mit der Typenkennzeichnung ...1 und ein vollautomatisches Gewehr mit der Typenkennzeichnung ...2. Diese Gewehre sind Gegenstand verschiedener (gerichtlicher) Auseinandersetzungen. Wegen Herstellung und Vertriebs des Gewehrs ...1 hat die Antragstellerin die Antragsgegner vor dem Landgericht Düsseldorf wegen unmittelbarer Verletzung des Europäischen Patents ….. 8 B1 in Anspruch genommen, Az. 4a O 68/20. Mit Urteil vom 16.11.2021 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Antragsgegner u.a. zur Unterlassung verurteilt (Anlage Ast 1; Berufung beim Senat unter dem Aktenzeichen I-15 U 59/21). Hierbei hat das Landgericht u.a. festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnungen im Sinne des Merkmals 1.2.1. und nach Merkmalsgruppe 1.4.1 aufweist. Der Schulterstützentubus der angegriffenen Ausführungsform, der das Schließfedergehäuse darstelle, verfüge über drei ventilfreie Bohrungen, durch die Flüssigkeit abgeleitet werden könne. Auch bei den drei Öffnungen auf der dem Waffenträger zugewandten Rückseite der angegriffenen Ausführungsform, welche sich ebenfalls im Schulterstützentubus befänden, handele es sich um anspruchsgemäße Fluid-Durchtritts-Öffnungen (Anlage Ast 1, Seite 27 ff.). Über das Verfahren 4a O 68/20 und das Urteil vom 16.11.2021 wurde in der Presse berichtet. Mit Antrag vom 10.12.2021 (Bl. 2 ff. eA LG) hat die Antragstellerin die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung von zwei konkret benannten Äußerungen, die sich in Presseveröffentlichungen fanden, in Anspruch genommen. Ihren Verfügungsanspruch stützte die Antragstellerin auf §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, mit den Äußerungen würde insbesondere der falsche und irreführende Eindruck erweckt, die Klage und das Urteil des Verfahrens 4a O 68/20 beträfen ausschließlich das Gewehr ...1 in der bis 2018 gültigen und inzwischen geänderten technischen Ausführung mit drei Bohrungen, nicht aber das Gewehr ...2 mit nur einer Bohrung. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 hat die Antragstellerin die (vollständige) Rücknahme des Verfügungsantrages erklärt, woraufhin das Landgericht der Antragstellerin per Beschluss die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt hat (Bl. 125 f. eA LG). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Rechtspflegerin des Landgerichts auf Antrag der Antragsgegner mit Beschluss vom 23.03.2022 die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die seitens der Antragsgegner angemeldeten Kosten des Patentanwalts hat sie hierbei mit der Begründung abgesetzt, weder handele es sich bei wettbewerblichen Streitigkeit um eine Patentsache im Sinne des § 143 PatG, noch sei die Mitwirkung des Patentanwalts notwendig im Sinne des § 91 ZPO gewesen. Schwierige technische Fragen, die die Einschaltung eines Patentanwalts erfordert hätten, hätten nicht vorgelegen. Streitgegenstand sei vielmehr allein die Frage gewesen, ob die von der Antragstellerin beanstandeten Aussagen im Sinne der §§ 3, 5 UWG irreführend gewesen seien (Bl. 171 ff. eA LG). Gegen den am 28.03.2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsgegner mit Datum vom 11.04.2022 (Bl. 179 ff. eA LG) sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser begehren sie weiterhin die Festsetzung der Kosten des Patentanwalts. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.04.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 193 ff. eA LG). II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.03.2022 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldeten Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts abzusetzen sind. 1) Im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens kann dahinstehen, ob es sich bei dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Verfügungsverfahren um eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG handelt. a) Selbst wenn bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 3, 5 UWG vorliegend auch besonderer technischer Sachverstand erforderlich gewesen sein sollte und wenn angesichts dessen unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 143 PatG (vgl.: BGH GRUR 2013, 756 – Patentstreitsache II; BGH GRUR 2011, 662 – Patentstreitsache) das auf Untersagung der (vermeintlich) irreführenden Äußerungen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren als Patentstreitsache anzusehen wäre, würde allein diese Einordnung nicht zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts führen. Nach (bisher) herrschender und auch vom Senat vertretenen Meinung ist § 143 Abs. 3 PatG zwar als eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung zu verstehen, welche gerade von der gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Prüfung, ob die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, befreit (BGH GRUR 2020, 781– EPA-Vertreter; BGH GRUR 2003, 639 – Kosten des Patentanwalts; Senat I-15 UH 1/16, Beschl. v. 19.07.2019; OLG Düsseldorf I-2 W 12/18, Beschl. v. 25.05.2018; OLG Hamburg BeckRS 2018, 30228; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2012, 305 – Unberechtigte Patentberühmung; BeckOK PatR/Kircher, 24. Ed., PatG § 143 Rn. 35; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl., § 143 Rn. 23; Busse/Keukenschrijver/Kaess, PatG 8. Aufl., § 143 Rn. 131; Schulte/Rinken, PatG 11. Aufl., § 143 Rn. 37). An diesem Verständnis hält der Senat angesichts des Urteils des EuGH vom 28.04.2022 in der Rechtssache C-531/20 (GRUR-RS 2022, 8633 – Kosten des Patentanwalts VI) indes nicht mehr fest. In dem betreffenden Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH für Recht erkannt, dass die Artikel 3 und 14 der RL 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (nachfolgend RL 2004/48/EG) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (GRUR-RS 2022, 8633 Rn. 56). Obgleich der Senat nicht das Vorlagegericht des Vorabentscheidungsersuchens ist und der EuGH in diesem Verfahren auch keinen europäischen Rechtsakt für ungültig erklärt hat, so dass weder eine Bindungswirkung „inter pares“ (EuGH NJW 2015, 2013 – Gauweiler; EuGH, Rs. 29/68, Slg. 1969, 165 – Deutsche Milchkontor) noch eine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung „erga omnes“ (EuGH EuR 2009, 242 – Fratelli Martini) besteht, so entfaltet das Urteil des EuGH gleichwohl letztlich faktische Bindungswirkung, mindestens jedoch präjudizielle Wirkung hinsichtlich der zur Auslegung des Unionsrecht gestellten Rechtsfrage. Denn Vorabentscheidungen kommt eine Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und verbunden hiermit tatsächlich rechtsbildende Kraft „erga omnes“ zu (Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 40 ff; Leible, in MüKoWUWG, 3. Aufl., Teil IV Rn. 107; Schwarze/Wunderlich, in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 7; Streinz/Ehricke EUV/AEUV 3. Aufl., Art. 267 Rn. 69, jeweils mwN). Die vom EuGH vorgenommene Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens gewesen sind, ist demzufolge auch für den Senat im genannten Sinne bindend. Die Auslegung der Artikel 3 und 14 der RL 2004/48/EG seitens des EuGH ist folglich zu beachten. Daran ändert der Umstand, dass in dem Ausgangsrechtsstreit des Vorabentscheidungsverfahrens § 140 Abs. 3 MarkenG in Rede stand, hier hingegen § 143 Abs. 3 PatG nichts. Die Erwägungen, die der EuGH im Rahmen seiner Auslegung der Artikel 3 und 14 der RL 2004/48/EG angestellt hat, beanspruchen für die beiden nationalen Normen, deren Wortlaut im Übrigen identisch ist, in gleicher Weise Geltung. Insbesondere das Ziel des Art. 14 der RL 2004/48/EG, das Schutzniveau für geistiges Eigentum zu erhöhen, indem verhindert wird, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung seiner Rechte abgehalten wird, besteht auch mit Blick auf den Schutz eines technischen Schutzrechtes. Eine Differenzierung zwischen Markenrechten und technischen Schutzrechten ist der RL 2004/48/EG in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen und auch nicht geboten. Gleiches gilt für das an die Mitgliedstaaten gewandte Erfordernis des Art. 14 der RL 2004/48/EG, die Erstattung der „zumutbaren“ Prozesskosten und sonstigen Kosten sicherzustellen, und die in Art. 3 der RL 2004/48/EG vorgesehene allgemeine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe nicht unnötig kostspielig sind. Auch diese Erwägung betrifft sämtliche von der Richtlinie erfassten Rechte des geistigen Eigentums gleichermaßen. Dies gilt schließlich ebenso für das Erfordernis des Art. 14 der RL 2004/48/EG, dass die Prozesskosten und sonstigen von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten „angemessen“ sein müssen. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen den gewerblichen Schutzrechten ist auch hinsichtlich dieses Aspektes nicht ersichtlich. Die RL 2004/48/EG steht mithin dem Vorsehen von Kategorien bestimmter Kosten entgegen, die einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich Zumutbarkeit und Angemessenheit entzogen sind, und zwar unabhängig davon, welches Recht des geistigen Eigentums Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. b) Ausgehend hiervon verbietet sich eine Auslegung des § 143 Abs. 3 PatG als unwiderlegliche Vermutungsregelung mit der Folge einer „automatischen“ Auferlegung der Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, auf die unterlegene Partei. § 143 Abs. 3 PatG ist unionsrechtskonform vielmehr dahingehend auszulegen, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Prüfung eröffnet ist, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Patentanwaltskosten zumutbar und angemessen sind. Die Zumutbarkeit der entstandenen Kosten beurteilt sich anhand der zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätze. Maßgeblich ist demnach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (zu § 91 ZPO: BGH NJW 2018, 1693; BGH GRUR 2017, 854 – Anwaltskosten im Gestattungsverfahren; BGH GRUR 2005, 271 – Unterbevollmächtigter III; BGH NJW-RR 2005, 725 mwN). Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung erforderlich bzw. notwendig war. Die Kostentragung einer in diesem Sinne notwendigen Maßnahme ist der unterlegenen Partei unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Artikel 3 und 4 der RL 2004/48/EG der zumutbar. Der Rückgriff auf diese Grundsätze im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 143 Abs. 3 PatG steht auch in Einklang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-513/20. Der EuGH hat zwar in diesem im Zusammenhang mit der Erläuterung der Vorlagefrage festgestellt, dass Art. 14 der RL 2004/48/EG nicht das Kriterium „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig“ kennt, sondern die Kosten nach dieser Regelung „zumutbar und angemessen“ sein müssen. Dies darf indes nicht dahingehend (miss)verstanden werden, dass der EuGH die zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätze als nicht vereinbar mit Artikel 3 und 14 der RL 2004/48/EG erachtet oder die genannte unterschiedliche Wortwahl als Gegensatz begreifen würde. Dies ergibt sich weder aus dem Zusammenhang, in dem der EuGH auf diesen Unterschied hinweist, noch waren die Grundsätze des § 91 ZPO Gegenstand der Vorlagefrage. Diese betraf vielmehr § 140 Abs. 3 MarkenG. Im Hinblick auf diese Regelung hat der EuGH eine „automatisierte“ Kostenerstattung als nicht richtlinienkonform erachtet, bei der die Beurteilung der Zumutbarkeit und Angemessenheit ohne gebührende Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des jeweiligen Falles erfolgt. Darüber, wie die Kriterien der Zumutbarkeit und Angemessenheit auszufüllen sind, welche einzelnen Aspekte hierbei von Bedeutung sein müssen, hat der EuGH nicht entschieden und musste er auch nicht. Abgesehen davon gibt insbesondere der Hinweis in der Vorabentscheidung auf die Entscheidung „United Video Properties“ (GRUR-RS 2022, 8633 Rn. 46) zu erkennen, dass der EuGH eine Unzumutbarkeit jedenfalls bei Nichterforderlichkeit abgerechneter und erbrachter Dienstleistungen als gegeben ansieht und auch unionsrechtlich die Erforderlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme ein Prüfungspunkt der Zumutbarkeit ist bzw. sein kann. Bei der Zumutbarkeit geht es mithin (auch) um die Notwendigkeit, während bei dem Kriterium der Angemessenheit die Höhe der Kosten der (erforderlichen) Maßnahme im Vordergrund steht. c) Auf der Basis dieses Verständnisses macht es folglich vorliegend keinen Unterschied, ob für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Patentanwaltskosten § 143 Abs. 3 PatG oder – wenn es sich um eine wettbewerbliche Streitigkeit handeln sollte – § 91 ZPO heranzuziehen ist. Es gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe. 2) Anhand des Vorbringens der Antragsgegner kann der Senat nicht feststellen, dass die mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemachte Mitwirkung des Patentanwalts aus ex ante Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sachdienlich, sprich notwendig gewesen ist. Der unterlegenen Antragstellerin sind deshalb weder gem. § 91 ZPO noch mangels Zumutbarkeit gem. § 143 Abs. 3 PatG die Kosten des Patentanwalts aufzuerlegen. a) Zunächst ergibt sich die Sachdienlichkeit der Mitwirkung des Patentanwalts aus ex ante Sicht nicht aus dem Umstand, dass die Parteien verschiedene Auseinandersetzungen führen, in denen patentrechtliche sowie technische Fragen von Bedeutung sind. Weder das von der Antragstellerin angestrengte Besichtigungsverfahren betreffend das Gewehr ...2 noch das Vergabeverfahren des Bundes "………." sind für das hiesige Verfügungsverfahren entscheidungserheblich, mag dieses auch in die anderen Streitigkeiten „eingebettet“ sein. Ebenso wenig ist entscheidend, dass es sich bei dem Verfahren 4a O 68/20 um ein Patentverletzungsverfahren handelt. Auch wenn in dem vorliegenden Verfügungsverfahren u.a. die Reichweite des Urteils des Verfahrens 4a O 68/20 diskutiert worden ist, steht nicht die Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts in diesem Patentverletzungsverfahren im Raum, sondern die konkret auf das hiesige Verfügungsverfahren bezogene Mitwirkung. Die Sachdienlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts folgt nicht schlicht daraus, dass in vorangegangenen Verfahren, die in Bezug genommen sind, die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war bzw. erforderlich gewesen sein mag. Für den Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit kommt es allein auf das konkret in Rede stehende Verfahren an. b) Dem Vortrag der Antragsgegner ist zu entnehmen, dass sie die Mitwirkung des Patentanwalts in dem Verfügungsverfahren allein mit Blick auf die von ihnen als zentral bezeichnete Frage der Kerngleichheit als erforderlich angesehen haben. Dem ist vom Ansatz her beizupflichten, weil die übrigen der von den Parteien diskutierten Fragen im Rahmen der §§ 3, 5 UWG keinerlei technische Aspekte betrafen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.05.2022 (Bl. 33 eA OLG) zur Notwendigkeit der Patentanwaltskosten haben die Antragsgegner vorgebracht, es sei im Kern um die Merkmale des Patentanspruchs und die grundsätzliche Andersartigkeit des Gewehres ...2 gegenüber dem im Verletzungsprozess angegriffenen Gewehr ...1 gegangen. Sowohl die Schutzschrift als auch die Klageerwiderung im Verfügungsverfahren hätten sich umfänglich mit dieser Subsumtion befasst. Der Patentanwalt habe die Ausführungen begleitet und zu Teilen selbst verfasst, den Stand der Technik aufgearbeitet und gerade herausgearbeitet, dass der Stand der Technik eine Auslegung des Patents verbiete, mit der das Gewehr ...2 noch unter den Patentanspruch subsumiert werde. Dies seien die genuinen Aufgaben des Patentanwalts in einer Patentstreitsache. Mit Hilfe dieses Vortrages lässt sich die Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts bezüglich des Streits der Parteien zur behaupteten Kerngleichheit des Gewehres ...2 mit dem Gewehr ...1 nicht begründen. aa) Nach den Grundsätzen der Kerntheorie erfasst ein Unterlassungstenor nicht nur die konkrete Verletzungsform, sondern darüber hinaus auch solche Abwandlungen, in denen das Charakteristische, der „Kern“ der titulierten verbotenen Handlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2021, 1167 – Ultraschallwandler; BGH GRUR 2013, 1235 – Restwertbörse II; BGH GRUR 2010, 156 – EIFEL-ZEITUNG; BGH GRUR 2006, 504 – Parfümtestkäufe; OLG München GRUR-RR 2011, 32 – Jackpott-Werbung II; OLG Düsseldorf InstGE 6, 123 – Elektronische Anzeigenvorrichtung). Auch wenn die kerngleichen Abwandlungen weder im Antrag noch im Tenor des Urteils genannt werden, sind sie – implizit – Gegenstand des Urteils (BGH GRUR 2006, 504 – Parfümtestkäufe). Bei einer Patentverletzungsklage wird der charakteristische Kern in der Regel durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt, die zugleich für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich ist (BGH GRUR 2021, 1167 – Ultraschallwandler; BGH GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher; BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüse II; Senat I-15 U 50/21, Urt. v. 22.06.2022, mwN). Demzufolge genügt es für die Annahme einer kerngleichen Abwandlung nicht, wenn die abgewandelte Ausführungsform unter den Wortsinn des geltend gemachten Anspruchs fällt und damit unter den Tenor des Urteils subsumiert werden könnte. Materiell-rechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich, die über die in dem (Erkenntnis)Verfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich. Kerngleich sind vielmehr nur abgewandelte Ausführungsformen, bei denen die Abwandlung außerhalb der Merkmale des Patentanspruchs gegeben ist, oder solche Abwandlungen, bei denen im Rahmen des (Erkenntnis)Verfahrens in der Sache bereits über die abgewandelte Ausführungsform mitentschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen zur Patentverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform gestellt worden sind, in gleicher Weise auch auf die abgewandelte Ausführungsform zutreffen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 249 – Lichtemittiernde Vorrichtungen; OLG München GRUR-RR 2011, 32 – Jackpott-Werbung II; OLG Düsseldorf InstGE 6, 123 – Elektronische Anzeigenvorrichtung). Die Kerngleichheit ist demzufolge eine Rechtsfrage, die anhand des zugrundeliegenden Urteils in Ansehung der abgewandelten Ausführungsform zu klären ist. bb) Da die Abwandlung des ...2, eine Bohrung in der Seelenachse des Gewehrs, das Merkmal 1.2.1 des im Verfahren 4a O 68/20 geltend gemachten Patentanspruchs betrifft, ist vorliegend für die Reichweite des Urteils vom 16.11.2021 entscheidend, ob die Erwägungen des Landgerichts zur Patentverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform ...1 mit drei ventilfreien Bohrungen im Schulterstützentubus angestellt worden sind, in gleicher Weise auch auf das ...2 zutreffen. Wenn dies zu bejahen wäre, hätte das Landgericht implizit auch über eine technische Ausgestaltung wie sie in dem ...2 realisiert ist, (mit)entschieden. Dass zur Klärung dieser Frage vorliegend der besondere technische Sachverstand des Patentanwalts erforderlich war, ist weder dargetan noch sonst wie zu erkennen. Der oben wiedergegebene Vortrag der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zur Tätigkeit des Patentanwalts erweist sich, wie die Antragstellerin zu Recht angemerkt hat, zunächst als pauschal. Abgesehen davon mögen die vorgebrachten Tätigkeiten allesamt zu den genuinen Tätigkeiten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache gehören. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht maßgeblich an. Die zentrale – und hinsichtlich der Mitwirkung des Patentanwalts hier allein interessierende – Frage des Verfügungsverfahrens war die etwaige Kerngleichheit der Abwandlung. Mit Blick auf diese Frage musste folglich die Mitwirkung des Patentanwalts wegen seines besonderen technischen Sachverstands erforderlich bzw. sachdienlich sein. Hierzu haben die Antragsgegner indes nichts Konkretes vorgetragen. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem (schlichten) Verweis auf eine Subsumtion „noch unter den Patentanspruch“ und/oder Auslegung des Patents anhand des Standes der Technik. Auf beides kommt es, wie ausgeführt, für die Beurteilung der Kerngleichheit nicht an. Auch unter Heranziehung der Schriftsätze der Antragsgegner in dem Verfügungsverfahren ergibt sich letztlich keine Notwendigkeit für die Mitwirkung des Patentanwalts. Diesen mag zwar entnommen werden können, dass eine Befassung mit dem im Urteil behandelten Stand der Technik auch zur Erläuterung der landgerichtlichen Entscheidung erfolgte. Dies ändert indes nichts daran, dass es nur um die (rechtliche) Interpretation des Urteils ging und darum, ob oder inwieweit die Ausführungen des Landgerichts zum Stand der Technik dessen Erwägungen zur Patentverletzung betreffen. Dass es hierfür bzw. zum Verständnis des Urteils und zu dessen Reichweite besonderen technischen Sachverstandes bedarf, erwächst hieraus nicht ohne weiteres. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass im Rahmen der streitigen Frage der Kerngleichheit besonderer technischer Sachverstand zur Erläuterung der tatsächlichen, abweichenden technischen Ausgestaltung der Abwandlung erforderlich gewesen ist. Dies behaupten selbst die Antragsgegner nicht. Das Gewehr ...2 unterscheidet sich im Tatsächlichen – soweit hier von Interesse – von dem Gewehr ...1 durch die Anzahl der Bohrungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht gegeben sind. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 140 Abs. 3 PatG ist seitens des EuGH mit dem Urteil in der Rechtssache C-513/20 jüngst geklärt. Der Gegenstandswert entspricht der Differenz, um die sich die Antragsgegner bzw. Beschwerdeführer verbessern wollen (Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl., § 567 Rn. 39).