Urteil
8 O 178/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0324.8O178.21.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien schlossen am 08.11.2019 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 29.605,29 EUR. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Gebrauchtwagens Typ Audi A3 bei dem Autohaus XXX Automobile GmbH, das als Vermittler des Darlehensvertrags fungierte. Die Darlehenssumme wurde an das Autohaus ausgezahlt. Der Darlehensvertrag sah vor, dass das Darlehen in 96 Raten zu je 359,70 EUR und einer Schlussrate von 365,37 EUR an die Beklagte zurückgezahlt wird. Im Rahmen des Vertragsschlusses wurden dem Darlehensnehmer unter anderem auch die Möglichkeit der Anmeldung zu einer Kreditschutzversicherung sowie der Abschluss einer Kaufpreisversicherung angeboten. Dies führte zum Abschluss einer Kreditschutzversicherung in Höhe von 3.805,29 EUR, deren Prämie ebenfalls mitkreditiert wurde. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt. Wegen deren Inhalts sowie des Inhalts des weiteren Vertrags wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.03. und 06.04.2021 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Diese Aufforderung wies die Beklagte zurück. Die Klage wird darauf gestützt, dass die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation fehlerhaft sei und nicht dem gesetzlichen Muster entspreche. Darüber hinaus seien in dem Darlehensvertrag nicht alle durch die Beklagte mitzuteilenden Pflichtangaben enthalten. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Klägerin keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer 00007270808339 über nominal EUR hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.108,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke XXXX nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 07.04.2021 mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte. Sie hat im Laufe des Verfahrens ausdrücklich ihre Annahmebereitschaft hinsichtlich des Fahrzeugs erklärt. Hilfsweise für den Fall für den Fall, dass die Kammer die negative Leistungsklage zu Ziffer 1. der Klageschrift für begründet erachtet, hat die Beklagte zuletzt widerklagend beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, das Fahrzeug XXXX, einschließlich mitfinanziertem Zubehör, sämtlicher zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil I an sie an ihrem Firmensitz, XXX 10, 40231 Düsseldorf herauszugeben, 2. der Klägerin eine Frist zur Herausgabe des unter Ziff. 1. bezeichneten Fahrzeugs von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Herausgabe vorhandenen Wertverlust des Fahrzeugs XXXX an sie zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Klägerseits wird beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.06.2022 hat die Beklagte ein Anerkenntnis bezüglich des Klageantrags zu 1. abgegeben. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Allerdings war die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB im März und April 2021 wegen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation noch nicht abgelaufen, so dass der Klägerseite grundsätzlich noch ein Recht zum Widerruf des Vertrages zustand. Ein Widerrufsrecht der Klägerseite bestand bereits deswegen, weil der vorliegende Darlehensvertrag entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichende Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes enthält, was gemäß § 356b Abs. 1 BGB ebenfalls zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zunächst der bei Vertragsschluss geltende Verzugszins in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist und zur erforderlichen Beschreibung des Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend ist, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird. (vgl. zu den unionsrechtlichen Anforderungen an die Pflichtangaben zum Verzugszins im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie: EuGH, Urteil vom 09.09.2021 (Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 95). Es fehlt jedenfalls die Angabe zur konkreten Höhe des bei Vertragsschluss geltenden Verzugszinses. 2. Es ist der Klägerin jedoch im vorliegenden konkreten Fall gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition verwehrt, sich auf ihren Widerruf zu berufen. a) Der 11. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 27.10.2020 (Az. VI ZR 489/19 = NJW 2021, 397, Rn. 27) entschieden, dass die Frage, ob ein Verbraucher gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft, nach rein nationalem Recht zu beantworten ist. Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.09.2021 (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-197/20, juris Rn. 108 f., 116) entschieden, dass die Frage, ob ein Darlehensgeber dem Verbraucher den Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen halten, kann dem Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie unterfällt. Dies folge insbesondere aus der durch Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen zu den zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts sowie der von Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten Harmonisierung der in die Kreditverträge aufzunehmenden Angaben. Daher sei es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie auf den Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist (EuGH, a.a.O, juris Rn. 118, 127). Denn eine daraus folgende zeitliche Beschränkung falle in den Bereich der harmonisierten Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie, die keine zeitliche Beschränkung für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für diesen Fall vorsieht (EuGH, a.a.O., Rn. 115 ff.). Zudem solle ein Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zugleich bestraft werden (EuGH a.a.O., juris Rn. 124). Konkret entschieden hat der Europäische Gerichtshof dies indes bezogen auf den Fall, dass zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (EuGH a.a.O., juris Rn. 126). b) Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass das auf § 242 BGB beruhende nationale Rechtsinstitut der Verwirkung, welches nach ständiger Rechtsprechung auf dem kumulativen Vorliegen von Zeit- und Umstandsmoment basiert, im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie einem mangels ordnungsgemäßer Pflichtangaben noch bestehenden Widerrufsrecht entgege4n gehalten werden kann. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes fehlt es bereits am Vorliegen eines relevanten Zeitmoments, solange nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden sind. Daran vermag auch ein – unterstellt – hinzutretendes Umstandsmoment nichts zu ändern (vgl. dazu auch Knops/Fromm, WM 2021, 2169, 2177). Darauf, ob es der Beklagten wegen des selbst verschuldeten Nichtanlaufens der Widerrufsfrist an dem für die Annahme des Umstandsmoments erforderlichen schutzwürdigen Vertrauens fehlt, kommt es daher nicht an. Die Kammer sieht sich daher vor dem Hintergrund der Verpflichtung der nationalen Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung daran gehindert, im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie an ihrer die vormalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verwirkung des Rechts zum Darlehenswiderruf aufgreifenden eigenen früheren Rechtsprechung festzuhalten. c) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sagt aber nichts darüber aus, ob es den nationalen Gerichten verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (BGH, EuGH-Vorlage vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21, juris). Dies gilt insbesondere für Umstände, die nicht die Wirksamkeit des Darlehenswiderrufes an sich betreffen, sondern eine etwaige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der vorzunehmenden Rückabwicklung bei wirksamem Darlehenswiderruf. Denn wie sich die Rückabwicklung gestaltet, wenn, wie es im deutschen Recht gemäß § 358 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen ist, sich der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf das verbundene Geschäft erstreckt, gibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2021 - I-16 U 276/20 n.v. unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH, vom 15.07.2022 – C-33/20, Rz.122, Rz. 126). Ferner greift das allgemeine unionsrechtliche Institut des Rechtsmissbrauchs zu kurz, da danach die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraussetzt, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element erfordert, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-197/20, juris Rn. 122). Soweit es aber um die eventuell rechtsmissbräuchliche Verschaffung von Vorteilen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis verbundener Verträge geht, handelt es sich eben nicht um Unionsrecht sondern um die Ausnutzung der nationalen rechtlichen Ausgestaltung. Darüber hinaus enthält die hier einschlägige Verbraucherkreditrichtlinie keine eigenen Vorschriften zur Frage des Missbrauchs der von der Richtlinie eingeräumten Rechte, so dass sich der Europäische Gerichtshof lediglich auf allgemeine unionsrechtliche Grundsätze stützen konnte (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-197/20, juris Rn. 121 f). Insofern wäre es schon nicht folgerichtig, dem Unionsrecht in Gestalt der Verbraucherkreditrichtlinie das Verbot zu entnehmen, in Fragen der Rückabwicklung, die nach rein nationalem Recht zu beurteilen sind, grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmen zu dürfen. Nicht der Prüfung durch nationale Gerichte entzogen ist daher eine unzulässige Rechtsausübung im Rahmen der Rückabwicklung in Form des „venire contra factum proprium", mithin des widersprüchlichen Verhaltens nach deutschem Recht. Denn nach deutschem nationalen Recht kann eine Rechtsausübung unzulässig sein oder werden, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 — XI ZR 501/15 Rn. 20). Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann daher grundsätzlich nach deutschem Recht, welches das europäische Recht einschließt, im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2022 - I-9 U 60/21, juris Rn. 45 f). d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Berufung der Klägerseite auf die sich aus dem Widerruf ergebenden Rechtsfolgen rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin handelt widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Einerseits verfolgt sie mit ihrer Klage Ansprüche aus der Rückabwicklung des mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Darlehensvertrages. Andererseits hat sie beantragt, die von der Beklagten für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs erhobene Hilfswiderklage auf Herausgabe des Fahrzeugs abzuweisen. In diesem prozessualen Verhalten liegt ein unauflösbarer Widerspruch, indem klägerseits die mit dem Erfolg der Klage verbundenen Rechtsfolgen zugunsten der Beklagten negiert werden. II. Danach kommt es auf Fragen der Anspruchshöhe nicht an. III. Mangels bestehenden Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer bzw. Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie auf die weiteren geltend gemachten Nebenforderungen. IV. Über die Hilfswiderklage ist mangels Erfolgs der Klage nicht zu entscheiden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 13.06.2022 erklärten Anerkenntnisses. Die Beklagte konnte nach Schluss der mündlichen Verhandlung kein wirksames Anerkenntnis mehr abgeben (arg. ex § 296a ZPO, vgl. auch Zöller/Feskorn, 32. Aufl., § 307 ZPO Rn. 3). Es bestand auch kein Anlass zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, nur um der Beklagten ein Teilanerkenntnis zu ermöglichen, das im Widerspruch zu der von der Kammer bewerteten Rechtslage steht und darüber hinaus prozesstaktisch motiviert gewesen sein mag, um der Hilfswiderklage zum Erfolg zu verhelfen. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob ein wirksames Teilanerkenntnis im vorliegenden Fall zu einer Entscheidung über die Hilfswiderklage geführt hätte, die ausdrücklich unter der innerprozessualen Bedingung stand, dass die Kammer die negative Leistungsklage zu Ziffer 1. der Klageschrift für begründet erachtet, was sie nicht getan hat. Ferner kann dahinstehen, ob eine Eventualwiderklage unter der Bedingung, dass die Klage aus irgendeinem, nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts liegenden Umstand Erfolg hat (wie infolge eines Anerkenntnisses durch eine Partei), überhaupt eine zulässige innerprozessuale Bedingung darstellt. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 29.605,29 EUR (Nettodarlehensbetrag) festgesetzt Zum Wert der negativen Feststellungsklage bei verbundenen Verträgen nimmt die Kammer Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 21.09.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 3, sowie die Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 - XI ZR 414/19, juris und vom 25.08.2020 - XI ZR 108/20, juris. Dem daneben gestellten Leistungsantrag kommt wertmäßig keine selbständige Bedeutung zu. Dr. XXX XXX Dr. XXX BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 23.06.2022Hartge, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle