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Entscheidung

XI ZR 414/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR414.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 414/19 vom 26. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.799,80 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzah- lung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderun- gen nach § 4 1 - 3 - Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem Antrag auf Feststellung des Annah- meverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um- Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.04.2019 - 28 O 12061/18 - OLG München, Entscheidung vom 23.07.2019 - 17 U 2433/19 -