Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in im Katalog der Handelsplattform X befindliche X zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits andere Händler an die Katalogseite angehängt sind, nachträglich Markenzeichen hinzuzufügen, wie geschehen am 27. Oktober 2020 durch Änderung der am 8. August 2015 mit der Marke „X“ und dem Titel X (anm. wechselnd) synthetischer Urin“ erstellt und gelisteten X B013M0EY2Y durch Einfügung der Marke „X“. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 1.324,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2021 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Beide Parteien handeln mit künstlichem Urin. Zu diesem Zweck sind sie – die Klägerin unter dem Verkäufernamen X, der Beklagte unter dem Verkäufernamen X – für das von der X betriebene Programm „Verkaufen bei X“ registriert. Dieses Programm ermöglicht es Drittanbietern, ihre Produkte Endverbrauchern über den X.de Marketplace direkt zum Verkauf anzubieten. Hierzu fügen sie ihre Angebote entweder Produktdetailseiten hinzu, die auf X-Websites bereits vorhanden sind, oder sie legen neue Produktdetailseiten an. Die an dem Programm „Verkaufen bei X“ teilnehmenden Händler sind verpflichtet, die verschiedenen für den Markplatz aufgestellten Richtlinien zu befolgen. Diese enthalten Vorgaben für die Erstellung und Änderung von Produktdetailseiten. Sie sehen unter anderem vor, dass in die (meist unterhalb des Titels angeordnete, früher mit dem Wort „von“ und heute mit dem Wort „Marke“ beginnende) Markenzeile nur Namen eingetragen werden dürfen, die entweder auf dem Produkt selbst oder auf dessen Verpackung dauerhaft angebracht sind. Ferner bestimmen sie, dass in Fällen, in denen ein Produkt mit einer anderen Marke angeboten werden soll als bei einer bereits existierenden X oder wenn eine bestehende X ohne ein Markenzeichen oder einen Herstellernamen erstellt wurde, die bestehende X nicht geändert werden darf, sondern eine neuen X für das Produkt mit dem Markenzeichen zu erstellen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen HKMW 10 bzw. B6 vorgelegten „Richtlinien für Produktdetailseiten“ und die „X-Richtlinie für Markennamen“ verwiesen. Der Beklagte stellt außerdem künstlichen Urin her und ist Inhaber der am 30. September 2016 angemeldeten und seit dem 13. März 2017 bei dem X unter der Nr. 015882087 unter anderem in Klasse 1 für synthetischen Urin eingetragenen Wortmarke „X“. Am 8. August 2015 erstellte ein Dritter bei der Verkaufsplattform X die unter der X (X) B013M0EY2Y in den Katalog von X aufgenommene Produktdetailseite unter dem Titel „2x X synthetischer Urin - 25ml“, und gab in die Markenzeile seinen Verkäufernamen „X“ ein. Auf Veranlassung des Beklagten änderte die X am 27. Oktober 2020 den Titel der Produktdetailseite in „X“ und das Markenattribut in „X“ ab und machte diese Änderungen im Dezember 2020 wieder rückgängig. Vor der Änderung vom 27. Oktober 2020 hatte die Klägerin ein Angebot von synthetischem Urin der X B013M0EY2Y zugeordnet. Auf einen von dem Beklagten am 24. November 2020 veranlassten Testkauf lieferte die Klägerin ihr Produkt aus, bei dem es sich nicht um von dem Beklagten herstellten Urin der Marke X handelte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2020 mahnte der Beklagte die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Marken- bzw. Wettbewerbsrecht ab. Darauf mahnte die Klägerin ihrerseits den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2020 wegen gezielter Behinderung ab, was der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2020 zurückwies. Wegen der Einzelheiten der Anwaltsschreiben wird auf die als Anlagen HKMW 1, 3 und 4 verwiesen. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch aus ihrer Abmahnung weiter und beansprucht außerdem Ersatz der ihr dadurch entstandenen Kosten. Sie beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in im Katalog der Handelsplattform X befindliche X (X) zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits andere Händler an die Katalogseite angehängt sind, nachträglich Markenzeichen hinzuzufügen, wie geschehen am 27. Oktober 2020 durch Änderung der am 8. August 2015 mit der Marke „X“ und dem Titel „X/X (anm. wechselnd) synthetischer Urin“ erstellt und gelisteten X B013M0EY2Y durch Einfügung der Marke „X“; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 1.324,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (17. Mai 2021) zu zahlen; hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe einer mit ausgewiesener Umsatzsteuer auf den Beklagten lautenden Rechnung über diesen Betrag für die Leistung „Abmahnung X Rechtsanwälte vom 18. Dezember 2020“. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, unter der X B013M0EY2Y seien von Beginn an nur von ihm hergestellte Produkte gehandelt worden, und zwar von Händlern, die ihre Ware direkt oder über Zwischenhändler von ihm bezogen hätten. Widerklagend macht der Beklagte die ihm durch die Zurückweisung der Abmahnung der Klägerin entstandenen Kosten geltend. Er beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn € 1.501,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2020 zahlen; hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, an ihn € 1.501,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2020 Zug um Zug gegen Übergabe einer mit Umsatzsteuer ausgewiesenen, auf die Klägerin lautenden Rechnung über diesen Betrag für die Leistung „Verteidigung gegen Abmahnung X Rechtsanwälte vom 18. Dezember 2020“ zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie redet Verjährung ein. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. Der Unterlassungsantrag ist infolge der darin enthaltenen Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung hinreichend bestimmt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2020 – 38 O 116/19, GRUR-RS 2020, 18159 [unter I 1 b] m.w.N.). II. Die Klage ist begründet. 1. Mit „X“ ist im Folgenden stets das X in seiner derzeitigen, seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung gemeint. Eine parallele Nennung der Vorschriften in ihrer Altfassung erscheint verzichtbar, zumal sich Rechtsänderungen durch die (sich weitgehend auf eine Neuordnung beschränkende) Neufassung der hier betroffenen Vorschriften im Vergleich zu ihrer bis zum 27. Mai 2022 (und damit im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlungen) geltenden Fassung nicht ergeben haben. 2. Die Klägerin kann gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 4 UWG die Unterlassung des mit dem Antrag zu 1 beanstandeten Verhaltens beanspruchen. a) Die allgemeinen Voraussetzungen eines auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung sind erfüllt. aa) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Beide handeln mit künstlichem Urin. Die Klägerin tut dies in nicht nur unerheblichen Umfang und nicht nur gelegentlich, woraus sich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ihre Anspruchsberechtigung ergibt. Zwar haben sich die Parteien zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert. Nach dem Hergang der Prozesses ist aber nicht zweifelhaft, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin in diesem Bereich den an ihren Umfang und ihre Dauer zu stellenden maßvollen Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 128/21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II [unter II 2 b]) genügt. bb) Das von der Klägerin beanstandete Verhalten – das Herbeiführen der Änderung der Produktdetailseite durch Aufnahme der Marke des Beklagten – erfüllt die Merkmale einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Die Tätigkeit hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender zugunsten seines Unternehmens entfaltet. Der erforderliche objektive Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes seiner Produkte ergibt sich daraus, dass die Bekämpfung (vermeintlich) unlauterer Verhaltensweisen von Mitbewerbern dazu dient, die Stellung des eigenen Unternehmens zu stärken und damit geschäftliche Entscheidungen von Akteuren der Marktgegenseite zugunsten des eigenen Unternehmens zu beeinflussen. cc) Die angegriffene geschäftliche Handlung hat der Beklagte entweder selbst vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder von jemandem vornehmen lassen, dessen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen ihn begründet. dd) Die Handlung ist, da sie – wie noch darzustellen sein wird – einen Unlauterkeitstatbestand erfüllt, nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. ee) Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). b) Das das Herbeiführen der Änderungen in der Produktdetailseite ist nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter. aa) Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Das setzt ein Verhalten voraus, dass objektiv geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 253/14 – World of Warcraft II [unter B III 3 f bb]), die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber in einer Weise zu beeinträchtigen, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist, wobei die Beeinträchtigung im Allgemeinen unlauter ist, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können, was sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls – unter Einbeziehung namentlich der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit – bei objektiver Betrachtung beurteilen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/30 – Flying V [unter B III 1]). Für die Annahme einer unlauteren Behinderung ist keine auf die Behinderung gerichtete Absicht erforderlich; es genügt, wenn sich eine Wettbewerbshandlung zwar als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de [unter B III 1 b cc (6)]; Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de [unter II 3 b dd]). Das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns soll keine subjektiven Erfordernisse aufstellen, sondern die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Formen des unlauteren Behinderungswettbewerbs erfassen; dafür ist entscheidend, ob eine Handlung bei funktioneller, d.h. am Schutzzweck des Wettbewerbsrechts (§ 1 UWG) ausgerichteter, objektiver Betrachtung nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen hat die so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen, ohne dass für ihre Bewertung als unlauter der subjektive Kenntnisstand des Handelnden von Bedeutung wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 96/04 – Außendienstmitarbeiter [unter II 2 e bb und cc]). bb) Die von dem Beklagten veranlasste Änderung der Produktdetailseite war zu einer Behinderung der Klägerin bei ihrer Geschäftstätigkeit geeignet. Die Einfügung der Produktmarke in die Produktdetailseite hatte zur Folge, dass das dieser Seite zugeordnete Angebot der Klägerin mit der Änderung der Seite im Katalog irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG wurde, da die Klägerin keine mit dieser Marke gekennzeichneten Produkte führt und ihre Tätigkeit nicht darauf ausgerichtet hat, solche Ware auf eingehende Bestellungen auszuliefern. Da Änderungen von Produktdetailseiten erfahrungsgemäß von Händlern, deren Angeboten der Seite zugeordnet sind, nicht sofort bemerkt werden, ist damit zu rechnen, dass – wie auf die von dem Beklagten veranlasste Testbestellung hin tatsächlich geschehen – die Klägerin auf eingehende Bestellungen weiterhin ihre (nun nicht mehr den Beschreibungen auf der Produktdetailseite entsprechenden) Waren ausliefert, dadurch mit ihr über die Plattform abgeschlossene Kaufverträge verletzt und sich Sachmängelansprüchen wegen Falschlieferung (§ 434 Abs. 5 BGB) aussetzt. cc) Das Verhalten des Beklagten verletzt schutzwürdige Interessen der Mitbewerber. Die Änderung steht mit den vom Marktplatzbetreiber vorgesehenen (und von den Parteien vorgelegten) Regularien, deren Befolgung für alle teilnehmenden Händler verpflichtend ist, die sie für ihre Zulassung auf dem Marktplatz zur Kenntnis nehmen müssen und auf deren Beachtung durch andere Händler sie im Grundsatz vertrauen dürfen, nicht in Einklang. Nach den „Richtlinien für Produktdetailseiten“ ist zwischen Produktdetailseiten (oder X) für Markenware und solchen für generische Produkte zu unterschieden, wobei unter letzteren Produkte verstanden werden, die oder deren Verpackung nicht dauerhaft mit einer Markenkennzeichnung versehen sind. Keine Marke im Sinne der X-Richtlinien ist der Name des Verkäuferkontos, es sei denn, dass mit diesem Namen zugleich die Produkte selbst oder ihre Verpackung dauerhaft gekennzeichnet sind (vgl. X-Richtlinie für Markennamen, Abschnitt „Was gilt bei X als Marke?“). Wer ein mit einer Marke gekennzeichnetes Produkt anbieten möchte, zu dem bereits eine Produktdetailseite (oder X) existiert, die aber entweder keinen oder einen anderen Markennamen nennt, darf diese X nicht ändern, sondern muss für sein Produkt eine neue Produktdetailseite erstellen (vgl. Richtlinien für Produktdetailseiten, neunter Aufzählungspunkt im ersten Abschnitt sowie zweiter und dritter Aufzählungspunkt im Unterabschnitt „Richtlinien für die Bearbeitung von Detailseiten“). Danach hätte der im Jahr 2015 zu der X B013M0EY2Y erstellten Produktdetailseite die Marke X nicht zugeordnet werden dürfen, weil es sich bei dieser X um eine markenfreie Detailseite für generische Produkte handelte. Zwar war dort als Markenattribut „X“ genannt. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um den Namen des Verkäuferkontos des Händlers, der die Produktdetailseite angelegt hatte. Da die Angabe des Verkäuferkontos den Plattformrichtlinien widersprach, hätte die Produktdetailseite zwar geändert werden dürfen. Diese Änderung hätte aber dahin gehen müssen, die Seite so zu kennzeichnen, wie das für generische Produktdetailseiten vorgesehen ist, also das Zeichen „X“ zu entfernen. Unzulässig war es dagegen, es gegen die Marke „X“ des Beklagten auszutauschen. Das gilt auch dann, wenn unter der X bislang – wie der Beklagte behauptet – lediglich von ihm hergestellte Ware vertrieben worden sein sollte. Denn der Beklagte vertreibt die von ihm hergestellten Produkte erst seit dem Jahr 2016 oder 2017 unter seiner Marke „X“. Deshalb stellt das Markenzeichen „X“, selbst wenn es sich bei der schon 2015 unter der X B013M0EY2Y angebotenen Ware um solche aus dem Hause des Beklagten handeln sollte, im Sinne der „Richtlinien für Produktdetailseiten“ eine neue Marke da, weil die ursprünglich über die X vertriebene Ware mit dieser Marke nicht gekennzeichnet war. Es hätte deshalb für den Vertrieb der mit „X“ gekennzeichneten Waren eine neue X angelegt werden müssen. dd) In der bei Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände bei objektiver Betrachtung stellt sich die Behinderung der Klägerin, die der Beklagte durch die von ihm veranlasste Änderung der Produktdetailseite zur X B013M0EY2Y herbeigeführt hat, als gezielt und in Anbetracht dessen das Verhalten des Beklagten gemäß § 4 Nr. 4 UWG als unlauter dar. Der Beklagte hat sich mit seinem Verhalten außerhalb der für die Nutzung der Handelsplattform vorgegebenen Regularien gestellt. Die von ihm veranlasste, von dem Regelwerk des Marketplace nicht gedeckte Änderung stellt sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung als Versuch dar, die seit längerem existierende, allen Händlern von in 25ml-Beuteln abgepacktem künstlichem Urin offenstehende Produktdetailseite für sich zu monopolisieren und auf dieses Weise andere Händler (wie die Klägerin) „bewusst in die Falle laufen“ lassen (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Frankfurt/M., Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 U 179/10, MMR 2012, 183 [unter II 2]). Ein solches, den für den gemeinsam genutzten Marktplatz als verbindlich anerkannten Regeln zuwiderlaufendes Verhalten widerspricht dem Wesen des Wettbewerbs und ist gegenüber den Belangen der dadurch als Mitbewerberin beeinträchtigten Klägerin nicht schutzwürdig. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass bislang nur aus seinem Hause stammende Ware über die X vertrieben wurde, weil die X wie schon ausgeführt ursprünglich als generische Seite angelegt wurde und die spätere Einführung der Marke „X“ zur Kennzeichnung der von dem Beklagten herstellten Waren deshalb nach den Regularien des Marketplace zur Anlage einer neuen X für die diese Markenware hätte führen müssen und nicht zur Änderung der bestehenden und bislang markenfreien X. 3. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz der Kosten des Abmahnschreibens beanspruchen. Wegen der Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten war die von ihr ausgesprochene Abmahnung berechtigt und das Abmahnschreiben entspricht den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 UWG. 4. Die geltend gemachten Prozesszinsen stehen der Klägerin aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Das dem Beklagten bis zur Erteilung einer den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügenden Rechnung zustehende Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 125/10 – Barmen Live), dem die Klägerin durch (hilfsweise) Aufnahme des Zug um Zug-Vorbehalts in ihren Zahlungsantrag Rechnung getragen hat, schließt den Zinsanspruch nicht aus, weil sich der Beklagte darauf nicht – wie für den Wegfall der Verzinsungspflicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03 [unter 3]) – berufen hat. III. Die Widerklage ist unbegründet. Da die Abmahnung der Klägerin berechtigt war und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach, besteht der geltend gemachte Ersatzanspruch des Beklagten aus § 13 Abs. 5 S. 1 UWG nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis € 35.000 (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG)