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Urteil

38 O 116/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0508.38O116.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben

1.              für eine sogenannte „Kryolipolyse-Behandlung", insbesondere mittels der Gerätschaften „L1“, „D1“, „L2“, „Kryolipolyse S4“ oder „D2“, mit den im Tatbestand bei Wiedergabe des Klageantrags I.1 unter 1.1 bis 1.10 aufgeführten Angaben;

2              für eine sogenannte „Ultraschall Kavitation“, insbesondere mittels der Gerätschaft „L4”, mit den im Tatbestand bei Wiedergabe des Klageantrags I.2 unter 2.1 bis 2.18 aufgeführten Angaben;

wie am 29./31. Januar 2019 auf T (dokumentiert in Anlage K 3) und am 30. Januar 2019 auf J (dokumentiert in Anlage K 4) geschehen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben 1. für eine sogenannte „Kryolipolyse-Behandlung", insbesondere mittels der Gerätschaften „L1“, „D1“, „L2“, „Kryolipolyse S4“ oder „D2“, mit den im Tatbestand bei Wiedergabe des Klageantrags I.1 unter 1.1 bis 1.10 aufgeführten Angaben; 2 für eine sogenannte „Ultraschall Kavitation“, insbesondere mittels der Gerätschaft „L4”, mit den im Tatbestand bei Wiedergabe des Klageantrags I.2 unter 2.1 bis 2.18 aufgeführten Angaben; wie am 29./31. Januar 2019 auf T (dokumentiert in Anlage K 3) und am 30. Januar 2019 auf J (dokumentiert in Anlage K 4) geschehen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Beklagte betreibt die im Tenor genannten Internetpräsenzen. Darauf waren am 29./31. Januar 2019 bzw. am 30. Januar 2019 die in den Anlagen K 3 und K 4 dokumentierten Darstellungen über angeblich fettreduzierende Kälte- und Ultraschallbehandlungen mit von ihr vertriebenen Geräten abrufbar, in denen sich die in den Klageantrag I aufgenommenen Äußerungen fanden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 mahnte der Kläger – zu dessen Satzungszwecken es zählt, unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen und der freiberuflich Tätigen zu bekämpfen und Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verfolgen – die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Die Beklagte, die Mitglied des Klägers ist, nahm hierzu mit am 12. Februar 2019 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben Stellung und verwies auf verschiedene Studien. Der Kläger begehrt mit seiner Klage neben der Unterlassung die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale nebst Rechtshängigkeitszinsen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben 1. für eine sogenannte „Kryolipolyse-Behandlung", insbesondere mittels der Gerätschaften „L1“ und/oder „D1“ und/oder „L2“ und/oder „L3“ und/oder „D2“ mit folgenden Angaben: 1.1„Die revolutionäre Methode zur Körperformung und Fettverlust durch Kälte“, 1.2„Naturbedingt reagieren Fettzellen empfindlich auf Kälte, während die Haut und das naheliegende Gewebe keinerlei empfindliche Reaktion aufweisen. Um unerwünschte Fettdepots und den Körperumfang sichtbar zu reduzieren nutzt die Technologie des nicht invasiven Kryolipolyse Verfahrens genau diese Naturwissenschaftliche Entgegenwirkung und zerstört mit kontrollierter Kältezufuhr von bis zu -10 Grad die Fettzelten ohne dabei das umliegende Gewebe und die Haut anzugreifen''. 1.3„Die Fettzellen entzünden sich bei dieser Behandlung und sterben ab“, 1.4„Dank des Stoffwechsels werden die freigegeben Fette aus dem Körper absorbiert, sodass je nach persönlicher und genetisch bedingter körperlicher Verfassung zwischen 2 und 12 Wochen benötigt werden, um das Endergebnis des Fettverlustes zu sehen", 1.5„Unterstützen Sie Ihre Kunden auf dem Weg zur Traumfigur mit Kryolipolyse!“, 1.6„Beseitigen Sie potenziell die unerwünschten Fettpolster Ihrer Kunden, mit einer noch erfolgreicheren Behandlungsmethode. Das Prinzip hierbei beruht auf der kontrollierten Kühlung, die eine nichtinvasive lokale Fettbehandlung an bestimmten Körperregionen erst möglich macht“, 1.7„Die „beschädigten“ Fettzellen werden durch körpereigene Prozesse, u. a. durch die Helferzellen abgebaut“, 1.8„Schlank durch Kälte“, 1.9„Entfernen Sie rein mit Hilfe von Kälte Ihre überflüssigen Fettpolster - und zwar für immer …“, 1.10„Das in der Handhabung und Anwendung sehr einfache Kryolipolyse-Verfahren entfernt Fettpolster, indem Kälte kontrolliert die Zellen des Fettgewebes erfrieren und absterben lassen. Die unerwünschten Fettzellen werden aus dem Körper abtransportiert“, 2. für eine sogenannte „Ultraschall Kavitation“, insbesondere mittels der Gerätschaft „L4” mit folgenden Angaben: 2.1„Fettreduktion mit Ultraschall", 2.2„Das SK 13 verwendet einen Ultraschallkopf zur Abgabe von kontrolliertem Niederfrequenz-Ultraschall um Fettzellen durch platzen dessen Membran zu zerstören“, 2.3Das Verfahren der Ultraschallkavitation ist geeignet für folgende Anwendungen: 2.3.1Umfangreduktion", 2.3.2Fettreduktion", 2.3.3Cellulite", 2.3.4Hautstraffung", 2.4„Durch Kombination von Schall und Druckwellen entsteht in den Fettzellen ein Wechsel von Über - und Unterdrück dadurch entstehen Mikroströmungen im Fettgewebe, Elastizität der Zellmembran lässt nach und verliert seine Speicherfähigkeit“, 2.5„Eingelagerten Fettsäuren strömen in das umliegende Gewebe und vermischen unter Einwirkung des Ultraschalls mit Gewebeflüssigkeit zu einer Emulsion. DIESE WIRD DANN VOM LYMPHSYSTEM ABTRANSPORTIERT“, 2.6„Emulgierte Fett wird dem normalen wird dem normalen Fettstoffwechsel zugeführt und als Energie verbraucht. Die unbrauchbar gemachten Fettzellen werden von den Makrophagen (Fresszellen) beseitigt“, 2.7„…Ultraschallwellen um Vibration entstehen zu lassen, die die Fettzellen aufbrechen lässt“, 2.8„Vakuum System unterstützt den Abtransport der zu entsorgenden Fettemulsion im Gewebe“, 2.9„Die restlichen Handstücke dienen zum Abbau des gelösten Fettes nach der Kavitation!“, 2.10„Die Ultraschall Kavitation dient als natürliche Alternative zur herkömmlichen Fettabsaugung. Dafür sind Personen geeignet, die nicht grundsätzlich abnehmen wollen, sondern gezielt an speziellen Problemzonen Fettgewebe verlieren und den Muskel straffen möchten“, 2.11„Die Behandlungserfolge sind sofort sichtbar, dauerhaft und effektiv", 2.12„Das SK 13 verwendet einen Ultraschall-Schallkopf zur Abgabe von kontrollierten Niederfrequenz- Ultraschall auf eine gezielte Tiefe innerhalb des Unterhaut-Fettgewebes, die die Fettzellen zum Platzen bringt ohne Blutgefäße, Nerven und Bindegewebe zu beeinträchtigen“, 2.13„messbare Umfangreduktion“, 2.14„Mögliche Behandlungszonen sind Oberarme“ und/oder „Bauch“ und/oder „Hüften“ und/oder „Gesäß“ und/oder „Oberschenkel“ und/oder „Knie“ und/oder „Waden“, 2.15„Bei dieser Behandlungsform wird schon nach einer Sitzung eine Abnahme des Fettgewebes von bis zu 3 cm sichtbar“, 2.16„Die Cellulite geht zurück und das Bindegewebe wird wieder straffer“, 2.17„Der Körperumfang reduziert sich durch die Abnahme der Fettzellen sichtbar und messbar. Die Durchblutung wird gesteigert und der Stoffwechsel wird angeregt“, 2.18„Einmal aufgelöste Fettzellen bilden sich dem jetzigen Kenntnisstand nach nicht wieder neu. Dadurch ist es möglich, Fettpoister dauerhaft zu reduzieren“; jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 und/oder K 4 wiedergegeben; II. an ihn € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (12. August 2019) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe den Kläger vergeblich um Beratung gebeten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag zu I ist hinreichend bestimmt. a) Ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) so deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 2 a]). b) Diesen Anforderungen genügt der von dem Kläger formulierte Antrag. Er zielt auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, nämlich der Handlung so, wie sie von der Beklagten begangen worden ist. Das ergibt sich aus dem von dem Kläger verwandten, auf die konkrete Verletzungsform unmittelbar Bezug nehmenden Konditionalsatz, mit dem – ebenso wie dies bei mit dem Vergleichspartikel „wie“ eingeleiteten Bezugnahmen auf die konkrete Verletzungsform der Fall ist – deutlich gemacht wird, dass allein die in Rede stehende konkrete Verletzungsform Gegenstand des beantragten Verbots sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers [unter B I 1 a]; Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II [unter II 3 e bb]; Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10 – Neue Personenkraftwagen [unter II 1 c]; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich [unter II 1 b aa]; Urteile vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet [unter II 3 a] und I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 5]; Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 a]), dem neben identischen Wiederholungen kerngleiche Abwandlungen unterfallen, in denen das Charakteristische der verbotenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15 [unter III 4 a]; Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots [unter II 2 a und b]; Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07 – Folienrollos [unter II 1 b]; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet [unter II 1 b dd]; Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03 – Telefonwerbung für „Individualverträge“ [unter II 1 b]; Urteil vom 4. September 2003 – I ZR 32/01 [unter II 2]; Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 115/99 – Jubiläumsschnäppchen [unter II 1 a (1)]). Unterlassungsanträge aber, die auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmen, sind regelmäßig in dem einleitend unter I 1 a beschriebenen Sinne hinreichend bestimmt. weil sich durch die Bezugnahme auf die beanstandete Handlung und unter Heranziehung des klägerischen Sachvortrags für gewöhnlich eindeutig ergeben wird, welche Verhaltensweisen dem Beklagten verboten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II [unter B I 1]; Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17 – Deutschland-Kombi [unter II 1]; Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 7/13 – Online-Versicherungsvermittlung [unter II 2 a]). So liegt es auch hier. Der Kläger hat die Verletzungshandlungen zweifelsfrei benannt, indem er angegeben hat, zu welchem Zeitpunkten er die von ihm beanstandeten Seiteninhalte von den Internetpräsenzen der Beklagten abgerufen hat, und auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen hat, in denen der Seiteninhalt dokumentiert ist. Außerdem hat er in den Anlagen farblich hervorgehoben und handschriftlich vermerkt, wo sich welche Werbeaussage findet. 2. Der Kläger ist klagebefugt. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG – der neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung zugleich die prozessuale Klagebefugnis der Verbände regelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – I ZR 158/14 – Der Zauber des Nordens [unter B I 1]) – liegen vor. a) Der Kläger ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts und damit ein rechtsfähiger Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sein satzungsmäßiger und – wofür eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2000 – I ZR 287/97 – Fachverband) – von ihm verfolgter Zweck liegt unter anderem darin, im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblich und freiberuflich Tätigen sowie seiner Mitglieder unlauteren Wettbewerb durch Abmahnung und erforderlichenfalls gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu bekämpfen, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a der Satzung des Klägers (vorgelegt als Anlage B1). b) Seine umfassend anerkannte (vgl. etwa – jeweils den Kläger betreffend – BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de II [unter II 1]; Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 79/94 – Preisrätselgewinnauslobung III, GRUR 1996, 804 [unter II 1]) Prozessführungsbefugnis ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Das hierzu notwendige – von der Beklagten in Abrede gestellte – Erfordernis, dass nämlich dem Kläger „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“, ist erfüllt. Insoweit ist weder erheblich, ob dem Kläger außer der Beklagten weitere vier (wie der Kläger behauptet) oder weitere drei (wie die Beklagte behauptet) Händler und Hersteller von Geräten der apparativen Kosmetik angehören, noch ob die Verfolgung der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße in deren subjektivem Interesse liegt. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gebrauchte Begriff der vertriebenen Erzeugnisse „gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt“ ist nicht zu eng auszulegen und umfasst nicht nur Mitglieder, die mit dem angegriffenen Unternehmer auf gleicher Wirtschaftsstufe stehen und identische Waren vertreiben, sondern auch solche Mitglieder, die einen unterschiedlichen Abnehmerkreis haben und deren Angebot sich (auch nur zeitweilig) mit dem des Wettbewerbers überschneiden oder es – auch künftig – ersetzen kann; maßgeblich ist mit anderen Worten ein (abstraktes) Wettbewerbsverhältnis, dessen Beeinträchtigung durch die beanstandete Handlung mit – einer wenn auch nur geringen – Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen kann und welche für das betroffene Mitglied nicht unbedeutend ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 79/94 – Preisrätselgewinnauslobung III, GRUR 1996, 804 [unter II 1 bb (2)]). Ebenso wie für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Unternehmern genügt, wenn die von ihnen vertriebenen Produkte in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen, wofür ein gewisser Grad der Austauschbarkeit genügt der sich daraus ergeben kann, dass die Produkte den gleichen Bedarf decken sollen oder dieselbe Zweckbestimmung haben (EuGH, Urteil vom 19. April 2007 – C-381/05, De Landtsheer/Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne u.a. [Rn. 44 und 47]). Bezogen auf die Beklagte ist eine derartige grundsätzliche Austauschbarkeit der angebotenen Produkte mit Blick auf solche Gewerbetreibende und Selbständige zu bejahen, die etwa in den Bereichen Sport, diätische Nahrungs(ergänzungs)mittel oder plastische Chirurgie Leistungen erbringen, die ihrerseits zur Fettreduktion geeignet sind und die deshalb ungeachtet ihrer Verschiedenheit für den angesprochenen Verkehr als Alternativen zu den von der Beklagten angebotenen Leistungen in Betracht kommen. Solche Anbieter finden sich etwa mit Apotheken oder Herstellern und Anbietern von Diätika und Nahrungsergänzungsmitteln in erheblicher Zahl unter den Mitgliedern des Klägers. In der Gesamtschau lässt die Mitgliederstruktur des Klägers kein missbräuchliches Vorgehen seinerseits befürchten, sondern rechtfertigt im Gegenteil den Schluss, dass es dem Kläger um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung seiner Mitgliederinteressen geht. Das entspricht im Übrigen der Wahrnehmung der Kammer in zahlreichen vor ihr von dem Kläger geführten Verfahren. 3. Dem Kläger fehlt für seine Klage nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a) Bei Leistungsklagen, zu denen Unterlassungsklagen zählen (vgl. § 241 Abs. 1 S. 2 BGB), ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 – Werbeblocker II [unter B III 1]). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt ausnahmsweise, wenn der Kläger den Rechtsschutz nicht benötigt; solche besonderen Gründe liegen vor, wenn der Kläger bereits über einen Titel verfügt, er seine Rechtsschutzziele auf einfacherem und billigerem Weg wenigstens vergleichbar sicher und wirkungsvoll herbeiführen kann oder wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, weil der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – IX ZR 29/09 [unter II 1 a bis c]). b) Dies beachtend liegen keine Umstände vor, die das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen lassen. Insbesondere stellt der Einwand der Beklagten, es fehle an einer ordnungsgemäßen Abmahnung ihrerseits, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht in Frage. Dieses wird nicht durch die Erfolglosigkeit einer Abmahnung begründet, sondern durch den von ihm angenommenen Rechtsverstoß. Die Ordnungsmäßigkeit einer Abmahnung des Unterlassungsschuldners ist – abgesehen von der Frage des Kostenersatzanspruchs für ihren Ausspruch – lediglich von Bedeutung für die Entscheidung darüber, ob der Schuldner im Sinne des § 93 ZPO Veranlassung zur Einleitung eines gegen ihn gerichteten gerichtlichen Verfahrens gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 216/07 – Schubladenverfügung [unter II 2 b bb]). Diese Frage stellt sich mangels Anerkenntnis der Klageforderung durch die Beklagte nicht. 4. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Ein zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse führender Verstoß des Klägers gegen § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 26/17 – Prozessfinanzierer [unter B III 2 c]) oder gegen § 8 Abs. 4 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgerät [unter II 3 a]) ist nicht festzustellen. a) Sollte die Abmahnung formell zu beanstanden sein, läge darin kein Rechtsmissbrauch sondern allenfalls ein Grund, dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkostenersatz in der Sache zu versagen. b) Der Umstand, dass der Kläger mit der Beklagten gegen eines seiner Mitglieder vorgeht, ist kein Anzeichen für Rechtsmissbrauch. Es wäre im Gegenteil bedenklich, wenn der Kläger vor ihm bekannt gewordenen Rechtsverstößen seiner Mitglieder die Augen verschlösse und ausschließlich gegen Nichtmitglieder vorginge. c) Sollte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Beratungspflicht verletzt haben, begründete dies nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Regelmäßige Folge einer Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis sind daraus resultierende Sekundäransprüche oder materiell-rechtliche Auswirkungen auf bestehende Gegenansprüche und nicht der Wegfall der Befugnis, Ansprüche überhaupt gerichtlich geltend machen zu dürfen. Eine der Beklagten verweigerte Beratung jedenfalls ist kein Beleg für Annahme, der Kläger verfolge mit der Erhebung der Klage überwiegend sachfremde, für sich nicht schutzwürdige Interessen und Ziele bzw. übe prozessualer Befugnisse in einer Weise aus, die sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – I ZR 205/17 – Prozessfinanzierer II [unter B III 2 b]; Beschluss vom 10. Mai 2007 – V ZB 83/06 [unter III 3 a]). Unabhängig davon hat die Beklagte weder schriftsächlich noch mit den Erklärungen ihrer Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, dass – und ggf. welches – konkrete Beratungsanliegen sie in dem von ihr behaupteten Telefonat an den Geschäftsführer der Klägers herangetragen hätte. Ebenso ist ihrer schriftlichen Beantwortung der Abmahnung kein konkret angemeldeter Beratungsbedarf zu entnehmen. d) Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unerheblich ist die zwischen der Abmahnung und der Klageerhebung verstrichene Zeit von knapp sechs Monaten. Wartet der Gläubiger mit der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche zu, ist regelmäßige Folge ggf. eine Verjährung seiner Forderungen oder im Ausnahmefall deren Verwirkung, nicht aber der Verlust der Befugnis, sie gerichtlich zu verfolgen. e) Schließlich rechtfertigen die von der Beklagten als Unzuträglichkeit empfundenen Vorgänge auf der im Dezember 2019 abgehaltenen Mitgliederversammlungen einschließlich der Vertretung von Mitgliedern durch bestimmte Rechtsanwälte nicht den Vorwurf, der Kläger habe mit Erhebung der Klage im Juli 2019 missbräuchlich gehandelt. II. Die Klage ist begründet. 1. Das Bereithalten der von dem Kläger beanstandeten Seiteninhalte zum Abruf von den Internetpräsenzen der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), die die Beklagte entweder selbst vorgenommen hat (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder durch Personen hat vornehmen lassen, deren Tätigwerden gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte begründet. 2. Diese geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter. a) Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. Zu den in Betracht kommenden Bezugspunkten einer Irreführung gehören gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware wie etwa ihre Vorteile. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeaussagen zu solchen Vorteilen sind überall dort, wo die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen zu stellen, da die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen und außerdem mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B I 1]; Urteil vom 3. Mai 2001 – I ZR 318/98 – Das Beste jeden Morgen [unter II 2 a bb]). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, woran es fehlt, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können, oder wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen; ferner kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen oder die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B I 1]). Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Unterlassungsgläubiger, doch kommt eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, da der Werbende in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt, die er im Streitfall auch beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B II 3 b]). Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Unterlassungsgläubiger dargelegt und bewiesen werden, wobei eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn dieser darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B II 3 b]). b) Bei der von der Beklagten betriebenen Werbung für das Kryolipolyseverfahren wie auch für die Ultraschallkavitation handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung. Zwar soll die Behandlung in erster Linie ästhetischen Zwecken dienen. Der die strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen rechtfertigende Gesundheitsbezug kann sich aber auch daraus ergeben, dass zwar ein außerhalb der Gesundheit liegendes – etwa ästhetisches – Ziel angestrebt wird, hierzu jedoch Mittel angewandt werden, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug aufweisen (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2609/15, PharmR 2016, 102 [unter 1 a]). Das ist bei den von der Beklagten beworbenen Verfahren der Fall, die Fettzellen durch Kälteeinwirkung bzw. Ultraschallwellen zerstören sollen und auf diese Weise in den menschlichen Körper eingreifen. c) Den danach an sie zu stellenden Anforderungen wird die Werbung der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte ist zwar weiterhin von der Wirksamkeit und gesundheitlichen Unbedenklichkeit der von ihr beworbenen Methoden überzeugt, räumt aber ein, dass bislang kein wissenschaftlicher Nachweis über deren etwaige fettreduzierende Wirkung geführt worden ist. Dann aber durfte die Beklagte nicht wie geschehen mit einer fettreduzierenden Wirkung werben. 3. Infolge ihrer Unlauterkeit ist die geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. 4. Der Kläger ist, wie bereits oben unter I 1 erörtert, anspruchsberechtigt. 5. Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. a) Für ihr Vorliegen streitet eine durch den unterlaufenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal II [unter III 2 g]). b) Der Umstand, dass die Internetpräsenzen inzwischen umgestaltet wurden und die Beklagte die beanstandeten Werbeaussagen nicht mehr verwendet, ist für den Fortbestand der Wiederholungsgefahr ohne Bedeutung. Ist eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, kann sie grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 – I ZR 21/06 – Haus & Grund III [unter B I 1]). Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn sie jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 – I ZR 77/05 – Fruchtextrakt [unter II 4]). Einen solchen Ausnahmefall stellt das Bemühen, die im Internet verbreitete Werbung wettbewerbskonform zu gestalten, nicht dar. Die bloße Beendigung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens führt für sich gesehen nicht zum Wegfall der nach dessen Vornahme zu vermutenden Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 – I ZR 23/19 – Pflichten des Batterieherstellers [unter II 2 f]). 6. Weitere Anspruchsvoraussetzungen hat der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Seine Begründetheit erfordert insbesondere keine vorhergehende Abmahnung. Sie wird dem Gläubiger durch § 12 Abs. 1 UWG gerade nicht vorgeschrieben („sollen“) und die Wirkung ihres Fehlens erschöpft sich, wie schon unter I 3 b angemerkt, darin, dass dem Schuldner die Möglichkeit eines nach § 93 ZPO privilegierten Anerkenntnisses oder einer vergleichbare Folgen nach sich ziehenden Reaktion verbleiben (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, § 12 UWG Rn. 1.9). 7. Der Zahlungsantrag ist in der Hauptsache aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und hinsichtlich der Zinsen aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt. Die von dem Kläger ausgesprochene Abmahnung war angesichts des festgestellten Rechtsverstoßes der Beklagten begründet. Sie war außerdem berechtigt. Dieses Merkmal ist gegeben, wenn die Abmahnung ihre Funktion erfüllt, dem Schuldner einen Weg zu weisen, wie er den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 47/09 – Kräutertee [unter II 1]). Das ist bei der von dem Kläger ausgesprochenen Abmahnung, die mit einem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war, der Fall. Insoweit ist nicht erheblich, ob die Abmahnung von einem vertretungsberechtigten Organ des Klägers oder von einer von ihm wirksam bevollmächtigten Person ausgesprochen wurde. Der Zweck der Abmahnung wird unabhängig davon erreicht, da der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht, und dabei den Gläubiger bei fehlender Vertretungsmacht gemäß § 177 Abs. 2 S. 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern oder er bei Zweifeln an der Vertretungsmacht des Vertreters die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis [unter II 1 b]). III. Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: € 100.000