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Urteil

14c O 78/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:1020.14C.O78.21.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

das nachfolgend eingeblendete Schlüsselgehäuse in der Europäischen Union zu benutzen, insbesondere dort einzuführen, anzubieten, zu be-werben oder zu vertreiben und/oder dort einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wor-den sind:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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2.

an die Klägerin 2.904,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2021 zu zahlen;

3.

an die Klägerin wie folgt Auskunft zu erteilen:

a)      über den Umfang, in welchem die Beklagte Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. angeboten, beworben und vertrieben hat, einschließlich des von ihr erzielten Umsatzes und Gewinns, unter Vorlage von Rechnungen und Belegen;

b)      über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herstellers und/oder Vorlieferanten, von denen sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. erhalten hat, jeweils unter Vorlagen von Rechnungen und Lieferbelegen;

c)      über die Namen und die ladungsfähige Anschrift sämtlicher gewerblicher Abnehmer, an welche sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. vertrieben hat, jeweils unter Vorlage von Rechnungen und Lieferbelegen;

4.

sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Schlüsselgehäuse

gemäß Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus dem Vertrieb von Schlüsselgehäusen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu I.3. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu I.2. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, das nachfolgend eingeblendete Schlüsselgehäuse in der Europäischen Union zu benutzen, insbesondere dort einzuführen, anzubieten, zu be-werben oder zu vertreiben und/oder dort einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wor-den sind: 2. an die Klägerin 2.904,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2021 zu zahlen; 3. an die Klägerin wie folgt Auskunft zu erteilen: a) über den Umfang, in welchem die Beklagte Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. angeboten, beworben und vertrieben hat, einschließlich des von ihr erzielten Umsatzes und Gewinns, unter Vorlage von Rechnungen und Belegen; b) über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herstellers und/oder Vorlieferanten, von denen sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. erhalten hat, jeweils unter Vorlagen von Rechnungen und Lieferbelegen; c) über die Namen und die ladungsfähige Anschrift sämtlicher gewerblicher Abnehmer, an welche sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. vertrieben hat, jeweils unter Vorlage von Rechnungen und Lieferbelegen; 4. sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus dem Vertrieb von Schlüsselgehäusen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu I.3. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu I.2. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin stellt als Automobilhersteller verschiedene Schlüsselmodelle her und bringt sie in den Markt, u.a. das nachfolgende Modell: Sie ist Inhaberin des am 04.09.2012 angemeldeten, am 10.09.2012 eingetragenen und am 27.12.2012 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Nummer 001342174-0001 (im Folgenden: Klagemuster), das sich auf „Verriegelungs- und Verschlussvorrichtungen“ bezieht und mit folgenden Abbildungen bei dem EUIPO eingetragen ist: Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 5 Abb. 6 Abb. 7 Die Beklagte betreibt die Website www.X.com, über die sie überwiegend Kfz-Zubehörteile und Ersatzteile vertreibt, beispielsweise Bremsscheiben und Bremsbeläge, Riemenantrieb oder Scheinwerfer, Automatten und Fußmatten, Motoröl und auch Schlüsselgehäuse. Die Klägerin hat aufgrund des nachfolgend eingeblendeten Angebots bei ihr das im Tenor abgebildete Schlüsselgehäuse (im Folgenden: Verletzungsmuster) erworben, bei dem es sich nicht um ein Schlüsselgehäuse der Klägerin handelt: Die Klägerin mahnte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2021 (Anlage K 7) die Beklagte wegen Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Markenrechtsverletzung sowie wettbewerbswidriger Nachahmung ab. Die Beklagte trat einer Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung vornehmlich unter Bezugnahme auf die Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV mit Schreiben vom 30.03.2021 entgegen; hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche gab sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K 8). Die Parteien tauschten ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen aus, die Beklagte war indes nicht bereit, die geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche zu erfüllen und die Abmahnkosten zu erstatten (Anlagenkonvolut K 9). Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 19.11.2021 zugestellt worden ist, macht die Klägerin geschmacksmusterrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Ersatz der gesamten Abmahnkosten nebst Zinsen, Auskunft und Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung sowie Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Ansicht, dem Klagemuster komme unter Berücksichtigung des vorbekannten, von ihr vorgelegten Formenschatzes ein ausgesprochen großer Schutzbereich zu, in den das Verletzungsmuster, welches sich im Ident-Bereich bewege, ohne Weiteres falle. Art. 110 GGV sei nach den im Einzelnen dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht anwendbar. Das Schlüsselgehäuse werde auch nicht als Reparaturteil sondern in erster Linie zur optischen Aufwertung (älterer) Schlüsselmodelle genutzt. Insofern fehle es auch an einer subjektiven Benutzungsabsicht als Reparaturteil und ebenso an der bei einer Nutzung als Reparaturteil gebotenen Einhaltung der Hinweis- und Aufklärungspflichten. Aus der Geschmacksmusterverletzung und im Hinblick auf die vollständig geltend gemachten Abmahnkosten auch aufgrund der rechtswidrigen Verwendung der „VW“-Marke der Klägerin in identischer Weise für identische und nicht von der Klägerin stammende Schlüsselgehäuse resultierten die geltend gemachten Ansprüche. Die Auskunft sei noch nicht vollständig erteilt, weil die Beklagte nur die unter dem streitgegenständlichen Angebot vertriebenen Schlüsselgehäuse beauskunftet habe, dies ohne Vorlage von Belegen. Sie habe aber das Schlüsselgehäuse auch über andere Kanäle, jedenfalls bei Ebay (Anlage K 15), verkauft. Die Klägerin beantragt, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Klagemuster sehe aus wie ein beliebiges Schlüsselgehäuse für einen Autoschlüssel mit Funkfernbedienung wie sie schon lange so oder so ähnlich angeboten würden. Bei dem von ihr vertriebenen streitgegenständlichen Schlüsselgehäuse handele es sich um ein reines Ersatzteil für den Fall, dass das Originalgehäuse beschädigt oder defekt sei. Es lasse sich nicht mit den Schlüsselkomponenten anderer Hersteller kombinieren und sei weder Tuning-Produkt noch Sammlergegenstand. Mithin sei es ein geradezu klassisches Reparaturteil, was auch die Bewerbung als „1:1-Ersatz für das bisherige Gehäuse“ bestätige. Für das Verletzungsmuster gelte die Ausnahme des Art. 110 GGV, da der Autoschlüssel ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Art. 3 c) GGV und das Gehäuse ein außenliegendes und mithin sichtbares Bauelement des Schlüssels sei. Bei dem Schlüsselgehäuse handele es sich um ein typisches Verschleißteil, für das ein Interesse des Verbrauchers bestehe, es zu ersetzen, wenn die weiteren Bauelemente des Schlüssels noch funktionsfähig sind. Der Verbraucher benötige ein Schlüsselgehäuse in exakt dieser Gestaltung, da mehrere Schlüssel seines Fahrzeugs auch gleich aussehen sollten, das Design wieder hergestellt werde und keine Wertminderung für den Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs durch die Mitlieferung eines Schlüssels abweichend von der Originalgestaltung eintrete. Auch Handygehäuse würden von zahlreichen Anbietern und von den Originalherstellern unbehelligt vertrieben. Schließlich könne der Autoschlüssel auch als Teil des komplexen Erzeugnisses „Pkw“ angesehen werden, weil ein Pkw niemals ohne Schlüssel ausgeliefert werde und es keinen Markt für Autoschlüssel ohne Pkw gebe. Insoweit sei das Schlüsselgehäuse tatsächlich auch ein Bauelement des komplexen Erzeugnisses „Pkw“. Soweit die Klägerin hilfsweise auf die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten verweise, sei ihr Antrag nicht entsprechend gefasst und bestünden überdies solche Pflichten nicht. Schließlich liege aber auch keine Benutzung des Klagemusters vor, da die auf den Tasten deutlich erkennbaren und beim Produkt auch spürbaren Piktogramme beim Betrachter zu einem anderen Gesamteindruck führten. Mangels Geschmacksmusterverletzung bestünden auch die Annexansprüche nicht. Die verlangten Auskünfte seien vorgerichtlich bereits erteilt worden (Anlage B 1). Soweit die Abmahnkosten im Hinblick auf die behauptete Markenverletzung begehrt würden, bestehe auch insoweit kein Anspruch, da sie die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und die Marke ausschließlich als Hinweis auf die Verwendbarkeit der Produkte als Ersatzteil für Produkte der Klägerin verwendet habe. Soweit die Klägerin für die Geschmacksmusterverletzung einen Streitwert von 120.000 EUR angebe und als Gesamtstreitwert der Abmahnung 200.000 EUR zugrunde lege, sei die Verteilung zwischen Marken- und Geschmacksmusterverletzung nicht zutreffend. Schließlich sei die vorgerichtliche Abmahnung mindestens teilweise unberechtigt, weil sie sich auf Schlüssel bezogen habe. Vorsorglich rechne sie für den Fall, dass der Klägerin ein Anspruch wegen der abgemahnten Markenverletzung bestehen sollte, mit ihrem eigenen Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die unberechtigte Abmahnung aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 (a) GGV, weil sie mit dem Vertrieb des Verletzungsmusters die Rechte der Klägerin aus dem Klagemuster verletzt. 1. Die Klägerin ist als Inhaberin des Klagemusters aktivlegitimiert. 2. Die Rechtsgültigkeit des Klagemusters wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV im Verletzungsverfahren vermutet und kann nur mit einer Nichtigkeitswiderklage, die die Beklagte vorliegend nicht erhoben hat, bestritten werden. 3. Das Klagemuster wird geprägt durch seine schlichte, asymmetrische und geschlossene Form mit seinen teils gerundeten, teils abgeschrägten Kanten, die asymmetrische Durchbrechung an der einen Schmalseite sowie die unterschiedlich untergliederte Vorder- und Rückseite. Das Klagemuster wirkt dadurch schlicht, aber nicht langweilig und brav, sondern eher dynamisch modern. 4. Das Verletzungsmuster erweckt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. a) Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges der Geschmacksmuster ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/1, Rn. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang der Geschmacksmuster auch durch ihren Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand der Geschmacksmuster zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch deren Schutzumfang (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/1, Rn. 32 – Kinderwagen II). Fehlt jeder oder nahezu jeder Vortrag zum vorbekannten Formenschatz, so ist von einem weiten Schutzbereich auszugehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2008, Az. I-20 U 154/08, Rn. 7 – zitiert nach juris). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem jedenfalls durchschnittlichen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen. Der Entwerfer von Schlüsselgehäusen hat einen durchschnittlichen Gestaltungsspielraum, da das Schlüsselgehäuse den technischen, praktischen Anforderungen genügen muss und es eine beachtliche Musterdichte gibt. Die Beklagte hat in Bezug auf das Klagemuster keinen zu berücksichtigenden Formenschatz vorgelegt, der zu einer Einschränkung des Schutzbereiches führen würde. Von den von der Klägerin vorgelegten, nachfolgend eingeblendeten vorbekannten Mustern ist das Klagemuster deutlich beabstandet. Von allen Entgegenhaltungen setzt sich das Klagemuster durch seine schlichte, asymmetrische und geschlossene Form mit seinen teils gerundeten, teils abgeschrägten Kanten und mit der asymmetrische Durchbrechung an der einen Schmalseite ab. c) Das Verletzungsmuster erzeugt denselben Gesamteindruck wie das Klagemuster. Klagemuster und Verletzungsmuster stehen sich wie folgt gegenüber: Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (vgl. EuG, Urt. v. 22.06.2010, Az. T-153/08, Rn. 46 – Shenzhen Taiden, EuG, Urt. v. 21.11.2013, Az. T-337/12, Rn. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (vgl. EuGH, Urt. v. 20.11.2011, Az. C281/10, Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/1, Rn. 55 – Kinderwagen II). Bei der Prüfung, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/1, Rn. 30 – Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az.: I ZR 164/17, Rn. 31 – Meda Gate; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 35 – Armbanduhr). Insoweit sind sämtliche Merkmale, und nicht nur die Merkmale, aus denen sich die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters ergibt, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, 3. Auflage 2019, Art. 10 GGV, Rn. 44). Denn für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010, Az. I ZR 71/08, Rn. 11 ff. – Untersetzer). Dies berücksichtigend gilt im Streitfall Folgendes: Das Verletzungsmuster übernimmt die prägenden Merkmale des Klagemusters, nämlich die schlichte, asymmetrische und geschlossene Form mit seinen teils gerundeten, teils abgeschrägten Kanten, die asymmetrische Durchbrechung an der einen Schmalseite sowie die unterschiedlich untergliederte Vorder- und Rückseite, in allen Einzelheiten. Der Unterschied, dass auf der Vorderseite Piktogramme gezeigt sind, die das Klagemuster nicht zeigt, führt nicht aus dem Schutzbereich heraus. Denn der informierte Benutzer weiß, dass Schlüsselgehäuse üblicherweise mit Piktogrammen versehen werden, um die Funktionen erkennbar zu machen. Es handelt sich um Elemente die für den Gesamteindruck des Gehäuses regelmäßig nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen und entsprechend gering zu gewichten sind. Mithin sind Verletzungs- und Klagemuster nahezu identisch. Angesichts der vollständigen Übereinstimmung in der Formgebung des Gehäuses vermögen die Piktogramme keinen anderen Gesamteindruck zu begründen. 5. Durch Angebot und Vertrieb des Verletzungsmusters hat die Beklagte eine Benutzungshandlung i.S.d. Art. 19 GGV begangen. Insoweit ist der Klägerin auch nicht der Schutz aufgrund von Art. 110 GGV deshalb versagt, weil es sich bei dem Verletzungsmuster um ein Ersatzteil handeln würde, auf das sich der Schutz des Klagemusters nicht erstrecken würde. Nach Art. 110 GGV besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Art. 110 GGV um eine Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C-397/16 und C-435/16 – Acacia/Audi und Acacia/Porsche), was auch Art. 26 (2) TRIPS gebietet (vgl. Ruhl in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 119, Rn. 16 und 20). Die Schutzeinschränkung des Art. 110 GGV bezieht sich ausdrücklich nur auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses. Das Schlüsselgehäuse ist indes kein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses. Ein komplexes Erzeugnis ist gemäß Art. 3 c) GGV ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Das Schlüsselgehäuse ist entgegen der Ansicht der Beklagten weder Bauelement des Pkw noch des Schlüssels. Zwar bestehen Pkw und Schlüssel jeweils aus einer Vielzahl von Einzelteilen, die sich ersetzen lassen, so dass das jeweilige Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Ein Bauelement des Erzeugnisses „Pkw“ ist aber weder der Schlüssel und erst recht nicht das Schlüsselgehäuse, da sie nicht mit dem Pkw auseinander- und zusammengebaut werden, wie es der Wortlaut verlangt. Es handelt sich vielmehr bei dem Schlüssel um ein Zubehörteil. Das Schlüsselgehäuse ist auch kein Bauelement des komplexen Erzeugnisses „Schlüssel“. Dagegen spricht bereits, dass das Schlüsselgehäuse selbst aus einer Vielzahl von Bauteilen besteht, hier also von der Beklagten nicht nur ein Bauelement des Schlüssels benutzt wird, sondern eine Kombination mehrerer Bauteile. Entscheidend ist aber, dass im Schlüsselgehäuse alle prägenden Merkmale des komplexen Erzeugnisses „Schlüssel“ verkörpert sind, mithin das Schlüsselgehäuse allein das ursprüngliche Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses „Schlüssel“ im Sinne des Art. 110 GGV bestimmt. Bei der Beurteilung des ursprünglichen Erscheinungsbildes des komplexen Erzeugnisses „Schlüssel“ dürfte nämlich das einzige weitere sichtbare Teil des Schlüssels, der Schlüsselbart, im Hinblick auf Art. 8 GGV gänzlich außer Acht zu lassen sein. Jedenfalls vermag der Schlüsselbart den Schlüssel nicht mitzuprägen. Mit dem Angebot und Vertrieb des geschmacksmustergeschützten Schlüsselgehäuses beabsichtigt die Beklagte mithin nicht, durch den Ersatz eines Bauelements das ursprüngliche Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses „Schlüssel“ wieder herzustellen, sondern sie schafft es in Gänze neu. Ein solcher Fall ist indes von Art. 110 GGV nicht umfasst. Ohne das Schlüsselgehäuse existiert das komplexe Erzeugnis „Schlüssel“ nicht mehr; es kann mithin nicht als Ganzes repariert werden. Ersetzt man, wie die Beklagte, alle Elemente, deren Merkmale das komplexe Erzeugnis prägen, so handelt es sich nicht um eine Reparatur i.S.d. Art. 110 GGV. 6. Durch die Benutzung des Klagemusters hat die Beklagte die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründet. Die Wiederholungsgefahr wurde auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. 7. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 3 GGV i.V.m. § 890 ZPO (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Rn. 45). II. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin folgt aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 62a, 46 Abs. 1, Abs. 3 DesignG, soweit sie Angaben über Herkunft und Vertriebsweg, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge, Zeiten und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse begehrt. Der weitergehende Anspruch folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Beklagte hat den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht durch ihre Angaben im Schreiben gemäß Anlage B 1 erfüllt, da – unbestritten – weitere Angebote, z.B. auf Ebay, nicht erfasst sind und keine Rechnungen und Belege vorgelegt wurden. III. Der Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung beruht auf Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 62a, 43 Abs. 1 DesignG. IV. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG gegenüber der Beklagten zu. Das erforderliche Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 256 ZPO liegt vor, da die Klägerin wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage ist und die Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung hat. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung des Klagemusters durch das Verletzungsmuster hätte erkennen können, § 276 BGB. V. Auch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten der durch ihre Rechtsanwälte ausgesprochenen Abmahnung besteht in vollem Umfang. Die Begründetheit der Abmahnung hinsichtlich des Geschmacksmusterverstoßes ergibt sich aus den vorhergehenden Entscheidungsgründen. Auch im Hinblick auf den markenrechtlichen Anspruch war die Abmahnung begründet. Die Beklagte hat durch Verwendung Bezeichnung „VW“ in den Angeboten der von ihr vertriebenen Schlüsselgehäuse die Rechte der Klägerin an ihrer Unions-Wortmarke UM Nr. 1354216 „VW“ gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV verletzt. Die Verwendung der Marke erfolgt jeweils markenmäßig zur Kennzeichnung der Produkte der Beklagten. Der Gebrauch bewegt sich außerhalb der Schutzschanke des Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV. Wie das im Tatbestand eingeblendete Angebot zeigt, wird aus diesem nicht deutlich, dass es sich nicht um ein Originalteil handelt, da das Schlüsselgehäuse nicht als ein Gehäuse „für“ VW bezeichnet wird. Dies erkennt der Verkehr auch nicht daran, dass überdies „Seat“ und „Skoda“ genannt werden, da es sich um konzernverbundene Unternehmen handelt, die allgemein bekannt teilweise dieselben Teile verwenden. Da der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegeben ist, steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Prozesszinsen zu (§ 291 BGB). VI. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 120.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 100.000,00 € auf den Antrag zu I.1., jeweils 5.000,00 € auf die Anträge zu I.3. und I.4. und 10.000,00 € auf den Antrag zu II. X X X