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Urteil

12 O 165/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:1123.12O165.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer identifizierenden Wortberichterstattung über ihn geltend. Der Kläger, der vor der Änderung seines Namens S. hieß, ist Unternehmer und im Immobilienbereich tätig. Er ist der Sohn von L., dem früheren geschäftsführenden Gesellschafter der X. (im Folgenden: C.) und der O. (nachfolgend: E.). Die Beklagte ist verantwortlich für den Internetauftritt unter www.D.com und die Printausgabe der Wirtschaftszeitung „F.“. Am Nachmittag des 29.04.2021 veröffentlichte die Beklagte unter www.D..com den als Anlage K 1 vorgelegten Artikel mit den Überschriften „Immobilienskandal“, „Insolvenzverwalter stellt Firma der B. ein verheerendes Zeugnis aus“ und der Unterüberschrift „Im Skandal um denkmalgeschützte Immobilien der C. hat der Insolvenzverwalter die zentrale Firma durchleuchtet. Er sieht einen mutmaßlich lang dauernden Anlegerbetrug.“ Tags darauf, am 30.04.2021, wurde in der Printausgabe des T. der inhaltlich gleichlautende Artikel gemäß Anlage K 2 mit den Überschriften „B.“, „Verheerendes Zeugnis“ und derselben Unterüberschrift wie in der Online-Ausgabe veröffentlicht. In den beiden Artikeln in der Print- und der Onlineversion wird das Insolvenzverfahren der E. thematisiert, die zu den Gesellschaften der C., vormals „G.“, gehört. Über das Vermögen der E. ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Bremen wenig später im Mai 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. 531 IN 2/20). Dort war Herr W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden und hatte unter dem 26.04.2021 ein Schlussgutachten vorgelegt, in dem er u.a. geprüft hatte, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen (vgl. hierzu das als Anlage K 12 vorgelegte vollständige Gutachten, auszugsweise vorgelegt mit dem Anlagenkonvolut B 3). Einleitend heißt es in den beiden hier in Rede stehenden Artikeln jeweils: „Detailversessen hat N. mit seinem Team die Y. (E.) durchleuchtet, eine Art Geldverteilstelle der B. (C.). Im Sommer 2020 ging das Immobilienunternehmen aus Q. bei Z. unter, es folgten weitere Firmen aus der Gruppe. Viele Monate später steht das Urteil des vorläufigen Insolvenzverwalters zu dem wichtigsten Teil des Firmengeflechts, der E., fest. Ein „betrügerisches Geschäftsmodell“ habe die Gesellschaft betrieben, schreibt R.. (…) Die Staatsanwaltschaft Z. führt V. als einen von fünf Beschuldigten. Er wird verdächtigt, diverse Straftaten begangen zu haben. Es geht um möglichen Anlagebetrug, Untreue, Bankrotthandlungen und Insolvenzverschleppung.“ In Bezug auf den Kläger wird weiter unten in dem Artikel ausgeführt: „Bei einem anderen Geschäftspartner ist die Erklärung für eine vom Insolvenzverwalter festgestellte Sonderbehandlung offensichtlich: Er war Sohn des Unternehmensgründers L.. J.. soll der E. bis 2015 knapp drei Millionen Euro geschuldet haben. Am 21. Dezember 2015 gewährte ihm sein Vater I. für die gesamte C. laut Insolvenzverwalter einen Forderungsverzicht. Die Gründe: unbekannt. R. empfiehlt, die Summe anzufechten, sprich: vom Sohn zurückzuholen.“ Vor der Veröffentlichung hatte der Autor und verantwortliche Redakteur der beiden Artikel, Herr U., in seiner E-Mail vom 27.04.2021 (Anlage K 4) Fragen zu einem angeblichen Kredit in Höhe von 2.964.231,20 € an den Kläger bzw. dessen Sprecher gesandt. Der Kläger wies mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2021 (Anlage K 5) in seiner Antwort darauf hin, dass die Annahme des Redakteurs falsch sei und es weder eine entsprechende Darlehensgewährung noch einen Kredit gebe. Für die Verdächtigungen und Vermutungen, die sich aus den Anfragen ergeben würden, gebe es keine Tatsachengrundlage. Daraufhin richtete der Redakteur zwei Tage später, am Morgen des 29.04.2021, eine näher konkretisierte Anfrage an den Kläger (Anlage K 6). In Reaktion hierauf ließ der Kläger noch am selben Tag durch seinen Anwalt erneut auf die Substanzlosigkeit der Aussagen und das Fehlen hinreichender Anknüpfungstatsachen hinweisen (Anlage K 7). Sowohl dieses als auch das anwaltliche Schreiben vom Tag zuvor enthalten abschließend ausdrücklich das Verbot, den Inhalt der Schreiben „wörtlich oder sinngemäß in Teilen oder ganz“ zu veröffentlichen. Die in diesem Fall ermittelnde Staatsanwaltschaft Z. führt gegen den Kläger unstreitig kein Ermittlungsverfahren. Der Kläger wird nicht als Beschuldigter geführt. Der Kläger mahnte die Beklagte in den anwaltlichen Schreiben vom 29.04.2021 (Anlage K 9) und 03.05.2021 (Anlage K 10) wegen unzulässiger, identifizierender Verdachtsberichterstattung ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2021 (Anlage K 11) innerhalb der gesetzten Frist ab. Der von dem Kläger vor dem Landgericht P. am 11.05.2021 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit gleichlautenden Unterlassungsanträgen wurde mit Beschluss vom 07.06.2021, Az. 324 O 201/21, zurückgewiesen (Anlagenkonvolut B 2). Bereits vor den beiden hier streitgegenständlichen Artikeln wurde über C. bzw. die E. in der Presse berichtet. In einem von der „H.“ mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geführten und dort veröffentlichten Interview (vgl. Anlage K 3) sagte dieser u.a., dass es „keine vernünftige Buchführung“ bei der B. gegeben habe. Der Kläger ist der Ansicht, es liege eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung vor. Durch die Veröffentlichung des Print- und Online-Artikels werde in besonderer Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen und sein Kredit gefährdet. Mangels staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen ihn, müsse er keine identifizierende Berichterstattung durch namentliche Nennung hinnehmen. Zudem werde in den Artikeln der unrichtige Eindruck erweckt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ggf. auch ihn als Beschuldigten führen würde. Der Leser gehe davon aus, dass er, der Kläger, einer der erwähnten fünf weiteren Beschuldigten neben seinem Vater sei, gegen den sich die Ermittlungen richten würden. Der Eindruck ergebe sich auch daraus, dass er neben seinem Vater eine der wenigen in den beiden Artikeln namentlich genannten Personen sei und er selbst dadurch gewissermaßen in Sippenhaft genommen werde. Darüber hinaus werde der unzutreffende Vorwurf erhoben, er habe aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung eine „Sonderbehandlung“ erhalten. Ferner werde ihm vorgeworfen, Teil eines „betrügerischen Systems“ zu sein. Für die scheinbar chaotische Büro- und Buchführung innerhalb des Firmenkomplexes der C. könne er aber nichts und diese sei ihm auch nicht zuzurechnen. In Bezug auf ein Darlehen, einen Kredit, eine Schuld und/oder einen Forderungsverzicht gebe es für die erfolgte Verdachtsberichterstattung keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Entgegen der Darstellung in den Artikeln sei ihm zu keinem Zeitpunkt durch die E. ein Darlehen von knapp 3 Mio. Euro eingeräumt worden. Es habe auch keinen entsprechenden Kredit, keine Zahlung und keine Schuld hinsichtlich der genannten knapp 3 Mio. Euro und damit auch keinen entsprechenden Forderungsverzicht gegeben. Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung mit ihm existiere nicht. Das Schlussgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.04.2021 beinhalte ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Behauptungen der Beklagten, weil dieses für die in Rede stehenden Äußerungen bzw. Feststellungen keine privilegierte Quelle darstellen könne. Hierfür reiche die bei der E. herrschende Dokumentenlage nicht aus, wie sich aus dem Schlussgutachten (vgl. Rn. 21, 23, und 153) und dem zuvor in der „H.“ erschienenen Artikel ergebe. Das Gutachten stelle lediglich fest, dass bei der Insolvenzschuldnerin, der E., eine Forderung in Höhe von knapp drei Millionen Euro gegen den Kläger ausgewiesen werde. Es werde dort in keiner Weise festgestellt, ob diese auch tatsächlich existiere und woher sich diese Forderung ergeben soll. Dass eine Forderung in entsprechender Höhe ausgewiesen sei, sei indes nicht gleichbedeutend mit der Behauptung, der Kläger habe der Insolvenzschuldnerin bis 2015 knapp 3 Mio. Euro geschuldet. Schließlich ergebe sich aus dem Gutachten (dort Rn. 377), dass auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter keinesfalls feststehe, ob es überhaupt eine Forderung in der bezeichneten Höhe gebe. Insofern behauptet die Beklagte etwas, was sich aus dem Insolvenzgutachten gar nicht ergebe. Bezeichnend sei auch, dass er Insolvenzverwalter bis heute keine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Kläger geltend gemacht habe. Spätestens nach dem Eingang der beiden vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 28. und 29.04.2021 (Anlagen K 5 und K 7) und einem Abgleich des Insolvenzgutachtens hätte die Beklagte weitere Recherchen anstellen oder von einer identifizieren Berichterstattung und Aufnahme der angegriffenen Passagen in den Artikel absehen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung über den Kläger zu berichten, wie unter www.D..com in dem Beitrag „Insolvenzverwalter stellt Firma der B. ein verheerendes Zeugnis aus“ vom 29.04.2021 bzw. im F. vom 30.04.2021 auf S. 34/35 unter der Überschrift „Verheerendes Zeugnis“ geschehen; 2. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bei einem anderen Geschäftspartner ist die Erklärung für eine vom Insolvenzverwalter festgestellte Sonderbehandlung offensichtlich: Er war Sohn des Unternehmensgründers L.. J.. soll der E. bis 2015 knapp drei Millionen Euro geschuldet haben. Am 21. Dezember 2015 gewährte ihm sein Vater I. für die gesamte C. laut Insolvenzverwalter einen Forderungsverzicht. Die Gründe: unbekannt. R. empfiehlt, die Summe anzufechten, sprich: vom Sohn zurückzuholen.“ wie unter www.D..com in dem Beitrag „Insolvenzverwalter stellt Firma der B. ein verheerendes Zeugnis aus“ vom 29.04.2021 geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Äußerungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Die Berichterstattung sei nach den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung rechtmäßig. Bei dem Insolvenzverfahren der C. handele es sich um einen Berichterstattungsgegenstand von hohem öffentlichem Interesse. Es gehe – insofern unstreitig – nach den Schätzungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um den Verbleib von mehr als einer Milliarde Euro Anlegergelder. Ob die E. gegenüber dem Kläger im Jahr 2015 Forderungen in Höhe von rund drei Millionen Euro gehabt habe und ob der ehemalige geschäftsführende Gesellschafter der nunmehr insolventen C. und E., L., am 21.12.2015 für diese beiden Gesellschaften zugunsten seines Sohnes auf diese Forderungen verzichtet habe, sei sowohl mit Blick auf den Umfang der Abschreibung bzw. des Forderungsverzichts als auch angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung der Beteiligten von hohem öffentlichem Interesse. Entgegen der Ansicht des Klägers werde mit der beanstandeten Berichterstattung nicht der Verdacht verbreitet, die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelte auch gegen den Kläger und führe diesen als Beschuldigten. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesamtkontext. Während es im ersten Teil des Print- und Online-Artikels um die geschäftlichen Aktivitäten des Vaters des Klägers im Zusammenhang mit der C. und die darauf beruhenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn als „Hauptverantwortlichen“ gehe, beschäftigte sich dieser im zweiten Teil (ab der zweiten Spalte der Printversion) ausschließlich mit dem durch diese Aktivitäten angerichteten Schaden und der Frage, wohin das Vermögen des Unternehmens nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters geflossen sei. In diesem Kontext werde der Kläger neben Vermittlern, Anlegern, Dienstleistern als einer der Begünstigten genannt, ohne dass dies in einen strafrechtlichen Kontext mit Blick auf die Zahlungsempfänger gestellt werde. Ferner gebe es für den in den Artikeln geäußerten Verdacht in dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächliche Anhaltspunkte (so auf den Seiten 1 bis 7, 127 bis 129 des Anlagenkonvoluts B 3). Dabei würden sich die tatsächlichen Anhaltspunkte aus den Buchhaltungsunterlagen der E. ergeben, wie sowohl der damals vorläufige als auch der aktuelle Insolvenzverwalter PI. gegenüber dem verantwortlichen Redakteur bestätigten hätten. Da in dem Artikel eine entsprechende Bezugnahme auf die Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters („laut Insolvenzverwalter“, „soll“) erfolgt sei, sei der Sachverhalt insgesamt richtig dargestellt worden. Weshalb die Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters keine ausreichende Grundlage für die darauf fußende Verdachtsberichterstattung sein solle, lege der Kläger nicht dar. Soweit von ihr in der „H.“ zuvor berichtet worden sei, dass es bei der C. „keine vernünftige Buchführung“ gegeben habe, beinhalte diese Aussage nicht, dass die fraglichen Forderungen nicht vorhanden seien. Unerheblich sei, dass der Kläger die Forderungen der Insolvenzschuldnerin bestreite. Im Übrigen sei die beanstandete Berichterstattung auch nicht vorverurteilend. Vielmehr ergebe sich aus dem Kontext, dass es sich bei dem fraglichen Darlehen, dem Forderungsverzicht und der Abschreibung nicht um feststehende Tatsachen handele. Aus der am Ende der streitgegenständlichen Passage des Klageantrags zu 2. wiedergegebenen Empfehlung des vorläufigen Insolvenzverwalters („R. empfiehlt, die Summe anzufechten, sprich: Vom Sohn zurückzuholen.“) ergebe sich, dass insoweit nach dessen Einschätzung nicht von einem bereits feststehenden Sachverhalt auszugehen sei, eine entsprechende (Insolvenz-)Anfechtung indes gute Erfolgsaussichten habe. Nach alldem sei auch eine namentliche Berichterstattung über den gegen den Kläger gerichteten Verdacht zulässig. Schließlich könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich an die ausdrückliche Weisung des Klägers in seinen vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben, den Inhalt dieser Schreiben weder wörtlich noch sinngemäß in Teilen oder ganz zu veröffentlichen, gehalten habe. Vielmehr werde in den Artikeln zutreffend wiedergegeben, dass der Kläger auf Anfrage zu den Vorgängen keine Stellungnahme abgegeben habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1. (im Sinne eines „Anonymitätsschutzes“) wegen identifizierender Wortberichterstattung aufgrund der Nennung des Namens des Klägers in der Print- und Onlineversion des Artikels besteht nicht. 1. Ein solcher Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Vorliegen eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs richtet sich danach, ob die beanstandete Äußerung – hier die Nennung des Namens des Klägers – in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Ob ein etwaiger Eingriff rechtswidrig ist, ist sodann grundsätzlich durch Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Beklagten zu bestimmen. Soweit der Kläger geltend macht, die Nennung seines Namens in dem Artikel im Zusammenhang mit dem gegen seinen Vater geführten Ermittlungsverfahren verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits deshalb nicht, weil sich ein solcher „Verdacht“, d.h. der Verdacht, gegen ihn selbst werde ebenfalls (u.a. wegen des Verdachts des Anlagebetrugs) ermittelt bzw. er selbst sei (neben seinem Vater auch) Beschuldigter des in Rede stehenden oder eines anderen Ermittlungsverfahrens, so nicht aus der vorliegenden Wortberichterstattung ergibt. Mit der Nennung seines Namens in dem Artikel wird nicht in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Der soziale Geltungsanspruch des Klägers wird dadurch nicht beeinträchtigt. a. Die Kammer verkennt nicht, dass die identifizierende (Verdachts-)Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren zwangsläufig das Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes beeinträchtigt, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20, Rn. 14 – „Mitverschwörer“ bei Abgasmanipulation, BGH, Urt. v. 31.05.2022, Az. VI ZR 95/21, Rn. 16 – Millionenbetrüger; OLG Köln, Urt. v. 10.09.2020, Az. I-15 U 230/19, Rn. 16, zitiert nach juris; indes zweifelnd BVerfG, Beschl. v. 09.03.2010, NJW-RR 2010, 1195 , 1197, das hierin die schlichte Verbreitung einer Tatsache sieht). Dies gilt auch dann, wenn – wie der Kläger behauptet – mit der Berichterstattung lediglich der Eindruck erweckt worden wäre, gegen ihn werde als Beschuldiger ermittelt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. In der Print- und Onlineversion des Artikels wird indes, wie nachfolgend dargelegt werden wird, weder ausdrücklich behauptet, dass der Kläger selbst Beschuldigter des darin erwähnten Ermittlungsverfahrens gegen seinen Vater ist, noch wird ein solcher Eindruck erweckt. Vielmehr bilden die Insolvenz der E. und das Ermittlungsverfahren gegen seinen Vater nur den Hintergrund für die Berichterstattung über die mutmaßliche Sonderbehandlung des Klägers unter den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin. aa. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine entsprechende Verdachtsberichterstattung vorliegt, ist eine zutreffende Sinndeutung der jeweiligen Äußerung, also die Feststellung, um welchen „Verdacht“ es eigentlich geht (vgl. BGH NJW-RR 2017, 98 – Organentnahme; Rixecker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, Anhang zu § 12 BGB, Rn. 252). Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung in Wortberichterstattungen ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BGH, Urt. v. 16.1.2018, Az. VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270, Rn. 20 – Gesellschafterstreit). Geht es bei einer Wortberichterstattung nicht um eine unmittelbare Äußerung, sondern um zwischen den Zeilen getätigte Aussagen, ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser dann (frei) eigene Schlüsse ziehen kann und soll und einer eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder diese dem Leser als - dann aber "unabweisliche" - Schlussfolgerung nahelegt (BGH, Urt. v. 02.07.2019, Az. VI ZR 494/17, Rn. 30; OLG Köln, Beschl. v. 17.08.2020, Az. I-15 U 119/20, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich für die Abgrenzung einer Verdachtsberichterstattung von einer offenen Darstellung und Meinungsäußerung ist dabei dann, ob nicht die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache - sei es zwischen den Zeilen - den Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 250/173, NJW 2017, 482, Rn. 11 und 15; OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018, Az. 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334, Rn. 20). Im letzteren Fall bleibt es dem Leser unbenommen, sich entweder nur an diese wenigen Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder aber die Zweifelsfrage zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 250/173, NJW 2017, 482, Rn. 11 und 15; OLG Köln, Beschl. v. 17.08.2020, Az. I-15 U 119/20, Rn. 16). bb. Dies berücksichtigend kann aus der Nennung des Namens des Klägers in der zweiten Hälfte des Artikels bereits nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger selbst auch Beschuldigter des in dem Artikel genannten Ermittlungsverfahrens ist bzw. gegen ihn u.a. wegen Anlagebetrugs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers wird aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers ein solcher Eindruck auch nicht „zwischen den Zeilen“ vermittelt. Dagegen spricht bereits, dass der Name des Klägers nicht in direktem Zusammenhang mit den laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen im ersten Teil des Artikels genannt wird. Die Ermittlungen, von denen dort berichtet wird, richten sich – wie ausdrücklich beschrieben wird – nur gegen seinen Vater als Hauptverdächtigen und vier weitere, namentlich nicht benannte Beschuldigte. Der Artikel unterscheidet ferner erkennbar zwischen dem einleitenden Teil, der Berichterstattung über die Insolvenz der E., die C.-Gruppe und den mutmaßlichen Anlagebetrug einerseits, und dem zweiten Teil des Artikels (ab der zweiten Spalte der Printversion) andererseits, in dem es um den durch den mutmaßlichen Anlagebetrug angerichteten Schaden geht. Während der erste Teil des Artikels den Vorwurf des Anlagebetrugs und die weiteren gegen die Beschuldigten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe („Anlagebetrug, Untreue, Bankrotthandlungen und Insolvenzverschleppung“) thematisiert sowie das Verhältnis der Insolvenzschuldnerin zu den jeweiligen Anlegern und die in diesem Verhältnis begangene Täuschungshandlung behandelt, geht der zweite Teil auf die zivilrechtlichen Folgen des mutmaßlichen Anlagebetrugs ein und beschreibt die Situation aus Sicht der geschädigten Anleger. Der dort erwähnte „Forderungsverzicht“ und die mutmaßliche „Sonderbehandlung“ des Klägers, der in diesem Zusammenhang erstmals namentlich genannt wird, betreffen allein das Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Kläger bzw. dessen Gesellschaft(en). Dort im zweiten Teil wird auch die Frage aufgeworfen, ob bei der Insolvenzschuldnerin noch Vermögen vorhanden ist, das im Rahmen eines künftigen Insolvenzverfahrens an die Gläubiger verteilt werden kann bzw. wohin etwaiges Vermögen nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters abgeflossen sein könnte. Ferner wird darüber berichtet, ob – wie bei Unternehmensinsolvenzen nicht unüblich – ggfs. zivilrechtliche (Schadensersatz-)Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegenüber Dritten bestehen und ob diese von dem Insolvenzverwalter u.U. geltend gemacht werden können. Die „Sonderbehandlung“ und die von dem Insolvenzverwalter als mögliches Szenario angesprochene Insolvenzanfechtung weisen inhaltlich keinen Bezug zu den in dem Artikel zuvor genannten staatsanwaltlichen Ermittlungen auf. Der strafrechtliche Vorwurf des Anlagebetrugs, der darauf fußt, dass die eingeworbenen Gelder im Sinne eines Schneeballsystems zur Auszahlung der Gelder an andere Anleger verwendet worden sein sollen, aber auch die weiteren dort genannten Straftatbestände der Untreue, des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung beziehen sich auch deshalb erkennbar nicht auf die „Sonderbehandlung“ des Klägers, weil die vorgenannten Straftatbestände als echte Sonderdelikte nur von den jeweiligen Unternehmensführern bzw. -trägern verwirklicht werden können, nicht aber von Außenstehenden wie dem Kläger. Auch wenn die vier weiteren Beschuldigten im ersten Teil des Artikels nicht namentlich benannt werden, liegt es aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers fern, anzunehmen, dass der Kläger einer dieser weiteren vier Beschuldigten ist. Vielmehr hätte es dann nahegelegen, dass der Kläger bereits im ersten Teil des Artikels namentlich genannt oder auf die verwandtschaftliche Beziehung zum Hauptbeschuldigten hingewiesen worden wäre. b. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht und in der mündlichen Verhandlung erneut betont hat, dass eine „doppelte“ Verdachtsberichterstattung vorliege, da mit der in dem Artikel erwähnten „Sonderbehandlung“ des Klägers ein weiterer entsprechender „Verdacht“ erhoben worden sei, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. aa. Der streitgegenständliche Artikel erweckt unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Grundsätze zur Sinndeutung von Äußerungen auch nicht den Eindruck, gegen den Kläger sei wegen der „Sonderbehandlung“ ein anderes, eigenständiges Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung die konkrete Benennung des von Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwurfs nicht notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20, Rn. 17 – „Mitverschwörer“ bei Abgasmanipulation). Indes ist, wie bereits ausgeführt, im zweiten Teil des Artikels, in dem der Name des Klägers erstmals genannt wird, keine Rede von einem Ermittlungsverfahren oder den Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft. Außerdem indiziert weder eine künftig mögliche Insolvenzanfechtung noch eine einseitig, von der E. ausgehende Sonderbehandlung des Klägers ein strafbaren Verhaltens desselben. Dabei ist aus Sicht eines unbefangenen Lesers aufgrund der wenigen tatsächlichen Anhaltspunkte und mangels weiterer Angaben von einer lediglich einseitigen, von der E. ausgehenden Sonderbehandlung des Klägers auszugehen. In dem Artikel finden sich auch keine Ausführungen dazu, ob Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Kläger von der „Sonderbehandlung“ Kenntnis hatte, diese mit seinem Einverständnis oder gar auf sein Betreiben hin durchgeführt worden sein soll. Im Gegenteil wird darauf verwiesen, dass die Gründe für die Sonderbehandlung des Klägers unbekannt seien. Mit dieser offenen Formulierung wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass – anders als bei den in dem Artikel zuvor genannten, „besser informierten“ russischen Anlegern – der Redaktion nicht bekannt ist, welche Einstellung der Kläger zu der mutmaßlichen, ihn begünstigenden Sonderbehandlung hatte, insbesondere ob diese auch auf seinen Wunsch hin erfolgt sein könnte. Ohne Anhaltspunkte für ein entsprechendes Wissens- und Wollenselement aber kommen – wie auch der Durchschnittsleser weiß – strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten nicht in Betracht. Insofern wird auch nicht der Eindruck erweckt, der Kläger hätte sich strafbar gemacht. bb. Im Übrigen ist – soweit in dem Bericht mit der „Sonderbehandlung“ kein strafbares, sondern allenfalls ein rechtswidriges, weil insolvenzrechtlich anfechtbares Verhalten angeprangert wird – bereits zweifelhaft, ob mit Blick auf die erfolgte Nennung des Namens des Klägers die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier Anwendung finden. Zum einen sind diese Grundsätze nicht uneingeschränkt anwendbar, wenn sich die Berichterstattung – wie hier – nicht mit dem Verdacht als solchem befasst, sondern ein Ermittlungsverfahren (wahrheitsgemäß) lediglich als Hintergrund für ein anderes Geschehen erwähnt wird (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2020, Az. 16 U 139/20, AfP 2021, 254; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.11.2022, § 823, Rn. 237). Zum anderen sind bei schlicht rechtswidrigem (aber nicht strafbarem) oder gar nur moralisch fragwürdigem Verhalten weniger strenge Maßstäbe anzulegen als bei einer „klassischen“ Verdachtsberichterstattung über mutmaßliche Straftaten, da außerhalb von Strafverfahren die Unschuldsvermutung nicht gilt (vgl. BGH, GRUR 2020, 555, Rn. 19 – Medizintouristen; OLG Köln, Beschl. v. 17.08.2020, Az. I-15 U 119/20, Rn. 19, juris; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.11.2022, § 823, Rn. 237). Aber selbst wenn man die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zur namentlichen Nennung des Betroffenen auch bei sonstigen ehrenrührigen Vorgängen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit entsprechend anwenden würde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 03.05.1977, NJW 1977, 1288, 1289 und OLG P., Urt. v. 24.01.2020, Az. 7 U 46/19, AfP 2020, 235, 237), würde hier – wie nachfolgend unter II. dargelegt – jedenfalls kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegen. Im Übrigen wären mit Blick auf die in dem Artikel erwähnte Sonderbehandlung des Klägers bzw. seiner Gesellschaft als Gläubiger(in) der Insolvenzschuldnerin auch die Voraussetzungen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung im Streitfall gegeben. 2. Vor diesem Hintergrund besteht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung auch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 824 BGB. II. Dem Kläger steht der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu 2. wiedergegebenen Wortberichterstattung ebenso nicht zu. Dieser ergibt sich weder aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG noch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 824 BGB. 1. Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Eingriff nicht rechtswidrig ist. a. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt allenfalls aufgrund der behaupteten Sonderbehandlung des Klägers vor. Diese Äußerung betrifft die Sozialsphäre des Klägers als Teil seines Persönlichkeitsrechts, zu der insbesondere der Bereich des unmittelbaren sozialen und beruflichen Umfeldes zählt. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend auch die Privatsphäre des Klägers betroffen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b. Ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung rechtswidrig ist, ist anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 22, BGH, Urt. v. 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084, Rn. 20). Hier kommen auf Seiten der Beklagten insbesondere deren durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen in Betracht. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, NJW 2014, 2029, Rn. 23 m.w.N.; BGH, GRUR 2020, 664, Rn. 19). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, NJW 2019, 1881 Rn. 12; BGH, NJW 2021, 1756, Rn. 23). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt aber voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. Dabei dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 31, Rn. 22, 24; BGH, NJW 2022, 940, Rn. 18; BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 25 ff.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Im Fall der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, der Verdachtsberichterstattung im eigentlichen Sinne, und der Berichterstattung von sonstigen ehrenrührigen Vorgängen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit gilt Folgendes: Gehört die Tat zum Zeitgeschehen, ist dessen Vermittlung Aufgabe der Medien. Dabei begründet die Verletzung der Rechtsordnung grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BGH, NJW 2019, 1881, Rn. 13 m.w.N.). Bei ehrenrührigem Verhalten, über das berichtet wird, ist nicht formal zwischen den möglichen Kategorien derartiger Äußerungen wie „Gerücht“, „Spekulation“, „Vermutung“ oder Ähnliches zu unterscheiden, sondern die (Un-)Zulässigkeit derartiger als nicht gesichert dargestellter Aussagen beurteilt sich, wie allgemein üblich, im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien, wobei sich das Gewicht der einzelnen Kriterien gegenseitig bedingt. Wenn sich derartige Äußerungen auf einen tatsächlichen Vorgang beziehen, der zudem in ganz erheblichem Maße geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht nach den gleichen Zulässigkeitskriterien zu beurteilen sein sollte wie die Verdachtsberichterstattung im eigentlichen Sinne (vgl. OLG P., Urt. v. 24.01.2020, Az. 7 U 46/19, AfP 2020, 235, 237). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verbreitung oder Aufstellung einer Vermutung im Sinne einer ungesicherten tatsächlichen Aussage sind demnach das Ausmaß des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die Sorgfalt der Recherche, der Umfang an Beweis- oder Anknüpfungstatsachen, die Ausgewogenheit der Darstellung und die Grundrechte des Betroffenen wie auch des Berichtenden zu berücksichtigen. Dabei kann die angegriffene Äußerung auch die Ansicht des Äußernden zur Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der geäußerten Vermutung zum Ausdruck bringen, was unter die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Meinungsäußerung fällt. Je weniger für die Richtigkeit einer Vermutung spricht, desto deutlicher muss dies in der Berichterstattung werden, wobei ein hohes öffentliches Informationsinteresse bereits an der Tatsache, dass ein solches Gerücht existiert, dazu führen kann, dass gleichwohl eine Berichterstattung zulässig ist, wenn das Presseorgan sich hinreichend distanziert (vgl. OLG P., AfP 2020, 235, 237 f. unter Hinweis auf Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz. 16.60). Vom Inhalt eines vollständig ungesicherten Gerüchts hat sich der Berichtende sehr deutlich zu distanzieren (vgl. a.a.O. unter Hinweis auf Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz. 16.59). Einen Verdacht, für dessen Richtigkeit gewichtige Indizien sprechen, darf der Berichtende hingegen in entsprechender Weise darstellen. Sofern auch Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorliegen, kann es auch zulässig sein, dass der Berichtende zu erkennen gibt, ob er den Verdacht für zutreffend hält (vgl. OLG P., a.a.O.). Dies berücksichtigend überwiegt das Äußerungsinteresse der Beklagten und das damit korrespondierende Informationsinteresse der interessierten Öffentlichkeit und der betroffenen Anleger, die dem auf dem Schneeballsystem basierenden Anlegermodell der C.-Gruppe bzw. der Insolvenzschuldnerin zum Opfer gefallen sind und denen – je nach Ausgang des Insolvenzverfahrens – ein ganz erheblicher Schaden oder gar der Totalverlust ihrer Anlage droht. Zugunsten der Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass deren Berichterstattung über den mutmaßlichen Forderungsverzicht der Insolvenzschuldnerin und die damit einhergehende Sonderbehandlung des Klägers einen Schaden in Höhe von knapp drei Millionen Euro betrifft. Denn in dieser Höhe wäre, sofern es einen solchen einseitigen Forderungsverzicht ohne Gegenleistung gegeben haben sollte, den übrigen Gläubigern bzw. Anlegern der Zugriff auf die entsprechenden finanziellen Mittel als Teil der künftigen Insolvenzmasse entzogen worden. Insoweit geht es bei der mutmaßlichen Sonderbehandlung des Klägers aus Sicht der Anleger und Gläubiger gewissermaßen um die Vertiefung eines bereits durch den Anlagebetrug eingetretenen Schadens. Angesichts dieses erheblichen Schadens, aber auch wegen des mutmaßlich von dem Vater des Klägers begangenen Anlagebetrugs mit einem Gesamtschadens von rund einer Milliarde Euro handelt es sich bei dem mutmaßlichen Forderungsverzicht und der damit einhergehenden Sonderbehandlung des Klägers in der Gesamtschau um einen Vorgang von gravierendem Gewicht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das öffentliche Interesse an dem mutmaßlichen Anlagebetrug der C., über den bereits zuvor in der Presse berichtet worden ist, zum damaligen Zeitpunkt groß war und dieses Interesse weiter fortbestand. Aktuell stand damals die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. kurz bevor. Insoweit stellte sich nicht nur aus Sicht der Anleger und Gläubiger, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit die Frage, ob bei der Insolvenzschuldnerin noch Vermögen vorhanden ist oder wo anderenfalls die Anlegergelder verblieben sind. Damit einher geht die insolvenzrechtliche Frage, ob ggfs. zivilrechtliche (Schadensersatz-)Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegenüber Dritten bestehen und ob diese von dem Insolvenzverwalter u.U. im Wege der Insolvenzanfechtung geltend gemacht werden können. Dabei interessierte die Öffentlichkeit und die geschädigten Anleger insbesondere, ob andere Anleger oder Geschäftspartner der E. sich trotz deren finanzieller Schieflage noch schadlos halten konnten, was rückblickend dem Zweck des geordneten Insolvenzverfahrens, das Vermögen des Schuldners zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung einzusetzen (§ 1 InsO) zuwider laufen würde. Da lediglich die Sozialsphäre und nicht die Privatsphäre des Klägers betroffen ist und die verwandtschaftliche Beziehung offengelegt worden ist, weil sie gerade der Grund für den Verdacht der Begünstigung des Klägers als Sohn ist, kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Kläger in „Sippenhaft“ für einen mutmaßlichen Anlagebetrug des Vaters genommen wird. Die in dem Satz „ Bei einem anderen Geschäftspartner ist die Erklärung für eine vom Insolvenzverwalter festgestellte Sonderbehandlung offensichtlich “ zum Ausdruck kommende Vermutung, dass eine Sonderbehandlung der Gesellschaft des Klägers bzw. zugunsten des Klägers stattgefunden hat, ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine identifizierende Verdachtsberichterstattung hier zulässig. Wenngleich der Vorwurf der Sonderbehandlung keinen strafrechtlichen Tatvorwurf begründet (siehe oben unter I.), mithin die im Strafverfahren geltenden Grundsätze der Unschuldsvermutung nicht greifen, so bedarf es angesichts der mit der Veröffentlichung einhergehenden sog. Prangerwirkung gleichwohl eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen beziehen, die konkrete Anhaltspunkte für die Tat bzw. für den ehrenrührigen Vorgang und den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung bieten. Dabei muss die Recherche umso genauer sein, je nachhaltiger die Berichterstattung geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Insofern gilt ebenso wie bei Berichten über den Verdacht von Straftaten auch bei der Berichterstattung von sonstigen ehrenrührigen Vorgängen ein gesteigerter journalistischer Sorgfaltsmaßstab bei der Recherche sowie eine Pflicht zur besonders sorgfältigen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Folglich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Da es die Aufgabe der Medien ist, die Öffentlichkeit über zeitgeschichtliche Ereignisse, zu denen Straftaten, Verdachtsfälle oder aber Gerichtsverfahren gehören, zu informieren, vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Verdächtigen keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nicht mit ihren (angeblichen) Taten oder ihrem sonstigen ehrenrührigen Verhalten konfrontiert zu werden. Allerdings muss eine identifizierende Berichterstattung durch die Schwere der Tat und deren Aktualität geboten sein. Die Berichterstattung muss sich zudem auf eine Erörterung derjenigen Lebensbereiche der von ihr betroffenen Person beziehen und beschränken, die mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf im Zusammenhang stehen. Schließlich ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20). Auch unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Maßstäbe erweist sich die angegriffene Verdachtsberichterstattung als rechtmäßig. Wie dargelegt, handelt es sich bei der mutmaßlichen Sonderbehandlung des Klägers um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dem mit Blick auf die vorherige Berichterstattung zum Anlagebetrug der C. und der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Insolvenzgerichts auch hinreichende Aktualität zukam. Ferner beschränkt sich die Berichterstattung auf den beruflichen Bereich des Klägers und die Beschreibung der sich aus dem Schlussgutachten des Insolvenzgutachters ergebenden Anknüpfungstatsachen sowie die Offenlegung des verwandtschaftlichen Verhältnisses. Mit dem Schlussgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt auch ein Mindestmaß an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Aufgrund der dortigen schriftlichen Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters bestehen für die behauptete Sonderbehandlung des Klägers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Insoweit stehen sich, wie das Landgericht P. in seiner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Entscheidung zutreffend beschrieben hat, der Vortrag des Klägers und der Vortrag der Beklagten, die sich auf den Bericht bzw. das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters (dort insb. Rn. 373) und dessen Stellungnahme beruft, entgegen. Dabei ist in dem der Beklagten damals vorliegenden Schlussgutachtenunter Rn. 375 der entsprechende Vorgang zu dem Forderungsverzicht über knapp 3 Millionen Euro ausdrücklich beschrieben. Danach gab es eine Forderung über knapp 3 Millionen Euro gegen den Kläger, die aufgrund eines Forderungsverzichts seines Vaters (gegenüber dem Kläger) auf 1 Euro wertberichtigt wurde, wobei der Name des Klägers auch in dem Schlussgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters ausdrücklich namentlich erwähnt wird: „Daneben wies die Schuldnerin bis 2015 noch weitere Forderungen gegen S. in Höhe von EUR 2.964.231,20 aus. Diese wurden zum 31. Dezember 2015 auf EUR 1,00 wertberichtigt, nachdem Herr L. am 21. Dezember 2015 für die gesamte C.-Gruppe (sc. B.) einen Forderungsverzicht gegenüber seinem Sohn ausgesprochen hatte.“ Die schriftlichen Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Schlussgutachten werden auch nicht durch dessen von der „H.“ zitierten Aussage, bei der C. habe es keine vernünftige Buchführung gegeben, in Zweifel gezogen. Diese Aussage lässt entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Rückschluss zu, dass überhaupt keine aussagekräftigen Geschäfts- und/oder Buchführungsunterlagen bei der E. vorhanden gewesen sein können. Die Behauptung, dass die Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters jeglicher Grundlage entbehren, ist insoweit erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass das Schlussgutachten auf Grundlage der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Insolvenzschuldnerin vorgefundenen Geschäfts- und Buchführungsunterlagen erstellt worden ist und keine endgültige Aussage über den Bestand der dort genannten Forderungen zu treffen vermag, keine andere Entscheidung, zumal auch durch die im weiteren zu der angegriffenen Äußerung verwandte Formulierung „soll“ und „laut Insolvenzverwalter“ dieser Umstand hinreichend klargestellt worden ist („Am 21. Dezember 2015 gewährte ihm sein Vater (…) für die gesamte C. laut Insolvenzverwalter einen Forderungsverzicht. Die Gründe unbekannt“) . Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die pressemäßige Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hätte. Darauf, ob es sich bei dem Schlussgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters um eine privilegierte Quelle handelt, der ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf, was zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der Angaben wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2013, 790, Rn. 29), kommt es angesichts der weiteren für die zulässige Veröffentlichung des Verdachts sprechenden Umstände hier nicht an. Auch bedarf es für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung grundsätzlich keiner privilegierten Quelle. Ferner ist unstreitig, dass die Beklagte bzw. der für sie tätige Redakteur vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Klägers eingeholt hat. Dadurch hat die Beklagte dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, zu der behaupteten Sonderbehandlung bzw. dem angeblichen Förderungsverzicht Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger davon insoweit Gebrauch gemacht hat, dass er in den beiden Schreiben vom 28.04. und 29.04.2021 inhaltlich über seinen Anwalt zwar Stellung genommen hat, der Beklagten jedoch gleichzeitig ausdrücklich untersagt hat, die Informationen aus diesen beiden vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben im Rahmen der Berichterstattung zu verwenden, ist nicht zu beanstanden, dass es in dem Artikel schließlich hieß, dass der Kläger auf Anfrage des T. zu den Vorgängen keine Stellungnahme abgegeben hat. 2. Aus den zuvor dargestellten Gründen besteht auch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 824 BGB kein Unterlassungsanspruch. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. K. Dr. A. M. Verkündet am 14.12.2022YZ., Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle