OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 5/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0615.15U5.23.00
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 165/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 165/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger, ein im Immobilienbereich tätiger Unternehmer, macht gegen die beklagte Verlegerin Unterlassungsansprüche wegen eines Berichts geltend, den die Beklagte am 29. April 2021 unter der Überschrift „XXXXXXX“ auf ihrer Internetseite (Anlage K 1 zur Klageschrift) und am Folgetag unter der Überschrift „R.“ mit - abgesehen von der Überschrift und der Bebilderung - gleichem Inhalt in der Printausgabe des N. (Anlage K 2 zur Klageschrift) veröffentlichte. Der Bericht befasst sich mit einem angeblichen, groß angelegten Anlagebetrug zum Nachteil von Kunden der Q. (im Folgenden: Z.) und der zu dieser Gruppe gehörenden V. (im Folgenden: U.). Als angeblicher Hauptverantwortlicher wird der Vater des Klägers namentlich genannt. Berichtet wird über ein von der Staatsanwaltschaft gegen mehrere Beschuldigte eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs, Untreue, Bankrotthandlungen und Insolvenzverschleppung und über ein gegen die U. eingeleitete Insolvenzantragsverfahren. Im weiteren Verlauf des Berichts heißt es in Bezug auf den namentlich genannten Kläger: „Bei einem anderen Geschäftspartner ist die Erklärung für eine vom Insolvenzverwalter festgestellte Sonderbehandlung offensichtlich: Er war Sohn des Unternehmensgründers E. T. F. A. soll der U. bis 2015 knapp drei Millionen Euro geschuldet haben. Am 21. Dezember 2015 gewährte ihm sein Vater E. für die gesamte Z. laut Insolvenzverwalter einen Forderungsverzicht. Die Gründe: unbekannt. I. empfiehlt, die Summe anzufechten, sprich: vom Sohn zurückzuholen.“ Das Landgericht, auf dessen Urteilstatbestand wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die namentliche Nennung des Klägers in der zweiten Hälfte des Artikels enthalte im Gesamtkontext die verdeckte Tatsachenbehauptung, dass der Kläger wohl auch zu den strafrechtlich Beschuldigten gehöre. Dadurch, dass in dem Artikel von mehreren Beschuldigten die Rede sei, zunächst nur der Vater des Klägers als einer von ihnen namentlich genannt und sodann nur noch der Kläger mit seinem Namen identifiziert werde, dränge es sich aus Leserperspektive auf, dass der Kläger ebenso Beschuldigter sei. Wenn das Landgericht demgegenüber ausführe, dass in dem zweiten Teil des Artikels allein auf die zivilrechtlichen Folgen des mutmaßlichen Anlagebetrugs eingegangen werde, treffe es eine rechtliche Differenzierung, die von dem Durchschnittsleser gerade nicht vorgenommen werde. Im Übrigen seien auf die identifizierende Berichterstattung über die im Bericht angesprochene „Sonderbehandlung“ des Klägers, mit der dem Kläger ein rechtswidriges, jedenfalls aber moralisch fragwürdiges Verhalten angelastet werde, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor, da es entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Wenn schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht ausreiche, um identifizierend berichten zu können, könne erst recht nichts anderes für den Fall gelten, in dem noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. In dem vorliegenden Insolvenzgutachten würden die unklare, chaotische Datenlage, die fehlende Buchhaltung und die mitunter gänzlich fehlende Möglichkeit, einzelne Vorgänge nachverfolgen zu können, angeführt. Zudem sei der Artikel, soweit von einer festgestellten Sonderbehandlung die Rede sei, falsch und vorverurteilend. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, 1. in identifizierender Weise durch namentliche Nennung und/oder als Sohn von E. T. über den Kläger zu berichten, wie unter „www.XXXX“ in dem Beitrag „XXXXXXX“ vom 29. April 2021 beziehungsweise im Handelsblatt vom 30. April 2021 auf den Seiten 34/35 unter der Überschrift „R.“ geschehen, 2. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bei einem anderen Geschäftspartner ist die Erklärung für eine vom Insolvenzverwalter festgestellte Sonderbehandlung offensichtlich: Er war Sohn des Unternehmensgründers E. T. F. A. soll der U. bis 2015 knapp drei Millionen Euro geschuldet haben. Am 21. Dezember 2015 gewährte ihm sein Vater E. für die gesamte Z. laut Insolvenzverwalter einen Forderungsverzicht. Die Gründe: unbekannt. I. empfiehlt, die Summe anzufechten, sprich: vom Sohn zurückzuholen.“ wie unter „ www.XXXX “ in dem Beitrag „Insolvenzverwalter stellt Firma der Q. ein verheerendes Zeugnis aus“ vom 29.04.2021 geschehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Dies gilt zunächst für den - gegenüber dem Antrag zu 1 spezielleren - Klageantrag zu 2. Der Kläger hat keinen Anspruch (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) auf Unterlassung der Äußerung „Bei einem anderen Geschäftspartner ist die Erklärung für eine vom Insolvenzverwalter festgestellte Sonderbehandlung offensichtlich: Er war Sohn des Unternehmensgründers E. T. F. A. soll der U. bis 2015 knapp drei Millionen Euro geschuldet haben. Am 21. Dezember 2015 gewährte ihm sein Vater E. für die gesamte Z. laut Insolvenzverwalter einen Forderungsverzicht. Die Gründe: unbekannt. I. empfiehlt, die Summe anzufechten, sprich: vom Sohn zurückzuholen.“ Denn diese Äußerung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Klägers nicht. a) Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt allerdings vor. aa) In dem angegriffenen - auf „wwwXXXX“ in der Rubrik „Finanzen“ und in der Printausgabe des N. in der Rubrik „C.“ erschienenen - Artikel berichtet die Beklagte über „einen mutmaßlich lang andauernden Anlagebetrug“ zum Nachteil von Kunden der Z. und der U. als „dem wichtigsten Teil des Firmengeflechts.“ Ferner berichtet die Beklagte über das gegen die letztgenannte Gesellschaft eingeleitete Insolvenzantragsverfahren. Der Insolvenzverwalter wird mit den Worten zitiert, die Gesellschaft habe ein „betrügerisches Geschäftsmodell“ betrieben und es sei „zweifelsfrei erwiesen, dass eingeworbene Gelder im Sinne eines Schneeballsystems verwendet wurden.“ Weiter heißt es, viele - vor allem ausländische - Anleger stünden vor dem Ruin. Der durch die Gruppe insgesamt angerichtete Schaden betrage nach derzeitigen Schätzungen mindestens 1,2 Milliarden Euro. Als Hauptverantwortlicher gelte E. T., den die Staatsanwaltschaft als einen von fünf Beschuldigten führe und der verdächtigt werde, diverse Straftaten wie Anlagebetrug, Untreue, Bankrotthandlungen und Insolvenzverschleppung begangen zu haben. Nach Schilderung weiterer Einzelheiten der Vorwürfe und von diesbezüglichen Erkenntnissen aus dem im Insolvenzeröffnungsverfahren eingeholten Gutachten wird berichtet, trotz der spätestens Mitte 2018 unabwendbaren Pleite des Unternehmens seien noch insgesamt 311 Millionen Euro abgeflossen. Dabei seien manche Anleger offenbar besser informiert gewesen als andere. So hätten sich ein russischer Privatbankier und die hinter ihm stehenden Investoren Ende 2019 immerhin 7,1 Millionen Euro zurückgeholt. Der folgende Absatz enthält sodann die angegriffene, oben wiedergegebene Äußerung über den Kläger. bb) Diese Äußerung betrifft nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zwar nicht das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, AfP 2023, 54 Rn. 15). Der Umstand, dass der Kläger - ein im Immobilienbereich tätiger Unternehmer - gegenüber einem anderen - wenn auch von seinem Vater beherrschten - Unternehmen angeblich eine nicht näher spezifizierte Verbindlichkeit in Höhe von knapp drei Millionen Euro hatte und ihm insoweit ein Forderungsverzicht gewährt worden sein soll, ist nämlich keine Angelegenheit, die wegen ihres Informationsgehalts typischer Weise als „privat“ eingestuft wird. Die Angelegenheit ist vielmehr der unternehmerischen Betätigung des Klägers und damit der Sozialsphäre zuzurechnen. cc) Die angegriffene Äußerung berührt aber deshalb den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, weil die Äußerung ehrenrührig und geeignet ist, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. Die Äußerung stellt einen Zusammenhang her zwischen dem mit seinem vollen - damaligen - Namen genannten Kläger und den mutmaßlichen schweren Straftaten seines Vaters. Mit der Aussage, der für die angeblichen betrügerischen Machenschaften der U. in erster Linie verantwortliche Vater des Klägers habe laut Insolvenzverwalter aus unbekannten Gründen auf eine gegen den Kläger gerichtete Forderung in Höhe von knapp drei Millionen Euro verzichtet, und mit der Bewertung dieses Verhaltens als „Sonderbehandlung“ werden dem Leser Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Kläger von den mutmaßlichen Straftaten seines Vaters - jedenfalls nachträglich - profitiert haben könnte. Zudem wird der Leser annehmen, dass dem Vorteil, der dem Kläger als angeblichem Schuldner der U. durch den angeblichen - offenbar grundlosen - Forderungsverzicht zugeflossen ist, ein entsprechender Nachteil der geschädigten Anleger als Gläubigern der U. gegenübersteht, weil durch den angeblichen Forderungsverzicht die Insolvenzmasse geschmälert worden ist. Dem Leser wird letztlich nahegelegt, dass der Kläger auf Kosten der geschädigten Anleger erheblich bereichert worden ist. b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) überwiegt das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht. Denn zwar hat die Beklagte nicht bewiesen, dass der Kläger der U. bis 2015 tatsächlich knapp drei Millionen Euro geschuldet und sein Vater ihm am 21. Dezember 2015 einen Forderungsverzicht gewährt hat. Dies ist aber unschädlich, weil es sich um eine zulässige Verdachtsäußerung und bei der Bewertung des Vorgangs als „Sonderbehandlung“ um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. aa) Die Beklagte hat durch die Verwendung des Begriffs „soll“ und die Bezugnahme auf Angaben des Insolvenzverwalters („laut Insolvenzverwalter“) hinreichend zu erkennen gegeben, dass der behauptete Sachverhalt (Bestehen einer Schuld in Höhe von knapp drei Millionen Euro, Verzicht des Gläubigers auf diese Forderung) aus ihrer Sicht noch nicht sicher feststeht und sie deshalb nur einen Verdacht äußert. Die Zulässigkeit der Behauptung ist deshalb, wie die Berufung zu Recht geltend macht, nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu beurteilen. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze scheidet entgegen den vom Landgericht geäußerten Zweifeln nicht deshalb aus, weil das in den Raum gestellte Verhalten des Klägers keine Straftat ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. November 2020 - 15 U 112/20, juris Rn. 29; OLG Hamburg, Urteil vom 8. April 2008 - 7 U 21/07, AfP 2008, 404, 406 Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2023 - 4 U 144/22, MDR 2023, 636; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 154) und gegen den Kläger nicht einmal ein ausdrücklicher Vorwurf erhoben wird. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung ist vielmehr nur, dass ein Sachverhalt berichtet wird, der geeignet ist, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken, und dass die Beklagte den Wahrheitsbeweis nicht führen kann. bb) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persön- lichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (zuletzt BGH, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 22; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 27; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, AfP 2022, 142 Rn. 18). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 24; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 29; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, AfP 2022, 142 Rn. 20). cc) Diese Voraussetzungen, von denen letztlich auch das Landgericht ausgegangen ist, liegen im Streitfall vor. (1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag. Der im Insolvenzantragsverfahren beauftragte Sachverständige hat nach Auswertung der Buchhaltungsunterlagen der U. in seinem Schlussgutachten ausgeführt, die U. habe bis 2015 Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 2.964.231,20 € aufgewiesen; diese seien zum 31. Dezember 2015 auf 1,00 € wertberichtigt worden, nachdem der Vater des Klägers diesem gegenüber einen Forderungsverzicht ausgesprochen habe (Seite 129 der Anlage K 12 zur Replik). Damit lagen hinreichende Anhaltspunkte sowohl für das ursprüngliche Bestehen der Forderungen als auch für den Forderungsverzicht vor. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige den Inhalt der Buchhaltungsunterlagen der U. zutreffend erfasst und wiedergegeben hat. Davon abgesehen hat der Kläger den vom Sachverständigen wiedergegebenen Inhalt der Unterlagen auch nicht bestritten. Des Weiteren durfte die Beklagte es auch als hinreichend wahrscheinlich ansehen, dass die Bücher der U. in dem fraglichen Punkt richtig waren, dass also den Aufzeichnungen in der Buchhaltung reale Geschäftsvorfälle entsprachen (vgl. § 239 Abs. 2 HGB). Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige allgemeine Feststellungen dazu getroffen hat, dass die Buchhaltung der U. nicht ordnungsgemäß war (Seiten 16 f., 59 ff. der Anlage K 12 zur Replik). Auch hat er in einem Interview geäußert, es habe bei der Z. keine vernünftige Buchhaltung gegeben (Anlage K 3 zur Klageschrift). Aus diesen Aussagen des Sachverständigen folgen aber entgegen der Auffassung der Berufung keine so gravierenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen der U. über Forderungen gegen den Kläger und den Verzicht auf solche Forderungen, dass bereits ein Mindestbestand an Beweistatsachen verneint werden müsste. Die allgemeinen Aussagen des Sachverständigen zur nicht ordnungsgemäßen Buchführung haben zu den die angebliche Schuld des Klägers betreffenden Aufzeichnungen keinen konkreten Bezug. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich nicht existierende Forderungen gegen den Kläger und ein tatsächlich nicht existierender Verzicht auf solche Forderungen Eingang in die - nicht ordnungsgemäße - Buchhaltung gefunden haben könnten, werden weder vom Kläger - dessen Unternehmen unstreitig Geschäftsbeziehungen mit den von seinem Vater geführten Unternehmen unterhielt - nachvollziehbar vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Auch die Ausführungen des Sachverständigen unter Randnummer 377 des Gutachtens („Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe letztlich Forderungen gegen Herrn F. A. bestehen …“) stehen der Annahme eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht entgegen, zumal sich diese Ausführungen nicht auf die ursprünglichen Forderungen der U. gegen den Kläger, sondern auf die in Randnummer 376 des Gutachtens behandelten und nach Insolvenzeröffnung weiter zu prüfenden insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche beziehen (Seite 129 der Anlage K 12 zur Replik), die neben dem Verzicht auf eine Forderung von weiteren Voraussetzungen abhängig sind (§§ 129 ff. InsO). Dass gegen den Kläger kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, ist schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte weder in der angegriffenen Passage noch im übrigen Teil des Artikels ein strafbares Verhalten des Klägers behauptet hat. Aus diesem Grund und weil die behaupteten Tatsachen der Sozialsphäre des Klägers zuzurechnen sind, war die Beklagte auch nicht wegen der Schwere des Vorwurfs zu einem besonders sorgfältigen Vorgehen verpflichtet (zu einem solchen Fall vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 28). Schließlich lieferten die pauschalen Einlassungen des Klägers in seinen Schreiben vom 28. und 29. April 2021 (Anlagen K 5 und 7 zur Klageschrift) der Beklagten keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen. (2) Die angegriffene Verdachtsäußerung enthält keine Vorverurteilung des Klägers. Dass in Bezug auf ihn von einer „durch den Insolvenzverwalter festgestellte[n] Sonderbehandlung“ die Rede ist, reicht dafür nicht aus, da die Beklagte lediglich die Feststellung eines Dritten wiedergibt und einen von dem Dritten festgestellten Sachverhalt als „Sonderbehandlung“ bewertet. Die Ausführungen des Sachverständigen durfte die Beklagte als Feststellung bezeichnen, zumal der Sachverständige Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angeführten Sachverhalts (Bestehen einer Forderung gegen den Kläger, Verzicht auf diese Forderung) jedenfalls nicht ausdrücklich geäußert hat. (3) Ferner hat die Beklagte den Kläger unter konkretem Vorhalt der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen angehört (Anlage K 6 zur Klageschrift) und hat in dem angegriffenen Artikel zutreffend ausgeführt, dass der Kläger eine Stellungnahme nicht hat abgeben wollen; seine Einlassungen der Beklagten gegenüber (Anlagen K 5 und 7 zur Klageschrift) waren ausdrücklich nicht zur Veröffentlichung bestimmt. (4) Schließlich handelt es sich bei der Forderung gegen den Kläger und dem Verzicht auf diese Forderung um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung unter voller Namensnennung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen, überzeugenden und von der Berufung nicht mit Substanz angegriffenen Gründe der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer II. 1 Buchstabe b der Entscheidungsgründe (Seiten 16 f.). Die vom Kläger angeführte, in einem Eilverfahren der Ehefrau des Vaters des Klägers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2023 - 16 W 50/21 - (Anlage zum Schriftsatz vom 24. Mai 2023) gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung, zumal der genaue Inhalt und der konkrete Kontext der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main beurteilten Äußerungen nicht dargelegt sind. 2. Zulässig, aber ebenfalls unbegründet ist der Antrag zu 1, mit dem der Kläger sich dagegen wendet, dass die Beklagte in dem angegriffenen Artikel unter Nennung seines Namens berichtet. Der Antrag ist auf Grund der Bezugnahme auf den angegriffenen Artikel hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Frage, ob er ausgehend von den vom Kläger erhobenen Beanstandungen zu weit gefasst ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2020 - 15 U 159/20, juris Rn. 7), stellt sich nicht, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht einmal teilweise gerechtfertigt ist. a) Die den Kläger identifizierende und mit dem Antrag zu 2 angegriffene Verdachtsäußerung ist nach den Ausführungen unter Ziffer 1 rechtmäßig. b) Abgesehen von dieser Äußerung wird der Name des Klägers in dem angegriffenen Artikel nur noch in dem folgenden Absatz erwähnt, der sich mit einer Zahlung der U. für ein Immobiliengeschäft einer Gesellschaft beschäftigt, deren Geschäftsführer der Kläger war. Diese Äußerungen beanstandet der Kläger nicht. c) Soweit der Kläger dem angegriffenen Bericht im Gesamtzusammenhang die verdeckte Tatsachenbehauptung entnimmt, dass strafrechtliche Ermittlungen sich auch gegen ihn richteten, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht beziehungsweise sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte" Aussage einer „offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, 66). Gemessen daran liegt im Streitfall eine verdeckte Tatsachenbehauptung mit dem vom Kläger angenommenen Inhalt nicht vor. In dem Bericht der Beklagten erfährt der Leser vielmehr nur, dass die Staatsanwaltschaft den Vater des Klägers als einen von fünf Beschuldigten führt. Wer die anderen vier Beschuldigten sind, erfährt der Leser nicht. Allein dadurch, dass in einem anderen Teil des Artikels der Kläger im Zusammenhang mit dem angeblichen Forderungsverzicht und einem Immobiliengeschäft namentlich erwähnt wird und dass weitere als Beschuldigte in Betracht kommende Personen nicht benannt werden, wird es dem Leser noch nicht als unabweisbare Schlussfolgerung nahegelegt, dass der Kläger einer der vier weiteren Beschuldigten ist. Im Gegenteil hätte es, wenn der ohnehin namentlich genannte Kläger einer der weiteren Beschuldigten gewesen wäre, nahegelegen, dies ausdrücklich mitzuteilen. Dies ist nicht geschehen. Der Name des Klägers wird auch nicht in einem direkten Zusammenhang mit den Äußerungen über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs, der Untreue etc. genannt, sondern im Zusammenhang mit der Schilderung der Folgen des Anlagebetruges für die Gläubiger, insbesondere mit dem Insolvenzverfahren und der Entwicklung/Verminderung der den Gläubigern als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehenden Vermögensmasse. Ferner ist in dem Artikel auch nicht die Rede von einer strafrechtlichen Relevanz der dem Kläger angeblich zuteil gewordenen „Sonderbehandlung“ oder der anderen über den Kläger berichteten Fakten. Thematisiert werden nur (zivilrechtliche) Rückforderungsansprüche. Soweit das Landgericht dem Artikel eine weitergehende Differenzierung zwischen straf- und zivilrechtlichen Folgen des Anlagebetrugs entnommen und soweit es darauf abgestellt hat, dass es sich bei den dem Vater des Klägers vorgeworfenen Straftaten um Sonderdelikte handelt, erscheint dies zwar mit Blick darauf, dass der Durchschnittsleser nicht juristisch vorgebildet sein muss, bedenklich. Auf diese Erwägungen kommt es aber aus den vorstehend genannten Gründen nicht an. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000 €