Urteil
9a O 144/22
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2023:0512.9A.O144.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger führte in den Praxisräumen unter der Anschrift T.-straße, Z. eine Zahnarztpraxis. Er unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. N01 eine sog. „D.-MedizinerPolice“ unter der Policen-Nr. N02 S, die u.a. eine Betriebsinhaltsversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 € beinhaltet. Versicherte Gefahren sind Feuer, Einbruchsdiebstahl- und Raub, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, diverse Elementarschäden, Glasbruch und zusätzlich unbenannte Gefahren. Die Selbstbeteiligung beträgt 2.500,00 € je Schadenfall. Die Versicherungsbedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen: „35.2 Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um ... b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist. ... 124 Unbenannte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. ... 126 Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden durch ... a) Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, ... k) - Bedienungsfehler, - Ungeschicklichkeit, - Fahrlässigkeit, - Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten, - Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, - in die Sache gelangte Fremdkörper oder ohne äußere Einwirkung an Maschinen, maschinellen und elektronischen Einrichtungen entstehen; ... 127 Nicht versicherte Sachen In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert: ... d) Sachen während des Transports, ...“ (Anlage BLD1) Der Kläger wurde von der Vermieterin der Praxisräume gerichtlich auf Räumung in Anspruch genommen. Er schloss mit der Vermieterin im Verfahren 23 O 214/19 (LG Düsseldorf) einen Räumungsvergleich, in dem er sich verpflichtete, die Mietsache bis zum 31.03.2021 zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben (Anlage K6 der Beiakte). In der Folge erklärte der Kläger die Anfechtung des Vergleichs und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Das Landgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 21.06.2021 fest, dass der Rechtsstreit durch den protokollierten Vergleich beendet sei (Anlage K16). Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 29.03.2022 zurück (Anlage K17/2). Ausweislich der vorgelegten schriftlichen Unterlagen und des Inhalts der Beiakte betrieb die Vermieterin in der Zwischenzeit die Vollstreckung aus dem Vergleich. Der Gerichtsvollzieher bestimmte unter dem Geschäftszeichen DR II 238/21 Termin zur Durchführung der Zwangsräumung auf den 20.07.2021, um 09:00 Uhr. Er führte die Zwangsräumung durch, indem er den Kläger aus dem Besitz der Praxisräume und die Vermieterin in den Besitz der Praxisräume setzte und sich im Anschluss vom Kläger die Schlüssel aushändigen ließ (Anlage K7 der Beiakte). Die Räumung erfolgte sodann zwischen dem 20.07.2021 und 02.08.2021. Im Zuge der Räumung wurde das Praxismobiliar nebst der Gerätschaften ausgebaut und in den Kellerräumen der Immobilie zwischengelagert. Anschließend wurden sie durch die Firma K. GmbH zu weiteren Lagerung nach Viersen verbracht. Wegen im Zuge der Räumung entstandener Kosten nimmt die Vermieterin den Kläger im Verfahren 23 O 17/22 (LG Düsseldorf) in Anspruch. Der Kläger nahm außergerichtlich das Land NRW wegen Beschädigung seiner Praxiseinrichtung im Zuge der Räumung im Hinblick auf Fehler des Gerichtsvollziehers in Anspruch. Nachdem das Land NRW mitteilte, der Abbau der Geräte sei nicht im Auftrag des Gerichtsvollziehers, sondern im Auftrag der Vermieterin erfolgt (Anlage K18), nimmt der Kläger nunmehr im Wege der Widerklage die Vermieterin auf Schadenersatz im Verfahren 23 O 17/22 (LG Düsseldorf) in Anspruch. Der Kläger zeigte bei der Beklagten am 27.11.2021 an, dass im Zuge der Zwangsräumung Praxisgeräte beschädigt worden seien und beantragte Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 21.12.2021, 21.01.2022 und 15.03.2022 ab. Der Kläger behauptet, bei der Zwangsräumung seien seine Geräte beschädigt oder sogar zerstört worden. Der Gerichtsvollzieher habe die Vermieterin vorab ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Demontage durch ein auf zahnmedizinische Praxiseinrichtungen spezialisiertes Fachunternehmen erfolgen müsse. Zudem habe er, der Kläger, bereits im Vorfeld und letztmalig im Termin am 20.07.2021 die Vermieterin mehrfach auf die Notwendigkeit einer fachmännischen Demontage und eines ebensolchen Transports und einer solchen Lagerung hingewiesen. Auf Anordnung der Vermieterin sei mit der Räumung noch am Vormittag des 20.07.2021 durch den Hausmeister Torsten Kleeschulte, dem von diesem als Subunternehmer beauftragten Elektriker der Firma F. und durch die Mitarbeiter der Firma K. GmbH begonnen worden. Die Räumung habe über mehrere Tage, bis einschließlich zum 02.08.2021 angedauert. Hierzu habe die Vermieterin noch die Einzelfirma Y. Center Service mit der „Demontage und Zwischenlagerung Möbel Praxis Dr. G. in Kellerraum“ sowie die Firma E. GmbH & Co.KG mit der „Demontage von Behandlungseinheiten und Röntgen“ beauftragt. Er selbst habe der Vermieterin noch vor dem 20.07.2021 angeboten, das Inventar selbst durch eine Fachfirma am 28.07.2021 abbauen zu lassen, dies habe die Vermieterin abgelehnt. Er behauptet, es seien folgende Beschädigungen eingetreten: An den beiden Behandlungseinheiten seien die zugehörigen und für die Funktion notwendigen Kabel und Schläuche nicht fachmännisch demontiert, sondern einfach durchgeschnitten worden. Darüber hinaus fehlten den Behandlungseinheiten zugehörige Stecker. Die beiden Behandlungseinheiten seien zudem nicht fachmännisch entwässert worden, mit der Folge, dass bei Abbau, Transport und Einlagerung noch immer Wasser sowohl noch in den Zu- und Ableitungsschläuchen als auch in der Wassereinheit stand, was zur Verkeimung dieser Elemente geführt habe. An der Behandlungseinheit „ProFeel“ sei es zu starken Beschädigungen des Elektroanschlusskastens gekommen. Zudem seien diverse Schalter des Luft- und Wassersystems einfach herausgebrochen und der Bodenrahmen der Behandlungseinheit komplett verzogen worden. Es seien Verformungen am Zylinderkopf des Aggregats des Kompressors eingetreten. Das gesamte Gehäuse des zum Kompressor zugehörigen Elektrokastens habe noch im Speditionslager komplett unter Wasser gestanden. An beiden Behandlungseinheiten seien diverse Verkleidungen und Abdeckungen verkratzt. An der Glasspeischale der Wassereinheit der Behandlungseinheit „Profeel“ seien die Ränder abgeplatzt. An einer der Behandlungseinheiten der „Intego“ sei bei der LED-OP-Lampe der Reflektor verkratzt. An der Behandlungseinheit „Intego“ sei der Monitor zerkratzt. Zudem sei ein großer Monitor aus dem Konferenzraum zerkratzt. An der Behandlungseinheit „ProFeel“ sei der untere Rahmen verzogen und der Hauptschalter mit Luft/ Wassersystem herausgebrochen. Vom Kleinröntgengerät sei der komplette Kopf offen bzw. abgerissen, da das Gehäuse aufgebrochen wurde. Die Geräte seien unbrauchbar und müssten von ihm neu angeschafft werden. Deren Kosten beliefen sich auf 138.252,60 € (Anlage K7). Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 138.252,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz jedes bei ihr versicherten Schadens verpflichtet ist, welcher dem Kläger über den Klageantrag zu 1) bereits geltend gemachten Schäden hinaus infolge der am 20.07.2021 um 9:00 Uhr begonnenen und unsachgemäß durchgeführten Räumung, einschließlich unsachgemäßer Demontage, unsachgemäßen Transports und unsachgemäßer Einlagerung, der Praxisräume 2.OG der Immobilie in der T.-straße, Z. entstanden ist und künftig noch entstehen wird; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro zu zahlen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die vorliegende Klage sei bereits nicht zulässig, da der Kläger den identischen Schaden im Verfahren gegen die Vermieterin einklage. Sie bestreitet das Vorhandensein und die Beschädigung der vom Kläger genannten Geräte. Es greife der Ausschlusstatbestand der Ziffer 124 der Versicherungsbedingungen, da der Kläger die betreffende Gefahr eines unsachgemäßen Ausbaus erkannt und er die Vermieterin sogar darauf hingewiesen haben wolle. Damit liege kein unvorhergesehener Schaden vor. Der Kläger nehme auch keine Abgrenzung der behaupteten Beschädigungen zu solchen aus einem Vorschaden (Leitungswasserschaden Anfang 2021) vor. Zudem griffen die Ausschlüsse der Ziffern 126 a) (Verfügung von hoher Hand) und 126 k) (Schäden durch Fahrlässigkeit). Sofern der behauptete Schaden nicht in der Praxis des Klägers, sondern ggf. beim Transport oder der Einlagerung eingetreten sein sollte, griffen ferner der Ausschluss der Ziffer 127 d) (Schäden während des Transports) und eine Entschädigungsbegrenzung auf 20.000 € (Außenversicherung). Der Kläger habe zudem seine Obliegenheiten verletzt, da er den Schaden verspätet bei der Beklagten angezeigt habe. Sie bestreitet den geltend gemachten Schaden der Höhe nach und beruft sich auf die Wiederherstellungsklausel in Ziffer 35.2b der Versicherungsbedingungen. Es bestehe allenfalls ein Anspruch auf Zeitwertersatz. Zudem sei der vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Die Akte 23 O 17/22 lag vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die parallele Inanspruchnahme der Vermieterin im Verfahren 23 O 17/22 steht dem nicht entgegen. Mit einer etwaigen Leistung der Versicherung gingen die Ansprüche gegen den Schädiger auf sie über, § 86 VVG. Der Kläger wäre in diesem Fall verpflichtet, seine Klage gegen den Schädiger weiterzuführen und auf eine Zahlung an den Versicherer umzustellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, 1 U 51/13). Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen Beschädigungen des Praxisinventars im Zuge des Räumungsverfahrens zu. Die geltend gemachten Schäden sind nach den Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren ausgeschlossen. 1. Das Gericht schließt sich nach nochmaliger Prüfung der Auffassung der Beklagten an, dass es sich hier nicht um einen „unvorhergesehener Schaden“ im Sinne der Ziffer 124 handelt. Unvorhergesehen sind nach dieser Vereinbarung Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei der Versicherung „unbenannter Gefahren“ handelt es sich um eine Art „Allgefahren-Deckung“, da die gedeckten Gefahren nicht enumerativ genannt werden. Das beworbene Prinzip ist: „Alles ist versichert, was nicht anderweitig versichert werden kann oder explizit ausgeschlossen ist“. Gleichwohl hat auch diese weitreichende Deckung ihre Grenzen, die sich einerseits aus der Risikobeschreibung selbst und im Übrigen aus Risikoausschlüssen ergeben. Die Allgefahrenversicherung ist keine Allschadenversicherung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2022, 5 U 60/21). Sie wird hier auf unvorhergesehene Gefahren begrenzt. Unstreitig hat der Kläger die Gefahr eines Schadens vorhergesehen. Dementsprechend hatte ausweislich Anlage K19 der Beiakte der frühere Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Gerichtsvollzieher bereits am 16.07.2021 mitgeteilt „ich sehe jetzt schon – letztlich unnötige – Diskussionen über transportbedingte Beschädigungen an der sehr hochwertigen medizinischen Ausstattung“. Soweit der Kläger einwendet, er habe jedoch keine Handhabe gehabt, gegen diese erkannte Gefahr Maßnahmen zu ergreifen, sieht Ziffer 124 eine derartige Einschränkung auf „abwendbare“ Gefahren nicht vor. Selbst wenn sie in diesem Sinne auszulegen sein sollte, lägen die Voraussetzungen jedoch nicht vor. Der Kläger hat den Räumungstitel hier selbst freiwillig herbeigeführt und das Objekt bis zum darin vereinbarten Stichtag nicht geräumt. Mit einer Vollstreckung durch die Gläubigerin war jederzeit zu rechnen. Es handelt sich daher bereits nicht um ein plötzliches und überraschendes Ereignis. Zwar ist zutreffend ist, dass der die Räumung vollstreckende Gläubiger zur Erhaltung der Gegenstände des Schuldners verpflichtet ist und der Schuldner sich wohl in der Regel auch auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Räumung verlassen dürfen wird. Gleichwohl ist es bei sensiblem Praxisinventar nicht völlig fernliegend, dass es bei einer Zwangsräumung zu unsachgemäßer Behandlung kommen kann – wie der Kläger auch erkannt hat. Der Kläger hätte bereits zum Ablauf der Räumungsfrist zum 31.03.2021 jederzeit mit einer Vollstreckung durch die Vermieterin rechnen müssen. Die selbst vereinbarte Räumungsfrist hat er verstreichen lassen. Die Gefahr, dass das Gericht die Anfechtung des Vergleichs nicht würde durchgehen lassen, war erkennbar. Wann und welche Sicherungsmaßnahmen er ergriffen hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass es nicht spätestens zu dem Zeitpunkt als sein Bevollmächtigter die erkannte Gefahr sogar benannte (16.07.2021) auch noch möglich gewesen wäre, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger vorträgt, er habe schließlich selbst ein Unternehmen zur Demontage für den 28.07.2021 beauftragt, hat die Vermieterin diesen Termin bereits am 19.07.2021 (Anlage K20 der Beiakte) zurückgewiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt hätten noch Sicherungsmaßnahmen oder Vollstreckungsschutzmaßnahmen ergriffen werden können. 2. Die Beklagte wendet ferner zu Recht ein, dass Versicherungsschutz jedenfalls teilweise auch durch die Klausel 127 d) ausgeschlossen sein dürfte und es insoweit an einer spezifischen Darlegung fehlt. Ziffer 127 d) regelt: In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert: Sachen während des Transports. Hier wurde das Praxisinventar nach dem Vortrag des Klägers zunächst innerhalb des Gebäudes in den Keller und anschließend an einen externen Lagerort verbracht. Dabei handelt es sich um Transporte im Sinne der Ziffer 127 d). Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Klausel erfasse lediglich Schäden, die während eines im laufenden Betrieb etwaig erfolgten Transports entstanden sind, folgt das Gericht dem nicht. Eine derartige Einschränkung ist nicht erkennbar. Der Ausschluss dient offenkundig dazu, die typischerweise erhöhten Risiken eines Transportvorgangs – gleich aus welchem Grund – auszuschließen. Das ist auch nicht unbillig. Gerade bei medizinischen Praxen drohen sensible Transporte, die in aller Regel durch Drittfirmen ausgeführt werden, die den Auftraggebern wiederum nötigenfalls als Haftungsschuldner zur Verfügung stehen. Es besteht daher sowohl ein kalkulatorisches Interesse der Versicherung, Transportschäden auszuschließen als auch keine zwingende Notwendigkeit einer Versicherung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger das „Premiumpaket“ der Beklagten abgeschlossen hat. Mit einzelnen Ausschlüssen ist immer zu rechnen. Sie bilden einen Teil der Kalkulationsgrundlage des Versicherers. Die vom Kläger vorgetragenen Beschädigungen können jedenfalls teilweise beim Transport verursacht worden sein. Eine Abgrenzung der Schäden fehlt. 3. Auf die weiteren von der Beklagte erhobenen Einwendungen kam es entscheidungserheblich nicht an. Nur ergänzend ist daher auszuführen: a) Ansprüche könnten hier zudem nach Ziffer 126 a) ausgeschlossen sein – und zwar unabhängig von der Frage, ob die Beauftragung der jeweiligen Unternehmen konkrete durch die Vermieterin oder den Gerichtsvollzieher beauftragt wurden. Zwar trifft zu, dass im Falle der Räumung nach dem „Berliner Modell“ Schadensersatzansprüche gegen den durch Schlüsselübergabe in Besitz gesetzten Vermieter in Betracht kommen. Das Rechtsverhältnis bezüglich der in den Mieträumen verbliebenen Sachen besteht ausschließlich zwischen Vermieter und Räumungsschuldner. Eine Staatshaftung kommt nicht in Betracht (Grüßenmeyer, Im Überblick: Haftung für Beschädigung oder Verlust von Räumungsgut, NZM 2007, 310, III. 2. c)). Allerdings kann hier aus dem Akteninhalt nicht festgestellt werden, dass eine Räumung nach dem „Berliner Modell“ vorgelegen hätte. Das „Berliner Modell“ setzt voraus, dass der Vermieter gegenüber dem Gerichtsvollzieher ein Vermieterpfandrecht an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen geltend macht (vgl. BGH I ZB 45/05). Das lässt sich der Akte jedoch nicht entnehmen. Vielmehr hat die Vermieter angegeben, im Wege der „Ersatzvornahme“ die Gegenstände aus dem Mietobjekt entfernt zu haben (Klageschrift in der Beiakte 23 O 17/22, Bl. 8 Beiakte). Offene Mietforderungen, wegen derer ein Vermieterpfandrecht hätte entstehen können, sind offenbar auch nicht Gegenstand des Räumungsverfahrens gewesen. Eine Verwertung irgendwelcher Gegenstände zur Befriedigung von Zahlungsansprüchen der Vermieterin scheint auch nicht erfolgt zu sein. Berief sich die Vermieterin aber nicht auf ein Pfändungspfandrecht, wäre der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, das Räumungsgut ohne Zustimmung des Eigentümers in den Besitz der Vermieterin zu überweisen. Vielmehr hätte er das Räumungsgut dann selbst in Verwahrung nehmen müssen (LG Lübeck, Beschluss 21.04.2010, 14 T 33/10, juris). Dann hätte er sich zwar ggf. ebenfalls der Vermieterin oder der beauftragten Unternehmen zur Durchführung dieser Aufgabe bedienen können, es bliebe dann allerdings eine hoheitliche Tätigkeit. Dann dürfte der Ausschlussnach Ziffer 126 a) greifen. Dafür könnte sprechen, dass die Vermieterin im Verfahren 23 O 17/22 vorgetragen hat, sie habe lediglich die Räumung der beiden Zahnarztstühle und der drei Röntgengeräte veranlasst. Alle weiteren Möbel und Gegenstände seien durch den Gerichtsvollzieher sowie die in dessen Auftrag handelnde Spedition Hirsch geräumt worden (SS 04.07.2022, Bl. 127 der Beiakte). Sofern es sich um dem Gebäude fest verbundene Einbauten gehandelt haben sollte, wäre der Gerichtsvollzieher zudem – weder bei einer üblichen noch bei einer Räumung im Wege des Berlines Modells – berechtigt gewesen, Rückbauten vorzunehmen oder die Vermieterin zu solche zu ermächtigten. Sieht der Vollstreckungstenor nur die Räumung und Herausgabe in geräumtem Zustand vor und erstrebt ein Gläubiger weitergehende Leistungen, bedürfen diese der gesonderten Titulierung (etwa Beseitigung von Baumaßnahmen und Rückbau, auch wenn sie sich aus einer mietvertraglichen Abrede ergeben) (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2002, 26 W 122/02, juris). b. Ein Ausschluss nach Ziffer 126 k) erscheint fraglich. Zu der behaupteten Beschädigung des Praxisinventars kam es nach dem Vortrag des Klägers durch unsachgemäßen Abbau, Transport und/oder Lagerung der Gegenstände. Dass den jeweiligen Unternehmen dabei mehr als ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar dürfte die Klausel dahingehend auszulegen sein, dass die vorliegende Konstellation von dem Ausschluss erfasst ist. Zunächst enthält sie erkennbar keine Begrenzung auf eine eigene Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Vielmehr sind ausdrücklich gerade auch Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten benannt, die typischerweise – und gerade im Bereich medizinischer Ausstattungen, auf die die Versicherung hier speziell zugeschnitten war – durch Dritte ausgeführt werden. Die Klausel ist nach Dafürhalten der Kammer auch nicht auf solche Dritte beschränkt, die im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden. Vielmehr dürften durch den Begriff „Ungeschicklichkeit“ etwa auch Besucher, Patienten und andere Dritte, gemeint sein. Es ist auch keine Einschränkung auf solche Dritte vorzunehmen, die sich in der konkreten Situation mit Einverständnis des Versicherungsnehmers in der Praxis aufhielten. In die vorliegende Situation einer Räumungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung hat sich der Kläger durch Abschluss des Räumungsvergleichs freiwillig begeben. Er hat damit den Zugang zu seinem Inventar ermöglicht. Die Klausel erfasst – anders als der Kläger meint – auch nicht nur solche Ursachen, die mit der täglichen Ausübung der betrieblichen Nutzung der beschädigten Sache im engen Zusammenhang stehen. Eine derartige Einschränkung wäre unklar und kaum abgrenzbar. Ob die Klausel angesichts eines Ausschlusses auch nur einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden mit dem gesetzlichen Leitbild nach § 81 VVG vereinbar ist oder ob es sich insoweit nur um eine Konkretisierung eines versicherungsuntypischen Risikos handelt (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, W VIII Rn. 5 zu einer Klausel mit einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen der Wohngebäudeversicherung) bedarf angesichts vorstehender Ausführungen zu 1. und 2. keiner Entscheidung. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: bis 140.000 € R.