Beschluss
4 U 107/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:1009.4U107.23.00
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Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.11.2023.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 140.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.11.2023 . 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 140.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden sogenannten „A.“ betreffend seine Zahnarztpraxis in G.-Stadt geltend, die – neben einer Transportversicherung – eine Inhaltsversicherung beinhaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag Nr. 4 zur A. (Anlage K2, Bl. 9 ff. Anlagenband [1] ) sowie die teilweise vorgelegten AVB (Anlage B1, Bl. 1 ff. Anlagenband) Bezug genommen. Die Inhaltsversicherung umfasst gemäß Klausel 123 Schäden durch unbenannte Gefahren. Klausel 124 bestimmt dazu folgendes: „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. [...]“ Die Vermieterin der Räumlichkeiten der Zahnarztpraxis nahm den Kläger im Rechtsstreit 23 O 214/19, LG Düsseldorf, auf Räumung in Anspruch. Der Kläger schloss mit der Vermieterin einen Räumungsvergleich, in dem er sich verpflichtete, die Mietsache letztlich bis zum 31.03.2021 zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. In der Folge erklärte der Kläger die Anfechtung des Vergleichs und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Das Landgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 21.06.2021 fest, dass der Rechtsstreit durch den protokollierten Vergleich beendet sei (Anlage K16, Bl. 66 ff. Anlagenband). Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 29.03.2022 zurück (Anlage K17, Bl. 74 ff. Anlagenband); die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger zurück. Die Vermieterin betrieb in der Zwischenzeit die Vollstreckung aus dem Vergleich. Der Gerichtsvollzieher bestimmte unter dem Geschäftszeichen 001 Termin zur Durchführung der Zwangsräumung auf den 20.07.2021. Er führte die Zwangsräumung durch, indem er den Kläger aus dem Besitz der Praxisräume und die Vermieterin in den Besitz der Praxisräume setzte und sich im Anschluss vom Kläger die Schlüssel aushändigen ließ. Die Räumung fand sodann zwischen dem 20.07.2021 und 02.08.2021 statt. Im Zuge der Räumung wurde das Praxismobiliar nebst den Gerätschaften ausgebaut und in den Kellerräumen der Immobilie zwischengelagert, wobei sich die Beklagte diesbezüglich mit Nichtwissen erklärt hat. Wegen im Zuge der Räumung entstandener Kosten nimmt die Vermieterin den Kläger im Verfahren 23 O 17/22, LG Düsseldorf, in Anspruch. Der Kläger nahm außergerichtlich das Land NRW wegen Beschädigung seiner Praxiseinrichtung im Zuge der Räumung im Hinblick auf Fehler des Gerichtsvollziehers in Anspruch. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf mitteilte, der Abbau der Geräte sei nicht im Auftrag des Gerichtsvollziehers, sondern im Auftrag der Vermieterin erfolgt (Anlage K18, Bl. 82 f. Anlagenband), nimmt der Kläger nunmehr die Vermieterin im Wege der Widerklage auf Schadenersatz im Verfahren 23 O 17/22, LG Düsseldorf, in Anspruch. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.05.2023 wurden der Kläger zur Zahlung von Räumungskosten in Höhe von 5388,56 Euro verurteilt und seine Widerklage abgewiesen, weil er einen ersatzfähigen Schaden nicht schlüssig dargetan habe (Bl. 272 ff. BA); die Berufung des Klägers gegen das Urteil hat das Aktenzeichen I-10 U 60/23, OLG Düsseldorf. Der Kläger zeigte bei der Beklagten am 27.11.2021 an, dass im Zuge der Zwangsräumung Praxisgeräte beschädigt worden seien, und beantragte Versicherungsschutz (Anlage K19, Bl. 84 Anlagenband). Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 21.12.2021 (Anlage K8, Bl. 48 f. Anlagenband), 21.01.2022 (Anlage K10, Bl. 52 Anlagenband) und 15.03.2022 (Anlage K12, Bl. 55 Anlagenband) ab. Der Kläger hat behauptet, bei der Zwangsräumung seien seine im Einzelnen bezeichneten vorher komplett unversehrten Geräte beschädigt worden. Sie seien dadurch unbrauchbar geworden und müssten von ihm neu angeschafft werden; die erforderlichen Kosten beliefen sich auf 138.252,60 Euro (Anlage K7, Bl. 39 ff. Anlagenband). Der Gerichtsvollzieher habe die Vermieterin vorab ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Demontage durch ein auf zahnmedizinische Praxiseinrichtungen spezialisiertes Fachunternehmen erfolgen müsse. Zudem habe auch er, der Kläger, bereits im Vorfeld und letztmalig im Termin am 20.07.2021 die Vermieterin mehrfach auf die Notwendigkeit einer fachmännischen Demontage und eines ebensolchen Transports und einer solchen Lagerung hingewiesen. Auf Anordnung der Vermieterin sei mit der Räumung noch am Vormittag des 20.07.2021 durch den Hausmeister B., dem von diesem als Subunternehmer beauftragten Elektriker der Firma C. und durch die Mitarbeiter der D.- GmbH begonnen worden. Die Räumung habe über mehrere Tage, bis einschließlich zum 02.08.2021 angedauert. Er selbst habe der Vermieterin noch vor dem 20.07.2021 angeboten, das Inventar selbst durch eine Fachfirma am 28.07.2021 abbauen zu lassen, dies habe die Vermieterin abgelehnt. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass sich Handwerker und Unternehmen trotz der mehrfachen Hinweise nicht an fachlich einzuhaltende Vorgaben halten würden. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die vorliegende Klage sei bereits nicht zulässig, da der Kläger den identischen Schaden im Verfahren gegen die Vermieterin einklage. Sie hat das Vorhandensein und die Beschädigung der vom Kläger genannten Geräte bestritten. Es liege kein unvorhergesehener Schaden vor. Sofern der behauptete Schaden nicht in der Praxis des Klägers, sondern ggf. beim Transport oder der Einlagerung eingetreten sein sollte, griffe ferner der Ausschluss der Klausel 127 d) (Schäden während des Transports). Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2023 (Bl. 118 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat den Kläger in der Sitzung vom 10.03.2023 angehört (Bl. 111 ff. GA) und die Klage sodann mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, da die parallele Inanspruchnahme der Vermieterin im Verfahren 23 O 17/22, LG Duisburg, dem nicht entgegenstehe. Sie sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil es sich nicht um einen „unvorhergesehenen Schaden“ im Sinne der Klausel 124 handele. Unvorhergesehen seien danach Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schade. Unstreitig habe der Kläger die Gefahr eines Schadens aber vorhergesehen. Der seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers habe gegenüber dem Gerichtsvollzieher bereits am 16.07.2021 mitgeteilt „ich sehe jetzt schon – letztlich unnötige – Diskussionen über transportbedingte Beschädigungen an der sehr hochwertigen medizinischen Ausstattung“. Soweit der Kläger einwende, er habe jedoch keine Handhabe gehabt, gegen diese erkannte Gefahr Maßnahmen zu ergreifen, sehe die Klausel 124 eine derartige Einschränkung auf „abwendbare“ Gefahren nicht vor. Ohnehin sei die Gefahr abwendbar gewesen, da der Kläger den Räumungstitel selbst freiwillig herbeigeführt und das Objekt bis zum darin vereinbarten Stichtag nicht geräumt habe. Mit einer Vollstreckung durch die Gläubigerin sei jederzeit zu rechnen gewesen; es handele sich daher bereits nicht um ein plötzliches und überraschendes Ereignis. Zwar sei der die Räumung vollstreckende Gläubiger zur Erhaltung der Gegenstände des Schuldners verpflichtet; gleichwohl sei es bei sensiblem Praxisinventar nicht völlig fernliegend, dass es bei einer Zwangsräumung zu unsachgemäßer Behandlung kommen könne – wie der Kläger ja auch erkannt habe. Der Kläger habe bereits zum Ablauf der Räumungsfrist zum 31.03.2021 jederzeit mit einer Vollstreckung durch die Vermieterin rechnen müssen. Die selbst vereinbarte Räumungsfrist habe er verstreichen lassen. Die Gefahr, dass das Gericht die Anfechtung des Vergleichs nicht würde durchgehen lassen, sei erkennbar gewesen. Wann und welche Sicherungsmaßnahmen er ergriffen habe, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Dass es nicht spätestens zu dem Zeitpunkt, als sein Bevollmächtigter die erkannte Gefahr sogar benannt habe (16.07.2021), auch noch möglich gewesen wäre, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, erschließe sich nicht. Soweit der Kläger vortrage, er habe schließlich selbst ein Unternehmen zur Demontage für den 28.07.2021 beauftragt, habe die Vermieterin diesen Termin bereits am 19.07.2021 zurückgewiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei es noch möglich gewesen, Sicherungsmaßnahmen oder Vollstreckungsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus seien gemäß Klausel 127 d) Sachen während des Transports gegen Schäden durch unbenannte Gefahren nicht versichert. Die vom Kläger vorgetragenen Beschädigungen könnten jedenfalls teilweise beim Transport verursacht worden sein; der Kläger habe die Schäden aber nicht abgegrenzt. Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beanstandet insbesondere, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Klausel 127 d) für einschlägig halte; gegebenenfalls hätte er dann auf den ebenfalls abgeschlossenen Baustein „Transportversicherung“ hingewiesen und die entsprechende Dokumentation (Bl. 60 ff. OLG-GA) vorgelegt. Auch sei es unzutreffend anzunehmen, dass eine unbenannte Gefahr nicht vorgelegen habe. Zum einen habe er nach seiner Außerbesitzsetzung durch den Gerichtsvollzieher keine Möglichkeit mehr gehabt, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Außerdem könne der Ausschluss wegen Vorhersehbarkeit nur dann verfangen, wenn der risikoerkennende Versicherungsnehmer selbst oder einer seiner Repräsentanten im Betrieb den vorhersehbaren Schaden auch selbst herbeiführten oder unter deren Kontrolle herbeiführen ließen, und nicht irgendwelche dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnenden Dritten, da er auf diese Dritte keinerlei Einfluss gehabt habe. Aufgrund der Vereinbarung des Bausteins „Transportversicherung“ komme es auf die Abgrenzung von Schäden nicht an, zumal eine solche ohnehin von der Beklagten zu erbringen wäre, da sich die Einzelakte der Zerstörung seines Inventars durch die Vermieterin und deren Erfüllungsgehilfen seiner persönlichen Wahrnehmung entzogen hätten, weil er zuvor aus dem Besitz an den Praxisräumen gesetzt worden und an der Verbringung des Inventars weder selbst noch durch von ihm beauftragte Dritte beteiligt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 04.09.2023 (Bl. 48 ff. OLG-GA) verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12.06.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9a O 144/22, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 138.252,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber zum Ersatz jedes bei ihr versicherten Schadens verpflichtet ist, welcher ihm über den Klageantrag zu 1) bereits geltend gemachten Schäden hinaus infolge der am 20.07.2021 um 9:00 Uhr begonnenen und unsachgemäß durchgeführten Räumung, einschließlich unsachgemäßer Demontage, unsachgemäßen Transports und unsachgemäßer Einlagerung, der Praxisräume 2.OG der Immobilie in der E-Straße 1-3, 40000 F-Stadt entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro zu zahlen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Der Kläger hat einen Anspruch aus der bei der Beklagten bestehenden Inhaltsversicherung nicht schlüssig dargelegt. a) Unstreitig wurden die – zwischen den Parteien streitigen – Beschädigungen oder Zerstörungen an den bei der Beklagten versicherten Sachen nicht durch in der Inhaltsversicherung benannte Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl und Raub, Leitungswasser, Sturm/Hagel etc. verursacht. b) In Betracht kommt daher allein eine Entschädigung für Schäden durch unbenannte Gefahren gemäß Klausel 123. Solche Schäden hat der Kläger indes nicht dargetan. aa) Nach der Definition in Klausel 124 müssten versicherte Sachen dafür unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden; um ein Abhandenkommen geht es hier nicht. Unvorhergesehen sind dabei nur solche Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Diese Definition stellt – als zulässige Ausprägung des § 81 Abs. 2 VVG – auf die rechtzeitige Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit vom drohenden Schaden ab; entscheidend ist, ob dieser für den Versicherungsnehmer (bzw. die ihm gleichgestellten Personen) überraschend, also für ihn unvorhersehbar aufgetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer, hier also der Kläger. Dieser muss beweisen, dass ein Sachschaden vorliegt, der unvorhersehbar war (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Mai 2022 – 5 U 60/21 –, Rn. 33 f., juris, m.w.N.). bb) Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Vielmehr ist unstreitig und letztlich sogar vom Kläger selber vorgetragen, dass ihm völlig bewusst war, dass es bei der Demontage und dem Abtransport der hochsensiblen Praxiseinrichtung zu Schäden kommen kann und solche sogar wahrscheinlich sind, wenn nicht geschulte Fachleute diese Arbeiten durchführen. Gerade deshalb hat er nach eigenem Vortrag mehrfach darauf hingewiesen, dass spezialisierte Fachunternehmen erforderlich seien, um die empfindlichen Geräte zu schützen. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Schäden daher vorhergesehen – wie auch sein seinerzeitiger Bevollmächtigter, der unter dem 16.07.2021 schriftlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher Diskussionen über transportbedingte Beschädigungen an der medizinischen Ausstattung prognostizierte. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger die einzelnen, konkreten Beschädigungen vorhergesehen hat. Entscheidend ist allein, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts in seinen wesentlichen Komponenten erkannt wurde. Die sichere Erkenntnis des Schadens sowie der konkrete Schaden in allen Einzelheiten sind nicht erforderlich (Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 220. Technische Versicherungen Rn. 19, beck-online). Um die Frage, ob die Schäden mit dem für die Zahnarzttätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhergesehen werden können, geht es hier daher nicht. Allerdings wäre solches hier auch anzunehmen, da dem Kläger als fachkundigem und regelmäßigem Nutzer der hochempfindlichen Geräte klar war und sein musste, dass diese Geräte mit großer Sorgfalt und Vorsicht behandeln werden müssen. cc) Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger diese Gefahr hätte abwenden können. Zwar stellt der Wortlaut der Klausel an sich nicht auf das Erfordernis einer Abwendungsmöglichkeit ab, sondern allein auf die Vorhersehbarkeit. Allerdings wird vertreten, dass unvorhergesehen auch unabwendbar bedeute, wenn der Schaden zwar vorhersehbar, aber unabwendbar war, da dann den Versicherungsnehmer u. U. kein Verschulden treffe. So wird der Wortlaut teilweise weit ausgelegt und soll Schäden abdecken, die zwar vorhergesehen wurden, aber erst so spät, dass der Schaden nicht mehr abzuwenden war (Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 220. Technische Versicherungen Rn. 17 f., beck-online; Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, 4. Auflage 2022, § 8 Rn. 241). Auch wenn der Senat diesen Maßstab anlegt, waren die Schäden für den Kläger abwendbar. Der Kläger wusste von Anfang an, dass Demontage und Abtransport durch ein Fachunternehmen mit Spezialwissen vorgenommen werden müssen, um Schäden zu vermeiden. Er hätte sich dann, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, rechtzeitig selber um die Räumung der Praxis kümmern können, zu der er sich selber im Räumungsvergleich vom 07.09.2020 verpflichtet hatte; rechtskräftig ist zwischenzeitlich feststellt, dass sich der Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits 23 O 214/19, LG Düsseldorf = 10 U 184/21, OLG Düsseldorf, zu Unrecht auf die Anfechtung des Räumungsvergleichs berufen hat. Dem ist der Kläger mit seiner Berufung auch nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger mit seiner Berufung lediglich ausführt, er habe nach seiner Außerbesitzsetzung keine Einwirkungsmöglichkeit mehr gehabt, ist dies zwar an sich zutreffend. Der Kläger hätte aber, wie vom Landgericht festgestellt und vom Kläger nicht angegriffen, zuvor für die sach- und fachgerechte Räumung sorgen können. Der Kläger musste mit einer Zwangsräumung rechnen, nachdem die von ihm vereinbarte Räumungsfrist abgelaufen und mit vorläufig vollstreckbaren Urteil vom 14.07.2021 festgestellt worden war, dass der Rechtsstreit mangels wirksamer Anfechtung des Vergleichs beendet ist. dd) Der Kläger möchte die Klausel dahingehend verstehen, dass ein Ausschluss wegen Vorhersehbarkeit nur dann verfange, wenn der risikoerkennende Versicherungsnehmer selbst oder einer seiner Repräsentanten im Betrieb den vorhersehbaren Schaden auch selbst herbeiführen oder unter deren Kontrolle herbeiführen lassen, und nicht irgendwelche dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnenden Dritten, da er auf diese Dritte keinerlei Einfluss gehabt habe. Diese Auslegung ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass es bei der Klausel nicht darum geht, vorhersehbare Schäden vom Versicherungsschutz auszuschließen, sondern nur unvorhergesehene bzw. unvorhersehbare Schäden in den Versicherungsschutz einzubeziehen, es daher nicht um eine Risikoausschlussklausel, sondern um die primäre Leistungsbeschreibung der Versicherung geht, findet eine derartige Ausweitung des Versicherungsschutzes im Wortlaut und der Systematik der Klausel keine Stütze. Die Klausel differenziert gerade nicht danach, wer oder was den Schaden in welcher Weise verursacht hat, sondern knüpft allein an die Vorhersehbarkeit an. Zwar sind grundsätzlich alle eigenen Handlungen des Versicherungsnehmers für diesen selbst vorhersehbar; gleiches gilt für Handlungen von dem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Repräsentanten. Der Umkehrschluss, dass Handlungen Dritter dann nicht vorhersehbar im Sinne der Klausel seien, ist jedoch unzulässig und unzutreffend. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass sich die Vorhersehbarkeit für den Versicherungsnehmer mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ergeben muss. Damit ist lediglich der Maßstab bestimmt, anhand dessen zu prüfen ist, ob ein Schaden vorhersehbar ist. Keine Aussage ist dahingehend getroffen, wer oder was den Schaden verursacht haben muss. 2. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung auch nicht dargelegt, dass er einen Leistungsanspruch aus der Transportversicherung gegen die Beklagte hat. Aus den vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen ergibt sich solches jedenfalls nicht, da der Kläger lediglich den Nachtrag Nr. 4 zur A. zur Transportversicherung bis Seite 6 vorgelegt hat. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen liegen dem Senat demgegenüber nicht vor. Ohnehin scheint aus den vorgelegten Unterlagen hervorzugehen, dass der Kläger in der Transportversicherung lediglich „Werkverkehr solo“ und „Streik und Aufruhr“ versichert hat. Um Streik und Aufruhr ging es hier offensichtlich nicht. Aber auch „Werkverkehr solo“ dürfte nach den Kurzdeklarationen auf Seite 2 ff. des Nachtrags nicht einschlägig sein, da es sich bei der Werkverkehrsversicherung hauptsächlich um eine Autoinhaltsversicherung handelt, wonach Versicherungsschutz für zum Werkverkehr verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden, besteht. Um einen solchen Fall geht es hier nicht, und auch die anderen im Nachtrag aufgeführten Punkte sind – vorbehaltlich der bislang nicht vorgelegten Versicherungsbedingungen – nicht einschlägig. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts durch einen unterbliebenen Hinweis auf die Klausel 127 d) hätte sich dann nicht ausgewirkt. III. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. … … … [1] Anlagen „K“ sind solche des Klägers, Anlagen „B“ solche der Beklagten. Die Blattzahlen beziehen sich auf den jeweiligen Anlagenband.