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Urteil

12 O 48/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0517.12O48.23.00
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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.03.2023 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.03.2023 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung von Äußerungen und der öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen von ihr im Internet in Anspruch. Die in P wohnhafte Antragstellerin engagiert sich für die Rechte von Transsexuellen, u.a. über den Verein E (im Folgenden: E e.V.). Sie war bis 2020 Vorstandsmitglied des E e.V., der sich für die Akzeptanz und Gleichstellung von trans*-, inter*-geschlechtlichen, nicht binären und agender Menschen in allen Ebenen der Gesellschaft“ einsetzt. Die in I wohnhafte Antragsgegnerin ist selbständige Grafik- und Web-Designerin und zudem Bloggerin, Lyrikerin und Autorin. Sie veröffentlicht regelmäßig Bücher und (internet-)Beiträge u.a. zu feministischen Themen. Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 12.02.2023 auf dem von ihr betriebenen U-Account mit dem Benutzernamen „S“ den im Antrag zu 2) wiedergegebenen Beitrag („Tweet“). In diesem schrieb sie eingangs „Ich habe Fragen D-…“, wobei sie ein Foto einblendete, auf dem die Antragstellerin neben anderen Personen mit einem gehäkelten Schmetterling, dem in den Farben der Transbewegung (blau, rosa, weiß) gehaltenen Maskottchen „G“ der Selbsthilfegruppe „G – Transsexuelle Selbsthilfe im Nordwesten“, in der Hand zu sehen ist. In ihrem Tweet vom 12.02.2023 verwies die Antragsgegnerin zudem mit dem Link D auf die im Folgenden eingeblendete Internetseite, die im Hintergrund des Tweets ausschnittsweise zu erkennen ist (Anlage AE 13): Die Antragsgegnerin kommentierte ihren Ausgangstweet mit einem weiteren Tweet, den sie mit „Ich habe weitere Fragen“ einleitete und mit einem Hyperlink zu G und einem weiteren Tweet mit dem Hinweis auf die „gesamte Liste von Pädo-Symbolen“ versah. Schließlich postete die Antragsgegnerin abschließend einen Tweet mit einem weiteren Bildnis der Antragstellerin, einer Portraitaufnahme (vgl. hierzu insgesamt die im Antrag zu 2. eingeblendeten drei Tweets). Eine Erlaubnis für die öffentliche Zugänglichmachung der beiden Bildnisse der Antragstellerin im Internet hatte diese der Antragsgegnerin nicht erteilt. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2023 (Anlage PR 2) wegen öffentlicher Zurschaustellung ihrer Bildnisse gemäß § 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zwar verwies die Antragstellerin in der Abmahnung auch darauf, dass die Antragsgegnerin mit den Tweets den völlig unbegründeten Verdacht erwecke, dass sie etwas mit Pädophilie zu tun haben könnte. Indes war in der der Abmahnung beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ein entsprechendes Unterlassungsgebot nicht enthalten (Anlage PR 2, Bl. 9 f. des Anlagenbands ASt). Nach erfolgter Fristverlängerung wies die Antragsgegnerin die Forderung mit anwaltlichen Schreiben vom 28.02.2023 (Anlage PR 5) zurück. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Am selben Tag, am 28.02.203, erlangte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin bereits zuvor am 15.02.203 – also drei Tage nach Veröffentlichung des Ausgangstweet vom 12.02.2023 – in ihrem Internetblog auf der Plattform „T“ (unter S ) den im Antrag zu 1) auszugsweise wiedergegebenen Beitrag veröffentlicht hatte, wobei der vollständige Artikel nur gegen Bezahlung („Bezahlschranke“) abrufbar war (vgl. Anlage PR 6 und Anlage PR 10): Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diese hierüber in Kenntnis gesetzt hatte, ließ sie die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.203 (Anlage PR 7) auch insoweit abmahnen. Daraufhin teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.03.2023 (Anlage PR 8) mit, dass sie insoweit nicht bevollmächtigt seien. Daraufhin sprach die Antragstellerin die Abmahnung mit E-Mail-Schreiben vom 02.03.2023 nunmehr direkt gegenüber der Antragsgegnerin aus. Hierauf reagierte die Antragsgegnerin nicht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe mit ihren Beiträgen im Internet ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, u.a. auch das Recht am eigenen Bild, verletzt. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Äußerungen in dem Internet-Blog überwiege im Rahmen der Abwägung ihr Persönlichkeitsrecht dem Interesse der Antragsgegnerin an der Verdachtsäußerung. Die Behauptung, das Maskottchen „G“ werde pädophilen Kreisen zugeschrieben, sei falsch. Außerdem erwecke die Antragsgegnerin mit ihren Beiträgen und Bildern den Verdacht, dass sie, die Antragstellerin, etwas mit Pädophilie zu tun haben könnte. Dies sei in hohem Maße ehrenrührig. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin ihr vor der Veröffentlichung der Beiträge bei U und in ihrem Blog Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, was – insofern unstreitig – nicht erfolgt sei. Auch fehle es für die Äußerung eines solchen Verdachts an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Schließlich sei die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt gewesen, die Bildnisse von ihr in den Tweets zu veröffentlichen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handele es sich bei dem ersten Foto (mit dem Maskottchen in der Hand) und dem Portrait von ihr nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Somit falle auch insoweit die Abwägung zugunsten ihrer Persönlichkeitsrechte und zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, 1. a)in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu äußern und/oder äußern zu lassen: „Ich hatte mir erlaubt, öffentlich die Frage zu stellen, warum K vom Vorstand der E […] ein Symbol als Maskottchen in die Kamera hält, das auch pädophilen Kreisen zugeschrieben wird.“ wie seit dem 15.02.2023 geschehen unter S; hilfsweise: b) der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf die Antragstellerin zu äußern und/oder äußern zu lassen: „Ich hatte mir erlaubt, öffentlich die Frage zu stellen, warum K vom Vorstand der E […] ein Symbol als Maskottchen in die Kamera hält, das auch pädophilen Kreisen zugeschrieben wird.“ ohne zugleich mitzuteilen, dass es sich bei dem Maskottchen um das der trans Selbsthilfegruppe »G« handelt, wie seit dem 15.02.2023 geschehen unter S; 2.Bildnisse der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergeben: Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 06.03.2023 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Landgericht Düsseldorf örtlich nicht zuständig sei, weshalb der Antrag bereits unzulässig sei. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die angegriffene Äußerung in ihrem Blog und die Äußerungen in ihren Tweets seien nicht rechtswidrig. Sie habe damit zulässigerweise lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin mit dem Symbol eines rosa-blauen Schmetterlings ablichten lasse, welches auch pädophilen Kreisen zugeschrieben werde. Ob das Symbol, das die Antragstellerin in die Kamera halte, pädophilen Kreisen zugeschrieben werde, sei eine Tatsache. Diese Tatsache sei auch nicht falsch (wie den Anlagen AE 12 bis AE 16 zu entnehmen sei). Zudem sei der Antrag zu 1. auch unter dem Blickwinkel einer bewusst unvollständigen Berichterstattung begründet. Schließlich seien die beiden in Rede stehenden Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so dass sie ohne Einwilligung verbreitet werden dürften. In deren (Weiter-)Verbreitung habe die Antragstellerin überdies zumindest konkludent eingewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe, soweit diese Feststellung enthalten, verwiesen. E n t s c h e i d u g s g r ü n d e Der zulässige Antrag ist nicht begründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf örtlich zuständig, da im hiesigen Gerichtsbezirk auch ein Erfolgsort der geltend gemachten unerlaubten Handlungen gemäß § 32 ZPO liegt. Erfolgsort im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Ort, an dem – unabhängig von einem Schaden – der Verletzungserfolg eintritt. Für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen besteht dabei ein Erfolgsort überall dort, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (st. Rspr. BGH NJW-RR 2012, 943, Rn. 19). Ob der fliegende Gerichtsstand generell auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet greift oder ob es eines darüberhinausgehenden hinreichenden Bezugs zum Gerichtsbezirk bedarf, wonach eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund der Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegen muss als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit im Internet der Fall ist und die behauptete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme der angegriffenen Äußerungen auch an diesem Ort eingetreten sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09 - New York Times-Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016, Az. 1 U 6/16; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 32 ZPO, Rn. 20.10), kann im Streitfall dahinstehen. Denn die hier angegriffene Äußerung in dem von der Antragsgegnerin auf der Plattform „T“ veröffentlichten Blog war ebenso wie die U-Tweets mit den Lichtbildern im Landgerichtsbezirk Düsseldorf abrufbar und wies wegen ihres politischen Kontextes und der deutschlandweiten Aufmerksamkeit für vergleichbare Diskussionen in sozialen Medien auch eine deutschlandweite Bedeutung auf, so dass die Rechtsprechung zu Presseveröffentlichungen entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Da die hier in Rede stehenden Veröffentlichungen keine ausschließlich regionalen Bezüge aufweisen, sie sich insbesondere nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis beziehen, sondern Leser/Internetnutzer ansprechen, die sich überall in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, liegt auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf ein Erfolgsort. Zudem gilt die Notwendigkeit eines hinreichenden Bezugs zum Gerichtsstand bei behaupteter Verletzung von im Inland geschützten Urheber- oder verwandten Schutzrechten nicht (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016, Az. I ZR 43/14, Rn. 18), zu denen auch der Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 f. KUG) zählt. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen (§ 39 ZPO). II. 1.Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr der mit dem Antrag zu 1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG zusteht. Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Äußerung „ Ich hatte mir erlaubt, öffentlich die Frage zu stellen, warum K vom Vorstand der E […] ein Symbol als Maskottchen in die Kamera hält, das auch pädophilen Kreisen zugeschrieben wird. “ eine unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen ist. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (st. Rspr. BGH, GRUR 2021, 1096, Rn. 11; BGH, NJW 2017, 482, Rn. 12). Maßgeblich hierbei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern vielmehr das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (st. Rspr. BVerfG, NJW 2006, 207 Rn. 31; BGH, NJW 2017, 482 Rn. 12 m.w.N.). Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BGH, NJW 2017, 482, Rn. 12; BGH, GRUR 2019, 1211, Rn. 12; BGH, GRUR 2021, 1096, Rn. 11). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass in dem in Rede stehenden, frei zugänglichen Blog-Beitrag der Antragsgegnerin auf der Internetplattform „T“ (unter S ) die im Antrag zu 2. wiedergegebenen drei U-Tweets („Ich habe Fragen...“ / „Ich habe weitere Fragen“ etc.) nicht eingeblendet sind. Ob sich dies unter Berücksichtigung des gegen Bezahlung einsehbaren gesamten Blog-Beitrags möglicherweise anders darstellt, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Denn dem Durchschnittsleser ist der Zugang zu dem gesamten ausführlichen Blog-Beitrag aufgrund der Bezahlschranke verwehrt. Als behauptete Verletzungshandlung hat die Antragstellerin zudem nur auf das im Antrag zu 1. wiedergegebene Zitat aus dem Blog Beitrag abgestellt, wie er auf der Internetseite S von jedermann abgerufen werden kann. Dieses Zitat ist auch Gegenstand der Anlage PR 6 ist. Ferner ist den von der Antragstellerin vorgelegten Screenshots gemäß den Anlagen PR 6 und PR 10, die den Blog-Beitrag auszugsweise wiedergeben, nur mittelbar zu entnehmen, dass Ausgangspunkt für die Diskussion und den Blog-Beitrag die U-Tweets waren. Aus der Anlage PR 10 ergibt sich insofern, dass Anlass für die Diskussion die Untersagung des E e.V. wegen behaupteter Verletzung von Urheber- bzw. Bildrechten gewesen ist, nachdem die Antragsgegnerin die bei „G“ öffentlich abrufbare Presseaufnahme aus dem Jahr 2019 als Screenshot auf U geteilt hatte. Auch unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Erläuterung erschließt sich dem Durchschnittsleser nicht der Inhalt der drei U-Tweets und die Diskussion um die Gestaltung des Maskottchens. Zwar nimmt der Blog-Beitrag neben der behaupteten Verletzung von Urheber- bzw. Bildrechten auch auf das „Maskottchen“ Bezug, zu dem es heißt, dass es „auch pädophilen Kreisen zugeschrieben wird“. Der genaue Inhalt der Diskussion erschließt sich für den Durchschnittsleser, der nur den frei zugänglichen Blog-Beitrag der Antragsgegnerin liest, indes nicht. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich auf der Internetseite mit dem frei zugänglichen Blog-Beitrag ein Hyperlink zu den U-Tweets befindet oder befand. Dort ist lediglich das auf „G“ veröffentlichte Lichtbild („Presseaufnahme“) verlinkt. Schließlich hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Leser des frei zugänglichen Blog-Beitrags nach dessen Lektüre selbstständig den Inhalt der U-Tweets durch eigene Internetrecherche in Erfahrung bringen (konnten). Dass der Durchschnittsleser aufgrund der angegriffenen Textpassage zu einer solchen Internetrecherche veranlasst werden könnte, liegt angesichts des damit verbundenen Aufwands eher fern, zumal er annehmen wird, dass die U-Tweets aufgrund der „Untersagung“ des E e.V. u.U. bereits gelöscht sind. Nach alldem ist maßgeblich für die Sinndeutung allein der Inhalt des frei zugänglichen Blog-Beitrags, wie er sich aus der Gesamtschau der Anlagen PR 6 und PR 10 ergibt. Dies berücksichtigend handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung „ Ich hatte mir erlaubt, öffentlich die Frage zu stellen, warum K vom Vorstand der E […] ein Symbol als Maskottchen in die Kamera hält, das auch pädophilen Kreisen zugeschrieben wird. “ um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn dieser Äußerung liegt erkennbar eine Wertung bzw. Einschätzung der Antragsgegnerin zugrunde, die auf die Ähnlichkeit des Maskottchens „G“ mit einem von pädophilen Kreisen verwandten Symbol hinweist. Die Antragsgegnerin behauptet insofern nicht, dass das Maskottchen, das die Antragstellerin auf der Presseaufnahme mit Parteimitgliedern der Grünen in den Händen hält, von pädophilen Kreisen verwandt wird. Erst recht behauptet sie nicht, dass die Antragstellerin pädophil sei, noch hat sie diese – wie die Antragstellerin behauptet – „mit Pädophilie in Verbindung“ gebracht. Vielmehr geht ihre Äußerung – in Kenntnis aller Umstände (insbesondere auch der U-Tweets) – dahin, dass dieses „Symbol“, d.h. der Schmetterling in der Farbkombination blau, rosa, weiß, (auch) pädophilen Kreisen zugeschrieben wird. Insoweit wird von ihr auf die Ähnlichkeit bzw. die sich daraus ergebende Verwechslungsmöglichkeit und mögliche Missverständnisse hingewiesen. Dabei ist auch bei objektiver Betrachtung tatsächlich eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem Symbol gemäß Anlage AE 13 und dem Maskottchen „G“ (im 2-D-Format), wie es Gegenstand des zweiten U Tweets ist, nicht von der Hand zu weisen. Dass es sich hierbei um eine subjektive Wertung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, ergibt sich zum einen aus der relativierenden Verwendung des Wortes „Symbol“, wodurch klargestellt wird, dass es nicht um zwei identische Maskottchen geht, sondern ein Vergleich zwischen dem Maskottchen und dem Symbol angestellt wird. Zum anderen lässt sich der Formulierung „zugeschrieben wird“ entnehmen, dass nicht benannte Dritte mit Blick auf das Symbol eine solche Zuordnung („pädophile Kreise“) vornehmen. Die unpersönliche Formulierung lässt zudem offen, ob die Antragsgegnerin diese Einschätzung (Zuordnung) teilt. Insoweit ergibt sich aus den einleitenden Worten „Ich hatte mir erlaubt, öffentlich die Frage zu stellen…“ erkennbar eine gewisse Distanzierung. Der Durchschnittsleser wird daher bei Lektüre (nur) des frei zugänglichen Blog-Beitrags (ohne Kenntnis der U-Tweets) nicht annehmen, dass die Antragsgegnerin die Zuordnung des nicht näher beschriebenen Maskottchens zu einem Symbol, das von pädophilen Kreisen verwandt wird, teilt. Auch weiß der Durchschnittleser nicht, dass es sich bei dem namentlich nicht genannten Maskottchen um das der trans Selbsthilfegruppe „G“ handelt. Erst recht geht er nicht davon aus, dass die Antragsgegnerin meint, dass eine etwaige Ähnlichkeit bewusst gewählt worden ist. Ob das Maskottchen und das Symbol sich ähnlich sind, darüber kann sich der Leser des frei zugänglichen Blog-Beitrags schließlich, wie dargelegt, kein eigenes Bild machen. 2.Auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrags zu 1.b) mit dem Zusatz „ ohne zugleich mitzuteilen, dass es sich bei dem Maskottchen um das der trans Selbsthilfegruppe »G« handelt, wie seit dem 15.02.2023 geschehen unter S “ ist der Unterlassungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser einschränkende Zusatz nimmt letztlich Bezug auf die drei U-Tweets, die nicht Gegenstand des Antrags zu 1. sind (sondern des Antrags zu 2., dort aber nur im Hinblick auf die darin gezeigten Lichtbilder der Antragstellerin). Ob die drei U-Tweets das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzten, ist weder Streitgegenstand des Antrags zu 1. noch desjenigen zu 2.. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in der Veröffentlichung des frei zugänglichen Blog-Beitrags ein Vorenthalten von wesentlichen Informationen liegt, wodurch der Leser einen – aus Sicht der Antragstellerin – falschen und unrichtigen Eindruck gewinnt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Äußerung insinuiere, dass sie pädophilen Kreisen nahe stehe, kann dies dem Gesamtzusammenhang des frei zugänglichen Blog-Beitrags so jedenfalls nicht entnommen werden. Einen solchen Eindruck gewinnt der Leser auch nicht, wenn er unter Berücksichtigung des einschränkenden Zusatzes des Hilfsantrags weiß, dass es sich bei dem Maskottchen um das Maskottchen „G“ der trans Selbsthilfegruppe „G“ handelt. 3.Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsantrag gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG bzw. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. a. Hinsichtlich des ersten Lichtbilds im Ausgangstweet vom 12.02.2023 (erstes Lichtbild im Antrag zu 2.) kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 22 KUG hier vorliegen, da jedenfalls eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gegeben ist. Danach ist die Einwilligung des Abgebildeten ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bildnis um ein Bildnis „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt. Nach gängiger Definition umfasst der Bereich der Zeitgeschichte alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, § 23 KUG, Rn. 3). Die lange Zeit praktizierte Differenzierung zwischen der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte kann, wenn überhaupt, so nur noch sehr begrenzt herangezogen werden. Dem Begriff der Zeitgeschichte können nach Auffassung von BGH und BVerfG grundsätzlich aber auch weiterhin nicht nur politische Vorgänge, sondern alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz unterfallen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1020, Rn. 12 – Urlaubsfoto von Caroline; BGH, GRUR 2007, 523 Rn. 17 f. – Abgestuftes Schutzkonzept). Angesichts des Informationsbedarfs der Öffentlichkeit werden alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und des tagesaktuelles Geschehens erfasst. Bei der Frage, was im Einzelnen berichtenswert erscheint, ist der Presse im Lichte der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit ein eigenständiger Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Erfasst werden können auch rein unterhaltende Beiträge, die jedoch nicht nur der Befriedigung der Neugier der Leser dienen, sondern durch die eine Meinungsbildung stattfinden kann (vgl. BGH ZUM 2012, 140 – Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, a.a.O. § 23 KUG, Rn. 11). Schließlich müssen Personen von öffentlichem Interesse Bildnisveröffentlichungen in größerem Umfang dulden als gewöhnliche Privatpersonen. Bei dem ersten Lichtbild im Ausgangstweet handelt sich unstreitig um eine Aufnahme von einer öffentlichen Pressekonferenz aus der Zeit, als die Antragstellerin noch Vorsitzende des E e.V. und in dieser Funktion auch Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung in der Presse und den sozialen Medien war. Aufgenommen wurde das Lichtbild – insoweit ebenfalls unstreitig – anlässlich einer gemeinsamen Pressekonferenz der Fraktion E im C Landtag mit U und dem E e.V., bei der, wie sich aus dem G-Eintrag ergibt, politische Themen angesprochen wurden (wie z.B. „C ist das einzige Bundesland, das noch keinen Aktionsplan für LSBTI hat“). Das Lichtbild wurde von dem Verein E e.V. anschließend auf dessen G-Internetseite am 19.01.2019 veröffentlicht (vgl. Anlage AE 11). Da das Lichtbild die Antragstellerin bei der Ausübung ihrer gesellschaftlichen Funktion zeigt, der Verein das Lichtbild für seine eigene Pressearbeit verwandt und veröffentlicht hat und die Antragstellerin seinerzeit dessen Vorsitzende war, handelt es sich vorliegend nicht zuletzt wegen des Bezugs zu politischen Themen und mit Blick auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. b. Hinsichtlich des zweiten Lichtbilds, der Portraitaufnahme, die von der Antragstellerin bei „U“ bis heute als Profilbild verwandt wird, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ein rechtswidriger Eingriff in ihr Recht am eigenen Bild vorliegt. Ob ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vorliegt, ob also die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen (wie z.B. Informationswert der Berichterstattung, Art der Berichterstattung, Umstände der Bildbeschaffung, Schutz der Privatsphäre, Kontextbezug und Aktualität des Bildnisses etc.) hier zulasten der Antragsgegnerin ausgeht, kann dahinstehen, weil jedenfalls aufgrund der unstreitigen äußeren Umstände eine Einwilligung der Antragstellerin in die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG vorliegt. Eine entsprechende Einwilligung des Abgebildeten kann auch konkludent erfolgen, sofern dessen Verhalten nach objektivem Empfängerhorizont als Einwilligung verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2015, 1450, 1451). Wer – wie die Antragstellerin – als volljährige Nutzerin ein Bildnis von sich auf ihrem Account bei einem sozialen Netzwerk hoch lädt, ohne dabei von Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willigt konkludent jedenfalls in die Weiterverbreitung dieses Bildes auf derselben Plattform und auch durch Suchmaschinen ein, nicht aber in eine Weiterverbreitung des Lichtbilds durch Dritte außerhalb des Netzwerks oder im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes (vgl. Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 22 KUG, Rn. 17; Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medien-recht, 4. Auflage 2021, § 22 KunstUrhG Rn. 24; OLG Köln, ZUM 2010, 706, 707). Für die Beschränkung auf die Nutzung auf derselben Internetplattform bzw. desselben Netzwerkes sprechen auch die technischen Gegebenheiten: Werden Beiträge anderer Nutzer bei G, J, Z geteilt oder bei U retweetet, liegt ein Fall des so genannten „Embeddings“ vor, bei dem fremde Inhalte nicht kopiert, sondern auf dem Originalserver belassen werden und von dort in Form einer Verlinkung in das eigene Social-Media-Profil eingebunden, so dass sie Dritten unmittelbar angezeigt werden und abrufbar sind. Technisch gesehen findet dabei keine Vervielfältigung statt, weshalb beim Teilen oder Retweeten weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des auf der fremden Profilseite angezeigten Beitrags vorliegt. Allein der Inhaber des Ausgangsbeitrags entscheidet folglich darüber, ob der Beitrag der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Derjenige, der den Inhalt teilt oder retweetet, hat es nicht in der Hand, ob der Beitrag dauerhaft auf seinem Profil abrufbar ist. Löscht der Inhaber der Ausgangsseite den Inhalt, wird er auch bei demjenigen, der den Beitrag teilt oder retweetet, nicht mehr angezeigt (Gerecke: Teilen, Retweeten und Reposten, GRUR 2019, 1120, 1121 f.). Somit dürfen Beiträge aus einem öffentlichen Profil grundsätzlich ohne Einwilligung des Rechteinhabers innerhalb der Funktionalitäten der Plattform geteilt bzw. retweetet werden (Gerecke: GRUR 2019, 1120, 1125). Dies berücksichtigend ist hier von einer konkludent erteilten Einwilligung auszugehen. Denn es liegt gerade keine Nutzung außerhalb des Netzwerks („U“) oder in einem gänzlich anderen Kontext vor (vgl. hierzu OLG Köln, ZUM 2010, 706, 707 und OLG München, GRUR-RR 2016, 304 für die Nutzung eines bei G veröffentlichten Lichtbildnisses im Rahmen einer Online-Wort- und Bildberichterstattung einer Zeitung). Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihre angestoßenen Diskussion innerhalb des Netzwerks „U“ und der dort zur Verfügung gestellten Funktionalitäten das nicht nur für die U-Nutzer, sondern allgemein für die Öffentlichkeit sichtbare Profilbild der Antragstellerin zur Bebilderung ihres Diskussionsbeitrages verwandt. Dieses Profilbild hat die Antragstellerin selbst in der Vergangenheit bei U für alle Internetnutzer sichtbar veröffentlicht, ohne dass erkennbar wäre, dass die Zugänglichmachung irgendwie beschränkt worden sein sollte. Sie nutzt ihren U-Account mit demselben Profilbild auch heute noch, um sich zu politischen Themen zu äußern. Von der Möglichkeit, ihr Profilbild nachträglich nach Kenntniserlangung der hier in Rede stehenden Verwendung zu ändern, löschen oder zu ersetzen, hat sie keinen Gebrauch gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: 15.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. W X L