Urteil
I ZR 43/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen wegen Online-Öffentlichmachung richtet sich nach § 32 ZPO; der Erfolgsort ist belegt, wenn die streitgegenständlichen Inhalte in Deutschland zugänglich waren.
• Eine Gesellschaft kann zur Prozessführung für vererbte und zur Verwertung übertragene Leistungsschutzrechte im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft befugt sein.
• Das Rom-Abkommen (1961) gewährt Ausländern Inländerbehandlung, die nicht auf die im Abkommen ausdrücklich normierten Mindestrechte beschränkt ist; Inländerbehandlung kann daher auch neuere nationale Schutzrechte umfassen, etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
• War eine Darbietung vor Ort mit Zustimmung aufgezeichnet und die Aufnahme außerhalb Deutschlands früher als 30 Tage vor dem deutschen Erscheinen verbreitet worden, ist Schutz nach §125 Abs.3 UrhG ausgeschlossen (Ausnahmefall Lili Marleen).
• Die Frage der materiellen Haftung des Plattformbetreibers für das öffentliche Zugänglichmachen blieb zur weiteren Feststellung offen; das Berufungsurteil ist insoweit teilweise aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rom-Abkommen gewährt Inländerbehandlung auch für Recht der öffentlichen Zugänglichmachung • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen wegen Online-Öffentlichmachung richtet sich nach § 32 ZPO; der Erfolgsort ist belegt, wenn die streitgegenständlichen Inhalte in Deutschland zugänglich waren. • Eine Gesellschaft kann zur Prozessführung für vererbte und zur Verwertung übertragene Leistungsschutzrechte im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft befugt sein. • Das Rom-Abkommen (1961) gewährt Ausländern Inländerbehandlung, die nicht auf die im Abkommen ausdrücklich normierten Mindestrechte beschränkt ist; Inländerbehandlung kann daher auch neuere nationale Schutzrechte umfassen, etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. • War eine Darbietung vor Ort mit Zustimmung aufgezeichnet und die Aufnahme außerhalb Deutschlands früher als 30 Tage vor dem deutschen Erscheinen verbreitet worden, ist Schutz nach §125 Abs.3 UrhG ausgeschlossen (Ausnahmefall Lili Marleen). • Die Frage der materiellen Haftung des Plattformbetreibers für das öffentliche Zugänglichmachen blieb zur weiteren Feststellung offen; das Berufungsurteil ist insoweit teilweise aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die die Persönlichkeits- und Verwertungsrechte von M. D. wahrt; ihre Tochter M. R. ist Alleinerbin und hat Ansprüche an die Klägerin übertragen. Die Beklagte betreibt YouTube; von 2006 bis 2011 waren dort Videoclips mit Ausschnitten von D.'s Konzert 1972 im New London Theatre abrufbar. Die Klägerin macht geltend, das öffentliche Zugänglichmachen dieser Videoclips verletze das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstlerin; sie verlangt Unterlassung in Bezug auf bestimmte Titel. Die Vorinstanzen haben überwiegend zuungunsten der Klägerin entschieden; nur für den Titel „Lili Marleen“ wurde zunächst Unterlassung zugesprochen. Streitbefangen sind insbesondere die Frage des anwendbaren Rechts, ob deutsches Urheberrecht Schutz gewährt, die Anwendbarkeit nationaler Übergangsvorschriften und internationaler Abkommen sowie die Haftung der Plattformbetreiberin. • Zulässigkeit: Deutsche Gerichte sind international zuständig nach §32 ZPO, weil die streitgegenständliche Internetöffentlichmachung auch in Deutschland abrufbar war; die Klägerin ist durch gewillkürte Prozessstandschaft prozessführungsbefugt, weil M. R. sie ermächtigt und Verwertungsrechte übertragen hat. • Anwendbares Recht: Auf die Verletzungszeitpunkte ist deutsches Urheberrecht anzuwenden; der Unterlassungsanspruch setzt nach §97 Abs.1 UrhG voraus, dass das ausschließliche Recht nach deutschem Recht bestand. • Schutz nach §125 Abs.1/3 UrhG: Direkter Schutz nach §125 Abs.1 scheidet aus, weil D. 1972 keine deutsche Staatsangehörige mehr war. §125 Abs.3 greift nicht, weil die Aufnahmen des Londoner Konzerts außerhalb Deutschlands früher als 30 Tage vor ihrem deutschen Erscheinen verbreitet wurden; einzig für „Lili Marleen“ bestand eine Ausnahmebehandlung. • Internationale Verträge (TRIPS/WPPT): Weder TRIPS noch der WPPT begründen ein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen audiovisueller Festlegungen; ihre Wirkung für Einzelne im unionsrechtlich harmonisierten Bereich ist zudem begrenzt. • Rom-Abkommen (1961): Art.4 i.V.m. Art.2 Rom-Abkommen gewährt Inländerbehandlung, die nicht auf die im Abkommen ausdrücklich normierten Mindestrechte beschränkt ist. Art.19 schließt nur Art.7 aus, lässt aber Art.4 (Inländerbehandlung) unberührt. Die Auslegung nach Wiener Vertragsrechtkonvention, Entstehungsgeschichte und Verhältnis zu Berner Übereinkunft/WUA stützt, dass Inländerbehandlung auch später entstandene nationale Rechte umfasst, etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §78 Abs.1 Nr.1 UrhG. • Folgen: Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Anspruch insgesamt verneint; insoweit ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Zur Haftung der Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer hat das Berufungsgericht keine entscheidenden Feststellungen getroffen; die Frage bleibt offen und ist vom Berufungsgericht zu klären. • Weitere prozessuale Punkte: Es ist zu prüfen, ob das Filmwerk als Filmwerk (§2 Abs.1 Nr.6 UrhG) oder lediglich als Laufbilder anzusehen ist und ob nach §137e Abs.4 UrhG Rechte auf den Filmhersteller übergegangen sind, was die Klagebefugnis und den Berechtigungsumfang beeinflussen kann. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Klage der Klägerin mit Bezug auf das Recht von M. D. als ausübender Künstlerin auf Unterlassung des Öffentlich-Zugänglichmachens der Konzertaufnahmen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hatte zwar Zulässigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts zutreffend angenommen, ist aber im Ergebnis der materiellen Beurteilung fehlgegangen, weil es die Wirkung des Rom-Abkommens zu eng ausgelegt hat. Nach richtiger Auslegung gewährt das Rom-Abkommen Inländerbehandlung, die auch neuere nationale Verwertungsrechte erfassen kann; daher kann die Klägerin die Schutzwirkung des deutschen Leistungsschutzrechts für die fraglichen Darbietungen geltend machen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort insbesondere offene Feststellungen zur Zuordnung von Rechten (mögliche Übertragung an den Filmhersteller), zur konkreten Frage der Haftung der Beklagten sowie zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs getroffen werden. Die letztliche Entscheidung über den Unterlassungsanspruch bleibt der weiteren Feststellung und rechtlichen Würdigung im Berufungsgericht vorbehalten.