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Urteil

4c O 43/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0718.4C.O43.22.00
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Tenor

.                    Die Klage wird abgewiesen.

II.                  Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.               Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus behaupteter Pflichtverletzung aus Anwaltsvertrag in Anspruch. Die Klägerin ist eine im Jahr 2011 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Neuss. Sie ist vorsteuerabzugsberechtigt. Sie ist im Bereich des industriellen Energie-, Wasser- und Stoffmanagements, insbesondere für die Papierindustrie tätig. Sie hat ein Verfahren zur Altpapieraufbereitung unter dem Namen X — X entwickelt und unter dem Aktenzeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet (Anlage K1). Unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung vom 9. Dezember 2011 meldete sie das Europäische Patent EP X(Anlage K2, nachfolgend „EP X“) an. Die Anmeldung wurde am 15. Oktober 2014 veröffentlicht, die Erteilung des EP X am 02. November 2016. Das EP X betrifft ein Verfahren zur Altpapieraufbereitung. Zudem ist die Klägerin Inhaberin der Marke „X". Die Beklagte zu 1) ist eine Rechtsanwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „X". Die Sozietät besteht aus zwei Rechtsanwälten, namentlich dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3). Im Jahr 2013 beabsichtigte die Klägerin eine Zusammenarbeit mit der X betreffend den gemeinsamen Vertrieb von Anlagetechnik zur Zerfaserung von (Alt-)Papier und ähnlichem Material. Die X ist eine Gesellschaft, die sich seit langem mit dem Recycling und der Zerkleinerung verschiedener Rohmaterialen (wie z. B. Bioabfälle, Metall und Elektronikschrott) befasst. Zu diesem Zweck haben die Klägerin und die X am 6. Juni 2013 eine Kooperationsvereinbarung (nachfolgend „Kooperationsvereinbarung“) geschlossen. Diese Kooperationsvereinbarung lautete wie folgt: X Im ersten Jahr der Zusammenarbeit nach Abschluss der Kooperationsvereinbarung erbrachte die Klägerin für die X verschiedene Leistungen. Dabei wurde durch die X eine Maschine zu Demonstrationszwecken gebaut, welche Kaufinteressenten vorgeführt wurde. Im Anschluss sollte die X gemäß der Kooperationsvereinbarung entsprechende Maschinen bauen und im Namen der Klägerin verkaufen. Im Zuge der Zusammenarbeit in den nachfolgenden Jahren kam es allerdings zu Differenzen zwischen den Parteien über den Umfang der Kooperation. Im Jahre 2014 wurde auch ein Versuch unternommen, die Kooperationsvereinbarung anzupassen, welcher erfolglos blieb. Im Anschluss wollte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr X, das Kooperationsverhältnis zwischen der Klägerin und der X beenden. Im Jahr 2015 wurde der Beklagte zu 2) in dieser Angelegenheit beratend für die Klägerin tätig, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er persönlich oder die Beklagte zu 1) von der Klägerin mandatiert wurde. Der Beklagte zu 2) hat den Geschäftsführer der Klägerin am 27. Januar 2015 in den Büroräumen der Beklagten zu 1) mündlich hierzu beraten. Der Verlauf der Beratung ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist sodann am 28. Januar 2015 eigenständig in Verhandlungen mit der Firma X eingetreten und hat sich ohne Mitwirkung der Beklagten mit der Firma X auf eine einvernehmliche Auflösung der Kooperationsvereinbarung verständigt. Zwischen der Klägerin und der X wurde mit Unterschriften vom 29. Januar 2015 (Herr X für die Klägerin) und 06. Februar (Herr X für die X) ein Nachtrag zur Kooperationsvereinbarung (nachfolgend „Abgeltungsklausel“) abgeschlossen, welcher lautet: X Dem hiesigen Verfahren ging ein Verfügungsverfahren vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 4c O 79/18 voraus, in welchem die hiesige Klägerin und die X um die Rechte an einer von der X vorgenommenen Patentanmeldung stritten. Der Antrag der hiesigen Klägerin im dortigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde mit Urteil vom 26. Februar 2019 (Anlage K11) zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten zu 2) in diesem Verfügungsverfahren mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 (Anlage K12) den Streit verkündet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurden die Beklagten aufgefordert, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.017.708,86 EUR im Zusammenhang mit der erfolgten Rechtsberatung bis zum 11. Januar 2022 zu ersetzen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach. Die Klägerin hat mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Zeithonorarvereinbarung getroffen. Die Rechnungen für die vorgerichtlichen Tätigkeiten belaufen sich auf insgesamt 8.724,80 EUR netto. Die Klägerin hat sämtliche Rechnungen bezahlt. Die in Kooperation mit der X gefertigte Maschine ist nicht mehr im Besitz der Klägerin, vielmehr wurde diese von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Die Klägerin hat die Beklagten mit Antrag vom 31. Dezember 2021 im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von 1.009.402,42 EUR Schadensersatz sowie weiteren Nebenforderungen in Höhe von 6.980,20 EUR in Anspruch genommen. Der Mahnbescheid ist am 05. Januar 2022 antragsgemäß erlassen worden und den Beklagten am 07. Januar 2022 zugegangen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben am 10. Januar 2022 und der Beklagte zu 2) am 13. Januar 2022 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens für einen Teil des verfolgen Anspruchs in Höhe von 900.998,00 EUR gestellt. Mit der Anspruchsbegründung hat die Klägerin den als Nebenforderung geltend gemachten Betrag für vorgerichtliche Anwaltskosten auf 7.795,93 EUR erhöht. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 03. Oktober 2022, welcher der Klägerin zugegangen ist, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin behauptet, das Mandatsverhältnis habe mit der Beklagten zu 1) bestanden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Abgeltungsklausel nur aufgrund der von dem Beklagten zu 2) durchgeführten Beratungsleistung unterzeichnet. Durch die Unterzeichnung der Abgeltungsklausel seien ihr Forderungen gegen die X in Höhe von 900.998,00 EUR verloren gegangen. Die Klägerin ist der Ansicht, da das Mandatsverhältnis mit der Beklagten zu 1) bestanden habe, bestehe eine akzessorische Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) als deren Gesellschafter. Der Beklagte zu 2) habe der Klägerin ohne nähere Sachverhaltsaufklärung oder Beratung die Abgeltungsklausel vorgeschlagen. Dies sei jedenfalls mit E-Mail vom 27. Januar 2015 erfolgt. Dabei sei dem Beklagten zu 2) das schlechte Verhältnis der Klägerin mit der X zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen. Daraufhin habe die Klägerin der X die Abgeltungsklausel vorgeschlagen und diese sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Durch diese Gestaltung der Klausel seien die vorstehenden Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen die X entwertet worden. Die Klausel habe dem Willen der Klägerin nicht entspXn. Sie habe nur die wechselseitig bekannten Zahlungsansprüche durch eine entsprechende Klausel abgelten wollen. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten zu 2) gegenüber auch geäußert. Der Beklagte zu 2) habe indes versäumt, eine entsprechend beschränkte Klausel vorzuschlagen. Der Klägerin habe gegen die X eine Schadensersatzforderung aufgrund einer Verletzung der Kooperationsvereinbarung zugestanden. Diese sei auch nicht nur auf das dem EP X gerichtete Verfahren bezogen, sondern erfasse auch die Veräußerung von Querstromzerspanern als solchen. Die vom Beklagten zu 2) angeratene Abgeltungsklausel schließe sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die X aufgrund gewerblicher Schutzrechte aus. Die Beratung zur Abgeltungsklausel stelle eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags dar. Hieraus folge, dass der Klägerin der geltend gemachte Betrag als adäquat kausaler Schaden zu ersetzen sei. Die Beklagten seien zudem zur Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Umsatzsteuer verpflichtet. Eine Vorteilsanrechnung des Wertes der Demo-Maschine komme nicht in Betracht, da diese nicht mehr im Besitz der Klägerin und überdies nicht zum Verkauf gedacht gewesen sei. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten seien auch nicht verjährt. Jedenfalls habe die Streitverkündung gegenüber dem Beklagten zu 2) im vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahren 4c O 79/18 zur Verjährungshemmung der im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche geführt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe Ende Januar 2020 von den Verstößen der X gegen die Kooperationsvereinbarung erfahren, da erst zu diesem Zeitpunkt die Sachverständigengutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren (Anlagen K9 und K10) übersandt worden seien. Von der Reichweite der Klausel habe der Geschäftsführer der Klägerin erstmals durch das Urteil der Kammer im Verfahren 4c O 79/18 erfahren. Die Firma X habe im Dezember 2014 beziehungsweise Anfang 2015 zwei Maschinen, die baugleich zum Prototyp der X gewesen seien, im eigenen Namen an die X(vormals X) verkauft. Die Maschinen seien an deren Werke in X und in X gegangen. Zuvor sei der Firma X die von der Klägerin und der X gemeinsam hergestellte Demo-Maschine vorgeführt worden. Diese Maschinen seien so ausgestaltet gewesen, dass sie im Betrieb das vom EP X geschützte Verfahren ausführten. Die Klägerin selbst habe der X am 17. November 2014 ein Angebot für die Lieferung einer Maschine für das Werk in X und am 01. März 2014 ein Angebot für die Lieferung einer Maschine für das Werk in X unterbreitet. Die Maschine für das Werk X sei unter dem Datum des 17. November 2014 zu einem Preis in Höhe von 848.900,00 EUR angeboten worden. Zur Erfüllung dieses Angebots wären der Klägerin Kosten in Höhe von 298.000,00 EUR entstanden. Diese hätten sich für die Herstellung der Maschine aus Kosten für die Metallbauarbeiten in Höhe von 208.500,00 EUR, Kosten für die CE-Zertifizierung in Höhe von 18.700,00 EUR, Kosten für Basis- und Detailengineering des Antriebsstrangs in Höhe von 19.500,00 EUR und Kosten für den Antrieb in Höhe von 8.135,00 EUR zusammengesetzt. Hinzu kämen eigene Ingenieurleistungen der bei der Klägerin tätigen Personen sowie Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Inbetriebnahme und Schulung der Mitarbeiter der Xim Wert von 40.165,00 EUR für rund 95 Stunden Arbeitszeit. Die Maschine für das Werk X sei unter dem Datum des 01. März 2014 zu einem Preis in Höhe von 696.098,00 EUR angeboten worden. Zur Erfüllung dieses Angebots wären der Klägerin Kosten in Höhe von 349.000,00 EUR entstanden. Diese hätten sich für die Herstellung der Maschine aus den gleichen Kostenpositionen wie für die Maschine für das Werk X zusammengesetzt. Mehrkosten entstünden gegenüber der Maschine für das Werk X aufgrund der für das Werk X zusätzlich erforderlichen aufwendigen Simulationen und Berechnungen für die Siebkorbgeometrie, um die von der X gewünschte Durchsatzleistung von bis zu 10 t/h bei gleicher Antriebsleistung von 160 kW zu ermöglichen. Hierfür wären rund 215 Stunden Arbeitsleistung der bei der Klägerin tätigen Personen im Wert von insgesamt 94.165,00 EUR angefallen. Diese genannten Produktionskosten seien auch bei einer Fertigung der Maschinen durch die X nicht überstiegen worden. Durch den Verkauf der Maschinen durch die X sei eine Annahme der von der Klägerin unterbreiteten Angebote unterblieben. Ohne die Tätigkeit der X hätte die X die Angebote der Klägerin angenommen und entsprechende Maschinen zu den in den Angeboten genannten Preisen erworben. Die Klägerin hätte somit Gewinne in vorstehender Höhe erzielen können. Da der Verkauf der Maschinen der X im eigenen Namen eine Vertragsverletzung der Kooperationsvereinbarung darstelle, seien der Klägerin durch diese Verkaufstätigkeit der X Schadensersatzforderungen in dieser Höhe gegen diese entstanden. Zugleich sei auch eine Verletzung der sie treffenden Geheimhaltungsverpflichtung der X aus der Kooperationsvereinbarung gegeben, was ebenfalls zum Schadensersatz führe. Ebenso seien gewerbliche Schutzrechte der Klägerin verletzt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 900.998,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2022 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 7.795.93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2022 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, das Mandatsverhältnis habe lediglich mit dem Beklagten zu 2) bestanden. Gegenstand der Beratung des Geschäftsführers der Klägerin durch den Beklagten zu 2) sei die Beendigung der zeitlich befristeten Kooperationsvereinbarung mit der X gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe aufgrund des Verlusts des Vertrauens in die X die Kooperation beenden wollen. Vertragsverletzungen der X seien dem Beklagten zu 2) nicht mitgeteilt worden. Vielmehr sei die Kooperation nicht so verlaufen wie erhofft. Es sei nicht gelungen, den von der X entwickelten Prototypen zu verkaufen. Der Prototyp sei vielmehr zehnmal erfolglos präsentiert worden. Zudem seien andere Anbieter um 80 % günstiger gewesen, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin keine Möglichkeit gesehen habe, die Maschine zu vermarkten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im Rahmen der erfolgten Beratung zudem wissen wollen, was im Falle einer Beendigung der Kooperationsvereinbarung mit der von der X gebauten Maschine geschehen würde bzw. wem sie gehöre und ob die X für die von ihr erbrachten Leistungen einen Entschädigungs- oder Aufwendungsersatzanspruch haben würde. Die Maschine habe sich zum Zeitpunkt der Beratung im unmittelbaren Besitz der Klägerin befunden und sei auch mit dem Firmennamen der Klägerin beschriftet gewesen. Der Beklagte zu 2) habe dem Geschäftsführer der Klägerin, da die Kooperationsvereinbarung befristet war und zudem keine Regelung über etwaige Entschädigungs- oder Aufwendungsersatzansprüche vorsah, empfohlen, eine einvernehmliche Aufhebung der Kooperationsvereinbarung anzustreben und zugleich – insbesondere um einer finanziellen Inanspruchnahme der Klägerin durch die X für den Bau der Maschine sowie etwaigen Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse an der Maschine vorzubeugen – die Vereinbarung einer Abgeltungsklausel vorgeschlagen. Dabei habe der Beklagte zu 2) dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass etwaige finanzielle Ansprüche nach Möglichkeit in den Gesprächen mit der Firma X nicht thematisiert werden sollten und diese Klausel ihn bzw. die Klägerin vor einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Firma X schützen würde. Der Sinn, der Umfang und die möglichen Folgen der Abgeltungsklausel seien erörtert worden. Die Klausel entsprach dem damaligen Interesse der Klägerin, nämlich dem Schutz vor einer finanziellen Inanspruchnahme durch die X. Der Geschäftsführer der Klägerin habe aufgrund der diesbezüglichen Aufklärung durch den Beklagten zu 2) gewusst, dass bei einer derartigen Klausel niemand mehr etwas von dem anderen bekommen würde, also auch, dass die Klägerin auf sämtliche Ansprüche gegen die Firma X verzichten würde. Dies sei auch ausdrücklich gewünscht gewesen. Die Beratung sei nach Erinnerung des Beklagten zu 2) ausschließlich mündlich in den Kanzleiräumen der Beklagten zu 1) am 27. Januar 2015 erfolgt. Die von der Klägerin als Anlage K7 vorgelegte E-Mail vom 27. Januar 2015 sei dem Beklagten zu 2) nicht bekannt und befinde sich im Gegensatz zu anderen E-Mails vom 27. Januar 2015 auch nicht in dem Ordner „gesendete Objekte“ des E-Mail Programms oder in seiner Handakte. Der Beklagte zu 2) könne allerdings nicht 100-prozentig ausschließen, dass diese E-Mail tatsächlich von ihm stamme. Kenntnis von dem schlechten Verhältnis zwischen der Klägerin und der X habe der Beklagte zu 2) erst als Prozessvertreter der Klägerin bei einem von dieser gegen die X vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 4a O 132/15 geführten Rechtsstreit erlangt. Die Beklagten sind der Ansicht, bei der Interessenlage der Klägerin sei die Klausel interessengerecht gewesen. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Klägerin habe sich jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen. Sie habe insoweit eine Obliegenheit getroffen, die Abgeltungsklausel gegenüber der X wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder sich dieser gegenüber auf Treuwidrigkeit zu berufen. Zudem müsse sich die Klägerin jedenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung verschiedene Positionen anrechnen lassen. So sei ihr zunächst aufgrund der Abgeltungsklausel die in Kooperation hergestellte Demo-Maschine kompensationsfrei zugefallen. Aufgrund der Abgeltungsklausel könne auch die X die Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen. Weiter müsse die Klägerin sich die auf den entgangenen Gewinn entfallende Gewerbe- und Einkommenssteuer anrechnen lassen, da sie diese bei entsprechender Gewinnerzielung hätte abführen müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bestehe jedenfalls in Höhe der Umsatzsteuer aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin kein Erstattungsanspruch. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt. Die von der Klägerin vorgenommene Streitverkündung entfalte keinerlei Wirkung, da sie den Beklagten zu 2) nur unzureichend über den Verfahrensgang informiert habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2023 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 12. Juli 2023 und der Klägerin vom 13. Juli 2023 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB. 1. Ob vorliegend ein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und allen Beklagten oder lediglich dem Beklagten zu 2) entstanden ist, sowie ob im Rahmen dieses Schuldverhältnisses eine Pflichtverletzung gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein adäquat kausaler Schaden aufgrund dieser Pflichtverletzung ist nicht dargetan. Insbesondere stand der Klägerin keine Schadensersatzforderung gegen die X aufgrund entgangenen Gewinns in Höhe von 900.998,00 EUR zu, deren Ausschluss durch die Verwendung der dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeschlagenen Klausel in Betracht kommt (wird ausgeführt). 2. Aufgrund der Handlungen des Beklagten zu 2), welche die Klägerin als Pflichtverletzung der Beklagten einstuft, ist der Klägerin kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Summe entstanden. Ein haftungsbegründendes Ereignis im Verhältnis zwischen der Klägerin und der X besteht nicht. a. Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen die X aus Verletzung des Kooperationsvertrags sind nicht ersichtlich, §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB. (1) Zwischen der Klägerin und der X bestand zwar mit der Kooperationsvereinbarung ein Schuldverhältnis. Die X hat mit dem Vertrieb der zwei Maschinen im eigenen Namen an Dritte – der zwischen den Parteien streitig ist – nicht gegen eine sie aus der Kooperationsvereinbarung treffende Nebenpflicht verstoßen (dazu im Folgenden). (2) Der Vertrieb von Maschinen, die eine (Alt-)Papierzerfaserung nach dem in dem EP X beanspruchten Verfahren durchführen, hatte zwar nach der Kooperationsvereinbarung allein im Namen der Klägerin zu erfolgen. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung aus dem Kooperationsvertrag, §§ 133, 157 BGB. In diesem findet sich die folgende Klausel: „Der Vertrieb und Betrieb des Verfahrens für die Anwendung in der (Alt-) Papierzerfaserung oder ähnlichem erfolgt ausschließlich im Namen der X.“ Die Klausel nennt zwar nur den „Vertrieb und Betrieb des Verfahrens“, nicht den Vertrieb von Maschinen. Aus dem in der Vereinbarung gewählten Wortlaut lässt sich entnehmen, dass die Parteien unter dem Vertrieb des Verfahrens auch den Vertrieb von das Verfahren ausführenden Maschinen gefasst haben. So wird im zweiten Unterpunkt der zweiten Seite der Vereinbarung davon gespXn, das „Verfahren wird unter dem Namen […] X für die Maschine vertrieben.“ Im ersten Punkt auf dieser Seite wird von für das „Verfahren notwendigen Maschinen“ gespXn. Auf der ersten Seite heißt es zudem unter Vertragsgegenstand, dass die Vertragsparteien zum Vertrieb von Anlagentechnik zusammenarbeiten. Aus einer Gesamtschau der Vereinbarung ergibt sich damit, dass die Parteien sprachlich nicht zwischen dem Verfahren und den Maschinen, die ein solches ausführen, differenzieren und dass im Rahmen der Vereinbarung der Vertrieb von Maschinen, nämlich Anlagentechnik, welche von dem Verfahren der Klägerin Gebrauch macht, gemeinsam betrieben werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist vorstehende Klausel eindeutig auch auf den Vertrieb solcher Anlagentechnik gerichtet. Damit stellt der Vertrieb der entsprechenden Maschinen durch die X eine Pflichtverletzung dar, sofern diese das in EP X geschützte Verfahren ausführen. Ohne Bedeutung, da in der Kooperationsvereinbarung nicht differenziert wird, ist das Herstellungsdatum der Maschinen. Auch einem eventuellen Vorbenutzungsrecht der X ginge die Kooperationsvereinbarung vor. Entgegen dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Verständnis zielt die Kooperationsvereinbarung nicht auf die Altpapieraufbereitung mittels eines Querstromzerspaners als solchem, sondern gerade auf die Durchführung des von EP X beanspruchten Verfahrens ab. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Kooperationsvereinbarung. Dort wird unter Verwendung des konkreten Aktenzeichens auf das Anmeldeverfahren Bezug genommen. Weiter heißt es: „Vorliegende Vereinbarung betrifft speziell die Anwendung des X-Verfahrens zur Faserherstellung aus (Alt-)Papier und ähnlichem Material“ in Fettdruck. Damit kommt der eindeutige Wille der Parteien zum Ausdruck, speziell das in der Patentanmeldung beanspruchte Verfahren zum Gegenstand der Vereinbarung zu machen. Die Verwendung von Querstromzerspanern allgemein oder in bestimmter Ausgestaltung, etwa mit Siebkorb und bestimmter Rotor-/Statorelemente, hingegen wird in der Vereinbarung nicht erwähnt. Eine solche Abrede stellt auch keinen bloßen Verweis auf den der Klägerin als Patentinhaberin zustehenden Patentschutz dar. Vielmehr gingen ihre Rechte aus der Kooperationsvereinbarung gegenüber der X bereits deswegen über den Umfang eines ihr erteilten Patentes hinaus, weil zum Zeitpunkt der Kooperationsvereinbarung ein Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin nicht bestand. Ein Patent war ihr für das Verfahren noch nicht erteilt. Vielmehr ist der Hinweis auf die Erteilung des EP X erst am 02. November 2016 und damit über drei Jahre nach dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung, welche auf den 06. Juni 2013 datiert, veröffentlicht worden. Selbst die Veröffentlichung der Anmeldung des EP X erfolgte erst am 15. Oktober 2014 und damit deutlich nach Abschluss der Vereinbarung. Damit bestand für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt kein Ausschließlichkeitsrecht. Eine solche Auslegung der Kooperationsvereinbarung schränkt deshalb, anders als die Klägerin meint, den ihr nach der Kooperationsvereinbarung zustehenden Schutz gegen über der X keinesfalls lediglich auf Fälle der Patentverletzung ein. Unmittelbar maßgeblich für die Frage eines Verstoßes gegen vorstehende Klausel aus der Kooperationsvereinbarung ist somit nicht eine Verletzung des EP X als der Klägerin gewährtes Recht, welches zum Zeitpunkt der angegriffenen Handlungen noch nicht erteilt war, sondern die Verwirklichung des von EP X beanspruchten Verfahrens deswegen, weil die Parteien dies in der Kooperationsvereinbarung ausdrücklich in Bezug genommen haben. Der Vertrieb von Maschinen, die bei Betrieb das vom EP X geschützte Verfahren ausführen, stellt somit eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin dar, wohingegen der Vertrieb sonstiger Zerkleinerer oder Querstromzerspaner, die nicht vom X-Verfahren Gebrauch machen, der X nach der Kooperationsvereinbarung erlaubt war. (3) Damit ist für den Umfang der die X treffenden Pflichten der Schutzbereich des EP X maßgeblich, auf welchen die Parteien in der Kooperationsvereinbarung Bezug genommen haben. Das EP X schützt in Anspruch 1 ein Verfahren zur Aufbereitung und Gewinnung von Fasern für die Papierherstellung und die Herstellung von Dämmstoffen. Die weiteren Ansprüche 2 bis 7 sind sämtlich auf den Anspruch 1 rückbezogen. Anspruch 1 des EP X lässt sich wie folgt gliedern: 1. Verfahren zum Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern 2. für die Papierherstellung oder die Herstellung von Dämmstoffen 3. aus einem faserhaltigen Material, insbesondere aus Altpapier, 4. wobei das faserhaltige Material bei einer Stoffdichte von 40% bis 99% 5. unter einer kontinuierlichen Schlageinwirkung 6. in einem Querstromzerspaner aufgeschlossen wird. Der Erörterung bedarf Merkmal 6. Der Begriff des Querstromzerspaners ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass unter dem Zerspanen die Zerkleinerung von Materialien verstanden wird. In einem Querstromzerspaner erfolgt diese Zerkleinerung an einem Materialstrom, wobei Schlagwerkzeuge in Querrichtung zum Materialstrom eine Zerkleinerung herbeiführen. Weiter muss das Material im genannten Querstromzerspaner gemäß Merkmal 6 aufgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kammer ist unter Aufschließen ein Zerkleinerungsvorgang zu verstehen, der das Ausgangsmaterial in Fasern zerlegt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Merkmal 1, welches das erfindungsgemäße Verfahren als ein solches zur Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern charakterisiert. Ein entsprechendes Verständnis ergibt sich auch aus der Beschreibung des EP X. Im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung führt das EP X als Ergebnis einer trockenen „Aufschließung“ in Abs. [0013] aus: „Hierdurch werden die Fasern voneinander gelöst und unter anderem von Füllstoffen und Schmutz befreit. Gleichzeitig werden die Fasern aufgeraut, wodurch sie sich bei der Papierherstellung besonders gut miteinander vernetzen.“ Weiter sieht Abs. [0019] des EP X vor (Hervorhebung durch die Kammer): „Das erfindungsgemäße Verfahren hat unter anderem den Vorteil, dass Zusatzstoffe und Schmutz aus dem Altpapier trocken herausgelöst werden. Das hat zum einen den Vorteil, dass diese nach dem Aufschließen des Altpapiers als trockene Fraktionen von den Fasern getrennt werden können , beispielsweise unter Ausnutzung der unterschiedlichen Partikelträgheit, Partikelgröße oder Partikeldichte, mit Hilfe beispielsweise von Sieben, Windsichtern und/oder Zentrifugen.“ Ein entsprechendes Verständnis folgt auch aus Abs. [0025] der Beschreibung, wo es heißt (Hervorhebung durch die Kammer): „Schließlich hat sich herausgestellt, dass das erfindungsgemäße Verfahren auch effizient zur Aktenvernichtung eingesetzt werden kann. Bei Einsatz eines Querstromzerspaners wird das Papier der zu vernichtenden Akten zerfasert und gleichzeitig von anderen Bestandteilen der Akten, beispielsweise von etwaigen Metallteilen oder Kunstsoffen, getrennt. Das Papier wird dabei in seine Fasern zerlegt , so dass etwaige darauf aufgedruckte Informationen unwiederbringlich zerstört werden. Das Verfahren ist jedem herkömmlichen Verfahren zur Aktenvernichtung überlegen und ermöglicht die Aufbereitung des Papiermaterials in Fasern, die unmittelbar zur Papierherstellung wiederverwendet werden können .“ Aus den genannten Beschreibungsstellen ergibt sich, dass das vom EP X vorgesehene „Aufschließen“ unmittelbar auf die Herstellung von Fasermehl gerichtet und somit mehr als ein bloßes Zerkleinern ist. Schließlich spricht Abs. [0028] davon, der erfindungsgemäße Prozess sehe vor, dass in einem Reaktor feuchtes faserhaltiges Material „durch Schlagen zu Einzelfasern aufbereitet wird.“ In technischer Hinsicht bedarf es nach dem Verständnis des EP X, wie unter anderem die zitierten Stellen zeigen, eines Faseraufschlusses, um das Material anschließend weiter verarbeiten zu können. Hieraus ergibt sich auch, dass für ein Aufschließen im Sinne des EP X eine Zerlegung in Einzelfasern in technisch relevantem Umfang erfolgen muss. Das Loslösen vereinzelter Fasern, die eine Weiterverarbeitung des Materials nicht ermöglichen, ist noch kein Aufschließen in diesem Sinne. An vorstehendem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man hinsichtlich des von den Parteien vereinbarten Schutzumfangs nicht auf das EP X wie erteilt, sondern auf das Verfahren, wie es in der Anmeldung zum Ausdruck kommt, abstellt. Denn auch dieser ist das vorstehende Verständnis des Begriffes Aufschließen als Zerlegung in einzelne Fasern zu entnehmen. Vorstehend genannte Ausführungen in Abs. [0013], Abs. [0019] und Abs. [0028] finden sich wortgleich auch in der Anmeldung (Abs. [0013] siehe Bl. 7 Anlagenband Klägerin, Z. 31–34, Abs. [0019] siehe Bl. 8 Anlagenband Klägerin, Z. 28–33; Abs. [0028] siehe Bl. 10 Anlagenband Klägerin, Z. 7–8). Ebenso verlangt der Anspruch 1 der Anmeldung bereits ein Aufschließen des Materials. Auch der Anmeldung als solcher lässt sich somit vorstehendes Verfahrensverständnis eindeutig entnehmen. (4) Unter Zugrundelegung des zuvor erörterten Pflichtenprogramms der Parteien kann die Kammer keinen Verstoß der X gegen die Kooperationsvereinbarung feststellen. Die Kammer kann sich keine Überzeugung davon bilden, dass die Maschinen, gegen deren Verkauf sich die Klägerin wendet, das vom EP X geschützte Verfahren ausführen. Ein solcher Verstoß der X ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Gutachten. Die Klägerin führt als Beweis der Verwirklichung die zur Akte gereichten Gutachten des Gutachters X (Anlage K9) und X (Anlage K10) an. Die Gutachten sind nicht dazu geeignet, eine Eignung der von der X vertriebenen und verkauften Maschinen zur Durchführung des von EP X beanspruchten Verfahrens zu belegen. Dabei kann unterstellt werden, dass die beiden Gutachten fachgerecht erstellt wurden. Die von den Gutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen geben keinen Hinweis auf eine Verwirklichung aller Merkmale des beanspruchten Verfahrens, da ein Aufschließen im Sinne der Lehre des EP X nicht durchgeführt wird. Dem Gutachten X (Anlage K9) liegt eine am 21. März 2018 durchgeführte Besichtigung des Werkes der X(ehemals X) am Standort X und der dorthin verkauften und gelieferten Maschine der X zugrunde. Die dortige Maschine ist in einem zweistufigen Zerkleinerungsprozess eingebunden. Nachgeschaltet sind ihr Fasermühlen der Firma X(K9, S. 3). Durch die von der X gelieferte Maschine wird das zugeführte Altpapier in Papierschnitzel mit einer mittleren maximalen Größe von etwa 30 mm zerkleinert (K9, S. 5). Die Schnitzel weisen dabei eine unregelmäßige Größe auf, kleinere Schnitzel, einzelne Faserbestandteile oder Fasermehl sind dabei nur in geringer (vom Gutachter bezeichnet als „unmaßgeblicher“) Menge vorhanden (K9, S. 6). Nachfolgend wird dieses zerkleinerte Altpapier in den genannten Fasermühlen zu Fasermehl zerkleinert (K9, S. 5). Dem Gutachten X (Anlage K10) liegt eine ebenfalls am 21. März 2018 durchgeführte Besichtigung des Werkes der X(ehemals X) am Standort X und der dorthin verkauften und gelieferten Maschine der X zugrunde. Auch die dortige Maschine ist in einem zweistufigen Zerkleinerungsprozess eingebunden. Nachgeschaltet sind ihr wiederum Fasermühlen der Firma X(K10, S. 6). Durch die von der X gelieferte Maschine wird das zugeführte Altpapier in Papierschnipsel zerkleinert (K10, S. 5 f., 13). Diese Papierschnipsel werden im Anschluss in den genannten Fasermühlen zu Fasermehl zerkleinert (K10, S. 5 f.). Die Gutachten weichen lediglich hinsichtlich der jeweiligen rechtlichen Würdigung der Merkmale des EP X, namentlich in der Frage, ob eine Zerlegung in Fasern für ein Aufschließen notwendig ist, voneinander ab. Die rechtliche Würdigung des EP X sowie der Kooperationsvereinbarung obliegt im vorliegenden Verfahren der Kammer. Den Gutachten kann danach entnommen werden, dass durch die gelieferten Anlagen der X ein Aufschließen von Altpapier im Sinne der Lehre des EP X, nämlich das Zerkleinern zu Fasermehl, nicht erfolgt. Zur Gewinnung von Fasermehl muss stets ein weiterer Bearbeitungsschritt mit anderen Maschinen vorgenommen werden. Über die vorstehend erörterten Gutachten hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Maschinen – über ihre Verwendung im Zeitpunkt der Begutachtung hinaus – zum Aufschließen im Sinne der Lehre des EP X in der Lage sind. Damit kann eine Benutzung der Lehre des EP X – und damit ein Verstoß gegen die Kooperationsvereinbarung durch die X – nicht festgestellt werden. (5) Es kann offen bleiben, ob in der Veräußerung der Maschinen durch die X an die X auch ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung der Kooperationsvereinbarung liegen kann, da auch insoweit maßgeblich ist, dass die verkauften und gelieferten Maschinen das von EP X beanspruchte Verfahren nicht ausführen. b. Eine Schadensersatzforderung stand der Klägerin gegen die X auch nicht aus Verletzung ihrer gewerblichen Schutzrechte zu, § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt. Das von EP X beanspruchte Verfahren ist nicht verwirklicht. Hinzu kommt, dass das EP X im Zeitpunkt der von der Klägerin als die Schadensersatzverpflichtung auslösenden vorgetragenen Handlung, dem Anbieten bzw. Liefern der Maschinen als potentiell mittelbare Patentverletzung, noch nicht erteilt war. Auch eine Entschädigungsforderung der Klägerin gegen die X nach Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG kommt bereits deswegen nicht in Betracht, da Voraussetzung einer solchen zunächst eine Benutzung des Gegenstandes der Erfindung durch den Schuldner ist. Als solche Benutzung kommt nur eine Benutzungshandlung nach § 9 PatG in Betracht, nicht hingegen eine lediglich von § 10 PatG erfasste Handlung (BGHZ 159, 221, 229 f. – Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2006, 570, 574 – extracoronales Geschiebe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. Mai 2010 – I-2 U 120/02 –, Rn. 75, juris). Der Vertrieb von Maschinen wie von der Klägerin behauptet kann indes allenfalls eine mittelbare Patentverletzung des von EP X geschützten Verfahrens darstellen. Mangels Forderung im Verhältnis der Klägerin zur X ist damit unabhängig von der Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten bzw. des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin eine Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagten ausgeschlossen. 3. Auch steht der Klägerin keine Schadensersatzforderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu, §§ 249, 251 Abs. 1 BGB. Ein Schädiger hat zwar solche Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH NJW-RR 2016, 511). Gemessen an diesem Maßstab war ein außergerichtliches Vorgehen gegen die Beklagten mangels Durchführung des von EP X beanspruchten Verfahrens durch die gelieferten Maschinen nicht erforderlich und zweckmäßig. Inwieweit bei erfolgter Pflichtverletzung eine Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Beratung als solcher gegeben wäre, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin nur die vorgerichtliche Rechtsverfolgung gegenüber den Beklagten geltend gemacht hat. II. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 900.998,00 EUR festgesetzt, §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Klepsch Wimmers Dr. Janich