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Urteil

4b O 51/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:1219.4B.O51.22.00
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Tenor
  • I. Die Klage wird abgewiesen.

  • II.                 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • III.               Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Vindikationsansprüche hinsichtlich mehrerer nationaler Teile der Europäischen Patente EP X (Anlage K5, im Folgenden: Klagepatent 1) und EP X (Anlage K9, im Folgenden: Klagepatent 2) sowie bezüglich der deutschen Patentanmeldung DE X (Anlage K7, im Folgenden: Streitanmeldung) geltend, deren alleinige im Register eingetragene Inhaberin bzw. Anmelderin jeweils die Beklagte ist. Das Klagepatent 1 ist am 12.11.2018 unter Inanspruchnahme der Priorität der Streitanmeldung vom 13.12.2017 angemeldet worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents 1 datiert vom 22.07.2020. Als Erfinder ist der Kläger benannt. Das Klagepatent 2 nimmt deutsche Prioritäten vom 03.04.2006, 26.09.2006 und 23.11.2006 in Anspruch. Es ist am 02.04.2007 angemeldet und der Hinweis auf seine Erteilung am 08.01.2014 veröffentlicht worden. Der Kläger ist als Miterfinder neben Herrn A angegeben. Die Streitanmeldung datiert vom 13.12.2017 und ist am 13.06.2019 offengelegt worden. Wiederum ist der Kläger als (Allein-)Erfinder benannt. Das Klagepatent 1 sowie die Streitanmeldung betreffen eine Schweißvorrichtung zum Aufschweißen von Bolzen auf ein Werkstück, das Klagepatent 2 betrifft Schweißbolzen. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau und spezialisiert auf den Bereich Schweißtechnik. Zu diesem Gebiet gehört das Bolzenschweißen, ein Schweißverfahren, bei dem stiftförmige Werkstücke (Bolzen) mit flächigen Werkstücken verschweißt werden. Die Beklagte, die ursprünglich als B firmierte, bezeichnet sich als Marktführerin in der Bolzenschweißtechnik, in der sie seit ihrer Gründung im Jahr 1952 tätig ist. Im Jahr 2009 fusionierte sie mit der C und übernahm deren Firmierung. Die Parteien des Rechtsstreits standen von1983 bis 2021 in geschäftlicher Beziehung zueinander. Mit Vertrag vom 13.06.1983 (Anlage K2) beschäftigte das Unternehmen D, dessen Inhaberin Frau E war, den Kläger ab 01.09.1983 zur Erbringung von Ingenieurleistungen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Mit Vertrag vom 18.12.1990 (Anlage K3) beauftragte nunmehr die C den Kläger, den sie „freier Mitarbeiter“ nennt, mit der Erbringung von „Ingenieurleistungen vorwiegend im Bereich der Absatzförderung“. In der Präambel dieses Vertrages heißt es: „Die Parteien arbeiten seit einigen Jahren unter verschiedenen Absprachen zusammen. Mit diesem Vertrag sollen die bisherigen Bedingungen der Zusammenarbeit geordnet und insgesamt neu geregelt werden. Alle früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen werden daher gleichzeitig aufgehoben. Für die Zusammenarbeit ab Unterzeichnung dieses Vertrages gelten allein die hierin enthaltenen Regelungen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage K3 zu den Akten gereichte Abschrift ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.03.2021 (Anlage K4) kündigte der Kläger „die Dienstleistungstätigkeit für D, vereinbart in diversen Verträgen, zum 30.06.2021“. Nachdem die Parteien im Anschluss daran erfolglos über eine Aufhebungsvereinbarung verhandelt hatten, kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger ihrerseits fristlos. Die Beklagte hat die Anmeldeunterlagen bezüglich aller drei Streitschutzrechte (im Folgenden werden die Klagepatente 1 und 2 sowie die Streitanmeldung teilweise zusammenfassend als Streitschutzrechte bezeichnet) durch ihre patentanwaltliche Vertreterin Dr. F , Patentanwälte G, einreichen lassen. In den Anmeldeunterlagen bezüglich des Klagepatents 1 (Anlage K6) ist der Kläger als Alleinerfinder benannt. Weiter heißt es in den Anmeldeunterlagen, dass die Beklagte das Recht auf das europäische Patent „als Arbeitgeber“ erlangt habe. Auch bezüglich der Streitanmeldung hat die Beklagte den Kläger – mit Schreiben vom 01.03.2018 – gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Erfinder benannt (Anlage K8) und angegeben, Grund für den Übergang des Rechts auf das Patent auf die Beklagte sei eine Inanspruchnahme aufgrund §§ 6, 7 ArbEG. In der Erfinderbenennung bezüglich des Klagepatents 2 benennt die Beklagte den Kläger und Herrn A als Miterfinder und erklärt, sie habe das Recht auf das Patent gemäß Vertrag vom 13.06.1983 und als Arbeitgeber erlangt (Anlage K10). Dabei differenziert sie nicht, welche der beiden Angaben sich auf welchen der Miterfinder beziehen soll. Während der insgesamt 38-jährigen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte meldete die Beklagte jedenfalls acht Schutzrechte an, nämlich sechs Patente und zwei Gebrauchsmuster, in denen der Kläger als Erfinder oder Miterfinder benannt war. Die Gebrauchsmuster und drei der Patente sind mittlerweile erloschen, die Klagepatente 1 und 2 stehen in Kraft, auf die Streitanmeldung wurde bislang kein Schutzrecht erteilt. Der Kläger kannte die Anmeldetätigkeit der Beklagten. Bis zu seiner Kündigung hat er weder die Übertragung von Schutzrechten verlangt, noch sonstige Forderungen im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Erfindungen geltend gemacht. Eine gesonderte Vergütung für Erfindungen, die zu Schutzrechtsanmeldungen oder deren Erteilung führten, erhielt er nicht. Der Kläger behauptet, er sei bezüglich der Lehre des Klagepatents 1 sowie der Streitanmeldung Alleinerfinder; bezüglich der Lehre des Klagepatents 2 sei er gemeinsam mit dem Herrn A Miterfinder. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei bezüglich aller Streitschutzrechte Nichtberechtigte im Sinne von § 8 S. 2 PatG. Das Recht auf das Patent stehe jeweils ihm, dem Kläger, zu, in Hinblick auf das Klagepatent 2 als Mitberechtigtem. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt von ihm das Recht erworben, die streitgegenständlichen Schutzrechtrechte im eigenen Namen anzumelden. Denn er sei zu keiner Zeit Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, so dass das Arbeitnehmererfindergesetz schon nicht anwendbar sei. Auch stellten die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen keine Grundlage für eine Berechtigung der Beklagten an den Streitschutzrechten dar. Weitergehende Vereinbarungen als die Verträge vom 13.06.1983 und vom 18.12.1990 gebe es nicht, insbesondere existierten keinerlei vertragliche Vereinbarungen, aufgrund derer die Beklagte Rechte an von dem Kläger getätigten Erfindungen erworben habe. Der Kläger behauptet, im Unternehmen der Beklagten sei ausschließlich die Geschäftsleitung für die Freigabe von Schutzrechtsanmeldungen verantwortlich und zuständig gewesen. Eine Freigabe durch ihn habe es zu keiner Zeit gegeben. Er trägt vor, naturgemäß habe er, da er als Erfinder über entsprechende Kenntnisse der Lehren der streitgegenständlichen Schutzrechte verfügt habe, mit den Patentanwälten der Beklagten zusammengearbeitet und insoweit Informationen beigetragen. Für Schutzrechtsanmeldungen sei er aber weder organisatorisch noch faktisch verantwortlich gewesen. Er ist der Auffassung, seine Zusammenarbeit mit den externen Patentanwälten sei unabhängig von der Frage der Berechtigung an den Anmeldungen. Insoweit habe er sich lediglich vertragstreu verhalten und dementsprechend Leistungen erbracht. Eine Übertragung von Rechten auf die Beklagte lasse sich daraus nicht ableiten. Auch Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete Gutgläubigkeit bestünden nicht. Vielmehr seien der Beklagten die tatsächlichen Zusammenhänge zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen. Der Beklagtenvortrag enthalte keinen Hinweis darauf, aus welchen tatsächlichen Umständen sich eine Gutgläubigkeit ergeben sollte. Vielmehr seien die Angaben in den Erfinderbenennungen der streitgegenständlichen Schutzrechte ersichtlich wider besseres Wissen gemacht worden, da er – wie auch die Beklagte meint – kein Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte habe daher im Hinblick auf das Fehlen ihrer Berechtigung vorsätzlich und bösgläubig gehandelt, so dass für die streitgegenständlichen Ansprüche keine Ausschlussfrist gelte. Der Kläger ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Es fehle sowohl am Umstands- als auch am Zeitmoment. Dazu trägt er vor, bis zu seiner Kündigung sei er davon ausgegangen, dass seine Benennung als Erfinder bzw. Miterfinder ihm ausreichende Rechte an den Erfindungen sichern würde. Erst durch patentanwaltliche Beratung nach seiner Kündigung sei ihm der Unterschied zwischen Erfinderbenennung und Inhaberschaft eines Schutzrechtes bekannt geworden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. auf ihn die nachfolgend aufgeführten Schutzrechte zu übertragen: a) nationale Teile des EP X in den Benennungsstaaten Deutschland, Frankreich und Großbritannien; b) deutsche Patentanmeldung DE X; 2. ihm an den nationalen Teilen des europäischen Patents EP X in den Benennungsstaaten Deutschland, Frankreich und Großbritannien eine Mitberechtigung einzuräumen; 3. gegenüber den jeweiligen für die Führung der Patentregister zuständigen Ämtern oder sonstigen Behörden in seine Eintragung als Inhaber der vorstehend zu 1. bezeichneten Schutzrechte und als Mitinhaber des vorstehend zu 2. bezeichneten Schutzrechts einzuwilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei hinsichtlich aller geltend gemachten Schutzrechte Nichtberechtigter; Berechtigte sei jeweils sie selbst. Sie meint, es seien sowohl Vorausverfügungen, die zu einem unmittelbaren Rechtserwerb durch die Beklagte geführt hätten, als auch Verpflichtungen des Klägers zur Übertragung auf die Beklagte begründet worden. Dazu behauptet sie, der Kläger habe ihr die streitgegenständlichen Erfindungen zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Erfindungen des Klägers seien ausdrücklich und stillschweigend Abreden getroffen worden, die zum unmittelbaren Rechtserwerb durch sie, die Beklagte, geführt hätten. Der Kläger habe sich mit ihr, vertreten durch ihren damaligen geschäftsführenden Gesellschafter Detlef Köster, auf eine weitgehende Verpflichtung, insbesondere eine Vollrechtsübertragung für die Überlassung von Rechten an Erfindungen im Bereich Bolzenschweißtechnik geeinigt. Die Beklagte ist der Ansicht, eine solche mit Herrn Detlef Köster geschlossene Vereinbarung trete neben eine sich aus einer Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergebende Vollrechtsübertragung. Dass eine Vollrechtsübertragung erfolgt sei, folge aus dem tatsächlichen Willen der Parteien, der in einer Zusammenschau mit dem Dienstvertrag, den mündlich getroffenen Vereinbarungen und dem Verhalten der Parteien zu ermitteln sei. Eine Gesamtbetrachtung bringe den tatsächlichen Willen der Parteien zum Ausdruck, sämtliche Erfindungen des Klägers im Bereich Bolzenschweißtechnik ausschließlich und ohne weitere Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zuzuordnen. Die Beklagte behauptet weiter, die Anmeldungen der streitgegenständlichen Schutzrechte habe jeweils der Kläger, der bis zu seiner Kündigung die Organisation und Verwaltung der Schutzrechte der Beklagten durchgeführt habe, namens und im Auftrag der Beklagten veranlasst und die zugehörigen Prüfungsverfahren zusammen mit externen Patentanwälten betreut; er sei u.a. für das Patentmanagement der Beklagten zuständig gewesen. Insoweit legt sie einige Emails zwischen dem Kläger und der Patentanwältin Dr. B vor. Die Beklagte ist der Ansicht, bei Anmeldung der Streitschutzrechte sei sie daher jeweils in gutem Glauben gewesen. Sie trägt vor, dass Patente und deren Bedeutung zum Tagesgeschäft des Klägers gehört hätten, wie sich aus einem von ihm verfassten Buch ergebe. Da ein Dissens hinsichtlich des abgeleiteten Rechtserwerbs vom Kläger weder geäußert worden noch anzunehmen gewesen sei, sei jedenfalls die Frist des § 8 S. 3 PatG verstrichen, so dass Vindikationsansprüche bezüglich der streitgegenständlichen Schutzrechte ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Bezüglich der Streitanmeldung bestehe ein Doppelpatentierungsverbot im Hinblick auf das Klagepatent 1. Hinsichtlich des Klagepatents 2 scheitere eine Übertragung des Schutzrechts auch daran, dass der Kläger keine Zustimmungserklärung des Miterfinders vorgelegt habe. Zudem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger Erfinder bzw. Miterfinder der Lehren der Streitschutzrechte sei. Dazu trägt sie vor, der Kläger habe sich jeweils selbst als Erfinder oder Miterfinder genannt. Sie erklärt, ihr sei nicht bekannt, ob dies zutreffend sei oder der Kläger sich Leistungen Dritter zugeschrieben habe. Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger sei – auch wenn er unstreitig nicht ihr Arbeitnehmer gewesen sei – in zentraler Vertrauensstellung für sie tätig und in ihre Betriebsorganisation eingebunden gewesen. Sie ist der Auffassung, daher habe sie Kenntnis über im Produktbereich Bolzenschweißtechnik fertige Erfindungen über den Kläger besessen, der sich – insoweit unstreitig – Rechte für den Fall einer Patent- oder Gebrauchsmustererteilung bei Mitteilung von Erfindungen nicht vorbehalten habe. Der Kläger habe durch die von ihm erbrachten Ingenieurleistungen auch mittelbar an ihrem wirtschaftlichen Erfolg partizipiert. Sie meint, sie habe die Erfindungen mit Benutzungswillen in Benutzung genommen und dabei gegenüber dem Kläger nicht unredlich gehandelt. Schließlich macht die Beklagte geltend, die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verwirkt. Dazu wiederholt sie ihre Behauptung, der Kläger habe an den Anmeldungen der streitgegenständlichen Schutzrechte intensiv im Interesse der Beklagten mitgewirkt. Zudem erhebt sie bezüglich aller geltend gemachten Vindikationsansprüche die Einrede der Verjährung. Maßgeblich sei die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Bezüglich des Klagepatents 1 und der Streitanmeldung trägt die Beklagte unter Verweis auf als Anlagen H3 und H4 vorgelegte Email-Korrespondenz vor, der Kläger habe im Jahr 2018 positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt. Daher habe die Frist mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen begonnen und sei am 31.12.2021 abgelaufen. Auch der auf Übertragung des Klagepatents 2 geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Ein etwaiger Anspruch auf Übertragung der Streitanmeldung ist verjährt, so dass die Beklagte die Leistung zu Recht verweigert, § 214 Abs. 1 BGB. Der Geltendmachung von Ansprüchen auf Übertragung der Klagepatente 1 und 2 steht die Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG entgegen. I. Der Kläger kann die bezüglich der Streitanmeldung geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte jedenfalls nicht durchsetzen, da die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat und Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten ist. 1. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagte bezüglich der Streitanmeldung grundsätzlich ein Anspruch auf Übertragung gemäß § 8 S. 1 PatG zusteht. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden ist, verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten bzw. nach Erteilung das Patent übertragen wird. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er nach § 6 PatG als Erfinder ursprünglich und mangels Übertragung aktuell Berechtigter an der Lehre der Streitanmeldung ist. Ebenso kann unterstellt werden, dass die Beklagte, die die Lehre im eigenen Namen zum Schutzrecht angemeldet hat, insoweit Nichtberechtigte ist. 2. Die Ausschlussfrist des § 8 S. 3 PatG steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Übertragung der Streitanmeldung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Vindikationsanspruch vorbehaltlich weiterer Regelungen zur Bösgläubigkeit nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents durch Klage geltend gemacht werden. Da auf die Streitanmeldung noch kein Patent erteilt worden ist, hat der Lauf der Ausschlussfrist noch nicht begonnen. 3. Der Kläger ist jedoch nach § 214 BGB an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert, da die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat und Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2021 eingetreten ist. a. Für den Vindikationsanspruch aus § 8 S. 1 PatG gilt nach Auffassung der Kammer die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Denn eine spezialgesetzliche Vorschrift, aus der sich eine längere Verjährungsfrist ergeben könnte, greift nicht. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach unter anderem Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dinglichen Rechten in 30 Jahren verjähren, nicht vor. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgerichts München. Danach ist der Anspruch auf Patentvindikation weder ein Herausgabeanspruch, noch beruht er auf Eigentum oder einem anderen dinglichen Recht (OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 79 – zitiert nach juris; a.A. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage 2023, Abschn. E, Rn. 712). aa. Zunächst handelt es sich bei dem Anspruch aus § 8 S. 1 PatG nicht um einen Herausgabeanspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn Herausgabeansprüche sind auf Einräumung des Besitzes an einer Sache gerichtet. Der Anspruch aus § 8 S. 1 PatG hat hingegen nicht die Übertragung des Besitzes (an einer Sache) zum Gegenstand, sondern eine Abtretung von Rechten (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 80 – zitiert nach juris). bb. Der Vindikationsanspruch ergibt sich auch nicht aus „Eigentum“ im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn Eigentum im zivilrechtlichen Sinne kann nur an Sachen, nicht jedoch an Immaterialgütern begründet werden (OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 81 – zitiert nach juris). Dass das Erfinderrecht als „technisches Urheberrecht“ verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz genießt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.01.1974, 1 BvL 5/70, 1 BvL 6/0, 1 BvL 9/70, Rn. 27 f.), ändert daran nichts. Denn der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff und der Eigentumsbegriff des BGB sind nicht identisch. Während unter letzteren nur das Sacheigentum fällt, schützt Art. 14 Abs. 1 GG prinzipiell alle vermögenswerten Rechtspositionen (s. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 82 m.w.N. – zitiert nach juris) cc. Das aus dem Recht an der Erfindung resultierende Recht auf das Patent ist auch kein anderes dingliches Recht im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn es unterfällt nicht dem numerus clausus der dinglichen Rechte. Der Umstand, dass es sich bei Immaterialgüterrechten – ebenso wie bei dinglichen Rechten – um absolute Rechte handelt, rechtfertigt eine Einordnung als dingliches Recht nicht (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 83 – zitiert nach juris). dd. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Konstellation des § 8 S. 1 PatG ist nicht vergleichbar mit einem Herausgabeanspruch aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht, insbesondere nicht mit einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 985, 986 BGB (so auch OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 92 ff. – zitiert nach juris). Zunächst erlangt der Nichtberechtigte durch die Anmeldung nicht Besitz an der Erfindung; es handelt sich vielmehr um eine (widerrechtliche) Nutzung der Erfindung (OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 93 – zitiert nach juris), denn die Erkenntnis, wie mit bestimmten technischen Mitteln ein Problem gelöst werden kann, verbleibt auch im Fall der Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (auch) beim Berechtigten (BGH GRUR 2010, 817, Rn. 28 – Steuervorrichtung; OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 93 – zitiert nach juris). Ansprüche eines Eigentümers, die aus einer unberechtigten Nutzung seines Eigentums erwachsen, verjähren jedoch ebenfalls innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Auch die Inhaberschaft der Anmeldung ist dem Besitz im Rahmen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses letztlich nicht vergleichbar. Denn die Position des Anmelders geht über die eines bloßen Besitzers weit hinaus; anders als dem Besitzer „gehört“ ihm die Anmeldung, sie „gebührt“ ihm nur nicht (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 94 – zitiert nach juris). Dementsprechend schuldet der Sachbesitzer dem Eigentümer im Ergebnis lediglich die faktische Herausgabe der Sache; der nichtberechtigte Anmelder ist nach § 8 S. 1 PatG jedoch zur Übertragung eines Rechts durch Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 97 – zitiert nach juris). Selbst wenn man grundsätzlich von einer Vergleichbarkeit der dem Anspruch auf Patentvindikation zugrundeliegenden Situation mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ausgehen wollte, ist die Interessenlage jedenfalls in Bezug auf die Verjährungsfrage nicht vergleichbar. Die 30-jährige Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen aus dinglichen Rechten rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei Eigentum und dinglichen Rechten um „ewige“ Rechte handelt, die als solche nicht der Verjährung unterliegen; verjährbar ist nur der Herausgabeanspruch (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 100 m.w.N. – zitiert nach juris). In dieser Konstellation würde aber die Verwirklichung des Stammrechts in Frage gestellt, wenn der aus ihm fließende Herausgabeanspruch schnell verjährte (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 100 m.w.N. – zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber für eine lange Verjährungsfrist entschieden, um zu vermeiden, dass Besitz und Eigentum dauerhaft auseinanderfallen (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 100 m.w.N. – zitiert nach juris). Da die Laufzeit eines Patents aber von vornherein auf 20 Jahre ab der Anmeldung beschränkt ist, kann eine entsprechende Situation, in der die Berechtigung an der Erfindung und die Inhaberschaft des Patents dauerhaft auseinanderfallen, von vornherein nicht eintreten (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 100 – zitiert nach juris). Im Ergebnis schließt sich die Kammer daher der Auffassung des OLG München (OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 79 ff. – zitiert nach juris) an, nach der für Patentvindikationsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gilt. Die Kammer schließt sich ferner der Ansicht an, dass – wenn man überhaupt einen Vergleich mit den BGB-Vorschriften ziehen möchte – der Anspruch nicht als Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zu qualifizieren, sondern in die Kategorie der bereicherungsrechtlichen Eingriffskondiktion einzuordnen wäre (vgl. OLG München, Urteil v. 15.12.2022, 6 U 2665/19, Rn. 98 – zitiert nach juris). Aus Sicht der Kammer steht dem auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Pneumatische Einrichtung“ aus dem Jahr 1981 ausgeführt hat, das Verhältnis nach § 8 PatG sei dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis „rechtsähnlich“ (BGH, Urteil v. 06.10.1981, X ZR 57/80, Rn. 23 – Pneumatische Einrichtung). Denn der Bundesgerichtshof hat gerade nicht erklärt, dass es sich insoweit um ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis handelt. b. Danach ist ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Übertragung der Streitanmeldung jedenfalls verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Anmeldung der Streitanmeldung erfolgte im Dezember 2017, so dass der Anspruch im Jahr 2017 entstanden ist. Die den Anspruch begründenden Umstände, nämlich, dass die Beklagte die Erfindung des Klägers im eigenen Namen zum Patent angemeldet hat, kannte der Kläger spätestens im Jahr 2018. Dies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen. Den entsprechenden Vortrag, für dessen Richtigkeit auch die als Anlagen H3 und H4 vorgelegten Unterlagen sprechen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die im Rahmen der Anlage H3 vorgelegte Email des Klägers an die Patentanwälte vom 22.08.2018, 10:41 Uhr, in der er nach dem Stand der Anmeldung fragt, auf Grundlage des Akteninhalts nicht der Streitanmeldung zugeordnet werden kann. Denn im Betreff findet sich die Angabe „Schutzrechtsanmeldung „Magnetfeldbeeinflussung““. Das sonst im Zusammenhang mit der Streitanmeldung übliche Aktenzeichen „306 DE 22“ bzw. die Kurzbezeichnung „Schutzrecht Ankerplatten“ finden sich dort nicht. Die weiteren Emails gemäß Anlagen H3 und H4 sprechen jedoch dafür, dass der Kläger spätestens im Laufe des Jahres 2018 erfahren hat, dass die technische Lehre der Streitanmeldung von der Beklagten im eigenen Namen zum (deutschen) Patent angemeldet worden ist. Insbesondere nimmt der Geschäftsführer der Beklagten in einer an die Patentanwältin Dr. Henseler gerichteten Email vom 20.08.2018 Bezug auf die Streitanmeldung und erklärt, die Beklagte wolle den Gegenstand der „oben genannten deutschen Patentanmeldung“ auch auf andere europäische Länder erweitern. Da der Kläger unter „Cc“ aufgeführt ist, kann davon ausgegangen werden, dass er diese Email erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat. Etwas Anderes hat er nicht vorgetragen. Die Kenntnis des Klägers von der Anmeldung seiner Erfindung durch die Beklagte ist auch ausreichend im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB. Darauf, ob der Kläger bereits im Jahr 2018 erkannte, dass ihm (möglichweise) ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung gegen die Beklagte zusteht, kommt es nicht an. Für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist Tatsachenkenntnis entscheidend (BGH, NJW 2008, 2427, 2428, Rn. 12; Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 199 Rn. 5). Nicht vorausgesetzt ist, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil v. 08.05.2008, VII ZR 106/07, Rn. 12; BGH, Urteil v. 29.01.2008, XI ZR 160/07, Rn. 26; Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 199 Rn. 5). Da der Kläger jedenfalls im Laufe des Jahres 2018 Kenntnis von der Streitanmeldung erhalten hat, begann die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2018, so dass sie mit Ablauf des 31.12.2021 endete. Bei Einreichung der Klageschrift vom 26.07.2022 war ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Übertragung der Streitanmeldung daher bereits verjährt. II. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Übertragung der Klagepatente 1 und 2 kann dieser mit der vorliegenden Klage nicht mehr erfolgreich geltend machen, da die Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG fruchtlos verstrichen ist. 1. Da es sich bei beiden Klagepatenten um europäische Patente handelt, richtet sich der Vindikationsanspruch nach Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG. Danach kann der (nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ) Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, von dem Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents abgetreten wird, Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG. Hat, wie vorliegend, die Anmeldung bereits zum europäischen Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen, Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG. 2. Vorliegend kann auch bezüglich der Klagepatente dahinstehen, ob der Kläger (noch) Berechtigter und die Beklagte Nichtberechtigte im Sinne der Anspruchsgrundlage ist. Denn bezüglich beider Klagepatente ist die Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2IntPatÜG verstrichen. Nach Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG kann der Anspruch auf Übertragung des Patents innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist, später nur dann, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das europäische Patent hatte. a. Bezüglich beider Klagepatente war bei Einreichung der Klageschrift ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents 1 wurde am 22.07.2020 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents 2 am 08.01.2014. Die Klageschrift im vorliegenden Verfahren, mit der bezüglich beider Klagepatente Vindikationsansprüche geltend gemacht werden, datiert vom 26.07.2022 und ist am gleichen Tage, einem Dienstag, bei Gericht eingegangen. Damit war der in Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG genannte Zeitraum von zwei Jahren bei Einreichung der Klageschrift bezüglich beider Klagepatente abgelaufen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist sind §§ 187, 188 BGB, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt (Melullis, in: Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, § 8 Rn. 32 (zu § 8 S. 3, 4 PatG)). Nach § 187 Abs. 1 BGB wird, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, der Tag, in den das Ereignis fällt, bei Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Danach begannen die Fristen jeweils am Tag nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zu laufen, also am 09.01.2014 bzw. am 23.07.2020. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Jahren bemessene Frist im Fall des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Vorliegend endeten die Fristen mithin mit Ablauf des 08.01.2016 bzw. des 22.07.2022. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Zwei-Jahreszeitraum bezüglich der Klagepatente 1 oder 2 nicht verstrichen sei. b. Die Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG greift vorliegend im Hinblick auf beide Klagepatente durch. Sie war insbesondere nicht nach Art. II § 5 Abs. 2 a.E. InPatÜG unanwendbar. Denn dass die Beklagte bei der Erteilung des jeweiligen Patents Kenntnis davon gehabt hätte, dass sie kein Recht auf das Patent hatte (was im Folgenden zu Prüfungszwecken unterstellt wird), ist nicht feststellbar. Die Beklagte ging, was sich aus den entsprechenden Erfinderbenennungen ergibt, bei Erteilung der Klagepatente davon aus, dass der Kläger Erfinder bzw. Miterfinder der jeweiligen technischen Lehre war. Daraus folgt aber nicht reflexartig, dass die Beklagte gewusst hätte, dass sie kein Recht auf das Patent hatte. Eine solche Kenntnis ergibt sich auch nicht in Zusammenschau damit, dass die Beklagte im Erteilungsverfahren über ihre Patentanwälte angegeben hat, sie habe das Recht auf das Klagepatent 1 „als Arbeitgeber“ und das Recht auf das Klagepatent 2 „gemäß Vertrag vom 13.06.1983“ und „als Arbeitgeber“ erlangt. Insoweit macht der Kläger geltend, diese Angaben der Beklagten seien bewusst wahrheitswidrig erfolgt, da zwischen den Parteien – unstreitig – Einigkeit darüber bestand, dass er nicht Arbeitnehmer, sondern freier Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei. Die Kammer stellt zunächst klar, dass es sich bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine Tätigkeit als freier Mitarbeitet vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, die auf Grundlage des Tatsachenvortrages der Parteien durch das Gericht zu prüfen ist. Sie kann nicht unstreitig gestellt werden. Vorliegend hat die Kammer aus dem Akteninhalt durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte so ausgestaltet gewesen sein könnte, dass er rechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen gewesen sein könnte. Mit Sicherheit lässt sich eine solche Feststellung allerdings auf Grundlage des Parteivortrages nicht treffen. Zudem kommt es für die Frage, ob die Beklagte wusste, dass ihr ein Recht auf die Klagepatente nicht zusteht, zunächst auf das Vorstellungsbild der Beklagten an. Mangels anderweitiger Erkenntnisse und in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte bei Anmeldung und Erteilung der Klagepatente die Vorstellung hatte, dass der Kläger als freier Mitarbeiter für sie tätig war und die entsprechenden (Mit-)Erfindungen während dieser Tätigkeit gemacht hatte. Allerdings kann die Kammer auch unter Berücksichtigung der von einer solchen Vorstellung durchaus abweichenden Angaben der Beklagten zum Rechtserwerb im Erteilungsverfahren nicht feststellen, dass sie gewusst hätte, dass ihr ein Recht auf die Klagepatente nicht zusteht. Denn daraus, dass die Beklagte den Kläger als freien Mitarbeiter einordnete, ergibt sich nicht zwingend, dass sie wusste, dass ihr ein Recht auf die Klagepatente nicht zusteht. Zwar gilt allgemein, dass Erfindungen, die einem anderen aufgrund vertraglicher Beziehungen offenbart werden, beispielsweise aufgrund eines Dienstverhältnisses als freier Mitarbeiter, im Grundsatz nicht dem Unternehmensinhaber, sondern dem Erfinder zustehen. Allerdings gilt dies nur, sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zusammenarbeit zugrunde liegen, nicht ausdrücklich oder konkludent etwas Anderes ergibt (BGH, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; BGH, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz; BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff; OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.04.2021, 15 U 10/20, Rn. 125 – zitiert nach juris). Fraglich ist schon, ob der Beklagten im Ausgangspunkt diese rechtliche Konsequenz einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter bewusst war. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie den Umstand, dass im Formblatt zur Erfinderbenennung nach der Grundlage des Rechtsübergangs von dem Erfinder auf den Anmelder gefragt wird, entsprechend eingeordnet hätte. Die Kammer vermag auf Grundlage des Parteivortrages nicht festzustellen, dass die Beklagte wusste, dass sie (was weiterhin zu Prüfungszwecken unterstellt wird) im Hinblick auf die Erfindungen der Klagepatente 1 und 2 Nichtberechtigte war. Die Beklagte wusste, dass die Parteien zu einem Übergang von Rechten an seitens des Klägers getätigten Erfindungen keine schriftliche Regelung getroffen hatten. Auch hat sie nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass eine Vereinbarung über das Schicksal etwaiger Erfindungen des Klägers ausdrücklich geschlossen worden wäre. Ihr Vortrag, der Kläger habe sich zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt mit ihrem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter Detlef Köster auf eine weitgehende Verpflichtung, insbesondere eine Vollrechtsübertragung für die Überlassung von Rechten an Erfindungen im Bereich Bolzenschweißtechnik geeinigt, enthält keine konkreten tatsächlichen Umstände, die einen Rückschluss auf eine entsprechende Einigung zulassen würden. Allerdings ist für die Frage, ob die Ausschlussfrist eingreift, zunächst das Wissen – also das Vorstellungsbild – der Beklagten maßgeblich. Insoweit waren auch die Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durchaus erhellend. Diese haben ausgeführt, man habe damals in den 1980er und 1990er Jahren noch nicht so ausführliche und lange Verträge geschlossen, wie es heute üblich sei. Man habe sich in die Augen geschaut, vertraut und die Zusammenarbeit mit Handschlag besiegelt. Für diese Version, der der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, spricht, dass die Zusammenarbeit der Parteien über mehrere Jahrzehnte andauerte, in denen es keinerlei Diskussionen über die Berechtigung an seitens des Klägers getätigten Erfindungen oder darauf gerichteten Schutzrechten gab. Dazu passen auch die eigenen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat erklärt, dass die Beklagte die Erfindungen, die er im Rahmen der Zusammenarbeit getätigt hatte, selbstverständlich nutzen können sollte. Er selbst habe keinen eigenen (Produktions-)Betrieb gehabt, in dem er die technischen Lehren hätte einsetzen können. Er habe aber nie die Vorstellung gehabt, dass er seine Rechte an von ihm getätigten Erfindungen vollständig verliere. Dass darüber gesprochen worden wäre, wem die Rechte an den Erfindungen zustehen sollten, hat aber auch der Kläger nicht erklärt. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Kammer durchaus plausibel, dass zwischen den Parteien ein (versteckter) Dissens über das Schicksal des (umfassenden) Rechts an von dem Kläger getätigten Erfindungen bestand. Denn die Parteien haben sich über das Recht an den Erfindungen offenbar nicht ausdrücklich geeinigt oder es überhaupt thematisiert. So mag der Kläger die Vorstellung gehabt haben, er räume der Beklagten ein Nutzungsrecht an seinen Erfindungen ein, während die Beklagte die Vorstellung gehabt haben mag, sie dürfe die Erfindungen nicht nur nutzen, sondern diese seien auch auf sie übergegangen. Gegen eine Kenntnis ihrer (unterstellten) Nichtberechtigung spricht auch, dass die Beklagte den Kläger als (Mit-)Erfinder benannte und über ihre Patentanwälte an den Erteilungsverfahren beteiligte. Hätte die Beklagte um ihre Nichtberechtigung gewusst, hätte es möglicherweise nahegelegen, die Schutzrechte hinter seinem Rücken anzumelden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2013, I-2 U 24/12, Rn. 75 – zitiert nach juris). Tatsachen, die die klägerische Auffassung tragen, nach der die Beklagte die Klagepatente in Kenntnis ihrer Nichtberechtigung im eigenen Namen angemeldet und später durch Erteilung erworben habe, lassen sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände im Ergebnis nicht feststellen. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände dafür, dass die Beklagte möglicherweise einen tatsächlichen Sachverhalt rechtlich unrichtig erfasst und eingeordnet hat, was für eine Kenntnis im Sinne des Art. II § 5 Abs. 2 a.E. IntPatÜG nicht ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2013, I-2 U 24/12, Rn. 75 (zur Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 S. 5 PatG) – zitiert nach juris). Angesichts der vorstehenden Ausführungen greift die Ausnahmeregelung nicht ein, so dass die Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG vorliegend im Hinblick auf beide Klagepatente anwendbar ist. Der Kläger kann die Ansprüche auf Übertragung der Klagepatente daher nicht mehr geltend machen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 250.000,00 EUR Dr. Voß Dr. Nottmeier Knappke