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Urteil

15 U 10/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0429.15U10.20.00
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Tenor
  • I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2020 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

  • III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2020 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) aus abgetretenem Recht unter anderem die Übertragung der Inhaberschaft an zwei deutschen Gebrauchsmustern, einem europäischen Patent sowie die Abtretung von Rechten an drei europäischen Patentanmeldungen. Die 2017 gegründete Klägerin befasst sich mit der Wahrung und Verwertung eines Teils der Design- und Erfinderrechte des Designers A.. Gesellschafter der Klägerin sind Herr A. zu 80 %, Rechtsanwalt B.zu 10 % und Patentanwalt C. zu 10 %. Geschäftsführerin der Klägerin ist die Ehefrau des Herrn A.. A. ist Industriedesigner, der seit dem Jahr 1991 unter der Firma „D.- Consulting“, später „D.- Produktdesign“, eine eigene Designagentur betreibt. Seine ursprünglich als Einzelunternehmen geführte Firma hat Herr A. durch Einbringungsvertrag vom 27.06.2016 (Anlage K45) in die D.- UG eingebracht, die wiederum in die D.- GmbH umgewandelt wurde. Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt hochwertige Koffer, Taschen und sonstiges Gepäckzubehör. Sie ist unter anderem für Reisekoffer aus Aluminium in dem erstmals 1950 verwandten H.-design bekannt. Der Beklagte zu 2) war in der Vergangenheit der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und maßgeblich für die Entwicklungsarbeit verantwortlich. 2012 übernahm er die Position des Entwicklungsleiters bei der Beklagten zu 1). Im Jahr 1998 entwickelte Herr A. die Idee eines speziell auf das J.-modell „000“ angepassten modularen Gepäcksystems „J.-TS“ (J.- Travel System) für den Kofferraum des „000“er. Mit dieser Idee trat er an den Beklagten zu 2) heran, woraufhin die Beklagte zu 1) in der Folge das Gepäcksystem exklusiv für J. herstellte. Hinsichtlich dieses Gepäcksystems schlossen die Beklagte zu 1) und D.- Consulting, vertreten durch Herrn A., am 08.03.1999 einen „Lizenz- und Entwicklungsvertrag“ (Anlage B2), durch den D.- Consulting sämtliche Nutzungsrechte sowie das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten auf die Beklagte zu 1) übertrug und hierfür eine Lizenz von 3 % des Nettoumsatzes mit den geschützten Produkten erhielt. Im Anschluss an dieses Projekt entwickelte sich eine langjährige, enge Zusammenarbeit zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1). Seit dem Jahr 2005 war Herr A. nahezu in sämtliche Entwicklungsprojekte der Beklagten zu 1) eingebunden. Vereinbarungen und Absprachen, insbesondere zum Umfang der erteilten Aufträge und zur Höhe der zu zahlenden Vergütung, erfolgten unmittelbar zwischen Herrn A. und dem Beklagten zu 2) nur mündlich. Die Rechnungstellung erfolgte durch Herrn A. schriftlich nach Zeitaufwand, unabhängig davon, ob die Entwicklungen durch die Beklagte zu 1) umgesetzt wurden (vgl. die Aufstellung in Anlage B3). Die Entwicklungsarbeit des Herrn A. für die Beklagte zu 1) führte zu diversen Erfindungen, die die Beklagte zu 1) in ihrem Namen und auf ihre Kosten zum Patent bzw. zum Gebrauchsmuster anmeldete. Im Streit stehen nachfolgende Erfindungen und Schutzrechte, bei denen die Beklagte zu 1) jeweils den Beklagten zu 2) als Erfinder benannt hat: - Erfindungskomplex „K. / L.“ : Im Juli 2007 präsentierte Herr A. der Beklagten zu 1) die Idee eines Gepäckstücks mit einer verstellbaren Zwischenplatte. Zwischen den Parteien ist streitig, inwiefern diese Idee auf Vorüberlegungen des bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Mitarbeiters Herrn E. und einem von diesem entwickelten Prototypen beruhte. Die Beklagte zu 1) meldete am 18.12.2007 das deutsche Gebrauchsmuster DE 0001 und am 23.09.2008 das europäische Patent EP 0002 an. Beide Schutzrechte wurden erteilt. Die Bekanntmachung der Eintragung des DE 0001 erfolgte am 18.05.2009, der Hinweis auf die Erteilung des EP 0002 am 28.05.2014. Das Gebrauchsmuster ist zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Schutzdauer erloschen. Die Entwicklungsarbeiten zur „L.“ Produktreihe rechnete Herr A. mit Rechnung vom 12.02.2009 (Anlage B12) gegenüber der Beklagten zu 1) ab. Am Seitenende in der letzten Zeile nach den Kontaktdaten wird auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von D. hingewiesen. Gemäß § 4 dieser AGB erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung der abgerechneten Vergütung das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden. Nach § 5 der AGB ist der Auftraggeber berechtigt, soweit zulässig Schutzrechte auf seinen Namen anzumelden. In der Rechnung heißt es außerdem zu dem Punkt „Rechte“: „zur uneingeschränkten, internationalen Nutzung des finalen Designs gehen nach voller Bezahlung auf Auftraggeber über. Patentanmeldungen werden bei außergewöhnlicher Schöpfungshöhe gesondert verhandelt und vergütet. Designauszeichnungen zum finalen Design gehen an D.“. Für die „L.“ Produktreihe findet sich in der Rechnung vom 12.02.2009 ein Betrag von 2.000,00 € für die Rechteübertragung. Die vorgenannten Rechnungshinweise wurden nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien in der Folgezeit standardmäßig von Herrn A. verwendet. Der in den Rechnungen zu dem Punkt „Rechte“ aufgeführte Betrag variierte. Überwiegend wurde ein Betrag von 0,00 € ausgewiesen. - Erfindungskomplex „M.“ mit dreidimensionalen Erhöhungen : Im Jahr 2012 präsentierte Herr A. der Beklagten zu 1) die Idee einer Aufbewahrungseinrichtung mit dreidimensionalen Erhöhungen. Mit E-Mail vom 07.09.2012 (Anlage B16) regte er die Anmeldung von entsprechenden Schutzrechten durch die Beklagte zu 1) an. Diese meldete daraufhin am 28.03.2013 das deutsche Gebrauchsmuster DE 0003 an, dessen Eintragung am 07.08.2014 bekannt gemacht wurde. Am 28.03.2014 meldete die Beklagte zu 1) außerdem die WO 0004 an, die beim Europäischen Patentamt als EP 0005 geführt wird. Das Patent befindet sich im Prüfungsverfahren. - Erfindungskomplex „M.-Gurtschnalle“ Am 28.11.2012 präsentierte Herr A. der Beklagten zu 1) – ebenfalls zur Gepäckserie „M.“ – die Idee eines besonders ausgestalteten Verschlusssystems („M.-Gurtschnalle“), das die Beklagte zu 1) am 18.06.2014 zum Patent anmeldete. Das EP 0006 befindet sich im Prüfungsverfahren. D. war auch hier in die Schutzrechtsanmeldung einbezogen und hat ergänzende Zeichnungen zum Zwecke der Anmeldung an die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1) übersandt. Auf den entsprechenden E-Mail-Verkehr (Anlagen B13, B14) wird Bezug genommen. - Erfindungskomplex „Schwenkrolle“ : Im Dezember 2013 präsentierte Herr A. der Beklagten zu 1) die Idee einer Schwenkrolle für ein Gepäckstück. Die entsprechende Erfindung meldete die Beklagte zu 1) am 19.12.2013 zum europäischen Patent EP 0010 an. Der Entwurf der Anmeldung wurde Herrn A. im Vorfeld per E-Mail übermittelt, woraufhin er sein Einverständnis mit der Anmeldung erklärte (Anlage B4, vgl. auch den E-Mail-Verkehr Anlage B15). Die Anmeldung befindet sich im Prüfungsverfahren. Die von Herrn A. in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträge hat die Beklagte zu 1) vollständig an Herrn A. bzw. D. gezahlt. Im Jahr 2014 verschlechterte sich die Geschäftsbeziehung zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1), nachdem es Uneinigkeit über die Frage gab, ob Herrn A. noch eine (zusätzliche) Vergütung für die Gepäckserie „M.“ zustand. Den mit Schreiben vom 30.06.2014 übersandten Entwurf einer Vereinbarung, wonach für die Einräumung der Nutzungsrechte keine Zahlungen mehr zu leisten seien, unterzeichnete Herr A. nicht. Mit E-Mail vom 22.09.2016 unterbreitete die Beklagte zu 1) Herrn A. ein Angebot auf Abschluss einer vergleichsweisen Regelung, das die Zahlung eines Betrages von 75.000 Euro an Herrn A. vorsah. Hinsichtlich der weiteren vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt von Anlage K3 Bezug genommen. Herr A. lehnte das Angebot der Beklagten zu 1) ab und verlangte im Rahmen eines Gegenangebotes eine Zahlung von 1,8 Mio. Euro (vgl. Anlage B20). Dies wiederum lehnte die Beklagte zu 1) ab. In einer „Übertragungs-/Abtretungsvereinbarung“ vom 19.05.2017 (Anlage K1) vereinbarten Herr A. und die Klägerin die Übertragung sämtlicher ursprünglich zu Gunsten von Herrn A. bestehender Rechte aus und an von ihm für die Beklagte zu 1) getätigten Erfindungen auf die Klägerin. Äußerst vorsorglich erklärte außerdem die D.- GmbH am 15.03.2021 bezüglich der Streitschutzrechte die Übertragung sämtlicher Rechte auf die Klägerin (vgl. Anlage K24). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei als Nichtberechtigte zur Übertragung der Streitschutzrechte an sie verpflichtet, da ihr – der Klägerin – als Rechtsnachfolgerin des Erfinders das Recht auf die Schutzrechte bzw. deren Anmeldungen zustehe. Sie behauptet, Herr A. habe der Beklagten zu 1) während der gemeinsamen Zusammenarbeit zu den hier in Rede stehenden Erfindungen weder das Nutzungsrecht noch das Recht zur Anmeldung technischer Schutzrechte übertragen. Vielmehr seien lediglich Zwischenabrechnungen über die für die Entwicklungstätigkeit angefallenen Arbeitsstunden erstellt worden. Eine endgültige Abrechnung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen, da noch nicht klar gewesen sei, ob und in welchem Umfang die Erfindungen von der Beklagten zu 1) genutzt werden würden. Daher sei an dieser Stelle in den Zwischenrechnungen vorerst der Betrag „0,00 €“ eingesetzt worden. Eine finanzielle Abgeltung für die Übertragung der Erfinderrechte sei bis heute nicht erfolgt. Mit dem Hinweis auf seinen Rechnungen habe Herr A. ausreichend deutlich gemacht, dass neben den abgerechneten Arbeitsstunden für Entwicklungstätigkeiten ein näher zu bestimmendes Nutzungsentgelt für die Einräumung von Nutzungsrechten zu entrichten sei. Eine konkludente Rechteübertragung sei nicht erfolgt. Es habe sich gerade nicht um Auftragsentwicklungen gehandelt. Vielmehr habe Herr A. jeweils in Eigeninitiative die Idee für die Produkte entwickelt und an die Beklagte zu 1) herangetragen. Der Zusendung der computeranimierten Bilder und Zeichnungen für die Schutzrechtsanmeldungen komme kein auf eine Übertragung der Nutzungsrechte gerichteter Erklärungsgehalt zu, da die Beklagte zu 1) gewusst habe, dass eine Vergütung hierfür noch ausstehe. Herr A. habe den Beklagten zu 2) regelmäßig auf die noch ausstehende Vergütung, die widerrechtliche Nutzung der Erfindungen und die fehlende Zustimmung zur Anmeldung der Schutzrechte hingewiesen. Der Beklagte zu 2) habe hierauf immer wieder mit dem Hinweis auf eine zukünftige „intensive“ Zusammenarbeit reagiert, ohne jedoch konkrete Zusagen zu machen. An dem Vergleichsangebot der Beklagten zu 1) sei erkennbar, dass auch diese davon ausgegangen sei, dass Herrn A. noch eine Vergütung für die Nutzungsrechte zustehe. Streitig sei allein die Höhe dieser Vergütung gewesen. Die Vindikationsansprüche seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt oder verwirkt. Denn die Beklagte zu 1) hätte bei der Anmeldung der Schutzrechte gewusst, dass ihr Herr A. diese Rechte zuvor nicht übertragen habe und sie daher nicht zur Anmeldung berechtigt gewesen sei. Mit ihrer am 26.05.2017 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 1. den aus der europäischen Patentanmeldung EP 0007 („Gepäckstück mit verstellbarer Zwischenplatte“) hervorgegangenen deutschen Teil DE 0009 des erteilten europäischen Patents EP 0002 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Patents im Register auf die Klägerin durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; 2. die aus der europäischen Patentanmeldung EP 0007 („Gepäckstück mit verstellbarer Zwischenplatte") hervorgegangenen weiteren nationalen Teile des europäischen Patents EP 0002 der benannten Vertragsstaaten Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechin, Dänemark,- Estland, Spanien, Finnland, Frankreich: Großbritannien, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Monaco, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei und der Türkei auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber den zuständigen nationalen Patentämtern die für eine Übertragung- und Umschreibung auf die Klägerin in den Registern erforderlichen Erklärungen abzugeben; 3. den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents aus den europäischen Patentanmeldungen a) EP 0006 („Gepäckstück“), angemeldet am 18. Juni 2014; b) EP 0005 („Aufbewahrungseinrichtung mit dreidimensionalen Erhöhungen auf der Außenfläche“), angemeldet am 28. März 2014; c) EP 0010 („Gepäckstück mit Schwenkrolle“) angemeldet am 19. Dezember 2013; für alle benannten Vertragsstaaten an die Klägerin abzutreten und in die Umschreibung auf die Klägerin durch Erklärung gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen; 4. die deutschen Gebrauchsmuster DE 0001 („Zwischenplatte“), angemeldet am 18. Dezember 2007, und DE 0003 („Aufbewahrungseinrichtung mit dreidimensionalen Erhöhungen auf der Außenfläche“), angemeldet am 28. März 2013, auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung der Gebrauchsmuster im Register auf die Klägerin durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen ob und ggf. welche parallelen Schutzrechtsanmeldungen zu den unter Ziffer I. genannten Schutzrechten vorgenommen wurden und in welchem Stand sich die jeweiligen Verfahren befinden; 2. der Klägerin die geführte Korrespondenz mit dem Europäischen Patentamt zu den unter Ziffer 1.1 bis 1.3 genannten Schutzrechten und die geführte Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamt zu den unter Ziffer 1.4 genannten deutschen Gebrauchsmustern in Kopie zu überlassen; 3. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 1) die Erfindungen gemäß der unter Ziffer l. genannten Schutzrechte wirtschaftlich verwertet hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis, insbesondere unter Angabe - der Namen und Anschriften von Lizenznehmern unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie; - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder sonstigen entgeltlichen Vorteile aus Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie; - der sonst mit den Erfindungen erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer; - sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; III. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, 1. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären, dass er zu Unrecht als Erfinder des unter Ziffer 1.1 genannten deutschen Teils des europäischen Patents EP 0008 benannt wurde und dass er zustimmt, dass diese unrichtige Erfinderbenennung auf den wahren Erfinder, Herrn A., berichtigt wird; 2. gegenüber den zuständigen nationalen Patentämtern zu erklären, dass er zu Unrecht als Erfinder der unter 1.2 genannten nationalen Teile des europäischen Patents EP 0008 benannt wurde und dass er zustimmt, dass diese unrichtigen Erfinderbenennungen auf den wahren Erfinder, Herrn A., berichtigt werden; 3. gegenüber dem Europäischen Patentamt zu erklären, dass er zu Unrecht als Erfinder der unter Ziffern 1.3 genannten Schutzrechte benannt wurde und dass er zustimmt, dass diese unrichtigen Erfinderbenennungen auf den wahren Erfinder, Herrn A., berichtigt werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat die Beklagte zu 1) beantragt, sie zur Übertragung der Schutzrechte auf die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung der von ihr übernommenen (im Antrag näher bezifferten) Kosten und Gebühren für die Anmeldung und den Erhalt der Schutzrechte zu verurteilen. Die Beklagten sind der Ansicht, Herr A. habe die Erfinderrechte an den im Klageantrag genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen stillschweigend bzw. konkludent auf die Beklagte zu 1) übertragen. Die Übertragung der Rechte ergebe sich bereits aus der Rechtsnatur der mündlich geschlossenen Verträge, denen – mit Ausnahme des „J.-Projekts“ – jeweils eine Auftragsentwicklung nach den Vorgaben der Beklagten zu 1) zugrunde gelegen habe. Dass die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin berechtigt gewesen sei, die Patente und Gebrauchsmuster auf ihren Namen anzumelden, zeige zudem die Regelung des § 5 Satz 1 der AGB von D.. Die AGB seien zwar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, nichtsdestotrotz ergebe sich hieraus aber der Regelfall der Rechteübertragung ohne zusätzliches Entgelt. Vor den im Jahr 2014 beginnenden Verhandlungen habe es keinerlei Unstimmigkeiten über die Erfinderrechte gegeben. Insbesondere sei das Recht der Beklagten zu 1) zur Anmeldung von Schutzrechten an den Auftragsentwicklungen von Herrn A. zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Vielmehr sei für alle Beteiligten selbstverständlich gewesen, dass die Schutzrechte zugunsten der Beklagten zu 1) angemeldet werden sollten. Schon die Mitwirkung von Herrn A. und seinem Team an den späteren Schutzrechtsanmeldungen zeige, dass Einverständnis über die Nutzung der Rechte an den Erfindungen geherrscht habe. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Erfindungen sei durch die vollständige Bezahlung des abgerechneten Zeitaufwandes für die Entwicklung abgegolten worden. Dies entspreche auch der Regelung in § 4 der AGB von D.. Die ausschließlichen, weltweiten, unbegrenzten Nutzungsrechte seien in den Rechnungen genannt und überwiegend mit einem Betrag von 0,00 € berechnet worden. Es habe sich dabei nicht lediglich um Zwischenabrechnungen gehandelt. Der Umfang der jeweiligen Projektentwicklungen sei Herrn A. jederzeit bekannt gewesen. Einer gesonderten vertraglichen Rechteübertragung habe es vor diesem Hintergrund nicht bedurft. Die Beklagte zu 1) hat sich auf die Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG bzw. § 8 Abs. 3 PatG berufen, die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise Verwirkung geltend gemacht. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts vom 20.02.2020 Bezug genommen, § 540 ZPO. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Herr A. habe seine Rechte an den Erfindungen, die er im Rahmen seiner Entwicklungsarbeit für die Beklagte zu 1) getätigt habe, konkludent an die Beklagte zu 1) übertragen. Herr A. sei unabhängig von einer späteren Verwertung der jeweiligen Entwicklung nach Zeitaufwand vergütet worden. Das unternehmerische Risiko der Verwertbarkeit habe dabei die Beklagte zu 1) getragen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Verwertungsrechte an den Erfindungen der Beklagten zu 1) zustehen sollten. Entsprechend habe Herr A. bzw. seine Firma D. aktiv an der Anmeldung von Schutzrechten zugunsten der Beklagten zu 1) mitgewirkt. Nachdem die Klägerin Nichtberechtigte an den Schutzrechtspositionen sei, kämen auch (Annex-) Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht in Betracht. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) auf Zustimmung zur Berichtigung der Erfinderbenennung müssten schon deshalb ausscheiden, weil der Anspruch des Erfinders auf Erfinderbenennung und ihre Berichtigung aus dem nicht übertragbaren Erfinderpersönlichkeitsrecht abzuleiten sei; der Anspruch könne daher nicht im Wege der Prozeßstandschaft durch einen Dritten geltend gemacht werden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und verlangt darüber hinaus hilfsweise die Feststellung einer Vergütungs- bzw. Schadensersatzpflicht für die Nutzung der Rechte aus den streitgegenständlichen Erfindungen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, Herr A. habe der Beklagten zu 1) konkludent die Rechte an den streitgegenständlichen Erfindungen übertragen. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen führt sie diesbezüglich aus: Das Landgericht sei von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen; auch im „J.-Projekt“ sei Herr A. – neben den zusätzlich vereinbarten Lizenzzahlungen – nach Zeitaufwand vergütet worden. Dies zeige sich beispielhaft an einer Rechnung aus dem Jahr 2009, die sich als Anlage K23 bei der Akte befinde. Herr A. habe sich selbstverständlich auch in den Folgeprojekten bemüht, eine dem „J.-Projekt“ vergleichbare Regelung zu Lizenzzahlungen zu treffen. Der Beklagte zu 2) habe Herrn A. aber diesbezüglich immer wieder „vertröstet“. Dass sowohl Herr A. als auch die Beklagten davon ausgegangen seien, dass es einer ausdrücklichen Übertragung der Erfinderrechte bedurfte, zeige sich auch daran, dass noch im Jahr 2006 eine explizite Rechteübertragung für die Anmeldung eines amerikanischen Schutzrechts vorgenommen worden sei. Es sei nicht erkennbar, warum im Hinblick auf den Komplex „K.“ etwas anderes hätte gelten sollen, zumal Herr A. auf sämtlichen seiner Präsentationen darauf hingewiesen habe, dass sämtliche Rechte vorbehalten blieben. Durch die Mitwirkung an den streitgegenständlichen Schutzrechtsanmeldungen habe Herr A. der Beklagten zu 1) nur helfen, nicht aber seine Rechte an diese übertragen wollen. Dass das deutsche Gebrauchsmuster DE 0001 inzwischen erloschen sei, ändere nichts an dem Fortbestehen des Vindikationsanspruches. Denn es könne auch die Übertragung eines abgelaufenen Schutzrechts verlangt werden. Dies sei insbesondere für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung. Wenn der Senat eine Übertragung der Erfinderrechte aufgrund der Rechnungsfußnote in Anlage B12 annehme, stehe der Klägerin jedenfalls ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, der mit dem Hilfsantrag zu Ziffer IV. geltend gemacht werde. Wenn auch dieser verneint werde, müsse die Beklagte zu 1) zumindest das durch die unberechtigte Nutzung der Streitschutzrechte Erlangte nach § 852 BGB herausgeben. In der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2021 hat die Klägerin die Klageanträge zu den Ziffern II.1. und II.3. – mit Zustimmung der Beklagten zu 1) – zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt, das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.02.2020 abzuändern und I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 1. den aus der europäischen Patentanmeldung EP 0007 („Gepäckstück mit verstellbarer Zwischenplatte“) hervorgegangenen deutschen Teil DE 0009 des erteilten europäischen Patents EP 0002 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Patents im Register auf die Klägerin durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; 2. die aus der europäischen Patentanmeldung EP 0007 („Gepäckstück mit verstellbarer Zwischenplatte") hervorgegangenen weiteren nationalen Teile des europäischen Patents EP 0002 der benannten Vertragsstaaten Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechin, Dänemark,- Estland, Spanien, Finnland, Frankreich: Großbritannien, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Monaco, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei und der Türkei auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber den zuständigen nationalen Patentämtern die für eine Übertragung- und Umschreibung auf die Klägerin in den Registern erforderlichen Erklärungen abzugeben; 3. den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents aus den europäischen Patentanmeldungen a) EP 0006 („Gepäckstück“), angemeldet am 18. Juni 2014; b) EP 0005 („Aufbewahrungseinrichtung mit dreidimensionalen Erhöhungen auf der Außenfläche“), angemeldet am 28. März 2014; c) EP 0010 („Gepäckstück mit Schwenkrolle“) angemeldet am 19. Dezember 2013; für alle benannten Vertragsstaaten an die Klägerin abzutreten und in die Umschreibung auf die Klägerin durch Erklärung gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen; 4. die deutschen Gebrauchsmuster DE 0001 („Zwischenplatte“), angemeldet am 18. Dezember 2007, und DE 0003 („Aufbewahrungseinrichtung mit dreidimensionalen Erhöhungen auf der Außenfläche“), angemeldet am 28. März 2013, auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung der Gebrauchsmuster im Register auf die Klägerin durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 1) die Erfindungen gemäß der unter Ziffer l. genannten Schutzrechte seit dem Tag ihrer jeweiligen Veröffentlichung wirtschaftlich verwertet hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe - der Namen und Anschriften von Lizenznehmern unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in Kopie; - der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder sonstigen entgeltlichen Vorteile aus Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen, unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie; - der sonst mit den Erfindungen erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer; - sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren; III. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, 1. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären, dass er zu Unrecht als Erfinder des unter Ziffer 1.1 genannten deutschen Teils des europäischen Patents EP 0008 benannt wurde und dass er zustimmt, dass diese unrichtige Erfinderbenennung auf den wahren Erfinder, Herrn A., berichtigt wird; 2. gegenüber den zuständigen nationalen Patentämtern zu erklären, dass er zu Unrecht als Erfinder der unter 1.2 genannten nationalen Teile des europäischen Patents EP 0008 benannt wurde und dass er zustimmt, dass diese unrichtigen Erfinderbenennungen auf den wahren Erfinder, Herrn A., berichtigt werden; 3. gegenüber dem Europäischen Patentamt zu erklären, dass er zu Unrecht als Erfinder der unter Ziffern 1.3 genannten Schutzrechte benannt wurde und dass er zustimmt, dass diese unrichtigen Erfinderbenennungen auf den wahren Erfinder, Herrn A., berichtigt werden. hilfsweise IV. für den Fall, dass ein Vindikationsanspruch nach Ziffer I. verneint wird festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin nach Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer II. für die Übertragung des Rechts zur Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters DE 0001 und des europäischen Patents EP 0002 eine angemessene Vergütung zu zahlen, V. für den Fall, dass ein Vindikationsanspruch nach Ziffer I. und ein Vergütungsanspruch nach Ziffer IV. verneint werden, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin nach Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer II. Schadensersatz für die Nutzung der unter Ziffer I. genannten Schutzrechte zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 1) (weiterhin), sie zur Übertragung der Vindikationsschutzrechte nur Zug um Zug gegen (die im Antrag näher bezifferte) Erstattung der bisherigen Patentverwaltungskosten zu verurteilen. Der Beklagte zu 2) verweist zunächst darauf, dass die Berufung gegen ihn bereits deshalb unzulässig sei, weil die Berufung nicht angebe, aus welchen Gründen das landgerichtliche Urteil angegriffen werde. Die Beklagte zu 1) macht geltend, dass die Beteiligung der rechts- und patentanwaltlichen Vertreter an der Klägerin gegen Berufsrecht verstoße. Hieraus resultiere die Nichtigkeit der der Klägerin zugrunde liegenden Gründungsurkunde und Satzung. Weiter habe die Geschäftsführerin der Klägerin die Übertragungs-/Abtretungsvereinbarung vom 19.05.2017 (Anlage K1) nicht ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss unterzeichnen dürfen; dass ein solcher vorliege, werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei Herr A. am 19.05.2017 auch dann nicht mehr Inhaber der streitgegenständlichen Erfinderrechte gewesen, wenn man annehmen wollte, dass er diese nicht bereits zuvor konkludent auf die Beklagte zu 1) übertragen hatte. Denn in diesem Fall seien die Rechte an den Erfindungen jedenfalls durch den Einbringungsvertrag vom 27.06.2016 (Anlage K45) auf die D. UG übertragen worden. Ungeachtet dessen sei auf die ausländischen Anteile der erteilen europäischen Patente das Recht des jeweiligen nationalen Vertragsstaates anzuwenden. Ihrer Darlegungslast hinsichtlich des ausländischen Rechts sei die Klägerin nicht nachgekommen. In der Sache habe Herr A. seine Entwicklungstätigkeit für die Beklagte zu 1) nach Abschluss des „J.-Projekts“ stets nach Zeitaufwand abgerechnet. Damit habe auch die Übertragung der Erfinderrechte abgegolten werden sollen. Nicht richtig sei, dass auch hinsichtlich des „J.-Projekts“ nach Zeitaufwand abgerechnet worden sei. Die von der Klägerin angeführte Rechnung vom 31.03.2009 (Anlage K23) habe mit dem „J.-Projekt“ nichts zu tun; das „J.-Projekt“ sei – insoweit unstreitig – bereits im Jahr 2007 abgeschlossen gewesen. Herr A. habe bis zum Jahr 2015 niemals Vindikationsansprüche gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Denn auch er sei stets davon ausgegangen, die Erfinderrechte konkludent auf die Beklagte zu 1) übertragen zu haben. Da er nicht in der Produktion tätig gewesen sei, habe er – insoweit unstreitig – ohnehin kein eigenes Interesse an der Anmeldung von Schutzrechten gehabt. Soweit Herr A. in der Vergangenheit ggf. offene Fragen der Vergütung angesprochen habe, habe dies seinen grundsätzlichen Übertragungswillen nicht infrage gestellt. Aber auch eine zusätzliche Vergütung stehe Herrn A. bzw. der Klägerin nicht zu. Eine Vereinbarung hierüber, wie in der Rechnungsfußnote nach Anlage B12 vorgesehen, sei zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) gerade nicht getroffen worden. Zudem fehle es an Vortrag der Klägerin zu der technischen Lehre und zu einer „außergewöhnlichen Schöpfungshöhe“ der Erfindung „K.“. Letztere werde bestritten. Der Vortrag zu dem Hilfsantrag nach Ziffer V. sei ebenfalls unsubstantiiert. Zudem würde die Bejahung eines solchen Anspruches die Vindikationsregelungen unterlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung der Klägerin ist, soweit das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat, unzulässig. Soweit das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen hat, ist die Berufung zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch die erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge auf Zahlung einer Vergütung bzw. auf Zahlung von (Rest-) Schadensersatz führen nicht zum Erfolg. I. Die Berufung der Klägerin ist, soweit das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat, unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO muss sie außerdem konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, NJW-RR 2021, 189; BGH, NJW-RR 2020, 503 – Konkretisierungsmaßstab). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 05.06.2020 mit der pauschalen Bezugnahme „auf den bisherigen erstinstanzlichen Vortrag …..“ (S. 13) nicht gerecht. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichts zu dem Klageantrag gemäß Ziffer III. findet nicht statt. Im Übrigen wäre die Berufung gegen den Beklagten zu 2) aber auch unbegründet. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, steht der Anspruch auf Erfinderbenennung und deren Berichtigung ausschließlich demjenigen zu, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der unter Schutz gestellten Erfindung geleistet hat. Er ist aus dem nicht übertragbaren Erfinderpersönlichkeitsrecht abzuleiten und kann deshalb nicht durch einen Dritten im Wege der Prozeßstandschaft gerichtlich geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1978, X ZR 49/75 – Motorkettensäge). II. Soweit das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zulässig, aber unbegründet. Die mit ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Vorab ist festzustellen, dass die in zweiter Instanz erhobenen Einwände der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage nicht durchgreifen. a) An der ordnungsgemäßen Gründung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Weder stellt die Beteiligung ihrer rechts- und patentanwaltlichen Vertreter mit jeweils 10 % der Gesellschaftsanteile einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO dar, noch verstößt ihr durch die Satzung bestimmter Gesellschaftszweck gegen § 2 Abs. 2 RDG. aa) § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO erklärt Vereinbarungen für unzulässig, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Eine solche Verpflichtung enthält weder die Gründungsurkunde der Klägerin noch deren Satzung (vgl. Anlagenkonvolut B42). Zwar besteht der Gesellschaftszweck der Klägerin in der Geltendmachung und Durchsetzung von Erfinderrechten, hierdurch wird der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber nicht verpflichtet, die Kosten eines etwaigen Prozesses zu tragen. Die Haftung der Gesellschafter für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist bei der Unternehmergesellschaft (UG) auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; eine persönliche Haftung der Gesellschafter findet nicht statt, §§ 5a, 13 Abs. 2 GmbHG. Auch eine unzulässige Umgehung des § 49b Abs. 2 BRAO kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere liegt in der Beteiligung des Prozessbevollmächtigten an der Klägerin nicht die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars bzw. deren Umgehung. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin erhält ihr Prozessbevollmächtigter eine Vergütung nach RVG. Problematisch unter dem Aspekt der Umgehung des § 49b Abs. 2 BRAO sind aber nur Vereinbarungen über Rückflüsse aus dem Erfolgsanteil der Gesellschaft, die sich im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten als verbotene „quota litis“ darstellen. Erfolgen sie als verdeckte Zahlungen oder werden sie (beispielsweise) als Gewinnausschüttungen deklariert, kann dies entsprechende Ausgleichsansprüche auslösen (vgl.: OLG München, NJW-RR 2015, 1333). Soweit anwaltliche Beteiligungen an Prozessfinanzierern zum Teil vor dem Hintergrund anwaltlicher Unabhängigkeit und dem Ansehen der gesamten Anwaltschaft als problematisch erachtet werden, kommt eine Unwirksamkeit jedenfalls nicht in Betracht, wenn – wie hier – nur eine (Minderheits-) Beteiligung des Rechtsanwaltes von 10 % gegeben ist (vgl. hierzu: von Seltmann in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 49b BRAO Rn 35a m.w.N.). bb) Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 RDG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin erbringt keine Rechtsdienstleistungen für andere, sondern klagt eigene Ansprüche ein. Dass diese ihr zuvor von Herrn A. abgetreten wurden und dieser (Mehrheits-) Gesellschafter der Klägerin ist, ist für die rechtliche Einordnung unter § 2 Abs. 2 RDG ohne Belang. b) Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung (vgl. Anlagenkonvolut B42) wird die Klägerin vor Gericht ordnungsgemäß durch ihre Geschäftsführerin, Frau A.1., vertreten. Ob die Geschäftsführerin im Innenverhältnis berechtigt ist, den vorliegenden Prozess zu führen, ob hierzu insbesondere ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 5 Abs. 3 der Satzung erforderlich wäre, ist ohne Belang, da ein ggf. fehlender Gesellschafterbeschluss jedenfalls nicht die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin im Außenverhältnis berühren würde, § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG. c) Auch die Vertretung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist der abgeschlossene Mandatsvertrag nicht wegen eines Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO unwirksam (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter lit. a) aa)). 2. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) nicht die Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer I. genannten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG, § 8 S. 1 PatG oder § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 S. 1 PatG. a) Ein Vindikationsanspruch setzt voraus, dass die Klägerin „Berechtigte“ i.S.d. Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG, § 8 S. 1 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG und die Beklagte zu 1) „Nichtberechtigte“ wäre. Die Berechtigung, die Übertragung des Schutzrechts bzw. der Rechte aus der Schutzrechtsanmeldung zu fordern, ergibt sich aus § 6 PatG bzw. Art. 60 EPÜ. Danach hat der Erfinder das Recht auf das Patent, worunter alle Rechte aus der Erfindung zu verstehen sind. An dieser Berechtigung des Erfinders ändert die Eintragung eines Dritten in der Patentrolle und dessen Benennung als Patentinhaber in der Patentschrift nichts, denn dies sind nur deklaratorische Angaben. Materiell berechtigt ist allein der Erfinder, sofern er nicht sein Erfinderrecht als Ganzes, sein Recht auf das Patent oder sein Recht am Patent auf einen Dritten übertragen hat. In diesem Fall geht die materielle Berechtigung auf den Rechtsnachfolger des Erfinders über (BGH, GRUR 82, 95 – Pneumatische Einrichtung). Die Klägerin ist nicht „Berechtigte“ im Sinne der vorgenannten Ansprüche, da Herr A. seine Rechte an den streitgegenständlichen Erfindungen bereits vor der „Übertragungs-/Abtretungsvereinbarung“ vom 19.05.2017 (Anlage K1) gemäß §§ 398, 413 BGB wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen hat. Die Übertragung der Streitschutzrechte von Herrn A. auf die Klägerin am 19.05.2017 ging damit ebenso ins Leere wie die Übertragung der Streitschutzrechte von der D.- GmbH auf die Klägerin am 15.03.2021. Inhaber der Rechte an den streitgegenständlichen Erfindungen und Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen ist vielmehr die Beklagte zu 1), die somit nicht „Nichtberechtigte“ im Sinne von Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG, § 8 S. 1 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG ist. Die nachfolgenden Ausführungen gelten dabei in gleicher Weise für den deutschen Teil der streitgegenständlichen europäischen Patente wie für deren andere nationale Teile. Denn jedenfalls die für die Vindikation erhebliche Vorfrage, wer die Rechte an der Erfindung erlangt hat und deshalb zur Anmeldung von Schutzrechten berechtigt war, ist gemäß Art. 28 EGBGB bzw. Art. 4 ROM-I VO nach deutschem Recht zu beantworten. Insoweit ist zwischen der materiellen Berechtigung an der Erfindung und der Erteilung daraus folgender Schutzrechte zu differenzieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2018, 6 U 161/16 – Rohrleitungsprüfung). aa) Erfindungskomplex „K./L.“ : Hinsichtlich des deutschen Gebrauchsmusters DE 0001 muss ein etwaiger Anspruch auf Übertragung gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 PatG schon deshalb ausscheiden, weil das Gebrauchsmuster nach Ablauf seiner Schutzdauer erloschen ist. Der Schutzzweck der Vindikationsklage kann nicht erreicht werden, wenn das betreffende Schutzrecht keinen Schutz (mehr) genießt (vgl. für den Fall der rechtskräftigen Versagung eines Schutzrechts: BGH, GRUR 1996, 42, 43 – Lichtfleck). Im Übrigen würde für das DE 0001 das gleiche gelten wie für das europäische Patent EP 0002. Auch diesbezüglich besteht kein Vindikationsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1). Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) bestehende Vertragsverhältnis die Abtretung der Rechte an den streitgegenständlichen Erfindungen auf die Beklagte zu 1) gemäß den §§ 398, 413 BGB umfasste. Auch der Senat hat nach umfassender Würdigung der gesamten Vertragsumstände die vertragliche Vereinbarung zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) entsprechend ausgelegt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Erfindungen, die einem anderen aufgrund vertraglicher Beziehungen offenbart werden, beispielsweise aufgrund eines Dienstverhältnisses als freier Mitarbeiter, stehen im Grundsatz nicht dem Unternehmensinhaber, sondern dem Erfinder zu. Allerdings gilt dies nur, sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zusammenarbeit zugrunde liegen, nicht ausdrücklich oder konkludent etwas anderes ergibt (BGH, GRUR 1965, 302, 304 – Schellenreibungskupplung; BGH, GRUR 1990, 193 – Auto-Kindersitz; BGH, GRUR 2010, 47 – Füllstoff). Bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen sind die Motive und Umstände zu erforschen, die zu dem Vertragsschluss geführt haben. Dabei sind auch die Begleitumstände zu berücksichtigen, wie etwa Äußerungen gegenüber anderen Personen oder auch das dem Vertragsschluss nachfolgende Verhalten von Beteiligten, soweit es Rückschlüsse auf den Vertragswillen erlaubt (BGH, NJW-RR 1997, 238; BGH, NJW 2005, 3205, 3207). Der Zweck des Geschäfts ist für die Auslegung von besonderer Bedeutung (BGHZ 2, 379, 385; BGH, NJW-RR 2016-1032, 1033). Unstreitig gab es zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) keine ausdrückliche Vereinbarung über das rechtliche Schicksal der im Rahmen seiner Entwicklungsarbeit für die Beklagte zu 1) getätigten Erfindungen. Die Klägerin selbst trägt in ihrer Klageschrift (dort S. 9, Bl. 9 GA) vor, für die Streitschutzrechte fehle jegliche Vereinbarung hinsichtlich der Rechte an den Erfindungen. Auch die Beklagten behaupten nicht, dass es diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) gegeben habe. Aus den Gesamtumständen der vertraglichen Vereinbarung zwischen Herrn A. und der Beklagten ergibt sich aber konkludent, dass die Rechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit von Herrn A. getätigten Erfindungen der Beklagten zu 1) zustehen sollten, dass sie insbesondere berechtigt sein sollte, Schutzrechte in ihrem Namen anzumelden. Dies ergibt sich aus der Zwecksetzung der vertraglichen Zusammenarbeit, der Interessenlage beider Parteien, der vertraglichen Risikoverteilung und der getroffenen Vergütungsabrede. Herr A. tätigte für die Beklagte zu 1) diverse Entwicklungen, deren Zwecksetzung darin lag, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in der Produktion der Beklagten zu 1) zum Einsatz zu kommen. Schon diese Zwecksetzung erforderte ein irgendwie geartetes Verwertungsrecht der Beklagten zu 1) an den im Rahmen seiner Entwicklungstätigkeit gemachten Erfindungen des Herrn A.. Von besonderem Interesse war dabei für die Beklagte zu 1) die alleinige Verwertungsmöglichkeit der Erfindungen; Konkurrenten sollten keinen Zugriff auf diese erhalten. Dies hätte jedenfalls die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz erfordert. Allerdings ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass Herr A. zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragsbeziehung mit der Beklagten zu 1) die Absicht hatte, selbst Schutzrechte für seine Erfindungen anzumelden. Hieraus zieht der Senat den Schluss, dass sowohl Herr A. als auch die Beklagte zu 1) davon ausgegangen sind, dass der Schutz der von Herrn A. im Rahmen der Zusammenarbeit getätigten Erfindungen durch die Beklagte zu 1) gewährleistet werden sollte und zwar durch Anmeldung entsprechender Schutzrechte in ihrem Namen und auf ihre Kosten. Den Beteiligten ging es erkennbar darum, von vornherein für Bedingungen zu sorgen, die eine in jeder Hinsicht gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Herrn A. durch die Beklagte zu 1) erlaubten. Entsprechend sollte ihr nicht nur eine Lizenz eingeräumt werden, sondern es entsprach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner, dass Herr A. der Beklagten zu 1) seine Verwertungsrechte an den Erfindungen übertrug. Im Gegenzug wurde Herr A. fortlaufend nach Zeitaufwand vergütet und zwar unabhängig davon, ob seine Entwicklungstätigkeit von der Beklagten zu 1) in der Produktion umgesetzt wurde oder nicht. Die als Anlage B3 zur Akte gereichte Rechnungsübersicht belegt insofern fortlaufende Zahlungen der Beklagten zu 1) an D. ab dem Jahr 2003 für eine Vielzahl von unterschiedlichen Projekten. Dabei wurden auch frühe Entwicklungsarbeiten wie Skizzen und Entwürfe in Rechnung gestellt. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu dem „J.-Projekt“, das den Auftakt der Zusammenarbeit bildete und in dem die Parteien durch den „Lizenz- und Entwicklungsvertrag“ vom 08.03.1999 die Rechteübertragung an die Beklagte zu 1) gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ausdrücklich regelten. Der späteren Zusammenarbeit zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) lag demgegenüber eine im Grundsatz abweichende Vertragsgestaltung zugrunde. Denn während Herr A. die (vor dem 08.03.1999 aufgewandte) Entwicklungsarbeit zum „J.-Projekt“ auf eigenes Risiko und eigene Kosten vorgenommen hat, hat er seine Entwicklungstätigkeit bei der späteren Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1) nach Zeitaufwand – ausweislich der zum K.-Projekt erstellten Rechnung vom 12.02.2009 (Anlage B12) mit einem Stundensatz von 94,00 Euro – abgerechnet. Dabei wurde mit der Rechnung vom 12.02.2009 die Entwicklungstätigkeit beginnend mit den Brainstorming Skizzen über die CAD Entwürfe bis zur Definition und Präsentation abgerechnet, also sämtliche Arbeiten, die im Vorfeld der Präsentation zum J.-Projekt von D. bereits auf eigenes Risiko und eigene Kosten vorgenommen worden waren. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Rechnung aus dem Jahr 2009 (Anlage K23) geltend macht, Herr A. sei auch bereits im Rahmen des „J.-Projekts“ erfolgsunabhängig nach Zeitaufwand vergütet worden, verfängt dieser Einwand nicht. Selbst wenn sich die vorgenannte Rechnung tatsächlich auf das J.-Projekt beziehen sollte, was dem Senat bereits angesichts der in der Rechnung angegebenen Daten fraglich erscheint (die Rechnung umfasst Arbeitszeiten vom 01.08.2007 bis 28.02.2009, das J.-Projekt war Ende 2007 endgültig beendet), so wären hiermit allenfalls spätere Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem J.-Projekt vergütet worden, nicht aber die Entwicklungstätigkeit des Herrn A. im Vorfeld des „Lizenz- und Entwicklungsvertrages“, die gerade mit diesem abgegolten werden sollte. Im Gegensatz dazu wurde Herr A. im Rahmen der Zusammenarbeit im Anschluss an das J.-Projekt fortlaufend unabhängig davon vergütet, ob seine Entwicklungstätigkeit in der Anmeldung von Schutzrechten mündete oder nicht. Das gesamte unternehmerische Risiko trug insofern die Beklagte zu 1). Dass sie bereit gewesen wäre, Herrn A. unabhängig von dem Erfolg seiner Entwicklungstätigkeit und deren Verwertungsmöglichkeit im Unternehmen der Beklagten zu 1) fortlaufend nach Zeitaufwand zu vergüten, ohne im Gegenzug die Verwertungsrechte für etwaige Erfindungen zu erlangen, erscheint ausgeschlossen. Dies muss auch Herrn A. bewusst gewesen sein. Entsprechend hat er im Jahr 2006 unstreitig an der Übertragung der Rechte zur Vorbereitung der amerikanischen Geschmacksmusteranmeldung US D 563,11 durch die Beklagte zu 1) mitgewirkt (vgl. Anlage B 32). Die ausdrückliche (schriftliche) Übertragung der Rechte war dabei durch die Besonderheiten des us-amerikanischen Anmeldesystems bedingt. Dass Herr A. aber eine zusätzliche Vergütung für diese Rechteübertragung erhalten hätte, ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Dass die (stillschweigende) Übertragung der Rechte an der dem K.-Projekt zugrunde liegenden Erfindung dem Willen des Herrn A. entsprach, wird außerdem bestätigt durch die von ihm bzw. D. in der Rechnung vom 12.02.2009 in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Anlage B30). Zwar behauptet keine der Parteien, dass die AGB von D. wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sie insbesondere der Beklagten zu 1) vor der Rechnungsstellung am 12.02.2009 überhaupt bekannt waren, der Regelung des § 5 der AGB lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass auch nach dem Vertragsverständnis von D. bzw. von Herrn A. im Regelfall der Auftraggeber – mithin die Beklagte zu 1) – berechtigt sein sollte, Schutzrechte auf seinen Namen anzumelden. Dass das Vertragsverständnis 2 Jahre zuvor, also zu Beginn der vertraglichen Beziehungen im Rahmen des K.-Projektes, ein anderes gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Sofern Herr A. im Rahmen seiner Präsentationen zu den streitgegenständlichen Erfindungen darauf hingewiesen haben sollte, sich seine Rechte hieran vorzubehalten, ändert dies an dem vorbeschriebenen Vertragsverständnis nichts. Denn dieser Vorbehalt ist im gesamten Kontext der vertraglichen Beziehungen nur so zu verstehen, dass die Rechte bis zu einer vollständigen Bezahlung der in Rechnung gestellten Entwicklungsleistungen vorbehalten wurden, danach aber eine Übertragung stattfinden sollte und auch tatsächlich stattfand. Dieses Vertragsverständnis wird bestätigt durch die in § 9 der AGB enthaltene Regelung, wonach alle Rechte an der Entwicklung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche von D. vorbehalten blieben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Rechte an der Entwicklung bzw. Erfindung nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Rechnungen auf den Auftraggeber übergehen. Auch der in der Rechnung vom 12.02.2009 enthaltene Hinweis „Patentanmeldungen werden bei außergewöhnlicher Schöpfungshöhe gesondert verhandelt und vergütet“ steht der Annahme einer Übertragung der Rechte an der Erfindung nicht entgegen. Zum einen ist nicht vorgetragen, dass diese Klausel der Beklagten zu 1) im Vorfeld der Patentanmeldung im Jahr 2008 überhaupt bekannt und wirksam in den Vertrag einbezogen war, zum anderen kann die Formulierung in der Rechnung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nur dergestalt verstanden werden, dass Patentanmeldungen bei „außergewöhnlicher Schöpfungshöhe“ ggf. gesondert vergütet werden sollten. Eine solche „zusätzliche“ Vergütungspflicht hätte hingegen keine Auswirkungen auf die Übertragung der Erfinderrechte. Denn ein Vertrag ist so auszulegen, dass er keinen widersprüchlich erscheinenden, sondern einen durchführbaren Inhalt hat und das Gebot der interessengerechten Auslegung Berücksichtigung findet (BGH, GRUR 2000, 788 – Gleichstromsteuerschaltung). Hinsichtlich des K.-Projekts zahlte die Beklagte zu 1) ausweislich der Rechnung vom 12.02.2009 neben dem Zeitaufwand einen zusätzlichen Betrag von 2.000 Euro für die Übertragung des Rechts „zur uneingeschränkten, internationalen Nutzung des finalen Designs“. Dass hiermit nicht nur die Einräumung eines Nutzungsrechts gemeint war, ergibt sich schon daraus, dass Herr A. selbst an der Anmeldung entsprechender Schutzrechte nicht interessiert war. Der Erfindungsschutz sollte vielmehr nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien durch die Beklagte zu 1) gewährleistet werden und zwar durch die Anmeldung entsprechender Schutzrechte in ihrem Namen und auf ihre Kosten. Die für die Erfindung von Herrn A. in Rechnung gestellten Beträge hat die Beklagte zu 1) unstreitig vollständig beglichen. Nachdem Herr A. bzw. D. weitere Rechnungen nicht gestellt hat, durfte die Beklagte zu 1) davon ausgehen, die Rechte an der Erfindung wirksam erlangt zu haben und zur Anmeldung entsprechender Schutzrechte berechtigt zu sein. Demgegenüber trägt die Klägerin nicht vor, dass Herr A. im Vorfeld der Patentanmeldung im Jahr 2008 ausdrücklich gegenüber der Beklagten zu 1) geäußert hätte, dass er mit einer Übertragung seiner Erfinderrechte an die Beklagte zu 1) nicht einverstanden war. Die pauschale Behauptung, Herr A. habe den Beklagten zu 2) „regelmäßig“ bzw. „immer wieder“ auf die noch ausstehende Vergütung, die widerrechtliche Nutzung der Erfindungen und die fehlende Zustimmung zur Anmeldung der Schutzrechte hingewiesen, genügt insofern nicht, als weder – auch nur ungefähr – angegeben wird, zu welcher Gelegenheit entsprechende Äußerungen getätigt worden sein sollen, noch substantiierte Angaben zum Zeitpunkt dieser angeblichen Äußerungen gemacht werden. Konkret behauptet die Klägerin nur, entsprechende Äußerungen seien jedenfalls ab dem Jahr 2012 gefallen (vgl. zuletzt Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2021). Eine etwaige „Vertragsreue“ im Nachhinein kann aber nichts an der wirksamen Übertragung der Rechte an der Erfindung ändern. Auch eine möglicherweise bereits zuvor bestehende einseitige Erwartungshaltung des Herrn A., am Erfolg der jeweiligen Produktentwicklung zu partizipieren und nicht nur den bloßen Entwicklungsaufwand vergütet zu bekommen, stünde der Annahme einer Übertragung der Rechte an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) nicht entgegen, da ein etwaiger innerer Wille, der dem Vertragspartner nicht durch äußere Umstände erkennbar gemacht wird, für die Auslegung des Vertrages unbeachtlich ist (BGH, GRUR 2000, 788 – Gleichstromsteuerschaltung). Mangels eines entscheidungserheblichen beweisbedürftigen Vortrags der Klägerin hat deshalb auch der Senat – wie schon das Landgericht – von der Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn A. abgesehen. Dass die Beklagte zu 1) und Herr A. im Rahmen der ab dem Jahr 2014 geführten Verhandlungen über die Höhe der Herrn A. zustehenden Vergütung unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten haben, ob die Rechte an den Erfindungen wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen worden sind, hat für die Auslegung des erhebliche Zeit vorher geschlossenen Vertrages nur geringe Indizwirkung und lässt schon deshalb keine Rückschlüsse auf den ursprünglichen Vertragswillen zu, weil naturgemäß jede Seite im Rahmen der Vergleichsverhandlungen die für sie günstigere Rechtsposition vertreten hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) im Jahr 2016 grundsätzlich bereit war, Herrn A. eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 75.000 Euro zu zahlen, lässt nicht den Rückschluss zu, sie sei von einer bis dahin fehlenden Übertragung der Erfinderrechte ausgegangen. Zum einen hätte eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die Rechte an den Erfindungen die Rechtsposition der Beklagten zu 1) auch dann gestärkt, wenn sie davon überzeugt gewesen wäre, bereits Inhaberin sämtlicher Rechte an den streitgegenständlichen Erfindungen zu sein. Zum anderen setzt schon die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen stets notwendige Bereitschaft des Entgegenkommens voraus, ggf. seine eigene Rechtsauffassung zugunsten einer Einigung ein Stück weit zurückzustellen. bb) Erfindungskomplex „M.“ mit dreidimensionalen Erhöhungen : Auch hinsichtlich des deutschen Gebrauchsmusters DE 0003 sowie der europäischen Patentanmeldung EP 0005 kommen Übertragungsansprüche nach § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 PatG bzw. Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 nicht in Betracht. Denn Herr A. hat auch die Rechte an den den vorgenannten Schutzrechten bzw. Anmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen. Die obigen Ausführungen zum Schutzrechtskomplex „K.“ gelten weitgehend entsprechend. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der fortlaufenden Vertragsbeziehung zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) durfte diese davon ausgehen, dass die oben zum K.-Projekt beschriebenen Grundsätze der vertraglichen Vereinbarung auch in der Folgezeit und damit auch für das M.-Projekt in gleicher Weise Anwendung fanden. Dies gilt umso mehr, als Herr A. im Hinblick auf das M.-Projekt mit E-Mail vom 07.09.2012 (Anlage B16) selbst die Anmeldung von entsprechenden Schutzrechten durch die Beklagte zu 1) angeregt und durch dieses Verhalten die Annahme bestätigt hat, er sei mit der Übertragung seiner Erfinderrechte auf die Beklagte zu 1) einverstanden. Selbst wenn man – trotz des Fehlens eines dahingehenden substantiierten Vortrags der Klägerin – annehmen wollte, dass in der Folgezeit nach dem 12.02.2009 die AGB von D. und die in der Rechnung vom 12.02.2009 enthaltene Klausel zur Rechteübertragung wirksam in den Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und Herrn A. einbezogen waren, stehen diese Regelungen der Annahme einer Übertragung der Erfinderrechte nicht etwa entgegen, sondern stützen diese vielmehr. Dies gilt insbesondere für die Regelung in § 5 der AGB, wonach im Regelfall der Auftraggeber – mithin die Beklagte zu 1) – berechtigt sein sollte, Schutzrechte auf seinen Namen anzumelden. Die Rechnungsfußnote, wonach Patentanmeldungen bei „außergewöhnlicher Schöpfungshöhe“ ggf. gesondert vergütet werden sollten, hätte zum einen schon grundsätzlich keinen Einfluss auf die Übertragung der Erfinderrechte (s.o. unter lit aa)), zum anderen fehlt hinsichtlich des M.-Komplexes auch jeglicher Vortrag der Klägerin, woraus sich eine „außergewöhnliche Schöpfungshöhe“ ergeben sollte. Ausdrücklich hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 erklärt, Rechte aus dieser Rechnungsfußnote nur hinsichtlich des Erfindungskomplexes „K.“ geltend zu machen. Der Annahme einer Übertragung der Erfinderrechte aus dem Erfindungskomplex „M.“ mit dreidimensionalen Erhöhungen stünde auch nicht entgegen, wenn Herr A. – wie von der Klägerin vorgetragen – im Rahmen eines Gespräches bei den patentanwaltlichen Vertretern der Beklagten zu 1) am 23.03.2012 – und damit vor der Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters DE 0003 am 28.03.2013 und des europäischen Patents EP 0005 am 28.03.2014 – in Bezug auf das K.-Projekt geäußert haben sollte, mit Patentanmeldungen durch die Beklagte zu 1) unter falscher Nennung des Beklagten zu 2) als Erfinder nicht einverstanden zu sein. Denn diese Erklärung konnte seitens der Beklagten zu 1) durchaus so verstanden werden, dass es Herrn A. lediglich um eine Berichtigung der Erfinderbenennung und ggf. die Zahlung einer weiteren Vergütung ging. Dies gilt umso mehr, als er kurze Zeit später durch die E-Mail vom 07.09.2012 zum Ausdruck gebracht hat, mit der Anmeldung der Schutzrechte betreffend die dreidimensionalen Erhöhungen durch die Beklagte zu 1) einverstanden zu sein. cc) Erfindungskomplex „M.-Gurtschnalle“ Die Ausführungen zu den Erfindungskomplexen „K.“ und „M.“ gelten in ähnlicher Weise für die Anmeldung der EP 0006, die ein besonders ausgestaltetes Verschlusssystems („M.-Gurtschnalle“) betrifft. Die Idee hierzu präsentierte Herr A. der Beklagten zu 1) am 28.11.2012 und war nachfolgend insoweit in die Schutzrechtsanmeldung einbezogen, als D. ergänzende Zeichnungen zum Zwecke der Anmeldung an die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1) übersandte (E-Mail vom 03.02.2014, Anlage B13; E-Mail vom 08.08.2014, Anlage B14). Den entsprechenden E-Mails des Herrn F., Mitarbeiter bei D. lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass Herr A. mit der Anmeldung durch die Beklagte zu 1) nicht einverstanden gewesen wäre. Erst der Umstand, dass Herr A. den mit Schreiben vom 30.06.2014 übersandten Entwurf einer Vereinbarung, wonach für die Einräumung der Nutzungsrechte keine Zahlungen mehr zu leisten seien, nicht unterzeichnete, hätte ggf. Zweifel hinsichtlich des Übertragungswillens des Herrn A. bei der Beklagten zu 1) wecken können. Zu diesem Zeitpunkt aber waren die Erfinderrechte des Herrn A. bereits wirksam auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Im Übrigen ist es nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gerade nicht zu einer Änderung der vertraglichen Beziehungen zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) gekommen, da eine Einigung nicht erzielt werden konnte. dd) Erfindungskomplex „Schwenkrolle“ : Für den Erfindungskomplex „Schwenkrolle“ gilt nichts anderes. Herr A. präsentierte der Beklagten zu 1) die Idee hierzu im Dezember 2013. Die Beklagte zu 1) meldete am 19.12.2013 das europäische Patent EP 0010 an. Der Entwurf der Anmeldung wurde Herrn A. auf seine Bitte vom 10.12.2013 hin von den patentanwaltlichen Vertretern der Beklagten zu 1) im Vorfeld per E-Mail übermittelt, woraufhin er sein Einverständnis mit der Anmeldung erklärte und sich für die schnelle Anmeldung bedankte (vgl. Anlage B4). An den Beklagten zu 2) schrieb Herr A. mit E-Mail vom 17.12.2005 (Anlage B11): „Evtl. sollte man sehr schnell klären, ob G. hier ein Patent anmelden kann?“ Auch dies lässt sich nur so verstehen, dass er mit der Übertragung seiner Rechte aus der Erfindung auf die Beklagte zu 1) (weiterhin) einverstanden war. b) Etwaige Vindikationsrechte der Klägerin wären im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf das europäische Patent EP 0002 (Erfindungskomplex „K.“) und das deutsche Gebrauchsmuster DE 0003 (Erfindungskomplex „M. mit dreidimensionalen Erhöhungen) gemäß Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 Satz 3 PatG ausgeschlossen. Denn Vindikationsansprüche können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem die Erteilung des Schutzrechts veröffentlicht wurde. Eine spätere Geltendmachung ist nur dann zulässig, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das europäische Patent hatte. Der Hinweis auf die Erteilung des EP 0002 wurde am 28.05.2014 veröffentlicht, die Ausschlussfrist endete demnach am 28.05.2016. Die vorliegende Klage wurde hingegen erst am 26.05.2017 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist anhängig gemacht. Nach den obigen Ausführungen unter lit. a) aa) kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1) bei der Anmeldung und späteren Erteilung des Patents bösgläubig war. Sollte ihr das Recht zur Anmeldung nicht zugestanden haben, so hätte sie aufgrund der geschilderten Umstände jedenfalls (dann rechtsirrig) davon ausgehen dürfen, zur Anmeldung des Patents berechtigt zu sein. Gleiches gilt für das deutsche Gebrauchsmuster DE 0003. Ein etwaiger Vindikationsanspruch wäre jedenfalls gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 Satz 3 PatG ausgeschlossen. § 8 Satz 3 PatG beschränkt die Möglichkeit des Erfinders, die klageweise Übertragung des Patents seiner erfinderischen Lehre zu verlangen, in zeitlicher Hinsicht in gleicher Weise wie Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG. Die 2-Jahres-Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Gebrauchsmustererteilung, hier mithin am 07.08.2014. Die 2-Jahres-Frist endete daher am 07.08.2016. Die vorliegende Klage ging am 26.05.2017 bei Gericht ein. Eine Bösgläubigkeit der Beklagten zu 1) lässt sich nicht festzustellen; die Beklagte zu 1) durfte vielmehr aufgrund der unter lit. a) bb) geschilderten Umstände darauf vertrauen, bei vollständiger Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung zur Anmeldung des Gebrauchsmusters berechtigt zu sein. 3. Den für den Fall der Verneinung eines Vindikationsanspruches hilfsweise gestellten Antrag zu Ziffer IV. auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten zu 1) erachtet der Senat nach den in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2021 erfolgten Erläuterungen der Klägerin zwar für zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, er bleibt in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg. Ein vertraglicher Anspruch auf eine (weitergehende) „angemessene“ Vergütung ist nicht festzustellen. Wie bereits ausgeführt, hat Herr A. für die Entwicklungsarbeiten zu den streitgegenständlichen Erfindungen – aber auch für andere Entwicklungsarbeiten, die nicht in der Anmeldung von Schutzrechten mündeten – eine Vergütung nach Zeitaufwand erhalten. Der Abrechnung zum K.-Projekt lag dabei ein Stundenlohn von 94,00 Euro zugrunde (vgl. die Rechnung vom 12.02.2009, vorgelegt als Anlage B12). In Dienstverhältnissen kann zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auch eine finanzielle Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Dienstes gezahlt werden (Staudinger/Latzel, BGB, 2020, § 611 Rn 321). Für außergewöhnliche Leistungen eines freien Mitarbeiters, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, gebührt ihm auch ohne besondere Absprache in der Regel eine Vergütung (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2016, 6 U 29/15). Maßgeblich ist dabei aber stets der Inhalt der Absprachen zwischen den Parteien (vgl. BGH, GRUR 1965, 302, 304 – Schellenreibungskupplung; BGH, GRUR 2001, 226 – Rollenantriebseinheit). Die Besonderheit der vertraglichen Beziehung zwischen Herrn A. und der Beklagten zu 1) lag darin, dass Herr A. erfolgsunabhängig fortlaufend nach Zeitaufwand vergütet wurde. Ob seine Entwicklungen in der Produktion der Beklagten zu 1) verwertet werden konnten, war für die Bemessung der Vergütung ohne Belang. Das unternehmerische Risiko trug insofern allein die Beklagte zu 1). Hieraus folgt zugleich, dass für die Übertragung der Rechte an den im Rahmen der Entwicklungsarbeiten getätigten Erfindungen ein zusätzliches Entgelt in aller Regel nicht geschuldet war. Dies entsprach den beiderseitigen Interessen. Denn während die Beklagte zu 1) sicher sein konnte, die aus der Entwicklungsarbeit resultierenden Erfindungen uneingeschränkt und ausschließlich verwerten zu können, konnte sich Herr A. darauf verlassen, unabhängig von dem Erfolg seiner Entwicklungstätigkeit und deren Verwertbarkeit im Unternehmen der Beklagten zu 1) für die von ihm geleistete Arbeit angemessen vergütet zu werden. Auch die von D. gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstützen dieses Verständnis des Vertragsinhaltes. Denn diese sehen in § 4 die Regelung vor, dass der Auftraggeber mit der Zahlung der abgerechneten Vergütung das Recht erlangt, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden. In § 5 ist außerdem die Berechtigung des Auftraggebers enthalten, soweit zulässig Schutzrechte auf seinen Namen anzumelden. Besondere Vergütungsansprüche hierfür sehen die Regelungen nicht vor. Vielmehr heißt es in § 6 der AGB, dass 2D- und 3D-Entwürfe sowie die Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung bilden und D. für diese Leistung die Regelvergütung berechnet. Entsprechend wiesen die von Herrn A. erstellten Rechnungen für die Übertragung von Rechten überwiegend einen Betrag von 0,00 Euro aus. Soweit die Klägerin geltend macht, im Hinblick auf das K.-Projekt ergebe sich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch aus der Rechnungsfußnote in der Rechnung vom 12.02.2009, wonach Patentanmeldungen „bei außergewöhnlicher Schöpfungshöhe gesondert verhandelt und vergütet“ werden, kommt ein solcher Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil Vortrag zur wirksamen Einbeziehung dieser Klausel in das dem K.-Projekt zugrunde liegende Vertragsverhältnis fehlt. Vielmehr vertreten beide Parteien übereinstimmend die Auffassung, dass die Rechnungsfußnote nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (vgl. nur die Replik der Klägerin vom 15.12.2020, dort S. 12, Bl. 381 GA). Zu Recht verweist insbesondere die Klägerin insofern darauf, dass es nicht ausreichend ist, wenn ein AGB-Hinweis erst nach Vertragsschluss übersandt wird, und dass insbesondere ein Hinweis auf einer nachträglich gestellten Rechnung für die wirksame Einbeziehung in den Vertrag nicht ausreicht. Selbst wenn man aber aufgrund der Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter erleichterten Bedingungen im Rechtsverkehr zwischen zwei Unternehmern (vgl. hierzu: BGH, NJW 1985, 1838, 1839) davon ausgehen wollte, dass die Regelung zu den Patentanmeldungen mit „außergewöhnlicher Schöpfungshöhe“ jedenfalls nach dem 12.02.2009 wirksam in die nachfolgende Vertragsbeziehung einbezogen war, so kann diese Einbeziehung keine Rückwirkung entfalten und daher zumindest für das K.-Projekt keine Anwendung finden. Die entsprechende Entwicklungstätigkeit des Herrn A. war nämlich im Zeitpunkt der Rechnung vom 12.02.2009 bereits beendet und die zugehörigen Schutzrechte DE 0001 und EP 0002 am 18.12.2007 und am 23.09.2008 angemeldet worden. Im Übrigen hat Herr A. für das K.-Projekt ausweislich der Rechnung vom 12.02.2009 bereits einen Betrag von 2.000 Euro für die Übertragung der Rechte geltend gemacht. Nachdem die Beklagte zu 1) den gesamten Betrag aus der Rechnung vom 12.02.2009 unstreitig an Herrn A. bzw. D. gezahlt hat, ist nicht ersichtlich, woraus sich weitergehende Vergütungsansprüche ergeben sollten. Dies gilt umso mehr, als Herr A. bzw. D. eine entsprechende Rechnung gegenüber der Beklagten zu 1) unstreitig nicht gestellt haben. 4. Der für den Fall einer Verneinung von Vindikations- und Vergütungsansprüchen hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Dieser Antrag ist bereits unzulässig, da er weder die konkrete Benutzungshandlung bezeichnet, für die Schadensersatz begehrt wird, noch die Angabe enthält, für welchen Benutzungszeitraum Schadensersatz begehrt wird. Ungeachtet dessen könnte der Antrag aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, da sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch der von der Klägerin herangezogene § 852 BGB eine unerlaubte Handlung des Verpflichteten erfordern, die der Beklagten zu 1) nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1.a) nicht zur Last gelegt werden kann. 5. Schließlich steht der Klägerin auch der mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach wirksamer Klagerücknahme ist insofern nur noch über den ursprünglich mit der Ziffer II.3. bezeichneten Antrag zu entscheiden, der nach den in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2021 vorgenommenen Anpassungen nunmehr als hinreichend bestimmt zu erachten ist. § 242 BGB begründet eine Auskunftspflicht, wenn zwischen den Parteien eine Sonderrechtsbeziehung gleich welcher Art besteht und es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 23.06.2016, I-2 U 71/11 – Waschturm für Rauchgas-Einrichtung). Nach den Ausführungen unter Ziffer 1. besteht kein Vindikationsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), der eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien begründen könnte. Auch ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu 1), der als Annex einen vorbereitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) begründen könnte, kommt nach den Ausführungen unter vorstehend Ziffer 2. nicht in Betracht. Gleiches gilt für einen etwaigen (Rest-) Schadensersatzanspruch, der nach den Ausführungen unter Ziffer 3. ebenfalls ausscheidet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürfen. Der Streitwert wird auf 90.000 Euro festgesetzt.