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Beschluss

26 T 18/24

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:0412.26T18.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Langenfeld vom 26. März 2024 – 7 XIV(L) 5615/23 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Langenfeld vom 26. März 2024 – 7 XIV(L) 5615/23 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Betroffene befindet sich seit dem 21. Juni 2011 in geschlossener Unterbringung, zunächst auf der Grundlage des § 126a StPO, seit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17.09.2011 ist der Betroffene nach § 63 StGB forensisch untergebracht. Die Antragstellerin beantragte am 19. Oktober 2023 die Genehmigung einer medikamentösen Zwangsbehandlung des Betroffenen für vier Monate. Das Amtsgericht Langenfeld beauftragte unter dem 19. Oktober 2023 ein schriftliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. zur Notwendigkeit der Zwangsmedikation, welches dieser unter dem 21. Oktober 2023 vorlegte. Nach Anhörung des Betroffenen am 15. November 2023 im Beisein seiner Verfahrenspflegerin stimmte das Amtsgericht Langenfeld mit Beschluss vom 15. November 2023 folgender Zwangsbehandlung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis zum 15. März 2023 zu: Risperidon oral bis zu 6 mg täglich, bei Ablehnung bis zu 50 mg Risperidon-Depot alle 14 Tage intramuskulär oder Paliperidon-Depot 150 mg intramuskulär am 1. Tag, nach 7 Tagen 100 mg Paliperidon intramuskulär, weiter alle 28 Tage bis zu 75 mg Paliperidon-Depot intramuskulär. Des Weiteren erteilte es die Genehmigung zur Durchführung der im Sinne einer fachgerechten Behandlung erforderlichen Kontrolluntersuchungen von Labor und EKG, mindestens monatlich, bei Bedarf auch öfter. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 9. Januar 2024 verwarf die Kammer durch Beschluss vom 18. März 2024 als unzulässig (AZ: 26 T 7/24). Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 beantragte die Antragstellerin die Zustimmung zu einer Verlängerung der Zwangsmedikation. Das Amtsgericht Langenfeld ordnete mit Beschluss vom 16. Februar 2024 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit einer im Einzelnen aufgeführten Zwangsmedikation an und beauftragte hiermit erneut Herrn Dr. V.. Der Sachverständige erstattete unter dem 25. Februar 2024 sein psychiatrisches Gutachten. Nach Durchführung des Anhörungstermins vom 26. März 2024 hat das Amtsgericht Langenfeld durch den angefochtenen Beschluss vom 26. März 2024 folgender Zwangsbehandlung bis zum 26. Juli 2024 zugestimmt: Risperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral – Alternativ: Risperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils 75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär – ggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der Einnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen. Der Betroffene hat hiergegen mit am 2. April 2024 eingegangenem Schreiben „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Das Amtsgericht Langenfeld hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. April 2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist als Beschwerde zu behandeln, welche gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, § 121b Abs. 1 StVollzG i.V.m. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässig ist. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW i.V.m. §§ 121a, 121b Abs. 1 S. 3 StVollzG ist die Kammer für die zu treffende Beschwerdeentscheidung zuständig. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Zwangsmedikation liegen vor. Die Voraussetzungen der Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme richten sich nach § 10 Abs. 1 bis Abs. 5 StrUG NRW, da der Betroffene gemäß § 63 StGB untergebracht ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StrUG NRW ist, wenn die untergebrachte Person infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähig ist und die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder nicht ergreifen kann, ausnahmsweise eine ihrem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StrUG NRW darf eine solche Zwangsmaßnahme ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen werden, bei der untergebrachten Person die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen. Nach § 10 Abs. 3 StrUG NRW darf die ärztliche Zwangsmaßnahme nur als letztes Mittel und nur durchgeführt werden, wenn 1. die vorgesehene Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 2. der für die untergebrachte Person zu erwartende Nutzen die mit der ärztlichen Zwangsmaßnahme einhergehenden Belastungen deutlich überwiegt und eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos ist, 3. die Behandlung nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist, 4. mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommenen Versuche vorausgegangen sind, die Zustimmung der untergebrachten Person zu erreichen und 5. die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt über das Ob und das Wie der vorgesehenen ärztlichen Zwangsmaßnahme entsprechend ihrer Verständnismöglichkeit aufgeklärt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nach den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere den Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. in seinem Gutachten vom 25. Februar 2024 und dem ärztlichen Attest der behandelnden Ärzte Dr. S., Dr. med. K. und G. vom 14. Februar 2024 vor. Der Betroffene leidet unter einer paranoiden Psychose (ICD 10: F20.0). Es liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine produktive Psychosesymptomatik in Form einer wahnhaften Verkennung vor. In diesem Zusammenhang besteht weiterhin eine umfassende inhaltliche Denkstörung mit aufgehobenem Realitätsbezug des Betroffenen fort. Es liegen hierzu weiterhin eindeutige wahnhafte symptomatische Kriterien im Sinne einer Unkorrigierbarkeit und objektiven Überzeugung eines unmöglichen Inhaltes vor, wobei der Betroffene insbesondere weiterhin von einer „spirituellen Krise“ und eines hiermit in bizarrer Form zu bewertenden Gedankengebäudes ausgeht. Dies macht dem Betroffenen die realitätsbezogene Auffassung von Sachverhalten wie auch der hier vorliegenden Krankheitsfaktoren unmöglich. Trotz der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Langenfeld vom 15. November 2023 durchgeführten Medikation, welche objektiv zu einer fassbaren Verbesserung des psychischen und somatischen Zustands führte, entwickelte der Betroffene keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht, da er subjektiv keine Verbesserung feststellen konnte. Er blieb bei seiner Auffassung, dass er nicht an einer Psychose, sondern einer „spirituellen Krise" erkrankt sei und sich diese durch eigene Körperarbeit lösen lasse. Dementsprechend machte der Betroffene sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber den behandelnden Ärzten deutlich, dass er weiterhin eine medikamentöse Behandlung ablehnt. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Betroffene die Medikation sofort absetzen und die Symptomatik der Erkrankung wieder voll auftreten würde. Mittelfristig ist dann wieder von einer Ablehnung erforderlicher Untersuchungen und einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen mit möglicher vitaler Bedrohung. Aufgrund seiner Erkrankung ist der Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. und dem Ergebnis der Anhörung durch das Amtsgericht nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und vermag die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht zu erkennen oder nicht zu ergreifen. Der Betroffene ist diesbezüglich nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Seine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte der Betroffene auch deutlich in der richterlichen Anhörung durch das Amtsgericht vom 26. März 2024, in der er erklärte, dass es sein Recht sei, seine Medikation selbst zu bestimmen. Die Ablehnung der von den Ärzten vorgeschlagenen Medikation sei "Hausrecht". Davon mache er Gebrauch, ihm gehe es gut, die vorgeschlagene Medikation werde ihn krank machen, was die Ärztin Frau G. auch so wolle. Dass durch eine entsprechende pharmakologische Medikation eine Chance auf Zustandsbesserung besteht, hat die Zeit der vorangegangenen Zwangsmedikation im Rahmen der Unterbringung gezeigt. Unter der Anwendung durch Risperidon wurde durch die Klinik eine deutliche symptomatische Verbesserung beschrieben, welche insbesondere zur Verbesserung der Affektivität, des formalen Gedankengangs wie auch der Steuerungsfähigkeit und auch mit einer Abmilderung der produktiven Psychosesymptomatik einherging, was eine Integration auf der Station ermöglichte. Eine Verschlechterung war in der Vergangenheit nach Absetzen dieser Medikation wiederum feststellbar, sodass ein Zusammenhang zwischen Anwendung der medikamentösen Behandlung und einem darauffolgenden Behandlungserfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Damit liegt eine entsprechende Eignung der Zwangsmedikation vor. Sie ist aufgrund der hinreichenden Vorerfahrungen auch im Umfang und der Dauer entsprechend erforderlich. Es ist keine alternative Maßnahme erkennbar außer einer antipsychotischen Psychopharmakotherapie, um die Selbstbestimmungsfähigkeit des Betroffenen unbeeinflusst von Krankheitssymptomen wieder zu ermöglichen und damit auch der ansonsten eintretenden Gefährdung seiner Person wie auch einer krankheitsbedingt vorliegenden Fremdgefährdung abzuhelfen. Aus dem jahrelangen Krankheitsverlauf ist zu erkennen, dass eine chronisch aktive Verlaufsform der Erkrankung vorliegt. Eine sonstige Remission ist ebenso wenig zu erwarten wie anderweitige Möglichkeiten einer Therapie medizinisch vorliegen. Die zu erwartenden Nebenwirkungen der im Rahmen der Zwangsbehandlung verabreichten Medikamente werden durch das regelmäßige Monitoring mittels Blutentnahmen, körperlichen Untersuchungen und EKG-Kontrollen minimiert. Eine antipsychotische Medikation ist die einzige Möglichkeit, den Zustand des Betroffenen so weit zu bessern, dass er einer weiteren Behandlung auf freiwilliger Basis zugänglich werden kann, Einsicht und Compliance erlangt und damit wieder eine Selbstbestimmungsfähigkeit erreichen kann. Der Nutzen der regelmäßigen Medikamenteneinnahme überwiegt den eventuellen Schaden durch Nebenwirkungen der Medikation daher bei weitem. Es besteht nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. V. sowie der behandelnden Ärzte auch nicht die begründete Gefahr, dass der Betroffene aufgrund des Eingriffs länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es wurden während des sehr wechselhaften Verlaufs durch Pflegemitarbeiter, Stationsärzte, Oberärzte und Chefärzte regelmäßige, vielfache und vielfältige Versuche unternommen, mit dem Betroffenen über seine Erkrankung zu sprechen und ihm in diesem Rahmen auch die regelmäßige Einnahme einer antipsychotischen Medikation nahezubringen. Dies gelang nicht, da der Betroffene die Erkrankung an einer Psychose verneinte und seine Symptomatik als „spirituelle Krise“ beschrieb, die nur er selbst behandeln könne. Krankheitsgefühl und auch deutlich sichtbarer Leidensdruck haben kein Umdenken bewirken können. Die Höchstfrist des § 10 Abs. 9 StrUG NRW von vier Monaten für den Genehmigungszeitraum wurde eingehalten. Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich, da eine solche zeitnah in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, vgl. § 36 GNotKG. Dr. B. J. P. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.