Urteil
10 O 59/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:0830.10O59.23.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um die Kosten für die Restabwicklung des B. in Hamm-Uentrop (fortan: P.) und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Auslegung des zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrages zur geordneten Restabwicklung der P.-Anlage vom 13.11.1989. Das Kernkraftwerk wurde im Rahmen der Atomprogramme der 1960er und 1970er Jahre des vergangenen Jahrhunderts errichtet. Die Beklagten kamen damals für etwa 75% bis 80% der Finanzierung der Errichtung des P. auf. In der damaligen Zeit handelte es sich um eine neuartige Technologie. Die Errichtung der P.-Anlage wurde mit Bescheid vom 03.05.1971 genehmigt. Am 29.12.1971 sowie am 07.06.1983 schlossen die Klägerin und die Beklagten Risikobeteiligungsverträge (im Folgenden Risikobeteiligungsvertrag 1971 und Risikobeteiligungsvertrag 1983). Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Verträge wird auf die Anlagen K 14 und K 15 Bezug genommen. Im Risikobeteiligungsvertrag 1983 vereinbarten die Parteien in § 2 Abs. 2 mit der Überschrift „Leistungen von Bund und Land“: „(2) Für die Verlustübernahme und Kostenbeteiligung nach Abs. (1) stellen der Bund bis zu 300 […] Mio DM und das Land bis zu 150 […] Mio DM zur Verfügung. Die Haftsumme von insgesamt 450 […] Mio DM soll zunächst bis zur Höhe von 270 […] Mio DM zum Ausgleich von Verlusten dienen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kernkraftwerks anfallen; die restlichen 180 […] Mio DM sind für den Fall einer endgültigen Stillegung des Kernkraftwerks während der Laufzeit dieses Vertrages vorgesehen. […]“ Mit Bescheid vom 09.04.1985 wurde die Betriebsgenehmigung für die P.-Anlage erteilt. In der Folgezeit befand sich die P.-Anlage lediglich im Leistungsversuchsbetrieb, die Betriebsphase wurde nie erreicht. Gründe waren ein erhöhtes Aufkommen von technischen Störungen sowie ein defizitärer Betrieb. Im Februar 1986 wurde das erste NIS-Gutachten zur Ermittlung der Kosten der späteren Stilllegung und Beseitigung des P. vorgelegt (Anlage K 84). Nach diesem Gutachten ist zwischen drei Phasen der Abwicklung und den für die einzelnen Phasen erforderlichen Kosten zu unterscheiden (S. 75 und S. 87 der Anlage K 84, Bl. 2292 und 2304 des Anlagenbandes der Klägerin): Herleitung des sicheren Einschlusses, 46 Monate, 18,77 Mio. DM Einschlusszeit, 360 Monate, 12,46 Mio. DM Beseitigung, 152 Monate, 401,26 Mio. DM. Die Bestimmung der Dauer der Einschlusszeit beruht auf einem zuvor eingeholten NIS-Gutachten zur Stilllegbarkeit des P. vom 23.12.1985 (Anlage K 85). Anfang 1988 nahmen die Parteien Verhandlungen zur Anpassung der Verträge auf. Das Ziel dieser Verhandlungen war zunächst die Projektfortführung, später verhandelten die Parteien über einen befristeten Auslaufbetrieb (sog. „Weg I“). Im September 1988 fand die letzte nukleare Kettenreaktion des P. statt. Am 15.12.1988 bat die Klägerin um Zustimmung zur Stilllegung gem. § 11 Abs. 1, 2 des Risikobeteiligungsvertrages 1983. Diese Stilllegung fand im Jahr 1989 statt. Zur Abwendung eines damals Konkurses der Klägerin nahmen die Parteien Verhandlungen auf, und zwar über eine Beendigung des Betriebes ohne Auslaufbetrieb (sog. „Weg II“). Ebenfalls im Jahr 1989 wurde ein weiteres NIS-Gutachten über die Stilllegung und Abwicklung der P.-Anlage erstellt sowie die Kosten. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Anlage K 23 Bezug genommen. In diesem Gutachten wird, neben einer Vorlaufzeit, zwischen folgenden Phasen der Abwicklung unterschieden (siehe S. 23 ff. und S. 58 des Gutachtens, Bl. 381 ff. und 416 des Anlagenbandes der Klägerin): Herleitung des sicheren Einschlusses, 50,66 Monate, 22.641 Mio. DM Einschlusszeit, 30 Jahre, 17.106 Mio. DM Beseitigung, 171,39 Monate, 375.490 Mio. DM Insbesondere im September 1989 fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Parteien statt. Die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen ist zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten. Diesbezüglich wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Zu erwähnen sind insbesondere die folgenden Dokumente: Y. (Anlage K 43). In diesem Schreiben heißt es u.a.: Auf S. 2 zu Ziff. 4 der Anlage: „Die Bundesregierung setzt für ihr zusätzliches finanzielles Engagement von 60 Mio DM voraus, daß der von der L. errechnete Überschuldungsbetrag von 287 Mio DM im Falle der sofortigen Stillegung […] auch dahingehend geprüft worden ist, daß er eine ausreichende finanzielle Vorsorge für das atomrechtliche Stillegungsverfahren, die Herstellung des sicheren Einschlusses und die Anlagensicherung während der anschließenden Abklingphase (nach NIS-Gutachten von Januar 1989 etwa 30 Jahre) beinhaltet. Die Bundesregierung sieht deshalb den Beitrag in Höhe von weiteren 60 Mio DM zum Ausgleich der Überschuldung der L. gleichzeitig als eine abschließende Leistung zur finanziellen Absicherung dieser Abwicklungsphasen des THTR-Projekts an.“ Auf S. 2 f. zu Ziff. 5 der Anlage heißt es: „Was die finanzielle Vorsorge für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß des P. anbetrifft, so stützt die Bundesregierung die Erwartung der Landesregierung, die dafür erforderlichen Finanzierungsmittel in voller Höhe von der gesamten deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft, einwerben zu können. Der Bund wird sich an diesbezüglichen Verhandlungsgesprächen, die das Land kurzfristig aufnehmen wird, beteiligen. Sollte diese Erwartung nur zum Teil erfüllt werden können, müssen sich Bund und Land rasch auf eine gemeinsame Geschäftsgrundlage verständigen, wie evtl. verbleibende Fehlbeträge gedeckt werden sollen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß dies im Verhältnis 1:1 möglich ist. Auf diesem Verständnis basierend, ist der Bund bereit, die in der Anlage gemeinsam mit dem Land formulierten Voraussetzungen für eine den Konkurs der L. verhindernde Lösung mitzutragen.“ Die Anlage zu diesem Schreiben hält die Voraussetzungen fest, unter denen die Bundesregierung bereit war, an der „geregelten Abwicklung des Großprojekts P. und der Vermeidung eines Konkurses der L.“ mitzuwirken. Ziff. 4 dieser Anlage lautet: „Auf der Basis des von der L. und ihren Gesellschaftern für 01.09.1989 eigenverantwortlich ermittelten Bedarfs zur Beseitigung der Unterdeckung bis zur Herstellung des sicheren Einschlusses und der sich anschließenden Abklingphase (gem. NIS-Gutachten von Januar 1989 ca. 30 Jahre) in Höhe von 287 Mio DM, verpflichten sich die Gesellschafter der L., an die L. 166 Mio DM – wie in Ziffer 3 erwähnt – zu zahlen. Den verbleibenden Betrag der Unterdeckung in Hohe von 121 Mio DM werden Bund (60 Mio DM) und Land (61 Mio DM) ausgleichen." In Ziff. 5 der Anlage heißt es: „Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR mit dem Ziel aufnehmen, die Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der L. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen.“ Der Bundesminister richtete ein weiteres Schreiben vom 01.09.1989 an die Geschäftsführung der L.. In diesem Schreiben blickt der Bundesminister auf „schwierig[e] Beratungen“ zurück und teilt mit, ein wesentlicher Bestandteil der gefundenen Lösung sei die notwendige Abdeckung des Überschuldungsbetrages in Höhe von 287 Mio DM. Weiter heißt es in diesem Schreiben, das in Anlage 96 wiedergegeben ist: „Ferner gehe ich davon aus, daß Sie in den zwischenzeitIich geführten Gesprächen mit der Landesregierung, auch mit der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde, diesen ÜberschuIdungsbetrag nochmals dahingehend geprüft haben, daß er eine ausreichende finanzielle Vorsorge für das atomrechtliche Stillegungsverfahren, die Herstellung des sicheren Einschlusses und die Anlagensicherung während der anschließenden Abklingphase (gemäß NIS-Gutachten von Januar 1989 ca. 30 Jahre) beinhaltet. Sie werden verstehen, daß ein derartiger politischer Kraftakt sowohl für die Landes- als auch die Bundesseite, von den Haushaltsausschüssen weiter finanzielle Mittel für diese Abwicklungsphasen des THTR bewilligt zu bekommen, nicht ein zweites Mal durchsetzbar ist – etwa nur deshalb, weil das von Ihnen mit Zahlen unterfütterte Lösungsmodell auf einer unzureichenden finanziellen Basis stünde. Nach einer ausführlichen Besprechung zwischen Bund und Land in der Staatskanzlei in Düsseldorf am 31.08.1989 habe ich heute die Landesregierung schriftlich darüber informiert, dass ich bereit bin, unter den mit dem Land abgestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Lösung mitzutragen.“ Mit einem weiteren Schreiben vom 01.09.1989 wandte sich der Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, J., an u.a. die Geschäftsführung der L.. Er wies auf nicht überwindbare wirtschaftliche Probleme der THTR-Anlage und die beantragte Zustimmung zur endgültigen Stilllegung hin und führte weiter aus: „Die Landesregierung hat sich bei den darüber geführten Gesprächen stets von der Maxime leiten lassen, gemeinsam eine sichere geordnete Abwicklung des Großprojekts X. zu erreichen und einen drohenden Konkurs der Betreibergesellschaft zu vermeiden.“ In diesem Schreiben, das vollständig in Anlage K 42 wiedergegeben ist, heißt es weiter: „4. Auf der Basis des von der L. und ihren Gesellschaftern per 1.9.1989 eigenverantwortlich ermittelten Bedarfs zur Beseitigung der Unterdeckung bis zur Herstellung des sicheren Einschlusses und der sich daran anschließenden Abklingphase (gemäß NIS-Gutachten von Januar 1989 etwa 30 Jahre) in Höhe von 287 Mio. DM verpflichten sich die Gesellschafter der L., an die L. 166 Mio. DM […] zu zahlen. Den verbleibenden Betrag der Unterdeckung in Höhe von 121 Mio. DM werden Bund (60 Mio. DM) und Land (61 Mio DM) ausgleichen. 5. Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR mit dem Ziel aufnehmen, die Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der L. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. 6. […] Sie haben den Wunsch geäußert, die Erklärung zu erhalten, daß die Gesellschafter der L. für einen Fehlbetrag nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich auf Grund von L. und/oder von ihren Gesellschaftern nicht zu vertretender Umstände die von der L. eigenverantwortlich ermittelte Unterdeckung von 287 Mio. DM als zu niedrig erweisen sollte. Diese Erklärung wird hiermit abgegeben. Mit den in diesem Schreiben genannten Regelungen sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Konkurs der Betreibergesellschaft zu vermeiden. Ich gehe davon aus, daß die außerordentliche Gesellschafterversammlung der L. am 3. September 1989 die Bereitschaft zum unverzüglichen Abschluß einer Vereinbarung mit dem Land und Bund beschließt.“ In der Folge wurde die Punktation vom 03.09.1989 als Grundlage der Verhandlungen erstellt. Wegen des Inhalts dieses Dokuments wird auf Anlage K 44 Bezug genommen. In Ziff. 9 a) der Punktation heißt es insbesondere: „Bund und Land erklären auf Wunsch der L. und ihrer Gesellschafter, daß sie von den L.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwarten. Alternative zu a): Das Land erklärt auf Wunsch der L. und ihrer Gesellschafter, daß es von den L.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwartet. Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden.“ Am 03.11.1989 übermittelte die Klägerin den Vertretern des Bundes und des Landes ein Begleitschreiben mit der Offenlegung der der Ergebnisplanung zugrundeliegenden Prämissen. Einige Tage später, am 13.11.1989 wurde der streitgegenständliche Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes X. zwischen den Parteien geschlossen. Wegen des Inhalts dieses Vertrages, der Grundlage dieser Klage bildet, wird auf Anlage K 20 Bezug genommen. In dem Vertrag heißt es insbesondere in Abschnitt I, Ziff. 1 db): „Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere mit der Stromwirtschaft und den Herstellern des X. mit dem Ziel aufnehmen, von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der L. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. Die hierfür aufgebrachten Finanzierungsmittel sind in den gemäß Abschnitt II. Ziffer 3 b) zu bildenden Treuhandfonds II einzuzahlen. Bezüglich der Behandlung von Fehlbeträgen für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase wird auf Abschnitt I Ziffer 2 db) verwiesen.“ Weiter heißt es in Abschnitt I, Ziff. 2 db) des Rahmenvertrages vom 13.11.1989: „Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere mit der Stromwirtschaft und den Herstellern des X. mit dem Ziel aufnehmen, von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der L. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. Die hierfür aufgebrachten Finanzierungsmittel sind in den gemäß Abschnitt II. Ziffer 3 b) zu bildenden Treuhandfonds II einzuzahlen. Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden.“ In Abschnitt I, Ziff. 4 ca) und cb) heißt es unter der Überschrift „Durchführung der Restabwicklung“: „ca) L. verpflichtet sich, mit der gebotenen Sorgfalt alles Erforderliche zu tun, um die atomrechtlichen Genehmigungen zur endgültigen Stillegung sowie zum sicheren Einschluß des X. zu erreichen und frühestmöglich den sicheren Einschluß der Anlage herzustellen. Sie hat insbesondere der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde unverzüglich die Anträge für die genannten Genehmigungen mit den vorgeschriebenen Unterlagen einzureichen und ihr laufend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. cb) Bund, Land und L. werden zwecks alsbaldiger Erreichung der Genehmigungen zur endgültigen Stillegung und zum frühestmöglichen sicheren Einschluß der Anlage eine Arbeitsgruppe berufen, die die vorgenannten Abläufe beobachtet, turnusmäßig darüber berät und erforderlichenfalls Anregungen und Vorschläge zur Verfahrensbeschleunigung gibt.“ Zu nennen ist ebenfalls die Regelung in Abschnitt II, Ziff. 2 des Vertrages, wo es unter der Überschrift „Leistungsbegrenzungen“ heißt: „Bund, Land und Gesellschafter erklären, daß sie ihre in dieser Vereinbarung übernommenen Leistungen für das Projekt als abschließend betrachten. Die in dieser Vereinbarung genannten Gesellschafter-Beiträge werden von den Gesellschaftern der L. zur Verfügung gestellt, ohne daß damit die Anerkennung oder Begründung einer Durchgriffshaftung oder Nachschußpflicht der Gesellschafter verbunden ist.“ Abschnitt II, Ziff. 3 a) und b) des Rahmenvertrages sieht Regelungen bezüglich der Einrichtung von zwei Treuhandfonds vor. „a) Treuhandfonds I Im Auftrage von Bund, Land und Gesellschaftern ist zugunsten der L. ein Treuhandfonds I zu bilden. In diesen Treuhandfonds sind die Finanzierungsbeiträge von Bund, Land und Gesellschaftern einzuzahlen. Sie sind vom Treuhänder mündelsicher und verzinslich anzulegen. Die L. wird Abrufe aus dem Treuhandfonds I nur nach Maßgabe von vierteljährlich dem Beauftragten […] vorzulegenden Monats-Liquiditätsplanungen vornehmen. Der Treuhänder ist verpflichtet, nach Prüfung und Anerkennung der Liquiditätsprüfung durch den Beauftragten an L. Auszahlungen gemäß diesen Monats-Liquiditätsplanungen zu leisten. Im Falle der Insolvenz (vgl. Ziffer 6 c) endet die Auszahlungspflicht; die im Fonds befindlichen Mittel sind anteilig an die Einzahler zurückzuzahlen. b) Treuhandfonds II Im Auftrage von Bund und Land ist ein Treuhandfonds II zugunsten der Auftraggeber zu bilden. In diesen Treuhandfonds sind die Leistungen gemäß Abschnitt I. Ziffern 1 db) und 2 db) einzuzahlen. Die Festlegung der Mittelverwendung obliegt in Abstimmung mit den Bereitstellern der Mittel dem Bund und dem Land; diese Mittel sind der L. zur Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen genannten Maßnahmen in dem jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.“ In Abschnitt II, Ziff. 5 b), heißt es u.a.: „Änderungen des Gesellschaftsvertrages der L. bedürfen der vorherigen Zustimmung von Bund und Land. […] Bund und Land stimmen vorab zu, daß die Gesellschafter den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der L. (§ 2 des Gesellschaftsvertrages) dahingehend anpassen, daß er in der Herstellung und Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses des X. besteht.“ Schließlich heißt es in Abschnitt II, Ziff. 6 c) des Rahmenvertrages: „Wird über das Vermögen der L. das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder von der L. beantragt, erlöschen alle Ansprüche der L. gegen Bund, Land und Gesellschafter aus diesem Vertrag und den sonstigen in diesem Vertrag angesprochenen und im Zusammenhang mit der Stillegung des Kraftwerks abgeschlossenen Verträgen/Zuwendungsbescheiden. Unter denselben Voraussetzungen leben alle – bedingt – erlassenen Ansprüche des Bundes und des Landes in vollem Umfang mit der Folge auf, daß diese Ansprüche im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der L. (ausgenommen Forderungen der Gesellschafter) nur nachrangig zu erfüllen sind.“ Zur gleichen Zeit schlossen die Parteien ebenfalls den Regressverzichtsvertrag (Anlage K 17) sowie den Nachtragsvertrag (Anlage K 37). Ursprünglich war geplant, bis zum Jahr 1992 den sicheren Einschluss der Anlage herzustellen. Diese Planung ließ sich nicht realisieren aufgrund von Kostenerhöhungen wegen insbesondere der längeren Dauer der Genehmigungsverfahren. Am 04.02.1992 schlossen die Parteien die Erste Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag von 1989. Diese Vereinbarung berücksichtigt weitere Aufwandspositionen, und zwar Nachlaufkosten für die Stilllegung, Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses und Aufwendungen für die Entsorgung. Diesbezüglich werden die Sätze 1 und 4 in Abschnitt I, Ziff. 1 db) und 2 db) des Rahmenvertrages um die erforderlichen Finanzierungsmittel für diese zusätzlichen Aufwandspositionen erweitert. Ziffer 3 dieser Vereinbarung lautet wie folgt: „Die Sätze 1 und 4 in Abschnitt I, Ziffern 1 db) und 2 db) des Rahmenvertrages werden dahingehend erweitert, daß zusätzlich die erforderlichen Finanzierungsmittel für die in der Anlage zu Ziffer 1 dieses Vertrages bezeichneten Aufwandspositionen bereitzustellen sind.“ Wegen des genauen Inhalts dieser Vereinbarung und der Anlage wird auf Anlage K 40 Bezug genommen. Am 22.10.1993 wurde die erste Teilgenehmigung zur Stilllegung und zum Abbau der P.-Anlage erteilt, siehe Bescheid Nr. 7/12a THTR (Anlage K 13). Ein Antrag auf den vollständigen Abbau der P.-Anlage wurde bisher nicht gestellt. Im Jahr 1995 fand eine Solidaraktion von 5 Energieversorgungsunternehmen zur Finanzierung der Klägerin statt. Die Industrie stellte den Betrag von 18,5 Mio. DM zur Verfügung. Am 26.04.1996 wurde der Bescheid Nr. 7/12b THTR erlassen (Anlage K 24), der unter dem 15.07.1996 ergänzt wurde. Inhalt waren verbliebene Maßnahmen zur Herstellung des sicheren Einschlusses der P.-Anlage. Ende des Jahres, am 18.12.1996 schlossen die Parteien die Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag von 1989. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Finanzierung des Erhaltungsbetriebs nach dem Einschluss der Anlage sowie Endlagervorausleistungen bis Ende 2009. Hinsichtlich der Fehlbetragsfinanzierung für die Fortführung des Betriebs sicherer Einschluss nach dem 31.12.2009 sieht die Vereinbarung die folgende Bestimmung in § 12 vor: „In Ausführung der Bestimmungen des Rahmenvertrages besteht zwischen den Vertragsparteien zu folgenden Punkten Einvernehmen: (1) Land, Bund und Gesellschafter halten es für erforderlich, daß die Finanzierung des Betriebes Sicherer Einschluß über das Jahr 2009 hinaus frühzeitig geregelt wird. (2) Das Land wird Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere mit der Stromwirtschaft, mit dem Ziel aufnehmen, von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter werden sich an diesen Gesprächen beteiligen. (3) Ein Treuhandfonds II wird nicht eingerichtet.“ Wegen des Inhalts der Zweiten Ergänzungsvereinbarung im Einzelnen wird auf Anlage K 27 Bezug genommen. Am 18.02.1997 wurden die Maßnahmen zur Errichtung des sicheren Einschlusses abgeschlossen. Nach dem sicheren Einschluss der P.-Anlage wurde der Erhaltungsbetrieb der Anlage mit Bescheid Nr. 7/12c THTR vom 21.05.1997 (Anlage K 26) für einen unbefristeten Zeitraum genehmigt. Der Erhaltungsbetrieb begann am 01.10.1997. Die vorgesehene Einschlusszeit von 30 Jahren soll das Abklingen der Radioaktivität fördern. Am 25.04.2024 einigten sich die Parteien auf die Dritte Ergänzungsvereinbarung , die die Finanzierung für den Zeitraum bis zum 31.12.2022 abdeckt. Gegenstand dieser Vereinbarung war insbesondere die Finanzierung des Betriebs des sicheren Einschlusses. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf Anlage K 41 Bezug genommen. § 3 dieser Vereinbarung besagt: „Sollten die vorhandenen Mittel zur Weiterführung der geordneten Restabwicklung nicht bis 2022 ausreichen oder sollte die Finanzierung von Sondermaßnahmen erforderlich werden und für die Weiterführung der geordneten Restabwicklung bis Ende 2022 die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, erklären sich Bund und Land NRW auf der Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Nachweise bereit, die als notwendig anerkannten fehlenden Mittel rechtzeitig der L. bereitzustellen.“ § 6 dieser Vereinbarung lautet: „Die Regelungen des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 gelten weiter, es sei denn, Bund, Land NRW und die Gesellschafter der L. beschließen einvernehmlich andere Regelungen.“ Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vierten Ergänzungsvereinbarung waren nicht erfolgreich. Am 16.11.2022 teilte das BMBF mit, dass die Beklagte zu 1 vorbehaltlich weiterer Bewertungen keine weitere Ergänzungsvereinbarung abschließen wolle. Die Klägerin wies die Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 18.11.2022 auf ihre angebliche Finanzierungspflicht aus Abschnitt I, Ziff. 1 db) und 2 db) des Rahmenvertrages hin und fügte einen Vorschlag zur praktischen Umsetzung bei. Mangels Reaktion forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2022 unter Fristsetzung bis zum 18.01.2023 fruchtlos dazu auf, 1) schriftlich zu bestätigen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des P., d.h. sämtliche Kosten bis zur Beendigung des sicheren Einschlusses des THTR-200 sowie sämtliche Kosten nach Beendigung des sicheren Einschlusses des P., insbesondere solche des Rückbaus übernehmen und auf erstes Anfordern der Klägerin diese Kosten erstatten oder die Klägerin von diesen Kosten freistellen werden; und 2) die von der Klägerin mit Schrieben vom 18.11.2022 vorgeschlagene Ausgestaltung der Finanzierungspflicht der Beklagten zu bestätigen, hilfsweise, einen eigenen – möglichst mit dem Bund bzw. Land vorabgestimmten Vorschlag zu unterbreiten. Am 30.01.2023 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss (Euratom) 2023/225 über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH als gemeinsames Unternehmen sowie den Beschluss (Euratom) 2023/226 über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (Anlage K 62, ABl. EU v. 3.2.2023, Nr. L 32, S. 51 f., sowie S. 53 ff.). Danach hatte die Klägerin den Status eines gemeinsamen Unternehmens bis zum 31.12.2022. Die Dritte Ergänzungsvereinbarung lief ohne Anschlussregelung am 31.12.2022 aus. Die Klägerin behauptet, sie sei von Beginn an lediglich Treuhänderin des Forschungsprojekts ohne Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten der Gesellschafter gewesen. Die in ihren Anträgen in Bezug genommenen Kosten und Eigenmittel seien auf die zutreffenden Angaben in dem NIS-Gutachten vom 31.12.2021 (Anlage K 28) und in dem Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 in Anlage K 160 der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Die Beklagten seien im Sommer 1989 grundsätzlich bereit gewesen, die Kosten des späteren Rückbaus der P.-Anlage oder die Fortsetzung des sicheren Einschlusses zu übernehmen. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, die Beklagten hafteten ihr gem. Abschnitt I, Ziff. 1 db) S. 4 und Ziff. 2 db) S. 4 des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 für alle Kosten bis zur Restabwicklung der P.-Anlage wie spezifiziert in ihren Anträgen. Die Beklagten hätten insbesondere mit der Bestimmung in Abschnitt I, Ziff. 2 db) des genannten Rahmenvertrages die Verantwortung für die Finanzierung übernommen. Ein ausdrücklicher oder impliziter Vorbehalt liege nicht vor. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Zweck der Vereinbarung. Für die Finanzierungsverpflichtung würden auch die Umstände des Vertragsschlusses sprechen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes P. vom 13.11.1989 verpflichtet seien, ihr a) sämtliche Kosten der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31.12.2023: 592.213.000 EUR ) namentlich sämtliche Kosten des Erhaltungsbetriebs (Betrieb des sicheren Einschlusses) (Planungsstand 31.12.2023: 13.816.000 EUR), sämtliche Kosten des Rückbaus der Restanlage (nuklear und konventionell), einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, (Planungsstand 31.12.2023: 516.268.000 EUR), sämtliche Endlagerkosten (Planungsstand 31.12.2023: 55.343.000 EUR) und sämtliche Aufwendungen für sonstige Risiken der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31.12.2023: 6.786.000 EUR), b) sämtliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31.12.2023: 315.981.000 EUR ) namentlich sämtliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31.12.2023: 119.993.000 EUR), sämtliche Kosten der für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31.12.2023: 64.798.000 EUR), sämtliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31.12.2023: 131.190.000 EUR), c) sämtliche Kosten für die unter lit. a) und b) genannten Kostenarten, die der Höhe nach über die unter lit. a) und b) genannten Planwerte hinausgehen, d) sämtliche weiteren Kosten des Restbetriebs sowie eines nuklearen und konventionellen Rückbaus des P., einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, sowie e) sämtliche weiteren Kosten für Maßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projekts P. zu erstatten und sie von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, soweit die Kosten nicht durch eigene Finanzmittel der Klägerin gedeckt seien, namentlich durch a) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 2.811.000 EUR), b) sämtliche Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 lit. A III Nr. 5 HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 12.030.000 EUR) (Buch- und Verkehrswert)), c) sämtliche verwertbaren Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 lit. B II HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 5.373.000 EUR (Buch- und Verkehrswert)) sowie d) sämtliche sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände der Klägerin; 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zu 2 als Alleinschuldner aus dem Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes P. vom 13.11.1989 verpflichtet sei, ihr a) sämtliche Kosten der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31.12.2023: 592.213.000 EUR ) namentlich sämtliche Kosten des Erhaltungsbetriebs (Betrieb des sicheren Einschlusses) (Planungsstand 31.12.2023: 13.816.000 EUR), sämtliche Kosten des Rückbaus der Restanlage (nuklear und konventionell), einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, (Planungsstand 31.12.2023: 516.268.000 EUR), sämtliche Endlagerkosten (Planungsstand 31.12.2023: 55.343.000 EUR) und sämtliche Aufwendungen für sonstige Risiken der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31.12.2023: 6.786.000 EUR), b) sämtliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31.12.2023: 315.981.000 EUR ) namentlich sämtliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31.12.2023: 119.993.000 EUR), sämtliche Kosten der für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31.12.2023: 64.798.000 EUR), sämtliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31.12.2023: 131.190.000 EUR), c) sämtliche Kosten für die unter lit. a) und b) genannten Kostenarten, die der Höhe nach über die unter lit. a) und b) genannten Planwerte hinausgehen, d) sämtliche weiteren Kosten des Restbetriebs sowie eines nuklearen und konventionellen Rückbaus des P., einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, sowie e) sämtliche weiteren Kosten für Maßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projekts P. zu erstatten und sie von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, soweit die Kosten nicht durch eigene Finanzmittel der Klägerin gedeckt seien, namentlich durch a) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 2.811.000 EUR), b) sämtliche Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 lit. A III Nr. 5 HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 12.030.000 EUR) (Buch- und Verkehrswert)), c) sämtliche verwertbaren Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 lit. B II HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 5.373.000 EUR (Buch- und Verkehrswert)) sowie d) sämtliche sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände der Klägerin; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1 als Alleinschuldnerin aus dem Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes P. vom 13.11.1989 verpflichtet sei, ihr a) sämtliche Kosten der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31.12.2023: 592.213.000 EUR ) namentlich sämtliche Kosten des Erhaltungsbetriebs (Betrieb des sicheren Einschlusses) (Planungsstand 31.12.2023: 13.816.000 EUR), sämtliche Kosten des Rückbaus der Restanlage (nuklear und konventionell), einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, (Planungsstand 31.12.2023: 516.268.000 EUR), sämtliche Endlagerkosten (Planungsstand 31.12.2023: 55.343.000 EUR) und sämtliche Aufwendungen für sonstige Risiken der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31.12.2023: 6.786.000 EUR), b) sämtliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31.12.2023: 315.981.000 EUR ) namentlich sämtliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31.12.2023: 119.993.000 EUR), sämtliche Kosten der für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31.12.2023: 64.798.000 EUR), sämtliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31.12.2023: 131.190.000 EUR), c) sämtliche Kosten für die unter lit. a) und b) genannten Kostenarten, die der Höhe nach über die unter lit. a) und b) genannten Planwerte hinausgehen, d) sämtliche weiteren Kosten des Restbetriebs sowie eines nuklearen und konventionellen Rückbaus des P., einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, sowie e) sämtliche weiteren Kosten für Maßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projekts P. zu erstatten und sie von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, soweit die Kosten nicht durch eigene Finanzmittel der Klägerin gedeckt seien, namentlich durch a) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 2.811.000 EUR), b) sämtliche Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 lit. A III Nr. 5 HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 12.030.000 EUR) (Buch- und Verkehrswert)), c) sämtliche verwertbaren Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 lit. B II HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31.12.2023: 5.373.000 EUR (Buch- und Verkehrswert)) sowie d) sämtliche sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände der Klägerin; 4. hilfsweise festzustellen, dass a) die Beklagten verpflichtet seien, die quotale Verteilung der Verpflichtung der Beklagten als Teilschuldner der Klägerin hinsichtlich der in dem Antrag zu 1 genannten Kosten in Höhe von zusammen 100 % verbindlich festzulegen und ihr in Textform bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft mitzuteilen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt seien, und b) die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin die in dem Antrag zu 1 genannten Kosten entsprechend der nach vorstehendem Buchstaben a) der Klägerin mitgeteilten Quote zu erstatten und sie von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten entsprechend freizustellen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt seien, und c) sofern die Beklagten binnen der in vorstehendem Buchstaben a) genannten Frist der Klägerin keine Mitteilung machten, sie als Teilschuldner verpflichtet seien, der Klägerin die in dem Antrag zu 1 genannten Kosten je zur Hälfte zu erstatten und sie von den hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten je zur Hälfte freizustellen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt seien. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, das Projekt P. sei ein privatwirtschaftliches Vorhaben der Klägerin, das von Anfang an auf den wirtschaftlichen Nutzen der Klägerin und ihrer Gesellschafter ausgelegt gewesen sei. Die Klägerin sei keine Treuhänderin der öffentlichen Hand. Die Parteien des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 hätten bei Abschluss dieses Vertrages den Zeitraum nach Ende der Abklingphase nicht regeln wollen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine unbegrenzte Finanzierungsverpflichtung für die gesamte Restabwicklung der P.-Anlage in dem Rahmenvertrag vom 13.11.1989 übernommen. Eine entsprechende Ewigkeitsgarantie sei nicht übernommen worden. Die Beklagte zu 1 ist der Ansicht, der festgestellte Parteiwille, keine Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, gehe der Auslegung des von den Parteien Erklärten vor. Aber auch die objektiv-normative Auslegung des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 würde zu dem Ergebnis führen, dass die Vertragsparteien mit der Fehlbetragsklausel keine Zahlungs- oder Freistellungsansprüche begründen wollten. Der Beklagte zu 2 habe lediglich erklärt, dass er die Absicht habe, in Abstimmung mit der Beklagten zu 1 eine, dem Inhalt nach offene, Regelung zu finden, falls trotz der erwarteten Leistungen der Industrie noch Fehlbeträge verbleiben würden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Rahmenvertrages und auch die Interessenlage der Parteien und der wirtschaftliche Zweck des Rahmenvertrages würden gegen eine Zahlungspflicht der Beklagten sprechen. Eine Finanzierungsübernahme folge auch nicht unter Berücksichtigung der nachvertraglich abgegebenen Erklärungen aus dem Rahmenvertrag. Die Fehlbetragsklausel sei jedenfalls mit der 2. Ergänzungsvereinbarung entfallen. Eine Fehlbetragshaftung der Beklagten folge auch nicht aus dem Umstand einer Deckelung der Gesellschafterfinanzierung. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1 nicht, weil die Vorschrift in Abschnitt I, Ziff. 1 db) lediglich einen Verweis enthalte. Ein Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB stehe der Klägerin nicht zu, solange sie keinen Schadensersatz fordere und eine Gestaltungserklärung nicht abgebe. Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, der Rahmenvertrag würde die finanziellen Beiträge der Beklagten abschließend regeln, mit der Folge, dass Finanzierungsbeiträge für Abrisskosten nicht geregelt seien. Die in dem Rahmenvertrag getroffene Regelung zeige, dass die Parteien den dauerhaften sicheren Einschluss der Anlage als Maßnahme zur Abwendung der Insolvenz der Klägerin gesehen hätten. Das Atomgesetz a.F. habe keine Pflicht zum Abriss vorgesehen. Die von der Klägerin favorisierte Auslegung der Fehlbetragsklausel in Abschnitt I, Ziff. 2 lit. db) des Rahmenvertrages folge nicht dem Wortlaut der Regelung, sondern widerspreche dem damals von den Parteien verfolgten Zweck des Rahmenvertrages, dem eindeutig dokumentierten Parteiwillen aller Unterzeichnenden des Rahmenvertrages und der Systematik der übrigen im Rahmenvertrag getroffenen Regelungen (siehe zusammenfassend Schriftsatz vom 06.08.2024, Bl. 1269 ff. GA). Die in der Vergangenheit getroffenen Vereinbarungen zeigten, dass sich die Beklagten nur für den jeweils festgelegten Zeitraum und aufgrund von dem Umfang nach klar bezifferten Vereinbarungen gegenüber der Klägerin finanziell verpflichtet hätten. Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung würde nicht bestehen, insbesondere würde die von der Klägerin favorisierte Auslegung den Sinn des Rahmenvertrages in sein Gegenteil verkehren und lediglich dem einseitigen Durchsetzen der klägerischen Interessen dienen. Die Argumentation der Klägerin dahingehend, dass eine Insolvenz nur bis zum Abschluss des Betriebs des sicheren Einschlusses möglich gewesen sei, zeitlich danach aber für alle Zeit ausgeschlossen werden sollte, entbehre jeglicher Grundlage. Eine Regelungslücke bestehe im Rahmenvertrag nicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Hauptanspruch würde sich auch nicht aus den Umständen ergeben. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung (Bl. 281, 302 GA). Die Klage ist am 23.02.2023 bei Gericht eingegangen (Bl. 1 GA). Sie ist den Beklagten unter dem 06.04.2023 (Bl. 157 f. GA) bzw. dem 11.04.2023 (Bl. 158.C f.) zugestellt worden. Der Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 01.09.2023 der Beklagten zu 1 den Streit verkündet (Bl. 287 GA). Diese hat wiederum im Schriftsatz vom 29.09.2023 den Streit dem Beklagten zu 2 verkündet (Bl. 463 f. GA). Beitritte sind nicht erfolgt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.06.2024 (Bl. 1065 ff. GA) zwei Anträge der Klägerin auf Anordnung der Vorlage von zwei Rechtsgutachten zurückgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf zugunsten der Klägerin entschieden hat, dass dem Geschäftsführer der Klägerin Dr. Weichert Zugang zu diesen beiden Rechtsgutachten zu gewähren sei, sind diese als Anlagen K 161 und K 162 vorgelegt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024 ist mit den Parteien eine Liste mit Themen besprochen worden, die den Prozessbevollmächtigten vorab übermittelt worden ist (Bl. 1229 f. GA). Insbesondere hat die Klägerin die Gelegenheit erhalten, 10 Umstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach die Finanzierungsübernahme der gesamten Rückabwicklung der THTR-Anlage inklusive des Rückbaus und des Abrisses durch die Beklagten belegen sollen. Hinsichtlich der Diskussion wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024 (Bl. 1246 f. GA) sowie den Vermerk zum Protokoll dieser mündlichen Verhandlung (Bl. 1249 ff. GA). Die Parteien haben die Gelegenheit erhalten, sich zu dieser Diskussion schriftsätzlich zu äußern. Diesbezüglich wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 16.08.2024, (Bl. 1329 ff. GA), der Beklagten zu 1 vom 16.08.2024 (Bl. 1295 ff. GA) und des Beklagten zu 2 vom 06.08.2024 (Bl. 1269 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsstreit gehört vor die ordentliche Gerichtsbarkeit und das Landgericht Düsseldorf ist zuständig. Zudem sind die Anträge der Klägerin jetzt hinreichend bestimmt und sie verfügt über ein Feststellungsinteresse. a) Der Rechtsstreit ist bürgerlichrechtlicher Natur und gehört daher vor die ordentlichen Gerichte und damit vor das LG Düsseldorf. Vor die ordentlichen Gerichte gehören gem. § 13 GVG u.a. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte oder an die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit liegt hier nicht vor. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschl. v. 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, NJW 1986, 2359). Stehen die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander, so lässt dies nicht ohne Weiteres auf eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit schließen. Denn auch das öffentliche Recht sieht gleichgeordnete Beziehungen zwischen der berechtigten und der verpflichteten Partei auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vor. Abzustellen ist in solchen Fällen vielmehr auf den Gegenstand und den Zweck des Vertrages (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, NJW 1986, 2359; siehe ebenfalls BVerwG, Beschl. v. 24.04.2012, 8 B 25/12, juris-Rn. 4; OLG Rostock, Beschl. v. 21.11.2023, 17 Verg 3/23, juris-Rn. 76; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.01.1997, III ZB 110/96, juris-Rn. 4). Für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ist typisch, dass dieser an die Stelle einer Regelung durch Verwaltungsakt tritt (siehe § 54 S. 2 VwVfG sowie GmS-OGB, Beschl. v. 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, NJW 1986, 2359). Für die Zuordnung ist zudem maßgeblich, ob der Schwerpunkt der vereinbarten Bestimmungen dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.09.2012, V ZB 86/12, NJW 2012, 3654). Gegenstand und Zweck des streitgegenständlichen Rahmenvertrages vom 13.11.1989 ist die geordnete Restabwicklung des Projekts X. (K 20, S. 1 und 6 des Vertrages, Bl. 316 und 321 des Anlagenbandes der Klägerin). Hierbei handelt es sich nicht um eine originär öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die dem Rahmenvertrag zugrundeliegenden Vereinbarungen, zunächst der Risikobeteiligungsvertrag 1971 (Anlage K 14) und sodann der Risikobeteiligungsvertrag 1983 (Anlage K 15) die Klausel vorsehen, wonach die Stilllegung des THTR 300 nur mit Einverständnis aller Parteien erfolgen solle und im Zweifel ein Kündigungsrecht des Bundes und des Landes bestehe (§ 10 RBV 1971 und § 11 RBV 1983). Gegen die Einordnung des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 als öffentlich-rechtlich spricht zudem, dass die Beklagten eine Klausel der Leistungsbegrenzung in Abschnitt II, Ziff. 2. vorgesehen haben, wonach alle Parteien erklären, dass sie ihre in der Vereinbarung übernommenen Leistungen für das Projekt als abschließend betrachten. Ergänzend enthält der Rahmenvertrag Bestimmungen in Abschnitt I, Ziff. 1. db) und Ziff. 2. db), wonach die Beklagten Verhandlungen mit der Industrie aufnehmen wollen, um Finanzierungsmittel zu generieren (S. 9 und 11 des Rahmenvertrages, Bl. 324 und 326 des Anlagenbandes der Klägerin). Unabhängig von der umstrittenen Frage der Übernahme von Finanzierungsverpflichtungen der Beklagten und der Auslegung der Bestimmung in Abschnitt I, Ziff. 2. db) des Rahmenvertrages, spricht die gewählte Finanzierungsstruktur für einen privatrechtlichen Vertrag. Die in den Risikobeteiligungsverträgen vorgesehenen Mitbestimmungsrechte der Beklagten in Bezug auf die Stromlieferungsverträge (§§ 3, 5 RBV 1971, §§ 3, 5 RBV 1983, Anlagen K 14 und K 15) sprechen nicht für die Einordnung dieser Rechtsstreitigkeit als öffentlich-rechtlich, zumal das Energierecht eine regulierte Rechtsmaterie darstellt. Für die Einordnung als privatrechtlicher Vertrag und damit des Rechtsstreits als bürgerlichrechtlich sprechen auch die im Rahmenvertrag vom 13.11.1989 vorgesehene Einrichtung von Treuhandfonds zur Lenkung der Finanzströme in Abschnitt II, Ziff. 3., die vorgesehenen Informations- und Prüfungsrechte, die die Einschaltung von Wirtschaftsprüfern voraussetzen, Abschnitt II, Ziff. 4., sowie allgemein die vorgesehenen Schlussbestimmungen. Der Schwerpunkt der vereinbarten Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 ist mithin dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, die Rechtsstreitigkeit ist demnach bürgerlichrechtlich und gehört vor die ordentlichen Gerichte. Aus diesem Grund ist auch unschädlich, dass den Beklagten Prüf- und Aufsichtspflichten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG, im Bereich des Atomrechts eingeräumt wurden. b) Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig. Die Klägerin war bis zum 31.12.2022 ein gemeinsames Unternehmen i. S. d. Art. 45 EAGV, siehe Beschluss (Euratom) 2023/225 vom 30.01.2023 über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH als gemeinsames Unternehmen, Art. 1 (ABl. EU v. 03.02.2023, L 32, S. 51 f., Anlage K 62), sowie Beschluss (Euratom) 2023/226 des Rates vom 30.01.2023 über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH, Art. 1 (ABl. EU v. 03.02.2023, L 32, 53 ff., Anlage K 62). Dieser Status ist vor Einreichung der Klage am 23.02.2023 ausgelaufen, so dass die besonderen Vorschriften des EAGV jetzt keine Anwendung mehr finden. Darüber hinaus berühren diese Bestimmungen die internationale Zuständigkeit des LG Düsseldorf ohnehin nicht. Denn Streitigkeiten, bei denen gemeinsame Unternehmen beteiligt sind, werden durch die zuständigen innerstaatlichen Rechtsprechungsorgane, also die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, gem. Art. 49 Abs. 5 EAGV entschieden, soweit der EAGV nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union vorsieht. Eine solche Zuständigkeit folgt auch unter Zugrundelegung des Status als gemeinsames Unternehmen nicht aus Art. 144 f. EAGV und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Im Übrigen folgt die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf aus dem streitgegenständlichen Rahmenvertrag vom 13.11.1989, S. 26 (Bl. 341 GA). c) Der Hauptantrag ist, nach Hinweis der Kammer vom 12.06.2024 nunmehr hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Zivilprozessordnung setzt in der genannten Vorschrift einen bestimmten Antrag voraus. Der Antrag muss, auch wenn er der Auslegung zugänglich ist, hinreichend eindeutig sein, denn der Antrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens und legt damit den Streitgegenstand fest, er bindet darüber hinaus das Gericht gem. § 308 ZPO und hat Auswirkung auf die Kostenfolge (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. A., 2024, § 253 Rn. 13). Dies gilt, im Grundsatz, auch für die Feststellungsklage. In dieser Hinsicht muss der Antrag das festzustellende Rechtsverhältnis hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnen, so dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der späteren Rechtskraft feststehen. Hierzu ist erforderlich, dass die rechtsbegründenden Tatsachen näher angegeben werden und, im Fall von Schadensersatzansprüchen, das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestimmt bezeichnet wird (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 10.01.1983, VIII ZR 231/81, juris-Rn. 39). Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, muss so genau bezeichnet werden, dass es vom Gericht bejaht oder verneint werden kann (BGH, Urt. v. 17.06.1994, V ZR 34/92). Nach den Angaben der Klägerin handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand der Feststellungsklage sein soll, der Rahmenvertrag vom 13.11.1989. Die Klägerin will hieraus finanzielle Verpflichtungen der Beklagten ableiten. Die begehrte Feststellung wird nunmehr hinreichend bestimmt eingegrenzt in der Weise, dass die Kammer die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses mit hinreichender Klarheit bejahen bzw. verneinen kann. Die Klägerin grenzt den Hauptantrag jetzt in zwei Richtungen hinreichend ab, indem sie zum einen die Kosten zum Stichtag am 31.12.2023 genau beziffert und indem sie ihre Aktiva zum Stichtag des 31.12.2023 als abziehbare Posten konkret nennt. Für den Fall einer möglichen Steigerung der Kosten hat die Klägerin die umfangreicheren Anträge 1 c) bis e) gestellt. Die Wahl des Stichtags der letzten geprüften Bilanz der Klägerin, namentlich des 31.12.2023, zur Angabe der Eigenmittel der Klägerin ist unschädlich, weil sich nach dem Vortrag der Klägerin ihre Aktiva verringern. Eine etwaige Erhöhung der Aktivposten wird durch die Angabe a.E. des Antrags 1) berücksichtigt, wonach die Klägerin sämtliche ihrer sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände in Abzug bringt. Aufgrund vorstehender Erwägungen sind auch die Hilfsanträge 2 und 3 hinreichend bestimmt sowie der auf Antrag 1 rückbezogene Antrag 4 a) bis c). d) Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass aus dem Rahmenvertrag vom 13.11.1989 eine Finanzierungspflicht in dem beantragten Umfang besteht, ist einer Feststellungsklage zugänglich. Das darüber hinaus gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerseite eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage hin geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v, 22.06.1977, VIII ZR 5/76, NJW 1977, 1881, sowie BGH, Urt. v. 13.01.2010, VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877, 1878). Eine gegenwärtige Gefahr ist hier deswegen zu bejahen, weil vom Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem Rahmenvertrag vom 13.11.1989 gegebenenfalls ableitbaren Finanzverpflichtung der Beklagten abhängt, ob die Klägerin spätestens im 3. Quartal des Jahres 2024 verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen (siehe hierzu etwa Anlage K 160, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023, S. 9 Rn. 16 und 19, Bl. 3671 des Anlagenbandes der Klägerin). Die Kostenpositionen sowie die Eigenmittel der Klägerin hat diese zwischenzeitlich in einem ihr zumutbaren Umfang beziffert. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin nunmehr zumindest teilweise eine Leistungsklage erheben könnte. Das Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist sowie das Rechtsschutzziel erschöpft, weil die Klägerseite auf diese Weise im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (Zöller/Greger, ZPO, 35. A., 2024, § 256 Rn. 14 m. w. N.). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch teilweise beziffert werden könnte (vgl. zur nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung BGH, Urt. v. 19.04.2016, VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759). So liegt der Fall hier. Denn nach den zutreffenden Ausführungen der Klägerin beziehen sich die angegebenen Kosten und Eigenmittel der Klägerin auf einen Stichtag in der Vergangenheit, nämlich den 31.12.2023, so dass die genannten Beträge nicht feststehen und sowohl die Kosten wie auch die Eigenmittel der Klägerin veränderliche Größen darstellen. In einer solchen Konstellation ist dem Rechtssuchenden ein Feststellungsinteresse nicht zu versagen. Die Klägerin ist ferner nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Denn es ist zum einen anerkannt, dass eine entsprechende Verpflichtung der Klägerseite nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2016, VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759) und zum anderen sind die angegeben Kosten und Eigenmittel noch nicht hinreichend bezifferbar. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Restabwicklung der P.-Anlage der Klägerin im beantragten Umfang abzüglich der durch ihre Finanzmittel gedeckten Kosten zu erstatten bzw. die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen, besteht nicht (Antrag 1). Im Ergebnis begehrt die Klägerin die Feststellung einer unbegrenzten Finanzierungsverpflichtung der Beklagten für die gesamte Restabwicklung der streitgegenständlichen Anlage inklusive des Abrisses. aa) Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag vom 13.11.1989. Die Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1 db) und Ziff. 2 db) des Rahmenvertrages, sog. Fehlbetragsklausel, enthalten keine Übernahme der Finanzierung der gesamten Restabwicklung der streitgegenständlichen Anlage inklusive des Abrisses. (1) Verträge sind gem. § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ergänzend zu berücksichtigen ist § 133 BGB, wonach bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob auf das alte Recht vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abzustellen ist, wofür Art. 229 § 5 EGBGB spricht, oder das neue Recht, weil die Vorschriften inhaltsgleich sind. Nach §§ 133, 157 BGB ist demnach bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, d.h. in erster Linie ist dieser Wortlaut und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sind so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urt. v. 16.10.2012, X ZR 37/12, juris-Rn. 12 m. w. N.). Bei der Auslegung eines Vertrages ist jedoch nicht an seinem Wortlaut zu haften, insbesondere dann nicht, wenn der Wortlaut des Vertrages nicht klar und eindeutig ist. In einem solchen Fall sind alle Umstände mit heranzuziehen, die für die Deutung des Erklärungsinhalts sowie für die Deutung des von den Vertragsschließenden gewollten Inhalts maßgeblich sein können. Hierbei kommt es nicht nur auf den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck des Vertrages an, sondern auch auf die Bedeutung, die die Vertragsschließenden selbst den einzelnen von ihnen gewählten Formulierungen des Vertrages beigelegt haben. Dabei ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragsschließenden auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst und verfolgt haben und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck bringen wollten. Die Bedeutung des Wortlauts kann sogar zurücktreten, wenn die Vertragsschließenden mit einem unvollkommenen, einem unrichtigen oder einem sogar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der von dem Wortlaut nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einem solchen Fall gilt unbeschadet des Wortlauts das von den Vertragsschließenden wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages (vgl. für das Vorstehende BGH, Urt. v. 23.02.1956, II ZR 207/54, juris-Rn. 12 m. w. N.). (2) Nach diesen Grundsätzen enthalten die Regelungen der sog. Fehlbetragsklausel keine Übernahme der Finanzierung der gesamten Restabwicklung der streitgegenständlichen Anlage inklusive des Abrisses. (a) Eine solche Finanzierungsübernahme folgt nicht aus dem Wortlaut der Regelung. Die Regelung in Abschnitt I, Ziff. 1 db) S. 4 stellt einen Verweis auf die Regelung in Abschnitt I, Ziff. 2 db) S. 4 dar, denn sie besagt lediglich, dass bezüglich der Behandlung von Fehlbeträgen für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase auf die Regelung in Ziff. 2 db) verwiesen wird. Diese Vorschrift soll mithin Bund und Land binden. Der Wortlaut der Regelung in Abschnitt I, Ziff. 2 db) S. 4 besagt, dass Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land „geregelt“ werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist der Begriff „regeln“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen. Danach wird „regeln“ wie folgt umschrieben (für die nachfolgenden Bedeutungen siehe Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. A., Berlin, 2023, Stichwort „regeln“): nach bestimmten Regeln, Gesichtspunkten gestalten, abwickeln; ordnend in bestimmte Bahnen lenken, in eine bestimmte Ordnung bringen. Der Begriff steht ebenfalls für: nach bestimmten Regeln in einer bestimmten Ordnung vor sich gehen; geordnet ablaufen. Der Begriff „regeln“ wird ferner als Synonym für „regulieren“ gebraucht, um auszudrücken, dass der gewünschte Gang, die richtige Stufe, Stärke o.Ä. von etwas eingestellt wird. Der erste Bedeutungsgehalt ist vorherrschend (für die nachfolgenden Ausführungen Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2006, Stichwort „regeln“): „regeln“ heißt nach einer bestimmten Regel ordnen, festlegen, festsetzen, einrichten oder auch in ordnungsgemäße Bahnen lenken. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch handelt es sich mithin um einen offenen Begriff, der nicht unmittelbar mit der Übernahme von Finanzverpflichtungen in Verbindung steht. Es handelt sich auch nicht um ein Synonym zum Begriff „bereitstellen“, wie dies von der Klägerin vorgebracht wird (siehe etwa Klageschrift, S. 56, Bl. 134 GA). Die streitgegenständliche Klausel bedeutet nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs, dass die Beklagten im Fall von Fehlbeträgen für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase erklären, diese Situation ordnen zu wollen (in diese Argumentationsrichtung auch die Beklagte zu 1 im Schriftsatz vom 29.09.2023, S. 93, Bl. 392 GA). Die Interpretation der Regelung in Abschnitt I, Ziff. 2 db) als uneingeschränkte Finanzierungszusage im Falle von Fehlbeträgen für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses geht über den gewöhnlichen Sprachgebrauch der Regelung hinaus. Hinzuzufügen ist, dass vergleichbare Vorschriften in Rechtsprechung und Literatur vielmehr als sog. Sprechklauseln betrachtet werden, wonach sich die Parteien verpflichten, in bestimmten Fällen miteinander ins Gespräch zu treten, um zu versuchen, eine Lösung herbeizuführen (vgl. hierzu etwa anhand des Beispiels Stuttgart 21 Thole, WM 2013, 1005 ff.; vgl. zu Sprechklauseln in der Energiewirtschaft Schneider/Theobald/de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 5. A., 2021, § 12 Rn. 327). Ob die Fehlbetragsklausel der Sprechklausel im Finanzierungsvertrag zu „Stuttgart 21“ vom 30.03.2009 (Anlage K 164) entspricht, wo die Aufnahme von Gesprächen in § 8 Abs. 4 S. 1 erwähnt wird, ist nicht von Relevanz. Bei der Fehlbetragsklausel kann es sich lediglich um eine vergleichbare Regelung handeln. (b) Sowohl die Systematik der Vorschrift im Abschnitt I, Ziff. 2 db) als auch der systematische Kontext, in dem diese Vorschrift im Gefüge des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 steht, sprechen gegen eine uneingeschränkte Finanzierungsübernahme durch die Beklagten. (aa) Die Systematik der Vorschrift selbst spricht dagegen, weil in S. 1 ausdrücklich zum Ausdruck kommt, dass das Land zusagt, alsbald Verhandlungen mit der deutschen Wirtschaft aufzunehmen, um von der Wirtschaft die erforderlichen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluss bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der Klägerin sollen sich an diesen Verhandlungen gem. S. 2 der Vorschrift beteiligen. Erst im Anschluss an diese Ausführungen steht die streitgegenständliche Regelung in Ziff. 2 db) S. 4 und lässt sich dementsprechend objektiv in der Weise verstehen, dass dann, wenn die Finanzmittel nicht von der deutschen Wirtschaft generiert werden können, Bund und Land die Situation der fehlenden Finanzierung „regeln“, also ordnen wollen. (bb) Der Kontext des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 spricht ebenfalls gegen eine Auslegung der Ziff. 2 db) dahingehend, dass dort eine uneingeschränkte Finanzierungspflicht vom Bund und vom Land übernommen wird. Hiergegen spricht insbesondere die Vorschrift in Abschnitt II, Ziff. 2 des Rahmenvertrages vom 13.11.1989, wonach „Bund, Land und Gesellschafter erklären, daß sie ihre in dieser Vereinbarung übernommenen Leistungen für das Projekt als abschließend betrachten.“ Die übernommenen Leistungen sind von Seiten des Bundes die Leistung von RBV-Mitteln in Höhe von insgesamt 108 Mio. DM sowie die Zusage eines weiteren Finanzierungsbeitrags von 60 Mio. DM (Abschnitt I, Ziff. 1 b) und c)). Das Land hat die Leistung von RBV-Mitteln in Höhe von insgesamt rund 54 Mio. DM zugesagt sowie einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von 61 Mio. DM (Abschnitt I, Ziff. 2 b) und c)). Diese Finanzierungsbeiträge von 60 und 61 Mio. DM, die nahezu in einem Verhältnis 1:1 stehen, ergeben zusammen mit dem Finanzierungsbeitrag der Gesellschafter von 166 Mio. DM gem. Abschnitt I, Ziff. 3 a) einen Betrag von 287 Mio. DM, der der Unterdeckung entspricht, die durch den Rahmenvertrag ausgeglichen werden soll (siehe Präambel, S. 5, 2. Absatz, Bl. 320 des Anlagenbandes der Klägerin). Mit Blick auf die streitgegenständliche Vorschrift in Abschnitt I, Ziff. 2 db) heißt dies, dass sich Bund und Land nach der Systematik des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 zum Ausgleich der Unterdeckung mit verpflichtet haben, um den sicheren Einschluss der P.-Anlage und die Abklingphase von 30 Jahren zu finanzieren, wobei sie sich ebenfalls verpflichtet haben, im Falle von fehlenden Finanzmitteln für die Zeit danach die Situation „regeln“, also ordnen zu wollen, ohne jedoch die Einzelheiten bereits vorab festzuhalten. Für dieses Verständnis der Regelung in Abschnitt I, Ziff. 2 db) spricht ebenfalls, dass die weiteren Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 schwerpunktmäßig die Phase der Herstellung des sicheren Einschlusses und der Abklingphase von 30 Jahren betreffen. Siehe in diesem Zusammenhang die Klauseln in Abschnitt I, Ziff. 4, ca) und cb) zur Durchführung der Restabwicklung, die von einem frühestmöglichen sicheren Einschluss der Anlage spricht, die Klausel in Abschnitt II, Ziff. 1, die Sorgfaltspflichten der Klägerin in Bezug auf die Herstellung des sicheren Einschlusses und die Abklingphase betrifft, die Klausel mit der Zustimmung von Bund und Land zur endgültigen Stilllegung der P.-Anlage und der Herstellung des sicheren Einschlusses dieser Anlage in Abschnitt II, Ziff. 5 a) und die Klausel zur Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach Bund und Land vorab zustimmen, dass die Gesellschafter den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der Klägerin dahingehend anpassen, dass er in der Herstellung und Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses der P.-Anlage besteht in Abschnitt II, Klausel 5 b). Die Regelung in Abschnitt II, Ziff. 6 c), wonach alle Ansprüche der Klägerin gegen Bund und Land und Gesellschafter aus dem Rahmenvertrag und den sonstigen in der Vereinbarung angesprochenen und im Zusammenhang mit der Stilllegung abgeschlossenen Verträgen bzw. Zuwendungsbescheiden erlöschen, wenn über das Vermögen der Klägerin das „Konkurs- oder Vergleichsverfahren“ eröffnet wird, zeigt zudem, dass die Vertragsparteien auch eine Entwicklung berücksichtigt haben, wonach es keine über die Abklingphase hinausgehende Phase der geordneten Restabwicklung gibt. Hinzu kommt, dass weder der Rahmenvertrag, noch die weiteren Ergänzungsvereinbarungen den Begriff „regeln“ für die Übernahme einer finanziellen Verpflichtung verwenden. Die Klauseln enthalten vielmehr klare Aussagen hinsichtlich der Übernahme einer finanziellen Verpflichtung, wie dies die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 1 betonen (Schriftsatz vom 29.09.2023, S. 92 f., Bl. 391 f. GA). Im Rahmenvertrag selbst z.B. (unabhängig vom Abschnitt): in Abschnitt I, Ziff. 1, b) und c) und Ziff. 2, b) und c) („einzahlen“, „gewährt einen Finanzierungsbeitrag“), Ziff. 3 a), b) und d) („leisten Finanzierungsbeiträge“, „haben […] Jahresbeiträge […] zu zahlen“, „zahlen“, „Zahlungen“), in Abschnitt II, Ziff. 3 a) („In diesen Treuhandfonds sind die Finanzierungsbeiträge von Bund, Land und Gesellschaftern einzuzahlen“), Ziff. 3 b) („In diesen Treuhandfonds sind die Leistungen gem. Abschnitt […] einzuzahlen“), Ziff. 8 („Jeder Vertragspartner trägt die ihm in Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten grundsätzlich selbst.“) In der Ersten Ergänzungsvereinbarung vom 04.02.1992 heißt es in Ziff. 1, dass „[d]ie in der Anlage ausgewiesenen Aufwandspositionen mit ihren […] Beträgen aus dem […] Treuhandfonds II zu decken sind“, und zwar in einer bestimmten Höhe. In der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18.12.1996 werden z.B. folgende Formulierungen für klare Finanzierungszusagen verwendet: Abschnitt I, § 4 (1) „[…] gewährt […] einen Zuschuß von 18 Mio DM […]“ § 5 (1) „Die Gesellschafter erbringen […] die folgenden Geldleistungen“ Abschnitt II, § 8 (1) „Das Land gewährt […] jährlich einen Betrag von […]“ § 9 (1) „Der Bund gewährt […] jährlich einen Betrag von […]“ § 10 (1) „Ein […] Mehrbedarf […] ist durch den Bund, das Land und die Gesellschafter der L. zu je 1/3 zu tragen.“ § 11 (2) „Die von der L. geschuldeten Endlagervorausleistungen für die Zeit bis 2009 sind vom Bund, vom Land und von den Gesellschaftern zu je 1/3 zu tragen“. In der Dritten Ergänzungsvereinbarung vom 25.04.2024 heißt es in § 4 „erklären sich Bund, Land NRW und die Gesellschafter der L. bereit, diese Kosten zu je einem Drittel zu tragen.“ Demgegenüber enthält die Zweite Ergänzungsvereinbarung in Abschnitt IV, § 12 (1) eine Regelung, die ebenfalls das Wort „regeln“ im oben, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausgelegten Sinne verwendet: „Land, Bund und Gesellschafter halten es für erforderlich, daß die Finanzierung des Betriebes Sicherer Einschluß über das Jahr 2009 hinaus frühzeitig geregelt wird.“ In der Zusammenschau mit den klaren, oben genannten Regelungen ist § 12 (1) dahingehend zu verstehen, dass die Parteien die Finanzierung nach klaren Regeln ordnen sollen, und zwar rechtzeitig für die Zeit über das Jahr 2009 hinaus. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Klägerin nicht zu überzeugen, die Wendung „regeln“ in der Fehlbetragsklausel des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 meine „bereitstellen“ und dies wiederum sei als Finanzierungsverpflichtung zu verstehen (vgl. Klageschrift, S. 56, Rn. 223, Bl. 134 GA). Jedenfalls sei die Fehlbetragsklausel im Rahmenvertrag durch die Ziffer 3 in der Ersten Ergänzungsvereinbarung entsprechend geändert worden (Klageschrift, S. 36, Rn. 129, Bl. 114 GA). Selbst wenn diese Auslegung unterstellt wird, so betrifft Ziffer 1 in der Anlage zur Ersten Ergänzungsvereinbarung Nachlaufkosten für die Stilllegung, und zwar die Inanspruchnahme der Rückstellung für die Entsorgung sonstiger radioaktiver Abfälle ab 01.01.1992, mit hochgerechneten Werten auf den Preisstand am 15.02.1994 in Höhe von 3,2 Mio DM, und die Aufwendungen für die Kernreaktor-Fernüberwachung (KFU) ab 01.01.1992, mit hochgerechneten Werten auf den Preisstand am 15.02.1994 in Höhe von 2,7 Mio DM. Bereits diese Beträge zeigen, dass es sich nicht um eine unbegrenzte Übernahme der Finanzierung handelt. Darüber hinaus hat die Zweite Ergänzungsvereinbarung diese Regelungstechnik nicht aufgegriffen, sondern verwendet „regeln“ im Sinne von durch finanzielle Regelungen ordnen (Abschnitt IV, § 12 (1), s.o.). Zudem verwendet der Rahmenvertrag den Begriff „bereitstellen“ in Abschnitt I, Ziff. 2 db), selbst, wo es heißt, dass das Land alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie mit dem Ziel aufnehmen wird, „von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren sicheren Einschluß bereitzustellen “ (Hervorhebung diesseits). In dem nachfolgenden umstrittenen Satz wird dieser Begriff aber gerade nicht verwendet, sondern auf „regeln“ Bezug genommen: „Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden“ (Hervorhebung diesseits). Im Umkehrschluss im Sinne eines argumentum e contrario geht es hier also nicht um ein Bereitstellen, sondern um ein Regeln. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Dritten Ergänzungsvereinbarung, wo die Parteien die folgende Regelung in § 3 getroffen haben: „Sollten die vorhandenen Mittel zur Weiterführung der geordneten Restabwicklung nicht bis 2022 ausreichen oder sollte die Finanzierung von Sondermaßnahmen erforderlich werden und für die Weiterführung der geordneten Restabwicklung bis Ende 2022 die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, erklären sich Bund und Land NRW auf der Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Nachweise bereit, die als notwendig anerkannten fehlenden Mittel rechtzeitig der L. bereitzustellen.“ Hierbei handelt es sich um eine Klausel, in der „bereitstellen“ als Übernahme einer finanziellen Verpflichtung ausgelegt werden kann, dies aber lediglich für einen bestimmten, abgegrenzten Zeitraum (bis Ende 2022) und nur bei Vorlage entsprechender Nachweise, die die Notwendigkeit der Kosten belegen. Es handelt sich mithin nicht um eine Verpflichtung zur unbegrenzten finanziellen Kostenübernahme. Werden die Regelungen im Rahmenvertrag vom 13.11.1989 und die ergänzenden Vereinbarungen zusammen betrachtet, so sprechen die besseren systematischen Argumente nach Ansicht der Kammer dafür, die Fehlbetragsklausel im Rahmenvertrag vom 13.11.1989 nicht als Verpflichtung zur unbedingten Kostenübernahme bis zum Abschluss der geordneten Restabwicklung einschließlich des Abbaus zu verstehen. (c) Eine unbeschränkte Finanzierungsübernahme folgt auch dann nicht aus der Regelung in Abschnitt I, Ziff. 2 db), wenn der Zweck des Rahmenvertrages berücksichtigt wird. Ziel des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 ist, unter Abwendung des drohenden damals Konkurses der Klägerin eine geordnete Restabwicklung des THTR-Projekts zu ermöglichen (siehe Präambel der Vereinbarung, S. 5, 1. Absatz, Bl. 320 des Anlagenbandes der Klägerin). Im Vordergrund stand dabei, die Unterdeckung in Höhe von 287 Mio. DM zu beseitigen, wobei diese Summe die Herbeiführung des sicheren Einschlusses der Anlage sowie die Kosten der Abklingphase von 30 Jahren betraf (siehe Präambel der Vereinbarung, S. 5, 2. Absatz, Bl. 320 des Anlagenbandes der Klägerin) und nicht etwa weitere Schritte. Soweit die Klägerin vorbringt, neben dem Zweck der Abwendung der Insolvenz habe der Zweck der geordneten Restabwicklung gestanden, und zwar inklusive eines Abrisses (vgl. insoweit auch den Verweis der Klägerin auf Anlage K 138, Information des Beklagten zu 2 vom 26. 04 .1989, Ziff. 4 und 5, Bl. 3565 des Anlagenbandes der Klägerin), so dringt sie damit nicht durch. Diese Formulierung wird bereits in der Präambel des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 verwendet, wonach der Rahmenvertrag zum Zwecke der geordneten Restabwicklung des Projektes geschlossen wird (letzter Satz der Präambel). Der Begriff wird jedoch weiter oben lediglich im Zusammenhang mit der sofortigen endgültigen Stilllegung des Kraftwerks mit sicherem Einschluss verwendet (S. 5, 1. Absatz, 2. Satz des Rahmenvertrages). Ein Abriss der Anlage wird gerade nicht als Bestandteil der nach dem Rahmenvertrag gemeinten Restabwicklung genannt. Dies wird bestätigt durch den Vertragstext der einzelnen Regelungen. Die Restabwicklung wird insbesondere in Abschnitt I, Ziff. 4, c) des Rahmenvertrages diskutiert. Dieser Abschnitt enthält die Überschrift „Durchführung der Restabwicklung“. In den Abschnitten ca) und cb) wird unter dem Begriff der Restabwicklung die endgültige Stilllegung des Kraftwerks und ihr frühestmöglicher sicherer Einschluss thematisiert. Nicht in Bezug genommen wird der spätere Abriss der Anlage. Dies schließt nicht aus, dass der Begriff der geordneten Restabwicklung an sich auch einen Abbau der P.-Anlage erfasst. Der Rahmenvertrag betrifft jedoch die Phasen der endgültigen Stilllegung und des sicheren Einschlusses der Anlage. Mit den Worten des Beklagten zu 2 ermöglicht der Rahmenvertrag eine geordnete Restabwicklung inklusive etwa eines Abrisses der P.-Anlage in Zukunft (vgl. Schriftsatz vom 06.08.2024, S. 19, Bl. 1287 GA). Werden auch die systematischen Argumente mit gewürdigt, so beabsichtigten die Parteien des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 dafür zu sorgen, dass die P.-Anlage ordnungsgemäß stillgelegt, eingeschlossen wird sowie für etwa 30 Jahre, sog. Abklingphase, in einem Erhaltungsbetrieb verbleibt. Hierfür wurden die finanziellen Verpflichtungen in der Vereinbarung übernommen. Weitere finanzielle Zusagen sind nicht übernommen worden. Es wurden vielmehr die streitgegenständlichen Klauseln allgemein zur Regelung der Situation fehlender Finanzmittel nach der Abklingphase vereinbart. (3) Die Finanzierungsübernahme folgt auch nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses zum Rahmenvertrag vom 13.11.1989. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass im Rahmen der Vertragsauslegung alle Umstände mit heranzuziehen sind, die für die Deutung des Erklärungsinhalts sowie für die Deutung des von den Vertragsschließenden gewollten Inhalts des Vertrages maßgeblich sein können. Dies bedeutet, dass die Umstände nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. (a) Hervorzuheben sind zunächst die in dem Rahmenvertrag vom 13.11.1989 genannten Dokumente, namentlich das Schreiben des Bundesministers für Forschung und Technologie O. an den Chef der Staatskanzlei des Landes NRW und an die Geschäftsführung der Klägerin vom 01.09.1989 (Anlagen K 43 und K 96), das Schreiben des Chefs der Staatskanzlei NRW H. an die L. und ihre Gesellschafter vom 01.09.1989 (Anlage K 42), die Punktation einer Vereinbarung zur geordneten Beendigung des Projektes X. vom 03.09.1989 (Anlage K 44), das Schreiben des Chefs der Staatskanzlei des Landes NRW an die L. und ihre Gesellschafter vom 05.09.1989 (Anlage K 45) sowie das Schreiben des Bundesministers für Forschung und Technologie an die L. vom 05.09.1989 (Anlage K 46). Diese Dokumente, die überwiegend auch Gegenstand der Diskussion während der mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 waren, sowie die zahlreichen Vorabfassungen des Rahmenvertrages, die von den Parteien intensiv schriftsätzlich sowie während der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024 diskutiert wurden, zeigen in einer Gesamtschau, dass bis zuletzt um die Finanzierung des sicheren Einschlusses und der Abklingphase der P.-Anlage gerungen wurde und die Beklagten gerade keine unbegrenzte Finanzierungsverpflichtung, erst recht nicht für weitere nachfolgende Zeiträume, übernehmen wollten. Die Klägerin schreibt selbst, dass sich z.B. die Umsetzung der in der Punktation getroffenen Abreden in die Vertragsfassungen als schwierig gestaltete (Schriftsatz der Klägerin vom 18.12.2023, S. 46, Bl. 538 GA). Von besonderer Bedeutung für die Klägerin ist insbesondere das Schreiben des Bundesministers O. vom 01.09.1989 (Anlage K 43). Dieses Schreiben soll nachfolgend gewürdigt werden, jedoch ohne aus dem Blick zu verlieren, dass es nicht gesondert betrachtet werden kann, sondern nur in einer Gesamtschau mit weiteren Äußerungen der Parteien und den Umständen rund um den Abschluss des Rahmenvertrages vom 13.11.1989. Dem Schreiben selbst ist eine Finanzierungsübernahme nicht zu entnehmen. Dort werden vielmehr die Beträge, die Bund und Land übernehmen wollten, um die Unterdeckung von 287 Mio. DM zu schließen, klar mit 60 Mio. DM des Bundes und 61 Mio. DM des Landes benannt (S. 1 und 2). Die Ausführungen zu Ziff. 5 der Anlage enthalten keinen Hinweis auf eine Finanzierungsübernahme im geplanten Rahmenvertrag. Sollten die finanziellen Mittel nach erfolgtem sicheren Einschluss, also etwa für die Abklingphase, nicht in voller Höhe von der gesamten deutschen Industrie eingeworben werden können, so hält der Bundesminister fest, dass sich Bund und Land rasch auf eine gemeinsame Geschäftsgrundlage, wie Fehlbeträge gedeckt werden sollen, verständigen müssten. Auch dies stellt keine Finanzierungsübernahme in Aussicht. Dies gilt erst Recht deswegen, weil Bezugspunkt der Ausführungen Ziff. 5 der Anlage zu diesem Schreiben ist, die lediglich die Einwerbung von Finanzmitteln von der deutschen Industrie betrifft. Hinzu kommt, dass der Bundesminister im Schreiben vom gleichen Tag an die Geschäftsführung der L. (Anlage K 96) zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beratungen schwierig waren. Auch dies spricht gegen die unbegrenzte Übernahme einer Finanzierungsverpflichtung. Im Übrigen ist das Schreiben im Kontext mit weiteren Schreiben von diesem Tag zu sehen, und zwar insbesondere mit dem Schreiben von Herrn H. als Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom gleichen Tag (Anlage K 42) und mit der Punktation vom 03.09.1989. Auch dort finden sich keine Ausführungen zur Übernahme einer unbegrenzten finanziellen Verpflichtung durch Bund und Land für die gesamte geordnete Restabwicklung der P.-Anlage inklusive des Abrisses. In der Punktation vom 03.09.1989 (Anlage K 44) wird die Übernahme einer solchen Verpflichtung ebenfalls nicht angesprochen. Die Anpassungen im Zusammenhang mit Ziff. 9 a) dieses Dokuments bringen vielmehr zum Ausdruck, dass die Gesellschafter eine weitere Finanzierungsübernahme vermeiden wollten. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass Land und Bund zwingend eine solche übernehmen wollten und sollten. Und selbst wenn die Abfolge der Ereignisse, wie sie im Schriftsatz der Klägerin vom 16.08.2024 (Bl. 1329, 1340 ff. GA) als „Konnex“ zwischen dem Schreiben des Bundesministers vom 01.09.1989 (Anlage K 43) und der Fehlbetragsklausel in Abschnitt I, Ziff. 1 db), und Ziff. 2 db), hinzugezogen wird, so sind ebenfalls weitere Dokumente hinzuzuziehen, z.B. der Vermerk von Herrn Dr. Wessing vom 23.08.1989 (Anlage B1(17)), wonach „[d]er in 20 bis 30 Jahren möglicherweise erforderlich werdende Abbruch der Anlage […] durch das Finanzierungsmodell nicht gedeckt (wird)“ (Hervorhebung diesseits). Außerdem fällt auf, dass die Klägerin die Ereignisse nach Abschluss des Rahmenvertrages nicht hinreichend würdigt. Diese zeigen ein anderes Verständnis auf als dasjenige, das die Klägerin aus dem Schreiben des Bundesministers und dem Rahmenvertrag ableiten möchte. Zu erwähnen ist hierbei insbesondere die öffentliche Aussage des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen im Landtag am 17.11.1989 (Anlage B2(10)), wonach es (lediglich) „ Absichtserklärungen von Bund und Land“ (Hervorhebung diesseits) zum weiteren Verfahren in der Frage der Abbruchkosten geben solle. Die dem Abschluss des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 unmittelbar vorausgehenden Dokumente zeigen nicht, dass Bund und Land eine unbegrenzte Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der gesamten Restabwicklung der streitgegenständlichen Anlage übernehmen wollten. Und dies wird untermauert durch die klare Aussage des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen nach Abschluss des Rahmenvertrages im Landtag. (b) Soweit die Klägerin Alternativkonzepte angesprochen hat, siehe etwa den Vermerk zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024, Bl. 1249 ff. GA, sprechen diese ebenfalls nicht für die Übernahme einer unbegrenzten Finanzierungsverpflichtung durch die Beklagten im Rahmenvertrag vom 13.11.1989. Der angesprochene Treuhandfonds II wurde tatsächlich im Rahmenvertrag vom 13.11.1989 vorgesehen und eingerichtet. Er wurde später mit der 2. Ergänzungsvereinbarung aufgelöst (Abschnitt IV, § 12 (3)). Die übrigen angesprochenen Alternativkonzepte konnten sich nicht durchsetzen bzw. es bestand insoweit kein Einvernehmen. Die Übernahme der P.-Anlage durch die KFA Jülich zwecks eines Abrisses wurde etwa erwogen, jedoch nicht realisiert, vgl. z.B. Anlage B1(15), S. 3, Bl. 84 des Anlagenbandes der Beklagten zu 1. Soweit sich die Klägerin auf den Vermerk der VEW vom 07.07.1989 bezieht (Anlage K 142), so hat bereits die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen, dass sie an diesem Gespräch nicht beteiligt war, was sich aus der Teilnehmerliste ergibt. Hinsichtlich etwaiger Äußerungen von Staatssekretär H., insbesondere des Vorschlags, dass VEW im Namen und für Rechnung der L. den Verkauf der veräußerbaren Anlagenteile übernehmen und den Erlös dem Bund und dem Land NW zur Verfügung stellen sollte, wodurch ein Teil der später auf die öffentliche Hand zukommenden Kosten abgedeckt werden könne und dies vorteilhaft sei, weil dadurch der Eindruck vermieden werde, die öffentliche Hand müsse diese Kosten (bis hin zu etwaigen Abbruchkosten) allein tragen (S. 4, Bl. 3579 des Anlagenbandes der Klägerin), so hat der Beklagte zu 2 bereits darauf hingewiesen (siehe Vermerk zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024, Bl. 1249, 1251 GA), dass zur damaligen Zeit nach Lösungen gesucht wurde, was auch die anderen Dokumente bis zum Abschluss des Rahmenvertrages zeigen. Daher kann aus dieser Äußerung im Rahmen eines Gesprächs schwerlich auf die Übernahme der vollen Finanzierungsverpflichtung des Landes bis zum Abriss der Anlage geschlossen werden. Hinzu kommt, dass nach der rechtlichen Situation im Zeitraum der Verhandlung und des Abschlusses des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 sowohl der sichere Einschluss einer Anlage als auch der Rückbau und Abriss als gleichwertige Alternativen einer Restabwicklung nach § 7 Abs. 3 AtG a.F. betrachtet wurden (vgl. etwa Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner/Posser, Atomgesetz, 2021, § 7 Rn. 97). Eine Rückabwicklung umfasste demnach nicht automatisch auch den Rückbau und den Abriss der Anlage. Die in Abschnitt I, Ziff. 2 db) avisierte Regelung kann deswegen auch in der Weise verstanden werden, dass sich Bund und Land auch darauf einigen können, die P.-Anlage im Erhaltungsbetrieb zu belassen. Die Gleichwertigkeit von sicherem Einschluss und Abriss zur damaligen Zeit wird ebenfalls deutlich anhand des Dokuments des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17.02.1989, Anlage B1(36), wonach § 7 Abs. 3 AtG (a.F.) für den Fall der endgültigen Stilllegung einer kerntechnischen Anlage „den sicheren Einschluß oder den Abbau der gesamten Anlage oder den Abbau von Anlagenteilen [vorsieht]“. Weiter heißt es dort: „Aus § 7 Abs. 3 AtG läßt sich weder ein genereller Vorrang des Abbaus vor dem sicheren Einschluß entnehmen, noch folgt aus der Vorschrift ein zeitliches Stufenverhältnis, z.B. im Sinne eines zwingenden Abbaus nach erfolgtem sicherem Einschluß“. In der gutachtlichen Stellungnahme von Herrn A. über die Konkursantragspflicht der Geschäftsführer der L. vom 23.12.1991 (Anlage K 106), die für die Klägerin erstattet wurde, wird darauf hingewiesen, dass „[d]er Anlagenabbruch […], jedenfalls nach einer ausreichenden Abklingzeit aus Strahlenschutzgründen regelmäßig nicht mehr erforderlich [ist]. Eine Abbruchanordnung wäre daher, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, nicht durch den Schutzzweck des AtG gedeckt und überdies unverhältnismäßig […]“ (S. 7-8, Bl. 2658 des Anlagenbandes der Klägerin). Herr Prof. E. als Geschäftsführer hat selbst in seinem Vermerk vom 26.06.1989, also rund 4 Monate vor Abschluss des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 festgehalten (siehe insoweit Anlage K 141, S. 4, Bl. 3574 des Anlagenbandes der Klägerin), „[w]enn der THTR in den Export geliefert werden solle und dabei beispielsweise für die Elektrizitätsversorgung von Schwellenländern heranzuziehen sei, könne es eine wichtige Entwicklungsaufgabe sein festzustellen, ob nicht mit einem gesicherten Einschluß den dortigen Kunden besser geholfen wäre, wenn sich so Kapitalengpässe für einen zu teuren Abbruch oder technologische Lücken risikofreier überwinden ließen.“ Damit ging er selbst für die Klägerin davon aus, dass der sichere Einschluss und der Abriss Alternativen darstellten. Gerade dieser Umstand der Alternativität der Konzepte sicherer Einschluss und Abriss zur damaligen Zeit im Jahre 1989 spricht dagegen, trotz des Wortlauts der Vorschrift in Abschnitt I, Ziff. 2 db) auf eine unbegrenzte Finanzierungsübernahme durch die Beklagten zu schließen. (c) Soweit sich die Klägerin auf Äußerungen einzelner Personen beruft, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um Rechtsansichten einzelner Personen handelt, die nicht zwingend den Rückschluss auf den Willen der vertragsschließenden Parteien zulassen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Äußerungen von Herrn A. in seiner gutachtlichen Stellungnahme über die Konkursantragspflicht der Geschäftsführer der L. vom 23.12.1991 (Anlage K 106), wonach unabhängig von einer Abbruchverpflichtung eine Rückstellung deswegen nicht in Betracht komme, „weil die L. durch die Regelung der Ziff. I 1 db u. 2 db des Rahmenvertrages von der Finanzierung der nach der Abklingzeit durchzuführenden Maßnahmen der weiteren Projektabwicklung entlastet ist“ (S. 7-8, Bl. 2658 des Anlagenbandes der Klägerin). Zu erwähnen ist ferner die Äußerung während der INTERARGEM-Informationsveranstaltung am 04.09.1989 (Anlage K 98), wo es nach Ausführungen zur Deckungslücke von 287 Mio. DM heißt: „Soweit sich bei den Entsorgungsrückstellungen Erkenntnisse ergeben, die weitere Aufwendungen nach sich ziehen, will das Land tätig werden“ (S. 8, Bl. 2592 des Anlagenbandes der Klägerin). Hinzuzufügen ist, dass insoweit nicht konkretisiert wird, wie das Land tätig werden wollte. Einen Satz weiter heißt es: „Durch die jetzt erreichte Lösung ist gegenüber der ursprünglichen Lösung […] eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gesellschafter an der späteren Beseitigung ausgeschlossen worden. Dies bedeutet, daß allein Bund und Land für die Finanzierung dieser Kosten zuständig sind, soweit die angestrebte Beteiligung der deutschen Wirtschaft ganz oder teilweise ausbleibt.“ Die Klägerin verweist auch auf die Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der L. am 03.11.1989 (Anlage K 103), wonach Herr A. geäußert habe: „Der Rahmenvertrag regelt vier Bereiche: Die Stillegung und die Herstellung des sicheren Einschlusses – die Finanzierung der Stillegung, des sicheren Einschlusses, der Abklingphase – ohne ausdrückliche Nennung auch den etwaigen Abriß sowie vorherige Teilverwertungen – allgemeine Regelungen sowie einige Sonderbestimmungen“ (S. 3, Bl. 2637 des Anlagenbandes der Klägerin). Korrespondierend dazu verweist die Klägerin auch auf einen Auszug des Schlussberichts zum Rahmenvertrag und den Nebenvereinbarungen von Herrn A. vom 13.09.1990 (Anlage K 149), wo es auf S. 33-34 f. sinngemäß heißt, dass die Bestimmungen in der Fehlbetragsklausel die allgemeinen Finanzierungsvereinbarungen für die Restabwicklung nach der Beendigung der Abklingphase ergänzen und sicherstellen sollen, dass auch der letzte Teilabschnitt des Projektes P. geordnet abgewickelt werden kann. Der Begriff der Maßnahmen sei weit, in einem umfassenden Sinne, zu verstehen und umfasse auch den Abriss der Anlage (Bl. 3608 f. des Anlagenbandes der Klägerin). Zu nennen ist auch die handschriftliche Notiz von Herrn Dr. Schirra vom 23.10.2015 zur Besprechung im Finanzministerium NRW in Anlage K 72, wo nach einer Anmerkung die „[g]rundsätzliche Finanzierungspflicht des Landes […] nicht bestritten [wird]“ und nach Angaben von Herrn Prof. Dr. Mayen als Vertreter des Beklagten zu 2 die Klägerin „immer abgesichert [ist] durch eine Zahlungspflicht des Landes“. Diesbezüglich ist ergänzend zu berücksichtigen, dass es sich um Angaben weit nach Abschluss des Rahmenvertrages am 13.11.1989 handelt, die mit diesem Vertragsschluss nicht in unmittelbarem Kontext stehen. Werden diese Umstände in einer Gesamtschau mit weiteren Umständen betrachtet, so bestätigt dies die bereits oben aufgeführte Auslegung des Rahmenvertrages und nicht diejenige der Klägerin. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Treuarbeit in ihrem Vermerk vom 25.10.1989 zur Kommissionssitzung am 23.10.1989 (Anlage B1(25)), d.h. zeitlich kurz vor Abschluss des Rahmenvertrages am 13.11.1989, und einem Entwurf des Rahmenvertrages Folgendes auf S. 3, Ziff. 3, festgehalten wurde (Bl. 245 des Anlagenbandes der Beklagten zu 1): „Zu den Erklärungen des Bundes und des Landes in Abschnitt I. Ziffer 1 db) bzw. 2 db) bestand im übrigen schon in der Sitzung am 13.10.1989 allseitiges Einvernehmen darüber, daß hierdurch keine Zahlungsverpflichtungen des Bundes und des Landes begründet werden sollen.“ Außerdem ist, wie der Beklagte zu 2 zu Recht betont, die öffentliche Aussage des damaligen Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen während der Sitzung des Landtages am 17.11.1989 zu würdigen, also einige Tage nach Abschluss des Rahmenvertrages, wonach es „[z]ur Frage der Abbruchkosten […] gemeinsame Absichtserklärungen von Bund und Land [gibt], wie da in den nächsten Jahren weiter verfahren werden soll“ (Hervorhebung diesseits), Anlage B2(10). Zu erwähnen ist insoweit ebenfalls der von den Beklagten genannte Umstand, dass die Übernahme einer unbeschränkten Finanzierungsverpflichtung für die Zukunft und die gesamte Restabwicklung inklusive eines Abbaus der THTR-Anlage-300 rein rechtlich, insbesondere haushaltsrechtlich, für Bund und Land nicht darstellbar war (siehe etwa Ausführungen im Vermerk zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024, I. 10. Umstand, Bl. 1249, 1260 GA); vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 01.09.2023, S. 44 f., Bl. 278 f. GA, sowie Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 22.02.2024, S. 101 ff., Bl. 799 ff. GA). Dies korrespondiert mit der klaren Aussage des Ministers im Landtag am 17.11.1989. Schließlich ist auch der Rahmenvertrag vom 13.11.1989 selbst zu würdigen, wo es in Abschnitt II, Ziff. 5 b), u.a. heißt: „Bund und Land stimmen vorab zu, daß die Gesellschafter den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der L. (§ 2 des Gesellschaftsvertrages) dahingehend anpassen, daß er in der Herstellung und Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses des THTR 200 besteht.“ Der Abriss als Teil einer Restabwicklung wird gerade nicht genannt. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass die Fehlbetragsklausel einen etwaigen Abriss der THTR-Anlage-300 im Sinne einer diesbezüglichen unbegrenzten Finanzierungsverpflichtung umfassen soll. (d) Auch eine Bilanzierungspraxis und die Gesellschafterperspektive führen nicht zur Annahme einer unbeschränkten Einstandspflicht der Beklagten. Die Klägerin trägt unstreitig vor, dass vor 1988 die Stilllegungsrückstellungen stets an den voraussichtlichen Kosten für den vollständigen Abbruch des Kraftwerks nach einem sicheren Einschluss ausgerichtet waren, während mit dem Jahresabschluss 1988 erstmals auf Basis des sichern Einschlusses ohne späteren Abriss und Beseitigung der Anlage kalkuliert wurde. Der Abschlussprüfer der Klägerin habe klargestellt, dass eine Bilanzierung des Stilllegungsaufwands auf Basis des (dauerhaften) sicheren Einschlusses ohne Rückbau handelsrechtlich nur dann zulässig sei, wenn ein etwaiger späterer Abbruch der Anlage für die Klägerin nicht mit höheren Belastungen verbunden sei. Die Klägerin verweist dabei auf die Anlagen B1(10) und K 81. Die Klägerin folgert daraus, für sie sei das Ziel klar definiert gewesen, nämlich den Abschluss einer Vereinbarung zu erreichen, durch die die Klägerin von den Kosten für den etwaigen Abbruch und die Beseitigung der Anlage freigestellt werde (Schriftsatz vom 18.12.2023, S. 79 ff., Bl. 571 ff. GA, insb. S. 82, Bl. 574 GA). Dieser Umstand spricht nicht für die Übernahme einer unbeschränkten Finanzierungsverpflichtung durch die Beklagten im Abschnitt I, Ziff. 1 db), und Ziff. 2 db) des Rahmenvertrages vom 13.11.1989. Denn das Ziel der Klägerin, von den Kosten für einen etwaigen Abbruch und die Beseitigung der Anlage freigestellt zu werden, führt im Umkehrschluss nicht zwangsläufig zu einer Finanzierungsverpflichtung der Beklagten. Und eine Regelung für die Zeit nach dem Erhaltungsbetrieb liegt, unabhängig von den streitgegenständlichen Klauseln des Rahmenvertrages vom 13.11.1989, unstreitig nicht vor. Deswegen kann diese Gesellschafterperspektive, die in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024 explizit als 7. Umstand angesprochen wurde (S. 9 f. des Vermerks zur mündlichen Verhandlung, Bl. 1257 f. GA), nicht zugunsten einer unbeschränkten Finanzierungspflicht der Beklagten herangezogen werden. Das Fehlen des logischen Zusammenhangs wurde von der Beklagten zu 1 in der bereits genannten mündlichen Verhandlung herausgestellt (S. 9 des Vermerks zur mündlichen Verhandlung, Bl. 1257 f. GA). Außerdem zeigt die Bilanzierungspraxis gerade, dass die Parteien auch von der Möglichkeit eines dauerhaften sicheren Einschlusses ausgegangen sind und dies seit 1988 bilanzrechtlich klargestellt haben. Darüber hinaus kommt die Gleichwertigkeit der Möglichkeiten des Abrisses der Anlage und des dauerhaften sicheren Einschlusses in Dokumenten aus der damaligen Zeit zum Ausdruck, insbesondere im Dokument des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17.02.1989, Anlage B1(36), wo auf § 7 Abs. 3 AtG a.F. Bezug genommen wird. Zu nennen ist auch die gutachtliche Stellungnahme über die Konkursantragspflicht der Geschäftsführer der L. von Herrn A., Anlage K 106, S. 7 (Bl. 2658 des Anlagenbandes der Klägerin). Die Parteien waren mit der oben beschriebenen Bilanzierung einverstanden, wie sich aus der Anlage K 137 vom 10.05.1989, S. 2, ergibt. Hinzu kommt, dass Herr Prof. E. als früherer Geschäftsführer der Klägerin selbst während der Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrats am 30.08.1989, Anlage B1(18), S. 4, mitteilte, dass offen bleibe, wer später die Kosten des Abrisses tragen würde. Letztlich wurde, wie der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2024 zusammenfassend klarstellte, die dauerhafte Stilllegung finanziert. Welche Alternative der Restabwicklung gewählt wird, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 wurden beide Alternativen gesehen und eine klare Finanzierung erfolgte mit Blick auf den sicheren Einschluss der P.-Anlage. Eine unbeschränkte Finanzierungsverpflichtung folgt auch deswegen nicht aus den Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1 db) und Ziff. 2 db), des Rahmenvertrages, weil dem Abriss im Rahmenvertrag kein Vorzug gegeben wurde und die Zeit nach dem sicheren Einschluss und der Abklingphase nicht ausdrücklich geregelt wurde. Die Regelung, insbesondere der Finanzierung, wurde ausweislich der o.g. Klauseln in die Zukunft verschoben. (e) Die beiden vorgelegten Gutachten in Anlage K 161 von Herrn Prof. R. und K 162 von K. und D. zeigen Rechtsansichten der Ersteller auf und können daher nicht als Umstände für die Übernahme einer unbeschränkten Finanzierungsverpflichtung durch die Beklagten herangezogen werden. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass im Gutachten K162 klargestellt wird, dass das in diesem Gutachten vorgestellte Auslegungsergebnis auf Wertungen beruhe und eine andere Entscheidung nicht auszuschließen sei. Den Gutachtern standen außerdem nicht alle relevanten Schreiben zur Verfügung (siehe z.B. S. 5 f., 39 und S. 59, Rn. 7, des Gutachtens in Anlage K 162 bzw. Bl. 3809 f., 3843, 3863 des Anlagenbandes der Klägerin). Hinsichtlich des Gutachtens in Anlage K 161 ist ergänzend zu berücksichtigen, dass dieses nach den eigenen Angaben des Erstellers aus der verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Perspektive erstellt wurde (siehe S. 12, 71 dieser Anlage bzw. Bl. 3741, 3800 des Anlagenbandes der Klägerin), nicht aus der bürgerlichrechtlichen. Soweit dieses Gutachten zu einer Zahlungsverpflichtung aus der Fehlbetragsklausel aufgrund der Auslegung gelangt (S. 12 ff., S. 24, S. 71 der Anlage bzw. Bl. 3741 ff., 3753, 3800 des Anlagenbandes der Klägerin), so ist abermals darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine mögliche Auslegung des Rahmenvertrages handelt. Nach Ansicht der Kammer sprechen die besseren Argumente gegen die Auslegung der Fehlbetragsklausel dahingehend, dass mit ihr eine (unbegrenzte) Finanzierungsverpflichtung durch die Beklagten für die gesamte Restabwicklung inklusive eines Abrisses übernommen wurde. (f) Für weitere Zeiträume nach dem Erhaltungsbetrieb liegt zudem bis heute unstreitig keine Genehmigung vor. Der letzte Bescheid Nr. 7/12c THTR vom 21.05.1997 betrifft die Genehmigung des Erhaltungsbetriebs der eingeschlossenen Anlage für einen unbegrenzten Zeitraum (Anlage K 26). Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass der Abbau der THTR-Anlage-300 nicht Gegenstand des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 geworden ist. (g) Weitere Umstände, die eine unbegrenzte Finanzierungspflicht der Beklagten vorsehen würden, sind nicht ersichtlich bzw. erlauben nicht diesen Rückschluss. (4) Eine unbeschränkte Finanzierungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus Treu und Glauben gem. § 157 BGB, weil der Klägerin die Insolvenz droht. Die Klägerin würde sich bei einem solchen Szenario nicht in einem rechtlichen Vakuum befinden. Im Falle der Insolvenz des Betreibers einer Atomanlage kommt als Adressat von ordnungsrechtlichen Anordnungen der Insolvenzverwalter in Betracht (vgl. Bogler, Halstenberg, NWVBl. 1995, 49, 50 f.; zur immissionsschutzrechtlichen Betreiberhaftung eines Insolvenzverwalters vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.01.2023, 9 B 954/22, NZI 2023, 225). Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten der Anordnungen durch die Aufsichtsbehörde aufgrund des Bestehens einer Gefahrenlage im Sinne des § 19 Abs. 3 AtG sowie gegebenenfalls die Möglichkeit des Einschreitens nach dem Polizei- und Ordnungsrecht NRW. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht ist Art. 104a Abs. 2 GG mit zu berücksichtigen (BVerfG, Urt. v. 22.05.1990, 2 BvG 1/88, juris-Rn. 88 – Kalkar, Kalkar II; vgl. auch Bogler, Halstenberg, NWVBl. 1995, 49, 51 f.). Danach trägt der Bund die Ausgaben, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln, was vom Einzelfall abhängt. Im Hinblick auf die Beseitigung radioaktiver Abfälle ist zudem die Zuständigkeit der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) gem. § 9a Abs. 3 S. 1 AtG zu berücksichtigen (zur Aufteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern siehe etwa Frenz/John, Atomrecht, 2. A., 2024, § 9a Rn. 32 ff.). Das Szenario der Insolvenz erlaubt keinen Rückschluss auf eine unbegrenzte Finanzierungspflicht der Beklagten aus Treu und Glauben gem. § 157 BGB. (5) Eine unbegrenzte Finanzierungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus § 155 BGB nach altem und aktuellem Recht. Angesichts des Zwecks des Rahmenvertrages, sicherzustellen, dass die P.-Anlage ordnungsgemäß stillgelegt und eingeschlossen wird sowie für etwa 30 Jahre, sog. Abklingphase, in einem Erhaltungsbetrieb verbleibt, wofür die finanziellen Verpflichtungen in der Vereinbarung übernommen wurden, handelt es sich bei der Fehlbetragsklausel lediglich um eine Nebenabrede, so dass der vereinbarte Rahmenvertrag vom 13.11.1989 gilt. Es ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass der Vertrag ohne die Fehlbetragsklausel nicht abgeschlossen worden wäre. Maßgeblich für die Parteien war die damalige Abwendung der Insolvenz der Klägerin und die Schließung der bestehenden Unterdeckung. bb) Eine Verpflichtung der Beklagten zur unbegrenzten Finanzierung der Restabwicklung der P.-Anlage folgt auch nicht aus den Ergänzungsvereinbarungen, die in einem weiteren systematischen Kontext im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag vom 13.11.1989 zu sehen sind. Die Erste Ergänzungsvereinbarung vom 04.02.1992 (Anlage K 40) diente dazu, weitere Aufwandspositionen zu berücksichtigen. Es handelte sich um Nachlaufkosten für die Stilllegung, Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses und die Aufwendungen für Entsorgung (u.a. Zwischenlagerung der Brennelemente, Endlagerbehälter für Graphit- und Absorberlemente und die Entsorgung, siehe Anlage zur Ergänzungsvereinbarung, Bl. 1633 des Anlagenbandes der Klägerin). Wie sich aus dem NIS-Gutachten der Klägerin vom 31.12.2021 ergibt, fallen diese Aufwendungen für Entsorgung nicht unter die Phase des Rückbaus nach dem Erhaltungs- bzw. Auslaufbetrieb. Das Gutachten bezieht sich nämlich nicht auf den Kern der P.-Anlage und damit auch z.B. nicht auf Brennelemente (Anlage K 28, S. 14 des Gutachtens, Bl. 1367 des Anlagenbandes der Klägerin). Die Zweite Ergänzungsvereinbarung vom 18.12.1996 (Anlage K 27) betrifft die Finanzierung des Erhaltungsbetriebs nach dem Einschluss der Anlage und Endlagervorausleistungen bis Ende 2009 und damit nicht die Phase nach dem Erhaltungsbetrieb. Diese Vereinbarung wurde deswegen abgeschlossen, weil sich herausstellte, dass sich die Herstellung des sicheren Einschlusses verzögerte und die bereitgestellten Finanzierungsmittel nicht ausreichten (siehe Präambel, S. 2 der Vereinbarung, Bl. 677 des Anlagenbandes der Klägerin). Die Endlagervorausleistungen beruhen auf der Endlagervorausleistungsverordnung vom 28.04.1982 (Abschnitt III, § 11 (1) der Vereinbarung, S. 9, Bl. 684 des Anlagenbandes der Klägerin), die an die Genehmigung von Anlagen in § 2 anknüpfte (BGBl. 1982, Nr. 16 v. 12.05.1982, S. 562). Die Dritte Ergänzungsvereinbarung (Anlage K 41) deckt die Finanzierung bis zum 31.12.2022 ab und bezieht sich insbesondere auf die Finanzierung des Betriebs des sicheren Einschlusses (§ 2 der Vereinbarung, S. 3, Bl. 2015 des Anlagenbandes der Klägerin). Die Dritte Ergänzungsvereinbarung lief ohne Anschlussregelung am 31.12.2022 aus. Die Parteien konnten sich nicht auf eine Vierte Ergänzungsvereinbarung einigen. Aus den genannten ergänzenden Vereinbarungen, die insbesondere die Finanzierung des sicheren Einschlusses der Anlage und des Erhaltungsbetriebs betreffen, lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagten für die Zeit ab dem 01.01.2023 und insbesondere für die Zeit nach dem Erhaltungsbetrieb eine unbeschränkte Finanzierungspflicht übernehmen wollten. Im Gegenteil, die Vereinbarungen zeigen, dass sich die Parteien Schritt für Schritt über etwaige zusätzliche Finanzierungen nach dem Abschluss des Rahmenvertrages vom 13.11.19189 verständigt haben, was ebenfalls gegen eine unbeschränkte Finanzierungspflicht aus dem Rahmenvertrag spricht. Die streitgegenständlichen Klauseln des Rahmenvertrages zielen allenfalls darauf ab, eine Vereinbarung zur „Ordnung“ der Situation zu schaffen. cc) Eine unbegrenzte Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Rahmenvertrages vom 13.11.1989. Unabhängig von einer genauen dogmatischen Einordnung der ergänzenden Vertragsauslegung, namentlich als Vertragsauslegung oder als (Vertrags‑)Rechtsfortbildung (siehe in diesem Zusammenhang Münchener Kommentar/Busche, BGB, 9. A., 2021, § 157 Rn. 28 m. w. N.), kommt diese in der Praxis dann in Betracht, wenn ein Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt. Der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin, wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urt. v. 03.12.2014, VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167, 1168, Rn. 24 m. w. N.) Bei der Ausfüllung einer Vertragslücke handelt es sich um eine Ergänzung des Vertrages unter Anwendung des § 157 BGB. Die Schließung der Lücke nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen wird im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 157 BGB vorgenommen, weil es sich nicht um eine Abänderung des geschlossenen Vertrages im Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen und auch nicht um eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes handelt. Es geht demnach nicht darum, dass im Wege der richterlichen Vertragsgestaltung ein geschlossener Vertrag unter Anwendung des § 242 BGB seinem Inhalt nach geändert wird. Diese Abänderung des Vertrages durch die Rechtsprechung wäre unzulässig. Wenn die Parteien die Freiheit haben, ihre Rechtsbeziehungen zu regeln, ohne dass eine solche Vereinbarung gem. §§ 134, 138 BGB nichtig wäre, dann kann auch ein geschlossener Vertrag der Parteien nicht nachträglich richterlich unter Anwendung des § 242 BGB seinem Inhalt nach entgegen dem ausdrücklichen Willen der Vertragsschließenden einer sachlichen Abänderung zugeführt werden. In einem solchen Fall könnte nur beim Vorliegen der Voraussetzungen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Betracht kommen (hierzu insgesamt grundlegend BGH, Urt. v. 22.04.1953, II ZR 143/52, Rn. 6 und 8). Nach diesen Grundsätzen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung im hiesigen Rechtsstreit nicht in Betracht. Denn es besteht keine Regelungslücke, deren Schließung vom Vertragstext, und zwar dem Rahmenvertrag vom 13.11.1989, geboten wäre. Wie bereits oben ausgeführt, beabsichtigten die Parteien des Rahmenvertrages dafür zu sorgen, dass die P.-Anlage ordnungsgemäß stillgelegt und eingeschlossen wird sowie für etwa 30 Jahre, sog. Abklingphase, in einem Erhaltungsbetrieb verbleibt. Hierfür wurden die finanziellen Verpflichtungen in der Vereinbarung übernommen. Weitere finanzielle Zusagen sind nicht übernommen worden. Es wurden vielmehr die streitgegenständlichen Regelungen allgemein zur Regelung der Situation fehlender Finanzmittel nach der Abklingphase vereinbart. Die Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1 db) und Ziff. 2 db) des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 enthalten eine konkrete vertragliche Regelung, die, mit obiger Auslegung in der Weise zu verstehen ist, dass die Parteien die Finanzierung der endgültigen Abwicklung regeln, also durch Regelungen ordnen wollten. Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibt bei einem solchen Tatbestand nicht. Das Verständnis der Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1 db) und Ziff. 2 db) des Rahmenvertrages im Sinne der Übernahme einer unbeschränkten Finanzierungsverpflichtung geht über den Vertragszweck hinaus und würde eine unzulässige Abänderung des Rahmenvertrages darstellen. dd) Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Feststellung der unbegrenzten Finanzierungspflicht der gesamten Restabwicklung der P.-Anlage abzüglich der durch die Finanzmittel der Klägerin gedeckten Kosten bzw. der Pflicht, die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen, aus §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3 BGB sowie den Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1 db) und Ziff. 2 db) des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 zu. Unabhängig von der Frage, ob das neue Schuldrecht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet oder das alte Schuldrecht und damit die Frage der positiven Vertragsverletzung, wofür Art. 229 § 5 EGBGB spricht, mangelt es in jedem Fall an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Diese haben sich in den o.g. Vorschriften des Rahmenvertrages allenfalls dazu verpflichtet, die Situation, in der Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase entstehen, zu regeln im Sinne von ordnen (s.o. zur Auslegung der Vorschriften). Dabei kann eine Regelung im Sinne der genannten Vorschriften darin bestehen, den Erhaltungsbetrieb fortzuführen. Sie kann aber auch darin bestehen, keine weitere Finanzierung vorzusehen mit der Folge der Insolvenz der Klägerin, die in dem Rahmenvertrag vom 13.11.1989 ebenfalls ausdrücklich berücksichtigt wurde (Abschnitt II, Ziff. 6 c) des Rahmenvertrages). Der Rahmenvertrag enthält keine Vorgaben bezüglich des Inhalts einer Finanzierungsregelung. Ergänzend ist auszuführen, dass die begehrte Feststellung der Finanzierungspflicht nicht von der Rechtsfolge des § 249 BGB nach altem und neuem Recht gedeckt ist, denn die streitgegenständliche Klausel in Abschnitt II, Ziff. 2 db) enthält lediglich die Verpflichtung zur Regelung einer Situation und nicht zur Finanzierung (s.o.). Und eine Unmöglichkeit oder Unzulänglichkeit der Naturalrestitution im Sinne des § 251 BGB nach altem und neuem Recht ist nicht ersichtlich. Auf die Erforderlichkeit einer Gestaltungserklärung der Klägerin kommt es damit nicht an. ee) Ein Anspruch auf Feststellung der unbegrenzten Finanzierungspflicht der gesamten Restabwicklung der P.-Anlage abzüglich der durch die Finanzmittel der Klägerin gedeckten Kosten folgt auch nicht aus den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Unabhängig davon, ob das alte Schuldrecht und damit § 242 BGB a.F. oder das neue Schuldrecht und § 313 BGB anwendbar ist, haben die Parteien keine Tatsachen beigebracht, die für den Wegfall oder eine wesentliche Erschütterung der Geschäftsgrundlage des Rahmenvertrages sprechen würden, die nach altem Recht von Amts wegen (Palandt/Heinrichs, BGB, 57. A, 1998, § 242 Rn. 134) und nach neuem Recht lediglich auf entsprechendes Verlangen der Partei zu berücksichtigen wären (Grüneberg, BGB, 83. A., 2024, § 313, Rn. 43). Insbesondere ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie dies bei der Entwertung von Leistungen üblicherweise der Fall ist, nicht zu verzeichnen. Die bestehenden Ergänzungsvereinbarungen sind schlicht zeitlich ausgelaufen, ohne dass eine neue Regelung gefunden wurde. ff) Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch direkt aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 in Abschnitt I, Ziff. 1, db), und Ziff. 2, db), ableiten will, so ist dieser Anspruch gem. §§ 214, 195 BGB verjährt. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich die Klägerin auf eine Pflichtverletzung der Beklagten beruft. (1) Ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin direkt aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 13.11.1989 in Abschnitt I, Ziff. 1, db), und Ziff. 2, db) ist ohnehin gem. §§ 214, 195 BGB verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB wird dann, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet. Nach S. 2 dieser Vorschrift gilt hinsichtlich der Verjährung aber Folgendes: läuft die im BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im BGB in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. Die regelmäßige Frist nach dem BGB a.F. betrug gem. § 195 a.F. 30 Jahre und begann mit Entstehung des Anspruchs, auch wenn dieser nicht sofort beziffert werden konnte. Die Möglichkeit, Stufen- oder Feststellungsklage zu erheben, genügte (Palandt/Heinrichs, BGB, 57. A., 1998, § 198 Rn. 2). Bei Anwendung dieser Vorschrift ist ein etwaiger Anspruch mit Ablauf des 13.11.2019 verjährt, § 188 Abs. 2 BGB a.F. Denn der Rahmenvertrag wurde am 13.11.1989 abgeschlossen und mangels weiterer Anhaltspunkte ist von der sofortigen Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen auszugehen, § 271 Abs. 1 BGB a.F. Die regelmäßige Frist nach dem 01.01.2002 beträgt drei Jahre gem. § 195 BGB. Die regelmäßige Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Mit Anwendung dieser Vorschrift ist ein etwaiger Anspruch am 31.12.2004 verjährt, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 2 S. 1 BGB. Denn auch in diesem Kontext ist von der sofortigen Fälligkeit gem. § 271 BGB auszugehen. Dieser Vergleich zeigt, dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Schuldrecht kürzer ist, so dass Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB im hiesigen Rechtsstreit Anwendung findet und ein etwaiger Anspruch, wie bereits ausgeführt, verjährt ist. Die Klageerhebung konnte eine etwaige Verjährung nicht hemmen, weil die Klage am 23.02.2023 bei Gericht eingereicht und den Beklagten unter dem 06.04.2023 (Bl. 157 f. GA) bzw. dem 11.04.2023 (Bl. 158.C f.) zugestellt wurde. Unabhängig davon, ob auf die Einreichung der Klageschrift gem. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO oder ihre Zustellung gem. § 253 Abs. 1 ZPO abgestellt wird, erfolgte die Erhebung jedenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2004. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit diesen Erwägungen ein etwaiger Anspruch selbst nach dem früheren Recht mit Ablauf des 13.11.2019 verjährt ist. (2) Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus Pflichtverletzung des Rahmenvertrages ist nicht verjährt, besteht jedoch mit obigen Ausführungen nicht. Verjährung gem. § 195 BGB (zur Anwendung des BGB nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes s.o.) greift insoweit nicht, weil die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Rahmenvertrages bzw. Pflichtverletzung in der unterlassenen Vereinbarung einer Vierten Ergänzungsvereinbarung gesehen wird, wobei die Dritte Ergänzungsvereinbarung eine Finanzierung bis zum 31.12.2022 vorsah und die Beklagte zu 1 eine weitere Vereinbarung am 16.11.2022 zurückwies. Mit Klageerhebung ist die Verjährung in unverjährter Zeit gehemmt worden. Ein Anspruch besteht jedoch, wie oben dargelegt, nicht. b) Mit denselben Erwägungen ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 jeweils als Alleinschuldner nach den Hilfsanträgen 2 und 3, die der Feststellung zugänglich wäre, zu verneinen. Hilfsantrag 4 greift ebenfalls nicht durch, weil er auf einer Finanzierungsverpflichtung der Beklagten beruht, die, wie ausgeführt, nicht besteht. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis zu 726.560.000 EUR festgesetzt. Die Festsetzung orientiert sich an den Anträgen der Klägerin sowie ihrem Vortrag zu den voraussichtlichen Kosten der Restabwicklung der streitgegenständlichen Anlage, die sich zusammengerechnet auf rund 908.200.000 EUR belaufen. Die Kammer hat außerdem einen Abschlag von 20% vorgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin eine Feststellungsklage erhoben hat. Der Abschlag gegenüber dem Wert einer Leistungsklage ist auch dann zu machen, wenn die Klägerseite damit rechnen kann, dass der Gegner auf ein Feststellungsurteil hin freiwillig zahlen wird (Zöller/Herget, ZPO, 35. A., 2024, § 3 Rn. 16.76 m.w.N.). Eine Zusammenrechnung mit dem Wert der Hilfsanträge findet nicht statt, weil sie denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Düsseldorf, 30.08.202410. Zivilkammer Matz Dr. Makoski Schrader