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Beschluss

4 L 977/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0628.4L977.24.00
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,    der Antragstellerin Zugang zu der bei dem Bundesministerium für Bildung    und Forschung vorhandenen anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012    betreffend die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes    Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des    O.-Projekts zu gewähren. Dies gilt mit der Maßgabe für die Antragstellerin,    die Stellungnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache allein zu    Zwecken der Prozessführung im Rahmen des beim Landgericht Düsseldorf    unter dem Aktenzeichen 10 O 59/23 anhängigen Verfahrens verwenden zu    dürfen.    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zu der bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorhandenen anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 betreffend die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des O.-Projekts zu gewähren. Dies gilt mit der Maßgabe für die Antragstellerin, die Stellungnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache allein zu Zwecken der Prozessführung im Rahmen des beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 O 59/23 anhängigen Verfahrens verwenden zu dürfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Zugang zu der bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorhandenen anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 betreffend die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des O.-Projekts zu gewähren, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig und weitgehend begründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11/11 –, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. April 2023 – 15 L 246/23 –, juris, Rn. 40. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn die Sachentscheidung nutzlos ist. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11/11 –, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. April 2023 – 15 L 246/23 –, juris, Rn. 42. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25/03 –, juris, Rn. 19. Eine derartige Nutzlosigkeit der begehrten Entscheidung kann – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ihre Rechtsposition durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verbessern kann. Ob und inwieweit die anwaltliche Stellungnahme aus dem Jahr 2012 Tatsachen enthält, die für die Antragstellerin vorteilhaft bzw. für ihre weitere Prozessführung in dem vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Zivilklageverfahren von Nutzen sind, kann im hier vorliegenden Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz naturgemäß nicht abschließend beurteilt werden. Sie könnte der Antragstellerin im Hinblick auf das Zivilklageverfahren aber nützlich sein. Dazu näher unter 2. und 3.; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 29 L 1319/24 – (noch) nicht veröffentlicht, S. 15 f. des Beschlussabdrucks – der Beschluss ist in dem parallel von der Antragstellerin gegen das Land Nordrhein-Westfalen angestrengten Verfahren auf Herausgabe dort vorhandener Rechtsgutachten ergangen. Die Antragstellerin ist auf die Inanspruchnahme (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes angewiesen, da die Antragsgegnerin die Vorlage der begehrten anwaltlichen Stellungnahme vor Klageerhebung bzw. vor der Stellung des Eilantrags und auch im vorliegenden Verfahren trotz dahingehender Anfrage des Gerichts verwehrt hat und das Landgericht Düsseldorf den am 18. Dezember 2023 im Zivilklageverfahren gemäß §§ 425, 422 ZPO gestellten Antrag der Antragstellerin sowie ihre gleichlautende Anregung auf Vorlage der anwaltlichen Stellungnahme mit Beschluss vom 12. Juni 2024 abgelehnt hat. Angesichts dessen ist auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin, das das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise entfallen lassen könnte, weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen. Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Allerdings sind die Verwaltungsgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, der besonderen Bedeutung der im jeweiligen Verfahren etwaig betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine seiner Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris, Rn. 17 und 18. Hieran gemessen hatte das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung im tenorierten Umfang zu erlassen. Die Antragsgegnerin war zu verpflichten, der Antragstellerin den Zugang zu der streitbefangenen anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 jedenfalls zu Zwecken der Prozessführung beim Landgericht Düsseldorf bereits aufgrund einer einstweiligen Anordnung zu gewähren. Die Antragstellerin ist insoweit nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihr Erfolg im tenorierten Umfang beruht im Kern auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Die vom Gericht diesbezüglich geschuldete tatsächliche und rechtliche Prüfung ergibt einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin jedenfalls nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (dazu 1.). Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu 2.). Dem Erlass der einstweiligen Anordnung stehen schließlich keine überwiegenden, besonders gewichtigen Gründe entgegen (dazu 3.) 1. Die Antragstellerin hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu der anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 betreffend die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des O.-Projekts. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der von der Antragstellerin begehrten anwaltlichen Stellungnahme um „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG handelt mit der Folge, dass der Antragstellerin (auch) ein Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zusteht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Das allgemeine Informationszugangsrecht wird gemäß § 1 Abs. 3 IFG durch § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG als speziellere Regelung verdrängt, vgl. Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 306; Debus , in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 44. Ed. 1.5.2024, IFG § 1 Rn. 196. Abgesehen davon, dass die einem Informationszugangsanspruch entgegenstehenden Versagungsgründe des IFG und des UIG weitgehend parallel geregelt sind, kommt es vorliegend auf die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG bzw. der §§ 8 f. UIG nicht entscheidend an. Denn der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Informationszugang jedenfalls (bereits) auf Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu. Dass ein Informationszugang nach dem UIG vor allem wegen der Abwägungsklausel bei den Ausnahmegründen gemäß §§ 8 f. UIG eher als bei den ohne Abwägungsklausel formulierten §§ 3, 4 und 6 IFG in Betracht kommt, erläutert Debus , in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 44. Ed. 1.5.2024, IFG § 1 Rn. 196.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragstellerin zählt zu dem Kreis der nach dieser Bestimmung Anspruchsberechtigten. Der Informationsanspruch besteht prinzipiell für jedermann, auch für juristische Personen des Privatrechts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 1578/15 –, juris, Rn. 51; BT-Drucks. 15/4493, S. 7. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ist als Behörde des Bundes eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG informationspflichtige Stelle. Das streitige Informationsbegehren zielt auch auf eine amtliche Information gemäß § 2 Nr. 1 IFG, denn die begehrte – von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene – anwaltliche Stellungnahme aus dem Jahr 2012 (betreffend die etwaige Pflicht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung der geordneten Restabwicklung des O.-Projekts) stellt eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung dar. Dem Informationszugangsanspruch der Antragstellerin stehen auch nicht die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe entgegen. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Versagungsgründe aus § 3 IFG absolute Verweigerungsgründe sind. Stehen die dort gesetzlich normierten besonderen öffentlichen Belange dem Informationszugang entgegen, ist der Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen zwingend zu versagen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 48; Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, Vorbemerkung §§ 3 bis 6 Rn. 51. Um den gesetzgeberisch gewollten, möglichst umfassenden und voraussetzungslosen Informationszugang zu gewährleisten, sind allerdings sämtliche Versagungsgründe eng auszulegen; die Darlegungslast für das Vorliegen der Ausschlusstatbestände liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 50; zum engen Verständnis der Ausnahmetatbestände vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43/10 –, juris, Rn. 12; ferner BT-Drucks. 15/4493, S. 9. Mit dem engen Verständnis der Verweigerungsgründe korrespondiert auch die (erhebliche) Darlegungslast der um Informationszugang angegangenen Behörde. Die informationspflichtige Stelle muss Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Die bloße Behauptung eines Ausschlusstatbestandes wird der Darlegungslast nicht gerecht. Auch ein allgemeiner, pauschaler Verweis auf schützenswerte Belange genügt ohne einen auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dem Darlegungserfordernis nicht. Gefordert wird vielmehr die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht ist. Es ist also ein schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert, der dem Gericht die Grundlage dafür bietet, ggf. nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) weitere Nachforschungen anzustellen. Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen nach dem IFG ist insoweit die plausible Darlegung der notwendigen Fakten; dabei müssen zwar die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Die Angaben müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 59; zur Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris, Rn. 33. Nach diesen Maßgaben beruft sich die Antragsgegnerin ohne Erfolg auf Versagungsgründe. Dem Informationszugangsanspruch der Antragstellerin steht zunächst nicht das über § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG i. V. m. § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 2 Abs. 1 Satz 1 BORA geschützte anwaltliche Berufsgeheimnis entgegen. Nach § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts gehört grundsätzlich zu den von § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG erfassten Berufsgeheimnissen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 27; Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 233; Schirmer , in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 44. Ed. 1.5.2024, IFG § 3 Rn. 160; BT-Drucks. 15/4493, S. 11. Die Antragsgegnerin kann sich jedoch als Auftraggeberin der rechtsanwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 nicht ihrerseits auf eine solche (anwaltliche) Verschwiegenheitspflicht berufen. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts ist personell auf eine Informationsweitergabe durch den Rechtsanwalt begrenzt. Geschützt ist danach regelmäßig der Mandant vor einer Weitergabe der Informationen durch den Rechtsanwalt. Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des beauftragten Rechtsanwalts selbst, wonach eine Information auch durch den Mandanten nicht weitergegeben werden darf, besteht in der Regel nicht. Anderes kann allenfalls ausnahmsweise angenommen werden, wenn es sich um höchstpersönliche Wahrnehmungen des Rechtsanwalts oder um vertrauliche Hintergrundinformationen handelt. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Informationen und der hierauf bezogenen Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts ist in der Konsequenz im Regelfall allein der geschützte Mandant („Herr des Geheimnisses“). Die Verschwiegenheitspflicht stellt insoweit einseitig sicher, dass sich der jeweilige Mandant darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 –, juris, Rn. 17 f. (zur Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO); zur Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 23.18 –, juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, juris, Rn. 28 und 30; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 120. Demgegenüber ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts zur Frage des Umgangs des Mandanten – hier der Antragsgegnerin – mit diesen Informationen nichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 33; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 –, juris, Rn. 19 (zur Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers). Keine Auswirkungen hat dabei, dass die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer rechtsstaatlichen Rechtspflege liegt, für die die anwaltliche Verschwiegenheit unerlässlich ist. Denn das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte verlangt nur, dass sie die ihnen anvertrauten Informationen nicht ohne oder gar gegen den Willen ihres Mandanten offenbaren. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 35 ff.; Bauckmann , in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 43a Rn. 12c; Henssler , in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43a Rn. 59. Dieser Schutzzweck ist danach allein dann betroffen, wenn sich die Auskunftspflicht gegen den Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege richtet. Vorliegend richtet sich die Auskunftspflicht jedoch gegen die Mandantin als informationspflichtige Stelle. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 K 50.17 –, juris, Rn. 23. Erst recht folgt aus der anwaltlichen Schweigepflicht keine Entscheidungsbefugnis des Rechtsanwalts darüber, ob der Mandant Informationen, die von § 203 Abs. 1 StGB und § 43a Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 2 BORA geschützt werden, preisgeben darf oder nicht. Die Frage, ob der Mandant Informationen nach außen kundgeben will oder nicht, hat keinen Bezug zur anwaltlichen Schweigepflicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in § 2 Abs. 1 BORA normierten Schweigerecht des Anwalts. Dieses begründet jedenfalls keine Pflicht des Mandanten zu schweigen, siehe insgesamt auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 39; Deckenbrock , Anmerkung zum Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15.18 –, AnwBl 2019, 362. Ist eine informationspflichtige Stelle im vorstehenden Sinne „Herrin des Geheimnisses“, mithin dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des von ihr beauftragten Rechtsanwalts, kann sie einen gegen sie geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nicht unter Hinweis auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG i. V. m. § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO abwehren. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 41; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 –, juris, Rn. 19 (zur Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers); vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 K 50/17, juris, Rn. 20 ff.; anders nachfolgend – noch vor dem genannten Urteil des BVerwG – OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15.18 –, juris, Rn. 23 ff. Andernfalls wäre es einer informationspflichtigen Stelle allein durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts möglich, sich einem solchen Anspruch zu entziehen. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 43; Deckenbrock , Anmerkung zum Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15.18 –, AnwBl 2019, 362. Wird ein Rechtsanwalt – wie hier – im Auftrag einer informationspflichtigen Stelle tätig, muss er insoweit in Rechnung stellen, dass diese unter den im Informationsfreiheitsgesetz geregelten Voraussetzungen verpflichtet ist, Zugang zu Informationen zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris, Rn. 45; auch VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 K 50.17 –, juris, Rn. 24. Auch im Übrigen ist kein tragfähiger Ansatz erkennbar, weshalb sich die Antragsgegnerin als Auftraggeberin der anwaltlichen Stellungnahme und informationsverpflichtete Behörde – entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG zur Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO entwickelten Grundsätze – auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG i. V. m. § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO berufen können sollte. Vielmehr werden sowohl die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers als auch diejenige des Anwalts in den einschlägigen Normen zum Schutz des Geheimnisses eines Mandanten identisch geregelt. So wird etwa die Strafbarkeit des Wirtschaftsprüfers und des Rechtsanwalts wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen in derselben Vorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB normiert. Ebenso wird die Dispositionsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich der jeweiligen Verschwiegenheitspflicht („Herr des Geheimnisses“) von der Rechtsordnung gleichbehandelt. Dies zeigt sich etwa darin, dass nach sämtlichen Prozessordnungen sowohl dem Wirtschaftsprüfer als auch dem Rechtsanwalt als Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (jeweils geregelt in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. § 98 VwGO i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und der Mandant als Auftraggeber den beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Anwalt von seiner Schweigepflicht entbinden kann (§ 53 Abs. 2 StPO, § 385 Abs. 2 ZPO bzw. § 98 VwGO i. V. m. § 385 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin aus den dargelegten Gründen nicht auf das Berufsgeheimnis der von ihr mandatierten Kanzlei berufen kann, fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Antragsgegnerin, inwieweit die begehrte Stellungnahme aus dem Jahr 2012 überhaupt von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betroffen und damit geschützt sein kann. Der allgemeine, pauschale Verweis der Antragsgegnerin auf schützenswerte Belange – namentlich den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses als Bestandteil der Berufsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts (Art. 12 GG) und das hiermit zusammenhängende rechtsstaatliche Interesse an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (Art. 20 Abs. 3 GG) – genügen ohne einen auf den konkreten Einzelfall bezogenen Vortrag dem Darlegungserfordernis nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin auch nicht im Einzelnen dazu vorgetragen, ob sie einen Verzicht der beauftragten Rechtsanwälte auf die Verschwiegenheitspflicht angefragt hat, diese sich mithin überhaupt auf ihr Berufsgeheimnis berufen, vgl. zu diesem Aspekt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 10 S 320/20 –, juris, Rn. 24; darauf Bezug nehmend VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 125 f. Die Antragsgegnerin hat lediglich ausgeführt, dass sie selbst keine Zustimmung zur Offenlegung der vom Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte geschützten Informationen erteilt habe. Die Voraussetzungen des Versagungsgrunds des § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG ist grundsätzlich einschlägig, weil ein „laufendes Gerichtsverfahren“ zwischen den Beteiligten gegeben ist. Laufend ist ein Gerichtsverfahren, wenn die Klage bereits anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 93. Zwischen den Beteiligten ist ein Zivilklageverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig, das noch nicht beendet ist. Das Bekanntwerden der anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 hat jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung dieses anhängigen Zivilgerichtsverfahrens. § 3 Nr. 1 lit. g IFG schützt die Ordnungsgemäßheit der Durchführung von Gerichtsverfahren und bestimmter Verwaltungsverfahren. Er dient dem Schutz der Rechtspflege und des Gesetzesvollzugs. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43/10 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 –, juris, Rn. 121; Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 119. Schutzgut des § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG sind hingegen nicht die prozessualen Chancen eines Prozessbeteiligten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 16 ff. Eine „nachteilige Auswirkung“ auf ein Gerichtsverfahren ist demzufolge nur dann gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht. Hingegen genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung zu befürchten sind. Anders gewendet: Der Ausschlussgrund dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens bzw. eines Verwaltungsverfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden. Die Vorschrift schützt dagegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht; der Schutz verfahrens- oder materiell-rechtlicher Positionen einer Behörde wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nicht erfasst, dieses Anliegen liegt vielmehr jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 7 C 32/98 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43/10 –, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 –, juris, Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 15 A 1529/13 –, juris, Rn. 26 f.; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 97 ff. Dies gilt auch und gerade, wenn die informationsverpflichtete Stelle – wie die Antragsgegnerin – eine Bundesbehörde ist. Dies wird schon an der differenzierenden Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 a.E. des Berliner IFG deutlich, die ausdrücklich bestimmt, dass das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht besteht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. Nachteilige Auswirkungen im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. g IFG sind zudem nur dann gegeben, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung der Effektivität des gerichtlichen Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 1578/15 –, juris, Rn. 161; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 –, juris, Rn. 123 f. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin begehrte Vorlage der anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 den Ablauf des zwischen den Beteiligten laufenden – vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen – Gerichtsverfahrens entsprechend beeinträchtigen könnte. Auch insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung konkreter Tatsachen durch die Antragsgegnerin, die eine Beeinträchtigung des anhängigen Zivilgerichtsverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. So bezieht sich der Vortrag der Antragsgegnerin zum Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG im Eil- sowie im zugehörigen Klageverfahren lediglich auf die zwei Stellungnahmen der hiesigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, nicht aber auf die im Eilverfahren allein streitgegenständliche anwaltliche Stellungnahme aus dem Jahr 2012. Sollte die Antragsgegnerin den Versagungsgrund gemäß § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG doch auch im Hinblick auf die anwaltliche Stellungnahme aus dem Jahr 2012 geltend gemacht haben, würde dies nicht helfen. Denn ihr Vortrag ist auf die Darlegung allgemeiner und abstrakter Besorgnisse beschränkt. So verweist die Antragsgegnerin etwa auf einen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens potenziell erheblich störenden medialen Druck durch eine öffentliche Verbreitung der begehrten Informationen. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob der Schutz von Entscheidungsorganen oder Verfahrensbeteiligten vor einem eventuellen „Druck“, den die Öffentlichkeit oder am Verfahrensausgang interessierte Dritte oder gar die Antragstellerin selbst auf die Entscheidungsträger ausüben könnten, von dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG umfasst ist, ablehnend Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 121. Inwieweit gerade die Vorlage der – zeitlich deutlich länger zurückliegenden – anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 an die Antragstellerin einen medialen Druck herbeiführen könnte, der den ordnungsgemäßen Ablauf des vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Gerichtsverfahrens beeinträchtigen könnte, erschließt sich jedenfalls – insbesondere im Lichte der durch Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit – ohne nähere Begründung nicht. Einem etwaigen medialen Druck wird zudem bereits im Ansatz durch die lediglich eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit der Informationen auf Grundlage dieses Eilbeschlusses entgegengewirkt. Soweit sich die Antragsgegnerin (inzident bzw. sinngemäß) auch auf den Versagungsgrund gemäß § 3 Nr. 1 lit. g Var. 2 IFG berufen sollte, steht dieser dem Informationszugangsanspruch der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren haben kann. Als eine wesentliche Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren gilt das Gebot der Waffengleichheit im Zivilprozess. Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 134. Diese Vorschrift schützt allerdings ebenso wie § 3 Nr. 1 lit. g Var. 1 IFG nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht, d.h. der Schutz verfahrens- oder materiell-rechtlicher Positionen einer informationspflichtigen Stelle wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands nicht erfasst. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 112. § 3 Nr. 1 lit. g Var. 2 IFG führt nicht etwa dazu, dass der Informationszugang verweigert werden kann, weil die begehrte amtliche Information in einem (nachfolgenden) Zivilprozess Verwendung finden soll und dem Zivilprozess die Ausforschung des Prozessgegners fremd ist. Die – außerhalb der ZPO angesiedelte – materiell-rechtliche Informationspflicht des Staates nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleibt unberührt, auch wenn mit dessen Hilfe Ansprüche gegen den Staat besser durchgesetzt werden können. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 112; Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 134. Einen prozessualen Grundsatz, wonach ein materiell-rechtlich Verpflichteter aufgrund seiner Stellung als Partei eines Zivilprozesses die Erfüllung eines berechtigten Anspruchs verweigern kann, gibt es nicht. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris, Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 – 17 K 5018/09 –, juris, Rn. 41. § 3 Nr. 1 lit. g Var. 2 IFG schützt die öffentliche Hand dementsprechend nicht vor einem richtigen und gerechten Urteil im Zivilprozess, weil der Kläger seine Beweisnöte mit Hilfe des IFG zu mildern oder gar zu beheben vermag. Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 134. Angesichts dessen kann namentlich der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin verletzt sein, weil sie gegenüber der Antragstellerin aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG materiell-rechtlich auskunftspflichtig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 –, juris, Rn. 130. Das Vorliegen anderer Versagungsgründe, die dem Informationszugangsanspruch der Antragstellerin betreffend die anwaltliche Stellungnahme aus dem Jahr 2012 entgegenstehen könnten, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Insoweit bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 6 Satz 1 IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums – hier etwa das Urheberrecht – entgegensteht. Es ist bereits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der anwaltlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2012 um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt. Anhand des fehlenden bzw. unsubstantiierten Vortrags der Antragsgegnerin kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Schutz der Stellungnahme als urheberrechtliches Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG überhaupt in Betracht kommt, wofür insbesondere ein in die Gestaltung eingeflossener Arbeitsaufwand oder eine bedeutende Sachkenntnis nicht genügen, zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit anwaltlicher Schriftsätze vgl. Loewenheim/Leistner , in: Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 110; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris, Rn. 156 ff. 2. Verfügt die Antragstellerin nach alledem über einen Anordnungsanspruch, muss dies nach dem eingangs Ausgeführten in die Prüfung des Anordnungsgrundes einbezogen werden. In der so vorgenommenen Gesamtschau hat die Antragstellerin auch den nötigen Anordnungsgrund im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann sich darauf stützen, eine erhebliche, irreversible Verletzung in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu erleiden, wenn ihr Anspruch auf Zugang zu der anwaltlichen Stellungnahme nicht vor der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Düsseldorf am 5. Juli 2024 erfüllt wird. Das Informationsfreiheitsgrundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der genaue Schutzbereich dieser Informationsfreiheit bemisst sich, soweit es – wie hier – um den Zugang zu amtlichen Informationen geht, nach einfachem Recht. Die maßgeblichen Regelungen enthält insoweit das Informationsfreiheitsgesetz. Besteht also ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz, wird dieser aber nicht erfüllt, ist das Informationsfreiheitsgrundrecht verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, juris, Rn. 19, sowie BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 2.22 –, juris, Rn. 33 mit weiteren Nachweisen. So liegt der Fall hier, wie unter 1. ausgeführt. Die Antragstellerin gleichwohl darauf zu verweisen, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, würde die bereits eingetretene Verletzung in ihrem Informationsfreiheitsgrundrecht perpetuieren und vorliegend zudem in einer Verletzung des ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) münden. Informationsfreiheit ist eine zentrale Voraussetzung zur Bildung einer eigenen Meinung. Antragstellerin und Antragsgegnerin sind unterschiedlicher Auffassung zum Nutzen der streitbefangenen Stellungnahme im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Anders als die Antragsgegnerin kann sich die Antragstellerin zum Inhalt der Stellungnahme und den daraus möglichen oder – so die Antragsgegnerin – gerade nicht möglichen Folgerungen für den Zivilprozess indes keine eigene Meinung bilden, wenn sie die Stellungnahme nicht kennt. Damit wird die Antragstellerin de facto in ihren Überlegungen, wie sie den Prozess führen kann und will, zumindest beschränkt. Wenn es aber – wie oben ausgeführt – Aufgabe insbesondere der Verwaltungsgerichte ist, effektiven Rechtsschutz auch im Eilverfahren zu gewähren, kann die Zugangsgewährung zur streitbefangenen Stellungnahme nicht zuwarten, bis das Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht zur Entscheidung ansteht. Denn bis dahin hätte womöglich das zivilgerichtliche Verfahren ein Stadium erreicht, in dem die Antragstellerin kaum oder nur erschwert die Früchte aus einer obsiegenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung einsetzen könnte. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sich das Prozessrisiko der Antragstellerin nachteilig und irreversibel verändert. Das Landgericht hat – wie bereits ausgeführt – die Anträge bzw. Anregungen der Antragstellerin, die Vorlage der Stellungnahme im Zivilprozess zu bewirken, sämtlich abgelehnt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist zwar noch einmal verlegt worden, steht aber mit dem 5. Juli 2024 unmittelbar bevor, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine verwaltungsgerichtliche Hauptsacheentscheidung vorliegen wird. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa ihre Rechte zu spät oder in der falschen Reihenfolge angebracht, wie die Antragsgegnerin meint. Aus ihrer Warte konnte die Antragstellerin wegen der befürchteten Insolvenz mit dem Zivilprozess nicht länger zuwarten. Dass ihr Anspruch nach dem IFG von der Antragsgegnerin nicht bedient werden würde, musste sie nicht vorhersehen. Zur Bedeutung der Beurteilung des Insolvenzzeitpunkts sowie zur Unzumutbarkeit, die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 29 L 1319/24 – a.a.O. 3. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung stehen schließlich keine überwiegenden, besonders gewichtigen Gründe entgegen. Solche sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Da die Antragstellerin die im Wege der einstweiligen Anordnung für sie zugänglich zu machende Stellungnahme nur zu Zwecken der Prozessführung ihres beim Landgericht Düsseldorf geführten Verfahrens nutzen darf, tritt nicht die bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren übliche Folge ein, dass die Information grundsätzlich mit ihrer Freigabe allgemein weiterverbreitungsfähig wird. Die Information kann allerdings bei der Antragstellerin nicht mehr zurückgeholt werden. Diese unterliegt indes der eingangs vom Gericht tenorierten Restriktion einer Weitergabe beschränkt auf den beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.