I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „H“ zu werben: (1) „H“, (2) „Nahrungsergänzungsmittel für Gelenke, Knorpel und Sehnen mit Chondroitin, Glucosamin und Weihrauch“, (3) „ZUSAMMENSETZUNG: Unsere H bestehen aus einem hochdosierten Wirkstoffkomplex, der wichtige Komponente wie Glucosamin Pulver, Chondroitin Pulver und Hagebuttenextrakt beinhaltet.“, (4) „NATÜRLICH: In unseren H wird ein schonend hergestellter Hagebuttenextrakt sowie Weihrauchpulver aus Afrika verwendet. Beide Stoffe sind wegen ihrer allgemein bekannten Vorzüge hochdosiert enthalten“, (5) „WIRKUNG: Für die in H enthaltenen Stoffe sind offiziell 14 EU-Health Claims ausgewiesen“, (6) „Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat sind körpereigene Stoffe, die im menschlichen Bindegewebe, Knorpel und Gelenkflüssigkeit vorkommen“, (7) „H 90 Kapseln. Hochdosierter Nährstoffkomplex für Gelenke, Knorpel und Sehnen“, (8) „Die 90 H beinhalten einen hochdosierten Wirkstoffkomplex mit Glucosamin Pulver, Chondroitin Pulver“, jeweils wenn dies geschieht wie im Internet unter B abgerufen und ausgedruckt am 09.10.2023 von 11.16 bis 11.18 Uhr (Anlagenkonvolut K4) gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern I.1.-8. gekennzeichneter Stelle: , - Die Anlage K 4 ist der Entscheidung beigefügt - 2. an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Werbeaussagen für ein über das Internet vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Der Kläger legt als Anlage K 2 eine Mitgliederliste vor, aus welcher hervorgeht, dass ihm, dem Kläger, unter anderem Apotheken und Unternehmen der Heilmittelbranche, Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen sowie Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln angehören. Wegen des weiteren Inhalts der Mitgliederliste wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Der Beklagte ist Kaufmann und unter der Bezeichnung "Q" tätig. Er bot jedenfalls am 09.10.2023 auf dem Online-Marktplatz B das Nahrungsergänzungsmittel "H" an. Der Auftritt des Beklagten unter dem 09.10.2023 auf der vorgenannten Plattform lässt sich den als Anlagenkonvolut K 4 vorgelegten Screenshots entnehmen. In der der dem Anlagenkonvolut K 4 zu entnehmenden Angebotsseite der streitgegenständlichen Produkte finden sich sämtliche der mit den Klageanträgen angegriffenen Aussagen. Außerdem wurden auf der Angebotsseite Abbildungen der Vorder- und Rückseite der Produktverpackung eingeblendet. Auf der Vorderseite der Verpackung sind die Worte „Gelenke", „Knorpel" und „Sehnen" mit Ziffern versehen, die auf der Rückseite des Etiketts aufgelöst werden, indem dort entsprechende Wirkstoffe mit den für sie zugelassenen Claims genannt werden. Das Wort „Gelenke" ist mit der Ziffer 1 versehen und wird u.a. mit den Worten aufgelöst: Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen und einer normalen Funktion der Knorpel bei. Dies betrifft auch die kollagenen Fasern einer Sehne sowie Knorpel und Knochen der Gelenke Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen, auch der Knochen der Gelenke ....bei. Zink trägt... zur Erhaltung normaler Knochen, auch der Gelenkknochen bei... Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe, auch dem Bindegewebe der Gelenke, bei Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen, auch der Gelenkknochen, und zu einer normalen Bindegewebsbildung, auch der Gelenke bei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Produktinformationen und Werbeaussagen wird auf die Seiten 78 bis 81 des Anlagenkonvoluts K4 verwiesen. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2023 (Anlage K5) zur Unterlassung auf. Nach fruchtlos verlaufender Korrespondenz der Parteien erwirkte der Kläger unter dem 31.10.2023 eine einstweilige Verfügung vor der erkennenden Kammer (Az. 12 O 271/23), mit welcher dem Beklagten die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen verboten wurden. Der Beklagte verweigerte im Nachgang die Abgabe einer Abschlusserklärung. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Grundlage von §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO) zu. Bei den angegriffenen Werbeaussagen handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 LGVO. Die Angaben seien unter anderem unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 LGVO, da die in den angegriffenen Angaben genannten Stoffe nicht in der nach Art. 13 LGVO zu verabschiedenden Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben ist in der Verordnung (EU) Nr. 432 vom 16. Mai 2012 auftauchten. Darüber hinaus seien für die Stoffe Glucosaminsulfat sowie Chondroitinsulfat keine gesundheitsfördernden Wirkungen nachgewiesen. Der Beklagte sei ihm, dem Kläger, gegenüber zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Der Kläger beantragt, sinngemäß wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stellt die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede. Es fehlten Angaben des Klägers dazu, welche Umsätze seine Mitglieder mit einem Produkt erzielten, welches im Wettbewerb zum Produkt der Beklagten stehe. Der Beklagte ist der Ansicht, in der Verwendung des Begriffs „H“ liege eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Sie werde durch die auf der Rückseite abgedruckten Claim-Beschreibung zum Pinkt „Gelenke“ den Anforderungen des Art. 10 Abs. 3 HCVO gerecht. Bei den übrigen angegriffenen Angaben handele es sich entweder um Angaben, die der Wahrheit entsprächen oder solche, die überwiegend nicht gesundheitsbezogen, sondern lediglich nährwertbezogen und damit zulässig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2025, Bl. 120 ff. GA. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat die notwendige Prozessführungsbefugnis gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG. Die Anspruchsberechtigung nach dieser Vorschrift hat eine Doppelnatur und ist zugleich Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, GRUR 2006, 517, Rn. 15). Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind anspruchsberechtigt rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Der Kläger erfüllt auch hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Vorschrift in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt insoweit voraus, dass dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Begriff der „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 -, Rn. 14, juris - Der Zauber des Nordens). Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14 -, Rn. 11, juris - Bohnengewächsextrakt). Wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG genügt es aufgrund des insoweit geltenden handlungsbezogenen Mitbewerberbegriffs des UWG auch im Rahmen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, § 8, Rn. 3.36), dass der Anspruchsgegner sich durch die angegriffene geschäftliche Handlung in den Wettbewerb mit Mitgliedsunternehmen des Klägers gesetzt hat (vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - I ZR 60/70 -, Rn. 9, juris - Statt Blumen O.-Kaffee). Ein Wettbewerbsverhältnis wird regelmäßig durch die Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14 -, Rn. 11, juris - Bohnengewächsextrakt). Regelmäßig ist auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04 -, Rn. 14, juris - Krankenhauswerbung; Köhler/Feddersen, a.a.O., Rn. 3.36). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Ihm gehören unter anderem Unternehmen der Branche „Naturheilmittel“, „Apotheken“ sowie „Nahrungsergänzungsmittel, Diätetica“ an. Der Absatz des von dem Beklagten angebotenen Produkts kann sich beeinträchtigend auf den Absatz dieser Mitgliedsunternehmen des Klägers auswirken. Mit den angegriffenen Werbeaussagen wird dem beworbenen Produkt unter anderem eine positive Wirkung auf die Gelenke zugesprochen. Dass die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher auch auf Produkte zurückgreifen, die gewöhnlich - auch rezeptfrei und in Form von Nahrungsergänzungsmitteln - von Apotheken und Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln angeboten werden, oder auch auf Leistungen der Naturheilmittelbranche, liegt auf der Hand. Ein jedenfalls nicht unerheblicher Anteil der von der Werbung angesprochenen Verbraucher nimmt deshalb an, das von dem Beklagten beworbene Produkt komme als Substitut der insoweit von Apotheken angebotenen Waren sowie für Leistungen der Heilmittelbranche in Betracht, was für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 -, Rn. 33, juris - nickelfrei; KG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2022 - 5 U 1023/20 -, Rn. 23-37, juris). Da die Mitglieder der Kammer Angehörige der hier angesprochenen Verkehrskreise sind, können sie das Verkehrsverständnis auf Grund eigener Sachkunde beurteilen (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20 -, Rn. 20, juris - Kinderzahnarztpraxis). Aus den genannten Gründen besteht auch die Wechselwirkung, wonach die angegriffene geschäftliche Handlung darauf gerichtet sein muss, den eigenen Wettbewerb zu fördern und den fremden Wettbewerb zu beeinträchtigen. Dem Kläger gehört auch die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG geforderte „erhebliche“ Anzahl jener Unternehmen an. Eine solche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die Mitglieder, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in dem klagenden Verband in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 -, Rn. 14, juris - Der Zauber des Nordens). Danach ist hier eine erhebliche Anzahl im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu bejahen. Dem Kläger gehören - worauf er sich in der Klageschrift auch schriftsätzlich berufen hat - unter anderem 34 Unternehmen der Branche Naturheilmittel und sechs Apotheken an, mithin eine Anzahl, die ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausschließt (so auch KG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2022 - 5 U 1023/20 -, Rn. 23-37, juris). Um im Streitfall den Nachweis der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu führen, muss der Verband die Namen, Branchen, Umsätze und örtlichen Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder (nur) insoweit bekannt geben, als dies zur Überprüfung der Antragsbefugnis durch das Gericht und den Beklagten erforderlich ist (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., Rn. 3.68). Dem ist der Kläger mit der als Anlage K2 vorgelegten Mitgliederliste nachgekommen. Dort werden insbesondere die Mitglieder des Klägers sowie die ihnen jeweils zugeordneten Branchen im Einzelnen aufgeführt. Im Hinblick auf die hohe zweistellige Anzahl der hier relevanten Mitglieder erscheint es nicht erforderlich, dass einzelne Unternehmen nachweisen, dass sie mit dem streitgegenständlichen Produkt in Konkurrenz stehende Waren in nicht unerheblichem Maße vertreiben oder nachfragen. In der Summe ist jedenfalls von einem erheblichen Absatz auszugehen. II. Die Klage ist vollumfänglich begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung sämtlicher angegriffener Werbeaussagen gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO. Nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine solche Marktverhaltensregelung, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr. vgl. BGH, GRUR 2019, 1299 – Gelenknahrung III m.w.N.). a) Bei sämtlichen der angegriffenen Angaben handelt es um nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässige allgemein gesundheitsbezogene Angaben. aa) Bei den vom Kläger in den Ziffern I.1-8. beanstandeten Werbeaussagen handelt es sich jeweils um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Danach ist gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des "Zusammenhangs" ist weit zu verstehen und liegt bereits dann vor, wenn eine positive Wirkung auf die Gesundheit nur impliziert wird (EuGH, GRUR 2012, 1161, 1162, Rn. 34 f. – Deutsches Weintor). Ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 HCVO und in Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen. Nach Art. 13 Abs. 1 HCVO zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (lit. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (lit. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 S. 3 HCVO, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 22 – Lernstark). Aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem die Kammer aufgrund der potenziellen Nachfrage von Nahrungsergänzungsmitteln gehört, implizieren die in Ziffern 1.1 und 1.7 angegriffenen Angaben " Gelenkkapseln " und „ H 90 Kapseln. Hochdosierter Nährstoffkomplex für Gelenke, Knorpel und Sehnen “, dass die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels positive Auswirkungen auf die Gelenke habe (siehe auch OVG Magdeburg, 08.10.2018, 3 L 358/17, Rn. 47, zitiert nach Juris – Gelenk-Tabletten Plus). Der Erwerb des Produkts ist für potenzielle Käufer lediglich interessant, wenn die Einnahme positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Gelenke hat. Die Formulierungen in den Ziffern 1.2 (" Nahrungsergänzungsmittel für Gelenke, Knorpel und Sehnen mit Chondroitin, Glucosamin und Weihrauch “), 1.3 („ ZUSAMMENSETZUNG: Unsere H-Kapseln bestehen aus einem hochdosierten Wirkstoffkomplex, der wichtige Komponenten wie Glucosamin Pulver, Chondroitin Pulver und Hagebuttenextrakt beinhaltet.“) und 1.8 („ Die 90 H Kapseln beinhalten einen hochdosierten Wirkstoffkomplex mit Glucosamin Pulver, Chondroitin Pulver“ ,) stellen einen Zusammenhang zwischen den in den jeweiligen Angaben konkret bezeichneten Inhaltsstoffen und einer positiven Wirkung auf die Gelenke, Knorpel und Sehnen her. In der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Angaben erwartet der Durchschnittsverbraucher dadurch, dass die Angaben gerade diese Bestandteile der Kapseln als „für Gelenke“ bzw. „wichtige Komponenten“ bezeichnen, dass es sich insoweit um diejenigen Bestandteile der Kapseln handelt, welche die gesundheitsfördernden Wirkungen auf Gelenke haben sollen und dass es sich nicht bloß um irrelevante Beistoffe handelt. Entsprechendes gilt auch für die mit Ziffer I.4. angegriffene Angabe („ NATÜRLICH: In unseren H-Kapseln wird ein schonend hergestellter Hagebuttenextrakt sowie Weihrauchpulver aus Afrika verwendet. Beide Stoffe sind wegen ihrer allgemein bekannten Vorzüge hochdosiert enthalten “). Insoweit bezieht der Durchschnittsverbraucher die Angabe der allgemein bekannten Vorzüge in der anzustellenden Gesamtbetrachtung insbesondere unter Berücksichtigung der in den Ziffern 1.2 und 1.3 herausgestellten Wirkungen der beiden Stoffe ebenfalls auf die Vorzüge für die Gelenkfunktion. Auch die Verwendung der Angabe „hochdosiert“ impliziert wiederum eine gesundheitsförderliche Wirkung der Stoffe. Die mit Ziffer 1.5 beanstandete Aussage (" WIRKUNG: Für die in H enthaltenen Stoffe sind offiziell 14 EU-Health Claims ausgewiesen ") stellt über die Nennung der Health Claims einen konkreten Gesundheitsbezug her. Die Angabe in Ziffer 1.6 („Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat sind körpereigene Stoffe, die im menschlichen Bindegewebe, Knorpel und Gelenkflüssigkeit vorkommen“ ) impliziert ebenfalls, dass die Einnahme der Kapseln positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Gelenke habe. Sie wird von dem Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung der gesamten weiteren Angaben derart verstanden, dass es für den Körper nützlich sei, diese Stoffe zu sich zu nehmen. bb) Die angegriffenen Aussagen entsprechen nicht den Anforderungen von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Es handelt sich jeweils um Verweise auf allgemeine, nicht-spezifische Vorteile des Produkts für die Gesundheit im Allgemeinen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, die nur zulässig sind, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. (1) Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder nach Art. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (BGH, GRUR 2016, 1200, 1202, Rn. 24 – Repair-Kapseln). Der Ausdruck "Gelenkkapseln" (Ziffer I.1.) suggeriert positive Auswirkungen auf die Gelenke, erklärt jedoch nicht, welcher Inhaltsstoff diese Wirkung in welcher Weise hervorrufen soll (vgl. auch OVG Magdeburg, 08.10.2018, 3 L 358/17, Rn. 56, 60, zitiert nach Juris – Gelenk-Tabletten Plus). Auch die Werbung mit "Nahrungsergänzungsmittel für Gelenke, Knorpel und Sehnen mit Chondroitin, Glucosamin und Weihrauch" (Ziffer I.2.) erklärt nicht, inwiefern diese Stoffe die Gesundheit dieser Körperteile fördern sollen. Entsprechendes gilt auch für die mit Ziffer I.3., I.4., I.7. und I.8. angegriffenen Aussagen. Mit dem Verweis auf 14 EU-Health-Claims (Ziffer I.5.) wird aufgrund des Gesamtzusammenhangs ebenfalls eine unspezifische positive Wirkung auf die Gelenkgesundheit suggeriert. Die mit Ziffer I.6. angegriffene Aussage, dass die genannten Bestandteile körpereigene Stoffe seien, die im menschlichen Bindegewebe, Knorpel und Gelenkflüssigkeit vorkommen, ist ebenfalls ein allgemeiner, nicht-spezifischer Verweis. Zwar ergibt sich daraus, dass die Stoffe bereits von Natur aus im menschlichen Körper vorhanden sind, es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob etwa eine zusätzliche Aufnahme die Gesundheit weiter verbessern kann, oder ob es darum geht, einem möglichen Defizit vorzubeugen. (2) Die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO geltenden Anforderungen sind für sämtliche angegriffene Werbeaussagen nicht erfüllt, da ihnen jeweils keine ausreichenden in einer der Listen nach Art. 13 HCVO oder Art. 14 HCVO enthaltenen, speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind. Art. 10 Abs. 3 HCVO ist nach Sinn und Zweck der Verordnung und mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot dahingehend auszulegen, dass sich die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Verweis im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO beizufügen sind, nicht beliebig oder gar willkürlich sein dürfen, sondern sich inhaltlich auf diesen Verweis beziehen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die (wenn auch unspezifische) Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: die Gelenke) bezieht und eine inhaltliche korrespondierende Bezugnahme daher grundsätzlich möglich ist. Die Ausnahmeregelung beruht darauf, dass eine allgemeine, nichtspezifische Angabe für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information darstellt, sondern ergänzungsbedürftig ist. Art. 10 Abs. 3 HCVO dient insofern dem Zweck, dem Verbraucher die Bedeutung der Angabe im Kontext der Ernährung deutlich zu machen, wobei dieser Zweck nur dann erreicht werden kann, wenn die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben auch tatsächlich einen inhaltlichen Bezug zu der in Rede stehenden (unspezifischen) Werbeaussage haben (vgl. OVG Magdeburg, 08.10.2018, 3 L 358/17, Rn. 72 ff., zitiert nach Juris – Gelenk-Tabletten Plus; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2023 – 1 A 122/20, zitiert nach Juris). Zwar enthält die angegriffene Produktwerbung in Form der abgebildeten Angaben auf der Produktverpackung ergänzende Angaben, die zumindest teilweise zugelassene Angaben nach der HCVO sind, allerdings wird ein hinreichender Bezug zu der suggerierten positiven Wirkung für die Gelenke nicht hergestellt. So weist die Produktverpackung etwa die Angabe auf, dass Vitamin D und C, Magnesium, Mangan und Zink zur Erhaltung normaler Knochen beitragen. Es wird jedoch nicht erklärt, inwiefern dies auch positive Auswirkungen auf die Gelenkgesundheit haben soll. Sofern der Beklagte vorträgt, dass Knochen auch in Gelenken vorkommen, mag dies zutreffen, überspannt jedoch den Rahmen der zugelassenen Health-Claims. Die zugelassene Angabe erlaubt lediglich die Behauptung, dass sie zur Erhaltung normaler Knochen beitrage, nicht aber, dass sie allgemein zur Gesundheit der Gelenke beitrage (vgl. OVG Magdeburg, 08.10.2018, 3 L 358/17, Rn. 80, zitiert nach Juris – Gelenk-Tabletten Plus). Für die übrigen streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben sind ebenfalls keine ausreichenden, spezifischen und passenden zugelassenen Angaben vorhanden. Für die jeweiligen gesundheitsbezogenen Angaben zur suggerierten Wirkung des enthaltenen Glucosamin Pulvers, Chondroitin Pulvers, Hagebuttenextrakts und des Weihrauchs fehlt es gänzlich an beigefügten Angaben. Der Angabe "WIRKUNG: Für die in H enthaltenen Stoffe sind offiziell 14 EU-Health-Claims ausgewiesen.", ist ebenfalls keine spezifische zugelassene Angabe beigefügt. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen der in der Liste enthaltenen zugelassenen Angaben die behauptete Wirkung konkret beruht (vgl. LG Hamburg, 06.10.2020, 416 HKO 34/20, Rn. 29). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es für die in dem Produkt enthaltenen Stoffe tatsächlich 14 zugelassene Health-Claims gibt, denn diese vermögen nicht die mit der Angabe suggerierte positive Wirkung auf die Gelenke zu belegen, die zur Aufklärung der Verbraucher erforderlich wäre (vgl. LG Hamburg, 06.10.2020, 416 HKO 34/20, Rn. 29 f.). b) Darüber hinaus verstoßen die gesundheitsbezogenen Angaben hinsichtlich des beigefügten Chondroitins, Glucosamins, Hagebuttenextrakts und Weihrauchs gegen die allgemeine Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO. Nach dieser Vorschrift sind gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Die Beweislast für die positive Wirkung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 HCVO dem Unternehmer, der diese Angabe gemacht hat (EuGH, GRUR 2020, 1230, 1232, Rn. 48 – KO/Mezina). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer substantiierten Behauptung seitens des Beklagten unter Beweisantritt, dass die Stoffe Chondroitin, Glucosamin, Hagebuttenextrakt und Weihrauch eine nachweisbare Wirkung entfalten. c) Es besteht die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es zu identischen oder zumindest im Kern gleichen Verletzungshandlungen kommen kann (stRspr. vgl. BGH, GRUR 1997, 397). Die vermutete Wiederholungsgefahr kann der Verletzer grundsätzlich nur durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Insbesondere genügt nicht die bloße Behauptung, das beanstandete Verhalten eingestellt zu haben. Insofern ist unerheblich, dass der Beklagte einwendet, das Produkt sei derzeit auf B nicht verfügbar. Darüber hinaus hat der Beklagte sich nach Erlass der einstweiligen Verfügung dieser nicht abschließend unterwerfen wollen und nach wie vor an seiner Rechtsauffassung festgehalten, dass die Werbung zulässig sei, weshalb weiterhin mit einer Zuwiderhandlung zu rechnen ist. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu II. begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Ersatz der Kosten seiner Abmahnung in Höhe von 238,00 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit gemäß § 13 Abs. 3 UWG i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Abs. 2 der Vorschrift entspricht. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, wurden insofern in der Vergangenheit Beträge von 350,00 EUR zzgl. 7 % MwSt zugesprochen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen , 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 132). Der Kläger hat anteilige Personal- und Sachkosten für die Abmahnung in Höhe von 238,00 EUR dargelegt, wobei die der Berechnung zugrunde liegenden Tatsachen von der Beklagten nicht bestritten worden sind. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann ab dem 24.02.2024 Verzugszinsen verlangen, da dem Beklagten die Klage am 23.02.2024 zugestellt wurde. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 48.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. von Gregory Hengemühle Dr. Fleckenstein