Urteil
1 A 122/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0418.1A122.20.00
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Leitsätze
1. Zum Verbot des Inverkehrbringens von Nahrungsergänzungsmitteln in Verbindung mit der Abbildung eines anatomisch gebeugten Knies.(Rn.34)
2. Die Verwendung einer Abbildung eines gebeugten Knies auf den Verpackungen der streitgegenständlichen Produkte in Verbindung mit deren jeweiligen Bezeichnungen wird nicht von der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe zu Vitamin C „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ umfasst und stellt insofern eine unzulässige Erweiterung dessen dar, wodurch sie gegen Art 3 i.V.m. Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006 verstößt.(Rn.36)
(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verbot des Inverkehrbringens von Nahrungsergänzungsmitteln in Verbindung mit der Abbildung eines anatomisch gebeugten Knies.(Rn.34) 2. Die Verwendung einer Abbildung eines gebeugten Knies auf den Verpackungen der streitgegenständlichen Produkte in Verbindung mit deren jeweiligen Bezeichnungen wird nicht von der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe zu Vitamin C „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ umfasst und stellt insofern eine unzulässige Erweiterung dessen dar, wodurch sie gegen Art 3 i.V.m. Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006 verstößt.(Rn.36) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 26. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung vom 26. September 2019 ist Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (VO (EU) 2017/625). Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt; für seine Rechtmäßigkeit ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, weil es der Klägerin ersichtlich um die Aufhebung des Verwaltungsaktes im gegenwärtigen Zeitpunkt (und für die weitere Zukunft) geht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juni 2022 – 14 LB 2/22 –, Rn. 53, juris). Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV gilt die jetzt geltende Verordnung (EU) 2017/625 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Vorschrift des Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ist gegenüber den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Bereich des Lebensmittelrechts wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorrangig anzuwenden (vgl. zum Anwendungsvorrang VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020 – 15 A 819/18 –, juris Rn. 19 ff.; zu Art. 54 der Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 7/14 –, BVerwGE 153, 335-353, juris Rn. 11). Nach Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden im Falle eines festgestellten Verstoßes u. a. die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert (Art. 138 Abs. 1 lit. b). Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Abs. 1 Satz 2). Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 tätig werden, ergreifen sie gemäß Art. 138 Abs. 2 alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 zu gewährleisten. Insbesondere können sie in Bezug auf Lebensmittel zur Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a VO (EU) 2017/625) das Inverkehrbringen von Waren beschränken oder verbieten (Art. 138 Abs. 2 lit. d VO (EU) 2017/625). Dass die angegriffene Untersagungsverfügung auf Vorschriften des LFGB gestützt ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel ist im LFGB im Abschnitt 7 „Überwachung“ in den §§ 38 ff. geregelt. Die Beklagte hat die von ihr angeordneten Maßnahmen auf § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung gestützt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde unter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen. Sie kann insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (Abs. 2 Nr. 3 alte Fassung). Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29/87 – BVerwGE 80, 96 (98) und vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 – Buchholz 451/20 § 33c GewO Nr. 8 Rn. 16). So liegt der Fall hier. Eine Wesensveränderung liegt bei einem Austausch von § 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LFGB a.F. gegen Art. 138 Abs. 2 lit. d) VO (EU) 2017/625angesichts der inhaltlichen und strukturellen Vergleichbarkeit der Vorschriften auch in Bezug auf die Ermessensbetätigungen nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 3 C 7/14 –, juris Rn. 15). Sowohl die Vorschrift des Art. 138 der Verordnung als auch § 39 LFGB a.F. verpflichten die zuständigen Behörden zum Einschreiten, wenn Bestimmungen nicht eingehalten werden; lediglich die Auswahl der geeigneten Maßnahmen steht nach beiden Normen im Ermessen der Behörde. Die Voraussetzungen des Verbots des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte unter den Bezeichnungen „D system Glucosamin Plus xx“, „D aktiv Glucosamin Extra xx“ und „D aktiv Gelenk xx“ in Verbindung mit der Abbildung eines anatomisch gebeugten Knies sind vorliegend erfüllt. Die im angegriffenen Bescheid vom 26. September 2019 festgestellten Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften rechtfertigen das Verbot des Inverkehrbringens der Produkte in der gegenständlichen Aufmachung. Unstreitig ist, dass es sich bei den vorgenannten Produkten um Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/46/EG handelt, die als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002) gelten, weil sie zum Verzehr durch Menschen, mithin zur Aufnahme durch diese, bestimmt sind. Die Verwendung der Abbildung eines gebeugten Knies auf den Verpackungen der streitgegenständlichen Produkte in Verbindung mit deren jeweiligen Bezeichnungen wird nicht von der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe zu Vitamin C „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ umfasst und stellt insofern eine unzulässige Erweiterung dessen dar, wodurch sie gegen Art. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 verstößt. Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt die Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben, die bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die an Endverbraucher abgegeben werden. Unter den Begriff der Lebensmittel fallen auch Nahrungsergänzungsmittel, Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG. Gemäß Art. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Bei der Abbildung eines anatomisch gebeugten Knies in Verbindung mit den Bezeichnungen der drei streitgegenständlichen Produkte handelt es sich um eine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 im Allgemeinen und um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO im Besonderen. Der Begriff „Angabe“ meint dabei jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der VO). Eine Angabe ist „gesundheitsbezogen“, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO). Der Begriff des „Zusammenhangs“ ist dabei, wie auch die Klägerin annimmt, weit zu verstehen, da die Definition weder genauere Angaben zu der (Un)mittelbarkeit des Zusammenhangs noch zu dessen Intensität oder Dauer enthält (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10 –, juris Rn. 34). Der Begriff erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels nahelegt sowie jeden Zusammenhang, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10 – juris Rn. 35, 38; sowie BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15 –, juris Rn. 19; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist nach dem Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und richtet sich nach den in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen (vgl. BGH, 7. April 2016 – I ZR 81/15 –, juris Rn. 19). Danach stellt die beanstandete Abbildung eines anatomisch gebeugten Knies in Verbindung mit den Bezeichnungen der streitgegenständlichen Produkte „D system Glucosamin Plus xx“, „D aktiv Glucosamin Extra xx“ und „D aktiv Gelenk xx“ einen solchen Zusammenhang zwischen der Gesundheit des Verbrauchers und dem Verzehr des Produkts her. Alle gegenständlichen Produkte weisen auf ihrer Verpackung die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Vitamin C „Vitamin C trägt zur normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei“ bzw. „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ sowie weitere Angaben zu Inhaltsstoffen auf. Die zusätzliche Abbildung eines gebeugten anatomischen Knies bringt jeweils zum Ausdruck, dass das jeweilige Nahrungsergänzungsmittel Bestandteile enthält, die eine positive Auswirkung auf die Gelenkfunktionen insbesondere des Kniegelenks aufweist. Einem aufmerksamen Verbraucher wird aufgrund der Abbildung des sich beugenden anatomischen Knies und insbesondere bei dem Produkt „D aktiv Gelenk xx“ zusätzlich aufgrund der Bezeichnung des Produktes jedenfalls mittelbar suggeriert, dass der Verzehr des Nahrungsergänzungsmittels sich positiv auf die Gelenke und damit auf körperliche Funktionen des menschlichen Organismus auswirkt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –, juris Rn. 54). Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen gesundheitsbezogenen Angabe liegen nicht vor. Es handelt es sich um einen Verweis auf einen nichtspezifischen Vorteil im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006. Die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe unterfällt dem grundsätzlichen Verbot mit legislativer Erlaubnismöglichkeit aus Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (EuG, Urteil vom 30. April 2014 – T-17/12 –, juris), weil dieser vorschreibt, dass Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verboten sind, sofern ihnen nicht eine gemäß dieser Verordnung zugelassene und in die Liste gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Die Abbildung eines gebeugten anatomischen Kniegelenks ist in diesem Sinne nichtspezifisch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, kommt es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit a, Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15 –, juris Rn. 24 m. w. N.; sowie BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 162/16 –, juris Rn. 23). Maßgebend für die Abgrenzung ist grundsätzlich, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 – I-15 U 8/15 –, juris Rn. 64 m. w. N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –, juris Rn. 59). Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit liegen demnach vor, wenn die Wirkung für die Gesundheit nicht durch Benennung der jeweiligen konkreten körperlichen Funktion angegeben wird (Sosnitza/Meisterernst in LebensmittelR/Rathke/Hahn, 183. EL März 2022, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Abbildung nichtspezifisch ist, da sie nicht auf bestimmte, die Gesundheit unterstützende Körperfunktionen Bezug nimmt. Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich dem Produkt zwar eine positive Wirkung für Gelenke, insbesondere dem Kniegelenk entnehmen, allerdings ist weder klar, auf welche konkrete Weise eine Verbesserung eintreten soll noch durch welche konkrete Substanz des Nahrungsergänzungsmittels diese positive Wirkung herbeigeführt werden soll. Dementsprechend ist der nichtspezifischen Angabe eine weitere in der Liste nach Art. 13 der VO enthaltene spezifische Angabe beizufügen. Dies ist vorliegend grundsätzlich geschehen, da alle Verpackungen die in der Liste nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angaben zu Vitamin C enthalten. Allerdings lässt die beigefügte gesundheitsbezogene Angabe einen inhaltlichen Bezug zu den behaupteten Vorteilen gerade für die (beworbene) Gelenkgesundheit vermissen. Nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ist die gegenständliche Angabe zu Vitamin C „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen“ bzw. „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ erlaubt. Eine gesundheitsbezogene Angabe zu Gelenken, insbesondere zu Kniegelenken, ist hingegen nicht erlaubt. Das Kopplungsgebot nach Art. 10 Abs. 3 der VO ist nach Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot dahingehend auszulegen, dass die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Verweis im Sinne des Art. 10 Abs. 3 beizufügen sind, nicht beliebig oder gar willkürlich sein dürfen, sondern sich inhaltlich auf diesen Verweis beziehen müssen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verordnung, die ein hohes Gesundheits- bzw. Verbraucherschutzniveau gewährleisten will (vgl. Erwägungsgründe 1, 36 der VO (EG) Nr. 1924/2006). Der inhaltliche Bezug ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: die Gelenke) bezieht und eine inhaltliche korrespondierende Bezugnahme daher grundsätzlich möglich ist (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –, juris Rn. 72; so auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 3 B 53/18 –, juris Rn. 15). In diesem Fall muss der unspezifischen Angabe eine „passende“ zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden, also eine solche, die sich inhaltlich auch auf diesen Teil der Gesundheit bezieht bzw. hiermit korrespondiert (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Wenn es – wie vorliegend – um die Bedeutung eines Nährstoffs für eine bestimmte Körperfunktion im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geht, erstreckt sich die inhaltliche „Reichweite“ der zugelassenen (und insoweit auch wissenschaftlich abgesicherten) gesundheitsbezogenen Angabe ausschließlich auf diese Körperfunktion (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –, juris Rn. 76, das Gericht hält dieses Verständnis der Regelung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für einen „acte clair“, hierzu: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, CILFIT – Rn. 16), weshalb es insoweit auch keine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV für erforderlich hält, a.a.O. Rn. 77). Diese Voraussetzungen liegen bei den gegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben nicht vor. Die Abbildung eines gebeugten Kniegelenks geht über die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Vitamin C hinaus. Dasselbe gilt für die Bezeichnung „Gelenk xx“ im Produktnamen des streitgegenständlichen Produkts „D aktiv Gelenk xx“. Mit ihr wird eine positive Wirkung für Gelenke, insbesondere das Kniegelenk, suggeriert, das nicht gleichbedeutend mit den in der zugelassenen Angabe zu Vitamin C genannten Kollagenbildung in Verbindung mit der Knorpel-/Knochenfunktion zu bewerten ist. Insofern vermag sich die Klägerin für die Funktion des Produkts für die Gelenke nicht auf die nach dem Anhang der Verordnung Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe für Vitamin C und im Übrigen auch nicht auf die für Zink, Kupfer, Vitamin D und K berufen. Auch der Einwand der Klägerin durch die Abbildung des gebeugten anatomischen Knies erfolge gerade keine Erweiterung des Wortlauts der Angabe zu Vitamin C auf die Gelenkfunktionen, da die Klägerin lediglich eine Funktion für Knochen und Knorpel beschreibe, die Bestandteile des Gelenks seien, trägt nicht. In Bezug auf den Inhaltsstoff Vitamin C ist nach dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 eine gesundheitsbezogene Angabe nur insoweit zulässig als hiermit die positive Wirkung für eine „normale Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen“ bzw. für eine „normale Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion“ herausgestellt wird. Angaben über eine positive Auswirkung dieses Stoffes hinaus, insbesondere auf Funktion und Erhalt der Gelenke, erlaubt die Verordnung hingegen nicht. Dasselbe gilt auch für die Inhaltsstoffe Zink, Kupfer, Vitamin K und D. Bei den Gelenkfunktionen handelt es sich um selbständige und von anderen Körperfunktionen zu unterscheidende Funktionen. Insbesondere sind Knochen nicht mit Gelenken gleichzusetzen. Gelenke stellen lediglich eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Knochen her, das bedeutet jedoch nicht, dass der Knochen nicht auch ohne Gelenkverbindung intakt und funktionsfähig ist (VG Magdeburg, Urteil vom 28. November 2017 – 1 A 118/16 –, juris Rn. 50). Dann kann die spezielle Angabe „Vitamin C trägt zur normalen Kollagenbildung zur normalen Funktion der Knochen bei“ nicht uneingeschränkt auch auf Gelenke, insbesondere das Kniegelenk übertragen werden, mit der Folge, dass die spezielle gesundheitsspezifische Angabe gerade nicht geeignet ist, die nichtspezifische Angabe zu konkretisieren. Die farbliche Ausgestaltung ändert daran nichts, auch wenn die Klägerin sich darauf beruft, dass die Knochen und die als Knorpel gedachten Linien in der Abbildung jeweils andersfarbig zum Hintergrund hervorgehoben werden. Eine vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Verpackung suggeriert, dass die inhaltlichen Wirkstoffe insbesondere für das Kniegelenk eine positive Wirkung haben. Der Verbraucher erkennt durch die Abbildung der Knochen und Teile des Ober- und Unterschenkels ein „gebeugtes Knie“ als Gesamteindruck. Inwiefern es sich bei den farblichen Linien zwischen den dargestellten Knochen um Knorpel, Kollagen oder anderen Bestandteilen (etwa Schleimbeutel) handeln soll, bleibt hingegen offen. Die Verpackungen sind insgesamt farblich ausgestaltet Der Fokus liegt hier somit auf dem gesamten Knie. Angesichts dessen, dass Knorpel und Kollagen nicht nur in den Kniegelenken vorkommen, wäre es der Klägerin möglich gewesen, eine neutralere Darstellung zu wählen. Die inhaltliche „Reichweite“ der gegenständlichen Angabe zu Vitamin C erstreckt sich somit allenfalls auf Gelenkbestandteile. Insofern überzeugt auch der Einwand der Klägerin nicht, dass Verbraucher durch die Abbildung eines gebeugten Kniegelenks nicht in die Irre geführt würden, da Knorpel und Knochen zwangsläufig einen Bezug zu Gelenken herstellten. Ein solch beliebig gearteter Bezug wird der gebotenen restriktiven Auslegung des Art. 10 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 im Hinblick auf die Zulassung gesundheitsspezifischer Angaben zugunsten des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 28. November 2017 – 1 A 118/16 –, juris Rn. 48f.). Ein durchschnittlicher Verbraucher wird im Übrigen nicht so medizinisch versiert sein, dass er zwischen den Wirkungen für Knochen/Knorpel und Gelenken unterscheiden kann, sondern wird die Wirkung der Inhaltsstoffe durch die Abbildung eines Kniegelenks unmittelbar auf dieses beziehen. Dies gilt auch für die Produktbezeichnung „Gelenk xx“. Insofern ändert im Falle des Produkts „D Glucosamin Extra xx“ auch der orangefarbenen Störer „Knorpel + Knochen Funktion“ nichts an dem Gesamteindruck der Verpackung, der eine Wirksamkeit für das Kniegelenk impliziert. Aufgrund dessen scheidet die Heranziehung der Liste als Beleg für die mit der streitgegenständlichen Angabe verbundene Abbildung eines anatomisch gebeugten Knies sowie der Bezeichnung „Gelenk xx“ aus. Es fehlt vorliegend der erforderliche inhaltlich korrespondierende Bezug zwischen der beigefügten speziellen gesundheitsbezogenen Angabe und den in Rede stehenden unspezifischen Angaben. Die Wirkung des abgebildeten gebeugten Knies wird darüber hinaus zumindest verstärkt durch die drucktechnische Hervorhebung des Stoffs Glucosamin bzw. Chondroitin auf den Verpackungen.Gesundheitsbezogene Angaben zuGlucosamin- und Chondroitinverbindungen in Bezug auf Wirkungen für Gelenke sind nicht – wie beantragt – aufgrund angenommener fehlender wissenschaftlicher Nachweise auf Empfehlung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit von der EU-Kommission zugelassen worden. Produkte, die Glucosaminverbindungen enthalten, sind jedoch zur Linderung von Symptomen leichter bis mittelschwerer Arthrose des Kniegelenks als Arzneimittel zugelassen. Die Klägerin vertreibt – worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – ein entsprechendes Produkt als Arzneimittel. Die besondere Hervorhebung des Stoffs Glucosamin ist in diesem Zusammenhang geeignet, die durch die Darstellung des gebeugten Knies hervorgerufene Vorstellung des Verbrauchers von einer Wirkung auf Gelenke, insbesondere das Kniegelenk, zu festigen. Die Verwendung der Bezeichnung „Gelenk xx“ stellt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Phantasiebezeichnung dar und ist nicht durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht. Dass es sich bei der Bezeichnung „Gelenk xx“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, wurde bereits dargelegt. Dennoch ist die Norm anwendbar, auch wenn es sich dem Wortlaut entsprechend nicht nur um eine Angabe handelt, die als gesundheitsbezogen aufgefasst werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, C-299/12 –, juris Rn. 30; ebenso: Sosnitza/Meisterernst in LebensmittelR/Rathke/Hahn, 183. EL März 2022, VO (EG) 1924/2006 Art. 1 Rn. 31). Inwiefern es sich bei dem Produktnamen „Gelenk xx“ um eine Phantasiebezeichnung handeln soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Phantasiebezeichnungen sind nach allgemeinem Sprachgebrauch Angaben, die sich zwar auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe beziehen, jedoch keine Information über Art oder Herkunft oder sonstige Umstände des Erzeugnisses enthalten müssen. Eine mehr oder weniger deutliche Bezugnahme auf Art oder Herkunft des betreffenden Erzeugnisses schließt jedoch Phantasiebezeichnungen nicht aus. Phantasiebezeichnungen unterscheiden sich von üblichen Bezeichnungen der Lebensmittel dadurch, dass sie frei erfunden, also nicht aus dem üblichen Sprachgebrauch übernommen sind (Sosnitza/Meisterernst in LebensmittelR/Rathke/Hahn, 183. EL März 2022, VO (EG) 1924/2006 Art. 1 Rn. 38). Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der Produktbezeichnung „Gelenk xx“ nicht um eine Phantasiebezeichnung, da der Verbraucher einen konkreten Bezug zu Gelenken herstellen kann. Ungeachtet dessen ist Art. 10 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 die maßgebliche Regelung, wenn es sich bei gesundheitsbezogenen Angaben in Phantasiebezeichnungen um eine (wie hier) nichtspezifische Angabe im Sinne der Norm handelt (Sosnitza/Meisterernst in LebensmittelR/Rathke/Hahn, 183. EL März 2022, VO (EG) 1924/2006 Art. 1 Rn. 35). Demnach müssen auch Phantasiebezeichnungen, die eine, wenn auch unspezifische gesundheitsbezogene Angabe darstellen, einen inhaltlichen Bezug zu den beigefügten zulässigen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben aufweisen. Anderenfalls könnten die Vorschriften der Verordnung mit Hilfe der Ausgestaltung von Angaben als Marken, Handelsmarken oder Phantasiebezeichnungen umgangen werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –, juris Rn. 89 m.w.N.). Dass der streitgegenständliche Produktname „Gelenk xx“ einen solchen inhaltlichen Bezug zu den beigefügten spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nicht herstellt, wurde bereits dargelegt, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung. Die Klägerin ist ein deutsches Pharmaunternehmen mit Sitz in A-Stadt, das unter anderem Nahrungsergänzungsmittel unter der Marke „D“ vertreibt. Dazu gehören auch die streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel „D system Glucosamin Plus xx“, „D aktiv Glucosamin Extra xx“ sowie „D aktiv Gelenk xx“. Auf allen Produktverpackungen wird jeweils ein anatomisches, gebeugtes Knie mit einem Teil des Ober- und Unterschenkels sowie den Knochen abgebildet. Zwischen den Knochen des Ober- und Unterschenkels befinden sich zudem farblich hervorgehobene Linien. Die Verpackung des Produktes „D System Glucosamin Plus xx“ enthält die für Vitamin C genehmigte gesundheitsbezogene Angabe „Vitamin C trägt zur normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“. Auf der Rückseite der Verpackung sind die zugelassenen Angaben für Zink „Zink trägt zum Erhalt der normalen Knochen bei“ sowie für Kupfer „Kupfer leistet einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Bindegewebes“ beigefügt. Auch auf der Vorderseite der Verpackung des Produktes „D aktiv Glucosamin Extra xx“ wird mit der oben genannten genehmigten Angabe zu Vitamin C geworben. Die Rückseite dieses Nahrungsergänzungsmittels enthält ferner die für Kupfer zugelassene Angabe „leistet darüber hinaus einen Beitrag zum Erhalt von normalem Bindegewebe“. Zudem befindet sich auf der Vorderseite der Verpackung ein orangefarbener Pfeil mit den Begriffen „Knorpel + Knochenfunktion“, der auf die Inhaltsstoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat zeigt. Die Vorderseite der Verpackung des Produktes „D aktiv Gelenk xx“ enthält auf einem blauen Pfeil die Begriffe „Knorpel + Knochen Funktion“ sowie die Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion von Knorpel und Knochen bei“. Auf der Rückseite stehen die zugelassenen Angaben für Vitamin K „Vitamin K leistet einen Beitrag zum Erhalt normaler Knochen“ und für Vitamin D „Vitamin D leistet einen Beitrag zum Erhalt normaler Knochen“ bzw. „Vitamin D unterstützt den Erhalt der normalen Muskelfunktion“. Die Beklagte erhielt von verschiedenen Behörden in Deutschland den Hinweis, dass die genannten Verpackungen mit der Darstellung eines gebeugten Knies unzulässige gesundheitsbezogene Angaben enthalten dürften. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2019 zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel an. In dem Schreiben teilte die Beklagte mit, dass den streitgegenständlichen Produkten jeweils eine Probe entnommen und diese anschließend untersucht worden seien. Dabei seien die Probe des Produktes „D system Glucosamin Plus xx“ im Landeslabor Schleswig-Holstein und die Proben der Produkte „D aktiv Glucosamin Extra xx“ sowie „D aktiv Gelenk xx“ im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart untersucht und jeweils beanstandet worden. Die Beklagte führte aus, dass es sich bei den auf dem Umkarton der streitgegenständlichen Produkte befindlichen Angaben zu Mikronährstoffen (bspw. Vitamin C) und der Abbildung eines gebeugten Knies um eine für Nahrungsergänzungsmittel über die Pflichtkennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 NemV hinausgehende gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 handele. Für das auf allen Verpackungen deklarierte Vitamin C wäre nach der VO (EU) Nr. 432/2012 unter anderem die, auch für die Produkte verwendete, gesundheitsbezogene Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ sowie „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei“ zugelassen. Darüber hinausgehende gesundheitsbezogene Angaben zu Gelenken, insbesondere zu einem Kniegelenk verböten sich allerdings. Zwischen Gelenken und Kollagenbildung in Verbindung mit der Knorpel-/Knochenfunktion wäre zu unterscheiden. Die Wirkung der Produkte auf die Kollagenbildung in Hinsicht auf die Knorpel-/Knochenfunktion könne nicht uneingeschränkt auf die Gelenke übertragen werden. Durch die jeweiligen Produktbezeichnungen der gegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel in Verbindung mit dem auf den jeweiligen Verpackungen abgebildeten „bewegten“ Kniegelenk würde bereits auf spezielle Körperfunktionen bzw. auf einen konkreten Wirkort Bezug genommen, wodurch es sich um spezifisch zulassungspflichtige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handele. Laut EU-Gemeinschaftsregister wären bisher keinerlei gesundheitsbezogene Angaben zur Funktion der Gelenke zugelassen, sodass die Abbildung für die deklarierten Mikronährstoffe eine unzulässige Erweiterung der genehmigten Wirkaussagen darstelle. Aufgrund dessen wäre eine anatomische Abbildung eines gebeugten Knies auf den streitgegenständlichen Produkten als unzulässig angesehen worden. Die Aufmachung der Verpackungen verstieße gegen Art. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006. Zudem wäre die Aufmachung des Produkts „D aktiv Gelenk “ irreführend, weil der Eindruck erweckt würde, dass neben Vitamin C und Zink auch Glucosamin (Hydrochlorid) einen positiven Beitrag für die Gelenke leiste. Dies verstieße gegen Art. 7 Abs. 1b) und Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011. Die Klägerin wandte sich in einem Schreiben vom 19. Juni 2019 inhaltlich gegen diese Ausführungen der Beklagten. Die Beklagte erließ mit Bescheid vom 26. September 2019 eine Ordnungsverfügung und untersagte der Klägerin das Inverkehrbringen der unter den Bezeichnungen „D System Glucosamin“, „D aktiv Glucosamin + Chondroitin“ und „D aktiv Gelenk mit Glucosamin & Vitamin C + D + E + K“ angebotenen Nahrungsergänzungsmittel in Verbindung mit der Abbildung eines anatomisch gebeugten Knies auf der Verpackung, dem Umkarton oder im Zusammenhang mit anderen Werbeaussagen. In ihrer Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen des Anhörungsschreibens vom 20. Mai 2019 und verwies ergänzend auf die Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 3 L 358/17 –), das für ein als „Gelenk-Tabletten Plus“ bezeichnetes Nahrungsergänzungsmittel mit der Angabe „Vitamine, Glucosamin & Chondroitin“ sowie genehmigten gesundheitsbezogenen Angaben und der Abbildung eines menschlichen Oberkörpers in einer laufenden Bewegung rechtskräftig festgestellt habe, dass die für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendete Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1924/2006 darstelle, die in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung falle und Art. 10 Abs. 3 der VO (EG) 1924/2006 nach Sinn und Zweck der VO (EG) Nr. 1924/2006 und mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot dahingehend auszulegen sei, dass sich die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Verweis im Sinne des Art. 10 Abs. 3 beizufügen seien, nicht beliebig oder gar willkürlich sein dürften, sondern sich inhaltlich auf diesen Verweis beziehen müssten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich eine Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: Gelenke) beziehe und eine inhaltlich korrespondierende Bezugnahme grundsätzlich möglich sei. Die Rechtsauffassung des OVG Magdeburg wäre auf das streitgegenständliche Produkt „D System Glucosamin Plus“ mit der Angabe „Mit Glucosamin + Chondroitin“ in Verbindung mit der Abbildung eines anatomischen gebeugten Knies und einer genehmigen gesundheitsbezogenen Angabe zu Vitamin C übertragbar. Das Verbot des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte erging auf Grundlage von § 39 Abs. 2 Nr. 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Gegen diese Ordnungsverfügung erhob die Klägerin am 28. Oktober 2019 Widerspruch, den sie damit begründete, dass keines der streitgegenständlichen Produkte gegen die Vorgaben aus Art. 3, 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 oder Art. 7 VO (EU) 1169/2011 verstoße. In Bezug auf das Produkt „D System Glucosamin Plus xx“ habe die Beklagte verkannt, dass das besagte Produkt keinerlei Aussage über Gelenkfunktionen träfe. Vielmehr diene die Abbildung des gebeugten Knies zur symbolischen Darstellung von Knorpeln und Knochen. Sie träfe weder eine Aussage über Gelenkfunktionen noch wäre die Abbildung als eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe anzusehen. Die vorderseitige Abbildung des gebeugten Knies diene dazu, dem Verbraucher eine ungefähre Kenntnis in Bezug auf Vorkommen und Funktionen von Knorpel im Körper aufzuzeigen. Die Auswahl eines Knies wäre der besonderen Geeignetheit geschuldet, da dessen rudimentärer anatomische Aufbau den meisten Verbrauchern bekannt sei, im Gegensatz zu anderen Körperteilen, in denen sich ebenfalls Knorpel befänden. Der Abbildung fehle es an über Knorpel und Knochen hinausgehende, für Gelenke aber typische Darstellungen, insbesondere von Bändern, Sehnen und kleineren Knochen. Dies würde den Eindruck des Verbrauchers verstärken, dass es sich nur um ein Präparat mit Wirkweise in Bezug auf Knorpel und Knochen handele. Letzteres würde auch dadurch verdeutlicht, dass die Knorpel im Knie farblich hervorgehoben wären. Zudem unterbleibe eine sprachliche Erwähnung von Gelenken auf der gesamten Verpackung. Für die Beurteilung, ob ein „normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher“ durch die Aufmachung der Verpackung irregeführt werden könne, wäre auf die Gesamtgestaltung abzustellen. Dies schließe die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung ein. Dementsprechend könne aus der unvollständigen Abbildung eines gebeugten Knies nicht auf die Funktion „Gesamtgelenk“ geschlossen werden, sofern die anderen Elemente der Verpackung eine solche Schlussfolgerung ausschlössen. Im Hinblick auf das Produkt „D aktiv Glucosamin Extra xx + Chondroitin“ verwies die Klägerin im Wesentlichen auf das zum vorherigen Produkt Gesagte und führte ergänzend aus, dass bei der bildlichen Gestaltung dieses Produkts die Betonung der Knorpel und Knochen sogar noch deutlicher als beim erstgenannten Produkt erfolgt wäre, indem zum einen ein orangener Pfeil auf die „Knorpel + Knochen Funktion“ verweise und zum anderen die Knorpel und Knochen bei der Abbildung des gebeugten Knies in der Komplementärfarbe blau hervorgehoben wären. In Bezug auf das dritte streitgegenständliche Produkt „D aktiv Gelenk xx mit Glucosamin & Vitamin C + D + E + K“ sei auch hier auf eine Gesamtbetrachtung des Produkts und der Verpackung abzustellen. Angesichts dessen, dass ein Gelenk ein komplexes Gebilde bestehend aus einer Vielzahl von Einzelteilen (bspw. Knochen, Knorpel, Muskeln, Schleimbeutel, Bänder etc.) wäre, vermittele die Abbildung auf der Verpackung nicht den Eindruck eines Gesamtgelenks. Der Begriff des Gelenks bedürfe aufgrund seiner Weite einer Spezifizierung, was durch die farbliche Hervorhebung der Knorpel und den blauen Hinweispfeil auf die „Knorpel + Knochen Funktion“ geschehen wäre. Ein Hinweis auf Gelenke als Gesamtes könne dieser Aufmachung nicht unterstellt werden. Es liege auch keine Irreführung des Verbrauchers vor, die sich aufgrund der Gesamtgestaltung der Verpackung nicht ergäbe. Bei dem Namen des Produkts „D aktiv Gelenk xx“ handele es sich um eine nach Art. 1 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 zulässige Phantasiebezeichnung, die gerade nicht unter Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Verordnung fiele. Dass sich „Gelenk xx“ lediglich auf den Namen des Produkts bezöge und keine Aussage über dessen Wirkung auf sämtliche Bestandteile von Gelenken träfe, würde durch die auf der Verpackung getroffenen Aussagen in Bezug auf Knorpel und Knochen und den darauf hinweisenden Pfeil deutlich. Im Übrigen würde auch auf der Rückseite der Verpackung der Begriff „Gelenk“ gänzlich fehlen. Die Bezeichnung „D aktiv Gelenk xx“ wäre, selbst wenn sie unter Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 fiele, eine zulässige unspezifische gesundheitliche Angabe im Sinne der Vorschrift. Die unspezifische gesundheitliche Angabe „Gelenk“ weise auch einen gemäß Ziffer 3 der rechtsverbindlichen Leitlinien zu Art. 10 der VO des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 24. Januar 2013 vorausgesetzten Bezug zu einer speziellen gesundheitsspezifischen Angabe auf, indem die Verpackung die Angabe zu Vitamin C enthalte. Die Angabe, dass Vitamin C zur normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion von Knorpel und Knochen beitrage, wäre geeignet, den Begriff des „Gelenks“ in Verbindung mit dem Produkt zu konkretisieren, da dem Verbraucher aufgezeigt werde, auf welchen speziellen Teil des „Gelenks“ sich das Produkt beziehe. Im Hinblick auf die durch die Beklagte in der Ordnungsverfügung in Bezug genommene Rechtsprechung des OVG Magdeburg sei festzustellen, dass es sich vorliegend um einen anderen als den in Bezug genommenen Fall handele. So gehe es im vorliegenden Fall nicht nur um Knochen, sondern auch um Knorpel, die ein unverzichtbarer Bestandteil von Gelenken wären. Die zu Vitamin C zugelassene gesundheitsbezogene Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion von Knorpel und Knochen bei“ hätte anders als die Angabe in der zitierten Entscheidung des OVG Magdeburg („mit Zink & Mangan zum Erhalt normaler Knochen“) einen inhaltlichen Bezug zu Gelenken. Insofern läge der geforderte Bezug zu einer speziellen gesundheitsspezifischen Angabe (hier der Knorpel) vor, wenn man die Bezeichnung „D aktiv Gelenk xx mit Glucosamin & Vitamin C + D + E + K“ als unspezifische gesundheitliche Angabe ansähe. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2020, zugestellt am 9. September 2020, den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass entgegen der Auffassung der Klägerin, die Abbildung des gebeugten Knies auf der Verpackung „D Glucosamin Plus xx“ nicht nur eine symbolische Darstellung ohne jeglichen Aussagewert in Bezug auf Knochen und Knorpel sei, sondern vielmehr eine über eine allgemeine Angabe zum Beitrag einer normalen Kollagenbildung hinausgehende Angabe wäre. Dies ergebe sich aus der Definition einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1924/2006. Da die zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zu der Kollagenbildung auf der Verpackung klar definiert wären, ginge die Abbildung der „Seitenansicht eines Teilbereichs des Beins mit einem gebeugten knöchernen Kniegelenk mit blauen Linien sowie angedeuteten Bändern“ über die allgemeine Angabe zu dem Beitrag einer normalen Kollagenbildung hinaus. Es handele sich bei der gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf Kollagen um einen Oberbegriff, da es für viele Gewebe im Körper ein wichtiger Bestandteil sei, sodass die Abbildung eines gebeugten Knies schon einen konkreten Wirksamkeitszusammenhang herstelle. Dass in dem Fließtext der Verpackung das Wort „Gelenk“ nicht vorkäme, wäre unerheblich, da Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 auch auf Darstellungen durch Bilder abstelle, durch die „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird“, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, […] und der Gesundheit andererseits bestehe. Zutreffend sei, dass es auf eine Gesamtbetrachtung des Produktes ankäme. Der Verbraucher nehme bei der Abbildung nicht nur die blauen Linien wahr, sondern erhalte vielmehr den Gesamteindruck eines gebeugten Knies. Die Klägerin hat am 05. Oktober 2020 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Beklagte die am 26. September 2019 erlassende Ordnungsverfügung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Demnach sei § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB nicht anwendbar gewesen, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH das Unionsrecht Vorrang vor dem nationalem Recht habe. Aufgrund dessen sei aber nicht die Norm des Art. 138 Abs. 2 lit. d) VO (EU) Nr. 2017/625 die korrekte Rechtsgrundlage gewesen, die bei Erlass der Ordnungsverfügung noch nicht in Kraft gewesen sei, sondern die Vorgängernorm des Art. 54 VO Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und h der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Weder die Abbildung eines gebeugten Knies auf den streitgegenständlichen Produkten noch die Verwendung des Begriffs „Gelenk“ in der Produktbezeichnung „D aktiv Gelenk xx“ verstießen gegen die Vorgaben der VO (EU) Nr. 1924/2006 und seien daher rechtmäßig im Verkehr. Im Hinblick auf das Produkt „D aktiv Gelenk xx“ werde durch die Abbildung eines gebeugten Knies auf der Verpackung keine Funktion für Gelenke suggeriert. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nicht alle Bestandteile eines Knies wie Bänder und Schleimbeutel abgebildet seien. Durch die farbliche Gestaltung würden gerade Knochen und Knorpel hervorgehoben, sodass hierauf und nicht auf dem Gelenk der Fokus der Darstellung liege. Zudem stelle die Abbildung des Beins mit gebeugtem Knie auch keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 dar. Zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben sei streng zu unterschieden. Der BGH habe am 25. Juni 2020 (Az. I ZR 162/16) entschieden, dass es für die Abgrenzung spezifischer und unspezifischer gesundheitsbezogener Angaben darauf ankomme, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt werde, der Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 der VO sein könne. Es handele sich bei der Abbildung des gebeugten Gelenks nur um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der VO, da sie aufgrund ihres „konturlosen Aussagegehalts“ nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könne. Eine von Art. 10 Abs. 3 der VO vorausgesetzte beigefügte spezielle gesundheitsbezogene Angabe befinde sich ebenfalls durch die zugelassene Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion von Knorpel und Knochen bei“ auf der Verpackung. Es erfolge auch keine unzulässige Erweiterung des Wortlauts der beigefügten Angabe zu Vitamin C auf eine Versorgung der Gelenkfunktion, da die Klägerin lediglich eine Funktion des Produkts für Knochen und Knorpel beschreibe, die nur Bestandteile des Gelenks seien. Hinsichtlich der Bezeichnung des Produktes mit „Gelenk xx“ handele es sich um eine zulässige unspezifische Angabe, die nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könne. Des Weiteren liege auch ein inhaltlicher Bezug zwischen der spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe zu Vitamin C und Gelenken vor, da Knorpel ein Bestandteil von Gelenken darstellten und eine Bezugnahme auf einzelne Bestandteile des Gelenks zulässig sein müsse. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2019 (3 B 53/18) sei auf den gegenständlichen Fall nicht ohne weiteres möglich, zumal das Gericht selbst darauf abgestellt habe, dass es für die Beurteilung einer gesundheitsbezogenen Angabe auf eine „einzelfallbezogene Würdigung“ ankomme. Eine unzulässige Erweiterung der zugelassenen Wirkaussage zu Vitamin C liege durch die Bezeichnung „Gelenk xx“ nicht vor. Es handele sich bei der Produktbezeichnung „Gelenk xx“ um eine nach Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 zulässige Phantasiebezeichnung. Unterhalb der Produktbezeichnung befinde sich die von der Vorschrift vorausgesetzte beigefügte gesundheitsbezogene Angabe zu Vitamin C. In der Aufzählung der Wirkstoffe werde zweimal auf die Funktion für Knorpel und Knochen hingewiesen, wodurch sich die Bezeichnung „Gelenk xx“ auf diese Gelenkbestandteile beziehe. Auch eine Irreführung liege durch die Bezeichnung nicht vor. Die Verbrauchererwartung werde dadurch erfüllt, dass unterhalb der Produktbezeichnung „Gelenk xx“ eine Konkretisierung der entsprechenden Funktion des Produkts erfolge durch die unterhalb des blauen Störers beigefügte Angabe zu Vitamin C. Aufgrund dieser Konkretisierung und den Angaben auf der Rückseite der Verpackung erhalte der Verbraucher auch keine Fehlvorstellung über die Wirkung des Produkts. Schließlich werde durch die Produktbezeichnung auch kein Beitrag von Glucosaminhydrochlorid auf Gelenke suggeriert, sodass kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011, Art. 3 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006 vorliege. Die Angaben auf Vorder- und Rückseite der Verpackung stellten lediglich eine Sachinformation über die Zusammensetzung des Produkts dar. Eine weiterführende Angabe über die Funktion von Glucosaminhydrochlorid befinde sich gerade nicht auf der Verpackung. Im Hinblick auf das Produkt „D system Glucosamin Plus xx“ macht die Klägerin geltend, die bildliche Darstellung des gebeugten Knies in Verbindung mit der auf der Vorderseite beigefügten Aussage zu Vitamin C und den auf der Rückseite aufgeführten Aussagen zu Kupfer und Zink stelle eine zulässige Darstellung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Auch hierbei handele es sich nicht um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006, da die Abbildung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könne. Die Verwendung als unspezifische Angabe gemäß Art 10 Abs. 3 der VO sei auch zulässig, da unter der Bezeichnung „Glucosamin Plus xx mit Glucosamin + Chrondoitin“ die zugelassene Angabe zu Vitamin C beigefügt sei. Dadurch werde auch die Funktion des Produktes erkennbar auf die Knorpel konkretisiert. Auch bezüglich des dritten Produkts „D aktiv Glucosamin Extra xx“ sei die bildliche Darstellung des gebeugten Knies zulässig und stelle in Verbindung mit den Angaben in dem orangefarbenen Störer „Knorpel + Knochen Funktion“ keine spezifische gesundheitsspezifische Angabe in Bezug auf eine Versorgung von Gelenken dar, welche auch nicht suggeriert werde. Auf diesem Produkt werde die entsprechende Funktion für Knochen und Knorpel sogar noch expliziter hervorgehoben durch den orangefarbenen Störer und die farbliche Gestaltung der Verpackung insgesamt. Eine Irreführung des Verbrauchers komme auch in Bezug auf dieses Produkt nicht in Betracht, da die Darstellung ausschließlich einen Bezug zu den Gelenkbestandteilen Knochen und Knorpel suggeriere. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2020 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend nimmt sie Bezug auf eine Stellungnahme des Landeslabors Schleswig-Holstein vom 16. März 2021 und macht darüber hinaus geltend, dass aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folge. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich die im Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig erweise, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert werde. Demnach würde im streitgegenständlichen Verfahren ein Wechsel der Rechtsgrundlage den Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung unberührt lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.