Beschluss
24 T 121/00
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO nicht ohne Weiteres erforderlich.
• Allein dadurch, dass auf Gläubigerseite Rechtsanwälte beteiligt sind, folgt kein Anspruch des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren.
• Ist dem Schuldner nach Anhörung der Gläubiger gemäß § 307 Abs. 3 InsO keine Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans eingeräumt worden, kann daraus kein Recht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hergeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts für Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren nicht erforderlich • Für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO nicht ohne Weiteres erforderlich. • Allein dadurch, dass auf Gläubigerseite Rechtsanwälte beteiligt sind, folgt kein Anspruch des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren. • Ist dem Schuldner nach Anhörung der Gläubiger gemäß § 307 Abs. 3 InsO keine Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans eingeräumt worden, kann daraus kein Recht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hergeleitet werden. Der Schuldner beantragte am 29.12.1999 Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung und reichte einen Schuldenbereinigungsplan ein. Das Amtsgericht ließ nach § 307 Abs. 1 InsO die Gläubiger hören; von 18 angeschriebenen Gläubigern verweigerten 11 die Zustimmung. Das Amtsgericht nahm das Verfahren gemäß § 311 InsO wiederauf und bewilligte Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung ab, die Sach- und Rechtslage sei einfach. Der Schuldner erhob Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung; das Amtsgericht wies seinen Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des Plans zurück. Die Kammer bestätigte die Entscheidung und verwarf die Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß § 4 InsO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Erforderlichkeit der Beiordnung: Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt Beiordnung nur in Betracht, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint; für das Verfahren über die Gläubigeranhörung nach § 307 Abs. 1 InsO liegt diese Voraussetzung nicht vor. • Keine Änderung/Ergänzung des Plans: Eine mögliche Erforderlichkeit kann sich nur bei Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung des Plans nach § 307 Abs. 3 InsO ergeben; das Amtsgericht hat dem Schuldner aber kein Änderungsrecht eingeräumt und entsprechende Anträge rechtskräftig zurückgewiesen, sodass die Kammer daran gebunden ist. • Insolvenzverfahrensspezifik: Das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan zielt auf gütliche Einigung und ist vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO) geprägt; die reine Parteiregelung des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet hier nicht eins zu eins Anwendung. • Waffengleichheit und Prüfungsmaßstab: Prozessuale Waffengleichheit ist gegeben, wenn bei der Erforderlichkeitsprüfung die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Fähigkeit der Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Interessen berücksichtigt werden; beides rechtfertigt hier keine Beiordnung. • Rechtliche Folge: Da die sachlichen Voraussetzungen der Beiordnung gemäß § 121 ZPO nicht vorliegen, war eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren entbehrlich. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Amtsgerichts bleibt bestehen. Die Kammer hielt die Beiordnung nach § 121 ZPO für nicht erforderlich, weil das Verfahren lediglich die Gläubigeranhörung zum Schuldenbereinigungsplan betraf, keine Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung des Plans gewährt worden war und die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens und der Amtsermittlung eine Beiordnung nicht erforderlich machten. Daraus folgt, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte und die Prozesskostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts insoweit Bestand hat. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.