Beschluss
11 T 94/03
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Stundungsanträgen sind auch Obliegenheiten zur Rücklagenbildung vor Verfahrenseröffnung zu prüfen; wer vor Einleitung der Insolvenz Zahlungen erhält, darf diese nicht grob fahrlässig zur Befriedigung anderer Gläubiger oder zum Verbrauch verwenden.
• Erhält der Schuldner im letzten Jahr vor Insolvenzantrag Zahlungen (z. B. Steuererstattung, Sparguthaben) und steht das Verfahren unmittelbar bevor, sind diese Beträge grundsätzlich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
• Wird Vermögen pflichtwidrig verbraucht, kann es bei der Prüfung der Stundung so behandelt werden, als ob der Vermögensgegenstand noch vorhanden wäre, und dadurch eine Stundung versagt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Stundung der Verfahrenskosten bei pflichtwidrigem Verbrauch kurz vor Insolvenzantrag • Bei Stundungsanträgen sind auch Obliegenheiten zur Rücklagenbildung vor Verfahrenseröffnung zu prüfen; wer vor Einleitung der Insolvenz Zahlungen erhält, darf diese nicht grob fahrlässig zur Befriedigung anderer Gläubiger oder zum Verbrauch verwenden. • Erhält der Schuldner im letzten Jahr vor Insolvenzantrag Zahlungen (z. B. Steuererstattung, Sparguthaben) und steht das Verfahren unmittelbar bevor, sind diese Beträge grundsätzlich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. • Wird Vermögen pflichtwidrig verbraucht, kann es bei der Prüfung der Stundung so behandelt werden, als ob der Vermögensgegenstand noch vorhanden wäre, und dadurch eine Stundung versagt werden. Der Schuldner beantragte Stundung der Verfahrenskosten in Höhe von 1.500 EUR im Insolvenzverfahren. Er ist verheiratet, erzielt ein Nettoeinkommen von ca. 1.900 EUR, die Ehefrau ca. 780 EUR, und im Haushalt lebt eine unterhaltsberechtigte Tochter. Vor dem Insolvenzantrag bestand nach eigenen Angaben Zahlungsunfähigkeit; 2002 scheiterte ein außergerichtlicher Einigungsversuch. Kurz vor dem Antrag erhielt der Schuldner eine Steuererstattung und hatte zuvor ein vermögenswirksames Sparguthaben von 1.142,61 EUR, das auf das Konto der Ehefrau überwiesen wurde und für andere Zwecke verwendet wurde. Gerichtsgutachten ergab, dass Einkommen und Vermögen die Kosten nicht decken; der Schuldner machte zur Steuererstattung keine Angaben. Das Amtsgericht wies den Stundungsantrag zurück; der Schuldner legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 4d Abs.1 InsO zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Wertung: Das Amtsgericht durfte bei der Prüfung der Stundung den Gedanken des § 290 Abs.1 Nr.4 InsO heranziehen, wonach die Restschuldbefreiung u.a. zu versagen ist, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor Antrag grob fahrlässig Vermögen verschwendet oder die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat. • Obliegenheit zur Rücklagenbildung: Vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens, insbesondere wenn eine außergerichtliche Einigung angestrebt wird und das Verfahren unmittelbar bevorsteht, ist der Schuldner verpflichtet, Zahlungen zurückzulegen und nicht zur Deckung nicht notwendiger Verbindlichkeiten oder zum Verbrauch zu verwenden. • Konsequenz bei Pflichtverletzung: Hat der Schuldner erhaltene Zahlungen (Steuererstattung, Sparguthaben) nicht für Verfahrenskosten zurückgelegt, kann das pflichtwidrig verbrauchte Vermögen so behandelt werden, als sei es noch vorhanden, und damit eine Stundung versagt werden. • Anwendung auf den Fall: Zusammen mit dem Sparguthaben hätte eine Steuererstattung ausgereicht, die voraussichtlichen Kosten von 1.500 EUR zu decken; da der Schuldner hierzu keine überzeugende Darstellung lieferte und die Mittel anderweitig verwendet wurden, kam eine Stundung nicht in Betracht. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen; maßgebliche Normen sind § 4 InsO und § 97 Abs.1 ZPO. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Stundungsantrags wird zurückgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass der Schuldner kurz vor Antragstellung erhaltene Zahlungen (Sparguthaben und vermutlich Steuererstattung) nicht für die Verfahrenskosten zurückgelegt hat, obwohl er aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Insolvenz zur Bildung entsprechender Rücklagen verpflichtet war. Mangels schlüssiger Angaben zur Steuererstattung und wegen Verwendung des Sparguthabens zur Befriedigung anderer Verbindlichkeiten ist von einer pflichtwidrigen Vermögensverwendung auszugehen; wäre dieses Vermögen berücksichtigt worden, hätten die voraussichtlichen Verfahrenskosten gedeckt werden können. Daher war die Stundung nicht zu gewähren; der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.