Beschluss
7 T 161/04
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2004:0624.7T161.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13. April 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.Dem Schuldner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Schuldner betrieb bis Juni 2003 in ein Einzelhandelsunternehmen im Bereich der Objekt- und Büroeinrichtung. Seine Vermögens- und Finanzlage entwickelte sich seit 2001 dergestalt, dass verwertbarem Vermögen um ein Vielfaches übersteigende fällige Verbindlichkeiten gegenüberstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Beschluss des Amtsgerichts Duisburg Bezug genommen. 4 Am 31. Mai 2002 übereignete der Schuldner seinen Steuerberatern zur Sicherung ihrer Honorarforderung die Geschäfts- und Betriebsausstattung im Verkehrswert von ca. 800,00 EUR. Weiterhin übereignete er auch einen Anhänger mit einem Verkehrswert von ca. 250,00 EUR. 5 Ende Juli 2002 beabsichtigte die , die Geschäftsbeziehungen angesichts der Bilanzen des Schuldners für das Jahr 2001 zu kündigen. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Sollsaldo des Schuldners von ca. 65.000,00 EUR. Nach Gesprächen mit dem Vorstand, bestellte der Schuldner weitere Sicherheiten zugunsten der . So trat er mit Erklärung vom 28. August 2002 sämtliche Außenstände an die Gläubigerin ab. Zudem bestätigte er die Sicherungsabtretung von zwei Lebensversicherungen aus dem Jahr 1996. Der Kredit des Schuldners wurde daraufhin verlängert und die Geschäftstätigkeit fortgeführt. Gewinne wurden in dem maßgeblichen Zeitraum durch den Schuldner nicht erzielt. 6 Am 26.06.2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Zum 01.07.2003 hat er sein Gewerbe abgemeldet. 7 Die mit Beschluss vom 27. Juni 2003 eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalterin, 8 Rechtsanwältin , kommt ihrem Gutachten vom 11. September 2003 sowie ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 02. November 2003 (GA. 58 f. und 97 f.) zu dem Ergebnis, dass der Schuldner bereits seit Juli 2002 zahlungsunfähig ist und zur Deckung der Verfahrenskosten nur ein verfügbares Vermögen im Wert von ca. 537,00 EUR zur Verfügung steht. 9 Nach Anhörung des Schuldners hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. März 2004 (GA. 141 f.) den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Schuldner nicht als vermögenslos anzusehen sei, was jedoch Voraussetzung für eine Stundung gemäß § 4 a InsO sei. Der Schuldner müsse sich nämlich so behandeln lassen, als ob noch Vermögenswerte vorhanden seien, die er zur Deckung der Verfahrenskosten verwenden müsse. Aus den Feststellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ergebe sich , dass in dem Zeitpunkt der Sicherungsübereignung der Büroausstattung sowie der Sicherungsabtretung sämtlicher Außenstände bereits absehbar gewesen sei, dass der Schuldner zumindest zahlungsunfähig gewesen sei. Zudem ergebe sich aus seiner Stellungnahme auch nicht, dass die Hoffnung bestanden habe, das Unternehmen alsbald mit Gewinn fortführen zu können. Bei dieser Sachlage wäre der Schuldner aber gehalten gewesen, entsprechende Mittel anzusparen, um ein auch auf Restschuldbefreiung gerichtetes Insolvenzverfahren in Zukunft durchführen zu können. Dass der Schuldner dies nicht getan habe, sei ihm entsprechend den zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätzen zuzurechnen. 10 Gegen den ihm am 30. März 2004 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 13.04.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. April 2004 (GA. 165 f.) begründet. Er verweist darauf, dass nach der Regelung des 11 § 4 a InsO die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten ausschließlich davon abhängig gemacht worden sei, dass das Vermögen des Insolvenzschuldners voraussichtlich nicht für die Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Eine Prognoseentscheidung sei insofern nicht gefordert. Insbesondere seien die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse gerade nicht ergänzend heranzuziehen. Die Insolvenzverwalterin habe insofern jedoch zutreffend festgestellt, dass das Vermögen des Schuldners derzeit zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreiche. 12 Mit Beschluss vom 27.05.2004 (GA. 169) hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. 13 II. 14 Die gemäß § 4 d Abs. 1 InsO statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt, weil der Schuldner nicht als vermögenslos im Sinne des § 4 a InsO anzusehen ist. 15 Grundlegende Bedingung für die Stundung der Verfahrenskosten ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dabei kommt es nicht allein auf das tatsächliche vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Stundung der Verfahrenskosten stellt ebenso wie die Prozesskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe dar. Deshalb ist auch im Rahmen dieses Verfahrens, ebenso wie im Zivilprozessrecht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Bewilligung zu verweigern, wenn der Antragsteller seine Einkünfte oder sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit vermindert hat, obwohl ihm bewußt war oder er zumindest ernsthaft damit rechnen mußte, dass ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren auf ihn zukommen werde (vgl. AG Duisburg NZI 2002, 217 m. umfangreichen w.N.). Für den Bereich des Insolvenzverfahrens folgt dies insbesondere aus dem in § 1 Satz 2 InsO normierten Grundsatz, das nur ein redlicher Schuldner Gelegenheit zur Restschuldbefreiung erhalten soll. Dies begründet für den Schuldner deutlich gesteigerte Sorgfaltspflichten (vgl. LG Duisburg NZI 2000, 184, AG Duisburg a.a.O.). Eine Restschuldbefreiung zum Nulltarif soll es nicht geben. Vielmehr zielt auch der Gesetzentwurf über die Einführung der Stundung der Verfahrenskosten nach seiner Begründung darauf, dass dem Schuldner vor Augen geführt werden soll, dass er hinreichend an der Herbeiführung der Restschuldbefreiung mitzuwirken hat (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 4 a Rnr. 3). 16 Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines redlichen Schuldners hat der Gesetzgeber u.a. in § 290 Abs. 1 InsO normiert. Diese Grundsätze sind im Rahmen der nach § 4 a festzustellenden Sorgfaltspflichten entsprechend heranzuziehen (vgl. AG Duisburg a.a.O., LG Duisburg, 11 T 94/03 Beschluss vom 28. Juli 2003, Beschluss vom 24. Juni 2003, 7 T 103/03, AG München, ZVI 2003, 292 f., zitiert nach Juris). 17 Nach § 290 Abs 1. Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung aber zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung des Antrages vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet hat. Dementsprechend hat ein redlicher Schuldner, der die Stundung von Verfahrenskosten begehrt, darauf bedacht zu sein, Rücklagen für die Verfahrenskosten anzusparen, indem er nach besten Kräften unnötige Ausgaben vermeidet und die vorhandenen oder zufließenden Vermögenswerte möglichst weitgehend bewahrt. Diese Pflicht trifft ihn nicht nur nach Einreichung des Eröffnungsantrages, sondern auch bereits in dem Zeitraum vor Antragstellung, in dem er vorhersehen kann, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch zur Herbeiführung der Restschuldbefreiung sinnvoll und naheliegend sein könnte. Dies ist hier, wie das Amtsgericht unter zutreffender Würdigung der Feststellung der Insolvenzverwalterin ausgeführt hat, der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Schuldner nach seinem eigenen Vorbringen aus von den am 31.07.2002 noch offenen Forderungen Beträge eingezogen und verwertet hat. Den Feststellungen, dass verwertbares Vermögen noch bei hinreichender Ansparung vorhanden wäre, ist der Schuldner auch im Beschwerdeverfahren letztlich nicht mehr entgegengetreten. 18 Da der Schuldner sich danach so behandeln lassen muss, als würde er über hinreichendes Vermögen verfügen, ist die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO abzulehnen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 20 Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3.800,00 EUR 21 (voraussichtliche Verfahrenskosten).