Urteil
6 O 512/04
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2005:0322.6O512.04.00
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage werden abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds. Die Beklagte schloss mit der Klägerin am einen Vertrag, in welchem sie der Klägerin als Kommanditistin beitrat und sich unter anderem verpflichtete, ab Oktober 1998 eine monatliche Einlage von 200 DM zuzüglich 5 % Agio zu erbringen. Auf der zweiten Seite des schriftlichen Vertrages befinden sich drei Unterschriften der Beklagten, nämlich unter den Erklärungen, dass der Gesellschafter den Vertragsbedingungen unterliege, dass die Beklagte darüber belehrt worden sei, dass sie den Vertrag binnen einer Woche widerrufen könne, und dass sie eine Durchschrift der Beitrittserklärung, eine Widerrufsbelehrung und einen Emmissionsprospekt erhalten habe. Darunter befinden sich die Unterschriften des Vermittlers und die Annahmeerklärung der Gesellschaft. Die Widerrufsbelehrung ist hellgrau, der übrige Text weiß unterlegt. Zwischen den einzelnen Erklärungen befinden sich dünnere gepunktete Linien, über und unter der Widerrufsbelehrung jeweils eine dickere durchgezogene Linie. Mit Schreiben vom 26.02.2004 erklärte die Beklagte den Widerruf ihrer auf Beitritt zur Fondsgesellschaft gerichteten Erklärung. Die Klägerin begehrt die Zahlung rückständiger Einlagen von 654,77 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2004 sowie den Ersatz von Bankrücklastschriftgebühren von 8,28 EUR und der Kosten einer Anschriftenprüfung von 4 EUR. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 654,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids, weitere 2 EUR ausgerechneter Zinsen sowie weitere 12,28 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Anlageberater , der den Vertrag vermittelt habe, habe sie angerufen und gefragt, ob sie Interesse an einem Informationsgespräch habe. Er habe sie dann in ihrer Wohnung aufgesucht, und bei diesem Termin sei der Vertrag unterzeichnet worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, es liege ein Haustürgeschäft vor. Der Beklagten stünden darüber hinaus Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter der Klägerin zu, da die Beratung, die in ihrem Auftrag erfolgt sei, fehlerhaft gewesen sei, und im Prospekt wesentliche Informationen verschwiegen worden seien. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass aufgrund des Fondsbeitritts der Beklagten vom 21.09.1998 keine Verpflichtung mehr besteht, monatliche Raten von 200 DM = 102,26 EUR für die Klägerin bis Laufzeitende zu erbringen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, für die Feststellungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse. Zudem habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass das Geschäft im Rahmen einer Haustürsituation geschlossen worden sei. Die Beklagte bestreitet dies. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag gemäß §§ 705 BGB, 109, 161 Abs. 1 HGB auf Zahlung von Einlagen zu. Die auf den Beitritt zur Gesellschaft gerichtete Erklärung der Beklagten vom 21.09.1998 ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG unwirksam. Die Beklagte hat ihre Erklärung mit Schreiben vom 26.02.2004 widerrufen. Das HaustürWG findet auf die Erklärung der Beklagten Anwendung. Der Beitritt eines Anlegers zu einer Anlagegesellschaft ist einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen (ebenso BGH, Urteil vom 18.10.2004, Aktenzeichen II ZR 352/02; OLG Rostock, Urteil vom 01.03.2001, Aktenzeichen 1 U 122/99; LG Hamburg, Urteil vom 22.10.1998, Aktenzeichen 327 S 103/98). Ziel des Vertrages war nämlich die Erwirtschaftung von Anlagegewinnen. Um diese zu erhalten, war die Beklagte bereit, eine Einlage zu erbringen und das Agio zu zahlen. Es ist nicht erforderlich, dass die Erklärung auf im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungen abzielt. Vielmehr reicht aus, dass die Gewinnerzielung beabsichtigt ist (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 27.07.2000, Aktenzeichen 2 O 198/00). Die Beklagte gab ihre auf die Beteiligung an der Gesellschaft gerichtete Erklärung im Rahmen einer Haustürsituation ab. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass der Anlageberater , der den Vertrag vermittelte, sie anrief und ihr ein Informationsgespräch anbot, sie sodann in ihrer Wohnung aufsuchte, und sie bei dieser Gelegenheit den Vertrag unterzeichnete. Ein Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG ausgeschlossen. Die Beklagte bestellte Herrn nicht zur Führung von Vertragsverhandlungen, sondern zu Informationszwecken. Ein Widerrufsrecht ist nur dann durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG ausgeschlossen, wenn die Bestellung des Vertragspartners zur Führung von Vertragsverhandlungen erfolgt (vgl. Putzo, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, RNr. 21 zu § 1 HaustürWG). Das Ansprechen per Telefon und der Abschluss des Vertrages im Rahmen des zunächst zu Informationszwecken vereinbarten Gespräches begründeten eine für die Beklagte überraschende Situation. Wenn auf die Information des Verbrauchers unmittelbar der Vertragsschluss folgt, hat dieser nicht die Möglichkeit, die information zunächst angemessen zu verarbeiten. Es kommt zu eben jener Überrumpelung, vor der der Verbraucher durch das HaustürWG geschützt werden soll. Das Bestreiten der Klägerin ist unerheblich. Erstens bestreitet sie das Vorbringen der Beklagten pauschal, ohne im Einzelnen darzustellen, welche Behauptungen sie in Frage stellen will. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob das Telefonat mit Herrn , sein Inhalt, die Bestellung des Herrn in die Wohnung der Beklagten, das Gespräch, sein Inhalt oder der Gesprächsort in der Wohnung der Beklagten bestritten werden soll. Soweit die Klägerin bestreiten will, dass die Beklagte Herrn zu einem Informationsgespräch in ihre Wohnung bat, handelt es sich, zweitens, nicht um Umstände, die die Beklagte darzulegen hat. Vielmehr ist es Sache der Klägerin, vorzutragen und zu beweisen, dass die Beklagte Herrn zum Zwecke der Vertragsverhandlungen bestellte. An einem solchen Vorbringen fehlt es indes. Drittens kann sich die Klägerin auch deshalb nicht darauf berufen, dass eine Haustürsituation nicht vorgelegen habe, weil die Beklagte im Vertrag ausdrücklich bestätigte, über ein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Die Klägerin unterzeichnete diesen Vertrag am 25.09.1998 und gab damit zu erkennen, dass auch sie von einem Haustürgeschäft ausging. Eine Haustürsituation ist dem Unternehmer schon dann zuzurechnen, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, dass der Verbraucher im Rahmen einer Haustürsituation geworben wurde (ebenso BGH, Urteil vom 14.06.2004, Aktenzeichen II ZR 385/02) Die Beklagte widerrief ihre auf den Beitritt zur Gesellschaft gerichtete Erklärung mit Schreiben vom 26.02.2004 innerhalb der in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG bestimmten Frist. Am 26.02.2004 hatte der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen, weil die Beklagte nicht entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG belehrt worden war. Erstens ist die Erklärung unklar formuliert, weil sie nicht die Belehrung des Anlegers als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspricht. Offen bleiben kann, ob Herr die Beklagte zuvor im Beratungsgespräch über ihr Widerrufsrecht aufklärte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG muss die Belehrung schriftlich erfolgen. Ein Beratungsgespräch findet mündlich statt. Zwar beinhaltet die schriftliche Erklärung, die Beklagte sei über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, die Information der Beklagten über das Bestehen eines Widerrufsrechts. Die Formulierung, wonach die Belehrung bereits erfolgt sei, musste jedoch den Eindruck erwecken, nicht der von der Beklagten zu unterzeichnende Text, sondern eine vorausgegangene Belehrung sei für den Inhalt des Widerrufsrechts maßgeblich. Aus denselben Gründen hat das OLG Stuttgart (Urteil vom 08.07.1994, Aktenzeichen 2 U 298/93) festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung missverständlich ist, in welcher zugleich die Übergabe des Belehrungstextes bestätigt wird. In diesem Fall kann nämlich der Eindruck enstehen, der Verbraucher bestätige lediglich den Erhalt des Belehrungstextes. Nicht anders verhält es sich mit der Bestätigung einer vorangegangenen Belehrung. Zweitens ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar dargestellt. In der Widerrufsbelehrung heißt es: "Der Lauf der Frist beginnt erst mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung". Unmittelbar darunter befindet sich die ebenfalls vom Anleger zu unterzeichnende Erklärung, wonach er die Durchschrift der Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung erhalten habe. Der Zusammenhang beider Erklärungen, aus dem sich ein sofortiger Beginn der Widerrufsfrist ergibt, wird dem Laien nicht auf den ersten Blick deutlich. Drittens ist die Belehrung auf der zweiten Seite des Vertragsformulars nicht drucktechnisch deutlich gestaltet. Sie findet sich dort neben einer Vielzahl anderer Erklärungen. Eine ausreichende Hervorhebung gegenüber der Erklärung, dass der Gesellschafter den Vertragsbedingungen unterliege und dass die Beklagte eine Durchschrift der Beitrittserklärung, eine Widerrufsbelehrung und einen Emmissionsprospekt erhalten habe, ist nicht gegeben. So entsteht der Eindruck, es handle sich um eine von zahlreichen anderen Formalitäten. Die Klägerin verwendete zwar bei der Gestaltung ihres Vertragsformulars einzelne Hervorhebungstechniken. Diese führten indes nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung deutlich auffallend gestaltet war. Auch bei Verwendung von Hervorhebungen liegt eine drucktechnisch deutliche Gestaltung nicht vor, wenn sich die Widerrufsbelehrung nicht augenfällig vom übrigen Text abhebt (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 27.07.2000, Aktenzeichen 2 O 198/00; LG Gießen, Urteil vom 01.03.2000, Aktenzeichen 1 S 499/99). So ist das Schriftbild aller Erklärungen gleichförmig. Schriftgröße und Schriftart entsprechen sich. Lediglich in der linken Spalte, die den Zweck der jeweiligen Erklärung beinhaltet, ist "Widerruf" im Gegensatz zu den anderen Inhaltsangaben in Fettdruck ausgeführt. Dass die Linien, die die Widerrufsbelehrung vom übrigen Text trennen, dicker und durchgehend gestaltet sind, während die übrigen Erklärungen von einander durch gepunktete Linien getrennt werden, führt ebenfalls nicht zu einer deutlichen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung. Vielmehr entsteht bei einem Blick auf das Vertragsformular der optische Eindruck einer gleichförmigen Aneinanderreihung gleichrangiger Elemente. Daran ändert sich schließlich durch die hellgraue Unterlegung der Widerrufsbelehrung nichts. Der im Übrigen einheitliche Eindruck des Vertragsformulars wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die missverständliche Formulierung des Belehrungstextes lässt im Zusammenhang mit der unzureichenden Hervorhebung den Eindruck entstehen, die Erklärung stehe auf einer Stufe mit der Bestätigung, Unterlagen erhalten zu haben. II. Die Widerklage ist unzulässig. Die Beklagte hat kein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung, dass sie nicht mehr zur Erbringung weitere Einlagen für die Klägerin verpflichtet ist. Mit Abweisung der Klage ist nämlich bereits darüber entschieden, dass die auf den Beitritt zur Fondsgesellschaft gerichtete Erklärung der Beklagten wirksam widerrufen wurde. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, dass der vom Feststellungsantrag betroffene Zeitraum über den der Klage zugrunde liegenden Beitragszeitraum hinausgeht. Die Entscheidung über die Klage steht nämlich schon der Geltendmachung weiterer Einlagen durch die Klägerin entgegen, weil sich die Rechtskraft nicht nur auf den Tenor beschränkt, sondern auch auf die tragenden Gründe erstreckt. Mit der Begründung der Klageabweisung durch den Widerruf gemäß § 1 Abs. 1 HaustürWG ist damit zugleich - für die Klägerin bindend - ausgesprochen, dass weitere Beitragsansprüche nicht bestehen. Schließlich kann das Feststellungsinteresse auch nicht damit begründet werden, dass die Beklagte sich auf Ansprüche aufgrund fehlerhafter Beratung stützt. Diese Ansprüche bestehen nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber den Gründungsgesellschaftern, so dass sie nicht Gegenstand einer gegen die Klägerin gerichteten Feststellungsklage sein können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. S t r e i t w e r t: für die Klage 654,77 EUR (Hauptforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG); für die Widerklage 4.294,85 EUR (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO); für das Verfahren insgesamt 4.294,85 EUR (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).