Urteil
1 S 499/99
LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2000:0301.1S499.99.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Haustürgeschäft ist die gebotene Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich hervorzuheben, um so den Kunden unübersehbar auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen (Anschluß BGH, 1996-04-25, X ZR 139/94, NJW 1996, 1964 ). Auf welche Art die Heraushebung der Widerrufsbelehrung erfolgt, schreibt zwar das Gesetz nicht vor. Es empfiehlt sich aber etwa die Verwendung einer größeren Schrift als im übrigen Text bei jedenfalls nicht geringerer Farbintensität (zB Fettdruck), ein andersfarbiger Druck oder ein Abdruck auf einem gesonderten Blatt, wobei immer entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Belehrung durch Fettdruck, Schriftgröße, Zeilenabstand, Anordnung auf dem Formular, Einrahmung, farbliche Gestaltung usw gegenüber dem sonstigen Inhalt der Urkunde so hervorgehoben ist, daß die Aufmerksamkeit des Kunden darauf gelenkt wird (Anschluß OLG Stuttgart, 1994-07-08, 2 U 298/93, NJW-RR 1995, 114 ).
2. Den Anforderungen an eine drucktechnisch deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung ist jedenfalls nicht genügt, wenn die Belehrung in der dem Kunden überlassenen Vertragsdurchschrift zwar mit grauer Farbe unterlegt ist, sich diese aber ansonsten ohne Größenabweichung, Umrandung und/oder Überschrift "nahtlos" in den sonstigen Vertragstext einfügt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.11.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ausgenommen bleiben die Kosten der Wiedereinsetzung, die dem Beklagten zur Last fallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Haustürgeschäft ist die gebotene Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich hervorzuheben, um so den Kunden unübersehbar auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen (Anschluß BGH, 1996-04-25, X ZR 139/94, NJW 1996, 1964 ). Auf welche Art die Heraushebung der Widerrufsbelehrung erfolgt, schreibt zwar das Gesetz nicht vor. Es empfiehlt sich aber etwa die Verwendung einer größeren Schrift als im übrigen Text bei jedenfalls nicht geringerer Farbintensität (zB Fettdruck), ein andersfarbiger Druck oder ein Abdruck auf einem gesonderten Blatt, wobei immer entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Belehrung durch Fettdruck, Schriftgröße, Zeilenabstand, Anordnung auf dem Formular, Einrahmung, farbliche Gestaltung usw gegenüber dem sonstigen Inhalt der Urkunde so hervorgehoben ist, daß die Aufmerksamkeit des Kunden darauf gelenkt wird (Anschluß OLG Stuttgart, 1994-07-08, 2 U 298/93, NJW-RR 1995, 114 ). 2. Den Anforderungen an eine drucktechnisch deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung ist jedenfalls nicht genügt, wenn die Belehrung in der dem Kunden überlassenen Vertragsdurchschrift zwar mit grauer Farbe unterlegt ist, sich diese aber ansonsten ohne Größenabweichung, Umrandung und/oder Überschrift "nahtlos" in den sonstigen Vertragstext einfügt. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.11.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ausgenommen bleiben die Kosten der Wiedereinsetzung, die dem Beklagten zur Last fallen. Die Klägerin, die einen Verlag für Bildungssysteme betreibt, nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung für ein 31 Bände umfassendes "Lexikothek" nebst Weltatlas, Auskunftsdienst und anderen Nebenleistungen in Anspruch. Die "Bestell-Urkunde" unterzeichnete der Beklagte am 15.10.1998 in seiner Wohnung, nachdem er dort von einer Außendienstmitarbeiterin der Klägerin aufgesucht worden war. Am Ende des Textes der Urkunde findet sich eine vom Beklagten gesondert unterzeichnete Belehrung über sein einwöchiges Widerrufsrecht. Diese Widerrufsbelehrung ist wie der sonstige Text der Urkunde in schwarzer Farbe gedruckt, jedoch sowohl im Original als auch auf der dem Beklagten am 15.10.1998 ausgehändigten Durchschrift grau unterlegt. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit des vom Beklagten am 25.10.1998 erklärten und an die Klägerin abgesandten Widerrufs. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar hat der Beklagte nicht bewiesen (§ 286 ZPO), daß sein Prozeßbevollmächtigter innerhalb der bis zum 10.12.1999 laufenden Berufungsfrist eine durch Telefax übermittelte Berufungsschrift beim Landgericht Gießen eingereicht hat. Eine Faxkopie ist nach erneuter Auskunft des Geschäftsstellenbeamten kurz vor der Berufungsverhandlung bei Gericht nicht auffindbar. Durch den vorgelegten Sendebericht ist der für den Gerichtseinlauf notwendige Vollbeweis (vgl. Zöller - Stöber, ZPO, Vor. § 230 Rz. 2) auch unter Berücksichtigung des entsprechenden, vom Empfangsgerät stammenden Journals nicht geführt, denn es bleibt zumindest die Möglichkeit der (irrtümlichen) Übermittlung eines anderen Schriftstücks als der behaupteten Berufungsschrift. Diese Möglichkeit ist durch die eidesstattliche Versicherung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.1.2000 nicht zur vollen Überzeugung der Kammer ausgeräumt. Auf den im Schriftsatz vom 10.1.2000 gestellten (Hilfs)Antrag ist dem Beklagten jedoch Wiedereinsetzung hinsichtlich der am 13.12.1999 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), daß sein Prozeßbevollmächtigter am 9.12.1999 alles getan hat, um vom ordnungsgemäßen Eingang einer Berufungsschrift ausgehen zu können (vgl. Zöller - Stöber, Vor. § 230 Rz. 2a). Dazu reichen die beiden Fax-Berichte und die eidesstattliche Versicherung des Beklagtenvertreters aus. Die Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgemäß gestellt worden (§ 234 ZPO). Der Beklagtenvertreter durfte ohne Verschulden zunächst davon ausgehen, daß das nach dem Empfangsjournal des Landgerichts am 9.12.1999 eingegangene Schriftstück dort auch aufgefunden wird. Die versäumte Prozeßhandlungist mit der am 13.12.1999 eingegangenen Berufungsschrift (Original) nachgeholt. Die Nachholung hat vor dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgen können (Baumbach/Lauterbach Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 236 Rz. 12). Der auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufungsantrag läßt sich der fristgemäß eingegangenen Berufungsbegründung vom 10.1.2000 eindeutig entnehmen. Eines gesondert formulierten Antrags bedarf es nicht (Baumbach/Lauterbach - Albers, § 519 Rz. 17). In der Sache hat die Berufung des Beklagten ebenfalls Erfolg. Dem geltend gemachten Kaufpreisanspruch (6.248,-- DM) ist die rechtliche Anerkennung zu versagen (§ 433 Abs. 2 BGB) Zwar hat der Beklagte am 15.10.1998 eine "Bestell-Urkunde" unterzeichnet und damit eine auf den Abschlußeines Kaufvertrages mit der Klägerin gerichtete Willenserklärung abgegeben. Auch hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.1998, zugegangen am 27.10.1998, das Vertragsangebot des Beklagten angenommen. Durch den mit Telefax vom 25.10.1999 erklärten Widerruf des Beklagten wandelte sich der geschlossene Kaufvertrag jedoch in ein Rückgewährschuldverhältnis um und der Kaufpreisanspruch der Klägerin wurde hinfällig (§ 3 Abs. 1 S. 1 HausTWG). Das Widerrufsrecht des Beklagten folgt aus § 1 HausTWG. Unstreitig wurde der Beklagte zu seiner Vertragserklärung durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt, ohne daßdie Verhandlungen auf vorherige Bestellung von seitendes Beklagten geführt worden wären. Der lapidare Vortrag der Klägerin, ihre Außendienstmitarbeiterin habe sich "nach vorangegangener Voranmeldung" um 19.00 Uhr mit dem Beklagten getroffen, läßt nicht auf eine vorhergehende Bestellung schließen. Durch das bloße Einverständnis des Kunden mit einem persönlichen Besuch seitens der anderen Vertragspartei und durch eine reine Terminabsprache wird die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes nicht ausgeschlossen (Fischer/Machunsky, HTWG, 2. Aufl., § 1 Rz. 209). Der Widerruf war auch rechtzeitig. Die einwöchige Widerrufsfrist (§ 1 Abs. 1 HausTWG) hatte am 25.10.1999 mangels Aushändigung einer drucktechnisch deutlich gestalteten schriftlichen Belehrung des Beklagten über sein Recht zum Widerruf noch nicht zu laufen begonnen (§ 2 Abs. 1 HausTWG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 1964 [1965]; 1994, 1800 f.; NJW-RR 1990, 368 [369 f.]), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlaß sieht, dient das Erfordernis der drucktechnisch deutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung dazu, den Kunden vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, daß eine Lösung vom Vertrag aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Kunden durch entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen. Dies setzt voraus, daß sich die Belehrung aus dem Vertragstext deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Auf welche Art und Weise die Heraushebung der Widerrufsbelehrung erfolgt, schreibt das Gesetz nicht vor. Es empfiehlt sich etwa die Verwendung einer größeren Schrift als im übrigen Text bei jedenfalls nicht geringerer Farbintensität (z.B. Fettdruck), ein andersfarbiger Druck oder ein Abdruck auf einem gesonderten Blatt, wobei immer entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Belehrung durch Fettdruck, Schriftgröße, Zeilenabstand, Anordnung auf dem Formular, Einrahmung, farbliche Gestaltung usw. gegenüber dem sonstigen Inhalt der Urkunde so hervorgehoben ist, daß die Aufmerksamkeit des Kunden darauf gelenkt wird (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114 [115]). Das Formular der Klägerin erfüllt die an eine drucktechnisch deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen nicht. Die Belehrung hebt sich weder nach Schriftgröße, Zeilenabstand, Farbintensität, Anordnung auf dem Formular und farblicher Gestaltung von dem übrigen Vertragstext ab. Die Schriftgröße ist die kleinste der verwendeten, der Zeilenabstand jedenfalls nicht größer als im sonstigen Vertragstext. Vom Fettdruck und vom Gebrauch einer anderen Druckfarbe hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem Text der Widerrufsbelehrung ebenfalls abgesehen, obwohl sie diese Mittel zu Hervorhebung anderer Umstände mehrfach einsetzt. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Unterstreichung. Auch durch ihre Anordnung auf dem Formular ist die Belehrung nicht hervorgehoben, sie ist vielmehr ganz in den sonstigen Vertragstext eingefügt. Eine Einrahmung des betreffenden Textteiles findet sich schließlich genauso wenig wie die Überschrift "Belehrung'\ oder "Widerrufsbelehrung". Eine gewisse Hervorhebung mag durch die graue Unterlegung des Textes der Widerrufsbelehrung bewirkt sein sowie durch die Aussparung eines weißen Kastens für Datum und Unterschrift des Kunden aus der grauen Unterlegung. Dies allein reicht jedoch bei weitem nicht aus. Zum einen ist durch die Unterlegung der schwarzen Lettern mit (blaß)grauer Farbe keine deutliche Hervorhebung gegenüber dem auf weißem Grund gedruckten übrigen Vertragstext bewirkt. Zum anderen kann die graue Unterlegung die Widerrufsbelehrung deshalb nicht nennenswert hervorheben, weil sie genauso wie die weiße Aussparung auch im sonstigen Vertragstext vorhanden ist, nämlich bei der Einzugsermächtigung (vgl. BGH, NJW 1996, 1964 [1965]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114 [115]). Insgesamt wird die drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht durch die geringe Hervorhebungswirkung der grauen Unterlegung bestimmt, sondern durch die Einordnung in ein insgesamt gleichartiges und gleichförmiges Schriftbild der Urkunde. Dieser gerade gegen eine Hervorhebung gerichtete Gesamteindruck wird noch durch die Anordnung des Raumes für die Vertragsunterschrift des Kunden und dessen Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung (§ 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG) verstärkt. Während die Vertragsunterschrift vor der Widerrufsbelehrung bei der Einzugsermächtigung plaziert ist, bildet die Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung den Anschluß der Vertragsurkunde. Dadurch kann beim Kunden leicht der Eindruck entstehen, die erste Unterschrift beziehe sich ausschließlich auf die Einzugsermächtigung, die zweite auf den Vertrag im übrigen. Auch dadurch wird er von der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung abgelenkt. Gegen vorstehende Erwägungen läßt sich nicht einwenden, der Kunde werde durch das Erfordernis der gesonderten Unterschrift in dem hierfür vorgesehenen Kasten auf die Belehrung aufmerksam gemacht und der Beklagte habe mit der gesonderten Unterzeichnung auch selbst dokumentiert, von der Belehrung Kenntnis genommen zu haben. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht nur die gesonderte Unterschrift (§ 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG), sondern kumulativ auch die drucktechnisch deutliche Ausgestaltung der Belehrung (§2 Abs. 1 S. 2 HausTWG) notwendig. Das entsprach der Absicht des Gesetzgebers - schon zu § 1b Abs. 2 AbzG, dessen Regelung in die heutigen Bestimmung übernommen wurde - und trägt der Erfahrung Rechnung, daß weniger Hervorgehobenes auch unbekümmerter unterschrieben wird (BGH, NJW-RR 1990, 368 [370]). Nachdem § 2 Abs. 1 S. 2 HausTWG die Aushändigung einer drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung an den Kunden verlangt, kommt es auf die Behauptung der Klägerin, ihre Außendienstmitarbeiterin habe den Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die Widerrufsfrist mündlich hingewiesen, nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.