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Beschluss

12 T 305/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2006:0202.12T305.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Beteiligte zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 07.12.2004 als Berufsbetreuer zum Betreuer für die verstorbene Frau bestellt worden. 3 Nach dem Tod der Betroffenen hat er mit einem am 02. September 2005 bei dem Amtsgericht eingegangen Antrag die Bewilligung einer Pauschalvergütung für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 05. September 2005 beantragt und hierfür 9 Stunden à 44,00 Euro, insgesamt 396,00 Euro in Ansatz gebracht. 4 Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 16.12.2005 für den Zeitraum ab dem 01.07.2005 eine Vergütung bis zum Todestag der Betroffenen, dem 06.08.2005 berechnet und zuerkannt. Insgesamt hat sie für diesen Zeitraum 4,9 Stunden als Vergütung anerkannt, berechnet bei einem Stundensatz von 44,00 Euro einen Gesamtbetrag von 215,60 Euro. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23. Dezember 2005 eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.. 6 Er vertritt die Ansicht, dass zwar die Betreuung selbst mit dem Tod endet, aber auch nach dem Tod noch einige weitere Arbeiten erledigt werden müßten, die vor dem Tod nicht erledigt werden könnten und auch zeitaufwendig seien. Dies werde auch daran deutlich, dass das Vormundschaftsgericht mit einem Schreiben vom 16.08.2005 einen fomularmäßigen Schlussbericht sowie die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit den Beständen zum Todestage nebst Belegen von ihm angefordert habe. Diese Arbeiten müsse er abrechnen können, die Möglichkeit, entsprechende Arbeiten nicht abzurechnen könne nicht rechtmäßig sein, in Deutschland sei Zwangsarbeit verboten. 7 Die wegen der erreichten Gesamtbeschwer von 159,22, Euro nach §§ 69 e Abs. 1; 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. 8 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die dem Beteiligten zu 1. zustehende Vergütung auf den Zeitraum bis zum Tod der Betroffenen und nicht - wie vom Beteiligten zu 1. beantragt einen Monat darüber hinaus - berechnet und bewilligt. 9 Seit dem 01.07.2005 richtet sich die Vergütung von Berufsbetreuern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21. April 2005 (Bundesgesetzblatt I S. 1073). 10 Nach § 5 dieses Gesetzes ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand in den Monaten der Betreuung pauschal zu berechnen. 11 Der Gesetzgeber hat sich bewußt für die Pauschalierung der Betreuervergütung entschieden, um die nach altem Recht aufwändige Prüfung im Einzelfall und welche Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung bzw. außerhalb erfolgt sind und welche Tätigkeiten in welchem Umfang vergütungsfähig sind, auszuschließen. 12 Es entspricht damit dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers, sämtliche im Rahmen der Betreuung anfallenden Tätigkeiten eines Betreuers durch die Pauschalvergütung abzugelten. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz kann die Pauschalvergütung für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge, Das zweite Betreuungsrechtänderungsgesetz, NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fußnote 29). 13 Es handelt sich daher keineswegs wie der Beteiligte zu 1.) meint, um einen Fall der vergütungslosen Zwangsarbeit, vielmehr sind diese nach Tod eines Betroffenen vom Betreuer noch zu erledigende Arbeiten vergütungsmäßig von der für den Zeitraum bis zum Tod des Betroffenen anfallenden Pauschalvergütung mit umfasst. 14 Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. 15 Dies wird auch beispielhaft im vorliegenden Fall deutlich, in dem es dem Beteiligten zu 1) möglich war, einen knapp gehaltenen formularmäßigen Schlussbericht nach Beendigung der Betreuung mit einer kurzen Rechnung über die Verwaltung des Vermögens vorzulegen, zudem hat er mit Schreiben vom 26.08.2005 selbst ausgeführt, dass die Betreuung einfach zu führen gewesen sei. 16 Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Der Gesetzgeber bezweckt hiermit eine Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung und soll einen Anreiz für die Abgabe der Betreuung schaffen (Palandt-Diederichsen, Anhang zu § 1836 VBVG § 5 Rd.-Ziffer 9). Als Ausnahmevorschrift ist dies nicht analogiefähig, der Gesetzgeber hätte ansonsten eine entsprechende Regelung für das Ende der Betreuung durch den Tod des Betroffenen ausdrücklich treffen müssen. 17 Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer Notgeschäftsführung unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1.) entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte. 18 Wegen der insoweit nach der neuen Rechtslage neu zu beurteilenden Problematik lässt die Kammer die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zu. 19 Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Landgerichts Duisburg oder Oberlandesgerichts Düsseldorf bzw. durch das Einreichen eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes bei einem der drei genannten Gerichten einzulegen. 20 Beschwerdewert: 159,22 Euro.