Beschluss
6 T 156/06
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2006:0314.6T156.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Durch Beschluß vom 12. Mai 2005 wurde die Beteiligte zu 1) als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2) zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die Betroffene verstarb am 2. Dezember 2005. 3 Mit Schrift vom 20. Januar 2006 beantragte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung von Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 16. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 1.738,00 €. Er vertritt die Ansicht, daß er auch für zwei Wochen nach dem Tode der Betroffenen Vergütung beanspruchen könne. Es seien zahlreiche Tätigkeiten ausgeführt worden, wie etwa die Benachrichtigung von nahestehenden Personen, die Bearbeitung der Anfrage des Pastors der neuen Heimatgemeinde der Betroffenen über Informationen für die Trauerrede, der Weitergabe des Beerdigungstermins an das "Bezugssystem" der Betroffenen, die Rückgabe und Überprüfung der von der Haushaltshilfe geführten Haushaltskasse, die Bearbeitung einer Anfrage des Seniorenheims über den Verbleib des Zimmermobiliars der Betroffenen, die telefonische und schriftliche Benachrichtigung über das Versterben der Betroffenen an die Kreissparkasse E und ein Telefonat mit dem Ordnungsamt. 4 Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 2) für die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) im Zeitraum vom 1. Juli bis 16. Dezember 2005 eine Vergütung in Höhe von 1.579,60 € festgesetzt. Zurückgewiesen hat sie unter anderem den Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 3. Dezember bis 16. Dezember 2005, da die Betreuung durch den Tod der Betroffenen am 2. Dezember 2005 beendet worden sei. 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seinem Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, ihm stehe eine pauschale Vergütung auch für zwei Wochen nach dem Tode der Betroffenen zu. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 7 Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56 g Abs. 5, 22, 19 ff. FGG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vergütung nur für den Zeitraum bis zum 2. Dezember 2005 festgesetzt. Denn mit dem Tode der Betreuten endete die Betreuung. Grundsätzlich kann der Betreuer die Vergütung gemäß §§ 4 ff. VBVG aber nur bis zum Tode des Betroffenen geltend machen (vgl. Zimmermann, FamRZ 2005, Seite 951). Denn nach den neuen Vergütungsregelungen des VBVG steht die dem Betreuer zu gewährende Vergütung in keinem Zusammenhang mit den vom Betreuer erbrachten Betreuungsleistungen. Der Betreuer erhält seine pauschale Vergütung vielmehr unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Danach ist der Vergütungsanspruch nach dem VBVG allein daran geknüpft, ob die Betreuung besteht, so daß konsequenterweise die Beendigung der Betreuung dazu führt, daß der Betreuer ab diesem Zeitpunkt keinen Vergütungsanspruch mehr geltend machen kann. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/2494, S. 33 f.), in der es zu § 1908 l Abs. 3 BGB-E (= § 5 Abs. 4 VBVG) heißt: 8 § 1908 l Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB-E enthält die notwendige Regelung für die Fälle, in denen vor Ablauf eines vollen Monats im Sinne der Absätze 1 und 2 eine Veränderung eintritt, die dazu führt, daß der Betreuer gar keine Vergütung mehr nach den Absätzen 1 oder 2 erhält oder statt der Stundenansätze des Absatzes 1 diejenigen des Absatzes 2 maßgebend werden oder umgekehrt. Erfasst sind also zum einen die Fälle der Beendigung der Betreuung (etwa durch Aufhebung des Bestellungsbeschlusses wegen Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit oder durch den Tod des Betroffenen) und des Wechsels in der Person des Betreuers (...). 9 (...) 10 Wird etwa am 10. April für einen in einem Heim im Sinne des Absatzes 2 lebenden Betroffenen wirksam ein Betreuer bestellt und stirbt der Betroffene am 2. November, endet der volle Monat mit Ablauf des 10. Novembers. Der Betreuer erhält dann für den Zeitraum 11. Oktober bis 2. November (= 22 Tage) 22/31 der nach Absatz 2 anzusetzenden 3 Stunden (da bereits der siebte Monat der Betreuung läuft), also 2,2 Stunden (gerundeter Wert von 2,2129 Stunden) vergütet (...) 11 Diese Abrechnung pro rata temporis gewährleistet eine größtmögliche Vergütungsgerechtigkeit und bildet die für die Gewährung und Bemessung der pauschalen Stundenansätze möglichst genau ab, ist aber gleichzeitig praktikabel. Ihr ist deshalb der Vorzug gegenüber anderen Möglichkeiten wie der Auf- oder Abrundung auf volle Monate zu geben, die eine zu grobe Vereinfachung und im Ergebnis auch eine zu starke Abweichung von den sich aus den Daten des ISG ergebenden Werten bedeuten würde. 12 Nach dieser Begründung geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Betreuung durch den Tod des Betroffenen endet und dem Betreuer die Vergütung nur bis zu dem Tage der Beendigung der Betreuung zusteht. 13 Zudem würde es dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Pauschalierung der Stundensätze eine Vereinfachung der Vergütungsberechnung zu bewirken, widersprechen, wenn auch für Tätigkeiten nach dem Tode des Betroffenen Vergütung geltend gemacht werden könnte. Es müßte nämlich im Einzelfall festgestellt werden, in welchem Zeitraum noch "Betreuungsleistungen" nach dem Tode des Betroffenen erbracht worden sind. Zudem bestünde die Gefahr des Mißbrauchs; so könnten Betreuer versucht werden, die nach dem Tode des Betroffenen noch zu erbringenden "Betreuungslei-stungen" möglichst spät durchzuführen, um möglichst lange die Pauschalvergütung zu erhalten. 14 Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das im VBVG geregelte Vergütungssystem auf der Auswertung einer repräsentativen Auswahl von 1808 Betreuungsakten beruht (vgl. BT-Drucksache 15/2494, S. 32). Danach ist aber davon auszugehen, daß Tätigkeiten für die Abwicklung der Betreuung nach dem Tode des Betroffenen bei der Pauschalierung der Stundensätze berücksichtigt worden sind und somit von vornherein kein Anlaß besteht, über den Tod des Betroffenen hinaus eine Vergütung festzusetzen (Kammer, Beschluß vom 29. Dezember 2005 - 6 T 802/05; LG Duisburg, Beschluß vom 2. Februar 2006, 12 T 305/05 und Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Auflage, Anhang zu § 1836, § 5 VBVG Rz. 7). 15 Danach war das Rechtsmittel zurückzuweisen. 16 Die sofortige weitere Beschwerde war zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstanden, § 56 g Abs. 5 FGG. 17 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von dem Beteiligten zu 2) zu tragen (§ 131 Abs. 1 KostO). 18 Wert des Beschwerdegegenstandes: 154,-- €.