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Urteil

2 O 249/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2006:0220.2O249.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195.518,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 93 %, dem Kläger 7 % auferlegt.

Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195.518,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 93 %, dem Kläger 7 % auferlegt. Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war bis zu seiner Abberufung am 27.11.2001 alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Die Beklagte hat zwischen 1973 bis Ende 2001 die laufende Steuerberatung durchgeführt. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aus dem Steuerbratungsvertrag. 1973 gründete der Kläger zusammen mit dem weiteren Gesellschafter die mbH. Beide Gesellschafter vereinbarten, hinsichtlich der Einlageverpflichtung, dass jeder von ihnen 2.4000,-- DM in bar und 7.600,-- DM durch Sacheinlage zu erbringen hat. 1975 übernahm der Kläger den Anteil des Mitgesellschafters . 1985 beschloss der Kläger, dass Stammkapital von DM 20.000,-- DM um DM 80.000,-- auf DM 100.000,-- zu erhöhen. In der notariellen Urkunde des Notars vom 3. Juli 1985 ( ) ist diesbezüglich aufgeführt: "Die neue Stammeinlage ist in Geld zu leisten, und zwar in voller Höhe sofort." 1995 erhöhte der Kläger das Stammkapital ein zweites Mal um DM 300.000,-- auf DM 400.000,--. In der notariellen Urkunde des Notars vom 21. November 1995 (URNr. () ist diesbezüglich erwähnt: "Die neue Stammeinlage ist in bar zu leisten. Der einzuzahlende Betrag ist fällig und zahlbar unmittelbar nach Beurkundung dieser Gesellschafterversammlung." Am 1.3.2002 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte einen Nachweis über die Stammkapitaleinzahlung vom Kläger, die der Kläger nicht erbringen konnte. Über die Einzahlung eines Barbetrages von DM 2.400,-- bei Gründung der GmbH waren keine Unterlagen mehr vorhanden. Die im Juli 1985 vorgenommene Kapitalerhöhung um DM 80.000,-- sollte mit Tantiemen-forderungen des Kläger verrechnet werden. Zu Kapitalerhöhung im Jahre 1995 um DM 300.000,-- erklärte die Beklagte, die Erhöhung des gezeichneten Kapitals sei aus der Nettotantieme 1991 in Höhe von 145.353.35 DM und aus der Erhöhung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der GmbH um 154.646,65 DM erfolgt. Im September 2002 erhob der Insolvenzverwalter Klage gegen den Kläger beim Landgericht Kleve und beantragte, diesen zur Zahlung von 382.400,-- DM (entspricht 195.518,02 EUR) zu verurteilen. Dieser Betrag ergab sich aus der Addition der Bareinlage in Höhe von 2.400,-- DM bei Gründung der GmbH sowie den Stammkapitalerhöhungen in Höhe von 80.000,-- und 300.000,-- DM. Der Beklagte trat auf Seiten des jetzigen Klägers in diesem Rechtsstreit dem Verfahren bei und ließ erklären, dass die erste Kapitalerhöhung um DM 80.000,-- im Jahre des Rahmenabschlusses 1995 verbucht worden sei. Für die zweite Kapitalerhöhung gab sie eine inhaltsgleiche Erklärung ab, wie bereits zuvor. Mit Urteil vom 12.12.2003 verurteilte das Landgericht Kleve den jetzigen Kläger antragsgemäß zur Zahlung. Seine Berufung wurde durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Urteil ausgeführt, der jetzige Kläger habe nicht dargelegt, dass er die im Gesellschaftsvertrag vom 6. August 1973 übernommene Einlageschuld in Höhe von 2.400,-- DM erfüllt habe. Auch der Zeitablauf von mehr als 20 Jahren führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast sondern allenfalls dazu, dass in diesem Fall die Darlegung von Indizien, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit sprächen, ausreiche. Der jetzigen Kläger habe jedoch weder Einzahlungsbelege noch Buchführungsunterlagen, noch Kassenbelege vorgelegt. Auch die Einlageforderung der Gesellschaft über 80.000,-- DM sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Zwar hätten zum 16.01.1984 Tantiemeforderungen des jetzigen Klägers in Höhe von 3.013.674 DM bestand, andererseits hätten jedoch die Verbindlichkeiten des jetzigen Klägers gegenüber der Gesellschaft 754.148,06 DM betragen. Für die Jahre 1985 bis 1991 seien prozentuale Tantiemen von den jeweiligen Jahresgewinnen festgesetzt und entsprechende Rückstellungen gebildet worden. Allerdings könne auch für diesen Zeitraum keine Verrechnung mit der Einlageforderung nachgewiesen bzw. festgestellt werden. Auch die Einlagepflicht in Höhe von 300.000,- DM habe der jetzigen Kläger nicht erfüllt. Die im Gesellschafterbeschluss ausdrücklich vorgesehene Barzahlung sei nicht erfolgt. Eine Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Aufrechnung sei nicht gegeben, da der jetzige Kläger die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht dargelegt habe. Nach den Ausführungen des Streithelfers (der Beklagten) sei die Kapitalerhöhung aus der Nettotantieme des Jahres 1991 in Höhe von 145.353,35 DM und aus einer Erhöhung der Verbindlichkeiten des jetzigen Klägers gegenüber der Insolvenzschuldnerin um 145.646,65 DM aufgebracht worden. Eine Verrechnung der Tantieme des Jahres 1991 mit der zeitlich später begründeten Einlageforderung sei aber nur dann zulässig, wenn der jetzige Kläger im Kapitalerhöhungsbeschluss vom 21.11.1995 darauf hingewiesen hätte, das die Einlageschuld - auch - mit den Beträgen getilgt werde, die für 1991 als Tantieme ausgeschüttet und auf dem Tantiemekonto stehen gelassen worden seien. Dies sei nicht der Fall gewesen. Was die restlichen 154.64,65 DM anbelange, ergebe sich bereits aus dem Sachvortrag des jetzigen Klägers, dass dieser Betrag durch Erhöhung seiner Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft erbracht worden sei. Da der jetzige Kläger nicht dargelegt habe, dass seine um die Einlageschuld erhöhte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft voll umfänglich zurückgeführt worden sei, könne von einer Erfüllung seiner Einlageverpflichtung nicht ausgegangen werden. Der Kläger meint, die Beklagte habe es versäumt, durch geeignete Beratung die Erfüllung seiner Einlageverpflichtungen sicherzustellen. Als sorgfältige und ordentliche Steuerberaterin habe sie ihn darauf hinweisen müssen, dass die Erbringung des Stammkapitals im GmbH-Gesetz besonders streng geregelt ist. Die Beklagte hätte auch erkennen müssen, dass bei der Erbringung des Stammkapitals ausreichend Mittel vorhanden gewesen seien, um die Kapitalerhöhung in bar einzuzahlen. Sie hätte darauf hinwirken müssen, dass sich der Kläger die erforderlichen Beträge (Tantiemen) auszahlen lasse und diese wiederum dem Kapitalkonto als Stammeinlage zugeführt werde. Jedenfalls hätte die Beklagte prüfen müssen, ob überhaupt genügend frei verfügbares Kapital für Verrechnungen vorhanden gewesen sei. Da die Beklagte bereits bei der Gründung der GmbH als Steuerberaterin tätig gewesen sei, habe sie entweder darauf hinwirken müssen, dass entsprechende Belege für die Bareinlage in Höhe von 2.400,-- DM vorliegen oder darauf hinweisen müssen, dass diese Bareinlage erneut erbracht werden müsse. Nachdem der Kläger den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2006 zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 195.518,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, steuerrechtliche Bedenken seien nicht angebracht gewesen, da anlässlich der steuerlichen Außenprüfung die Art und Weise der Verbuchung der Stammkapitaleinlagenerhöhung nicht beanstandet worden sei. Sie meint, da es nicht zu Beanstandungen gekommen sei, wäre die von ihr gewählte Art der Stammkapitaleinlagenerhöhung durch Verrechnung ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nicht aufgefallen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, es gehöre nicht zu ihrem Aufgabenbereich, im Rahmen der Steuerberatung die Möglichkeit einer späteren Insolvenz einzubeziehen. Eine Beratung im Hinblick auf Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz stelle eine Rechtsberatung dar, zu der sie außerdem nicht befugt sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist überwiegend begründet und nur wegen eines geringen Teils des geltend gemachten Zinsanspruches unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 195.518,02 EUR aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Steuerberatungsvertrages. Soweit der Kläger in dem Rechtsstreit des Insolvenzverwalters gegen ihn nicht in der Lage war, die Zahlung des Teilbetrages von 2.400,-- DM auf die Stammeinlage von 20.000,-- DM gemäß Gesellschaftsvertrag vom 6. August 1973 darzulegen, hat die Beklagte ihre Pflichten als Buchhalterin verletzt. Ihr oblag grundsätzlich für die Ordnungsgemäßheit der von ihr erstellten Buchführung zu sorgen. Besondere Wichtigkeit kommt in diesem Zusammenhang der Dokumentationspflicht eines Buchhalters zu. Dokumentiert werden sollen alle Vorgänge, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des übertragenen Mandates belegen. Bei einer derart wichtigen Einzahlung wie der Bareinlage auf das Stammkapital eines Gesellschafters besteht die Pflicht, diese zu dokumentieren, um sie später nachweisen zu können. Sollte die Nachweisführung im Zeitpunkt einer geleisteten Einzahlung selbst versäumt worden sein, so hätte dies der Beklagten spätestens im Rahmen der Abschlussprüfung auffallen müssen. In diesem Zusammenhang wird eine Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wäre aufgefallen, dass dem Kläger eine Nachweisführung nicht möglich war, weshalb die Beklagte jedenfalls darauf hätte hinweisen müssen, dass der Barbetrag von DM 2.400,-- erneut einzuzahlen ist. Auch hinsichtlich der vom Kläger geschuldeten Einlagenforderung der Gesellschaft über 80.000,-- DM ist der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Beklagte hat nicht nur ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Dokumentation verletzt, ihr oblag auch den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Aufrechnung gegen Stammkapitaleinlagenforderungen der Gesellschaft eine sehr riskante Vorgehensweise ist. Entscheidet sie sich jedoch im Fall einer vereinbarten Bareinlage für die Aufrechnung, muss sie prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Aufrechnung möglicherweise als verdeckte Sacheinlage gewertet wird und unzulässig ist. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Zum einen war bereits nicht nachvollziehbar, mit welcher Tantiemeforderung wann gegenüber der Einlageforderung der Gesellschaft durch Umbuchung von Guthaben auf dem Tantiemerückstellungskonto aufgerechnet worden ist. Auch aus den Bilanzen und sonstigen Unterlagen ließ sich eine entsprechende Verrechnung nicht nachvollziehen. Darüber hinaus behauptet die Beklagte dies auch nicht. Abschließend ist der Beklagten auch im Hinblick auf die Einlagepflicht des Klägers in Höhe von 300.000,-- DM eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Insoweit kann, soweit die Verrechnung mit der Nettotantieme des Jahres 1991 vorgenommen wurde, auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit im übrigen die Stammkapitaleinlagenerhöhung durch Erhöhung der Darlehnsverbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Gesellschaft erbracht worden sein soll, liegt das Risiko der Vorgehensweise bei der gemäß Gesellschafterbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Barzahlung auf der Hand. Soweit die Beklagte einwendet, als Steuerberaterin müssten ihr die einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nicht bekannt sein, geht dies fehl. Die sorgfältige Bewertung der Frage, ob die Stammkapitaleinlage vollständig erbracht worden ist, ist ohne rechtliche Erwägungen nicht möglich. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind bei der Beklagten als Steuerberaterin jedoch vorauszusetzen. Es ist nicht zutreffend, dass die Ausbildung zum Steuerberater gänzlich ohne die Vermittlung rechtlicher Kenntnisse erfolgt und dass die Beratung eines Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten keine Pflicht zur Auseinandersetzung mit rechtlichen Problematiken beinhaltet. Abgesehen von der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ergibt sich der Aufgabenbereich des steuerberatenden Berufes aus § 33 Steuerberatungsgesetz. Der dort genannte Tätigkeitsbereich (Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistungen bei der Erfüllung der Buchführungspflicht und Aufstellung der Jahresabschlüsse) stellt zwar regelmäßig noch den wichtigsten Teil der Berufstätigkeit dar. Es wäre jedoch falsch, anzunehmen, dass Steuerberater nur eine Art Mittlerolle zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem sind. Vielmehr sind Steuerberater im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben deren Belange umfassend wahrzunehmen. Neben der Hilfeleistung in Steuersachen gehören auch Beratungen in angrenzenden Bereichen zum steuerberatenden Beruf. Es ergibt sich in der Praxis schon daraus, das Steuerberater für ihre Auftraggeber in der Regel nicht nur in einem Einzelfall tätig werden, sondern häufig auch im Rahmen laufender Beratungen über längere Zeiträume. Aufgrund ihrer Ausbildung und der Kenntnisse, die sich aus der Tätigkeit für den einzelnen Betrieb ergeben, sind Steuerberater auch dazu berufen, umfassendere Beratungen vorzunehmen. Häufig ist eine Hilfeleistung in Steuersachen ohne eine betriebswirtschaftliche oder auch eine rechtliche Beratung gar nicht durchführbar. Eine gewissenhafte Beratung in steuerlichen Angelegenheiten macht in vielen Fällen auch die Befassung mit zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Fragen und Problemen zwingend notwendig. Darüber hinaus gilt für Steuerberater generell, dass ihnen auch die höchst richterliche Rechtsprechung für ihren Bereich bekannt sein muss und sie ihre Tätigkeit grundsätzlich danach auszurichten haben. Insgesamt waren auch bei der Beklagten, die eng mit ihrem Aufgabenfeld verknüpften rechtlichen Kenntnisse zu erwarten. Ihr musste die Tatsache, dass die Erbringung des Stammkapitals einer GmbH strengen Regeln unterliegt, bekannt sein. Ihr oblag die diesbezügliche Pflicht, den Kläger zutreffend zu beraten. Was das Aufrechnungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 GmbH-Gesetz betrifft, erschließt sich dies bereits durch Lektüre der Normen. Hierzu gehört auch die Kenntnis eines Steuerberaters vom Unterschied zwischen Sach- und Bareinlage. Entsprechende Prüfungen und Beratungen durch Steuerberater stellen auch keine unzulässige Rechtsberatung dar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sowie nach der Rechtsprechung ist die dem Steuerberater obliegende Hilfeleistung in Steuersachen ohnehin als Teil allgemeiner Rechtsberatung zu begreifen (BGHZ 49, 244 ff.; 53, 103 ff.). Gerade weil die Steuerberatung ein Teil der Rechtsberatung ist, lässt sich in der Praxis nicht immer eine eindeutige Trennung vornehmen. In Artikel 1 § 5 Nr. 2 RBerG ist gesetzlich bestätigt, dass auch Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, die rechtliche Bearbeitung unter zwei Voraussetzungen übernehmen dürfen: Die rechtliche Beratung muss mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmitelbarem Zusammenhang stehen und diese Aufgaben können ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden. Ein solcher Zusammenhang war bei der Tätigkeit der Beklagten im konkreten Fall gegeben. Die Frage, ob das Stammkapital vollständig eingezahlt worden ist, ist nicht ohne rechtliche Erwägungen vollständig zu beantworten. Die Schlussfolgerungen aus diesen Erwägungen sind Inhalt unerlässlicher Mandantenberatung. Dass das Finanzamt das Vorgehen der Beklagten anlässlich der steuerlichen Außenprüfung nicht bemängelt hat, ist unerheblich, da die Überprüfung der Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung nicht Bestandteil einer solchen Prüfung ist. An der Pflichtverletzung ändert sich auch nichts durch die Vermutung der Beklagten, dass es möglicherweise nicht zu Beanstandungen hinsichtlich der Stammkapitaleinlage gekommen wäre, wäre nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden. Die Pflichtwidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass die Tatsache der Pflichtwidrigkeit unter fiktiven Umständen möglicherweise von keinem entdeckt worden wäre. Die Beklagte hat dem Kläger den ihm entstandenen Schaden in Höhe von 195.518,02 EUR, der der Höhe nach unstreitig ist, zu ersetzen. Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, für einen früheren Zinsbeginn liegt Sachvortrag nicht vor. Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: bis 22. Januar 2006 210.000,-- EUR ab 23. Januar 2006 195.518,02 EUR Vors. Richterin am Landgericht