Beschluss
14 T 6/11
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2011:0811.14T6.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 02.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29.07.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 02.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29.07.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig, aber unbegründet. I. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen werden. 1. Der Betroffene ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 2, 58 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, 7 AufenthG aufgrund der Ablehnung seines Asylantrages vom 19.04.2004 (Bl. 27 Ausländerakte) und der seit dem 01.05.2004 vollziehbaren Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig. Der Betroffene reiste erstmals am 02.12.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein bei Einreise gestellter Asylantrag wurde mit obengenanntem Bescheid abgelehnt. In der Folgezeit wurde die Passersatzpapierbeschaffung für den Betroffenen durchgeführt, wobei sich herausstellte, dass er nicht wie er selbst angegeben hatte, liberianischer Staatsangehörige ist, sondern nigerianischer. Am 17.08.2009 legte der Betroffene dann selbst einen nigerianischen Pass vor. Am 28.09.2009 und 25.06.2010 gab der Betroffene an, freiwillig aus Deutschland ausreisen zu wollen. Eine freiwillige Ausreise erfolgte nicht. Zu der geplanten Abschiebung am 12.08.2010 erschien der Betroffene nicht. An dem von dem von ihm angegebenen Wohnort hielt er sich nicht mehr auf. Bis er selbst gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten am 29.07.2011 beim Ausländeramt vorstellig wurde, war er untergetaucht. Mit Ordnungsverfügung vom 27.07.2011 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Bl. 549 ff. der Ausländerakte). Am 16.11.2009 teilte der Betroffene die geplante Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen dem Ausländeramt mit. Unter dem 06.07.2001 erteilte das Standesamt die Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung für den 18.08.2011. Die Voraussetzungen für die Eheschließung sind erfüllt. Am 12.07.2011 beantragte der Bevollmächtigte des Betroffenen bei dem Ausländeramt die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf die geplante der Eheschließung. Bei einer Befragung der Verlobten am 22.07.2011 (Bl. 545 ff. der Ausländerakte) gab diese an, den Betroffenen seit einem Jahr nicht mehr gesehen oder gesprochen zu haben, aber ihn dennoch am 18.08.2011 heiraten zu wollen. 2. Der Haftgrund folgt aus § 62 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet den Verdacht, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser einschneidenden Folgen muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und auf die mit dem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (BGH, Beschluss vom 09.02.2011, Az.: V ZB 16/11). § 62 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer von der Ausländerbehörde an dem von ihm angegebenen Ort zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht angetroffen wird. § 62 Abs. 2 Nr. 5 findet als eigenständiger Haftgrund neben § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dann Anwendung, wenn weitere konkrete Umstände über die Nichtanzeige des Aufenthaltswechsels hinaus die Feststellung einer Entziehungsabsicht tragen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: V ZB 36/11). Der Betroffene hat den Wechsel seines Aufenthaltsortes nicht angezeigt. Die Abschiebefrist ist am 01.05.2004 abgelaufen. Er ist vor der Abschiebung am 12.08.2010 untergetaucht, ohne seinen neuen Wohnort der Ausländerbehörde anzuzeigen. Er hat sich erst wieder am 29.07.2011 der Ausländerbehörde gestellt. Der Betroffene ist mehrfach auf seine Anzeige- und Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG hingewiesen worden (vgl. z.B. Bl. 186, 198, 213, 288 der Ausländerakte). Der Betroffene konnte am 12.08.2010 nicht an dem angegebenen Wohnort angetroffen werden. Der Betroffene hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er Willens und in der Lage ist, die Ausländerbehörden über einen längeren Zeitraum über seine Person zu täuschen. Er hat über fast sieben Jahre behauptet, liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Erst am 17.08.2009 legte er einen nigerianischen Pass vor. Der Betroffene hatte zweimal zugesagt, freiwillig auszureisen. Dies ist nicht erfolgt. Es besteht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen die konkrete Gefahr, dass er nunmehr erneut untertaucht, um sich der Abschiebung zu entziehen. Seine Erklärung, er wolle sich nunmehr der Abschiebung nicht entziehen, kann nach dem Verhalten des Betroffenen nur als Schutzbehauptung gewertet werden. 3. Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Mit der im Rahmen der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage, ob der Betroffene vor dem Hintergrund seiner geplanten Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Anspruch auf Erlass einer Aufenthaltserlaubnis hat, hat sich die Kammer im Rahmen der zu treffenden Haftentscheidung nicht zu befassen. Insoweit muss der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Die mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach § 60a AufenthG auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) berührt die Ausreisepflicht selbst von vornherein nicht. Des Weiteren kann nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG aufgrund der Ausweisung aus dem Bundesgebiet mit Ordnungsverfügung vom 27.07.2011 ein Aufenthaltstitel auch aufgrund der Eheschließung nicht unmittelbar erteilt werden. 4. Mildere Maßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung des Betroffenen sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebehaft ist verhältnismäßig. Die Abschiebehaft ist bis zum 26.08.2011 befristet, so dass feststeht, dass die 3 Monatsfrist nicht überschritten werden kann (§ 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG). 5. Der Betroffene ist am 23.02.2011 vom Amtsgericht Duisburg angehört worden. Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung abgesehen, da nicht davon auszugehen ist, dass sich hierdurch über die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Umstände hinaus weitere Tatsachen ergeben würden, die auf die Entscheidung der Kammer Einfluss haben könnten. Der Beschluss ist nicht rechtswidrig, weil der Betroffene nicht schon bei seiner Festnahme in der Ausländerbehörde über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 WÜK belehrt würde. Grundsätzlich muss der Betroffene schon bei seiner Festnahme belehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2010, 2 BvR 2513/07). Bei einem solchen Verstoß hat das Gericht sodann zu prüfen, ob dem Betroffenen aus der unterlassenen Belehrung im weiteren Verfahrensverlauf ein Nachteil entstanden ist, der kompensiert werden muss (Vgl. BVerfG, o.a.O.). Vorliegend kann ein solcher Nachteil des Betroffenen im weiteren Verfahren nicht festgestellt werden und wird auch von dem Betroffenen in seiner Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Der Betroffene wurde im Beisein seines Bevollmächtigten um 10:45 Uhr im Ausländeramt formell festgenommen. Um 17:15 Uhr am selben Tag fand die Anhörung vor dem Amtsgericht Duisburg statt, bei welcher der Betroffene entsprechend belehrt und das Konsulat ausweislich des Protokoll der Anhörung (Bl. 17 ff. GA) unmittelbar benachrichtigt wurde. Ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts Duisburg aufgrund der unterlassenen Hinzuziehung der Verlobten des Betroffenen zum Verfahren ist nicht erkennbar. Nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG kann der Lebenspartner beteiligt werden. Das Gericht kann daher nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Beteiligung sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Vorliegend ist das Amtsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass zwischen dem Betroffenen und seiner Verlobten eine ernsthafte Beziehung besteht und dass sie weiterhin die Eheschließung mit dem Betroffenen anstrebt. Eine Benachteiligung des Betroffenen durch die unterlassene Hinzuziehung ist nicht erfolgt. Die Ausländerakte des Betroffenen war beigezogen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. III. Aus den oben dargelegten Gründen war dem Betroffenen für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hartdorf zu bewilligen.